BG.2026.52
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A. und B. laufen Strafuntersuchungen wegen mehrerer mutmasslicher Diebstähle in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft sowie wegen eines Delikts im Zusammenhang mit Kontrollschildern in Basel-Stadt. Streitpunkt war, welcher Kanton für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig ist, nachdem sich die Kantone Aargau, Zürich und Bern im interkantonalen Meinungsaustausch nicht einigen konnten. Im Zentrum stand zusätzlich ein im August 2021 im Kanton Solothurn gestohlener Winkelschleifer, zu dem erste Ermittlungen im Kanton Zürich erfolgt waren.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass bei mehreren Delikten und mehreren Beteiligten grundsätzlich die Regeln von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO kombiniert anzuwenden sind; zudem kann ein Kanton seine Zuständigkeit durch Untätigkeit konkludent anerkennen. Beim Diebstahl des Winkelschleifers war der Tatort im Kanton Solothurn seit der Strafanzeige im August 2022 klar, doch die Zürcher Behörden nahmen nach der Ausschreibung im RIPOL während langer Zeit keine weiteren Schritte vor und leiteten insbesondere kein Gerichtsstandsverfahren ein. Darin erblickte das Gericht eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Zürich; ein örtlicher Anknüpfungspunkt bestand zudem wegen des Sitzes der Geschädigten in Zürich. Eine spätere Änderung dieses einmal anerkannten Gerichtsstands fiel mangels triftiger Gründe ausser Betracht.
Entscheid
Das Gesuch wurde im Hauptpunkt gutgeheissen und der Kanton Zürich als berechtigt und verpflichtet erklärt, sämtliche A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Damit wurde die Zuständigkeit des Kantons Zürich für das Gesamtverfahren festgelegt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2026.52
Beschluss vom 25. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Miriam Forni, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri,
Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen
A. (nachfolgend «Beschuldigte 1») wegen eines Diebstahls, begangen am
19. September 2025 in Z. (AG) (Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.5).
Bereits zwischen dem 7. August 2025 und dem 9. August 2025 sollen die Be-
schuldigte 1, B. (nachfolgend «Beschuldigter 2») sowie eine unbekannte weitere
Person in Biel BE Gegenstände von einer Baustelle gestohlen haben (Akten AG,
Reg. 2, Faszikel 2.4).
Am 29. Oktober 2025 begingen die Beschuldigten 1 und 2 sowie eine unbekannte
dritte Person in Reinach BL in einer C. Filiale mutmasslich einen weiteren Dieb-
stahl (Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.3).
Die Beschuldigte 1 wurde sodann von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, begangen am 23. Dezem-
ber 2025 in Basel, angezeigt (Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.2).
B. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 19. November 2025 eine Ge-
richtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach-
folgend «GStA BE»; Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 22). Die GStA BE lehnte
die Verfahrensübernahme am 21. November 2025 vorläufig ab, da gegen die
Beschuldigten vermutlich im Kanton Basel-Landschaft ebenfalls eine Strafunter-
suchung hängig und die Sache noch nicht gerichtsstandsreif sei (Akten AG,
Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 21).
C. Nach Einholung von Informationen bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft er-
suchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 4. Dezember
2025 die GStA BE erneut um Verfahrensübernahme, was diese mit Schreiben
vom 17. Dezember 2026 wiederum vorläufig ablehnte (Akten AG, Reg. 2, Faszi-
kel 2.1, Nr. 18 f.).
D. Im Anschluss stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfol-
gend «OStA AG») fest, dass am 3. Juni 2025 im Kanton Aargau am Wohnort der
beiden Beschuldigten rechthilfeweise im Auftrag der Stadtpolizei Zürich in einer
anderen Angelegenheit eine sicherheitspolizeiliche Hausdurchsuchung stattge-
funden hatte. Bei dieser Hausdurchsuchung war ein Winkelschleifer, der mut-
masslich im August 2021 im Kanton Solothurn auf einer Baustelle gestohlen wor-
den war, aufgefunden worden. Wegen des Diebstahls, insbesondere dieses
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Winkelschleifers, war am 4. August 2022 von der Geschädigten bei der Stadtpo-
lizei Zürich Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet worden. Der
Winkelschleifer wurde am 5. August 2021 durch die Behörden des Kantons Zü-
rich im RIPOL ausgeschrieben. Die Kantonspolizei Aargau stellte den Winkel-
schleifer am 3. Juni 2025 sicher, befragte am 24. Juli 2025 die beiden Beschul-
digten zu diesem Fund und rapportierte am 16. Dezember 2025 an die Staatsan-
waltschaft Zofingen-Kulm. Der Beschuldigte 2 räumte den Diebstahl des Winkel-
schleifers ein (zum Ganzen siehe Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 16 sowie
act. 3.5 f.).
E. Am 23. Dezember 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Über-
nahme des Verfahrens betreffend den Diebstahl des Winkelschleifers vom Au-
gust 2021, da die ersten Ermittlungshandlungen im Kanton Zürich erfolgt seien
(Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 16). Die OStA AG wandte sich am 6. Januar
2026 ebenfalls an die OStA ZH und ersuchte um Verfahrensübernahme bezüg-
lich des mutmasslichen Diebstahls vom 19. September 2025 (Akten AG, Reg. 2,
Faszikel 2.1, Nr. 15). Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 lehnte diese beide Er-
suchen mit der Begründung ab, dass sich im Kanton Zürich kein Tatort befinde
und keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten hängig sei (Akten AG,
Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 14).
F. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kontaktierte mit Schreiben vom 5. Feb-
ruar 2026 die Staatsanwaltschaft Solothurn, die eine Zuständigkeit ebenfalls ab-
lehnte, zumal im Kanton Solothurn keine Verfolgungshandlungen betreffend die
Beschuldigten erfolgt seien (Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.1, Nr. 9 und 11).
G. Der zwischen den involvierten Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Zürich
und Solothurn vom 23. März 2026 bis am 15. Juni 2026 (Ablehnung des Gerichts-
stands durch die OStA ZH) durchgeführte Meinungsaustausch blieb erfolglos
(Akten AG, Reg. 1).
H. Mit Gesuch vom 24. Juni 2026 gelangte die OStA AG an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden den Kantons Zü-
rich, eventualiter des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die
den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen
(act. 1).
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I. Mit Gesuchsantwort vom 29. Juni 2026 schliesst die OStA ZH auf die Zuständig-
keit des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Bern (act. 3).
J. Die GStA BE beantragt mit Gesuchsantwort vom 3. Juli 2026, es seien die Be-
hörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten
bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä-
ren. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und
Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für be-
rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
K. Die Gesuchsantworten wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom 6. Juli
2026 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen
mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten
Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles
und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO).
Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge-
richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der
zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der
Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent-
scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist,
innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im
Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu-
wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche
berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der
Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona-
len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen wurde mit Schreiben
der OStA ZH vom 15. Juni 2026 mit Eingang bei der OStA AG am 17. Juni 2026
abgeschlossen (vgl. Akten AG, Reg. 1). Das Gesuch um Festlegung des
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Gerichtsstandes vom 24. Juni 2026 wurde daher rechtzeitig eingereicht. Ausser-
dem fand der Meinungsaustausch zwischen den nach dem jeweiligen kantonalen
Recht zuständigen Behörden statt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist eine
Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge-
nommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh-
rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit
der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro-
hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand-
lungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Be-
schuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind
Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in
der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter
die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schwe-
ren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem
Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022
146 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den
Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwer-
punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul-
digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1
StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).
Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn
ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER,
Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 429
ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die
zuständige Stelle weiterzuleiten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu
lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung
auszugehen (TPF 2024 113 E. 2.7; 2011 178 E. 2.1). Eine konkludente Anerken-
nung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem
Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we-
gen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und
damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Ver-
fahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die
Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu
notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort
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ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder
Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Ge-
richtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern
nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass
bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente
Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Untätigkeit kann unter
dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung
des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende
Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge-
richtsstand schaffen. So kann ein solcher Grund darin bestehen, dass die mit der
Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Ver-
fahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons)
mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter
dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung
des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende
Behörde einzustufen (TPF 2011 178; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf-
verfahren, 2014, S. 401 f.).
2.3 Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig
zu klären, so stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen
Gerichtsstandsverfahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder
ein Anzeigeerstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen ge-
tätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung
(inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen. Die Ge-
richtsstandsfrage sollte ausser bei Sammelverfahren grundsätzlich innert vier
Monaten reif sein für den interkantonalen Meinungsaustausch auf der Ebene der
fallführenden Staatsanwaltschaften (TPF 2025 96 E. 2.5.3).
2.4 Die Kantone Aargau und Zürich machen gegenseitig geltend, der jeweils andere
Kanton habe seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem im August 2021 im
Kanton Solothurn abhanden gekommenen Winkelschleifer konkludent anerkannt
(act. 1 und 3; vgl. oben lit. D). Der Kanton Bern ist indes der Auffassung, dass
sich sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Aargau in dieser Angelegen-
heit eingelassen hätten, indem sie trotz des bekannten Tatorts im Kanton Solo-
thurn kein Gerichtsstandsverfahren eingeleitet hatten. Da die (erste) Strafanzeige
jedoch im Kanton Zürich erfolgt sei und folglich dieser die ersten Verfolgungs-
handlungen vorgenommen habe, sei der Kanton Zürich zuständig die den Be-
schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 4).
2.5 Der Ausführungsort des mutmasslichen Diebstahls vom August 2021 liegt im
Kanton Solothurn, was bereits mit Eingang der Strafanzeige bei der Stadtpolizei
Zürich am 4. August 2022 eindeutig erkennbar war. Der Rapport der Stadtpolizei
Zürich datiert vom 20. August 2022. Im Kanton Zürich erfolgte schliesslich einzig
eine Ausschreibung des gestohlenen Winkelschleifers im RIPOL. Weitere
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Handlungen – etwa eine Meldung an die Behörden des Kantons Solothurn – er-
folgten bis zum Eingang der Gerichtsstandsanfrage aus dem Kanton Aargau vom
23. Dezember 2025 keine mehr (Akten AG, Reg. 2, Faszikel 2.5, Akten STA1.
ST.2025.9664). Eine Strafverfolgung liegt auch dann vor, wenn die Ermittlungen
vorerst gegen unbekannte Täterschaft geführt werden (SCHWERI/BÄNZIGER,
a.a.O., N. 281). Durch ihre Untätigkeit haben die Behörden des Kantons Zürich
ihre Zuständigkeit für den mutmasslichen Diebstahl vom August 2021 konkludent
anerkannt. Mit dem Sitz der Geschädigten befindet sich im Kanton Zürich auch
ein örtlicher Anknüpfungspunkt (zum Wohnsitz von geschädigten natürlichen
Personen als Anknüpfungspunkt zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BG.2026.8 vom 7. August 2026 E. 3.3; BG.2026.33 vom 22. Juni 2026
E. 4.2; BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 4.4 in fine; BG.2024.6 vom 29. Februar
2024 E. 2.2). Ausserdem wurden im Kanton Zürich aufgrund der Strafanzeige
vom 4. August 2022 zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen.
2.6 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt,
ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche
Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten
Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Aus-
nahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im
Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht
fallender Interessen (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BG.2026.8 vom 7. August 2026 E. 3.4, BG.2026.33 vom 22. Juni 2026 E. 4.3;
BG.2025.84 vom 2. März 2026 E. 5; BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1;
BG.2025.35 vom 2. September 2025 E. 4). Der vom Kanton Zürich vorgebrachte
Umstand, dass die Kantonspolizei Aargau trotz Kenntnis des Fahndungsrapports
vom 20. August 2022 nach der Sicherstellung des Winkelschleifers am 3. Juni
2025 über das Asservsat verfügt und erst nach sechs Monaten an die Staatsan-
waltschaft Zofingen-Kulm rapportiert hat, rechtfertigt eine nachträgliche Ände-
rung des vom Kanton Zürich bereits zuvor konkludent anerkannten Gerichts-
stands nicht.
3. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich zuständig, sämtliche den Beschuldig-
ten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge-
bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo-
giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und
B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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