Demande de restitution de délai en relation avec la cause clôturée par l'arrêt du Tribunal fédéral suisse 9C_36/2026 du 4 mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war Verwaltungsrat einer AG, die für 2016/2017 nicht alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtete; die Ausgleichskasse verlangte deshalb von ihm Schadenersatz. Nachdem seine Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vor Bundesgericht mangels rechtzeitiger Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren 9C_36/2026 als unzulässig abgeschrieben worden war, verlangte er die Wiederherstellung der Frist. Er machte geltend, er habe wegen Krankheit das eingeschriebene Schreiben nicht abholen können und erst später von der Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis erhalten.
Erwägungen
Nach Art. 50 BGG wird eine Frist nur wiederhergestellt, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Handlung gehindert war; auch Krankheit genügt nur, wenn sie so schwer wiegt, dass die Partei weder selber handeln noch Dritte beiziehen kann. Das eingereichte ärztliche Zeugnis bescheinigte zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, aber keine Unfähigkeit, sich zu bewegen oder eine Drittperson mit der Postabholung oder den nötigen prozessualen Schritten zu beauftragen. Damit war ein unverschuldetes Hindernis nicht nachgewiesen, weshalb auch die weiteren Begehren betreffend Aufhebung der Verfügung, erneute Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Ratenzahlung des Kostenvorschusses in diesem Verfahren nicht zu prüfen waren.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren 9C_36/2026 ab. Der Nichteintretensentscheid im früheren Verfahren blieb damit bestehen.
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