Assurance-maladie
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war bei Assura-Basis SA in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Streitpunkt war die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung über 50.05 Franken für Laboranalysen vom 25. Mai 2022 und Verwaltungskosten; nach Abweisung ihrer Beschwerde im Hauptverfahren verlangte sie die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_540/2025. Sie machte geltend, das Bundesgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Rechnung von B.________ SA im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG nur zulässig ist, wenn es aus Versehen erhebliche aktenkundige Tatsachen übersehen oder eine Akte offensichtlich falsch gelesen hat. Nicht erfasst sind eine rechtliche Würdigung oder die bewusste Annahme, ein Umstand sei nicht entscheidwesentlich; zudem muss die übersehene Tatsache geeignet sein, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Vorliegend verneinte das Gericht ein solches Versehen, weil die Rechnung von B.________ SA tatsächlich im kantonalen Verfahren eingereicht worden war und die Gesuchstellerin selbst eine Kopie dieser von Assura eingereichten Unterlage als Beilage eingereicht hatte. Dass sie dieses Dokument nicht als eigentliche Rechnung mit Briefkopf und detailliertem Nachweis betrachtete, änderte nichts daran, dass es sich um die im Tiers-payant-System gegenüber Krankenversicherern verwendete Rechnungsform handelte.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Urteil 9C_540/2025 kein versehentlich übersehener oder falsch verstandener Akteninhalt zugrunde lag.
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