Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2016-2017
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige begehrt die Revision des Bundesgerichtsurteils 9C_228/2025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuern für die Steuerperioden 2016 und 2017. Er hatte gegen kantonale Nachsteuerverfügungen über nicht deklarierte Bankguthaben und die Aberkennung geltend gemachter Fahrkostendeductions Beschwerde geführt. Mit dem Revisionsgesuch rügt er ein Versehen bei der Berücksichtigung eingereichter E-Mails und neu aufgefundene Beweismittel sowie die Behandlung der Fahrkosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die zulässigen Revisionsgründe und verneinte ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, da die behauptete Einreichung von Unterlagen per E-Mail ohne konkreten Nachweis keine übersehene Tatsache darstellt. Ebenso wurde keine unechte Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dargelegt, da der Gesuchsteller nicht darlegt, weshalb die Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die pauschalen Vorbringen zu den Fahrkosten rechtfertigten keine materielle Neubewertung, da es an einer Substanziierung fehlte und ein Revisionsgesuch keinen neuen materiellen Rechtsschatz erlaubt.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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