BE.2026.12
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das BAZG führte gegen A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Zoll-, Einfuhrsteuer-, Tabaksteuer- und später auch Alkoholsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit mehrfachen nicht angemeldeten Einfuhren. Am 3. Juni 2026 stellte es sein Mobiltelefon sicher; A. verlangte die Siegelung unter Hinweis auf private Daten und Anwaltskorrespondenz. Streitgegenstand war, ob für die Durchsuchung des versiegelten Mobiltelefons ein gerichtliches Entsiegelungsverfahren erforderlich ist.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die siegelungsberechtigte Person Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren konkret und glaubhaft substanziieren muss, damit eine gezielte richterliche Triage möglich ist. A. legte weder ein bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung bestehendes anwaltliches Mandatsverhältnis noch konkrete Angaben zu angeblich geschützter ärztlicher Kommunikation, Speicherorten oder relevanten Zeiträumen dar. Soweit er sich auf private und angeblich verfahrensirrelevante Daten berief, genügte dies ebenfalls nicht, zumal die potenzielle Beweiserheblichkeit eines Mobiltelefons bei vermuteter illegaler Einfuhr naheliegt und die Untersuchungsbehörde ihre Durchsuchung ohnehin auf verfahrensrelevante Inhalte zu beschränken hat.
Entscheid
Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten. Das BAZG wurde ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die Siegel zu entfernen und das Mobiltelefon zu durchsuchen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2026.12
Beschluss vom 19. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Roy Garré und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbe-
reich Strafverfolgung,
Gesuchsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Langner,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
BE.2026.12
Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen
A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung mit der Verfahrensnummer 71-
2023.29809 wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Hinterziehung der Einfuhr-
steuer gemäss Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie der Tabak-
steuerhinterziehung gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969
über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31). Eröffnet
wurde die Untersuchung, nachdem Mitarbeitende des BAZG am 28. Januar 2026
um 03:40 Uhr anlässlich einer Kontrolle in Z. festgestellt hatten, dass A. zuvor als
Lenker des Fahrzeugs mit der Kontrollschild-Nr. 1 in das schweizerische Zollge-
biet eingereist war, ohne die für die im Fahrzeug festgestellten 76 Stangen Ziga-
retten und 33 Stangen Heets erforderliche Zollanmeldung eingereicht zu haben
(siehe Verfahrensakten Nr. 71-2023.29809 [nachfolgend «Verfahrensakten»],
Nr. 15.01.04/001 f.).
B. Am 3. Juni 2026 wurde A. als Beschuldigter zur Sache einvernommen, wobei er
durchwegs die Aussage verweigerte (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/001 ff.).
Zum Ende der Einvernahme stellten der untersuchende Beamte und die unter-
suchende Beamtin A. in Aussicht, sein Mobiltelefon zu Beweiszwecken zu be-
schlagnahmen. Auf Frage, ob er die Siegelung des Mobiltelefons beantragen
wolle, verweigerte er zunächst ebenfalls die Aussage und führte danach aus, es
handle sich nicht um sein Gerät. Dieses sei nur ausgeliehen. Schliesslich über-
gab er der Zollfahndung das Mobiltelefon, nachdem er diesbezüglich eine Anwäl-
tin kontaktiert habe (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016 f.). Als Gründe für die
Siegelung machte er private Daten und Anwaltskorrespondenz geltend (Verfah-
rensakten, Nr. 15.08.03/001 f.).
C. Erste Ermittlungen ergaben, dass das erwähnte Fahrzeug im Januar 2026 wie-
derholt nach Y. und von dort zurück in das schweizerische Zollgebiet gefahren
ist und dabei nebst Tabakwaren auch Alkoholika ohne die jeweils notwendige
Zollanmeldung eingeführt worden sein könnten. Hierauf dehnte das BAZG am
4. Juni 2026 die Untersuchung auf weitere Tatbestände aus (Verfahrensakten,
Nr. 15.01.05/001 f.).
D. Mit Gesuch vom 16. Juni 2026 betreffend Entsiegelung gelangte das BAZG an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es beantragt Folgen-
des:
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1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Gesuchsteller sei zu ermächtigen, das beim Gesuchsgegner mit Sicherstellungspro-
tokoll vom 3. Juni 2026 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon (Siegel-Nr. SO12171
und SO12172) zu entsiegeln sowie zu durchsuchen.
4. Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 liess A. zum Gesuch um Entsiegelung Stellung
nehmen (act. 3). Er stellt die folgenden Anträge:
Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
Eventualiter:
Es sei der Antrag auf vollumfängliche Entsiegelung abzuweisen.
Eventualiter sei das Gesuch auf Entsiegelung zurückzuweisen.
Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons in
zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 8. Januar 2026, 23.30 Uhr und nach dem 28. Januar 2026,
09.00 Uhr eventualiter auf den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2026 zu beschränken.
Es seien darüber hinaus die dem Anwaltsgeheimnis und dem Arztgeheimnis unterliegenden Daten
sowie die geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Daten anlässlich einer richterlichen
Triageverhandlung unter Teilnahme der Verteidigung auszusondern, wobei vorgängig der Vertei-
digung Gelegenheit einzuräumen ist, die Daten nach Bruch des Siegels gemeinsam mit dem Be-
schuldigten zu sichten und ergänzend Stellung beziehen zu können;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
Mit prozessualem Antrag ersucht A. zudem um Beigebung von Rechtsanwältin
Nina Langner als amtliche Verteidigerin im Entsiegelungsverfahren.
Am 8. Juli 2026 wurde die Gesuchsantwort dem BAZG zur Kenntnisnahme über-
mittelt (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sach-
verhalt, lit. A und C) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgesetzen
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und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1
MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz, AlkG; SR 680]). Die
Strafverfolgung obliegt dem Gesuchsteller (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103
Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG und Art. 59 Abs. 2 AlkG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so
ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegen-
heit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch-
suchung Einsprache, so werden die Papiere/Datenträger vorläufig versiegelt und
verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist
grundsätzlich der Inhaber der Papiere/Datenträger legitimiert. Ausnahmsweise
können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis
haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu
die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2;
1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die
Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die
betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen
dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV;
BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.
2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum ge-
bührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere/Datenträger
sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50
Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie
Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern,
Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut
wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
2.2
2.2.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Da-
tenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach
dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen
Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass
das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch ge-
nommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1
f.; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.19 vom 23. Sep-
tember 2024 E. 3 m.w.H.).
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2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberech-
tigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiege-
lungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachge-
rechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegen-
stände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich ge-
schützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Ge-
heimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen
(BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem
Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem
von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Da-
teien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot un-
terliegenden Daten mitteilen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsge-
heimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger
dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest
den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres
Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in wel-
chem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die
fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aus-
sortiert werden können. Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das An-
waltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbe-
hörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis
bestanden hat, soweit das fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfass-
tes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um
die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren
handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätz-
liche Plausibilisierung erforderlich. Kommt die siegelungsberechtigte Person die-
ser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht
nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshin-
dernissen zu forschen. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess nor-
mierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwir-
kungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht über-
trieben hoch angesetzt werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts
7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3 Währenddem sich der Gesuchsgegner anlässlich der Sicherstellung seines Mo-
biltelefons lediglich pauschal auf «private Daten und Anwaltskorrespondenz» be-
rief, um dessen Siegelung zu verlangen (siehe oben Sachverhalt, lit. B), liess er
im vorliegenden Verfahren durch seine Verteidigerin eine Reihe von Einreden
vortragen (act. 3), auf welche nachfolgend einzeln einzugehen ist.
2.4 Der Gesuchsgegner verlangt sinngemäss die Aussonderung von Informationen
aus seinem Verkehr mit seiner Verteidigung (act. 3 Rz. 33 ff.). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die erwähnten Rechtsanwälte gemäss eingereichter
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Vollmacht erst am 25. Juni 2026 mit der Verteidigung in der Zollstrafuntersuchung
beauftragt wurden. Inwiefern das am 3. Juni 2026 in ausgeschaltetem Zustand
sichergestellte Mobiltelefon (siehe Verfahrensakten, Nr. 15.08.03/002) Informati-
onen aus einem erst später begründeten Mandatsverhältnis beinhalten soll, ist
nicht nachvollziehbar. Dass bereits vor der Zeit der aktenkundigen Mandatierung
ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis bestanden haben soll,
wird vom Gesuchsgegner nirgends geltend gemacht, geschweige denn – wie von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (siehe oben E. 2.2.2) – zu-
sätzlich plausibilisiert. Diesen Punkt betreffend ist aufgrund des vom Gesuchs-
gegner Vorgetragenen offensichtlich keine richterliche Triage der Daten auf dem
sichergestellten Mobiltelefon erforderlich.
2.5 Ähnliches gilt für den erstmals in der Gesuchsantwort erwähnten Verkehr mit
Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (act. 3 Rz. 27 ff.). Vorab
beschreibt der Gesuchsgegner lediglich in allgemeiner Weise und unter Hinweis
auf gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung, dass Ärztinnen und Ärzten
anvertraute Geheimnisse zu wahren seien, um danach zu verlangen, «die Kom-
munikation mit Ärzten sowie deren Hilfspersonen» sei auszusondern. Eine ge-
nauere Bezeichnung der Speicherorte sei vor Akteneinsicht nicht möglich. Eine
Aussonderung könne jedoch mittels Stichwortsuche wie bspw. (sic!) Arzt, Arzt-
praxis, Arztpraxis B., PUK, PUK Zürich, Psychiatrische Uniklinik, Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich sowie mit selbigen Stichworten in der weiteren Korres-
pondenz unter Whatsapp, Nachrichten, SMS, Telefon und E-Mail erfolgen. Damit
nennt der Gesuchsgegner (als Beispiele) zwar auch die Namen einiger medizini-
scher Institutionen, macht diesbezüglich aber nirgends geltend, tatsächlich und
in welcher Zeitperiode irgendwo in medizinischer Behandlung zu stehen oder ge-
standen zu sein. Ebensowenig nennt er den behandelnden Arzt bzw. die behan-
delnde Ärztin oder macht er Angaben zum Zeitraum, in welchem mit den nicht
genannten Geheimnisträgern korrespondiert worden sein soll. Auch diesen Punkt
betreffend drängt sich keine richterliche Triage der Daten auf.
2.6 Sofern der Gesuchsgegner pauschal die Aussonderung nicht untersuchungsre-
levanter Daten auf seinem Mobiltelefon verlangt (act. 3 Rz. 13 ff.), ist er auf die
folgende, vom Bundesgericht in einem neueren Urteil vom 13. August 2025 vor-
genommene Präzisierung hinzuweisen: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist
nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicher-
stellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon,
Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellun-
gen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein
unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich
Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden),
nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich
untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrer-
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seits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfah-
ren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei
der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesich-
tet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erwei-
sen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeich-
nungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktika-
bel wäre. Die Staatsanwaltschaft bzw. die beteiligte Verwaltung im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 VStrR hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes we-
gen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und
darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen
(BGE 151 IV 350 E. 2.5.3 m.w.H.). Gerade zur Durchsuchung von Inhalten elekt-
ronischer Datenträger hat die Beschwerdekammer auch schon festgehalten,
dass die Tragweite des durch eine solche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in
die Persönlichkeits- und Privatsphäre insofern zu relativieren ist, als sich die Ana-
lyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln
mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt
(vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbe-
werbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchle-
sens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die
ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die
Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwie-
gende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz
technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber ohnehin
nicht zur Kenntnis genommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14
vom 20. Dezember 2021 E. 3.2). Diesen Punkt betreffend kritisiert der Gesuchs-
gegner noch, aus dem Gesuch und dessen Begründung ergebe sich nicht, ob
und inwiefern die Durchsuchung dem Zweck der Zollstrafuntersuchung diene
(act. 3 Rz. 46). Hierzu ist festzuhalten, dass es notorisch ist, dass die Kommuni-
kation zu illegalen Wareneinfuhren in aller Regel über die Mobiltelefone der be-
teiligten Personen läuft. Das wurde dem Gesuchsgegner bereits anlässlich der
Sicherstellung des Geräts mitgeteilt (Verfahrensakten, Nr. 15.08.02/016).
2.7 Unter Hinweis auf schützenswerte Privatgeheimnisse verlangt der Gesuchsgeg-
ner schliesslich die Aussonderung von privater Kommunikation mit seiner Freun-
din, seiner Mutter und seinem Stiefvater, von Familienfotos und -videos (incl. in-
time Bilder bzw. Nacktfotos mit der Freundin). Er begründet dies hauptsächlich
damit, diese hätten mit dem Gegenstand der Untersuchung nichts zu tun (act. 3
Rz. 36 ff.). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Ausgeführte (siehe vor-
stehende E. 2.6) verwiesen werden. Ferner hielt das Bundesgericht zwar fest,
bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones sei da-
von auszugehen, dass auch persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz (im
Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) tangiert seien. Da diese jedoch keinen
absoluten Schutz geniessen, vermöge dies für sich alleine noch keine
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schutzwürdigen Geheimnisinteressen zu begründen. Hierfür hat die betroffene
Person zusätzlich darzutun oder muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das
Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinte-
resse überwiegen könnte (siehe BGE 151 IV 344 E. 2.7 f.). Diesbezügliche Aus-
führungen können der Gesuchsantwort keine entnommen werden, weshalb sich
vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der «Privatgeheimnisse» keine Triage
der Daten auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners durch die Beschwerde-
kammer als notwendig erweist.
3. Nach dem Gesagten macht der Gesuchsgegner auch im vorliegenden Verfahren
keine der Durchsuchung seines Mobiltelefons entgegenstehenden Amts- oder
Berufsgeheimnisse hinreichend glaubhaft. Damit kommt er seinen oben erwähn-
ten Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfah-
ren (siehe v.a. E. 2.2.1 und 2.2.2) nicht in ausreichender Form nach, weshalb
kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Auf
das Gesuch ist demnach nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge-
richts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Wei-
teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestell-
ten Daten vornehmen.
4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9),
d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers. Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
5. Werden die Kosten dieses Verfahrens im Untersuchungsverfahren belassen, be-
steht kein Anlass, dem Gesuchsgegner für das vorliegende Entsiegelungsverfah-
ren separat eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Auf das diesbezügliche Ge-
such ist nicht einzutreten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG ist ermächtigt,
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses das Mobiltelefon des
Gesuchsgegners (Siegel-Nr. SO12171 und SO12172) zu durchsuchen und dafür
allfällige Siegel zu entfernen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 500.– festgesetzt.
3. Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung im Entsiegelungsverfahren wird nicht
eingetreten.
Bellinzona, 20. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
- Rechtsanwältin Nina Langner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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