Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1235/2025

A-1235/2025Entscheid vom 14.08.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die peruanische Steuerbehörde SUNAT ersuchte die ESTV gestützt auf das MAC um Informationen über eine peruanische Gesellschaft und deren Transaktionen mit der schweizerischen A._______ AG im Zusammenhang mit konzerninternen Verkäufen von (…). Verlangt wurden insbesondere Verkaufsrechnungen, Bills of Lading, Jahresabschlüsse sowie Angaben zu Funktionen, Risiken, Logistik und Organisation der schweizerischen Gesellschaft. Die A._______ AG focht die Schlussverfügung der ESTV an und machte namentlich ungenügende Begründung des Ersuchens, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, fehlende voraussichtliche Erheblichkeit sowie Schutz von Dritt- und Geschäftsgeheimnisinteressen geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass ausschliesslich das MAC die massgebliche staatsvertragliche Grundlage bildet, und bejahte die formelle Zulässigkeit des Ersuchens, das die betroffene Person, die Steuerperiode, den Steuerzweck und die verlangten Unterlagen hinreichend konkret umschrieb. Es verneinte eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, da keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, welche die Erklärung der ersuchenden Behörde widerlegt hätten, alle zumutbaren innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben. Die verlangten Unterlagen seien für die Prüfung der Verrechnungspreise sowie des Funktions- und Risikoprofils voraussichtlich erheblich, auch wenn bereits andere Unterlagen vorlägen oder das ausländische Steuerverfahren inzwischen veranlagt worden sei. Schwärzungen zugunsten Dritter seien teilweise unzulässig geltend gemacht worden und im Übrigen nicht geboten, weil die betreffenden Angaben nicht bloss zufällig in den Dokumenten erschienen; auch ein geschütztes Geschäftsgeheimnis oder eine unverhältnismässige Übermittlung verneinte das Gericht. Hingegen sei der Spezialitätsvorbehalt bei der Übermittlung ausdrücklich zu präzisieren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Amtshilfe an Peru grundsätzlich bestätigt. Die ESTV wurde einzig verpflichtet, die ersuchende Behörde bei der Übermittlung ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten nach Art. 22 MAC hinzuweisen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1235/2025

Urteil vom 14. August 2026

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien A._______ AG,
(…),
vertreten durch
Dr. iur. Céline Martin, Rechtsanwältin,und
MLaw Tatjana Wingeier, Rechtsanwältin
Riedweg & Partner AG,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (MAC, Peru).
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Sachverhalt:

A.
A.a Die zuständige peruanische Behörde, Superintendencia Nacional de
Aduanas y de Administración Tributaria (nachfolgend: SUNAT oder ersu-
chende Behörde), ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach-
folgend: ESTV) mit Schreiben vom 26. September 2023 gestützt auf die
Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Ja-
nuar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert
durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) um
Informationen betreffend B._______ SAC in (…) (Peru; nachfolgend: peru-
anische Gesellschaft oder betroffene Person) für das Steuerjahr (…). Als
Informationsinhaberin wurde A._______ AG (nachfolgend: schweizerische
Gesellschaft oder beschwerdeberechtigte Person) genannt.

A.b Die ersuchende Behörde führte frei übersetzt aus, sie führe aktuell
eine Steuerprüfung der peruanischen Gesellschaft für das Jahr (…) durch
und überprüfe ihre kommerziellen Transaktionen betreffend Verkauf von
(…) an die verbundene schweizerische Gesellschaft. Es sei bekannt, dass
im Jahr (…) die peruanische Gesellschaft an die mit ihr verbundene
schweizerische Gesellschaft (…) Tonnen von (…) im Betrag von USD (…)
verkauft habe. Gestützt auf die in den Datenbanken der ersuchenden Be-
hörde vorhandenen Informationen sowie auf die von der peruanischen Ge-
sellschaft eingereichten Unterlagen sei nachgewiesen worden, dass diese
Gesellschaft das (…) von in Peru ansässigen Bergbauunternehmen er-
werbe und anschliessend an die schweizerische Gesellschaft weiterver-
kaufe. Aus den Zollunterlagen gehe jedoch hervor, dass das (…) nicht in
die Schweiz, sondern unmittelbar an Unternehmen in verschiedenen an-
deren Staaten exportiert worden sei. Obwohl die peruanische Gesellschaft
hierzu ausdrücklich aufgefordert worden sei, habe sie angegeben, ihre
Funktion bei den betreffenden Handelsgeschäften habe sich ausschliess-
lich auf jene einer Kommissionärin der schweizerischen Gesellschaft be-
schränkt. Aus den geprüften Jahresabschlüssen ergebe sich jedoch, dass
die peruanische Gesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin des (…) gewe-
sen sei. Zudem habe sie zur Finanzierung ihrer Verkaufsgeschäfte Fremd-
kapital aufgenommen, steuerliche Verluste erwirtschaftet sowie Steuerer-
leichterungen und steuerliche Begünstigungen wie ein tatsächlicher Expor-
teur in Anspruch genommen. Nach dem peruanischen Steuergesetz müss-
ten Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen dem Fremdver-
gleichsgrundsatz entsprechen und den Vorschriften über die Verrech-
nungspreise genügen. Vor diesem Hintergrund sei es für die ersuchende

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Behörde von Bedeutung, die zwischen der schweizerischen Gesellschaft
und deren Kunden vereinbarten Verkaufspreise zu kennen, wobei davon
ausgegangen werde, dass es sich bei den meisten Kunden um unabhän-
gige Dritte handle. Anhand dieser Preise könne die ersuchende Behörde
den zutreffenden Verrechnungspreis bestimmen. Schliesslich komme die
peruanische Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzu-
reichend nach. Trotz Ausschöpfung sämtlicher gesetzlich zur Verfügung
stehender Mittel und trotz aller zumutbaren Bemühungen sei es nicht mög-
lich gewesen, die erforderlichen Informationen in Peru zu beschaffen, da
die peruanische Gesellschaft im Untersuchungsverfahren trotz ausdrückli-
cher Aufforderung nicht kooperiert und die verlangten Unterlagen nicht voll-
ständig eingereicht habe.

A.c Für das betroffene Steuerjahr erbittet die ersuchende Behörde fol-
gende Informationen über die schweizerische Gesellschaft:

«Required information:

1. Digitized copy of the invoices, debit notes, credit notes, among others, issued
by A._______ AG to its customers, regarding the (…) which was previously
purchased from B._______ SAC according to Annex 1, as well as the Bill of
Lading related to each export operation initiated in Peru.

2. According to the invoices mentioned in the previous item, which are detailed
in Annex 1, it is also important for us to know the following information :

(…)
3. Audited financial statements and its relevant notes regarding the fiscal years
(…), (…) and (…), where it appears the results obtained for the commercial
transactions regarding the (…) purchased from B._______ SAC.

4. Written explanation about the risks assumed by A._______ AG in its commer-
cial transactions of (…) purchased from B._______ SAC. We refer to the risks
according to the transfer pricing guidelines, in that sense, we ask for the de-
tailed identification of risks.

5. Support documentation regarding the information requested in the previous
item. This documentation must be signed by the chief executive officer (CEO)
of A._______ AG or the person who holds the position of senior managing
officer and the general manager of the company.

6. Regarding the commercial transactions detailed in Annex 1, it is necessary to
know the logistic flow for customers service, such as sales support, chain lo-
gistics, among others.

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7. Organization chart regarding the functions performed by A._______ AG.

8. Information regarding the employees of A._______ AG. In that sense: number
of employees, name, identification number and functions performed regarding
the transactions detailed in Annex 1, may be relevant.»

A.d Die ersuchende Behörde erklärt, sie habe alle auf ihrem Hoheitsgebiet
zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um die ersuchten Informati-
onen zu erlangen. Zudem sichert sie zu, die im Zusammenhang mit dem
Amtshilfeersuchen erhaltenen Informationen gemäss den Bestimmungen
des anwendbaren Abkommens (vgl. E. 1.1) vertraulich zu behandeln und
ausschliesslich für die dort vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 11. Oktober 2023 ersuchte die ESTV die
beschwerdeberechtigte Person, ihr die ersuchten Informationen zuzusen-
den. Zudem bat sie darum, die im Ausland ansässige betroffene Person
über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

B.b Mit Editionsverfügung vom 12. Oktober 2023 ersuchte die ESTV die
Steuerverwaltung des Kantons C._______, ihr die ersuchten Informationen
zuzustellen.

B.c Am 17. Oktober 2023 beantwortete die Steuerverwaltung des Kantons
C._______ die vorerwähnte Editionsverfügung und übermittelte die von ihr
einverlangten Informationen fristgerecht an die ESTV.

B.d Am 3. November 2023 stellte die beschwerdeberechtigte Person der
ESTV die edierten Informationen innert erstreckter Frist zu.

B.e Mit ergänzenden Editionsverfügungen vom 12. Februar 2024 ersuchte
die ESTV die beschwerdeberechtigte Person sowie die Steuerverwaltung
des Kantons C._______ um die Einreichung weiterer Informationen. Die
Steuerverwaltung des Kantons C._______ kam dieser Aufforderung mit E-
Mail vom 13. Februar 2024 nach, die beschwerdeberechtigte Person mit
E-Mails vom 20. und 23. Februar 2024.

B.f Mit Schreiben vom 28. März 2024 informierte die ESTV die beschwer-
deberechtigte Person über das Amtshilfeverfahren, die von der ersuchen-
den Behörde ersuchten Informationen sowie die zur Übermittlung vorgese-
henen Informationen. Gleichzeitig setzte sie ihr eine Frist zur Einreichung

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einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Zustimmung zur Übermittlung
der ersuchten Informationen an die ersuchende Behörde.

B.g Mit E-Mail vom 17. April 2024 teilte die im Rubrum genannte Rechts-
vertreterin der ESTV mit, dass sie zur Vertretung der beschwerdeberech-
tigten Person im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt worden sei, und
beantragte Akteneinsicht.

B.h Mit E-Mail vom 18. April 2024 ersuchte die ESTV die ersuchende Be-
hörde um Zustimmung zur Gewährung der Einsicht in das Amtshilfeersu-
chen sowie in die Korrespondenz zwischen den Behörden im vorliegenden
Verfahren. Mit E-Mail vom 26. April 2024 erteilte die ersuchende Behörde
ihre Zustimmung.

B.i Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 informierte die ESTV die beschwerde-
berechtigte Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beab-
sichtigten Informationen. Zudem gewährte sie ihr Akteneinsicht, stellte ihr
sämtliche sie betreffenden Unterlagen zu und setzte ihr eine Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten
Übermittlung an. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 reichte die beschwerdebe-
rechtigte Person eine Stellungnahme ein.

B.j Mit Schreiben vom 8. August 2024 informierte die ESTV die beschwer-
deberechtigte Person über die revidierten ersuchten sowie die zur Über-
mittlung beabsichtigten Informationen. Zudem setzte sie ihr eine Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten
Übermittlung an. Mit E-Mail vom 6. September 2024 reichte die beschwer-
deberechtigte Person eine Stellungnahme ein und ersuchte um die Durch-
führung eines Telefongesprächs. Am 10. September 2024 fand eine Tele-
fonkonferenz zwischen der beschwerdeberechtigten Person und der ESTV
statt.

B.k Mit Schreiben vom 24. September 2024 informierte die ESTV die be-
schwerdeberechtigte Person über die revidierten zur Übermittlung beab-
sichtigten Informationen. Gleichzeitig setzte sie ihr eine Frist zur Einrei-
chung einer weiteren Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsich-
tigten Übermittlung an. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 reichte die be-
schwerdeberechtigte Person eine Stellungnahme ein und teilte der ESTV
mit, dass sie die Zustimmungserklärung nicht unterzeichnen werde und
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlange.

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C.
Die ESTV erliess am 22. Januar 2025 eine Schlussverfügung. Sie verfügte
die Leistung der Amtshilfe betreffend die betroffene Person (Dispositiv-
Ziff. 1). Sie ordnete die Übermittlung der von der beschwerdeberechtigten
Person und der Steuerverwaltung des Kantons C._______ bereitgestellten
Informationen an die ersuchende Behörde an. Dabei werde die ersu-
chende Behörde darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen
im ersuchenden Staat der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Ge-
heimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliege und
dass nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-
Ziff. 2) Gleichzeitig wurde der Antrag, das Amtshilfeersuchen sei hinsicht-
lich der Frage 1 abzuweisen und es seien keine Antworten auf die Frage 1
inkl. Beilagen 01 und 02 zu übermitteln, abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3).

D.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhebt die beschwerdeberechtigte Per-
son (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schluss-
verfügung vom 22. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht mit fol-
genden Rechtsbegehren:

«1. Die Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei das Amtshilfeersuchen ab-
zuweisen, und es seien keine Informationen an die peruanische Steuerbe-
hörde zu übermitteln.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die ESTV anzuwei-
sen, vor einer Neubeurteilung von der peruanischen Steuerbehörde Klärung
zu verlangen, ob sie an ihrem Amtshilfeersuchen festhalten will und falls ja,
mit welcher Begründung.

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung teilweise aufzuheben und es sei
das Amtshilfeersuchen hinsichtlich der Frage 1 abzuweisen und die Antwor-
ten auf die Frage 1 und der erste Satz der Antwort auf Frage 2 sowie die
dazugehörigen Beilagen 01 und 02 gemäss der Schlussverfügung nicht zu
übermitteln.

4. Subeventualiter II sei die Schlussverfügung aufzuheben und es sei die ESTV
anzuweisen, vor einer Neubeurteilung von der peruanischen Steuerbehörde
Klärung zu verlangen, ob sie bezüglich der Frage 1 und Frage 2 sowie den
dazugehörigen Beilagen 01 und 02 gemäss der Schlussverfügung an ihrem
Amtshilfeersuchen festhalten will und falls ja, mit welcher Begründung.

5. Subeventualiter III, bei einer Übermittlung der Beilagen 01 und 02, seien (i)
die Unterlagen Nr. 31, 32, 38, 48, 49, 65, 66, 70, 80, 85, 86, 96, 99, 100, 111,
112, 123, 132, 146, 147 gemäss Dispositiv Ziff. 1 der Schlussverfügung nicht

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zu übermitteln und (ii) für die übrigen Unterlagen alle persönlichen Angaben
von mitwirkenden natürlichen Personen zu schwärzen, ebenso wie alle De-
tailinformationen ausser den in Anhang 1 zum Amtshilfeersuchen konkret ge-
nannten Angaben.

6. Subeventualiter IV, bei einer Übermittlung der Beilagen 01 und 02 inklusive
der im Rechtbegehren 5 genannten Unterlagen, seien in allen zu übermitteln-
den Unterlagen alle persönlichen Angaben von mitwirkenden natürlichen Per-
sonen zu schwärzen, ebenso wie alle Detailinformationen ausser den in An-
hang 1 zum Amtshilfeersuchen konkret genannten Angaben.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.»

E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend:
auch Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

F.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. April 2025 eine entsprechende
Fristansetzung beantragt hatte, hält sie – nach gewährter Fristerstre-
ckung – in ihrer Replik vom 29. Juli 2025 vollumfänglich an ihren Rechts-
begehren fest.

G.
Mit Duplik vom 27. August 2025 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen voll-
umfänglich fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent-
scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 26. September 2023 stützt
sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die
Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwal-
tungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden.
Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzu-
führen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten
ist.

1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfe-
gesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b
StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden
Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das
StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

1.3 Die Vorinstanz hat das Amtshilfeersuchen demgegenüber ausschliess-
lich anhand des Abkommens vom 21. September 2012 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (SR 0.672.964.11; nachfolgend: DBA CH-PE) geprüft
und die Voraussetzungen der Amtshilfe nach diesen Bestimmungen beur-
teilt. Da sich das Ersuchen jedoch ausschliesslich auf das MAC stützt, bil-
det dieses die massgebliche staatsvertragliche Grundlage (BGE 152 II 75
E. 5.1.2 m.w.H.). Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Schlussverfügung daher nach den Bestimmungen des MAC, wobei die zu
Doppelbesteuerungsabkommen entwickelte Rechtsprechung insoweit
übernommen werden kann, als die entsprechenden Bestimmungen unter
rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügun-
gen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
(vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde ist somit gegeben.

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1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und als
Person, die vom Amtshilfeersuchen (materiell) betroffen ist, zur Beschwer-
deführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG).
Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich
der nachfolgenden E. 1.6 – einzutreten.

1.6 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte-
resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil
des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Die
Subeventualbegehren betreffen teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse
von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist recht-
sprechungsgemäss nicht einzutreten (BGE 143 II 506 E. 5.1; vgl. Urteil des
BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE
147 II 116]; Urteil des BVGer A-3961/2022 vom 8. April 2024 E. 1.4.2
m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_208/2024 vom 8. Mai 2024 auf die
Beschwerde nicht eingetreten]). Vorbehalten bleibt eine Überprüfung der
betreffenden Angaben von Amtes wegen unter dem Gesichtspunkt der vo-
raussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.4.3; vgl. auch Urteil des
BVGer A-49/2025 vom 20. Mai 2025 E. 3.3.1).

1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit
rügen (Art. 49 Bst. a–c VwVG).

1.8 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen
Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne
Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 29 VwVG) von
einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt,
den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest-
stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eige-
ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung;

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vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil
des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.).

2.
2.1 Sowohl die Schweiz als auch Peru sind Vertragsparteien des MAC, wo-
rauf sich das Amtshilfeersuchen vom 26. September 2023 stützt. Unter an-
derem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersu-
chen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).

2.1.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe
im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem
1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Über-
einkommen in der durch das Protokoll von 2010 (Sachverhalt Bst. A.a) ge-
änderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die
Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für
Peru am 1. September 2018. Für die Schweiz finden die Bestimmungen
des Abkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungs-
zeiträumen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Peru
für solche, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen.

2.1.2 Das Amtshilfeersuchen vom 26. September 2023 betrifft die Gewinn-
steuer und den Ermittlungszeitraum des Jahres (…). Es fällt demnach in
den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.

2.2
2.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen,
soweit dies erforderlich ist, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthal-
ten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht
(Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die
Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, er-
möglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in wel-
cher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte
(Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von
Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat
das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der
Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der
ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner
Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft
hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde

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unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m.
Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der
Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betref-
fenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen
(Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6
Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grund-
sätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021
E. 2.2.6).

2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem
anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer
«fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer
2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).

2.2.3 Zwar hält das MAC – anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazu-
gehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkom-
men sowie Art. 7 Bst. a StAhiG – nicht ausdrücklich fest, dass Beweisaus-
forschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung,
dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel
grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen
stellt (Subsidiaritätsprinzip; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch
E. 2.7), erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür,
dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können,
nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember
2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der
Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil
des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).

2.2.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird
gemäss innerstaatlichem Recht nicht darauf eingetreten (Art. 7 Bst. a
StAhiG).

2.3 Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC bestimmt, dass Informationen er-
teilt werden, wenn sie für die Anwendung bzw. die Durchsetzung des in-
nerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staats voraussichtlich erheblich
sind.

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2.3.1 Die voraussichtliche Erheblichkeit von ersuchten Informationen muss
sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436
E. 4.4.3). Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die voraussichtliche
Erheblichkeit aus, dass die ersuchten Informationen im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Amtshilfeersuchens für eine Verwendung im ausländischen
Verfahren als potenziell geeignet erscheinen oder eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sie sich als erheblich erweisen werden (vgl. BGE 145
II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Ja-
nuar 2021 E. 3.4). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach de-
ren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich heraus-
stellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1).

2.3.2 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur
der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten
Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich auf die Prüfung, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informati-
onen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (Plausibilitätsprüfung;
vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer
A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. Au-
gust 2020 E. 2.3.4). Zur Beurteilung des Erfordernisses der voraussichtli-
chen Erheblichkeit hat der ersuchte Staat im Amtshilfeverfahren weder Ein-
wände im Zusammenhang mit der Begründetheit des im Ausland geführten
Steuerverfahrens noch allfällige Verfahrenshindernisse zu prüfen, die nach
dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staats die Verwendung der
verlangten Informationen verhindern würden. Einwände betreffend allfäl-
lige gemäss dem ausländischen Recht bestehende Verfahrenshindernisse
sind von der betroffenen Person grundsätzlich im ausländischen Steuer-
verfahren bei der zuständigen ausländischen Behörde vorzubringen (vgl.
BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom
18. März 2022 E. 1.2.3, 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6 in fine; Ur-
teil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3). Vorbehalten
bleibt jedoch der Fall, in dem das Verfahren im Ausland gegen grundle-
gende Prinzipien verstösst oder andere schwerwiegende Mängel aufweist
(vgl. Urteile des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4,
2C_325/2017 vom 3. April 2017 E. 5; vgl. hierzu ferner E. 2.9.2).

2.3.3 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der
Begründung, die verlangten Informationen seien nicht voraussichtlich er-
heblich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 MAC, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang

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A-1235/2025

zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch-
geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich oder unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November
2024 E. 2.3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen,
die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und
von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt
vieler: Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.2,
A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3). Der Begriff der voraussichtlichen
Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amts-
hilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185
E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai
2023 E. 2.7.7.2).

2.3.4 Ein Amtshilfeersuchen kann von einem Vertragsstaat insbesondere
gestellt werden, um von Dritten Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu
einer bestimmten Person zu erhalten. So können zur Durchsetzung des
innerstaatlichen Steuerrechts bspw. Informationen wesentlich sein, die zur
Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften verein-
barten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten ver-
einbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1;
Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.4).

2.3.5 Im Zusammenhang mit verbundenen Gesellschaften können recht-
sprechungsgemäss zur Kontrolle der Angemessenheit von Verrechnungs-
preisen insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische
Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein: Steuer-
erklärungen, Bilanzen, Betriebsstättengewinnausscheidungen, Erfolgs-
rechnungen sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime,
Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4;
Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5). Dies-
bezüglich hielt das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf
Ziff. 5.16 ff. der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Develop-
ment; nachfolgend: OECD) erstellten und von der Schweiz als Interpreta-
tionshilfe heranziehbaren damaligen Verrechnungspreisleitlinien für multi-
nationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 (nachfolgend:
OECD-LL 2010; zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/
oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-
steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de.html [abgerufen am 23. Juli

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A-1235/2025

2026]) zum einen fest, dass die genaue Art und das genaue Ausmass der
Informationen, die für eine Verrechnungspreisprüfung massgeblich sind, je
nach Einzelfall unterschiedlich sein können. Die damals einschlägigen
Ausführungen der OECD-LL 2010 finden sich in der auf den vorliegenden
Fall anwendbaren Fassung der OECD-LL 2017 nicht mehr an derselben
Stelle, inhaltlich jedoch weiterhin in Ziff. 5.13 ff. i.V.m. den Anhängen I-III
zu Kapitel V (zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/oecd-
verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-
steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de.html [abgerufen am 23. Juli
2026]). Zum anderen könne es in besonderen Fällen vorteilhaft sein, sich
auf Informationen über jedes verbundene Unternehmen, das an den ge-
prüften konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt ist, zu beziehen. Bei-
spielhaft handle es sich dabei um folgende Informationen:

a) ein Überblick über den Geschäftsbetrieb,
b) der Organisationsaufbau,
c) die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des multinationalen Konzerns,
d) die Höhe des Umsatzes und die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit
der letzten, dem Geschäftsvorfall vorangehenden Jahre,
e) der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der Steuerpflichtige mit auslän-
dischen verbundenen Unternehmen tätigt, beispielsweise der Umsatz
von Umlaufvermögen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Ver-
mietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter, die Nutzung
und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie Darlehenszin-
sen (Ziff. 5.18 OECD-LL 2010; vgl. Ziff. 5.14 ff. OECD-LL 2017).

Zudem könnten gemäss Ziff. 5.25 OECD-LL 2010 (vgl. Ziff. 5.14 OECD-LL
2017) auch finanzwirtschaftliche Informationen von Vorteil sein, wenn Ge-
winn und Verlust zwischen verbundenen Unternehmen verglichen werden
sollen, mit denen der Steuerpflichtige den Verrechnungspreisvorschriften
unterliegende Geschäftsvorfälle tätigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 4.1).

2.3.6 Ersuchte Informationen sind ferner auch dann zu übermitteln, wenn
sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier
Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staats verlangt werden, so-
lange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen
(Verifikationszweck; vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober
2022 E. 2.5.5, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3).

2.4 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Per-
sonen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der

Seite 14
A-1235/2025

Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Infor-
mationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend ge-
machten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu
beurteilen (Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020
E. 5.2; vgl. Übersicht zu bisher beurteilten Situationen in BGE 144 II 29
E. 4.2.4 S. 36 f.; ferner Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021
E. 2.2.6 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht be-
troffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG im Lichte des Zwecks des
OECD-Standards und des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit
zu prüfen. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, sodass ihre Anwen-
dung nicht dazu führt, dass das Amtshilfeersuchen seine Tragweite verliert,
sondern – unter Vorbehalt von fishing expeditions – einen möglichst um-
fassenden Informationsaustausch ermöglicht (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1
m.w.H.). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen Personen
geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten
Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzu-
leitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler:
Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil
des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen
Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informatio-
nen zu erteilen, welche nicht betroffene Personen sind. Können die ersuch-
ten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteu-
ernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung
unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die
Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der
Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161
E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und
2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des
BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H. [das BGer ist mit Ent-
scheid 2C_393/2023 vom 19. Juli 2023 auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.]).

2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staats verpflichtet sind, im Er-
suchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht
erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;

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BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September
2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der
ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son-
dern diese muss nur hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorlie-
gen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des
BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).

Bestreitet die betroffene bzw. die beschwerdeberechtigte Person den von
der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II
451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom
23. April 2019 E. 2.4.2, A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).

2.6 Nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz von Treu und
Glauben wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach
Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die
Richtigkeit der Angaben des ersuchenden Staats zu vertrauen hat (völker-
rechtliches Vertrauensprinzip; BGE 146 II 150 E. 7.1; Urteil des BGer
2C_481/2023 vom 22. September 2023 E. 1.3.3). Zwar steht dem ersuch-
ten Staat die Prüfung offen, ob die erbetenen Informationen für den vom
ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich er-
heblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip
ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben des ersuchenden Staats
zu verlassen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.3, 142 II 218
E. 3.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus,
dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen
verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen
Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten In-
formationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann nur auf-
grund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden
(vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.2).

2.7
2.7.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprin-
zip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen
stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwal-
tungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben,
es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhält-
nismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (BGE 152 II 75 E. 7.3;

Seite 16
A-1235/2025

Urteil des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.4). Damit soll ver-
hindert werden, dass dem ersuchten Staat die Beschaffung von Informati-
onen auferlegt wird, die der ersuchende Staat mit zumutbaren innerstaatli-
chen Mitteln selbst erlangen könnte. Die Bestimmung räumt dem ersuch-
ten Staat indessen lediglich die Möglichkeit ein, die Amtshilfe bei einer Ver-
letzung des Subsidiaritätsprinzips zu verweigern. Weder das MAC noch
das StAhiG verpflichten ihn in einem solchen Fall, den Informationsaus-
tausch zu verweigern (BGE 152 II 75 E. 7.3).

2.7.2 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips wird rechtsprechungsge-
mäss nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel durch den ersu-
chenden Staat verlangt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018
vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019
vom 17. August 2020]). Verursachen mögliche Mittel dem ersuchenden
Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismäs-
sigen Aufwand oder sind ihre Erfolgschancen als sehr gering einzuschät-
zen, müssen die möglichen Mittel nicht zunächst ausgeschöpft werden
(BGE 152 II 75 E. 7.5.2; Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Feb-
ruar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Frei-
heit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeer-
suchen stellen möchte (Urteile des BVGer A-4594/2021 vom 9. Dezember
2025 E. 2.4.6.2, A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6). Zur Wah-
rung des Subsidiaritätsprinzips genügt es, wenn der ersuchende Staat an-
hand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend
präzisiert hat, sodass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile
des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Ur-
teil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021], A-4991/2016 vom 29. No-
vember 2016 E. 5.2 und 11). So hindert namentlich eine allfällige Zusam-
menarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichti-
gen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerverfahrens den ersu-
chenden Staat nicht daran, ein Amtshilfeersuchen zu stellen, um die Voll-
ständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits in seinem Besitz befind-
lichen Informationen zu überprüfen (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.1; Urteil des
BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4).

2.8
2.8.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen (mit Aus-
nahme von Art. 14) nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten
Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

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A-1235/2025

oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspre-
chen würde.

2.8.2 Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist im MAC nicht näher defi-
niert. Nach der Rechtsprechung und der zum OECD-Musterabkommen
entwickelten Auslegung, welche auch für Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC heran-
zuziehen ist, ist diese Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Finan-
zielle Informationen, Bücher und Geschäftsaufzeichnungen stellen ihrer
Natur nach grundsätzlich keine Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Be-
rufsgeheimnisse dar; nur in begrenzten Ausnahmefällen kann ihre Offenle-
gung zugleich ein geschütztes Geheimnis preisgeben (vgl. Urteile des
BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021
E. 3.6.1 m.w.H. sowie A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2). Art. 21
Abs. 2 Bst. d MAC bezweckt insbesondere, einen Missbrauch des Informa-
tionsaustauschs zu verhindern und den Steuerpflichtigen vor einer unzu-
lässigen Verwendung der im Amtshilfeverfahren erlangten Informationen
zu schützen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze des internationalen
Amtshilfeverfahrens, namentlich das Vertrauensprinzip und die Vermutung
des guten Glaubens des ersuchenden Staates (vgl. E. 2.6). Die Berufung
auf Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC setzt daher konkrete Anhaltspunkte voraus,
welche ernsthafte Zweifel an der zweckgemässen Verwendung der ersuch-
ten Informationen begründen; blosse Vermutungen oder allgemeine Be-
fürchtungen genügen hierfür nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_481/2021 vom
19. Mai 2022 E. 9.3.1).

2.9
2.9.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das
Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen
verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge-
währt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025
E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom
13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in
den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprin-
zip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE
147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur
persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in
zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer
2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März
2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter
garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten

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Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steuer-
amtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März
2021 E. 8.3).

Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche grundsätz-
lich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (Urteil des
BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) – ist es an-
gezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Über-
mittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungs-
beschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer
2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom
24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom
14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).

2.9.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des
Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter:
https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transpa-
rence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-re-
latifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen
am 23. Juli 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung
der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l'éta-
blissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites
concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces im-
pôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des per-
sonnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais com-
prend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne.
L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant
émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation ».

Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu
am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umge-
setzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den
Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkom-
mens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-
informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am
23. Juli 2026).

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung ent-
schieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz
der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des

Seite 19
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BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim
BGer]).

3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem peruanischen
Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat und ob sich die angefoch-
tene Schlussverfügung vom 22. Januar 2025 als bundesrechtskonform er-
weist. Umstritten ist zunächst, ob das Amtshilfeersuchen den Begrün-
dungsanforderungen genügt (E. 3.1) und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt
wurde (E. 3.2). Weiter ist strittig und zu prüfen, ob den zur Übermittlung
vorgesehenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit zukommt
(E. 3.3), ob Informationen über nicht betroffene Personen auszusondern
oder zu schwärzen sind (E. 3.4) und ob die Übermittlung der verlangten
Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzt oder
sich als unverhältnismässig erweist (E. 3.5).

3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Amtshilfeersuchen sei
ungenügend begründet. Die ersuchende Behörde habe lediglich pauschal
erklärt, das Ersuchen entspreche dem innerstaatlichen Recht und der Ver-
waltungspraxis. Sie habe weder dargelegt, weshalb die Informationen für
einen vom MAC erfassten Steuerzweck benötigt würden, noch deren vo-
raussichtliche Erheblichkeit hinreichend plausibilisiert. Dies gelte insbeson-
dere für die zahlreichen mit den Fragen 1 und 2 verlangten Detailbelege.
Angesichts von deren Umfang und Detailgrad hätte sie erläutern müssen,
weshalb die bereits vorhandenen Unterlagen, namentlich das Master File,
das Local File, die Jahresrechnungen und die Funktionsanalysen, nicht
ausreichten. Das Ersuchen beruhe zudem auf offensichtlich unzutreffen-
den und unvollständigen Annahmen. Die ersuchende Behörde habe die
Kooperation der betroffenen Person, die bereits vorhandenen Informatio-
nen und den zwischenzeitlichen Abschluss des Steuerverfahrens ver-
schwiegen. Ihre Ausführungen zu den Lieferbeziehungen, zum Kommissi-
onsverhältnis, zu den Eigentumsverhältnissen an den (…) sowie zu den
Funktionen und Risiken der beteiligten Gesellschaften seien lebensfremd
und zirkulär. Aufgrund dieser Fehler und Widersprüche könne nicht auf ihre
Sachverhaltsdarstellung vertraut werden. Die Vorinstanz hätte daher er-
gänzende Auskünfte zum tatsächlichen Informationsbedarf und zum Fort-
bestand des Ersuchens einholen müssen.

3.1.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, das Amtshilfeer-
suchen erfülle die abkommensrechtlichen Anforderungen. Die ersuchende

Seite 20
A-1235/2025

Behörde habe den Gegenstand der Steueruntersuchung, den zugrunde lie-
genden Sachverhalt sowie die verlangten Informationen und deren steuer-
lichen Zweck ausreichend umschrieben. Eine weitergehende Begründung
sei nicht erforderlich. Die ESTV habe daher keinen Anlass gehabt, bei der
ersuchenden Behörde ergänzende Erläuterungen einzuholen.

3.1.3 Das vorliegende Amtshilfeersuchen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und
A.c) bezeichnet die ersuchende Behörde, die betroffene Person, die zu un-
tersuchende Steuerperiode (…) und die betroffene Gewinnsteuer. Es um-
schreibt die mit den hier noch streitigen Fragen 1–7 verlangten Informatio-
nen und Unterlagen sowie den dazugehörigen Anhang und nennt die in der
Schweiz ansässige Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin. Ferner
legt die ersuchende Behörde den Steuerzweck dar: Sie wolle die Funktio-
nen und Risiken der beteiligten Gesellschaften sowie die Verrechnungs-
preise der bezeichneten Transaktionen überprüfen. Dabei verweist sie auf
Diskrepanzen zwischen den Angaben der betroffenen Person und den ge-
prüften Finanzberichten hinsichtlich deren Funktion als Kommissionärin
sowie auf Anhaltspunkte dafür, dass diese als eigenständiges Exportunter-
nehmen aufgetreten sei. Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Kunden vereinbarten Preise seien für die Prüfung des Fremdvergleichs-
grundsatzes erforderlich. Schliesslich bestätigt die ersuchende Behörde,
dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspra-
xis entspreche und die in ihrem Staatsgebiet verfügbaren Mittel ausge-
schöpft worden seien. Damit enthält das Amtshilfeersuchen alle formellen
Angaben gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC (vgl. E. 2.2.1).

3.1.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu
ändern. Mit ihren Einwänden zu den Lieferbeziehungen, den Eigentums-
verhältnissen an den (…), dem Kommissionsverhältnis sowie den Funktio-
nen und Risiken der beteiligten Gesellschaften stellt sie der Sachverhalts-
darstellung der ersuchenden Behörde im Wesentlichen ihre eigene Würdi-
gung gegenüber. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zum Master File, zum
Local File und zu den weiteren Verrechnungspreisdokumentationen. Damit
widerlegt sie den im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt nicht
mittels Urkunden klarerweise und entscheidend (vgl. E. 2.5). Gestützt auf
das völkerrechtliche Vertrauensprinzip durfte die Vorinstanz daher von der
Richtigkeit des geschilderten Sachverhalts ausgehen; für ergänzende Ab-
klärungen bestand kein Anlass (vgl. E. 2.6). Auch der Umfang und der De-
tailgrad der verlangten Unterlagen begründen keine erhöhten formellen An-
forderungen. Die ersuchende Behörde hat den Zusammenhang der ver-
langten Unterlagen mit den bezeichneten Transaktionen, den Funktionen

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und Risiken der beteiligten Gesellschaften sowie den Verrechnungspreisen
hinreichend dargelegt.

3.1.5 Das Amtshilfeersuchen erfüllt somit die formellen Voraussetzungen
(vgl. E. 2.2.1). In einem Fall, in dem – wie vorliegend – ein Amtshilfeersu-
chen alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 3.1.3) und es nachvoll-
ziehbare und plausible Sachverhaltserläuterungen enthält, kann der kon-
stanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend keine «fishing expe-
dition» vorliegen (vgl. E. 2.2.2).

3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Subsidiari-
tätsprinzips. Ein Teil der verlangten Informationen, namentlich Angaben zu
ihr und zur (…)-Gruppe sowie die massgebenden Weltmarktpreise, sei öf-
fentlich zugänglich. Weitere Informationen und Unterlagen, darunter das
Master File, das Local File, ein Position Paper, die mit den Fragen 3–7
verlangten Angaben sowie die Preisinformationen zu den Fragen 1 und 2,
lägen der ersuchenden Behörde bereits vor. Dies ergebe sich aus dem
Amtshilfeersuchen, dessen Anhang und den Steuerprüfungsberichten. Die
mit den Fragen 1 und 2 verlangten Detailbelege seien bei der betroffenen
Person hingegen nie angefordert worden. Diese habe im peruanischen
Steuerverfahren kooperiert und zahlreiche Unterlagen eingereicht. Die An-
gaben im Amtshilfeersuchen, wonach sie (die betroffene Person) unkoope-
rativ gewesen sei und verlangte Informationen trotz Aufforderung nicht vor-
gelegt habe, seien daher unzutreffend. Die ersuchende Behörde hätte die
zusätzlich benötigten Unterlagen ohne Weiteres bei dieser einfordern kön-
nen. Angesichts dieser falschen und widersprüchlichen Angaben hätte die
Vorinstanz ergänzende Auskünfte einholen müssen. Dass bereits vorhan-
dene Informationen zu Verifikationszwecken erneut verlangt werden könn-
ten, ändere daran nichts, da das Subsidiaritätsprinzip auch für voraussicht-
lich erhebliche Informationen gelte.

3.2.2 Die Vorinstanz bringt dagegen im Wesentlichen vor, die ersuchende
Behörde habe im Amtshilfeersuchen ausdrücklich bestätigt, sämtliche nach
ihrem innerstaatlichen Recht verfügbaren und verhältnismässigen Mittel
zur Beschaffung der ersuchten Informationen ausgeschöpft zu haben. Kon-
krete Anhaltspunkte, welche diese Erklärung in Zweifel zögen, bestünden
nicht. Weder die bereits vorhandenen oder öffentlich zugänglichen Infor-
mationen noch die Mitwirkung der betroffenen Person im peruanischen
Steuerverfahren vermöchten eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
darzutun.

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3.2.3 Das Amtshilfeersuchen enthält die ausdrückliche Erklärung, die ersu-
chende Behörde habe sämtliche in ihrem Staatsgebiet verfügbaren Mittel
zur Beschaffung der verlangten Informationen ausgeschöpft (Sachverhalt
Bst. A.d). Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ist von der
Richtigkeit dieser Erklärung auszugehen, solange keine konkreten Anhalts-
punkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. E. 2.6). Solche Anhaltspunkte
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus der öffentlichen Zugänglichkeit
gewisser Angaben über die Beschwerdeführerin und die (…)-Gruppe sowie
der Kenntnis der Weltmarktpreise durch die ersuchende Behörde lässt sich
nicht ableiten, dass ihr auch die konkret verlangten Unterlagen zu den be-
zeichneten Transaktionen vorliegen. Die Steuerprüfungsberichte (Be-
schwerdebeilagen 5 und 6) und die bei der ersuchenden Behörde einge-
reichten Unterlagen weisen zwar auf eine Mitwirkung der betroffenen Per-
son hin. Daraus ergibt sich jedoch nicht klar und eindeutig, dass die ersu-
chende Behörde die streitigen Verkaufsrechnungen und «Bills of Lading»
nicht verlangt hat oder dass ihr diese bereits vollständig vorlagen. Eine Mit-
wirkung in einzelnen Bereichen schliesst nicht aus, dass andere verlangte
Informationen und Unterlagen ausstehend geblieben sind. Soweit der er-
suchenden Behörde bereits einzelne Informationen oder Unterlagen vorla-
gen, durfte sie deren Vollständigkeit und Glaubwürdigkeit ohnehin auf dem
Amtshilfeweg überprüfen (vgl. E. 2.7.2). Die verlangten Verkaufsrechnun-
gen und «Bills of Lading» betreffen zudem die in der Schweiz ansässige
Beschwerdeführerin und befinden sich zumindest teilweise in der Schweiz.
Es ist daher jedenfalls nicht erstellt, dass sie der ersuchenden Behörde im
eigenen Staatsgebiet ohne Weiteres zugänglich waren. Ergänzende Ab-
klärungen durch die Vorinstanz waren somit nicht geboten.

3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Zeu-
geneinvernahme von Herrn (…), Zeichnungsberechtigter der Beschwerde-
führerin, beantragt, ist diesem Beweisantrag nicht stattzugeben. Selbst
wenn dieser bestätigen würde, dass die peruanische Gesellschaft mit der
ersuchenden Behörde kooperiert und Unterlagen eingereicht hat, ver-
möchte dies an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Die bean-
tragte Zeugeneinvernahme verspricht somit keine entscheidrelevanten
neuen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten ist (vgl. E. 1.8).

3.2.5 Somit ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt.

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3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, den ersuchten Informationen
fehle die voraussichtliche Erheblichkeit. Das Amtshilfeersuchen sei für das
damals noch offene Veranlagungsverfahren betreffend die Steuerperiode
(…) gestellt worden. Inzwischen habe die ersuchende Behörde dieses Ver-
fahren unter Vornahme einer substanziellen Gewinnaufrechnung abge-
schlossen und damit gezeigt, dass sie das Funktions- und Risikoprofil der
betroffenen Person anhand der bereits vorhandenen Informationen habe
beurteilen können. Eine weitere steuerliche Verwendung der Unterlagen
sei rein spekulativ; auch die spätere Nachfrage der ersuchenden Behörde
belege kein fortbestehendes steuerliches Interesse, sondern deute auf ei-
nen anderen Verwendungszweck hin. Der ersuchenden Behörde lägen zu-
dem bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen sowie die öffentlich zu-
gänglichen Weltmarktpreise vor. Die massenhafte Anforderung der mit den
Fragen 1 und 2 verlangten Detailbelege stelle daher eine unzulässige Be-
weisausforschung dar. Die Verkaufsrechnungen beträfen zeitlich nachge-
lagerte Transaktionen und liessen angesichts der volatilen (…)preise sowie
der zusätzlichen Preis-, Absicherungs-, Transport- und Logistikkosten
keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Drittpreis oder das Funktions-
und Risikoprofil zu. Teilweise beträfen sie zudem interne Veredelungsvor-
gänge ohne Drittbezug. Die «Bills of Lading» enthielten lediglich Angaben
zum Warentransport. Weder die ersuchende Behörde noch die Vorinstanz
hätten hinreichend dargelegt, weshalb diese Unterlagen dennoch voraus-
sichtlich erheblich seien. Deren Übermittlung lasse sich auch nicht mit ei-
nem Verifikationszweck rechtfertigen.

3.3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, die ersuchten
Informationen seien weiterhin voraussichtlich erheblich. Massgeblich sei,
dass das Amtshilfeersuchen die massgebenden Voraussetzungen im Zeit-
punkt der Einreichung erfüllt habe. Der nachträgliche Abschluss des peru-
anischen Veranlagungsverfahrens lasse die voraussichtliche Erheblichkeit
nicht entfallen. Zudem seien die verlangten Verkaufsrechnungen und «Bills
of Lading» geeignet, die konzerninternen Transaktionen nachzuvollziehen
und die bereits vorliegenden Informationen zu verifizieren. Dass der ersu-
chenden Behörde bereits weitere Unterlagen vorlägen oder die Beschwer-
deführerin die Aussagekraft der verlangten Dokumente bestreite, vermöge
deren voraussichtliche Erheblichkeit nicht auszuschliessen.

3.3.3 Die ersuchten Informationen (insbesondere die Verkaufsrechnungen
[Enclosure 01] und die «Bills of Lading» [Enclosure 02], vgl. Akten der Vo-
rinstanz [act.] 70, Beilage 14) betreffen die im Amtshilfeersuchen

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bezeichneten konzerninternen (…)transaktionen und können zur Überprü-
fung der Verrechnungspreise sowie des Funktions- und Risikoprofils der
beteiligten Gesellschaften beitragen. Bei Stellung des Amtshilfeersuchens
bestand daher eine vernünftige Möglichkeit, dass sie sich für den darin be-
zeichneten Steuerzweck als voraussichtlich erheblich erweisen würden
(vgl. E. 2.3.1 und 2.3.4). Die spätere Veranlagung der betroffenen Person
für die Steuerperiode (…) (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4) ändert für
sich allein nichts daran. Die vorgenommene Gewinnaufrechnung und die
offenbar erfolgte Beurteilung des Funktionsprofils der betroffenen Person
lassen nicht darauf schliessen, dass die ersuchende Behörde die verlang-
ten Informationen nicht mehr zur Überprüfung der untersuchten Transakti-
onen verwenden kann. Zudem hat sie das Amtshilfeersuchen weder zu-
rückgezogen noch erklärt, die Informationen nicht mehr zu benötigen, son-
dern sich vielmehr noch am 7. April 2025 nach dem Stand des Amtshilfe-
verfahrens erkundigt (vgl. act. 77). Gestützt auf das völkerrechtliche Ver-
trauensprinzip durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass die ersu-
chende Behörde die Informationen weiterhin für den im Ersuchen bezeich-
neten Steuerzweck benötigt. Die unbelegte Vermutung der Beschwerde-
führerin, die Informationen würden einem anderen Zweck dienen, vermag
deren voraussichtliche Erheblichkeit nicht infrage zu stellen.

3.3.4 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die
voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht infrage zu
stellen. Der Umstand, dass der ersuchenden Behörde bereits das Master
File, das Local File, ein Position Paper, der Mandatsvertrag, Jahresrech-
nungen, CbCR-Unterlagen sowie Zoll- und Mehrwertsteuerunterlagen vor-
liegen und öffentlich zugängliche Weltmarktpreise verfügbar sind, schliesst
nicht aus, dass zusätzliche Unterlagen zur Verifizierung der darin enthalte-
nen Angaben beitragen können (vgl. E. 2.3.6). Allein dadurch wird das Er-
suchen auch nicht zu einer unzulässigen Beweisausforschung (vgl.
E. 3.1.5). Im Rahmen der auf Plausibilität beschränkten Prüfung ist nach-
vollziehbar, dass die Verkaufsrechnungen mit ihren Angaben zu Waren,
Mengen, Preisen und Abnehmern einen Vergleich mit den konzerninternen
Erwerbsgeschäften ermöglichen und damit für die Überprüfung der Ver-
rechnungspreise sowie des Funktions- und Risikoprofils von Bedeutung
sein können (vgl. E. 2.3.4). Ebenso erscheint plausibel, dass die «Bills of
Lading» anhand der Angaben zu den transportierten Waren, den Versen-
dern und Empfängern sowie den Ausgangs- und Zielorten dazu beitragen
können, die Warenströme und die tatsächliche Durchführung der unter-
suchten Transaktionen nachzuvollziehen. Auch interne Veredelungsvor-
gänge können Aufschluss über die Eigenschaften der eingesetzten

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Wirtschaftsgüter, die Warenströme und die von den beteiligten Gesell-
schaften wahrgenommenen Funktionen geben. Die verlangten Unterlagen
sind daher nicht von vornherein ungeeignet, dem im Ersuchen bezeichne-
ten Steuerzweck zu dienen. Die Einwände betreffend die zeitlich nachge-
lagerten Verkaufsgeschäfte, die Volatilität der (…)preise sowie die zusätz-
lichen Preis-, Absicherungs-, Transport- und Logistikkosten betreffen die
Aussagekraft und Würdigung der Unterlagen im peruanischen Steuerver-
fahren, nicht deren voraussichtliche Erheblichkeit. Welches Gewicht die-
sen Umständen bei der Würdigung der Unterlagen zukommt, hat grund-
sätzlich die ersuchende Behörde zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2).

3.3.5 Demnach sind die ersuchten Informationen für den im Amtshilfeersu-
chen bezeichneten Steuerzweck voraussichtlich erheblich.

3.4
3.4.1 Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, in den zu über-
mittelnden Unterlagen sämtliche persönlichen Angaben der mitwirkenden
natürlichen Personen sowie alle Detailinformationen zu schwärzen, die
nicht in Anhang 1 zum Amtshilfeersuchen konkret verlangt worden seien.
Dies betreffe insbesondere die Namen der Mitarbeitenden der betroffenen
Person, die Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden von Abnehmern
sowie die Namen der Schiffskapitäne. Diese Personen seien vom Amtshil-
feersuchen nicht betroffen und ihre Angaben für die Überprüfung der Preise
und Mengen sowie für die Funktionsanalyse nicht relevant. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz würden die Unterlagen durch die Schwärzungen
nicht wertlos. Insbesondere bleibe die Bestätigung der tatsächlich gelade-
nen Menge an (…) auch ohne Nennung des jeweiligen Schiffskapitäns aus
dem Dokument ersichtlich. Weshalb die Kontaktdaten der Mitarbeitenden
von Drittabnehmern erheblich sein sollten, habe die Vorinstanz nicht dar-
gelegt. Die angeführte Verifikation sei daher auch nach Schwärzung der
Namen und der weiteren nicht preis- oder mengenrelevanten Angaben
möglich. Soweit die Informationen dennoch wertlos seien, liege dies einzig
daran, dass sie der ersuchenden Behörde bereits vorlägen.

3.4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Namen der Mitar-
beitenden und Schiffskapitäne sowie die weiteren dokumentspezifischen
Angaben seien nicht zu schwärzen. Die Personen würden nicht bloss zu-
fällig in den Unterlagen erwähnt, sondern aufgrund ihrer Mitwirkung an den
dokumentierten Geschäftsvorgängen. Zudem verlange Frage 2 ausdrück-
lich über Anhang 1 hinausgehende Informationen.

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3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit den Anträgen um Schwärzung
der Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der betroffenen Person
und der Abnehmer sowie der Namen der Schiffskapitäne Drittinteressen
geltend macht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.6). Von Amtes wegen
bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Angaben für den im Ersuchen bezeichne-
ten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.4). Die Namen
der Mitarbeitenden bezeichnen in den Verkaufsrechnungen und «Bills of
Lading» die mit der Erstellung oder Abwicklung der dokumentierten Ge-
schäftsvorgänge befassten Personen. Ihre dienstlichen Kontaktdaten er-
möglichen deren Zuordnung zur jeweiligen Gesellschaft und tragen damit
zur Überprüfbarkeit der dokumentierten Vorgänge bei. Die Angaben er-
scheinen daher nicht bloss zufällig in den Unterlagen. Gleiches gilt für die
Namen der Schiffskapitäne, anhand derer sich insbesondere die Bestäti-
gungen über die tatsächlich geladenen Warenmengen ihren Ausstellern
zuordnen lassen (vgl. beispielhaft Beschwerdebeilage 7). Eine Schwär-
zung dieser Angaben würde die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit
der Unterlagen beeinträchtigen. Es besteht somit eine vernünftige Möglich-
keit, dass die Angaben zur Überprüfung der untersuchten Transaktionen
beitragen können. Überwiegende berechtigte Interessen der genannten
Personen, die einer Übermittlung entgegenstehen könnten, sind nicht er-
sichtlich; zudem unterliegen die Angaben den Vertraulichkeits- und Ver-
wendungsbeschränkungen des MAC (vgl. E. 2.9.1). Sie sind folglich nicht
nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 StAhiG unkenntlich zu
machen.

3.4.4 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich ihres Be-
gehrens um Schwärzung sämtlicher weiterer, in Anhang 1 des Amtshilfeer-
suchens nicht einzeln genannter Detailinformationen. Mit Frage 1 verlangt
die ersuchende Behörde die vollständigen Verkaufsrechnungen und «Bills
of Lading» zu den in Anhang 1 aufgeführten Transaktionen; Frage 2 ver-
langt ergänzend bestimmte aus diesen Unterlagen hervorgehende Anga-
ben. Das Ersuchen beschränkt sich somit nicht auf die in Anhang 1 einzeln
aufgeführten Informationen, sondern erfasst grundsätzlich auch die in den
verlangten Dokumenten enthaltenen Einzelangaben. Die betreffenden Do-
kumente sind für den bezeichneten Steuerzweck voraussichtlich erheblich
(vgl. E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin bezeichnet keine konkreten weite-
ren Angaben, denen diese Eigenschaft fehlen würde; solche sind auch
nicht ersichtlich. Für weitergehende Schwärzungen nach Art. 17 Abs. 2
StAhiG besteht daher kein Anlass.

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3.4.5 Nach dem Gesagten sind die Schwärzungsbegehren abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Übermittlung der Ver-
kaufsrechnungen und «Bills of Lading» verletze ihre Geschäftsgeheim-
nisse und sei unverhältnismässig. Die Unterlagen enthielten nicht öffentlich
zugängliche Angaben aus ihrer Buchhaltung, zu internen Transaktionen,
Geschäftsverfahren und Berechnungsmodalitäten sowie zu beteiligten
Personen und Geschäftspartnern. An deren Geheimhaltung habe sie ein
berechtigtes Interesse. Da die verlangten Angaben für den geltend ge-
machten Steuerzweck nicht erheblich seien und die ersuchende Behörde
ihren Informationsbedarf nicht begründet habe, bestehe die Gefahr, dass
sie zur Wirtschaftsspionage, namentlich zur Ausforschung des (…)handels
und der Logistik sowie von Kontaktdaten der (…)abnehmer, verwendet
würden. Angesichts der bereits vorhandenen Unterlagen und der abge-
schlossenen Steuerprüfung sei die Übermittlung weder erforderlich noch
zumutbar. Ihr Geheimhaltungsinteresse überwiege daher das Interesse der
ersuchenden Behörde an der Übermittlung.

3.5.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, die Verkaufs-
rechnungen und «Bills of Lading» enthielten keine Geschäftsgeheimnisse.
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwen-
dung. Da die Informationen voraussichtlich erheblich seien, sei ihre Über-
mittlung auch verhältnismässig.

3.5.3 Die ersuchten Verkaufsrechnungen und «Bills of Lading» stellen ge-
wöhnliche Geschäftsunterlagen dar, welche die bezeichneten Transaktio-
nen und deren Abwicklung dokumentieren. Die fehlende öffentliche Zu-
gänglichkeit der darin enthaltenen Geschäftsinformationen genügt nicht für
die Annahme, ihre Übermittlung würde ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren im Sinne von Art. 21
Abs. 2 Bst. d MAC offenbaren. Inwiefern dies dennoch der Fall sein sollte,
legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar und ist auch nicht er-
sichtlich (vgl. E. 2.8.2). Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine ab-
kommenswidrige Verwendung. Die geltend gemachte Gefahr der Wirt-
schaftsspionage erschöpft sich in blossen Mutmassungen und vermag die
Vermutung des guten Glaubens der ersuchenden Behörde nicht zu er-
schüttern (vgl. E. 2.6 und 2.8.2). Diese hat überdies ausdrücklich zugesi-
chert, die Informationen vertraulich und ausschliesslich für die nach dem
MAC zulässigen Steuerzwecke zu verwenden (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).

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Da die Unterlagen voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.3) und keine
gleich geeignete mildere Massnahme ersichtlich ist (vgl. E. 3.4), erweist
sich ihre Übermittlung auch als verhältnismässig.

3.5.4 Nach dem Gesagten steht Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC der Übermitt-
lung der Verkaufsrechnungen und «Bills of Lading» nicht entgegen. Die
entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbe-
gründet.

3.6 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbe-
halt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts
der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe
gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. E. 2.9.1), ist im vor-
liegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden
Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen
Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersu-
chende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich da-
rauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die
betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand ver-
wendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC
geheim zu halten sind.

4.
Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vorausset-
zungen für die Amtshilfeleistung an Peru im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Schlussverfügung vom 22. Januar 2025 ist damit zu bestätigen. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
5.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.

5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).

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6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Seite 30
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung
der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss
Art. 22 MAC hinzuweisen. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass
die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den
im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie ge-
mäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Janic Lombriser

Seite 31
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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seite 32
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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Seite 33

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