BVGer A-1366/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die liechtensteinische Beschwerdeführerin unterhält in der Schweiz eine Zweigniederlassung und verlangte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus einem Säule-3a-Bestand für die Jahre 2019 und 2020. Die ESTV verweigerte die Rückerstattung mit der Begründung, es fehle an einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG und die betroffenen Vermögenswerte gehörten nicht zum Betriebsvermögen einer solchen Betriebsstätte. Streitig war vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 VStG erfüllt sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass für den Rückerstattungsanspruch nach Art. 24 Abs. 3 VStG eine feste Geschäftseinrichtung erforderlich ist, in der tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Aufgrund der Akten, insbesondere der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu fehlender operativer Tätigkeit, fehlendem Personal und von Liechtenstein aus erfolgender Verwaltung und Vermögensanlage, sei eine inländische Betriebsstätte nicht nachgewiesen. Zudem sei auch nicht erstellt, dass die verrechnungssteuerbelasteten Erträge aus Vermögenswerten stammten, die nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien dem Betriebsvermögen einer schweizerischen Betriebsstätte zuzurechnen wären; aufsichtsrechtliche Zulassungen, buchhalterische Trennungen und steuerliche Ausscheidungen genügten dafür nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Einspracheentscheid der ESTV, mit dem die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für 2019 und 2020 verweigert wurde, blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1366/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien A._______,
(…),
vertreten durch KPMG AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer (Rückerstattung, Betriebsstätte).
A-1366/2026
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Gesellschaft) mit Hauptsitz in (…), Liechten-
stein, gründete am (…) – damals noch unter der Firma «(…)» eingetra-
gen – eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Deren Sitz befindet sich
heute in (…) im Kanton B (zuvor bis zum […] in […]), wo sie unter der Firma
«(…)» (nachfolgend: Zweigniederlassung) im Handelsregister eingetragen
ist. Die Zweigniederlassung bezweckte im vorliegend zu beurteilenden
Zeitraum (2018–2020) den direkten und indirekten Betrieb der Lebensver-
sicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherun-
gen im In- und Ausland.
B.
Mit Formularen 25 «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer»
vom 29. September 2022 und vom 12. Dezember 2022 beantragte die Ge-
sellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV)
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus einem Säule-
3a-Bestand im Betrag von Fr. 114'183.11 für die Jahre 2018 und 2019 so-
wie von Fr. 88'517.69 für das Jahr 2020.
C.
Mit Schreiben vom 27. März 2023 und mit E-Mail vom 2. Mai 2023 ver-
langte die ESTV von der Gesellschaft daraufhin diverse Auskünfte und Un-
terlagen zum Rückerstattungsantrag und informierte die Gesellschaft, dass
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2018 verwirkt sei.
Mit E-Mails vom 26. April 2023 und 2. Mai 2023 liess die Gesellschaft der
ESTV die einverlangten Auskünfte und Unterlagen zukommen.
D.
Mit E-Mail vom 9. April 2024 sowie mit zwei Schreiben vom 7. Mai 2024
teilte die ESTV der Gesellschaft mit, die Voraussetzungen für die geltend
gemachte Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf die Ertragsfälligkei-
ten in den Jahren 2019 und 2020 seien nicht erfüllt.
E.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 ersuchte die Gesellschaft die ESTV um
Gutheissung der Rückerstattungsanträge. Alternativ verlangte sie den Er-
lass einer rechtsmittelfähigen Negativverfügung.
F.
In der Folge fand zwischen der ESTV und der Gesellschaft ein E-Mail-
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Austausch statt, in dessen Rahmen Letztere erneut den Erlass eines an-
fechtbaren Entscheids verlangte und sich mehrfach nach dem Stand des
Verfahrens erkundigte.
G.
Mit Entscheid Nr. 3p390110 vom 14. Mai 2025 (nachfolgend auch: Erstent-
scheid) trat die ESTV auf den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer für die Ertragsfälligkeit 2018 im Betrag von Fr. 24'256.62 (recte:
Fr. 8'489.82 [Fr. 24'256.62 x 35 %]) nicht ein und wies die Anträge auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer betreffend die Ertragsfälligkeiten
2019 und 2020 über Fr. 89'926.49 (recte: Fr. 105'693.29 [Fr. 301'980.84 x
35 %]) bzw. Fr. 88'517.69 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte die
ESTV im Wesentlichen aus, die Zweigniederlassung qualifiziere sich nicht
als inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Insbe-
sondere fehle es an einer festen Geschäftseinrichtung. Weiter könne der
Säule-3a-Bestand der Gesellschaft – für deren Erträge vorliegend die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt werde – nicht als zur
Betriebsstätte gehörendes Betriebsvermögen qualifiziert werden.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft am 12. Juni 2025 Einspra-
che bei der ESTV. Sie beantragte die Rückerstattung der geltend gemach-
ten Verrechnungssteuern betreffend die Ertragsfälligkeiten 2019 und 2020.
Eventualiter seien im Falle der Abweisung der Einsprache die unter Vorbe-
halt neu eingereichten Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
mittels Formular 78 für die Jahre 2019 und 2020 gutzuheissen.
I.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2026 wies die ESTV die Einspra-
che der Gesellschaft ab, soweit sie – betreffend das Eventualbegehren –
darauf eintrat.
J.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Gesellschaft (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der
ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 22. Januar 2026 betreffend ihre
Rückerstattungsanträge bezüglich der Verrechnungssteuer für die Steuer-
jahre 2019 und 2020 sei aufzuheben. Die ESTV sei anzuweisen, die Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 105'693.29 gestützt
auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular 25 für das
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Steuerjahr 2019 sowie im Betrag von Fr. 88'517.69 gestützt auf das For-
mular 25 für das Steuerjahr 2020 gutzuheissen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2026 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den
Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2026 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Obwohl eine Zweigniederlassung eine gewisse Selbständigkeit ge-
niesst, verfügt sie über keine Rechtspersönlichkeit und ist nicht parteifähig
(vgl. Urteil des BGer 2C_642/2014 vom 22. November 2015 [in BGE 142 II
9 nicht publizierte] E. 1.2 m.w.H.). Wenn auch die Parteien diesen Punkt
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich hervorheben, ist
festzuhalten, dass die Erwähnung der Zweigniederlassung als Einspreche-
rin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem blossen redaktionel-
len Fehler herrührt, der für die Parteien ohne Weiteres erkennbar ist. Da
eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen erscheint, ist die Parteibe-
zeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Urteil des BGer
2C_642/2014 vom 22. November 2015 [in BGE 142 II 9 nicht publizierte]
E. 1.2 m.w.H.). Da vorliegend einzig die Beschwerdeführerin über die er-
forderliche Prozessfähigkeit verfügt, ist sie anstelle ihrer Zweignieder-
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lassung auf dem Rubrum des angefochtenen Einspracheentscheids als
Partei aufzuführen.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.4
1.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vor-
instanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den mögli-
chen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2,
136 II 457 E. 4.2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we-
der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich nicht
aber ausweiten (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457
E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4).
1.4.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wies die Vorinstanz die
Einsprache gegen den Erstentscheid ab, soweit sie darauf eintrat. Die Be-
schwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde das Nichteintreten auf
das Eventualbegehren nicht (vgl. Sachverhalt Bst. J). Der Streitgegen-
stand beschränkt sich damit vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz die
Einsprache zu Recht abgewiesen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.6
1.6.1 Die Verfahren vor der ESTV wie auch vor dem Bundesverwaltungs-
gericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss
die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich
aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteile des
BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 1.4.1, A-2823/2020 vom
7. Februar 2023 E. 1.6.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45
nicht publizierte] E. 3.1). Obwohl Art. 12–19 VwVG (sowie Art. 30–33
VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1
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VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht den darin enthaltenen Verfas-
sungsgrundsätzen weitgehend Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Ur-
teil des BVGer A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2). Der Untersu-
chungsgrundsatz wird allerdings ergänzt durch die im Steuerrecht regel-
mässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen
Person. Für die Verrechnungssteuer ist diese in Art. 39 des Verrechnungs-
steuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) geregelt. Die
steuerpflichtige Gesellschaft ist gemäss dieser Bestimmung verpflichtet,
der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuer-
bemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Ge-
wissen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden
auf Verlangen der ESTV beizubringen (Urteile des BVGer A-4976/2022
vom 4. September 2023 E. 1.4.1, A-2823/2020 vom 7. Februar 2023
E. 1.6.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publi-
zierte] E. 3.1 m.w.H.).
1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Ge-
langt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln
zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im
Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die
Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt betreffend die Beweislast der Grund-
satz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steu-
erpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248
E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil
des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).
1.6.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu be-
rücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser
ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4140/2021
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vom 20. April 2023 E. 1.7.2 m.w.H.). Verlangt wird ein so hoher Grad der
Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegen-
teils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer
A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dage-
gen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich
die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3 m.w.H.).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind
unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge
der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipati-
onsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG), worunter nach
Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember
1966 (VStV, SR 642.211) namentlich auch Dividenden fallen. Steuerpflich-
tig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2.2 Die Verrechnungssteuer bezweckt im inländischen Verhältnis in erster
Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu si-
chern; dem Steuerehrlichen wird sie zurückerstattet (Sicherungszweck; Ur-
teil des BGer 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.4; vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bun-
desgesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953 [nachfolgend:
Botschaft VStG 1963], S. 955). Demgegenüber hat die Verrechnungs-
steuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland steuerpflichtigen Empfän-
ger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht aufgrund eines Doppelbe-
steuerungsabkommens geschützt ist, und für den inländischen Leistungs-
empfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung aberkannt wird (Urteil
des BGer 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.4; Urteile des BVGer A-
416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2, A-719/2013 vom 26. März 2015 E. 2.2
m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_404/2015 vom 15. September
2016]; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
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über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: VStG-Kommen-
tar], Vorbemerkungen N 71).
2.3 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer ge-
kürzten Leistung zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2
VStG). Ein nach Art. 22–28 VStG Berechtigter hat Anspruch auf Rücker-
stattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer insbe-
sondere auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leis-
tung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Ver-
mögenswerts besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG).
2.4 Gemäss Art. 24 Abs. 3 VStG haben ausländische Unternehmen, die für
ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Be-
triebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet
sind, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Be-
triebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer. Die Bestimmung setzt
demnach voraus, dass das Unternehmen ausländisch ist, über eine inlän-
dische Betriebsstätte verfügt, aufgrund dieser Betriebsstätte kantons- oder
gemeindesteuerpflichtig ist und die Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer verlangt, die auf Einkünften aus dem Betriebsvermögen dieser Be-
triebsstätte erhoben wurde (BGE 142 II 9 E. 5.2.2 f.; Urteil des BGer
2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 6.1; Urteile des BVGer
A-6381/2012 vom 3. Juni 2014 E. 4.3.2 und 6.4, A-1521/2006 vom 5. Juni
2007 E. 5.1). Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Fälligkeit der
steuerbaren Leistung erfüllt sein (LISSI/VITALI, VStG-Kommentar, Art. 24
N 154).
2.4.1 Die Rückerstattungsberechtigung nach Art. 24 Abs. 3 VStG knüpft an
eine inländische Betriebsstätte an, aufgrund derer das ausländische Un-
ternehmen in der Schweiz infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit für Kan-
tons- oder Gemeindesteuern beschränkt steuerpflichtig ist. Diese steuer-
pflichtige Betriebsstätte bildet den Anknüpfungspunkt für die ausnahms-
weise unilaterale Gleichstellung mit einer der Schweiz persönlich zugehö-
rigen steuerpflichtigen Person (vgl. Urteil des BGer 2C_333/2007 vom
22. Februar 2008 E. 7.3). Der Begriff der Betriebsstätte im internationalen
Verhältnis ist ein bundesrechtlicher Begriff und die bundesrechtskonforme
Auslegung des kantonalen Rechts hat sich im Sinne der vertikalen Harmo-
nisierung an Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zu orientieren
(vgl. LISSI/VITALI, VStG-Kommentar, Art. 24 N 133 mit Verweis auf Urteil
des BGer 2C_442/2010 vom 24. November 2010 E. 2.2 m. w.H.). Die
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Legaldefinition von Art. 51 Abs. 2 DBG lehnt sich an die Definition in Art. 5
Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) an (Urteil des BGer 2C_110/2018 vom
28. Februar 2019 E. 3.3). Als Betriebsstätte in diesem Sinne gilt eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG; Urteil des
BVGer A-1521/2006 vom 5. Juni 2007 E. 5.1/b m.w.H.; LISSI/VITALI, VStG-
Kommentar, Art. 24 N 134). Erforderlich ist mithin eine unternehmerische
Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung. Letztere setzt körperliche
Anlagen oder Einrichtungen voraus (Urteil des BGer 2C_110/2018 vom
28. Februar 2019 E. 3.3), die eine örtliche Festigkeit bzw. Verbindung auf-
weisen, eine gewisse zeitliche Beständigkeit besitzen (BGE 139 II 78
E. 3.1.1) und über die dem Unternehmen Verfügungsmacht zukommt
(BGE 134 I 303 E. 4.1).
2.4.2 Der Rückerstattungsanspruch nach Art. 24 Abs. 3 VStG ist sodann
auf die Verrechnungssteuer beschränkt, die auf Einkünften aus dem Be-
triebsvermögen der inländischen Betriebsstätte erhoben wurde. Innerhalb
des Betriebsvermögens des Gesamtunternehmens ist deshalb zwischen
dem Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte und dem übrigen
Betriebsvermögen zu unterscheiden. Die Zuordnung hat nach objektiven
wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen und darf nicht vom freien Willen des
ausländischen Unternehmens abhängen (BGE 142 II 9 E. 5.3.1; Urteil des
BGer 2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 7.4). Nicht ausschlaggebend
ist insbesondere die buchhalterische Zuordnung, soweit sie den wirtschaft-
lichen Gegebenheiten nicht entspricht (BGE 142 II 9 E. 5.4). Diese Prüfung
soll verhindern, dass ein ausländisches Unternehmen Vermögenswerte le-
diglich aus steuerlichen Gründen, namentlich zur Erlangung der Rücker-
stattung der Verrechnungssteuer, einer schweizerischen Betriebsstätte zu-
ordnet (Urteil des BGer 2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 7.5). Der
Umstand, dass auf den betreffenden Vermögenswerten oder Erträgen Kan-
tons- oder Gemeindesteuern entrichtet wurden, genügt für sich allein nicht,
um deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte zu be-
gründen (Urteil des BGer 2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 7.3).
Ebenso wenig ersetzt eine freiwillige Unterstellung unter die direkte Steuer
die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 3 VStG (vgl. LISSI/VI-
TALI, VStG-Kommentar, Art. 24 N 148). Die ESTV ist bei der Prüfung der
Rückerstattungsberechtigung zudem nicht an die Einschätzung der kanto-
nalen Steuerbehörden gebunden (BGE 142 II 9 E. 5.2.3).
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3.
Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vo-
raussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 24
Abs. 3 VStG erfüllt. Unbestritten ist, dass es sich bei ihr um ein ausländi-
sches Unternehmen handelt. Umstritten und zu prüfen ist nach Wieder-
gabe der entsprechenden Parteivorbringen (E. 3.1 und 3.2), ob die Zweig-
niederlassung eine inländische Betriebsstätte darstellt, für deren Einkünfte
oder Betriebsvermögen die Beschwerdeführerin kantonale oder kommu-
nale Steuern zu entrichten hat (E. 4.1), und ob die mit der Verrechnungs-
steuer belasteten Erträge dem Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte zu-
zurechnen sind (E. 4.2). Dabei trägt die Beschwerdeführerin die Beweis-
last, da es sich bei den genannten Voraussetzungen um anspruchsbegrün-
dende Tatsachen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer handelt
(vgl. E. 1.6.2).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst im Wesentlichen geltend,
die Zweigniederlassung stelle eine inländische Betriebsstätte dar. Diese
verfüge über eine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz, da sie auf-
grund aufsichtsrechtlicher Vorgaben über einen Generalbevollmächtigten
sowie eine eigene Geschäftsadresse verfüge, welche zugleich als inländi-
scher Gerichtsstand diene. Der Generalbevollmächtigte sei für die Ge-
schäftsführung sowie die Einhaltung der schweizerischen Gesetzgebung
verantwortlich, weshalb die Geschäftsführung im engeren Sinn in der
Schweiz erfolgen müsse. Demgegenüber könnten weitere administrative
Tätigkeiten ausgelagert werden, was vorliegend tatsächlich erfolgt sei.
Überdies bilde der Abschluss von Versicherungsverträgen das Kernele-
ment der Versicherungstätigkeit. Folglich sei am Ort der Zweigniederlas-
sung durch den Generalbevollmächtigten eine wesentliche Geschäftstätig-
keit ausgeübt worden. Damit habe die Zweigniederlassung im fraglichen
Zeitraum über Räumlichkeiten an ihrem damaligen Sitz in (…) verfügt, wo
sie die relevanten Geschäftstätigkeiten ausgeübt habe. Ferner sei die
Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte im Rahmen eines Rulings mit
der Steuerverwaltung des Kantons C geprüft worden. Diese habe das Be-
stehen einer Betriebsstätte bejaht und die Beschwerdeführerin in der Folge
bis zum Wegzug in den Kanton B sowohl für die Kantons- und Gemeinde-
steuern als auch für die direkten Bundessteuer gestützt auf ihre wirtschaft-
liche Zugehörigkeit besteuert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
handle es sich dabei nicht um eine freiwillige Unterstellung unter die Steu-
erpflicht, zumal ein solches Konzept dem schweizerischen Recht fremd sei.
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3.1.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die verrechnungssteuer-
belasteten Erträge seien dem Betriebsvermögen der schweizerischen
Zweigniederlassung zuzurechnen. Die Säule-3a-Policen seien von der
Zweigniederlassung bei der ESTV zur Genehmigung eingereicht, von die-
ser gezeichnet und als inländischer Bestand vertrieben worden. Die ent-
sprechenden Versicherungsleistungen unterlägen der schweizerischen
Verrechnungs- bzw. Quellensteuer. Es sei daher widersprüchlich, den
Säule-3a-Bestand als inländischen Versicherungsbestand zu behandeln,
die damit zusammenhängenden Vermögenswerte jedoch nicht der Zweig-
niederlassung zuzuordnen. Weiter werde das Säule-3a-Geschäft eigen-
ständig buchhalterisch und aufsichtsrechtlich erfasst. Die betreffenden Ver-
mögenswerte, Rückstellungen sowie versicherungstechnischen Erfolgs-
rechnungen würden separat geführt und die Aktiven und Passiven seien
vollständig segregiert. Die allgemeinen Verwaltungskosten würden mittels
eines Kostenverteilschlüssels zwischen Hauptsitz und Zweigniederlassung
aufgeteilt; hierzu sei auch ein steuerliches Ruling zur Gewinnaufteilung ein-
geholt worden. Zudem beruhe die direktsteuerliche Gewinnzuweisung auf
den Bruttoerträgen des Säule-3a-Geschäfts. Aus der internationalen Steu-
erausscheidung, wonach der Schweiz lediglich 10 % des Gewinns zuge-
wiesen worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass die verblei-
benden 90 % dem liechtensteinischen Stammhaus zufielen. Ein erhebli-
cher Teil dieser Beträge werde vielmehr den Versicherungsnehmern als
Überschüsse oder Risikoleistungen gutgeschrieben und verbleibe im inlän-
dischen Versicherungsbestand. Da die versicherungstechnischen Rück-
stellungen unbestrittenermassen einen inländischen Versicherungsbe-
stand darstellten, müssten auch die diesen Rückstellungen zugeordneten
Vermögenswerte als inländisches Betriebsvermögen qualifiziert werden.
Schliesslich habe die ESTV die Zweigniederlassung als Anbieterin der be-
treffenden Säule 3a-Produkte anerkannt. Hinsichtlich anderer, d.h. dem
liechtensteinischen Stammhaus zugeordneter, Vermögenswerte seien
Rückerstattungen gestützt auf das Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechten-
stein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FL, SR 0.672.951.43) be-
reits gewährt worden. Dies bestätige die Trennung zwischen dem schwei-
zerischen Versicherungsbestand und dem übrigen Vermögen des Unter-
nehmens.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz wendet dagegen im Wesentlichen ein, aus den einge-
reichten Rulinganfragen ergebe sich, dass die Zweigniederlassung in der
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Schweiz über kein Personal verfüge. Die Beschwerdeführerin habe gegen-
über den Steuerverwaltungen der Kantone C und B ausgeführt, die gesam-
ten Verwaltungskosten fielen am Hauptsitz in Liechtenstein an, die Vermö-
gensanlagen erfolgten ausschliesslich von dort aus und in der Schweiz
werde keine Tätigkeit ausgeübt. Zudem habe sie erklärt, keine eigene
Buchhaltung für die Zweigniederlassung zu führen und diese ausgehend
vom Kreisschreiben Nr. 23 der Schweizerischen Steuerkonferenz (nachfol-
gend: SSK) nicht als steuerliche Betriebsstätte zu qualifizieren sei. Weiter
könne die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass die Unterzeichnung
von Versicherungspolicen die Kerntätigkeit der Zweigniederlassung bilde.
Damit seien keine Tätigkeiten ersichtlich, welche in den Jahren 2019 und
2020 eine Betriebsstätte begründen könnten. Schliesslich hätten die kan-
tonalen Steuerbehörden nicht das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne
von Art. 24 Abs. 3 VStG bestätigt, sondern lediglich die Gewinnzurechnung
geregelt. Im Übrigen seien sie nicht befugt, diesbezüglich für die ESTV ver-
bindliche Feststellungen zu treffen.
3.2.2 Die Vorinstanz bringt weiter vor, die mit der Verrechnungssteuer be-
lasteten Einkünfte stammten nicht aus dem Betriebsvermögen der Be-
triebsstätte. Da nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2019 und 2020 in (…) überhaupt eine Tätigkeit ausgeübt habe, er-
scheine es aus wirtschaftlicher Sicht nicht angezeigt, den Säule-3a-Be-
stand als Betriebsvermögen der (…) Zweigniederlassung zu qualifizieren.
Weiter ergebe sich aus den Steuerausscheidungen zwischen der Schweiz
und Liechtenstein, dass der Schweiz lediglich 10 % eines «anrechenbaren
Steuererfolgs» und nicht 10 % der Bruttoerlöse zugewiesen worden seien.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwände und Rück-
stellungen seien dabei wohl bereits berücksichtigt worden. Insgesamt wür-
den 90 % der Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft Liechtenstein zu-
gewiesen. Der Säule-3a-Bestand diene damit überwiegend dem Stamm-
haus in Liechtenstein und nicht ausschliesslich der Schweizer Zweignie-
derlassung.
4.
4.1 Unbestritten ist zunächst, dass die Zweigniederlassung über eine Ge-
schäftsadresse in der Schweiz sowie über einen Generalbevollmächtigten
verfügte. Daraus allein folgt jedoch nicht das Vorliegen einer inländischen
Betriebsstätte. Eine solche setzt vielmehr voraus, dass eine feste Ge-
schäftseinrichtung besteht, in welcher die Geschäftstätigkeit des Unterneh-
mens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das Ausüben einer
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Geschäftstätigkeit setzt dabei eine unternehmerische Tätigkeit im vorne
beschriebenen Sinn voraus (vgl. vorne E. 2.4.1).
4.1.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich vorliegend aus den
aktenkundigen Rulinganfragen (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 6a und
12e), dass die Beschwerdeführerin selbst mehrfach erklärte, in der
Schweiz werde keine operative Tätigkeit ausgeübt. Insbesondere führte sie
aus, die gesamten Verwaltungskosten fielen am Hauptsitz in Liechtenstein
an, die Vermögensanlagen würden ausschliesslich von dort aus vorgenom-
men und die Zweigniederlassung verfüge über kein eigenes Personal so-
wie keine eigene Buchhaltung. Weder der Eintrag eines Generalbevoll-
mächtigten im Handelsregister noch der Abschluss von Versicherungspoli-
cen auf den Namen der Zweigniederlassung (vgl. Beschwerdebeilage 20)
vermögen für sich allein eine unternehmerische Tätigkeit der Zweignieder-
lassung zu begründen. Auch der Umstand, dass die Zweigniederlassung
über mit anderen Gesellschaften geteilte Büroräumlichkeiten verfügt haben
soll – unbesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine unbelegte
Behauptung handelt –, genügt hierfür nicht, zumal daraus nicht hervorgeht,
ob und in welchem Umfang diese Räumlichkeiten tatsächlich für eine der
Zweigniederlassung zurechenbare unternehmerische Tätigkeit genutzt
wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der
Steuerverwaltung des Kantons B erklärte, in der Schweiz werde gegenwär-
tig kein Lebensversicherungsneugeschäft mehr gezeichnet, sondern ledig-
lich ein bestehender Versicherungsbestand verwaltet bzw. abgewickelt.
Zwar kann die Verwaltung eines Versicherungsbestandes grundsätzlich
eine unternehmerische Tätigkeit darstellen, die geeignet ist, eine Betriebs-
stätte zu begründen. Vorliegend fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass eine solche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Zweignieder-
lassung ausgeübt worden wäre. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt,
dass die Zweigniederlassung in (…) in den Jahren 2019 und 2020 tatsäch-
lich eine eigene, ihr zurechenbare Geschäftstätigkeit entfaltet hätte.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Frage des
Vorliegens einer Betriebsstätte sei im Rahmen eines Rulings mit der Steu-
erverwaltung des Kantons C geprüft und bejaht worden und sie sei in der
Folge gestützt auf ihre wirtschaftliche Zugehörigkeit besteuert worden, ver-
mag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar trifft es
zu, dass die Rückerstattungsberechtigung grundsätzlich zu bejahen ist,
wenn für die direkten Steuern eine Steuerpflicht aufgrund einer Betriebs-
stätte festgestellt worden ist (vgl. vorne E. 2.4.1). Vorliegend ergibt sich aus
den Akten jedoch nicht, dass die kantonalen Steuerbehörden das Vorliegen
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einer Betriebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG verbindlich geprüft
hätten. Vielmehr betrafen die Rulinganfragen insbesondere Fragen der Ge-
winnzurechnung und der Steuerausscheidung im Sinne einer Praxislö-
sung. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Steu-
erverwaltung des Kantons C selbst erklärte, in der Schweiz werde über-
haupt keine operative Tätigkeit ausgeübt. Gegenüber der Steuerverwal-
tung des Kantons B führte sie aus, die Zweigniederlassung qualifiziere sich
gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 23 der SSK nicht als direktsteuerliche
Betriebsstätte. Unter diesen Umständen vermag die blosse Besteuerung
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit das tatsächliche Vorliegen einer
Betriebsstätte nicht nachzuweisen, zumal überdies eine freiwillige Unter-
stellung unter die Steuerpflicht die gesetzlichen Rückerstattungsvorausset-
zungen nicht zu ersetzen vermag (vgl. E. 2.4.2). Soweit die Beschwerde-
führerin in diesem Zusammenhang auf die steuerliche Behandlung der
Zweigniederlassung im Fürstentum Liechtenstein verweist, ist festzuhal-
ten, dass die Frage einer allfälligen Betriebsstättenqualifikation nach liech-
tensteinischem Steuerrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens ist.
4.1.3 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass in der Zweigniederlassung
im massgeblichen Zeitraum tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit
ausgeübt wurde. Damit ist nicht nachgewiesen, dass eine feste Geschäfts-
einrichtung vorliegt, in welcher die Geschäftstätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird. Folglich ist nicht von einer inländische
Betriebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG auszugehen. Bereits aus
diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4.2 Selbst wenn eine inländische Betriebsstätte nachgewiesen wäre, wäre
die Beschwerde abzuweisen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die mit
der Verrechnungssteuer belasteten Erträge dem Betriebsvermögen dieser
Betriebsstätte zuzurechnen sind und damit eine weitere Voraussetzung
von Art. 24 Abs. 3 VStG erfüllt ist (vgl. vorne E. 2.4.2).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich nicht darzutun, dass
die dem Säule-3a-Bestand zugeordneten verrechnungssteuerbelasteten
Vermögenswerte der Tätigkeit der schweizerischen Zweigniederlassung in
einer Weise dienten, die ihre steuerrechtliche Zuordnung zu deren Be-
triebsvermögen rechtfertigen würde, oder dass die Zweigniederlassung
wesentlich zur Erzielung der entsprechenden Erträge beigetragen hätte
(vgl. vorne E. 2.4.2). Zwar bringt sie vor, die Zweigniederlassung habe die
Säule-3a-Produkte bei der ESTV zur Genehmigung eingereicht, diese
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gezeichnet und als inländischen Bestand vertrieben (vgl. act. 19). Daraus
lässt sich jedoch lediglich ableiten, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf die vorsorgerechtlichen Vorgaben zum Anbieten entsprechender Pro-
dukte in der Schweiz berechtigt war. Die aufsichtsrechtliche Zulassung
bzw. Genehmigung der Produkte durch die ESTV betrifft indessen aus-
schliesslich deren Vereinbarkeit mit den einschlägigen regulatorischen Vor-
schriften. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die dem Säule 3a-Bestand
zugeordneten verrechnungssteuerbelasteten Vermögenswerte steuer-
rechtlich dem Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte im
Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG zuzurechnen wären. Dasselbe gilt für den
Eintrag der Beschwerdeführerin in der Liste der Anbieter von anerkannten
Vorsorgeprodukten der gebunden Selbstvorsorge (Säule 3a; vgl. Be-
schwerdebeilagen 7 und 8). Im Übrigen ist – wie bereits dargelegt (vgl.
E. 4.1.1) – nicht ersichtlich, dass die Zweigniederlassung in den Jahren
2019 und 2020 eigene operative Funktionen wahrgenommen hätte, welche
eine entsprechende Zuordnung dieser Vermögenswerte rechtfertigen wür-
den.
4.2.2 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand et-
was zu ihren Gunsten abzuleiten, dass die Versicherungsleistungen ge-
genüber inländischen Versicherungsnehmern der Verrechnungssteuer
nach Art. 7 VStG unterliegen bzw. gemeldet werden (vgl. Beschwerdebei-
lagen 9 [S. 16] und 10 [S. 15]). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, betrifft
der Inländerbegriff nach Art. 9 VStG die Steuererhebung und nicht die Vo-
raussetzungen der Steuerrückerstattung. Dass die Zweigniederlassung im
schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und damit den formellen
Inländerbegriff erfüllt, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die fraglichen
Vermögenswerte auch einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von
Art. 24 Abs. 3 VStG zuzurechnen wären.
4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aktiven und Pas-
siven des Säule-3a-Geschäfts seien buchhalterisch und aufsichtsrechtlich
getrennt, vermag auch dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die
aufsichtsrechtlich erforderliche Trennung von gebundenem Vermögen, ver-
sicherungstechnischen Rückstellungen sowie Erfolgsrechnungen dient re-
gulatorischen Zwecken und erlaubt für sich allein keine steuerrechtliche
Zuweisung des entsprechenden Vermögens an eine inländische Betriebs-
stätte. Aus der buchhalterischen oder aufsichtsrechtlichen Zuordnung
ergibt sich weder, dass die Zweigniederlassung die für die Erzielung der
streitbetroffenen Erträge massgeblichen Funktionen wahrgenommen
hätte, noch dass die fraglichen Vermögenswerte für eine von ihr ausgeübte
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betriebliche Tätigkeit notwendig gewesen wären. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die betreffenden Vermögenswerte auf-
sichtsrechtlich bestimmten Versicherungsverpflichtungen zugeordnet sind,
zumal diese Zuordnung der Sicherstellung der Ansprüche der Versiche-
rungsnehmer dient und damit einen anderen Zweck verfolgt als die steuer-
rechtliche Abgrenzung des Betriebsvermögens nach Art. 24 Abs. 3 VStG.
Auch der Hinweis auf die Steuerausscheidungen zwischen der Schweiz
und Liechtenstein führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesen ergibt
sich vielmehr, dass der Schweiz lediglich 10 % des «anrechenbaren Steu-
ererfolgs» zugewiesen wurden, während der überwiegende Teil des wirt-
schaftlichen Ergebnisses dem liechtensteinischen Stammhaus zufiel
(vgl. act. 5f–5h). Dabei handelt es sich nicht um eine Zuweisung von Brut-
toerträgen, sondern um eine Gewinnallokation nach Berücksichtigung der
Aufwendungen. Der Umstand, dass ein Teil der Mittel wirtschaftlich zur De-
ckung versicherungstechnischer Verpflichtungen verwendet wird, vermag
daher nichts daran zu ändern, dass die streitbetroffenen Vermögenswerte
nach den massgeblichen wirtschaftlichen Kriterien nicht als Betriebsvermö-
gen einer inländischen Betriebsstätte erscheinen.
4.2.4 Schliesslich vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass
für andere Vermögenswerte des liechtensteinischen Hauptsitzes Rücker-
stattungen gestützt auf das DBA CH-FL gewährt worden seien (vgl. Be-
schwerdebeilagen 21 und 22), keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Daraus ergibt sich lediglich, dass zwischen verschiedenen Versicherungs-
beständen unterschieden wurde; eine verbindliche Qualifikation der hier
streitigen Vermögenswerte als Betriebsvermögen der Zweigniederlassung
lässt sich daraus nicht ableiten.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen einer inländischen Be-
triebsstätte im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG noch die Zurechnung der ver-
rechnungssteuerbelasteten Erträge zum Betriebsvermögen einer solchen
Betriebsstätte nachzuweisen vermochte. Der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 22. Januar 2026 erweist sich somit als rechtmässig, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Janic Lombriser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)
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