Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1261/2026

A-1261/2026Entscheid vom 03.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Serafe AG betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende Radio- und Fernsehabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 sowie für Mahn- und Betreibungsgebühren. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete ihn die Serafe AG mit Verfügung zur Zahlung und beseitigte den Rechtsvorschlag; das BAKOM bestätigte dies auf Beschwerde hin. Vor Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer die Abgabepflicht im Wesentlichen nicht materiell, sondern rügte, er sei wegen der Schreibweise seines Namens ohne Komma zwischen Vor- und Nachname nicht korrekt als Partei und Schuldner bezeichnet worden.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die massgebenden Bestimmungen keine Formvorschriften für die Adressierung enthalten, deren Missachtung die Rechnung oder Verfügung ungültig machen würde. Entscheidend sei, ob die betroffene Person im konkreten Verfahren eindeutig bestimmt sei; dies war hier der Fall, da sämtliche Zustellungen korrekt erfolgt waren und keine Verwechslungsgefahr oder konkrete Rechtsnachteile dargetan wurden. Materiell unterlag der Beschwerdeführer als Mitglied eines Privathaushalts der Haushaltabgabe nach RTVG, wobei weder ein Befreiungsgrund nach Art. 69b RTVG noch ein rechtzeitig und formgültig gestelltes Opting-out vorlag. Auch die Höhe der Forderung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Verfügung der Erhebungsstelle erwiesen sich als gesetzmässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Radio- und Fernsehabgabe samt Mahn- und Betreibungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1261/2026

Urteil vom 3. September 2026

Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ,
Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe;
Verfügung vom 30. Januar 2026.
A-1261/2026

Sachverhalt:

A.
Aufgrund ausstehender Zahlungen für die Radio- und Fernsehabgabe
(sog. Haushaltabgabe, nachfolgend: Abgabe) leitete die Schweizerische
Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe AG (nachfol-
gend: Serafe AG) am 26. August 2024 beim Betreibungsamt (…) gegen
A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte
Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'852.50 zuzüg-
lich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–.

Gegen den Zahlungsbefehl vom 26. August 2024 erhob A._______ am
4. September 2024 Rechtsvorschlag.

B.
Am 8. September 2024 informierte A._______ das Bundesamt für Kommu-
nikation (nachfolgend: BAKOM) unter anderem über die gleichentags ge-
gen «Werner Kauer, Präsident des Verwaltungsrates» bei der Staatsan-
waltschaft Schwyz eingereichte Strafanzeige.

C.
Mit Verfügung vom 16. September 2024 verpflichtete die Serafe AG
A._______ zur Zahlung der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'852.50 für Ra-
dio und Fernsehen zuzüglich Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren.
Darüber hinaus beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. (…) und erteilte die definitive Rechtsöffnung.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ eine undatierte Beschwerde
ans BAKOM (Beschwerdeeingang: 25. September 2024). Er ersuchte sinn-
gemäss darum, die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben.

E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das BAKOM die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat und stellte fest, dass A._______ für den Zeitraum
vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 der Radio- und Fernsehabgabe
unterlag. Gleichzeitig beseitigte das BAKOM den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. (…) für die Forderung der Radio- und Fernsehabgabe von
Fr. 1'852.50, der Mahngebühren von Fr. 15.– sowie der Betreibungsgebüh-
ren von Fr. 20.–. Schliesslich auferlegte das BAKOM A._______ Verfah-
renskosten von Fr. 600.–.

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F.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 19. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2026 des BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, sein
Name sei nicht korrekt aufgeführt worden. Zwischen seinem Vornamen und
seinem Namen sei ein Komma einzuführen.

G.
Mit Schreiben vom 24. März 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, er sei im Beschwerdeverfahren als «(Nach-
name), (Vorname)» aufzuführen.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2026 liess das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts
9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 zu Kenntnis zukommen.

I.
Mit Eingabe vom 15. April 2026 teilte die Serafe AG (nachfolgend: Erstin-
stanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2026 auf
Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

L.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 informierte die Vorinstanz das Bundesverwal-
tungsgericht über das am 2. Juli 2026 bei ihnen eingegangene Schreiben
des Beschwerdeführers.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegen-
den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da
sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seine
Beschwerde abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der
Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom
30. Januar 2026. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die
Abgabe für Radio und Fernsehen von einer registerrechtlich nicht

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nachweisbaren Person «(Nachname Vorname)» beziehungsweise «(Vor-
name Nachname)» erhoben worden sei. Forderungen aus Verwaltungs-
recht seien ausschliesslich auf die «registerlich nachweisbare» Person
«(Nachname), (Vorname)» zulässig. Der Anspruch auf die Führung der
korrekten natürlichen Person gemäss ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) /
UPI (Unique Person Identification) und dem Personenstandsregister er-
gebe sich unter anderem aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Die Rech-
nung der Erstinstanz laute auf «(Vorname Nachname)». Auch die Vo-
rinstanz führe diesen Namen in der angefochtenen Verfügung auf. Die an-
gefochtene Verfügung bezeichne ihn als Partei nicht in der rechtlich erfor-
derlichen Weise, da Vor- und Familiennamen nicht hinreichend voneinan-
der getrennt seien. Darin erblickt der Beschwerdeführer Verstösse gegen
Art. 29 und Art. 29a BV, Art. 9 und Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), Art. 179 der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) und
Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1). Er
stellt sich auf den Standpunkt, dass er ein Recht darauf habe, dass seine
Identität als Partei korrekt, vollständig und nicht verfälscht geführt werde.
Die im UPI-System erfassten Identitätsmerkmale würden die einzig ver-
lässliche, vollständige und rechtsstaatliche nachvollziehbare Identifikation
einer natürlichen Person darstellen. Im ZAS / UPI sei die Trennung des
Familiennamens und des Vornamens signifikant respektive ausschlagge-
bend für die Adressierung der natürlichen Person. Die unzutreffende oder
intern neu generierte «Justizsystem-Person» könne zu fehlerhaften Zustel-
lungen, falscher Parteiführung, Problemen bei der Vollstreckung oder «im
schlimmsten Fall» zur Belastung einer nicht parteibeteiligten Person füh-
ren, was mit Art. 29 und Art. 29a BV unvereinbar wäre. Gemäss Art. 9 ZGB
seien öffentliche Register als massgebend zu erachten. Das Personen-
standsregister sei in Art. 39 ZGB geregelt und die hier interessierenden
Daten seien in Art. 8 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV,
SR 211.112.2) aufgelistet. Der «Datenfeldtrenner» sei signifikant für die
Unterscheidung der amtlichen und damit staatlich-hoheitlich adressierba-
ren Person von einer blossen Kaufmannsperson. Bisherige Entscheide des
Bundesgerichts hätten sich ausschliesslich mit der Namensschreibweise
und nicht mit der Adressierung einer hoheitlich nicht zugänglichen Person
beschäftigt. Es gehe vorliegend nicht um eine Identifikation, sondern um
die korrekte Person als Partei und Schuldner. Das Komma zwischen sei-
nem Namen und Vornamen sei für die Adressierung der Person wesentlich,
wobei es alternativ durch ein anderes Symbol oder eine Zeilenschaltung
ersetzt werden könne.

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3.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, sowohl das Bundesverwal-
tungsgericht als auch das Bundesgericht hätten sich bereits zur Frage der
Adressierung geäussert. Dabei verweist sie auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGer) A-2297/2024 vom 4. März 2024 und das Urteil
des Bundesgerichts (BGer) 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026.

3.3 Die Erhebungsstelle bezieht die zur Erhebung der Abgabe notwendi-
gen Daten zu den Haushalten und den zugehörigen Personen unter ande-
rem aus den Einwohnerregistern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und an-
derer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]; vgl. Art. 69g Abs. 1
Bst. a RTVG). Von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält,
enthalten die Einwohnerregister Daten zu diversen Identifikatoren und
Merkmalen, mitunter zu den amtlichen Namen und den anderen in den
Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person (vgl. Art. 6
Bst. e RHG) und zu allen Vornamen in der richtigen Reihenfolge (Bst. f).
Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach
Art. 6 Bst. a-h, j, o-s und u RHG (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]).

3.4 Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sehen keine Formvorschrif-
ten bezüglich der Adressierung vor, deren Nichtbeachtung zur Ungültigkeit
der ausgestellten Rechnung führen würde. Im vorliegenden Fall stellt der
Beschwerdeführer zwar einige grundsätzlich denkbare Nachteile in den
Raum, die bei ungenügender Parteibezeichnung eintreten könnten, so ins-
besondere die Verwechslungsgefahr, eine fehlerhafte Zustellung oder die
Belastung einer nicht verfahrensbeteiligten Person. Dass ihm aufgrund der
von der Erst- und Vorinstanz verwendeten Schreibweise («[Vorname Nach-
name]») im konkreten Fall tatsächlich rechtliche Nachteile entstanden sind,
weist der Beschwerdeführer mit keinem Wort nach. Der Beschwerdeführer
vermag mit dem Hinweis auf mögliche fehlerhafte Zustellungen keinen kon-
kreten Nachteil aufzuzeigen. Zwar macht er geltend, es gehe nicht um die
blosse Identifikation seiner Person, sondern darum, die korrekte Person
als Partei und Schuldner zu bezeichnen (Adressierung). Gleichzeitig führt
er eine mögliche fehlerhafte Zustellung als einen der Nachteile einer
ungenügenden Parteibezeichnung an. Eine solche Gefahr hat sich vorlie-
gend jedoch gerade nicht verwirklicht. Sämtliche Dokumente der Erstin-
stanz und insbesondere die angefochtene Verfügung wurden dem
Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Er bestreitet nicht, unter
dem Namen (Vorname Nachname) an der in den Rechnungen und der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführten Adresse zu wohnen. Es handelt sich

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bei (Vorname Nachname) unbestritten um seine Person. Die verwendete
Parteibezeichnung war damit geeignet, den Beschwerdeführer als Partei
und Schuldner eindeutig zu bestimmen. Damit ist erstellt, dass die verwen-
dete Parteibezeichnung im Verfahren vor der Erst- und der Vorinstanz zu
keiner Verwechslung geführt hat und die Identität des Beschwerdeführers
für die beteiligten Behörden und für ihn selbst ohne Weiteres feststand. Die
vom Beschwerdeführer abstrakt aufgezeigten möglichen Nachteile vermö-
gen daran nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte
Schreibweise vermag keinesfalls die von ihm behauptete "einzig verlässli-
che, vollständige und rechtsstaatlich nachvollziehbare Identifikation einer
natürlichen Person" zu gewährleisten. Die blosse Reihenfolge von Fami-
lien- und Vornamen, mit einem Komma abgetrennt, stellt weder ein gesetz-
lich vorgeschriebenes Identifikationsmerkmal dar noch gewährleistet sie
für sich allein eine eindeutige Zuordnung einer Person. Eine solche Gefahr
lässt sich nicht allein dadurch ausräumen, dass die Parteibezeichnung
nach dem Muster «Familienname», «Vorname» geführt wird. Es besteht
daher weder eine Rechtspflicht der Erst- oder Vorinstanz noch des Bun-
desverwaltungsgerichts, sich an das Muster «Familienname», «Vorname»
zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (vgl. Urteil des
BGer 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3). Entscheidend ist vielmehr,
dass die betreffende Person im konkreten Verfahren hinreichend bestimmt
und für die Parteien eindeutig erkennbar ist. Dies war vorliegend unbestrit-
tenermassen der Fall. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzei-
gen, inwiefern die verwendete Schreibweise seine Parteistellung, seine
Eigenschaft als Schuldner oder seine Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner
Verfahrensrechte beeinträchtigt hätte. Insbesondere wurde er durch die
gewählte Parteibezeichnung weder mit einer anderen Person verwechselt
noch wurde eine andere Person an seiner Stelle als Partei oder Schuldner
behandelt. Die von ihm behaupteten möglichen Nachteile bleiben damit
rein theoretischer Natur und vermögen die Gültigkeit der Rechnungen res-
pektive der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Nach dem
Gesagten besteht kein Anlass, die von der Erst- und Vorinstanz verwen-
dete Parteibezeichnung zu beanstanden. Die Rüge erweist sich somit als
unbegründet.

3.5 Die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach aus der Missachtung
seines Antrages auf eine fehlende Unabhängigkeit und Neutralität des
Bundesverwaltungsgerichts zu schliessen sei, entbehrt jeder Grundlage.
Darauf ist nicht weiter einzugehen.

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4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe
für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers im betroffenen Zeitraum
zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung rechtmässig
beseitigt hat.

4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzie-
rung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von
Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt
und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunab-
hängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder
das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde
am 1. Juli 2016 eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zuneh-
mend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit der Emp-
fangsmöglichkeit über Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich
praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein emp-
fangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV; Urteile des
BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1; A-4741/2021 vom
8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur
Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG],
BBl 2013 4975, 4981 ff.).

4.3 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe
in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein-
heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung
leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i. V. m. Art. 3 Bst. d RHG). Für die Abgabe ei-
nes Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch
(Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem-
ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt
am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und
endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird
(Art. 69 Abs. 1 RTVG).

4.4 Die Höhe der Abgabe bestimmt nach Art. 68a Abs. 1 RTVG der Bun-
desrat, wobei er gesetzlich festgelegte Kriterien zu berücksichtigen hat.
Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der
Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG
befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder
IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach
Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

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(ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem
gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe-
pflicht (vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023
E. 3.2.1 f.).

4.5 Bei der Rechnungsstellung für die Abgabe stützt sich die Erhebungs-
stelle (Erstinstanz) auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und
Gemeinden gelieferten Daten. Der Beschwerdeführer lebt in einem Haus-
halt (Nr. […]) und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl.
Art. 69 und Art. 69a RTVG). Zwar werden Privathaushalte unter den Vo-
raussetzungen von Art. 69b Abs. 1 RTVG von der Abgabepflicht befreit.
Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine
der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Solche
werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bis zum 31. De-
zember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder ei-
nes Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernseh-
programmen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Ge-
such hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Abgabe befreit
wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i. V. m. Art. 86 Abs. 1 RTVV;
vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). Das
Gesuch um «Opting-out» war zwingend mit dem entsprechenden Formular
zu stellen (Art. 94 Abs. 3 RTVV; Urteil des BVGer A-1034/2025 vom 1. Juni
2026 E. 3.2). Auch diesbezüglich kann der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, da er nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
Die Voraussetzungen eines «Opting-out» waren damit nicht gegeben. Für
die Befreiung des Beschwerdeführers von der Abgabe für Radio und Fern-
sehen besteht somit kein Grund.

4.6 Zur konkreten Rechnungshöhe ist zu erkennen, dass der ausstehende
Betrag von Fr. 1’852.50 in den Akten ausgewiesen ist. Die Mahngebühr für
die drei ergangenen Mahnungen von gesamthaft Fr. 15.– sowie die Gebühr
für die angehobene Betreibung von Fr. 20.– sind in Art. 60 Abs. 1 Bst. a
und b RTVV betragsmässig vorgegeben und ebenfalls geschuldet.

4.7 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den
Rechtsvorschlag mittels Verfügung beseitigt hat und dies von der
Vorinstanz bestätigt wurde.

Das Betreibungsamt erlässt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den
Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der vom

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Schuldner erhobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betrei-
bung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG kann
die Erhebungsstelle nämlich Verfügungen über die Abgabepflicht gegen-
über den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern erlassen. Sie wird dabei
als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig. Sie kann nach
Art. 79 SchKG in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen
und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
(Art. 69e Abs. 2 RTVG; vgl. noch zum alten Recht BGE 130 III 524 E. 1.2.2,
128 III 39 E. 3 f.). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvor-
schlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Be-
treibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, der den
Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Nach Art. 80
Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechts-
vorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbe-
hörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Die definitive Rechtsöff-
nung wird sodann erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet
worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zwar ent-
scheidet die Verwaltungsbehörde damit – wie bereits mit dem entsprechen-
den materiellen Entscheid – in gewissem Sinn in eigener Sache. Wie das
Bundesgericht festhielt, entspricht dies jedoch dem Willen des Gesetzge-
bers. Zudem bleibt der Zugang zu einem unabhängigen und unpartei-
ischen Gericht durch die Möglichkeit des Schuldners gewahrt, die entspre-
chende Verfügung mittels Beschwerde bei einem Gericht anzufechten
(vgl. BGE 134 III 115 E. 3.2, 128 III 39 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.3.1 m.H.).

Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen ist die Erstinstanz als zuständige
Erhebungsstelle berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen
Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen (Art. 69e Abs. 2 RTVG).

4.8 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Abgabe für Radio
und Fernsehen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2019
bis zum 30. Juni 2024 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. (…) zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1,
Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terlegen, weshalb er die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.

5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unab-
hängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’000.–
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Eine Kopie der Eingabe vom 7. Juli 2026 der Vorinstanz geht an den
Beschwerdeführer.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die
Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Gloria Leuenberger-Romano

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

Seite 13
A-1261/2026

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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