Bundesstrafgerichtsentscheid

BB.2026.34

BB.2026.34Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft führte im Verfahren «CH-Force» eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen mutmasslichen Betrugs und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kreditvermittlung und Finanzsanierungen; A. galt dabei als zentrale Person mehrerer involvierter Gesellschaften. Gegen ihn wurden 2020 eine Observation sowie der Einsatz eines IMSI-Catchers angeordnet, wobei die technische Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht Zürich genehmigt wurde. Nachdem ihm die Massnahmen 2026 mitgeteilt worden waren, verlangte A. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sowie die Entfernung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus den Akten.

Erwägungen

Das Bundesstrafgericht trat auf die Beschwerde nur insoweit ein, als die Entfernung der gewonnenen Akten und Erkenntnisse verlangt wurde; für ein blosses Feststellungsbegehren fehle ein rechtlich geschütztes Interesse. Es hielt fest, die Observation nach Art. 282 StPO sei angesichts der komplexen, arbeitsteiligen und teils verdeckt organisierten mutmasslichen Betrugsstruktur ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel gewesen, zumal sich Standorte, Bewegungsmuster und Kontaktpersonen nicht zuverlässig allein über Telefon oder E-Mail hätten ermitteln lassen. Auch der Einsatz des IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO sei zulässig gewesen, weil damit weitere vom Beschwerdeführer benutzte Kommunikationsgeräte und deren Nutzung im Netzwerk identifiziert werden sollten und mildere Mittel hierfür nicht ersichtlich gewesen seien. Weder aus einer allfälligen grenzüberschreitenden Observation noch aus der Unterzeichnung der Anordnungen durch eine Person «i.V.» ergaben sich nach Auffassung des Gerichts Gründe für die Unzulässigkeit der Massnahmen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Observation und der Einsatz des IMSI-Catchers wurden als rechtmässig beurteilt, sodass eine Entfernung oder Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht in Betracht fiel.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2026.34

Beschluss vom 29. Juli 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin

Vorinstanz Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmen-
gericht,

Gegenstand Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279
Abs. 3 StPO); Einsatz von besonderen technischen Gerä-
ten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269bis
StPO); Observation (Art. 282 f. StPO)
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Sachverhalt:

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss
BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend
«BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt-
schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese
Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaf-
ten eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwä-
scherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusam-
menhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. In
der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Straf-
verfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen A. («Beschwerdefüh-
rer») wegen Betrugs sowie gegen B. wegen Betrugs und Geldwäscherei. Am
1. Mai 2019 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP»)
u.a. damit, sich einen Überblick über die von den Kantonen an die BA abgetrete-
nen Verfahren zu verschaffen sowie Abklärungen bei in- und ausländischen Po-
lizeidienststellen einzuleiten. Am 13. März 2020 erteilte die BA der BKP den Auf-
trag, weitere Erkenntnisse zu den aktiv involvierten Gesellschaften und verant-
wortlichen Personen (Geschäftsführer) zu gewinnen und zu benennen, bei denen
zur erweiterten Beweissicherung technische Überwachungsmassnahmen (Tele-
fonüberwachung, Einsatz IMSI-Catcher, Observation) angeordnet werden müs-
sen (die entsprechenden Aufträge liegen dem Gericht nicht vor, vgl. aber Verfah-
rensakten BA, pag. 9.1 0002 = act. 5, Beilage 2).

B. Am 7. Mai 2020 ersuchte die BKP die BA um Anordnung einer Observation von
A. mit der Begründung, dass seit Mitte 2015 in verschiedenen Kantonen über 200
Strafanzeigen und mehrere Meldungen der MROS gegen ca. 80 Gesellschaften
und Personen im In- und Ausland wegen des Verdachts auf Betrugs- und Geld-
wäschereihandlungen eingegangen seien. Aus den Strafanzeigen gehe hervor,
dass die angezeigten Gesellschaften bei den (mehrheitlich in schwierigen finan-
ziellen Verhältnissen lebenden) kreditsuchende Personen den Eindruck erweckt
hätten, es werde ihnen nach dem Ausfüllen des Online-Kreditformulars über
Google oder über Social Media, einer ersten Bonitätsprüfung und Suche nach
einer geeigneten Partnerfirma durch den Vermittler und unter Aufforderung zur
Zahlung einer Gebühr, Kaution und/oder ersten Ratenzahlung (Vorschusszah-
lung) ein Kredit ausbezahlt. Die Kreditsuchenden seien wochenlang mit Telefo-
naten, E-Mails, Verträgen und Zertifikaten hingehalten worden, ohne dabei durch
eine der Vermittlungs- oder Sanierungsgesellschaften je eine adäquate Gegen-
leistung in Form einer Kreditzahlung erhalten zu haben. Die Kreditsuchenden
hätten für telefonische Anfragen an die Vermittlungsgesellschaft fallweise auf
kostenpflichtige 0900er Nummern (mutmasslich Callcenter-Nummer) oder auf
eine Geschäftsnummer anrufen müssen, um eine Auskunft über den

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Bearbeitungsstand des Kreditantrages und den Zeitpunkt der Auszahlung zu er-
halten. Wiederholt seien sog. «Kredit»-Vermittlungsfirmen und ihre Partnerfirmen
angezeigt worden, die den Kreditsuchenden erst gegen eine erneute Geldleis-
tung einen Vertrag zur Finanzsanierung hätten unterbreiten wollen. Es handle
sich dabei bspw. um die Finanzsanierungsfirmen C. GmbH (aktuell in Liquida-
tion), D. GmbH (aktuell in Liquidation) und die Finanzdienstleistungsfirma
E. GmbH. Durch die strafbaren Handlungen sei ein Schaden von ca. Fr. 10 Mio.
entstanden, wobei der durch die Täterschaft verwendete Modus Operandi immer
derselbe gewesen sei. A. sei als Geschäftsführer der C. GmbH, D. GmbH und
E. GmbH einer der wichtigsten Drahtzieher in einem gut eingespielten Team, das
auf ein Firmennetzwerk zugreifen könne, welches sich im Bereich der Kreditver-
mittlung und Finanzierung über einen längeren Zeitraum etabliert habe. Seine
Überwachung soll Hinweise und beweisrelevante Erkenntnisse über seine ge-
schäftlichen Aktivitäten und Kontakte geben. Ziel der Observation sei das Erstel-
len von Bewegungsbildern mutmasslicher Treffen zwischen A. und unbekannter
Täterschaft sowie das Austauschen von Dokumenten, die im Zusammenhang mit
den ermittelten Straftaten stehen könnten; die Identifizierung der Kontaktperso-
nen sowie die Ermittlung von Örtlichkeiten, IT-Firmen, Geld-/Finanzinstitute, Call-
center sowie die Feststellung, ob A. als Geschäftsführer die C. GmbH, D. GmbH
und E. GmbH an ihren Sitzen in der Schweiz besuche und dort geschäftliche
Aktivitäten ausführe und Mitarbeitende instruiere (Verfahrensakten BA,
pag. 9.1 0001 ff. = act. 5, Beilage 2).

Daraufhin ordnete die BA am 11. Mai 2020 eine Observation von A. mit Ton- und
Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an (Verfahrensakten BA,
pag. 9.1 0008 ff. = act. 5, Beilage 2).

C. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmi-
gung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der
Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber A.), 2 (Anschlussinhaberin F. GmbH, ver-
treten durch B.; genutzt von C. GmbH, vertreten durch A.) und 3 (Anschlussinha-
berin D. GmbH, vertreten durch A.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines
IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen A. (Verfahrensakten 9.2 0060 ff. =
Beschwerdebeilage 2).

D. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die
von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme
gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwa-
chung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis
zum 19. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3).

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E. Die BA gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juni 2020 an die Staatsanwalt-
schaft Freiburg und ersuchte um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Ob-
servation von A. (samt dem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug mit
Kennzeichen 4 sowie diverser von ihm benutzten Personenwagen), inklusive der
Erstellung von Bildaufnahmen (Fotos und Videos) auf deutschem Hoheitsgebiet
durch schweizerische Observationskräfte bis am 31. August 2020. Die deutschen
Behörden hiessen das Gesuch der BA am 9. Juni 2020 bis zum 31. August 2020
gut (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. = act. 5, Beilage 1).

F. Am 6. Juni 2020 beantragte die BKP die Verlängerung der Observation von A.,
welche die BA am 16. Juli 2020 bis 31. August 2020 bewilligte (Verfahrensakten
BA, pag. 9.1 0014 ff. = act. 5, Beilage 2).

G. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit
Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Ruf-
nummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum
15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff. = act. 5, Beilage 3).

H. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 17. März 2026 mit, dass gegen ihn am 11. Mai,
19. Mai und 16. Juni 2020 diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet wor-
den seien (Beschwerdebeilage 1).

I. A. liess mit Eingabe vom 27. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Feststellung,
dass die am 11. Mai 2020 angeordnete Observation vom 18. Mai bis 13. August
2020 sowie die am 19. Mai 2020 angeordnete Überwachung mit einem beson-
deren technischen Gerät (IMSI-Catcher) vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 nicht recht-
mässig gewesen seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei zudem festzustellen,
dass die daraus gewonnen Akten und Erkenntnisse nicht verwertbar und aus den
Akten zu entfernen seien (Rechtsbegehren Ziff. 2).

J. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026
die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Be-
schwerdeantwort zu verzichten (act. 4). Die BA nahm mit Eingabe vom 16. April
2026 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt,
und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 5). Die Beschwerdeantworten
wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71]). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr über-
wacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fern-
meldedienst mitbenutzt haben, können bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begrün-
det Beschwerde erheben (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1
lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler
Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich
aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO;
SR 173.71). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c)
gerügt werden.

1.2 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die
von der Beschwerdegegnerin am 11. und 19. Mai 2020 angeordnete Observation
und Überwachung des Beschwerdeführers mit einem IMSI-Catcher. Der Be-
schwerdeführer ficht die angeordneten und von der Vorinstanz genehmigten
Echtzeit- und rückwirkende Telefonüberwachungen nicht an, weshalb die ent-
sprechenden Überwachungsmassnahmen resp. die entsprechenden Entscheide
der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar wird der Entscheid der Vo-
rinstanz vom 25. Mai 2020, mit welchem sie die Anordnung der Beschwerdegeg-
nerin vom 19. Mai 2020 genehmigte, vom Beschwerdeführer in den Rechtsbe-
gehren nicht ausdrücklich erwähnt. Da der Einsatz eines IMSI-Catchers der Ge-
nehmigung durch das Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (vgl. Art. 281
Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO; Art. 274 Abs. 1 StPO) und der Beschwerde-
führer in der Beschwerdegründung die Ausführungen der Vorinstanz im Ent-
scheid vom 25. Mai 2020 beanstandet (vgl. act. 1, S. 7 f.) richtet sich die vorlie-
gende Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 5,

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S. 2 f.) auch gegen den Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angeordneten Überwachungsmassnahmen und den
Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 unmittelbar in seinen rechtlich ge-
schützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt. Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der an-
geordneten Überwachungsmassnahmen sowie die Unverwertbarkeit der daraus
gewonnen Akten und Erkenntnisse (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Gemäss dem
allgemeinen prozessualen Grundsatz hat derjenige, welcher ein Leistungsbegeh-
ren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbe-
gehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom
15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Da bei einer Gut-
heissung der Beschwerde gegen die angeordneten Überwachungsmassnahmen
die daraus gewonnen Erkenntnisse aus den Akten zu weisen wären, steht dem
Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren offen, weshalb er an formeller Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit kein rechtlich geschütztes Interesse hat. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes beantragt der Beschwerdeführer
im Rechtsbegehren Ziff. 2 zugleich die Entfernung der aus den Überwachungs-
massnahmen gewonnen Akten und Erkenntnisse aus den Akten, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit mit ihr die Ent-
fernung der aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen Akten und Erkennt-
nisse aus den Akten beantragt wird.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass entgegen den Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegnerin in der Observationsverfügung seine Tätigkeit
und die der weiteren direkt Mitbeteiligten nicht verdeckt gewesen sei. Es sei von
Anfang an klar gewesen, dass die mutmasslichen Handlungen per Telefon
und/oder per E-Mail vorgenommen worden seien. Die Observation habe keinen
Mehrwert bringen können. Die Kontakte seien bekannt gewesen und es hätten
effektivere Mittel bestanden, um diese zu ermitteln. Die Nutzung von Dienstleis-
tungsgesellschaften könne nicht mit einer Observation ermittelt werden. Es gebe
zudem andere Mittel, welche weniger stark in die Grundrechte der Betroffenen
eingreifen, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls eingesetzt worden seien.
Daher treffe es nicht zu, dass die Ermittlungen ohne die Observation aussichtslos
gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Eine ultima ratio sei
die Observation nicht gewesen, weshalb es ihr an der Subsidiarität mangle. Dies
gelte auch für die am 16. Juli 2020 angeordneten Verlängerung der Observation,
da in der Zwischenzeit andere Überwachungsmassnahmen angeordnet worden

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seien. Es sei fraglich, wie die observierenden BKP-Beamten im Observationsan-
trag vom 6. Juli 2020 zum Schluss gelangt seien, dass er nicht an seiner Melde-
adresse in der Schweiz wohnhaft sei und sich sein Wohnsitz an der Z.-Strasse
in Y., Deutschland, befinde, ohne einen GPS-Tracker eingesetzt zu haben. Der
Einsatz eines Trackers im Rahmen einer reinen Observation sei jedoch unzuläs-
sig, weshalb die Zulässigkeit der Observation resp. die Verwertung der Beweis-
mittel daraus auch aus diesem Grund fraglich sei. Da dem Beschwerdeführer der
Zwischen- und Schlussbericht zur Observation nicht vorliege, könne der Be-
schwerdeführer nicht prüfen, ob ein Auslandsbezug bestanden habe und eine
allfällige Observation im Ausland zulässig gewesen sei. Auch beim Einsatz des
IMSI-Catchers sei die Subsidiarität nicht beachtet worden. Die Vorinstanz habe
keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Subsidiarität vorgenom-
men und begründe nicht, weshalb ein IMSI-Catcher notwendig gewesen sei und
mildere Mittel (z.B. Befragung von Kunden) nicht ausgereicht hätten. Schliesslich
sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen
durch die Verfahrensleitung resp. die zuständige Person erfolgt sei, da diese
durch unbekannte Person i.V. unterzeichnet worden seien (act. 1, S. 3 ff.).

2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren die Polizei, können Perso-
nen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und da-
bei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts-
punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind;
und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er-
schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete
Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung
durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich
im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öf-
fentlichen Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte
verstanden wird, bedarf sie keiner richterlichen Genehmigung (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2 m.H.).

2.2.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 11. Mai 2020 die Observation des Be-
schwerdeführers mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an und
verlängerte diese am 16. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 (Verfahrensakten
BA, pag. 9.1 008 ff. = act. 5, Beilage 2). Die Observationsanordnung vom 11. Mai
2020 enthält in der Begründung die von der BKP im Antrag vom 7. Mai 2020
gemachten Angaben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ergänzend führte die Beschwer-
degegnerin aus, dass es sich bei den von der Täterschaft verwendeten Vermitt-
lungs- und Sanierungsgesellschaften vornehmlich um Domizilgesellschaften
ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten,
ohne eigene Bankverbindungen und ohne eigenes Personal handle. Die zuguns-
ten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder seien
in der Regel kurz nach deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von

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natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und
teilweise in bar abgehoben und die Gesellschaften auf diese Weise in finanzieller
Hinsicht fortlaufend ausgehöhlt worden. Die einzelnen Vermittlungs- und Sanie-
rungsgesellschaften seien oft nur über relativ kurze Zeitspannen aktiv gewesen
und es sei zu auffällig vielen Sitzverlegungen, Umfirmierungen sowie Auswechs-
lungen der gegen aussen in Erscheinung tretenden Gesellschaftsorgane gekom-
men. Es sei bisher von einer mutmasslichen Deliktssumme von zwischen
Fr. 6 Mio. und Fr. 10 Mio. sowie von mehreren tausend geschädigten Personen
auszugehen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt hauptsächlich in der Schweiz so-
wie vereinzelt auch im Ausland (v.a. in Deutschland und Österreich) hätten. Von
den rund 80 bisher festgestellten Domizilgesellschaften seien ca. 30 als Vermitt-
lungsgesellschaften, ca. 20 als Sanierungsgesellschaften und ca. 30 als Finanz-
dienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten. Das Unternehmensge-
flecht sei mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppie-
rung(en) natürlicher Personen gesteuert worden, wobei Hinweise bestünden,
dass gewisse Personen nur als Strohmänner agiert hätten, die mutmasslich
durch einen auf höherer Ebene agierenden Personenkreis soweit notwendig in-
struiert und immer wieder ausgetauscht worden seien. Es bestehe der Verdacht,
dass der auf höherer Ebene operierende Täterkreis die Abschöpfung der verein-
nahmten Gelder im Hintergrund organisiert und dafür gesorgt habe, dass nach
Erstattung von Strafanzeigen rasch Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Auflösun-
gen und Neugründungen von Gesellschaften sowie personelle Mutationen bei
deren Organen erfolgt seien. Über die dem Beschwerdeführer zurechenbaren
Bankverbindungen sei zumindest ein Teil des Zahlungsverkehrs von sieben in
Erscheinung getretenen Sanierungsgesellschaften sowie von drei Vermittlungs-
gesellschaften abgewickelt worden. Der Zahlungsverkehr sei dabei insbesondere
über die Bankverbindungen der Finanzdienstleistungsgesellschaften E. GmbH,
G. GmbH und H. GmbH abgewickelt worden, für welche der Beschwerdeführer
verantwortlich gezeichnet habe. Auf den dem Beschwerdeführer zurechenbaren
Bankverbindungen seien seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest-
gestellt worden, die mutmasslich betrügerisch erlangt worden seien. Zudem sei
der Beschwerdeführer zuletzt als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter
und Geschäftsführer der C. GmbH und D. GmbH in Erscheinung getreten. Daher
bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem auf höherer
Ebene agierenden Täterkreis angehöre, ihm eine zentrale Rolle zukomme und
er zusammen mit weiteren Mitbeteiligten Betrugshandlungen nach Art. 146 StGB
begehe bzw. begangen habe (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0008 ff. = act. 5,
Beilage 2).

2.2.3 Einleitend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin als Verfahrensleiterin
im Vorverfahren (vgl. Art. 61 lit. a StPO) die gesetzmässige und geordnete Durch-
führung der Untersuchung zu gewährleisten hat, wobei ihr in der Gestaltung des
konkreten Verfahrens ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (FRISCH-
KNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 62 StPO N. 1). Deshalb

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stand die Beurteilung der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerde-
führer (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) observiert werden
sollte, grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass es
sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit
einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie
mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebe-
nen, arbeitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Die Täterschaft soll als Teil ei-
nes in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Fir-
mengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und
Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz
und im grenznahen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu
Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben (s. E. 2.2.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der An-
ordnung der hier angefochtenen Observation befand sich die Strafuntersuchung
im Anfangsstadium. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort
nachvollziehbar aus, dass die konkrete Rollenverteilung der verschiedenen Be-
schuldigten, das entsprechende Vorgehen sowie die detaillierte Ausgestaltung
der Kontakte zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt unbekannt wa-
ren und die Kommunikation innerhalb solcher Netzwerke üblicherweise nicht aus-
schliesslich über Telefon oder E-Mails stattfindet (act. 5, S. 3 f.). Insbesondere
bezweckte die Observation des Beschwerdeführers u.a. die Lokalisierung der
Callcenter bzw. deren Organisation und Abläufe, die im Rahmen der untersuch-
ten Betrugshandlungen im Zentrum standen. Wie die Beschwerdegegnerin zu-
treffend festhält, lassen sich Geschäftslokalitäten und Bewegungsmuster nicht
ausnahmslos über das Telefon oder E-Mailverkehr feststellen. Damit war die Ob-
servation als verdeckte Überwachungsmassnahme grundsätzlich ein geeignetes
Mittel zur Identifikation von Beteiligten des teilweise verdeckt agierenden interna-
tionalen Netzwerkes und zur Feststellung von Tathandlungen und Verantwort-
lichkeiten innerhalb des Netzwerkes. Die angestrebten Ermittlungsergebnisse
hätten mit anderen Mittel nur mit viel höherem Aufwand und insbesondere nicht
zeitnah gewonnen werden können, womit die Ermittlungen ohne die Observation
zumindest unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Im Gegensatz zu an-
deren Überwachungsmassnahmen (vgl. z.B. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 281
Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) verlangt Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nicht,
dass andere Ermittlungshandlungen bereits erfolglos eingesetzt worden sind.
Deshalb kann die Observation – wie im vorliegenden Fall – bereits zu Beginn der
Ermittlungshandlungen angeordnet werden (vgl. BÜRKLI/STÖCKLI, Basler Kom-
mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 282 StPO N. 17). Der Beschwerdeführer wurde insge-
samt rund drei Monate observiert (act. 1.1). Angesichts der Schwere des Delikts
und des Verdachts gegen den Beschwerdeführer sowie unter der Berücksichti-
gung des Umstandes, dass die Observation gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung als nicht schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte qualifiziert wird
(s. E. 2.2.1 hiervor), erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.

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2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Kenntnis vom Zwi-
schen- und Schlussbericht betreffend die Observation, hat er ein diesbezügliches
Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten. Mit der Beschwer-
deantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit den deut-
schen Behörden betreffend die angefragte Rechtshilfe ein. Da die deutschen Be-
hörden das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 am
9. Juni 2020 gutgeheissen haben (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. =
act. 5, Beilage 1), gehen aus den vorliegenden Akten im Zusammenhang mit all-
fälliger grenzüberschreitender Observation des Beschwerdeführers keine An-
haltspunkte vorher, die für deren Unzulässigkeit (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.1 f.)
sprechen würden.

2.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen der Observation
nicht bemängelt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.3
2.3.1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten
Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der drin-
gende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei
begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die
Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Unter-
suchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein,
dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er-
schwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Ge-
nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Do-
kumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu
vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO); durch solche Überwachungen gewonnene Er-
kenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO).

2.3.2 Nach Art. 269bis Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Einsatz besonde-
rer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um
Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu iden-
tifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen von
Art. 269 StPO erfüllt sind (lit. a), die bisherigen Massnahmen zur Überwachung
des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die
Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismäs-
sig erschwert würde (lit. b), und die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des
Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen
(lit. c). Der Einsatz besonderer technischer Geräte bedarf als geheime Fernmel-
deüberwachung der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnah-
mengericht (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 StPO).

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Unter Art. 269bis StPO fällt insbesondere der Einsatz des sog. IMSI-Catchers. Mit
dem IMSI-Catcher können einerseits die Telefonnummern der angemeldeten
Mobiltelefone (verknüpft mit der IMSI [«International Mobile Subscriber Identity»])
erfasst werden, anderseits wird auch das verwendete Gerät eindeutig identifiziert
(durch die IMEI [«International Mobile Equipment Identity»]), denn jedes Mobilte-
lefon meldet sich bei jeder neuen Antenne automatisch mit IMSI und IMEI an. Die
Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine konventionelle Fernmeldeüberwa-
chung verfügen zu können. Mit dem Einsatz von IMSI-Catchern ist es auch mög-
lich, den Datenverkehr selbst abzugreifen, d.h. Telefongespräche mitzuhören
oder andere übermittelte Daten zu analysieren. Der IMSI-Catcher erlaubt sodann
die genaue Standortermittlung eines eingeschalteten Mobiltelefons (Urteil des
Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.5).

2.3.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 19. Mai 2020 den Einsatz eines
IMSI-Catchers an und ersuchte gleichentags die Vorinstanz u.a. um die Geneh-
migung. Zweck dieser Massnahme war die Standortbestimmung des Beschwer-
deführers bzw. der von ihm verwendeten Mobiltelefone und mobilen Kommuni-
kationsgeräte, unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten IMSI- bzw.
IMEI-Nummer. Die Begründung des Genehmigungsantrags vom 19. Mai 2020
entspricht im Wesentlichen derjenigen der Observationsanordnung vom 11. Mai
2020 (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin,
dass dem Beschwerdeführer innerhalb des auf höherer Ebene agierenden Täter-
kreises eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungs-
verkehrs zukomme. Es bestehe konkret der dringende Verdacht, dass der Be-
schwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger
Gesellschafter der C. GmbH und der D. GmbH die gezielte Abschöpfung der ein-
genommenen Gelder im Hintergrund orchestriert und für Sitzverlegungen, Umfir-
mierungen, Gesellschaftsauflösungen und Neugründungen sowie für personelle
Mutationen bei den Gesellschaftsorganen besorgt sei, um die Struktur des Fir-
mengeflechts zu verschleiern. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des angeord-
neten Einsatzes des IMSI-Catchers führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus,
dass angesichts der bisher erkennbaren Intensität und der an den Tag gelegten
Professionalität bei der mutmasslichen Tatbegehung sowie der Höhe der invol-
vierten Vermögenswerte von einer Straftat erheblicher Schwere auszugehen sei.
Würde sich der Tatverdacht bestätigen, sei objektiv mit einer langjährigen Frei-
heitsstrafe zu rechnen. Der Einsatz eines IMSI-Catchers könne allein schon aus
Ressourcengründen einzig im Rahmen punktuell durchgeführter Observationen
umgesetzt werden. Sodann werde der Verhältnismässigkeit durch die Weisun-
gen in der Anordnung vom 19. Mai 2020 gegenüber den auswertenden Personen
der BKP Rechnung getragen. Hinsichtlich der Subsidiarität der Massnahme
führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass ohne Einsatz eines IMSI-Catchers
weitere, vom Beschwerdeführer benutzte Kommunikationsgeräte nicht identifi-
ziert werden könnten, um in der Folge durch deren parallele Überwachung das
Kommunikationsverhalten sowie das Zusammenwirken des Beschwerdeführers

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sowie der übrigen Täterschaft in Erfahrung zu bringen und "die Aufdeckung der
Organisationsstruktur sowie der Gewinn von Hinweisen auf allfällige weitere Be-
teiligte und zusätzliche Ermittlungsansätze gewinnen zu können" (Verfahrensak-
ten 9.2 0060 ff. = Beschwerdebeilage 2).

Die Vorinstanz genehmigte den angeordneten Einsatz des IMSI-Catchers mit
Entscheid vom 25. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3).

2.3.4 Der Beschwerdegegnerin war bereits im Mai 2020 gestützt auf die Ausführungen
in den Strafanzeigen bekannt, dass die Telefonkontakte mit den Geschädigten
mutmasslich über ein Callcenter erfolgten, und dass die Täterschaft aus mehre-
ren beschuldigten Personen bestand, die als Teil eines in mehreren Ländern ak-
tiven Täternetzwerks agierten. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist,
war der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wer welche Te-
lefonnummern zu welchem Zweck verwendete. Damit zielten die Ermittlungen im
Mai 2020, d.h. im Anfangsstadium der Untersuchung, insbesondere auf Feststel-
lung der Kommunikation innerhalb des Netzwerks ab. Der Beschwerdeführer galt
als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw. einziger Gesellschafter
der Finanzsanierungsfirmen C. GmbH und D. GmbH sowie der Finanzdienstleis-
tungsfirma E. GmbH und aufgrund des Umstandes, dass auf die ihm zurechen-
baren Bankverbindungen seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest-
gestellt wurden, bereits zu Beginn der Untersuchung als einer der Hauptverdäch-
tigen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin mit dem
IMSI-Catcher beabsichtigte, die vom Beschwerdeführer weiteren benutzten Te-
lefonnummer oder Kommunikationsgeräte zu identifizieren, um anschliessend
durch deren parallele Überwachung das Kommunikationsverhalten sowie das
Zusammenwirken des Beschwerdeführers und weiteren Beteiligten in Erfahrung
zu bringen und dadurch Erkenntnisse zur Organisationsstruktur und Identifikation
weiterer Beteiligter zu erlangen. Um an diese Information zu gelangen, war der
angeordnete Einsatz des IMSI-Catchers ohne Weiteres geeignet. Es ist nicht er-
sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt,
wie die Beschwerdegegnerin an weitere vom Beschwerdeführer benutzte Tele-
fonnummern oder Kommunikationsgeräte (Mobiltelefone, Smartphones, andere
WLAN-fähige Geräte sowie insbesondere IMEI- und/oder IMSI-Nummern) mittels
Befragungen von Kunden hätte gelangen sollen. Überdies dienten die von der
Beschwerdegegnerin in der Anordnung vom 19. Mai 2020 getroffenen Weisun-
gen gegenüber der BKP der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Der IMSI-Catcher war vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 im Einsatz (act. 1.1). Die
Dauer von rund zweieinhalb Monaten erweist sich angesichts der Schwere der
dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht als ver-
hältnismässig.

2.3.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers legte sowohl die Beschwer-
degegnerin im Antrag vom 19. Mai 2020 als auch die Vorinstanz im

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Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 dar, weshalb sie die Voraussetzun-
gen für den Einsatz des IMSI-Catchers als gegeben erachten. Zur Verhältnis-
mässigkeit und Subsidiarität der Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass
Straftaten verfolgt werden, deren Schwere die angeordneten Massnahmen ver-
hältnismässig erscheinen lasse und andere Untersuchungshandlungen erfolglos
blieben bzw. die Ermittlungen ohne die angeordneten Massnahmen aussichtslos
wären oder unverhältnismässig erschwert würden, um die von der Beschwerde-
gegnerin verfolgten Ziele zu erreichen (Beschwerdebeilage 3, S. 9). Allein der
Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin
im Genehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung
übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdegegnerin und diejenigen der Vorinstanz ermöglichten
dem Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ausreichend zu begründen
und der Beschwerdekammer deren Überlegungen nachzuvollziehen. Die Kritik
an der Begründungsdichte des Antrags der Beschwerdegegnerin und des Ge-
nehmigungsentscheids der Vorinstanz ist damit unbegründet und eine Gehörs-
verletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

2.4 Sowohl in der Anordnung zum Einsatz des IMSI-Catchers vom 19. Mai 2020 als
auch in der Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 werden […] und […] als
zuständige Staatsanwälte des Bundes aufgeführt. Am Schluss der beiden Anord-
nungen steht bei der Unterschrift der Name von […]; diese wurden jedoch nicht
von ihm, sondern eigenhändig von jemand anderem «i.V.» unterschrieben (Be-
schwerdebeilage 3 und 5). Obschon die Unterschrift nicht vollständig entzifferbar
ist, führt dies nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der beiden Dokumente.
Die Strafprozessordnung verlangt nicht, dass aus den hier gegenständlichen An-
ordnungen klar hervorgehen muss, wer diese erlassen hat (vgl. jedoch für das
Strafbefehlsverfahren Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO und BGE 148 IV 445 E. 1.3.1-
1.4.1). Somit muss der Verfasser der beiden hier gegenständlichen Verfügungen
nicht zwingend mit der unterzeichnenden Person identisch sein. Nachdem kon-
krete Anhaltspunkte für fehlende Zeichnungsberechtigung weder aus den vorlie-
genden Akten hervorgehen noch solche vom Beschwerdeführer konkret darge-
legt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli
2023 E. 4.6.1), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordneten Überwachungsmassnah-
men (Observation und Einsatz eines IMSI-Catchers) als rechtmässig. Damit er-
übrigt sich die Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit der daraus entstande-
nen Erkenntnisse.

3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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4. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Schilter
- Obergericht des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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