Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-6689/2026

C-6689/2026Entscheid vom 14.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Swiss Sport Integrity verfügte am 14. August 2026 die Einziehung und Vernichtung eines an den Beschwerdeführer adressierten Produkts mit 200 Kapseln DHEA sowie eine Gebühr von Fr. 400.–. Der Beschwerdeführer verlangte per E-Mail die Wiedererwägung und Aufhebung der Gebührenziffer. Die Vorinstanz leitete diese Eingabe als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 52 VwVG Begehren, Begründung und Unterschrift enthalten muss. Weil unklar war, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde erheben wollte, und zudem eine handschriftliche Unterschrift fehlte, setzte ihm das Gericht eine kurze Nachfrist zur Klärung und Verbesserung an. Der Beschwerdeführer reagierte innerhalb der Frist nicht, weshalb keine rechtsgültige Beschwerde vorlag und auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte. Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit für allfällige Wiedererwägungsgesuche nach Erlass der Verfügung offenbar zu Unrecht verneint hatte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Materiell blieb die Verfügung von Swiss Sport Integrity damit unverändert bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-6689/2026

Urteil 14. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Schweiz),
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity,
Vorinstanz.

Gegenstand Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln;
Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 14. August 2026.
C-6689/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Swiss Sport Integrity mit Verfügung vom 14. August 2026
den Einzug und die Vernichtung des an A._______ adressierten und zu-
rückgehaltenen Produktes (200 Kapseln Dhea Life Extension [25 mg
DHEA]) sowie die Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– ange-
ordnet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Bei-
lage 8),

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. September 2026
via E-Mail gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vo-
rinstanz) den Antrag stellte, Ziffer 2 der Verfügung vom 14. August 2026
betreffend die Bearbeitungs-, Einziehungs- und Vernichtungsgebühren von
Fr. 400.– in Wiedererwägung zu ziehen und die Gebühr aufzuheben
(BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 16. September 2026 mit-
tels E-Mail mitteilte, nach Erlass der Verfügung nicht mehr zuständig zu
sein, weil ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist laufe und seine Eingabe
daher als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde
(BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Septem-
ber 2026 am 17. September 2026 an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet hat (BVGer-act. 2),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping
(Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

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ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. September
2026 (eröffnet am 28. September 2026) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen
ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob es sich bei seiner Ein-
gabe vom 8. September 2026 um eine Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht handle, und bejahendenfalls, eine Kopie der Eingabe hand-
schriftlich zu unterzeichnen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1; BVGer-
act. 4),

dass dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall ein Nichteintreten auf die
Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 2),

dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die
Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt
(Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass die Frist am 29. September 2026 zu laufen begonnen hat und – unter
Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG – am Montag, 5. Oktober 2026
abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bis zum 5. Okto-
ber 2026 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat und sich im Üb-
rigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht ge-
meldet hat,

dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde, weshalb
androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass der Vollständigkeit halber an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist,
dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit betreffend allfälliger Wiedererwä-
gungsgesuche nach Erlass der Verfügung zu verkennen scheint (vgl. zu
den verschiedenen Formen der Wiedererwägung: Urteil des BVGer
C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2.2), wenn sie gegenüber dem Be-
schwerdeführer am 16. September 2026 die Auskunft gibt «Swiss Sport In-
tegrity ist nach Zustellung der Verfügung nicht mehr zuständig.» (vgl.
BVGer-act. 1),

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),

dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),

dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerde-
führer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1
und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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