Bundesstrafgerichtsentscheid

BB.2026.97

BB.2026.97Entscheid vom 02.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A. erstattete nach zwei bundesgerichtlichen Nichteintretensurteilen im Zusammenhang mit der B. SA Strafanzeige gegen Bundesrichterin C. wegen Amtsmissbrauchs. Die Bundesanwaltschaft nahm die Anzeige mit Verfügung vom 18. August 2026 nicht an die Hand. Dagegen erhob A. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verwies im Wesentlichen auf offene Abklärungen zur behaupteten Vertragsbeziehung mit der B. SA.

Erwägungen

Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung muss nach Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO innert Frist schriftlich eingereicht und so begründet werden, dass die angefochtenen Punkte, die Gründe für einen anderen Entscheid und die angerufenen Beweismittel erkennbar sind. A. setzte sich weder in seiner ursprünglichen noch in seiner ergänzenden Eingabe mit den Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander und legte nicht konkret dar, worin ein strafbares Verhalten der beschuldigten Bundesrichterin liegen soll. Damit fehlten die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde, weshalb auf das Rechtsmittel ohne weiteres Verfahren nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bleibt damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2026.97

Verfügung vom 2. September 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
BB.2026.97

Sachverhalt:

A. Mit Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und 7B_355/2026 vom 29. April
2026 trat das Bundesgericht auf die von A. erhobenen Beschwerden im Zusam-
menhang mit der B. SA nicht ein und auferlegte A. Gerichtskosten von jeweils
Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 18. August 2026 nahm die Bundesanwaltschaft die
daraufhin am 5. Mai 2026 von A. erhobene Strafanzeige gegen Bundesrichte-
rin C. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) nicht anhand (act. 4).

B. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. August 2026 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und begründete diese damit, dass es um den
Fall «D. Krankenversicherung» gehe und ein Beweis, dass er einen Vertrag mit
der D. Krankenversicherung (recte: B. SA) gehabt habe, nicht erbracht worden
sei. Dies sei jetzt in Abklärung und er werde das Gericht informieren, sobald er
von der «D. Krankenversicherung» Bescheid erhalte. Er bitte um Geduld (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 21. August 2026 teilte die Beschwerdekammer A. unter Hin-
weis auf die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO
mit, dass er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist verbessern könne und
dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn sie nach Ablauf der
Beschwerdefrist den Anforderungen an eine solche nicht genüge (act. 2).

D. Am 25. August 2026 ging bei der Beschwerdekammer die Eingabe von A. vom
22. August 2026 ein. Darin führte er u.a. aus, dass er wie bereits geschrieben,
dem Gericht mitteilen werde, sobald er eine Antwort von der «D. Krankenversi-
cherung» (recte: B. SA) erhalte (act. 3).

E. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht am 1. September 2026 aufforde-
rungsgemäss die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August
2026 zu den Akten (act. 4).

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft können
die Parteien mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen
nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.
2.1 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat
gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel
ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft.
Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom
19. November 2018 E. 2.1) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe
zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts
6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen
des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittel-
schrift selbst enthalten sein. Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten
reichen nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122
E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3;
7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2).

Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist
die Rechtsmittelinstanz sie gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung in-
nerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der
Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das
Rechtsmittel nicht ein. Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann zu einer Nachfrist nach Art. 385
Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundle-
gend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Ein-
gaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintre-
tenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts
6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Die Beschwerdemotive müssen daher
in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist
(Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass ersichtlich ist, welche
Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser
abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März
2025 E. 1.3.1), bzw. dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus
Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige

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hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch
sei (Urteile des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1;
6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). Ebenso müssen sich die innert gesetz-
licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begrün-
dung des angefochtenen Entscheids beziehen (Urteile des Bundesgerichts
7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2;
BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 7).

2.2 Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben vom 19. und 22. August 2026
nicht auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägun-
gen ein. Er wirft Bunderichterin C. sinngemäss vor, sich im Rahmen der dem
Beschwerdeführer mit den Urteilen 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025 und
7B_355/2026 vom 29. April 2026 auferlegten Gerichtskosten strafbar gemacht
zu haben. Dabei legte der Beschwerdeführer weder gegenüber der Beschwerde-
gegnerin noch im vorliegenden Verfahren konkret dar, auf welche Weise sich die
beschuldigte Person strafbar gemacht haben könnte. Damit genügen die Einga-
ben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Be-
schwerde nicht. Eine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist unter diesen Um-
ständen nicht anzusetzen.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Bei-
zug der Akten und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2
StPO e contrario). Darüber entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 388 Abs. 2
lit. b StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf das
reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichterin C.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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