Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2025, mit dem auf ihre Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung nicht eingetreten worden war. Das frühere Nichteintreten beruhte darauf, dass die Beschwerdeschrift die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei den in Art. 121, 122 oder 123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen möglich ist. Ein Revisionsgesuch muss den angerufenen Revisionsgrund konkret darlegen und aufzeigen, weshalb das Dispositiv zu ändern wäre; die Revision dient nicht dazu, die rechtliche Beurteilung erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung zu verlangen. Die Gesuchstellerin machte jedoch im Wesentlichen nur geltend, ihre ursprüngliche Beschwerde habe den Anforderungen genügt, ohne einen gesetzlichen Revisionsgrund substanziiert aufzuzeigen. Damit war das Revisionsgesuch ungenügend begründet.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil bleibt bestehen.
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