Assurance-maladie
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte kündigte ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Assura per 31. Dezember 2023. Nachdem Assura die Kündigung zunächst akzeptiert hatte, widerrief sie dies mit Hinweis auf offene Prämien, Kostenbeteiligungen sowie eine Forderung über 20.05 Franken aus dem Jahr 2022 und betrieb die Prämien für Februar bis August 2024. Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Urteil 9C_539/2025 abgewiesen; nun verlangte die Versicherte dessen Revision.
Erwägungen
Eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Bundesgericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder falsch gelesen hat; nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG braucht es zudem bereits vorher bestehende, erst nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel. Das Bundesgericht hielt fest, die Rechnung über 20.05 Franken sei der Versicherten bekannt gewesen und habe sich sogar in ihrem Besitz befunden, weshalb weder ein Versehen noch ein neues Tatsachenelement vorliege. Soweit die Gesuchstellerin die rechtliche Würdigung zum Widerruf der Kündigungsakzeptanz, zur behaupteten Gehörsverletzung und zur Höhe der Forderung beanstandete, richte sie sich bloss gegen die materielle Beurteilung des früheren Urteils; dafür steht die Revision nicht offen.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das frühere Urteil 9C_539/2025 bleibt damit unverändert bestehen.
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