Bundesstrafgerichtsentscheid

BH.2026.3

BH.2026.3Entscheid vom 08.09.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei und Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation. Nach ihrer Festnahme wurde Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr angeordnet und verlängert. A. ersuchte danach um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nach Art. 236 StPO, was die Bundesanwaltschaft ablehnte; dagegen erhob sie Beschwerde.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass der vorzeitige Strafvollzug seit der Revision von Art. 236 StPO per 1. Januar 2024 nur zulässig ist, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich ist. Besteht Kollusionsgefahr, ist der vorzeitige Strafvollzug grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Verfahrensleitung im vorzeitigen Vollzug keine besonderen strafprozessualen Beschränkungen mehr anordnen kann. Da das Zwangsmassnahmengericht kurz zuvor die Untersuchungshaft ausdrücklich auch wegen fortbestehender Kollusionsgefahr verlängert hatte und die Beschwerdeführerin keine neuen Umstände für eine andere Beurteilung aufzeigte, durfte die Bundesanwaltschaft auf diesen Haftentscheid abstellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht ebenfalls.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der vorzeitige Strafvollzug wurde A. nicht bewilligt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BH.2026.3

Beschluss vom 8. September 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Roy Garré und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., zurzeit im Gefängnis
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)
BH.2026.3

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit dem 8. Januar 2025 eine
Strafuntersuchung gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen Verdachts der
qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) und der Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Der Unter-
suchung liegt eine Anzeige der Bundeskriminalpolizei vom 16. September 2024
zugrunde. Nach verdeckten Ermittlungen mit umfassenden Editionen bei mehre-
ren Bankinstituten führte die BA am 5. Mai 2026 Hausdurchsuchungen durch,
stellte Beweismittel und Vermögenswerte im Umfang mehrerer Millionen Franken
sicher und nahm A. fest (vgl. act. 1.2 S. 1 f.).

B. Am 8. Mai 2026 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern Unter-
suchungshaft gegen A. an (Akten BA, pag. 6.1-2026.05.08-1) und verlängerte sie
am 22. Juni 2026 bis zum 17. September 2026 (Akten BA, pag. 6.1-2026.06.22-
3). Es bejahte Flucht- und Kollusionsgefahr.

C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 liess A. der BA mitteilen, auf die regelmässige
Haftüberprüfung verzichten zu wollen, und liess um Gewährung des vorzeitigen
Strafvollzugs ersuchen (act. 1.3).

D. Am 3. Juli 2026 wies die BA das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Straf-
antritts von A. vom 25. Juni 2026 ab (act. 1.2).

E. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2026 (Poststempel: 10. Juli 2026) gelangt A., vertre-
ten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2026 betreffend Ablehnung des vorzeiti-
gen Strafvollzugs sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei der vorzeitige Strafantritt im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO zu
bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Bundes-
anwaltschaft zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Staats-
kasse.

2
BH.2026.3

In prozessualer Hinsicht beantragt A., es seien die Akten des Strafverfahrens auf
dem aktuellen Stand beizuziehen.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2026 beantragt die BA, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, die Kosten seien A. aufzuerlegen und
es sei keine Parteientschädigung auszusprechen. Dabei hielt die BA fest, sie lege
ihrer Beschwerdeantwort eine elektronische Kopie der Verfahrensakten gemäss
ebenfalls beigefügtem Verzeichnis bei, und wies darauf hin, dass die Verfahrens-
akten noch nicht bzw. nur zum Teil parteiöffentlich seien (act. 7).

G. Mit Schreiben vom 30. Juli 2026 teilte die Beschwerdekammer der BA unter Hin-
weis auf TPF 2005 209 mit, nach konstanter Praxis seien der Beschwerdekam-
mer nur Akten einzureichen, welche die Gegenpartei einsehen dürfe, retournierte
der BA den eingereichten Datenträger und forderte die BA auf, nur diejenigen
Akten einzureichen, welche A. offengelegt werden können (act. 10).

H. Mit Schreiben vom 5. August 2026 reichte die BA der Beschwerdekammer die
parteiöffentlichen Verfahrensakten inkl. Aktenverzeichnis zu ihrer Beschwerde-
antwort vom 28. Juli 2028 ein (act. 11).

I. Mit Schreiben vom 7. August 2026 übermittelte die Beschwerdekammer A. die
Beschwerdeantwort der BA vom 28. Juli 2026 sowie das Schreiben der BA vom
5. August 2026 und forderte A. auf, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum
20. August 2026 einzureichen (act. 13). Innert dieser Frist und bis heute ging bei
der Beschwerdekammer keine weitere Stellungnahme ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbe-
hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist

3
BH.2026.3

jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschütz-
ten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
(Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün-
det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde zulässig und die Be-
schwerdekammer zu deren Behandlung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist
zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2022.15 vom 19. Mai 2022 E. 1, nicht publiziert in TPF 2022 76). Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu
weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person be-
willigen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzu-
treten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der
Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit
dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder
Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime
(Abs. 4).

2.2 Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neufassung der Absätze 1 und 4
von Art. 236 StPO wurde normiert, dass ein im Vollzugsregime gefährdeter Haft-
zweck bereits die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst
dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt
werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich
ist. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr
damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 151 IV 288 E. 3.5; Urteil des Bundes-
gerichts 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3). Nach FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS-
SER soll es aber nicht genügen, den vorzeitigen Vollzugsantritt einzig mit dem
allgemeinen Hinweis auf eine noch bestehende Kollusionsgefahr abzulehnen.
Vielmehr seien die Kontaktmöglichkeiten im Vollzug konkret mitzuberücksichti-
gen bzw. die Gewährleistung des Haftzwecks vor diesem Hintergrund zu prüfen.
Eine Bewilligung mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten einer strafprozessual
bedingten Einschränkung der für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll-
zugsmodalitäten scheide aber aus. Der vorzeitige Strafantritt sei – wie bisher –
erst zu verweigern, wenn mit dessen Gewährung der Haftzweck und die Ziele
des Strafverfahrens gefährdet würden (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Zürcher
Kommentar, 4. Aufl. 2026, Art. 236 StPO N. 10).

4
BH.2026.3

2.3 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere,
im drei Tage vor Eingang des Gesuchs um Gewährung des vorzeitigen Strafvoll-
zugs ergangenen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern
vom 22. Juni 2026 sei die Kollusionsgefahr bestätigt worden. Eine Versetzung
der Beschwerdeführerin in den vorzeitigen Strafvollzug würde dem Zweck der
Untersuchung diametral entgegenstehen, weil dadurch die Verhinderung der
bestätigten Kollusionsrisiken ins Leere laufen würde, da im Strafvollzug die
Kontakte zur Aussenwelt erleichtert seien. Der vorzeitige Strafantritt zum jetzigen
Zeitpunkt scheide folglich schon nur aus diesem Grund aus.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde diesbezüglich im Wesent-
lichen vor, die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs verlange eine Kollusi-
onsgefahr, die den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO genüge. Er-
forderlich seien konkrete, auf die beschuldigte Person bezogene Indizien, die
theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme genüge nicht. Die angefochtene
Verfügung lege keine konkreten Indizien dar. Sie erschöpfe sich im Verweis auf
den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2026. Sie führe
weder ein Verhalten der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren noch eine
Neigung zur Einflussnahme an. Das Fehlen jeder bekannten Gewalt- oder Druck-
ausübung spreche dabei gegen eine Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin
sei 60 Jahre alt und nicht vorbestraft. Weder habe sie je Gewalt noch Druck auf
eine am Verfahren beteiligte Person ausgeübt. Die noch zu befragenden Perso-
nen seien zudem Mitarbeitende der Goldhändlerin und mehrerer Banken. Sie
stünden in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin und hätten
kein Interesse, sie zu begünstigen. Bevorstehende Einvernahmen solcher
Personen genügten für sich allein für eine Verweigerung des vorzeitigen Straf-
vollzugs nicht. Es müsste feststehen, wer beeinflusst werden soll und wie. Beides
lege die angefochtene Verfügung nicht dar. Ausserdem macht die Beschwerde-
führerin geltend, die Kollusionsgefahr im Lichte von Art. 236 StPO sei konzeptuell
nicht deckungsgleich mit der haftrechtlichen. Während der Haftgrund der Kollu-
sionsgefahr primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung diene,
könnten die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen
nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den
Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund,
so auch jenem der Kollusionsgefahr, ergäben, beschränkt werden. Denkbar
seien namentlich Kontrollmassnahmen in Bezug auf Besuche, Telefonate, Brief-
verkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc.

2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Der Gesetzgeber hat
Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO in der Überlegung geändert, es sei den Vollzugs-
organen nicht möglich, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verur-
teilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund
eines besonderen Haftgrundes inhaftiert sind, nebeneinander zu führen (Bot-

5
BH.2026.3

schaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019
6697, 6750). Der vorzeitige Strafvollzug darf daher neu nur noch bewilligt wer-
den, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs möglich ist
(BGE 151 IV 288 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 7B_588/2026 vom 17. Juni
2026 E. 3). Die von der Beschwerdeführerin angeführte frühere bundesgerichtli-
che Rechtsprechung, wonach die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden
Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrens-
zweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen
Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden können, ist über-
holt. Die Zuständigkeit für Vollzugsfragen im vorzeitigen Straf- und Massnahmen-
vollzug liegt seit der Revision von Art. 236 StPO nicht mehr bei der Verfahrens-
leitung, sondern neu bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der
kantonalen Bestimmungen (BGE 151 IV 288 E. 3.7). Die Verfahrensleitung kann
im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug keine Beschränkungen mehr
anordnen. Wurde die strafprozessuale Haft (auch) wegen Kollusionsgefahr an-
geordnet – der sich im ordentlichen Vollzug nicht gleich gut begegnen lässt, wie
in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft –, darf der vorzeitige Strafvollzug
daher grundsätzlich nicht mehr gewährt werden (BGE 151 IV 288 E. 3.5).

Vorliegend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Bern am 22. Juni 2026
die Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin (auch) wegen Kollusions-
gefahr. Aus der Begründung des Haftverlängerungsentscheids geht hervor, dass
der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, im Zeitraum von Anfang 2020 bis
Februar 2026 als Mitglied oder Unterstützerin einer kriminellen Organisation ver-
brecherische Vermögenswerte im Umfang von mind. Fr. 8.149 Mio. gewaschen
bzw. in das Schweizer Bankensystem eingeschleust zu haben. Dies soll sie
einerseits durch hohe Bareinzahlungen auf Eigenkonten bei diversen Finanzin-
termediären sowie andererseits durch den Erwerb von Schmuckstücken und
Edelsteinen usw., finanziert mit Bargeldern aus mutmasslichen Drogenerlösen,
sowie den Wiederverkauf der Schmuckstücke und Edelsteine an entsprechende
Händler getan haben, die den jeweiligen Kaufpreis an ihre Eigenkonten überwie-
sen haben sollen. Bei den Vermögenswerten soll es sich um Erlöse aus Drogen-
geschäften – umfangreichen Kokainlieferungen von Südamerika nach Europa,
an denen B. massgeblich beteiligt war und für die er im Jahr 2018 in Belgien
rechtskräftig verurteilt wurde – gehandelt haben. Das Zwangsmassnahmen-
gericht Bern legte insbesondere dar, dass noch zu erhebende Personenbeweise
von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusions-
anfällig sind und dass die untersuchten Straftaten schwer wiegen. Es hielt fest,
dass die Kollusionsgefahr unvermindert fortbestehe.

Dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Verfügung vom 3. Juli 2026 darauf ab-
stellte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch
um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. Juni 2026 keine Gründe

6
BH.2026.3

vorgebracht, weshalb in der Zwischenzeit keine Kollusionsgefahr mehr bestehen
soll. Für die Beschwerdegegnerin bestand damit kein Anlass, ihre Verfügung
diesbezüglich weiter zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Be-
gründungspflicht) liegt nicht vor. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, die inzwischen zu einer anderen
Beurteilung des Haftgrunds führen könnten. Ist mithin von bestehender Kollusi-
onsgefahr auszugehen, darf der vorzeitige Strafvollzug grundsätzlich nicht ge-
währt werden. Inwiefern vorliegend besondere Umstände ein Abweichen vom
Grundsatz rechtfertigen könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzu-
weisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR.

7
BH.2026.3

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 8. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini
- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

8

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide