BVGer A-6987/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wurden für die Steuerperioden 2016 ff. sowohl im Kanton Graubünden als auch teilweise im Kanton Tessin veranlagt und ersuchten die ESTV gestützt auf Art. 108 DBG um Festlegung des Veranlagungsorts für die direkte Bundessteuer ab 2016. Nachdem im Tessin ein kantonales Rechtsmittelverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern hängig war, sistierte die ESTV ihr Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses kantonalen Verfahrens. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war ausschliesslich die Rechtmässigkeit dieser Sistierung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung als zulässig, weil den Beschwerdeführenden ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte: Bei Sistierung hätte letztlich keine Bundesbehörde mit uneingeschränkter Sachverhaltskognition materiell über den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer entschieden. In der Sache legte das Gericht Art. 108 DBG grammatikalisch, historisch und teleologisch dahin aus, dass die ESTV bei interkantonal strittigem oder ungewissem Veranlagungsort den Veranlagungsort grundsätzlich selbständig und aufgrund eigener materieller Prüfung bestimmen muss. Eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Staats- und Gemeindesteuern widerspricht dieser Kompetenzordnung, weil der spätere Entscheid über die kantonalen Steuern präjudizierende Wirkung für die direkte Bundessteuer hätte und die Rolle der ESTV als neutrale Bundesinstanz entleeren würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Sistierungsentscheid der ESTV wurde aufgehoben. Die ESTV muss über die Festlegung des Veranlagungsorts nach Art. 108 DBG grundsätzlich selbständig materiell entscheiden; auf das Begehren betreffend Nichtigkeit des tessinischen Einspracheentscheids wurde nicht eingetreten.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Das BGer ist mit Entscheid vom
Tribunal administratif fédéral
28.08.2026 auf die Beschwerde nicht
Tribunale amministrativo federale
eingetreten (9C_173/2026)
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6987/2025
Urteil vom 3. Februar 2026
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Richterin Iris Widmer,
Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Andrio Orler, Rechtsanwalt, und
David Hürlimann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Dipartimento delle finanze e dell'economia,
Divisione delle contribuzioni, Servizio Assoggettamento,
Viale Stefano Franscini 15, 6500 Bellinzona,
2. Kantonale Steuerverwaltung Graubünden,
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Direkte Bundessteuer, Zwischenentscheid betreffend Sistie-
rung des Verfahrens auf Feststellung des Veranlagungsorts
(Steuerperiode 2016).
A-6987/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehegatten A.______ und B._______ (nachfolgend: die Steuer-
pflichtigen) wurden bezüglich der direkten Bundessteuer sowie der Staats-
und Gemeindesteuern im Kanton Graubünden für die Steuerperioden 2016
bis 2020 und im Kanton Tessin für die Steuerperioden 2016 und 2017 ver-
anlagt.
A.b Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhoben die Steuerpflichtigen
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen und den Einschätzungs-
entscheide der Steuerverwaltung des Kantons Tessin.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. September 2024 gelangten die Steuerpflichti-
gen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchten nach
Art. 108 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) um Festlegung ihres Veranlagungsortes
für die direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016.
B.b Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 wies die Steuerverwaltung
des Kantons Tessin die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 22. Novem-
ber 2021 ab.
B.c Die Steuerpflichtigen erhoben mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Rekurs
gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Tessin
vom 28. Mai 2025 an die Steuerrekurskommission des Kantons Tessin.
B.d Mit Zwischenentscheid vom 17. Juli 2025 sistierte die ESTV das Ver-
fahren auf Feststellung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemein-
desteuern für die Steuerperioden 2016 und 2017 des Kantons Tessin.
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. September 2025 erheben die Steuerpflichtigen
(nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Zwischen-
entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 17. Juli 2025
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der Zwischenentscheid
sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der Hauptsache an
die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons
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Tessin vom 28. Mai 2025 in Bezug auf die direkte Bundessteuer für die
Jahre 2016 und 2017 für nichtig zu erklären.
C.b Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 teilt die Steuerverwaltung des Kan-
tons Graubünden mit, dass auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
verzichtet werde.
C.c Mit Eingabe vom 6. November 2025 beantragt die Steuerverwaltung
des Kantons Tessin, die Beschwerde vom 12. September 2025 sei abzu-
weisen.
C.d Mit Vernehmlassung vom 7. November 2025 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde vom 12. September 2025 sei kostenpflichtig abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteilig-
ten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit ein-
gegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG wird der Veranlagungsort einer
steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder strittig ist und
mehrere Kantone betroffen sind, von der ESTV bestimmt. Die gestützt auf
diese Vorschrift erlassenen Verfügungen der ESTV unterliegen der Be-
schwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts-
pflege (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG).
1.1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht
vor. Die ESTV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist
daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
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1.1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung betreffend Verfahrenssistierung stellt eine
selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar (vgl. Urteile des BVGer
A-5157/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1, A-3495/2016 vom 9. November
2016 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.41 und Rz. 3.16 m.w.H.).
2.2 Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig eröff-
nete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder Fragen des
Ausstands betreffen (Art. 45 VwVG), einzig zulässig, wenn sie dem Verfü-
gungsadressaten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
(Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-
scheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
2.3 Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG von vornherein nicht gegeben. Selbst wenn sich die Angelegenheit
tatsächlich als spruchreif erweisen würde, hat sich die Vorinstanz nämlich
bislang zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht
materiell geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer-
deinstanz kann aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Endentscheid
fällen, da es ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz ein-
greifen und den Instanzenzug nicht wahren würde (vgl. Urteil des BVGer
A-5157/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.2; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Wald-
mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [nachfol-
gend: Praxiskommentar VwVG], Art. 46 Rz. 31 ff. mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfol-
gend: Kommentar VwVG], Art. 46 Rz. 44 ff. m.w.H.). Ein sofortiger Endent-
scheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht
möglich (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer A-5157/2017 vom
5. Februar 2018 E. 3.2, A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2).
2.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorliegend angefochtene Verfahrenssistierung
für die Beschwerdeführenden einen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG).
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2.4.1 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen
Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Zwischenverfügung umschrieben (vgl. Urteil des BVGer B-4106/2021 vom
25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im
Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich güns-
tigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte
(vgl. Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Der
Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Die Beeinträchtigung in schutz-
würdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen ge-
nügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Ver-
teuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteile
des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2, 2A.438/2004 vom 1. De-
zember 2004 E. 1.1; Urteil des BVGer B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007
E. 1.2.1).
2.4.2 Die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf den Abschluss ande-
rer hängiger Prozesse, deren Ausgang für die Beurteilung des Falls von
Bedeutung ist oder sein kann, hat bezüglich der dadurch bewirkten zeitli-
chen Verzögerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil für die betroffenen Parteien zur Folge (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2).
Diese noch unter Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, BS 3
531) ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Anwendung von Art. 46
VwVG (Urteile des BGer 2C_314/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2,
2C_318/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1, je m.w.H.). Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die Sistierung eines
Verfahrens nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
sondern es wird danach unterschieden, ob eine Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots geltend gemacht wird (formelle Rechtsverweigerung;
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – in diesem Fall wird das Erforder-
nis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als ver-
zichtbar erachtet, namentlich wenn die Sistierung für unbestimmte Dauer
angeordnet wird oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem un-
gewissen Ereignis abhängt, auf das die betroffene Partei keinen Einfluss
nehmen kann – oder ob die Sistierung als solche beanstandet wird zu ei-
nem Zeitpunkt, in dem das Beschleunigungsgebot klarerweise noch nicht
verletzt ist und darum von dem Erfordernis eines nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils nicht abgesehen werden kann (Urteile des BVGer
A-3504/2016 vom 8. November 2017 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 138 IV
258 E. 1.1, 134 IV 43 E. 2, A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.4 unter
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Hinweis auf BGE 134 IV 43 E. 2.3-2.5; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 46 Rz. 24; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025,
Rz. 914).
2.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen eine formelle
Rechtsverweigerung geltend machen, ist ihnen nicht zu folgen. Die Sistie-
rung des vorinstanzlichen Verfahrens wurde nicht für unbestimmte Dauer
angeordnet, sondern bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens hin-
sichtlich der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2016
und 2017 des Kantons Tessin (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Damit hinge die
Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht von einem
ungewissen Ereignis ab. Die verfügte Verfahrenssistierung begründet so-
mit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt.
2.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden (prozess-)finanzielle oder zeitliche
Aufwände im Zusammenhang mit der Sistierung geltend machen, richtet
sich ihr Interesse darauf, eine Verteuerung oder Verlängerung des Verfah-
rens zu verhindern. Dieses Interesse gilt nach gefestigter Praxis zu Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht schutzwürdig, weshalb es zur Begründung
eines relevanten Nachteils im Sinne der Bestimmung nicht herangezogen
werden kann (vgl. E. 2.4.1).
2.4.5
2.4.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, durch die Sis-
tierung einen rechtlichen Nachteil zu erleiden. Das Verfahren hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2016 und 2017
des Kantons Tessin könne präjudizierende Wirkung auf die Festlegung des
Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer haben. Würde zunächst das
Verfahren betreffend die Staats- oder Gemeindesteuer durchgeführt und
das diesbezügliche Steuerdomizil schliesslich letztinstanzlich durch das
Bundesgericht festgelegt, werde die ESTV folglich nicht mehr in der Sache
verfügen. Damit würde den Beschwerdeführenden das Recht auf eine Ver-
fügung gemäss Art. 108 DBG vorenthalten, die von einer Bundesbehörde
mit uneingeschränkter Sachverhaltskognition getroffen werde. Das Bun-
desgericht könne den Sachverhalt nämlich nicht frei überprüfen, es sei
denn, er wurde unter Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichti-
ger Weise festgestellt.
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2.4.5.2 Die Vorinstanz legt dazu dar, das Verfahren betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern im Kanton Tessin sei weiter fortgeschritten als das
Verfahren der ESTV auf Festlegung des Veranlagungsorts nach Art. 108
DBG. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Entscheids betreffend
die Festlegung des Hauptsteuerdomizils für die Staats- und Gemeinde-
steuern auf die Festlegung desselben für die direkte Bundessteuer könne
das Verfahren nach Art. 108 DBG gegebenenfalls beschleunigt behandelt
werden, wenn dieses nachgelagert durchgeführt werde.
2.4.5.3 Unter den Verfahrensparteien ist zurecht unbestritten, dass nach
der Rechtsprechung das Verfahren im Kanton Tessin betreffend die Fest-
legung des Hauptsteuerdomizils für die Staats- und Gemeindesteuern
grundsätzlich präjudizierende Wirkung auf die Festlegung des Hauptsteu-
erdomizils für die direkte Bundessteuer haben kann (vgl. nachfolgend
E. 3.3 zur präjudizierenden Wirkung). Auch ist nach der bisherigen Recht-
sprechung zumindest nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht ne-
ben derjenigen für die Staats- und Gemeindesteuern auch direkt über die
Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer entscheiden und
darauf verzichten würde, die Sache zuerst an die ESTV zu überweisen
(E. 3.4). Zudem wäre die ESTV selbst bei einer Überweisung durch das
Bundesgericht aufgrund der erwähnten präjudizierenden Wirkung faktisch
an das betreffende Urteil des Bundesgerichts hinsichtlich des Hauptsteu-
erdomizils für die Staats- und Gemeindesteuern gebunden. Den Be-
schwerdeführenden kann mit der verfügten Verfahrenssistierung deshalb
insoweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, als nach
Durchlaufen des kantonalen Verfahrens im Kanton Tessin das Bundesge-
richt mit nur eingeschränkter Kognition entscheiden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110] betreffend die eingeschränkte Sachverhaltskognition
des Bundesgerichts) und damit keine Bundesbehörde (selbst bei einer
Überweisung an die ESTV, welche an das Urteil des Bundesgerichts ge-
bunden wäre) mit uneingeschränkter Sachverhaltskognition materiell über
die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer befinden
könnte. Würde das Verfahren auf Feststellung des Veranlagungsortes
nach Art. 108 DBG demgegenüber nicht sistiert, würden als Bundesbehör-
den zunächst die ESTV und anschliessend allenfalls das Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. E. 1.1.1) mit uneingeschränkter Sachverhaltskognition
(vgl. nachfolgend E. 2.7 und 2.8) über das Steuerdomizil für die direkte
Bundessteuer befinden.
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2.4.6 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu bejahen,
weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Ver-
fügung und von dieser betroffen. Sie sind damit zur Beschwerdeerhebung
berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.5.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden
E. 2.6 – einzutreten.
2.6
2.6.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet
den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever-
fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert wer-
den (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1).
2.6.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2025, in der die Vorinstanz
das Verfahren auf Feststellung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG
sistiert hat. Die Beschwerdeführenden haben diese Zwischenverfügung als
Ganzes angefochten. Diese bildet den Streitgegenstand. Hingegen nicht
Streitgegenstand ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des
Kantons Tessin vom 28. Mai 2025. Soweit die Beschwerdeführenden nicht
den Sistierungsentscheid der ESTV anfechten, sondern die Feststellung
der teilweisen Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung
des Kantons Tessin vom 28. Mai 2025 verlangen (vgl. Sachverhalt Bst. C.a
in fine), ist darauf nicht einzutreten. Der Grund hierfür ist, dass sich der
Sistierungsentscheid der ESTV nicht zur Frage der Nichtigkeit des Ein-
spracheentscheids der Steuerverwaltung des Kantons Tessin vom 28. Mai
2025 äussert und sich hierzu auch nicht äussern musste (vgl. E. 2.6.1;
BGE 148 II 564 E. 9.3).
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2.7 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids beanstandet werden (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). Zum Bundesrecht
zählt auch das Verfassungsrecht des Bundes (vgl. Urteile des BVGer
A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 1.3, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017
E. 1.3), so namentlich das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 3 BV sowie die Bestimmungen über die direkte Bun-
dessteuer gemäss Art. 128 BV.
2.8 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat-
sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig
ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesverwal-
tungsrechtspflege werden (allerdings mit Ausnahme des Steuerverfahrens,
vgl. Art. 2 Abs. 1 VwVG) grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast
(sog. subjektive oder formelle Beweislast; statt vieler: Urteil des BVGer
A-246/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.1). Die Untersuchungsmaxime
wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (Art. 13 VwVG).
2.9 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit bis auf
weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Ereignis aussetzen (in
analoger Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszi-
vilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] im Rahmen von dem
VwVG unterliegenden Verfahren [vgl. BVGE 2020 IV/4 E. 5.5.2 und 9.2.1
{betreffend die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2
BZP}; Urteile des BVGer A-1003/2023, A-1005/2023 und A-1006/2023 vom
5. Januar 2026 E. 1.3 {betreffend die analoge Anwendung von Art. 24
BZP}, B-5280/2018, B-5382/2018 vom 25. September 2020 E. 4.2.1;
PIERRE-EMMANUEL RUEDIN, in: Bellanger et al. {éd.}, Loi fédérale sur la pro-
cédure administrative, Commentaire romand, 2024, Intro. Art. 1-4 N 27-29,
Art. 4 N 14 f.]). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden
soll, kommt der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Ur-
teil des BVGer C-3808/2020 vom 9. Mai 2022 E. 6.5). Die Sistierung darf
keinesfalls gegen vorrangige öffentliche oder private Interessen verstossen
(Urteile des BVGer A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 3, A-3924/2012
vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Die Sistierung eines Verfahrens soll grund-
sätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem
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Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) Vorrang einzuräumen (vgl. BGE
135 III 127 E. 3.4).
2.10 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen
des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig
sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpre-
tationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung ge-
sucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor-
schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-
schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II
202 E. 8.5, 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind zwar
nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn
der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). Das Bun-
desgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Me-
thodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE
2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den
konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis
am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar,
ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V
114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1).
3.
3.1 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer (im
Fall persönlicher Zugehörigkeit) von den natürlichen Personen, die am
Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtli-
chen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1 DBG). Der Stichtag ist
der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung unter die Steu-
erpflicht (in der Schweiz) endet (Urteile des BVGer A-4943/2020 vom
11. Januar 2023 E. 2.2, A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.2).
3.2 Kommen mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundes-
steuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art. 108 Abs. 1
DBG). Nur die ESTV kann im interkantonalen Verhältnis einen verbindli-
chen Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit fällen; den Kantonen
fehlt für einen solchen Entscheid die Kompetenz (vgl. Urteil des BGer
2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1). Die ESTV hat insofern ein «Pflicht-
recht», den Ort der Veranlagung festzustellen und darüber eine Verfügung
zu treffen (Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 2.2.3).
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Erfährt eine kantonale Veranlagungsbehörde von einem konkurrierenden
Anspruch eines andern Kantons, ist vor weiteren Veranlagungshandlungen
die ESTV anzugehen, um die Zuständigkeit festlegen zu lassen. Dies gilt
aber nicht nur für eigentliche Veranlagungsbehörden, sondern ebenso sehr
für Rechtsmittelinstanzen (vgl. Urteil des BGer 2A.241/2006 vom 26. Ok-
tober 2006 E. 2.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG,
3. Aufl. 2016, Art. 108 Rz. 8). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständig-
keit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offen-
sichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt,
sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig
(BGE 151 II 101 E. 3.5, 150 II 244 E. 4).
3.3 Im Recht der direkten Bundessteuer für natürliche Personen gilt der
Grundsatz der einheitlichen und ungeteilten Veranlagungs- und Bezugszu-
ständigkeit (Art. 105 Abs. 1 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.7.6, 137 I 273
E. 3.3.1). Sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte
Bundessteuer werden also von dem Kanton erhoben, in welchem die steu-
erpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Zudem ist betref-
fend die Festlegung des Steuerdomizils zu berücksichtigen, dass die mass-
gebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen jenen des Steuerharmoni-
sierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) entspre-
chen (vgl. Art. 3 Abs. 2 StHG). Mithin ist somit für die Bestimmung des
Steuerdomizils der direkten Bundessteuer nach den gleichen Grundsätzen
zu verfahren, wie bei der Staatssteuer (sog. vertikale Steuerharmonisie-
rung; Art. 128 und 129 BV). Dies hat zur Folge, dass ein bundesgerichtli-
cher Entscheid betreffend die Festlegung des Hauptsteuerdomizils für die
Staats- und Gemeindesteuern präjudizierende Wirkung auf die Festlegung
desselben für die direkte Bundessteuer hat (vgl. zur vertikalen Steuerhar-
monisierung BGE 145 II 130 E. 2.2.4; Urteil des BGer 2C_753/2020 vom
23. Dezember 2021 E. 1.2.1).
3.4 Das Bundesgericht hat sich zur Frage, wie ein bereits eingeleitetes Ver-
fahren auf Feststellung des Veranlagungsortes nach Art. 108 DBG mit dem
Verfahren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern zu koordinieren
ist, noch nicht geäussert. In Fällen, in denen bis vor Bundesgericht, ob-
gleich dies angezeigt war, noch kein Verfahren nach Art. 108 DBG einge-
leitet worden war, hat das Bundesgericht in der Regel direkt über die Ver-
anlagungszuständigkeit entschieden und darauf verzichtet, die Sache zu-
erst an die ESTV zu überweisen (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.5; Urteil des
BGer 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.4). Dies jeweils mit dem Hinweis
darauf, dass die Sache für die Staats- und Gemeindesteuern spruchreif
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gewesen sei. Im Urteil 9C_686/2023 vom 28. April 2025 war die Sache
nicht spruchreif und das Bundesgericht hat diese betreffend die direkte
Bundessteuer an die ESTV überwiesen und betreffend die Staats- und Ge-
meindesteuern an die kantonale Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurück-
gewiesen, aber sich nicht dazu geäussert, wie die beiden Verfahren zu ko-
ordinieren sind. Es hat lediglich festgehalten, dass es der kantonalen Vor-
instanz obliege, die beiden Verfahren «durch geeignete Massnahmen (z.B.
Sistierung) zu koordinieren» (E. 5.3 des Urteils).
4.
4.1 Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vor-
instanz verletze mit der verfügten Verfahrenssistierung Bundesrecht, da
Art. 108 DBG vorsehe, dass die ESTV materiell über die Festlegung des
Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer entscheiden müsse. Eine Aus-
nahme hiervon sei nur zulässig, wenn die Sache für die Staats- und Ge-
meindesteuern bereits spruchreif sei. Indem die Vorinstanz das Verfahren
nach Art. 108 DBG vorliegend bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfah-
rens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sistiere, könne sie in
der Sache – aufgrund der präjudizierenden Wirkung eines allfälligen bun-
desgerichtlichen Entscheids in letzterem Verfahren – nicht mehr verfügen.
Ausserdem diene die verfügte Verfahrenssistierung auch nicht der Verfah-
rensökonomie.
4.2
4.2.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die verfügte Verfahrenssistierung mit
Art. 108 DBG vereinbar ist. Dazu ist Art. 108 DBG ausgehend von seinem
Wortlaut auszulegen (vgl. E. 2.10).
Nach Art. 108 Abs. 1 DBG wird der Veranlagungsort, wenn er im Einzelfall
ungewiss oder strittig ist und mehrere Kantone betroffen sind, von der
ESTV bestimmt. Der deutschsprachige Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 Satz 1
DBG lautet sodann wie folgt: «Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall un-
gewiss oder streitig, so wird er, […], wenn mehrere Kantone in Frage kom-
men, von der ESTV bestimmt» (gleichbedeutend in der französischen und
italienischen Fassung: «Lorsque le for fiscal d’un contribuable ne peut être
déterminé avec certitude ou qu’il est litigieux, il est fixé […] par l’AFC, si
plusieurs cantons sont en cause» bzw. «Se il luogo della tassazione è con-
troverso o incerto, esso viene fissato […] dall’AFC ove entrino in linea di
conto più Cantoni»).
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A-6987/2025
4.2.1.1 Im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung ist zu prüfen, was
unter der Formulierung «von der ESTV bestimmt» zu verstehen ist.
Gemäss Duden bedeutet «bestimmen» unter anderem ermitteln, klären
oder definieren (vgl. Duden Online Wörterbuch, Stichwort «bestimmen»,
https://www.duden.de/rechtschreibung/bestimmen, zuletzt abgerufen am
19. Dezember 2025). «Bestimmen» ist gleichbedeutend mit regeln oder
determinieren (vgl. Duden Online Wörterbuch, Stichwort «bestimmen»,
https://www.duden.de/synonyme/bestimmen).
Art. 108 Abs. 1 DBG äussert sich nicht explizit zur Frage der Sistierung.
Gemäss dem Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 DBG hat die ESTV in gewissen
Fällen den Veranlagungsort zu bestimmen («von der ESTV bestimmt»).
Die Norm regelt somit die Zuständigkeit. Art. 108 DBG befindet sich denn
auch im Abschnitt über die örtliche Zuständigkeit (systematische Ausle-
gung). Damit legt der Wortlaut nahe, dass die ESTV auch aufgrund ihrer
Zuständigkeit verpflichtet ist, über den Ort der Veranlagung grundsätzlich
selbständig und aufgrund einer eigenen materiellen Beurteilung zu ent-
scheiden (vgl. auch BGE 150 II E. 4.3.1, wonach die ESTV und nicht die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Veranlagungsort zu
bestimmen hat, wenn mehrere Kantone infrage kommen). Die Auffassung,
wonach die ESTV das Verfahren nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft
des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sistieren
könne, würde in diese Zuständigkeitsordnung, wonach die ESTV über den
Veranlagungsort bestimmt, eingreifen. Denn in diesem Fall würde sie (die
ESTV) – wegen der präjudizierenden Wirkung eines allfälligen bundesge-
richtlichen Entscheids in letzterem Verfahren (vgl. E. 3.3) – doch nicht mehr
selbständig und aufgrund einer eigenen materiellen Beurteilung über den
Veranlagungsort entscheiden.
4.2.1.2 Die Entstehungsgeschichte stützt diesen Befund: Der Gesetzgeber
hat die Regelung von Art. 108 Abs. 1 DBG nicht neu eingeführt, sondern
sie aus dem früheren Recht übernommen (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer [AS 56 1947]). Schon seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1941
hatte diese den Kantonen die Befugnis entzogen, über ihre Zuständigkeit
zu entscheiden (sog. «Kompetenz-Kompetenz»; vgl. zu diesem Begriff
BGE 138 III 304 E. 5.1, 128 III 50 E. 2c/bb/aaa, 121 III 495 E. 6c), wenn
die Veranlagungszuständigkeit eines anderen Kantons infrage kam, und
die Festlegung der Veranlagungszuständigkeit stattdessen der ESTV zu-
gewiesen. Auch das alte Recht verbot also in diesen Fällen unilaterale
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Steuerdomizilentscheide der Kantone (zum Ganzen: vgl. BGE 150 II 244
E. 4.3.2). Immerhin konnten die Kantone nach altem Recht – jedenfalls bis
zu Beginn der 1990er-Jahre (vgl. Art. 116 und 117 des Bundesrechtspfle-
gegesetzes vom 16. Dezember 1943 in der Fassung der Änderung vom
4. Oktober 1991 [AS 1992 288]) – mittels Klage auch direkt an das Bun-
desgericht gelangen, ohne ihren Kompetenzkonflikt zuerst vor der ESTV
austragen zu müssen (vgl. KÄNZIG/BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer,
III. Teil, 2. Aufl. 1992, Art. 79 Rz. 2). Der Bundesrat hatte vor diesem Hin-
tergrund die Lösung des interkantonalen Konflikts auch im DBG von der
ESTV auf das Bundesgericht übertragen wollen (vgl. Botschaft zu Bundes-
gesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl
1983 204). Um das Bundesgericht zu entlasten, kehrte das Parlament in-
dessen zur bisherigen Regelung zurück, wobei es neu ausdrücklich vor-
sah, dass die Verfügung der ESTV beim Bundesgericht angefochten wer-
den konnte (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG in der Fassung vom 14. Dezember
1990 [AS 1991 1184]). Im Zuge der Justizreform schaltete der Gesetzgeber
sodann per 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht als zusätzliche
Beschwerdeinstanz zwischen die ESTV und das Bundesgericht
(vgl. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS
2006 2197]; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege, BBl 2001 4250 und 4439).
Wenn nun das Verfahren nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft des Ver-
fahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sistiert würde,
würde dies der soeben beschriebenen Kompetenzordnung widersprechen.
Indem ein allfälliger bundesgerichtlicher Entscheid im Verfahren hinsicht-
lich der Staats- und Gemeindesteuern letztlich präjudizierende Wirkung auf
die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundessteuer hätte
(vgl. E. 3.3), würden die Kantone zumindest indirekt Einfluss auf die Fest-
legung der Veranlagungszuständigkeit nehmen, denn das Bundesgericht
legt seinem Urteil doch grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die
kantonale Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Das histo-
rische Auslegungselement lässt also ebenso wenig Raum für die Sistierung
des Verfahrens nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft des Verfahrens hin-
sichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wie der Gesetzeswortlaut.
4.2.1.3 Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Ge-
setzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), ergibt sich
der gleiche Schluss. Wenn nicht die Steuerpflicht in der Schweiz als solche,
sondern infrage steht, welcher Kanton für die Veranlagung der direkten
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Bundessteuer zuständig ist, besteht der Zweck des Feststellungsent-
scheids nach Art. 108 Abs. 1 DBG und insbesondere der Zuständigkeit der
ESTV für diesen Entscheid offenkundig darin, den Kompetenzkonflikt zwi-
schen den Kantonen frühestmöglich und nachhaltig zu lösen (vgl. BGE 150
II 244 E. 4.3.3). Der ESTV kommt dabei gegenüber den Kantonen die
Funktion als neutrale Instanz zu (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum
DBG, III. Teil, 2015, Art. 108 Rz. 4), die vor weiteren Veranlagungshand-
lungen der Kantone unverzüglich anzugehen ist (vgl. E. 3.2).
Eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 108 DBG bis zur Rechtskraft des
Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern würde dem
soeben genannten Sinn und Zweck der Norm aus folgenden Gründen wi-
dersprechen: Indem ein allfälliger bundesgerichtlicher Entscheid im Verfah-
ren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern letztlich präjudizierende
Wirkung auf die Festlegung des Steuerdomizils für die direkte Bundes-
steuer hätte (vgl. E. 3.3), könnte die ESTV die ihr vom Gesetzgeber zuge-
dachte Funktion als neutrale Instanz für die Festlegung der Veranlagungs-
zuständigkeit gar nicht mehr wahrnehmen. Der Kompetenzkonflikt zwi-
schen den Kantonen liesse sich durch die Sistierung auch nicht frühest-
möglich durch eine ausserhalb der beteiligten Kantone liegende Instanz
lösen, müsste doch zunächst der kantonale Rechtsweg beschritten wer-
den, um an das Bundesgericht zu gelangen. Weiter würde das Bundesge-
richt seinem (präjudizierenden) Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zu-
grunde legen, den die jeweilige kantonale Vorinstanz festgestellt hat
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Ergebnis würde es an einer ausserhalb der
beteiligten Kantone liegenden Instanz fehlen, die mit uneingeschränkter
Sachverhaltskognition materiell über den Kompetenzkonflikt zwischen den
Kantonen befindet und damit die Funktion als neutrale Instanz einnehmen
könnte. Soweit die Vorinstanz sinngemäss einwendet, Art. 30 Abs. 1 BV
garantiere auch bei der Anwendung des StHG einen Anspruch auf ein un-
parteiisches, kantonales Gericht, das die Funktion als neutrale Instanz ein-
nehmen könne, ist ihr nicht vorbehaltslos zu folgen. Aus Sicht der Rechts-
suchenden ist es nämlich geboten, dass über den Kompetenzkonflikt zwi-
schen den Kantonen frühestmöglich eine Behörde entscheidet, die in jeder
Hinsicht von den Interessen der beteiligten Kantone unabhängig erscheint.
Zudem ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Verfahren hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern in den ganz überwiegenden Fällen wei-
ter fortgeschritten sein dürfte als das auf Kompetenzkonflikte zugeschnit-
tene Verfahren nach Art. 108 DBG. Liesse sich das Verfahren nach Art. 108
DBG – wie von der Vorinstanz vorgebracht – deswegen aus
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prozessökonomischen Gründen bis zur Rechtskraft des Verfahrens hin-
sichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sistieren, verkäme Art. 108
DBG entweder zum toten Buchstaben oder könnte zumindest einzelfall-
weise von der ESTV ausser Kraft gesetzt werden.
Auch die teleologische Auslegung stützt damit das im Rahmen der gram-
matikalischen und historischen Auslegung gewonnene Verständnis
(vgl. E. 4.2.1.1 und 4.2.1.2).
4.2.2 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 108 DBG, dass die
ESTV in einem Verfahren nach Art. 108 DBG über den Veranlagungsort
grundsätzlich selbständig und aufgrund einer eigenen materiellen Beurtei-
lung entscheidet. Eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 108 DBG bis
zur Rechtskraft des Verfahrens hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteu-
ern lässt sich hiermit nicht vereinbaren.
4.3 Die Sistierung des Verfahrens, welche die Vorinstanz vorgenommen
hat, erweist sich nach dem Gesagten als unvereinbar mit Art. 108 DBG.
Entsprechend hat die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht sistiert. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der vorinstanzliche Ent-
scheid dementsprechend aufzuheben. Weiterungen zu den Vorbringen der
Vorinstanz, inwieweit die vorgenommene Sistierung der Verfahrensökono-
mie diene, erübrigen sich.
5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führenden obsiegen im Ergebnis grossmehrheitlich. Entsprechend haben
sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der ESTV können als Vorinstanz
und Bundesbehörde ebenfalls keine Kosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen,
werden jedoch Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um ver-
mögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstal-
ten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kantone bzw. kantonalen Behörden
sind damit nicht von der Kostenpflicht befreit, da es für sie um
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vermögensrechtliche Interessen geht (sie erhalten einen Anteil an der von
ihnen erhobenen direkten Bundessteuer [Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 196
Abs. 1 DBG]; Art. 63 Abs. 2 VwVG). Damit sind die Kosten des vorliegen-
den Verfahrens, die auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind (Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der unterliegen-
den Steuerverwaltung des Kantons Tessin aufzuerlegen (vgl. Urteile des
BVGer A-5086/2013 vom 22. April 2014 E. 4.1, A-5044/2011 vom 29. März
2012 E. 5.1). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt
keine andere Kostenverlegung.
5.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der ein-
gereichten Kostennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote
eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Der entsprechende Betrag
ist von der Steuerverwaltung des Kantons Tessin und der Vorinstanz je
hälftig unter solidarischer Haftung an die Beschwerdeführenden zu entrich-
ten (vgl. Urteile des BVGer A-5086/2013 vom 22. April 2014 E. 4.2,
A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 5.2). Die Steuerverwaltung des Kan-
tons Graubünden verlangt keine Parteientschädigung. Eine solche ist ihr
als Behörde, die als Partei auftritt (Art. 7 Abs. 3 VGKE) – und die daher in
der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat –, sowie anderer-
seits aufgrund des geringen Aufwands auch nicht zuzusprechen (Art. 7
Abs. 4 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 VGKE).
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Steuer-
verwaltung des Kantons Tessin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die
Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3.
Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
4.
Die Vorinstanz und die Steuerverwaltung des Kantons Tessin haben den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von je Fr. 1'500.–
, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 3'000.–, zu be-
zahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegner
und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Alexander Cochardt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 20
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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