BVGer A-4467/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
PostFinance führte 2018 im Callcenter eine Authentifizierung mittels Stimmerkennung ein und erstellte dabei für in der Schweiz wohnhafte Kundinnen und Kunden standardmässig einen Stimmabdruck, sofern diese nicht widersprachen. Der EDÖB verpflichtete PostFinance, für die Erstellung solcher Stimmabdrücke eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und bereits erstellte Stimmabdrücke ohne entsprechende Einwilligung zu löschen. Dagegen erhob PostFinance Beschwerde und machte insbesondere geltend, die bisherige Opt-out-Lösung sei datenschutzrechtlich zulässig und die Löschungsanordnung unverhältnismässig.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Stimmabdrücke biometrische und damit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG sind und ihre Erstellung sowie Speicherung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen können. Da die Aufzeichnung des Gesprächs und die Erstellung des Stimmabdrucks der Zustimmung der betroffenen Person bedürfen, verlangt Art. 6 Abs. 7 DSG hierfür eine ausdrückliche Einwilligung; ein blosses Weitersprechen nach vorgängiger Information genügt dafür nicht. Die von PostFinance angerufenen privaten Interessen an Sicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit vermögen die Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfertigen, zumal dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung bei biometrischen Daten grosses Gewicht zukommt. Bereits vorhandene Stimmabdrücke ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen grundsätzlich nicht weiterbearbeitet werden; aus Verhältnismässigkeitsgründen ist PostFinance jedoch eine Nachfrist einzuräumen, um die ausdrückliche Einwilligung nachträglich einzuholen, bevor die Daten zu löschen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell weitgehend abgewiesen. PostFinance bleibt verpflichtet, für die Authentifizierung mittels Stimmerkennung eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und diejenigen Stimmabdrücke zu löschen, für die bis zum 15. Februar 2027 keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4467/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien PostFinance AG,
Mingerstrasse 20, 3030 Bern,
vertreten durch lic. iur. David Rosenthal, Rechtsanwalt,und
lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt,
Vischer AG,
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenschutz; Authentifizierung mittels Stimmerkennung;
Verfügung vom 16. Mai 2025.
A-4467/2025
Sachverhalt:
A.
Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesell-
schaft der Schweizerischen Post AG und bezweckt laut Handelsregister
insbesondere die Erbringung diverser Finanzdienstleistungen (Internet-
Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, < www.zefix.ch >, ab-
gerufen am 03.09.2026; vgl. zur gesetzlichen Verpflichtung der Post zur
landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsver-
kehrs: Art. 1 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. De-
zember 2010 [PG; SR 783.0], Art. 2 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. Au-
gust 2012 [VPG; SR 783.01]).
B.
Im September 2018 führte die PostFinance AG im Kontaktcenter ("Hotline")
die Authentifizierung durch Stimmerkennung ein. Auf ihrer Website wies sie
unter der Rubrik "Hinweise zum Datenschutz" darauf hin, dass der Stimm-
abdruck ohne Gesprächsinhalt in Form eines Codewertes auf den Servern
in der PostFinance-Sicherheitszone in der Schweiz gespeichert werde. Da-
bei würden die Stimmabdrücke der Kundinnen und Kunden ausschliesslich
zu Authentifikationszwecken verwendet.
Die Kundinnen und Kunden wurden bei ihrem erstmaligen Anruf im Kon-
taktcenter durch eine automatische Ansage über den Einsatz der Stimmer-
kennung informiert. Gemäss den auf der Website der PostFinance AG un-
ter der Rubrik "Häufige Fragen" veröffentlichten Informationen hörten sie
dabei den folgenden Ansagetext:
"Dieses Gespräch wird zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken
aufgezeichnet. PostFinance erstellt aus der Aufnahme einen Stimmab-
druck, um Ihre Identität bei jedem Anruf anhand Ihrer Stimme zu verifizie-
ren. Wünschen Sie keinen Stimmabdruck, bitten wir Sie, dies dem Kun-
denbetreuer mitzuteilen."
Über die Authentifizierung mit Stimmerkennung informierte die PostFi-
nance AG zudem wie folgt:
"Von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz legen wir nach
dem Gespräch einen Stimmabdruck an. Falls Sie die Stimmerkennung
nicht wünschen, können Sie dies dem Kundenbetreuer jederzeit mitteilen
oder die Stimmerkennung selbständig im E-Finance deaktivieren. In die-
sem Fall wird kein Stimmabdruck angelegt. Kundinnen und Kunden mit
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Wohnsitz im Ausland (inkl. Liechtenstein) sprechen wir darauf an und fra-
gen sie, ob sie einverstanden sind, dass wir einen Stimmabdruck von ihnen
anlegen."
C.
C.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 nahm der Eidgenössische Daten-
schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Bezug auf die mit der Post-
Finance AG geführten Besprechungen vom 15. November 2017 und 7. Au-
gust 2018. Darin teilte er der Gesellschaft mit, dass bei der aktuellen Aus-
gestaltung der Authentifizierung Kunden beim Anruf mit einer automati-
schen Ansage über den Einsatz der Stimmerkennung informiert würden.
Laut seinen Abklärungen würden ausländische Kunden im anschliessen-
den Kundengespräch ausdrücklich gefragt, ob sie mit der Stimmerkennung
einverstanden seien. Inländische Kunden müssten sich demgegenüber
von sich aus gegen eine Stimmerkennung aussprechen. Schweizer Kun-
den würden dadurch gegenüber ausländischen Kunden benachteiligt. Der
EDÖB forderte die PostFinance AG deshalb auf, ihn vollständig über die
aktuelle Situation zu informieren und ihre Absicht für die Zukunft darzule-
gen.
C.b Am 13. Juni 2019 nahm die PostFinance AG dahingehend Stellung,
dass bei den Kunden ein Bedürfnis nach einer einfachen, schnellen und
sicheren Authentifizierungslösung bestehe. Nach Einholung einer Drittmei-
nung im Rahmen einer erneuten Prüfung der rechtlichen Konformität habe
sie entschieden, ab dem 15. November 2018 den Prozess anzupassen und
gemäss der ursprünglich angedachten Lösung weiterzufahren. Danach
würden Kunden im Rahmen einer automatischen Ansage darüber infor-
miert, dass ein Stimmabdruck angelegt werde, sofern sie dies nicht aus-
drücklich ablehnen würden. Die differenzierte Behandlung der In- und Aus-
landskunden bezwecke weder eine Schlechter- noch eine Besserstellung
der Betroffenen, sondern trage den unterschiedlichen Anforderungen des
jeweils anwendbaren Rechts Rechnung.
C.c Am 9. April 2024 erkundigte sich der EDÖB bei der PostFinance AG,
ob sie mittlerweile – insbesondere vor dem Hintergrund des per 1. Septem-
ber 2023 angepassten Datenschutzrechts – eine Gleichbehandlung
schweizerischer und ausländischer Kunden umgesetzt habe oder eine sol-
che anstrebe.
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C.d Die PostFinance AG führte dazu mit Antwortschreiben vom 30. April
2024 im Wesentlichen aus, dass sie sich bei der Erstellung des Stimmab-
drucks sowohl auf ein berechtigtes überwiegendes Eigeninteresse als
auch auf die Kundeninteressen stütze. Aus datenschutzrechtlicher Sicht
sei auch nach dem revidierten Recht eine Einwilligung nicht erforderlich.
Dennoch gebe sie dem Anrufer die Möglichkeit, der Erstellung eines
Stimmabdrucks zu widersprechen. Allein aus strafrechtlicher Sicht sei die
Einholung einer Einwilligung geboten; diese könne allerdings auch konklu-
dent erfolgen. Zudem stehe es ihr frei, inländische und ausländische Kun-
den entsprechend dem jeweils anwendbaren Recht unterschiedlich zu be-
handeln. Sie halte sich stets an das geltende Recht der jeweils anwendba-
ren Rechtsordnung. Darin könne keine ungerechtfertigte Ungleichbehand-
lung erblickt werden.
C.e Am 4. September 2024 teilte der EDÖB der PostFinance AG mit, dass
er gegen sie eine Untersuchung eingeleitet habe. Darin werde erstens die
Rechtsfrage geprüft, ob mit der Bearbeitung der Stimmabdrücke zum
Zweck der Kundenidentifizierung die Persönlichkeit der Schweizer Kundin-
nen und Kunden im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über den Da-
tenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) verletzt werde. Zweitens
werde abgeklärt, ob eine allfällige Persönlichkeitsverletzung durch über-
wiegende Interessen der Bank im Sinne von Art. 30 Abs. 1 DSG (recte:
Art. 31 Abs. 1 DSG) gerechtfertigt werde oder ob die Bearbeitung dieser
Daten ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen ge-
gen die Datenschutzvorschriften verstosse. Zudem gab er der PostFinance
AG Gelegenheit, innert der Frist von 30 Tagen zum dargelegten Sachver-
halt Stellung zu nehmen und allfällige neue rechtliche Aspekte vorzubrin-
gen.
C.f Innert erstreckter Frist nahm die PostFinance AG am 4. November
2024 Stellung und beantragte, es sei die Untersuchung einzustellen und
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Wahrung des Gehörs-
anspruchs sei ihr der Entwurf der vorgesehenen Verfügung vor deren Er-
lass zuzustellen; darüber hinaus sei ihr vor Erlass einer Verfügung die Mög-
lichkeit einer unmittelbaren Verhandlung mit dem EDÖB einzuräumen.
C.g Am 13. März 2025 teilte der EDÖB der PostFinance AG mit, dass er
die von ihr beantragten Korrekturen und Ergänzungen des Sachverhalts
geprüft habe und soweit relevant berücksichtigen werde. Das rechtliche
Gehör beinhalte allerdings keinen Anspruch auf Zustellung eines Entwurfs
der vorgesehenen Verfügung. Von der Durchführung einer Verhandlung
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sehe er zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab; eine solche würde denn auch
nur Sinn machen, wenn sich die PostFinance AG im Rahmen der Untersu-
chung bereit erklären würde, freiwillig einen rechtskonformen Zustand her-
zustellen.
C.h Mit Schreiben vom 20. März 2025 ersuchte die PostFinance AG den
EDÖB um Durchführung einer persönlichen Besprechung.
C.i Am 3. April 2025 nahm der EDÖB das Angebot zur Durchführung einer
Besprechung über alternative Ansätze zum Einwilligungsverfahren bei der
Authentifizierung mittels Stimmerkennung an. Gleichzeitig bat er die Post-
Finance AG, ihm die möglichen Umsetzungsvarianten zusammen mit den
Terminvorschlägen vorab schriftlich zu übermitteln.
C.j Mit Antwortschreiben vom 16. April 2025 unterbreitete die PostFinance
AG dem EDÖB zwei Terminvorschläge und skizzierte ihm im Sinne eines
unpräjudiziellen Vorschlags die vorgesehene Einführung des neuen, auto-
matisierten Sprachverarbeitungssystems.
C.k Am 24. April 2025 teilte der EDÖB der PostFinance AG mit, dass er
entsprechend seinem Schreiben vom 13. März 2025 keinen weiteren
Schriftenwechsel in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen vorsehe,
weshalb für einen erneuten mündlichen Austausch über rechtliche Ein-
schätzungen kein Raum bestehe. Sofern die bearbeitungsverantwortliche
Person während der Untersuchung die notwendigen Massnahmen getrof-
fen habe, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wiederherzustel-
len, könne er sich in Anwendung von Art. 51 Abs. 5 DSG darauf beschrän-
ken, die Untersuchung mit einer Verwarnung abzuschliessen. Eine "unprä-
judizielle" Inaussichtstellung einer summarisch skizzierten Anpassung der
Bearbeitung "gegen Anfang nächsten Jahres" erfülle die Voraussetzungen
dieser Bestimmung nicht. Vor diesem Hintergrund sehe er von einem Tref-
fen ab und werde das Verfahren mit dem Erlass einer Verfügung abschlies-
sen.
C.l Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 verpflichtete der EDÖB die PostFi-
nance AG, von betroffenen Personen bei Erstellung von Stimmabdrücken
zur Authentifizierung durch Stimmerkennung eine ausdrückliche Einwilli-
gung einzuholen (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem verpflichtete er sie, diejenigen
Stimmabdrücke zu löschen, bei denen keine Einwilligung der betroffenen
Personen vorliegt (Dispositiv-Ziff. 2). Für die Umsetzung dieser Verpflich-
tungen setzte er der PostFinance AG eine Frist bis spätestens 1. Oktober
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2025, unter Einräumung der Möglichkeit zur Verlängerung auf begründeten
Antrag hin (Dispositiv-Ziff. 3).
D.
Gegen diese Verfügung des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die
PostFinance AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
18. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgen-
den Anträgen:
1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Aktenzeichen:
EDÖB-A-31FF3401/3) aufzuheben;
2. Es sei das Verfahren vor der Vorinstanz (Aktenzeichen: EDÖB-
A-31FF3401/3) als gegenstandslos geworden abzuschreiben;
3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 vorstehend sei die Löschung gemäss Dis-
positiv Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Aktenzei-
chen: EDÖB-A-31FF3401/3) auf diejenigen Stimmabdrücke zu beschrän-
ken, die nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über den Da-
tenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) bzw. seit dem
1. September 2023 erstellt wurden;
4. Subeventualiter zu Ziff. 1–3 vorstehend sei die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5. Subsubeventualiter zu Ziff. 1–4 vorstehend sei die Frist gemäss Dispo-
sitiv Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Aktenzeichen:
EDÖB-A-31FF3401/3) neu anzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Am 4. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer-
kungen ein. Sie hält an den gestellten Anträgen und den bisherigen Aus-
führungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sie – wie angekündigt – die neue Sprachro-
boterlösung zur Einholung der Einwilligung für die Stimmerkennung am
16. Februar 2026 eingeführt habe. Dieser Schritt sei nicht aus einer
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anerkannten Rechtspflicht erfolgt, sondern im Rahmen der kontinuierlichen
Innovation und im Bestreben um Gewährleistung stets sicherer und benut-
zerfreundlicher Lösungen. Der Sachverhalt, auf dem die angefochtene Ver-
fügung beruhe, habe sich entsprechend geändert und sei überholt. Dispo-
sitiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei demnach gegenstandslos ge-
worden und entsprechend aufzuheben.
H.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und
ihrer Begründung fest. Zudem macht sie geltend, dass sich aus den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin keine Gegenstandslosigkeit von Dispo-
sitiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ergebe.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2026 wurde den Parteien der Wech-
sel der instruierenden Richterperson angezeigt.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG unter anderen die der Bundeskanzlei
administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Der EDÖB ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet; er handelt als
(organisatorisch verselbstständigte) Verwaltungseinheit der dezentralen
Bundesverwaltung (Art. 43 Abs. 4 DSG; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV; SR 172.010.1] und gilt daher als Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung besitzt.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren be-
teiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell
als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.3
1.2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht am
3. März 2026 mitgeteilt, dass sie die neue Sprachroboterlösung ("NSRL")
– wie angekündigt im ersten Quartal 2026, das heisst am 16. Februar 2026
– erfolgreich eingeführt habe, obwohl sie nach dem Datenschutzrecht
hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung sei deshalb gegenstandslos geworden. Sie halte jedoch vollum-
fänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
1.2.3.2 Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Be-
schwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist. Eine Abschreibung infolge Gegenstandslo-
sigkeit erfolgt zudem, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht wer-
den kann. Dies ist der Fall, wenn der Streitgegenstand dahinfällt oder das
aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu BGE 145
I 227 E. 5.2–5.4; 137 I 23 E. 1.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025,
Rz. 696 und 1146 ff.).
1.2.3.3 Die Vorinstanz hat im konkreten Fall weder eine Wiedererwägung
vorgenommen noch das Begehren der Beschwerdeführerin anerkannt. Sie
hält zudem auch weiterhin an der angeordneten Verpflichtung gemäss Dis-
positiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung fest, wonach die Beschwerde-
führerin von den betroffenen Personen eine ausdrückliche Einwilligung ein-
zuholen habe. Damit fällt eine Gegenstandslosigkeit infolge Wiederer-
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wägung oder Anerkennung ausser Betracht. Der Streitgegenstand ist
ebenfalls nicht weggefallen, nachdem die Parteien weiterhin divergierende
Positionen hinsichtlich der angeordneten Verpflichtung zur Einholung einer
ausdrücklichen Einwilligung vertreten und nach wie vor ein Rechtsschutz-
interesse an der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage haben. Hinzu
kommt, dass die Vorinstanz laut glaubhaften Angaben in ihrer Stellung-
nahme vom 25. März 2026 noch keine Informationen zur Umsetzung des
Verfahrens mit Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung erhalten hat.
Sie hat demnach die Frage der Herstellung eines rechtskonformen Zu-
stands bisher noch nicht verbindlich beurteilen können. Umstritten und zu
klären bleibt darüber hinaus die Frage der Löschung der Daten. Daraus
folgt, dass weder die Beschwerde an sich noch Teile davon gegenstands-
los geworden zu betrachten sind.
1.2.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe zum einen weder
geprüft noch begründet, ob es ein milderes Mittel als die Löschung der Da-
ten gebe; zum anderen habe sie auch nicht dargelegt, inwiefern die Lö-
schungsanordnung verhältnismässig sein soll.
3.2 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; statt vieler
BGE 150 III 1 E. 4.5). Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden
ergibt sie sich zudem unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Grundsätzlich
wird verlangt, dass die Begründung die Betroffenen in die Lage versetzt,
die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
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Umstände anzufechten (BGE 140 II 262 E. 6.2; Urteil des BGer
1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.1 und Urteil des BVGer A‑4729/2020
vom 24. November 2022 E. 5.3.3).
Im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 DSG kommt der
Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Aus der Verfügung
muss indes hervorgehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Mass-
nahme angeordnet hat und ob sie die auf dem Spiel stehenden Interessen
abgewogen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet hat.
3.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung nicht hinrei-
chend gerecht. Die Vorinstanz hat insbesondere nicht dargelegt, von wel-
chen Überlegungen sie sich bei der Abwägung der Interessen hat leiten
lassen und ob sie mit Rücksicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip Alter-
nativen geprüft hat (vgl. auch Urteile des BVGer A-4725/2020 vom 1. Feb-
ruar 2023 E. 8.4.2 f. und A-5489/2022 vom 18. Februar 2025 E. 7.3). Folg-
lich liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass
der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Doch
können im Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel unter Umständen ge-
heilt bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt
werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), nicht zuletzt bei Verstössen gegen die
Begründungspflicht (vgl. Urteile des BVGer A-1822/2021 vom 7. Septem-
ber 2022 E. 3.3, A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 8.4.3 und
A-4639/2022 vom 29. August 2023 E. 6.2.3 ff.). Im konkreten Fall ist eine
Heilung gerechtfertigt, da die Gehörsverletzung nur einen Teilaspekt der
Verfügung betrifft und nicht allzu schwer wiegt. Eine Rückweisung würde
überdies zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen
führen.
Die Verletzung der Begründungspflicht kann somit im Beschwerdeverfah-
ren geheilt und eine Prüfung in der Sache vorgenommen werden. Der Ge-
hörsverletzung ist jedoch bei der Regelung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (E. 12).
4.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht verpflichtet hat, von betroffenen Personen bei der Erstellung
von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung eine
ausdrückliche Einwilligung einzuholen sowie diejenigen Stimmabdrücke zu
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löschen, bei welchen keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Per-
sonen vorliegt.
5.
5.1 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, im konkreten Fall würden im
Rahmen des Stimmerkennungssystems Stimmabdrücke bearbeitet, die
eine eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlaubten. Es be-
stehe kein Zweifel, dass eine Bearbeitung von Personendaten erfolge. Bei
den Stimmabdrücken handle es sich um besonders schützenswerte bio-
metrische Daten. Eine Persönlichkeitsverletzung liege gemäss Art. 30
Abs. 2 Bst. a DSG namentlich vor, wenn Personendaten entgegen den
Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeitet würden. Die Bearbeitung von
Personendaten müsse verhältnismässig sein. Eine Massnahme wie die
Authentifizierung durch Stimmerkennung und die damit verbundene Spei-
cherung von Stimmabdrücken habe zu unterbleiben, wenn eine gleich ge-
eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen
würde. Der Beschwerdeführerin stünden für die Authentifizierung mildere
Mittel, wie das Stellen von Sicherheitsfragen, zur Verfügung. Die Erstellung
von Stimmabdrücken zwecks Authentifizierung mittels Stimmerkennung
widerspreche dem Gebot der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit und
verletze folglich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Eine Missachtung der Datenbearbeitungsgrundsätze stelle eine Persön-
lichkeitsverletzung dar. Diese sei widerrechtlich, sofern sie nicht durch eine
Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
durch das Gesetz gerechtfertigt sei. Eine gesetzliche Grundlage für die
Authentifizierung durch Stimmerkennung liege nicht vor. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Sicherheits- und Effizienzinteressen
vermöchten keinen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Persönlich-
keitsinteressen zu begründen. Auch die mit einer Umstellung der beste-
henden Lösung verbundenen Unannehmlichkeiten und der damit einher-
gehende zusätzliche Arbeitsaufwand stellten keine hinreichende Rechtfer-
tigung dar. Die gesetzliche Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung
sei bei der von der Beschwerdeführerin eingesetzten Authentifizierungslö-
sung nicht erfüllt. Kundinnen und Kunden, die den Einsatz der Stimmer-
kennung ablehnen würden, müssten vielmehr selbst aktiv werden, indem
sie dies dem Kundenbetreuer mitteilen oder die Option der Stimmerken-
nung auf der Website der Beschwerdeführerin deaktivieren müssten.
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5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie
habe bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Entscheidung
getroffen und der Vorinstanz auch kommuniziert, dass sie auf eine Authen-
tifizierungslösung mittels eines "Ja" umzustellen gedenke. Sie habe die
Umstellung nicht vorgenommen, weil sich ihre rechtliche Auffassung geän-
dert hätte, sondern weil sich eine neue technische Lösung geboten habe,
die ohne Sicherheits- und Effizienzverluste einen höheren (aber rechtlich
nicht notwendigen) Datenschutz-Standard ermögliche. Die nunmehr in der
angefochtenen Verfügung verlangten Anpassungen hätten erhebliche Aus-
wirkungen auf die Zeitplanung und den erforderlichen Umsetzungsauf-
wand. Insbesondere koste das von der Vorinstanz geforderte Vorgehen
alle Beteiligten massiv mehr Zeit. Das neu eingeführte Verfahren der
Stimmauthentifizierung bringe einen beträchtlichen Zeitgewinn für alle Be-
teiligten und sie spare damit auch Kosten in der Höhe von Fr. 720'000.–.
Das Verfahren zur Stimmerkennung sei seit mehr als sechs Jahren erfolg-
reich im Einsatz und erfreue sich grosser Beliebtheit. Es sei zudem sicher
und für den Kunden risikolos. Die Vorinstanz stütze ihr Vorgehen allein auf
die biometrische Natur der Daten, ohne konkrete Gefahren zu benennen.
Sie plane, im ersten Quartal 2026 einen neuen Sprachroboter einzuführen,
der in der Lage sein werde, die Anrufer im Callcenter bereits vor dem Ge-
spräch zeitsparend zu fragen, ob sie der Erstellung und Verwendung eines
Stimmabdrucks zur sicheren Identifizierung zustimmten. Nur wenn der An-
rufer diese Frage bejahe, werde ein entsprechender Stimmabdruck erstellt.
Die von der Vorinstanz geforderte Löschung der vorhandenen Daten führe
zu einem unnötigen Zusatzaufwand. Auch die geforderte Umsetzung per
1. Oktober 2025 führe zu einem Mehraufwand, da der effiziente Sprachro-
boter erst im Verlauf des ersten Quartals 2026 zur Verfügung stehe. Eine
Anfechtung der Verfügung sei erstens unumgänglich gewesen, weil die von
der Vorinstanz angesetzte Frist bis zum 1. Oktober 2025 für die ohnehin
geplante Umsetzung zu kurz bemessen sei. Zweitens erweise sich die von
der Vorinstanz angeordnete Verpflichtung zur Löschung als unverhältnis-
mässig.
In rechtlicher Hinsicht sei entscheidend, dass die Bearbeitung biometri-
scher Daten weder unter dem alten noch unter dem neuen Recht eine Ein-
willigung oder einen sonstigen Rechtfertigungsgrund erfordere. Entgegen
der Argumentation der Vorinstanz sei die Authentifizierung mittels Stimm-
abdrucks weder unverhältnismässig noch unzumutbar. Weshalb ein
Stimmabdruck nicht notwendig sein soll, werde von der Vorinstanz nicht
begründet. Selbst wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorläge, wäre
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diese sowohl durch ein überwiegendes Interesse als auch durch die aus-
drückliche Einwilligung gerechtfertigt. Die unter dem alten Recht eingehol-
ten Einwilligungen seien auch nach Inkrafttreten des neuen DSG noch gül-
tig. Die Anordnungen der Vorinstanz seien unbegründet und unverhältnis-
mässig.
6.
Das DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat das aDSG
abgelöst. Gemäss Art. 70 DSG gilt das DSG nicht für Untersuchungen der
Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur Gewähr-
leistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von Treu
und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten dem
bisherigen Recht.
Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Vor-
instanz die Untersuchung am 4. September 2024 eröffnet hat. Damit ist die
Eröffnung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG erfolgt. Anwendbar sind
demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die
hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022
(Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. Septem-
ber 2023; Art. 47 DSV).
7.
7.1 Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Pri-
vatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2
m.H.); er schützt insbesondere vor dem Missbrauch persönlicher Daten
(Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 147 I 463 E. 6.4). Das verfassungsmässige Recht
auf informationelle Selbstbestimmung umfasst zudem jeden Umgang mit
personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG kon-
kretisiert. Der Schutzgehalt von Art. 13 Abs. 2 BV umfasst die datenschutz-
rechtlichen Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Bearbeitung nach Treu
und Glauben, der Transparenz, der Zweckbindung, der Verhältnismässig-
keit, der Richtigkeit und der Datensicherheit (GIOVANNI BIAGGINI, Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 13
Rz. 13; SOPHIA ROVELLI, Einsatz von KI in der Verwaltung, 2025, S. 96).
Das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Schutz der "informationellen Integrität") garantiert, dass – grundsätzlich
ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsäch-
lich sind – jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bear-
beitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob
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A-4467/2025
und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden
dürfen. Es gewährleistet damit dem Einzelnen, grundsätzlich selber dar-
über zu bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte,
Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbart (BGE 148 I 233
E. 3.1; 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126
E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340 E. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2;
je m.w.H.; vgl. für eine Übersicht über die Rechtsprechung und Lehre:
TOBIAS FASNACHT, Die Einwilligung im Datenschutzecht, 2017, S. 46 ff. und
S. 51 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 167 f.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzel-
ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver-
fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 Rz. 72 ff.).
7.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht jeder Person auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens. Das von dieser Bestimmung erfasste
Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet ebenfalls das
Recht der einzelnen Person, selbst bestimmen zu dürfen, welche Daten
über sie erfasst, verarbeitet oder verbreitet werden. In negativer Hinsicht
umfasst es den Schutz vor unmittelbaren staatlichen Eingriffen in die Pri-
vatsphäre, vor unberechtigtem oder übermässigem Sammeln sowie vor ei-
ner unerlaubten Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen Infor-
mationen (vgl. Urteile des EGMR Hurbain gegen Belgien vom 4. Juli 2023,
Nr. 57292/16, § 190; Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy
gegen Finnland, vom 27. Juni 2017, Nr. 931/13, § 137). In positiver Hinsicht
werden die Staaten verpflichtet, die Daten von Privaten gegen Eingriffe
durch Dritte zu schützen (BARBARA VON RÜTTE/NESA ZIMMERMANN, in: Kel-
ler/Hertig Randall [Hrsg.], Basler Kommentar, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 2026 [nachfolgend: BSK-EMRK], Art. 8 Rz. 56 m.w.H.;
Urteil des EGMR I. gegen Finnland vom 17. Juli 2008, Nr. 20511/03, § 36;
ASTRID EPINEY/NULA FREI, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schwei-
zerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Völker- und eu-
roparechtliche Einbettung des DSG [nachfolgend: OFK DSG], Rz. 6 f.,
m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist bereits eröffnet, wenn Da-
ten gesammelt, gespeichert oder sonst verarbeitet werden (Urteil des
EGMR Amann gegen Schweiz vom 16. Februar 2000, Nr. 27798/95, § 70).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) werden bei besonders sensiblen Daten, zu denen auch bi-
ometrische Daten gehören, hohe Anforderungen an den Schutz der Pri-
vatsphäre gestellt (Urteil des EGMR Gaughran gegen Grossbritannien vom
13. Februar 2020, Nr. 45245/15, §§ 81–84).
Seite 14
A-4467/2025
7.3 Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und
der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1
DSG). Der Begriff der Persönlichkeit wird im Gesetz nicht näher umschrie-
ben. Er ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst alle physischen,
psychischen und moralischen Werte einer Person, die ihr kraft ihrer Exis-
tenz zukommen (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz
[DSG] vom 23. März 1988; BBl 1988 II 413, S. 418). Die Persönlichkeit
umfasst dabei sowohl physische und psychische als auch soziale Schutz-
bereiche. Zu letzteren gehören insbesondere das Recht auf Namen und
andere Identifikationsmerkmale, das Recht auf Privatsphäre, das informa-
tionelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht am eigenen Bild, am eigenen
Wort und an der eigenen Stimme (MARCO FREY, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, [nachfolgend:
Handkommentar DSG], Art. 34 Rz. 5 ff.). Das DSG gilt insbesondere auch
für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private
Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Als Personendaten gelten alle Anga-
ben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person be-
ziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Als besonders schützenswerte Daten bezeich-
net das Gesetz unter anderem biometrische Daten, die eine Person ein-
deutig identifizieren (Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG). Der Begriff der Bearbeitung
von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhän-
gig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Be-
schaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntge-
ben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG).
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)
beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschrif-
ten (Art. 4 Abs. 1 DSG). Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin
eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person,
wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen
die Datenschutzvorschriften verstösst (Art. 49 Abs. 1 DSG).
7.4 Die materiellen Grundsätze der Datenbearbeitungen werden in Art. 6
DSG umschrieben. Danach müssen Personendaten rechtmässig bearbei-
tet werden (Abs. 1). Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen
und verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu einem
bestimmten und für die Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie
dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist
(Abs. 3). Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist
diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte
Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6
Seite 15
A-4467/2025
Abs. 6 DSG). Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Perso-
nendaten muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 7 Bst. a
DSG).
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeig-
nete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko ange-
messene Datensicherheit (Art. 8 Abs. 1 DSG). Die Massnahmen müssen
es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden (Art. 8
Abs. 2 DSG).
7.5 Anders als im öffentlich-rechtlichen Bereich, wo das Legalitätsprinzip
die Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten bildet (vgl. dazu
Art. 34 Abs. 1 DSG; CLAUDIA MUND, Handkommentar DSG, Art. 34
Rz. 5 ff.), ist im privatrechtlichen Bereich das Bearbeiten von Personenda-
ten grundsätzlich erlaubt. Das schweizerische Datenschutzgesetz basiert
auf dem Prinzip der "Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt". Demnach ist eine
Bearbeitung von Daten grundsätzlich zulässig, sofern die Bearbeitungs-
grundsätze von Art. 6 DSG und die Datensicherheit im Sinne von Art. 8
DSG eingehalten werden (LUKAS BÜHLMANN/MICHAEL REINLE, Basler Kom-
mentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfol-
gend: BSK DSG], Art. 6 Rz. 5; GASPARE T. LODERER, Kommentierung zu
Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekom-
mentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz [nachfolgend: Onlineko-
mmentar DSG], Art. 6 Rz. 3 f., < https://onlinekommentar.ch/de/kommen-
tare/art6abs6 und7 >, abgerufen am 03.09.2026; BEAT RUDIN/DAVID VA-
SELLA, Datenschutzrecht in a nutshell, 2025, S. 85; THOMAS STEI-
NER/CHRISTIAN LAUX, OFK DSG, Art. 30 Rz. 3 f.; FLORENT THOUVENIN, Die
Datenschutzerklärung, eine Rechtsfigur mit zwei Gesichtern, in: Wolfgang
Portmann et al. [Hrsg.], Gedenkschrift für Claire Huguenin, 2020, S. 464).
7.6 Der Schutz der Persönlichkeit wird in Art. 30 DSG konkretisiert. Wer
Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Person
nicht widerrechtlich verletzen (Abs. 1). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt
nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere vor, wenn Personendaten
entgegen den Grundsätzen nach Art. 6 und 8 bearbeitet werden (Bst. a),
Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der be-
troffenen Person bearbeitet werden (Bst. b) und wenn Dritten besonders
schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden (Bst. c).
7.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einem
Teil der Lehre ist die Rechtmässigkeit gewahrt, soweit mit dem Vorgehen
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A-4467/2025
nicht gegen eine Rechtsnorm verstossen wird, die dem Schutz der Persön-
lichkeit des Betroffenen dient (Urteil des BVGer A-3548/2018 vom 19. März
2019 ["Helsana+"] E. 5.4.3 und E. 5.4.4; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG,
Art. 6 Rz. 24 f.; PHIIPPE MEIER, Protection des données, 2010, Rz. 640; DA-
VID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzge-
setz, 2008 [nachfolgend: Handkommentar DSG], Art. 4 Rz. 7; vgl. dazu
auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesge-
setzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Da-
tenschutz vom 14. November 2017 [nachfolgend: Botschaft DSG 2017],
BBl 2017 6941, S. 7070 f.).
Ein Teil der Lehre vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Verfol-
gung von rechtswidrigen Zwecken durch den Verantwortlichen die Daten-
bearbeitung als solche rechtswidrig erscheinen lässt, und zwar unabhängig
davon, ob die verletzte Norm einen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes
aufweist (BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 7 f.; ASTRID EPI-
NEY/DANIELA NÜESCH, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutz-
recht, 2015 [nachfolgend: Datenschutzrecht], Rz. 3.62).
Die (wohl überwiegende) Lehre vertritt sodann die Auffassung, dass die
Verletzung der Datenbearbeitungsgrundsätze zur Verletzung der Persön-
lichkeit der betroffenen Person führt (BAERISWYL, Handkommentar DSG,
Art. 6 Rz. 15 f.; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 9; ASTRID EPINEY,
in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 2011 [nachfolgend: Da-
tenschutzrecht 2011], § 9 Rz. 3; EPINEY/NÜESCH, Datenschutzrecht,
Rz. 3.59; RETO FANGER, OFK DSG, Art. 6 Rz. 1; MEIER, a.a.O., Rz. 626).
Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Bestimmung von Art. 30
Abs. 2 Bst. a DSG, wonach eine Verletzung der Datenbearbeitungsgrund-
sätze gemäss Art. 6 und 8 DSG zu einer Verletzung der Persönlichkeit der
betroffenen Person führt (vgl. dazu auch BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG,
Art. 6 Rz. 9). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie
nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist
(Art. 31 Abs. 1 DSG).
7.8 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die
Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch
eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, aus-
wertet oder einem Dritten zugänglich macht wird, auf Antrag, mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Nach
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A-4467/2025
der Rechtsprechung gilt das Gespräch als nichtöffentlich, wenn sich, in An-
betracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Er-
wartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständ-
lich sind. Es ist nicht notwendig, dass sich das Gespräch auf den Geheim-
oder Privatbereich bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen
Kontext erfolgt. Erfasst sind neben der unmittelbaren mündlichen Kommu-
nikation auch Gespräche, die unter Inanspruchnahme von Telekommuni-
kationsanlagen erfolgen (BGE 146 IV 126 E. 2 und E. 3; WOLFGANG WOH-
LERS/GUNDHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Handkommentar, Art. 179bis Rz. 2 m.H. und Art. 179ter Rz.1). Im
Zusammenhang mit der Handlung des Aufnehmens ist Heimlichkeit nicht
erforderlich; wer an einem Gespräch teilnimmt, das – wie er weiss – ohne
seine Zustimmung aufgenommen wird, gibt sein Einverständnis, sofern er
nicht zur Äusserung genötigt wird (GÜNTHER STRATENWERTH/GUIDO
JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straf-
taten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 12 Rz. 46; STEFAN
TRECHSEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,
Art. 179ter Rz. 2).
Weder nach Art. 179bis Abs. 1 noch nach Art. 179ter StGB strafbar macht
sich, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten An-
schlusses Fernmeldegespräche im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche
Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle
zum Inhalt haben (Art. 179quinquies Abs. 1 StGB). Von der Strafbarkeit nicht
ausgenommen sind Gesprächsinhalte, die komplexe Verhältnisse zum In-
halt haben. Ohne Einwilligung unzulässig sind dabei Aufnahmen im Rah-
men telefonischer Kundenberatungen, des Beschwerdemanagements,
von Auskunftsterteilungen und Weitervermittlungen (PETER VON INS/PE-
TER-RENÉ WYDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf-
recht II, 3. Aufl. 2013, Art. 179quinquies Rz. 22 und 25).
7.9 Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO;
ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L127 S. 2) findet
einerseits Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, so-
weit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verant-
wortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig
davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet (§ 3 Abs. 1 DSGVO).
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Die DSGVO ist andererseits auch anzuwenden auf die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union
befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortli-
chen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammen-
hang damit steht, dass den Personen Waren oder Dienstleistungen in der
Union angeboten werden (unabhängig von den Zahlungsflüssen) oder
dass ihr Verhalten in der Union beobachtet wird (§ 3 Abs. 2 DSGVO;
EPINEY/FREI, OFK DSG, Völker- und europarechtliche Einbettung des
DSG, Rz. 17; RUDIN/VASELLA, a.a.O., S. 26 f.). Die DSGVO sieht – anders
als das DSG (vgl. E. 7.5) – ein grundsätzliches Verbot der Bearbeitung
personenbezogener Daten vor, es sei denn, die Bearbeitung könne sich
auf eine rechtliche Grundlage gemäss § 6 DSGVO (Einwilligung, Gesetz
oder berechtigtes Interesse) stützen (BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6
Rz. 5). Gemäss § 9 Abs. 1 DSGVO unterliegt die Verarbeitung von als be-
sonders schutzwürdig deklarierten Datenkategorien einem strikten Verbot;
dazu gehören insbesondere auch biometrische Daten wie Fingerabdrücke,
Iriserkennung oder die Stimme (Art. 4 Nr. 14 DSGVO). Dieses Verarbei-
tungsverbot gilt nicht, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt
hat (§ 9 Abs. 2 Bst. a DSGVO). Die Einwilligung muss sich dabei auf die
Verarbeitung für einen oder mehrere festgelegte Zwecke beziehen. Zudem
ist nicht nur eine stillschweigende und eine mutmassliche, sondern auch
eine konkludente Einwilligung ausgeschlossen (THOMAS PETRI, in: Sini-
tis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht DS-GVO/BDSG, 2. Aufl.
2025, Art. 9 Rz. 32 f.; SEBASTIAN SCHULZ, in: Gola [Hrsg.], Kommentar zur
Datenschutz-Grundverordnung VO [EU] 2016/679, 2. Aufl. 2018, Art. 9
Rz. 16).
8.
8.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehen-
den Aufnahmen und Speicherungen eines Stimmabdrucks Bearbeitungen
von Personendaten darstellen. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber,
ob die Bearbeitung nach den gesetzlichen Datenbearbeitungsgrundsätzen
gemäss Art. 6 DSG erfolgt und ob für die Sprachaufzeichnung und Erstel-
lung eines Stimmabdrucks eine Einwilligung bzw. eine ausdrückliche Ein-
willigung erforderlich ist.
8.2 Vorab ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Stimmaufnahme und
der Erstellung eines Stimmabdrucks erhobenen Daten zweifelsohne be-
sonders schützenwerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 4
DSG darstellen. Denn bei der Erstellung eines Stimmabdrucks handelt es
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sich um biometrische Daten, die auf einem technischen Verfahren beruhen
und die eine eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer Person
ermöglichen (vgl. dazu Botschaft DSG 2017, S. 7020; BAERISWYL, Hand-
kommentar DSG, Art. 5 Rz. 30; BLECHTA/MOLIN/WESIAK-SCHMIDT, BSK
DSG, Art. 5 Rz. 72–74; ROVELLI, a.a.O. S. 190 f.; RUDIN/VASELLA, a.a.O.,
S. 73).
8.3 Auch unter dem Geltungsbereich des neuen Datenschutzrechts erfor-
dert die Bearbeitung von Personendaten nicht generell eine Rechtferti-
gung. Ist indes eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist
diese nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen
nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG;
s. zum DSG: Art. 17 Abs. 1 Bst. a, Art. 25 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1, Art. 34
Abs. 4 Bst. b, Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c, Art. 55 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 DSG;
Urteil A-3548/2018 ["Helsana+"] E. 4.8). Das Erfordernis der Einwilligung
kann sich dabei auch aus anderen Gesetzen ergeben (JULIEN FRANCEY, in:
Benhamou/Cottier [Hrsg.], Loi féderale sur la protection des données,
2023, Art. 6 Rz. 134). Die Erfordernisse der angemessenen Information
und Freiwilligkeit sollen sicherstellen, dass die Einwilligung auf einer freien
Entscheidung der betroffenen Person beruht (EPINEY, Datenschutzrecht
2011, § 9 Rz. 16).
Das Erfordernis der angemessenen Information bedeutet, dass die be-
troffene Person in den Grundzügen über Gegenstand, Zweck und Umfang
der beabsichtigten Datenbearbeitung sowie über die daraus resultierenden
Risiken aufzuklären ist. Die Angemessenheit der Information hängt dabei
einerseits von der beabsichtigten Datenbearbeitung selbst und anderer-
seits der Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit ab (BAERISWYL, Hand-
kommentar DSG, Art. 6 Rz. 88–92; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6
Rz. 288 ff.; FASNACHT, a.a.O. Rz. 249 ff.; SAMUEL KLAUS/KENZO THOMANN,
OFK DSG, Art. 6 Rz. 25 ff.).
Freiwillig ist eine Einwilligung, wenn sich die betroffene Person ohne Druck
für oder gegen die Datenbearbeitung entscheiden kann. Sie muss über
eine Alternative zur Einwilligung verfügen, die nicht unzumutbar ist
(BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 94–100; BÜHLMANN/REINLE,
BSK DSG, Art. 6 Rz. 310.; FASNACHT, a.a.O. Rz. 191 f. und 249 ff.; SAMUEL
KLAUS/KENZO THOMANN, OFK DSG, Art. 6 Rz. 25 ff.; FOKO OLDEWURTEL,
in: Domenig Oldewurtel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Datenschutzge-
setz, 2026 [nachfolgend: Praxiskommentar DSG], Art. 6 Rz. 35; RUDIN/VA-
SELLA, a.a.O., S. 190). Freiwilligkeit ist zu bejahen, wenn der Nachteil, der
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bei einer Nichteinwilligung droht, einen direkten Bezug zu den Daten auf-
weist, für deren Bearbeitung die Einwilligung eingeholt wird und damit kein
unzulässiger Zwang zur Erteilung der Einwilligung vorliegt. Eine Einwilli-
gung gilt nur dann als freiwillig, wenn für die betroffene Person keine un-
verhältnismässigen Nachteile bei einer Verweigerung entstehen (vgl. dazu
BGE 138 I 331 E. 7.4.1; Urteil A-3548/2018 ["Helsana+"] E. 4.7; OLDEWUR-
TEL, Praxiskommentar DSG, Art. 6 Rz. 37).
Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten muss
die Einwilligung ausdrücklich erfolgen (Art. 6 Abs. 7 Ziff. 1 DSG). Art. 6
Abs. 6 und 7 DSG umschreiben die Anforderungen an eine wirksame Ein-
willigung. Art. 6 Abs. 7 DSG kommt dann zum Tragen, wenn eine Einwilli-
gung als Rechtfertigungsgrund bei einer Datenbearbeitung durch einen pri-
vaten Verantwortlichen notwendig ist (Botschaft DSG 2017, S. 7027;
BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 101; BÜHLMANN/REINLE, BSK
DSG, Art. 6 Rz. 280; KLAUS/THOMANN, OFK DSG, Art. 6 Rz. 14).
In der Praxis erfolgen datenschutzrechtliche Einwilligungen häufig im Rah-
men von Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Dabei werden zwei un-
terschiedliche Lösungsansätze gewählt: Nach der sog. Opt-Out-Lösung
sehen die AVB als Standardverfahren vor, dass die Einwilligung für die vor-
gesehene Datenbearbeitung vorerst als erteilt gilt; nur durch ein aktives
Verhalten kann diese verweigert werden. Demgegenüber bringt die be-
troffene Person bei der Opt-In-Lösung durch ein aktives Tun zum Ausdruck,
dass sie mit der vorgesehenen Bearbeitung einverstanden ist. FASNACHT
(a.a.O. Rz. 401 m.H.) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf
der Grundlage von Studien behauptet werde, der "Durchschnittsadressat"
verhalte sich bei der Erteilung der Einwilligung grundsätzlich passiv. Wenn
sich effektiv vier von fünf Personen sowohl bei der Opt-In- als auch bei der
Opt-Out-Variante passiv verhielten, würden bei letzterer deutlich mehr da-
tenschutzrechtliche Einwilligungen erteilt.
8.4 Die menschliche Stimme ist ein sehr persönliches, individuelles Merk-
mal, das eine Person eindeutig charakterisiert und identifiziert. Sie trans-
portiert nicht nur Sprache, sondern auch Emotionen, Gesundheitszustand
und Persönlichkeitsmerkmale. Sie ist bei jedem Menschen einzigartig und
daher ein wesentlicher Teil seiner Persönlichkeit (SUSANNE EMMENEG-
GER/MARTINA REBER, Biometrische Daten im Bankkundenverkehr am Bei-
spiel der Stimmauthentifizierung, in: Emmenegger [Hrsg.], Banken und Da-
tenschutz, Basel 2019, S. 168 und 170 f.; vgl. auch TV-Sendung "Einstein:
Echt oder KI – Ist unsere Stimme auswechselbar, publiziert am 7. Mai
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2025, Ausstrahlung vom 8. Mai 2025; < www.srf.ch/einstein >, abgerufen
am 03.09.2026). Nach Lehre und Rechtsprechung zählt die Stimme – wie
das Recht am eigenen Bild – zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB
(BGE 110 II 411 E. 3b S. 418 f.; DENIS BARRELET/STÉPHANE WERLY, Droit
de la communication, 2. Aufl. 2011, Rz. 1560; ANDREAS BUCHER, Natürliche
Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Auf. 2009, Rz. 454; ANDREA BÜCH-
LER, ZGB, Orell Füssli Kommentar, 2021, Art. 28 Rz. 9; vgl. zum Recht am
eigenen Bild: BGE 138 II 346 E. 8.2, m.w.H.; MARC BÄCHLI, Das Recht am
eigenen Bild, 2002, S. 30 f.; vgl. zur Kritik an der Stimmbiometrie: Echo der
Zeit vom 17. August 2019, Postfinance erfasst heikle persönliche Daten,
< https://www.srf.ch/news/ schweiz/heikle-persoenliche-daten-widerstand-
gegen-die-elektronische-stimmerkennung-der-postfinance >, abgerufen
am 09.06.2026 >; Tagesanzeiger digital vom 5. März 2019, "Wie unsere
Stimme alles über uns verrät", < https://www.tagesanzeiger.ch/wie-unsere-
stimme-alles-ueber-uns-verraet-17184673577 >, abgerufen am 03.09.
2026).
Die Aufnahme und Analyse der menschlichen Stimme sowie die Erstellung
eines Stimmabdrucks greifen in den höchstpersönlichen Bereich der Per-
sönlichkeit ein, zumal damit neue biometrische Merkmale erfasst, gespei-
chert und analysiert werden und ein dauerhafter Identifikator geschaffen
wird. Das Verfahren ist daher als Persönlichkeitsverletzung einzustufen,
und zwar ungeachtet der Beachtung der Bearbeitungsgrundsätze gemäss
Art. 6 und 8 DSG (EMMENEGGER/REBER, a.a.O., S. 171 f.; vgl. zu den Vor-
aussetzungen der Rechtfertigung nachfolgende E. 9.1).
8.5 Aus dem einleitend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin das Gespräch bei jedem Telefonanruf zu Sicherheits-
und Wiedererkennungszwecken aufzeichnet. Damit steht fest, dass der
Vorgang auch unter dem strafrechtlichen Blickwinkel gemäss Art. 179ter
StGB (vgl. dazu E. 7.8 hievor) der Zustimmung der Kundin bzw. des Kun-
den bedarf.
Art. 179ter StGB schützt die Privatsphäre, insbesondere die Vertraulichkeit
von privaten Gesprächen (Urteil des BStGer SK.2024.47 vom 6. Februar
2025 E. 12.1.3 m.w.H.). Als Rechtsgut geschützt wird von dieser Strafnorm
(analog Art. 179 und 179bis StGB) auch die Privat- und Geheimsphäre als
ein dem Einzelnen zur Entwicklung der Persönlichkeit gewährleisteter
freier Raum vor der Gemeinschaft, dem Staat und vor anderen Personen
(BGE 111 IV 63 E. 2; TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., Art. 179bis Rz. 1 und
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A-4467/2025
Art. 179ter Rz. 2). Art. 179ter StGB dient demnach auch dem Schutz der Per-
sönlichkeit der betroffenen Person.
Daraus folgt, dass eine ohne die Einwilligung des Gesprächsteilnehmers
erstellte Aufnahme grundsätzlich geeignet ist, gegen Art. 179ter StGB und
damit gegen eine den Schutz der Persönlichkeit tangierende Norm zu
verstossen und folglich als unrechtmässige Datenbearbeitung im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 DSG eingestuft werden könnte. Folglich ist das Vorgehen
der Beschwerdeführerin auch unter diesem Aspekt als Persönlichkeitsver-
letzung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG zu qualifizieren, sofern
keine rechtsgültige Einwilligung vorliegt.
8.6 Steht nach dem Gesagten fest, dass die Aufzeichnung des Gesprächs
und Erstellung eines Stimmabdrucks einer Einwilligung bedarf, so kommt
Art. 6 Abs. 7 DSG zum Tragen. Danach muss die Einwilligung "ausdrück-
lich" erfolgen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Perso-
nendaten (Bst. a). Umstritten und nachfolgend durch Auslegung zu prüfen
ist, ob die von der Beschwerdeführerin (zumindest bis zur geltend gemach-
ten Umstellung am 16. Februar 2026) praktizierte Vorgehensweise den ge-
setzlichen Anforderungen der "Ausdrücklichkeit" gerecht wird.
8.6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli-
chen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Aus-
legungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht wer-
den, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Metho-
denpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung,
die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam-
menhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar
nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissver-
ständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste-
hungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 150 II 26
E. 3.5; 147 II 25 E. 3.3).
8.6.2 In Bezug auf den Wortlaut ist festzuhalten, dass das Adjektiv "aus-
drücklich" Eigenschaften wie "besonders, bestimmt, betont, deutlich, ei-
gens, eindeutig, eindringlich, entschieden, extra, in aller Deutlichkeit, kate-
gorisch, klar, mit Nachdruck, nachdrücklich, unmissverständlich, unzwei-
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deutig" zum Ausdruck bringt (DUDEN, Das Synonymwörterbuch, 7. Aufl.
2019, S. 136).
8.6.3 Nach der Botschaft gilt eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 7
DSG als "ausdrücklich", wenn sie durch geschriebene oder gesprochene
Worte oder ein Zeichen erfolgt und der geäusserte Willen aus den verwen-
deten Worten oder dem Zeichen unmittelbar hervorgeht. Die Willensäusse-
rung als solche muss durch die Art und Weise, in der sie erfolgt, bereits
Klarheit über den Willen schaffen. "Ausdrücklich" bedeutet dabei laut Bot-
schaft eine erhöhte Anforderung an die "eindeutige" Einwilligung gemäss
Satz 1 der (ursprünglich vorgesehenen) Bestimmung. Zur Klärung der Be-
grifflichkeiten sind in der französischen und italienischen Version des Tex-
tes die Begriffe "explicite" und "esplicito" durch die Bezeichnungen "exp-
rès" und "espresso" ersetzt und damit an die Terminologie von Art. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angepasst worden
(Botschaft DSG 2017, S. 7028). Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit der
Einwilligung für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personenda-
ten steht im engen Zusammenhang mit der von der DSG-Revision verfolg-
ten Leitlinie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (Botschaft
DSG 2017, S. 6943 und S. 6971).
8.6.4 Mit Blick auf die Systematik ist zu ergänzen, dass die Regelung des
Einwilligungserfordernisses in den Grundsätzen der Datenbearbeitung
(Art. 6 DSG) nicht zwingend erscheint (BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG,
Art. 6 Rz. 285; FASNACHT, a.a.O. Rz. 225; PHILIPPE MEIER/NICOLAS
TSCHUMY, in: Meier/Métille [Hrsg.], Loi fédérale sur la protection des
données, 2023 [nachfolgend: Commentaire Romand LPD], Art. 6 Rz. 73;
vgl. dazu auch BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 1–3). Aus der
systematischen Stellung der Bestimmung innerhalb des Gesetzes und der
Regelung in der Marginalie "Grundsätze" kann deshalb für die hier interes-
sierende Frage nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Dass biometri-
sche Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als beson-
ders schützenswerte Personendaten einzustufen sind, für deren Bearbei-
tung strengere rechtliche Anforderung gelten, hat der Gesetzgeber mit der
Regelung in Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG verbindlich festgehalten.
In systematischer Hinsicht gilt es mit Blick auf die europäische Regelung
zu beachten, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit der Bear-
beitung von biometrischen Daten gemäss § 9 Abs. 2 Bst. a DSGVO spezi-
fisch in die Verarbeitung für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ein-
willigen und dies zudem ausdrücklich tun muss; eine nur konkludente oder
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gar nur sinngemässe oder stillschweigende Zustimmung genügt nach dem
europäischen Datenschutzrecht nicht (vgl. dazu E. 7.9 hiervor).
8.6.5 In teleologischer Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber
in Anbetracht der zur Beurteilung stehenden besonders schützenswerten
Personendaten erhöhte Anforderungen an deren Bearbeitung stellen und
die Rechte der betroffenen Personen stärken will (E. 8.6.3 hiervor).
Nach der herrschenden Lehre erfüllt eine nur konkludente Zustimmung die
Anforderungen an die Ausdrücklichkeit nicht (BAERISWYL, Handkommentar
DSG, Art. 6 Rz. 101; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 322; FAS-
NACHT, a.a.O., Rz. 303; FRANCEY, a.a.O., Art. 6 Rz. 176; SANDRA HUSI-
STÄMPFLI/ANNE SOPHIE MORAND, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2024, S. 162;
DANIEL LÜTHI, Praxiskommentar DSG, Art. 31 Rz. 17; KLAUS/THOMANN,
OFK DSG, Art. 6 Rz. 14; URSULA UTTINGER/THOMAS GEISER, Das neue Da-
tenschutzrecht, 2023, S. 47). Nach VASELLA ist eine Willenserklärung dann
als ausdrücklich zu betrachten, wenn sie gerade die Willensäusserung be-
zweckt und unmittelbar Klarheit über den Willen schafft (DAVID VASELLA,
Zur Freiwilligkeit und zur Ausdrücklichkeit der Einwilligung im Datenschutz-
recht, in: Jusletter 16. November 2015 Rz. 26 m.H.). Als Beispiele für eine
ausdrückliche Einwilligung werden insbesondere das Anklicken einer ent-
sprechenden Schaltfläche neben dem Informationstext, das Ankreuzen ei-
nes Kästchens bzw. die Aktivierung einer entsprechenden Checkbox und
die aktive Auswahl bestimmter technischer Parameter für die Dienste eines
Informationsverarbeitungsunternehmens genannt (KLAUS/THOMANN, OFK
DSG, Art. 6 Rz. 45). Nach Auffassung von EPINEY ist eine Einwilligung
(wohl immer) erst dann ausdrücklich, wenn sowohl ihr Inhalt (als der Bezug
einer bestimmten, gegebenenfalls näher präzisierten Datenbearbeitung)
als auch die Form ausdrücklich erfolgt (EPINEY, Datenschutzrecht 2011, § 9
Rz. 19; gl.M. FASNACHT, a.a.O., Rz. 303, m.H.).
Ein Teil der Lehre vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die
"Ausdrücklichkeit" ausschliesslich auf den Gegenstand der Einwilligung,
nicht aber die Art und Weise ihrer Kundgabe beziehe. Die Einwilligungs-
erklärung könne deshalb unter Umständen auch konkludent oder sogar
stilschweigend erfolgen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Art. 4 Rz. 83;
MEIER, a.a.O., Rz. 897 ff.).
8.6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl der Wortlaut und die Geset-
zesmaterialien als auch der Zweck der Bestimmung den Schluss nahele-
gen, dass die "Ausdrücklichkeit" der Einwilligung nur bejaht werden darf,
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wenn eine aktive Handlung der betroffenen Person und ihre unmissver-
ständliche Zustimmung zu einer bestimmten, hinreichend klar umschriebe-
nen Datenbearbeitung vorliegen. Eine nur konkludente oder gar still-
schweigende Zustimmung genügt in diesem Zusammenhang jedenfalls
nicht.
8.7 In der hier zu beurteilenden Konstellation steht fest, dass das Telefon-
gespräch zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken aufgezeichnet
und hiervon auch ein Stimmabdruck erstellt wird, es sei denn, die Kundin
bzw. der Kunde widerspreche diesem Vorgehen explizit (Opt-Out-Lösung).
Bei der von der Beschwerdeführerin (mindestens bis Mitte Februar 2026)
als Standardlösung gewählten Vorgehensweise wird eine Einwilligung der
Kundschaft darin erblickt, dass diese nach entsprechender Information
weiterspricht und der Speicherung des Stimmabdrucks nicht aktiv – in
Form einer separaten Mitteilung an den Kundenberater oder durch spezi-
elle Änderung auf der Voreinstellung auf der Website der Beschwerdefüh-
rerin – widerspricht. Spricht der Kunde bzw. die Kundin weiter, ohne dem
standardmässig vorgesehenen Verfahren explizit zu widersprechen, geht
die Beschwerdeführerin von einer Zustimmung aus. Bei dieser Vorgehens-
weise mangelt es allerdings an der vom Gesetzgeber geforderten Aus-
drücklichkeit, denn im Vorgang des Weitersprechens kann keine ausdrück-
liche, auf die Speicherung des Stimmabdrucks gerichtete Zustimmung er-
blickt werden.
8.8 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen. Die betroffene Person stimmt mit ihrem (blossen) Weiterspre-
chen nicht ausdrücklich, sondern allenfalls konkludent einer Speicherung
ihres Stimmabdrucks zu. Darin kann trotz vorgängiger Orientierung keine
aktive, auf die Erstellung eines Stimmabdrucks zielende Willenserklärung
erblickt werden.
Dass in strafrechtlicher Hinsicht eine konkludente Zustimmung für den Aus-
schluss der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens genügt (vgl. dazu E. 7.8
hiervor), ist sodann nicht entscheidend, da die spezialgesetzliche Bestim-
mung von Art. 6 Abs. 7 DSG einerseits unmissverständlich ist und anderer-
seits nicht alles, was in strafrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich verboten
ist, privatrechtlich zulässig ist.
8.9 Daraus folgt, dass die Erstellung des Stimmabdrucks nach der hier zur
beurteilenden (laut Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum
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A-4467/2025
15. Februar 2026 angewandten) Praxis als Persönlichkeitsverletzung ein-
zustufen ist und gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechts-
gültige Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 7 DSG verstösst. Ob die von
der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben ab dem 16. Februar 2026 neu
praktizierte Lösung die Vorgaben der Vorinstanz vollumfänglich umsetzt,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und wird
von der Vorinstanz in einem separaten Aufsichtsverfahren zu prüfen sein,
falls sie weiterhin angewendet wird. Damit steht fest, dass die Beschwer-
deführerin Personendaten ohne ausdrückliche Einwilligung und damit ent-
gegen den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 7 DSG bearbeitet hat; darin liegt
eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 Abs. 2 Bst. a DSG; RAMPINI/HARAS-
GAMA, BSK DSG, Art. 30 Rz. 11, S. 627).
9.
9.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates
oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31
Abs. 1 DSG; RAMPINI/HARASGAMA, BSK DSG, Art. 31 Rz. 1). Nachfolgend
ist demnach zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 31 DSG
vorliegen.
Ob eine Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt werden kann, ist u.a.
durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung mit den
Interessen der betroffenen Person am Schutz der Persönlichkeit und an
der Verfügungsfreiheit zu ermitteln. Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe
bedarf es somit einer Interessenabwägung (vgl. Urteil des BVGer
A-2941/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 5.3; RAMPINI/HARASGAMA, BSK DSG,
Art. 30 Rz. 1 f. und Art. 31 Rz. 22). Bei der Interessenabwägung sind die
konkreten Interessen zu ermitteln und diese mithilfe rechtlich ausgewiese-
ner Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, so dass sie mit Rücksicht
auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfas-
send zur Geltung gebracht werden können (Urteil A-2941/2024 E. 5.3 und
E. 6.2–6.4; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl. 2022, S. 242). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtferti-
gungsgrundes trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln des Art. 8 ZGB
die Person, die sich auf den Rechtfertigungsgrund beruft, also den Daten-
bearbeiter (vgl. MONIKA PFAFFINGER, Handkommentar DSG, Art. 31 Rz. 11;
RAMPINI/HARASGAMA, BSK DSG, Art. 31 Rz. 1).
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9.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. a aDSG wurde eine
Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung nur mit grosser Zurückhal-
tung angenommen (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.1; 136 II 508
E. 5.2.4; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 12). An diesem Grund-
satz hat die Totalrevision des DSG nichts geändert. Die restriktive Recht-
fertigungsfähigkeit gilt auch für die Einwilligung (PFAFFINGER, Handkom-
mentar DSG, Art. 31 Rz. 9 und Rz. 28). Zu berücksichtigten sind dabei die
Umstände des Einzelfalls, darunter der Umfang der verarbeiteten Daten,
der systematische und unbestimmte Charakter der Verarbeitung sowie der
Kreis der Personen, die Zugriff auf die Daten haben (vgl. BGE 138 II 346
E. 7.2 und 8, S. 358 ff.).
9.3 Werden Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertrags-
partner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ab-
wicklung eines Vertrags bearbeitet, kann hierin ein überwiegendes privates
Interesse liegen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a DSG). Von dieser Bestimmung kann
jede Bearbeitungshandlung im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG erfasst sein.
Die Bearbeitungshandlungen müssen in diesem Zusammenhang verhält-
nismässig, das heisst namentlich auch erforderlich sein (PFAFFINGER,
Handkommentar DSG, Art. 31 Rz. 54; RUDIN/VASELLA, a.a.O, S. 191; vgl.
dazu auch STEINER/LAUX, OFK DSG, Art. 31 Rz. 23, die eine Berücksichti-
gung des Kriteriums der Erforderlichkeit bei der Interessenabwägung be-
fürworten).
9.4 Die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 DSG gebietet, dass eine Datenbearbeitung nur so weit gehen
darf, wie dies für den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und für die
betroffene Person zumutbar ist (BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6
Rz. 53; FANGER, OFK DSG, Art. 6 Rz. 6).
Die Datenbearbeitung muss für die Erreichung des Bearbeitungszwecks
geeignet sein. Dies trifft von vornherein nicht zu, wenn die Datenbearbei-
tung "auf Vorrat" erfolgt (ASTRID EPINEY/DANIELA NÜESCH/SOPHIA ROVELLI,
Datenschutzrecht in der Schweiz, 2023, S. 92 m.H.; 125 II 473 E. 4b). Die
Datenbearbeitung muss darüber hinaus für die Erreichung des verfolgten
Zwecks erforderlich sein, das heisst das mildeste Mittel zur Zielerreichung
darstellen. Erforderlich muss auch die Intensität der Datenbearbeitung
sein. Aus dem Kriterium der Erforderlichkeit leiten sich einerseits die
Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit ab. Es ist
jene Option zu bevorzugen, bei welcher der Zweck erreicht werden kann,
ohne dass neue Daten beschafft werden. Zudem sollen nur Daten
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bearbeitet werden, die für den verfolgten Zweck absolut notwendig sind.
Schliesslich muss die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen mit
Blick auf den angestrebten Zweck und die Mittel zumutbar sein (Botschaft
DSG-Revision 2017, S. 7024; BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 53;
FANGER, OFK DSG, Art. 6 Rz. 6).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist stets auch die Interessenlage
der Betroffenen zu berücksichtigen (BAERISWYL, Handkommentar DSG,
Art. 6 Rz. 32). Ob eine Bearbeitung von Personendaten dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gerecht wird, ist im Einzelfall nach objektiven Kri-
terien zu beurteilen (vgl. BÜHLMANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz. 54; RO-
SENTHAL, Handkommentar DSG, Art. 4 Rz. 22).
Die Prüfung der Rechtfertigungsgründe steht in einem engen Zusammen-
hang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung
nach Art. 6 Abs. 2 DSG, so dass es sich im Einzelfall – so auch hier – als
sinnvoll erweisen kann, die Verhältnismässigkeit im Rahmen der Interes-
senabwägung zu prüfen (BGE 138 II 346 E. 9.3; 136 II 508 E. 5.2.5 und
5.2.6; Urteil des BVGer A-3144/2008 vom 27. Mai 2009 E. 11.4).
9.5
9.5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht mehr explizit auf
die Rechtfertigungsgründe der gesetzlichen Grundlage und des öffentli-
chen Interesses (vgl. dazu Rz. 33 der Verfügung). Zum einen kann weder
in der Wahrung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG;
SR 952.0) noch in der Pflicht zur Gewährleistung einer angemessenen Da-
tensicherheit (Art. 8 Abs. 1 DSG) eine Rechtfertigung für die Erstellung ei-
nes Stimmabdrucks erblickt werden. Zum andern ist auch nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt,
inwiefern öffentliche Interessen die Persönlichkeitsverletzungen zu recht-
fertigen vermöchten. Eine Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung
durch Gesetz oder öffentliche Interessen fällt demnach ausser Betracht.
Zudem entfällt der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung, da es nach dem
Gesagten (E. 8.7–8.9 hiervor) an den Voraussetzungen für eine rechtsgül-
tige Zustimmung mangelt.
9.5.2 Zu klären bleibt, ob überwiegende private Interessen bestehen, die
eine Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermögen. Für die erforder-
Seite 29
A-4467/2025
liche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Inte-
ressen zu ermitteln.
Was das private Datenbearbeitungsinteresse der Beschwerdeführerin be-
trifft, können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an der Daten-
bearbeitung berücksichtigt werden, das heisst alle "Interessen von allge-
mein anerkanntem Wert". Ob der Datenbearbeiter ein schützenswertes In-
teresse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (vgl.
RAMPINI/HARASGAMA, BSK DSG, Art. 31 Rz. 24). In erster Linie fallen dabei
Interessen des Datenbearbeiters oder Inhabers der Datensammlung in Be-
tracht. Aber auch Interessen von Dritten oder sogar der betroffenen Perso-
nen selbst können die Datenbearbeitung unter Umständen rechtfertigen.
Im Vordergrund kann insbesondere das Interesse an der Bekämpfung von
Missbräuchen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Transaktionen auf
Kundenkonten stehen. Auch rein wirtschaftliche Interessen, wie beispiels-
weise das Interesse daran, eine Datenbearbeitung möglichst effizient zu
gestalten oder die eigenen Geschäftsabläufe zu optimieren, zählen grund-
sätzlich dazu. Ebenso kann Gewinnstreben ein schützenswertes Interesse
darstellen (BGE 138 II 346 E. 10.3 i.f.; Urteil des BVGers A-4232/2015 vom
18. April 2017 E. 5.4.2; ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Art. 13 Rz. 10).
9.5.3 Berührt sind im konkreten Fall einerseits der Persönlichkeitsschutz
(Diskretions- und Integritätsinteresse) und die Verfügungsfreiheit der be-
troffenen Person, das heisst das Interesse, nicht in der Persönlichkeit ver-
letzt zu werden (Datenschutzinteresse). Im Vordergrund stehen dabei das
Interesse am Schutz vor dem Sammeln beliebig vieler biometrischer Da-
ten, die zuverlässige Verhinderung der Nutzung der Daten für einen ande-
ren als den angeführten Zweck respektive deren Verwendung durch nicht
legitimierte Dritte sowie die Gewährleistung einer angemessenen Datensi-
cherheit und einer hohen Transparenz.
Anderseits werden von Seiten der Beschwerdeführerin die Interessen be-
züglich der Erfüllung und Gewährleistung ihrer vertraglichen Verpflichtun-
gen, der Steigerung der Effizienz (im Vergleich zur Alternative der Sicher-
heitsfragen) sowie der Verbesserung der Datensicherheit vorgebracht.
9.6 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten.
9.6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Rechtfertigung zunächst da-
rauf, dass die Bearbeitung der Personendaten in einem unmittelbaren Zu-
sammenhang mit der Vertragserfüllung stehe. Ihre Allgemeinen
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A-4467/2025
Geschäftsbedingungen sähen vor, dass sie sich technischer und organisa-
torischer Mittel zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen be-
diene. Die Bearbeitung von Daten zur Erkennung von Betrugsversuchen
stelle einen wichtigen Grund dar.
Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt beim hier zu beurteilenden
Sachverhalt ausschliesslich im Zusammenhang mit einem Vertragsverhält-
nis der Kundschaft mit der Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. a DSG sind demnach erfüllt. Über-
wiegende schützenswerte Interessen des Bearbeiters sollten jedoch nicht
vorschnell angenommen werden. So dürfen nur gewichtige Interessen an
der Datenbearbeitung höher bewertet werden als die Datenschutzinteres-
sen der betroffenen Person (BGE 136 II 508 E. 5.2.4).
Zunächst steht das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährleis-
tung einer möglichst hohen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen-
den Sicherheit des Kontos vor Betrugsversuchen und missbräuchlicher
Verwendung im Vordergrund (Ziff. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der PostFinance AG, Version August 2024; Beilage 21 zu BVGer-
act. 1). Dieses deckt sich mit dem entsprechenden Interesse der Kund-
schaft. Diesem Interesse ist grundsätzlich ein hohes Gewicht beizumes-
sen. Allerdings gilt es zu beachten, dass das von der Beschwerdeführerin
eingesetzte Authentifizierungsverfahren nicht von vornherein als sicherer
gewertet werden kann als alternative Möglichkeiten der Authentifizierung,
wie Telefonnummernüberprüfung, Beantwortung von Sicherheitsfragen,
PIN, Passwortschutz und insbesondere die Multi-Faktor-Authentifizierung.
Konkrete Beweismittel für den Nachweis, dass das zur Diskussion ste-
hende Verfahren des Stimmabdrucks eine bedeutsam höhere Sicherheit
als alternative Verfahren, wie insbesondere eine Zwei- oder Mehrfaktor-
Authentifizierung, gewährleisten würde, werden von der Beschwerdeführe-
rin nicht eingereicht oder bezeichnet. Entsprechend ist der Grad der
Schutzwürdigkeit des Sicherheitsinteresses zu relativieren und insgesamt
als mittel einzustufen.
9.6.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin plausibel dargelegt, dass die Au-
thentifizierung mittels Stimmabdrucks im Vergleich zur Beantwortung von
Sicherheitsfragen effizienter und insgesamt auch wirtschaftlicher ist. Das
Interesse an der Erhöhung der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit ist bei
privaten, gewinnorientierten Unternehmen regelmässig zentral. Den Inte-
ressen der Effizienz und Gewinnoptimierung kann eine mittlere Schutzwür-
digkeit beigemessen werden.
Seite 31
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der
Erforderlichkeit entgegen der Argumentation der Vorinstanz (Rz. 30 und 39
der angefochtenen Verfügung) nicht mit der Begründung verneint werden
darf, der Einsatz biometrischer Mittel komme erst in Betracht, wenn keine
alternativen Authentifizierungsmethoden wie das Stellen von Sicherheits-
fragen zur Verfügung stünden. Denn im konkreten Fall hat die Beschwer-
deführerin plausibel begründet, dass das Verfahren über die Authentifizie-
rung mittels Stimmabdrucks effizienter und wirtschaftlicher ausfällt. Von da-
her handelt es sich diesbezüglich bei der Authentifizierung mittels Sicher-
heitsfragen nicht um eine gleichermassen geeignete Massnahme. Die
Massnahme kann folglich nicht mit der Begründung der fehlenden (sachli-
chen) Erforderlichkeit untersagt werden (vgl. zum Kriterium der sachlichen
Erforderlichkeit: PIERRE TSCHANN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 460 f.). Sofern die weiteren
Bearbeitungsgrundsätze nach Art. 6 und 8 DSG gewahrt sind und die ge-
setzlichen Vorgaben für die Einholung einer rechtsgültigen Einwilligung
(Art. 6 Abs. 7 DSG) eingehalten werden, darf der Beschwerdeführerin so-
mit nicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw.
die fehlende Erforderlichkeit ein vollständiger Verzicht auf die Bearbeitung
biometrischer Daten auferlegt werden.
9.6.3 Dem Bearbeitungsinteresse steht auf der anderen Seite das Inte-
resse am Schutz der Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit der be-
troffenen Personen entgegen. Diese Interessen sind per se schützenswert,
doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren
wie der Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, dem Verletzungspo-
tenzial der Datenbearbeitung und der Schwere der aus der Bearbeitung
möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung ab (vgl. RAM-
PINI/HARASGAMA, BSK DSG, Art. 31 Rz. 25 f.). Die Bearbeitungshandlun-
gen sollten auch in diesem Zusammenhang verhältnismässig sein (PFAF-
FINGER, Handkommentar, Art. 31 Rz. 54; a.M. ROSENTHAL, Handkommen-
tar DSG, Art. 13 Rz. 39).
In Anbetracht der zur Diskussion stehenden besonders sensitiven Daten,
des schweren Eingriffs in den höchstpersönlichen Bereich sowie der Schaf-
fung eines dauerhaften Identifikators, der ohne Mitwirkungs- und damit
ohne wirksame Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen in Zukunft
eingesetzt werden kann, kommt den Interessen an einer hohen Transpa-
renz und am wirksamen Schutz der Persönlichkeit ein sehr grosses Ge-
wicht zu.
Seite 32
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Aus Sicht der betroffenen Personen ist auch der Grundsatz der Datensi-
cherheit von zentraler Bedeutung.
9.7 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Aspekte ist die Abwägung der
Interessen vorzunehmen.
Die Bewertung der Interessen ergibt, dass den Interessen des Schutzes
der Persönlichkeit und der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen ein
hohes Gewicht zukommt. Mit der Revision hat der Gesetzgeber zudem –
insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung biometrischer Daten
– eine Verstärkung des Schutzes der Persönlichkeit beabsichtigt.
Zu beachten ist überdies, dass eine Rechtfertigung einer Persönlichkeits-
verletzung rechtsprechungsgemäss nur mit grosser Zurückhaltung ange-
nommen wird. Dies gilt es namentlich auch im Zusammenhang mit der ge-
setzlich geforderten "Ausdrücklichkeit" der Einwilligung zu beachten.
Würde ohne Vorliegen sehr gewichtiger Interessen leichthin eine Rechtfer-
tigung angenommen, könnte auf diesem Weg der vom Gesetzgeber beab-
sichtigte Schutz der Persönlichkeit unter Anrufung von privaten Interessen
unterlaufen werden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die aus Sicht der Kundschaft
transparentere und weniger aufwändige Opt-In-Lösung im Jahr 2018 aner-
kanntermassen während rund zwei Monaten bereits einmal eingeführt
hatte (vgl. Rz. 6 der angefochtenen Verfügung; Schreiben der Beschwer-
deführerin vom 13. Juni 2019; act. 2) und danach – für inländische Kundin-
nen und Kunden – wieder zur Opt-Out-Lösung wechselte. Dies, obwohl ihr
das von der Vorinstanz geforderte höhere Schutzniveau bewusst war.
Stattdessen hat sie sich für eine aus unternehmerischer Sicht zwar effizi-
entere und wirtschaftlichere, aber aus Kundenoptik weniger transparente
Lösung entschieden.
9.8 Die Abwägung der dargelegten Interessen führt zum Ergebnis, dass die
Persönlichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt werden kann. Das bis zum
15. Februar 2026 eingesetzte Verfahren stellt eine widerrechtliche Persön-
lichkeitsverletzung der betroffenen Personen dar.
9.9 Nicht beachtlich ist das im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend ge-
machte Interesse an der Gleichbehandlung mit den ausländischen Kundin-
nen und Kunden aus dem räumlichen Anwendungsbereich der Europäi-
schen Union. Unterschiedliche rechtliche Grundlagen stellen zweifelsohne
einen legitimen Grund für eine differenzierte Behandlung dar.
Seite 33
A-4467/2025
10.
Streitig und zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob die vorhandenen, wider-
rechtlich erstellten Personendaten zu löschen sind.
10.1 Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann die
Vorinstanz verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst,
unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder
teilweise gelöscht oder vernichtet werden (Art. 51 Abs. 1 DSG).
Die Verfügung der Vorinstanz ist auf die Wiederherstellung des daten-
schutzkonformen Zustandes bzw. die Einhaltung der Datenschutzvorschrif-
ten im Einzelfall gerichtet (LENA GÖTZINGER/ISABELLE HANSELMANN, BSK
DSG, Art. 51 Rz 21). Der Vorinstanz kommt bei der Anordnung der einzel-
nen Massnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie hat diese
indes konkret zu bezeichnen und zu begründen sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu wahren (BAERISWYL, Handkommentar DSG,
Art. 51 Rz. 8; GÖTZINGER/HANSELMANN, BSK DSG, Art. 51 Rz 22 f.).
10.2
10.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Einwilligun-
gen, welche die Anforderungen des alten DSG erfüllt hätten, seien auch
nach Inkrafttreten der Revision des DSG vom 1. September 2023 weiterhin
gültig. Entscheidend sei allein, dass die Einwilligung den Zweck der Bear-
beitung abdecke, für den sie als Rechtfertigungsgrund dienen soll. Die Be-
arbeitung habe sich in den Jahren seit 2018 nie geändert.
10.2.2 Nach der Übergangsbestimmung von Art. 70 DSG ist für die nach
dem Inkrafttreten des DSG eröffneten Untersuchungen des EDÖB grund-
sätzlich das revidierte DSG anzuwenden (vgl. E. 6 hiervor); es wird im
Grundsatz von der sofortigen Anwendbarkeit des neuen DSG ausgegan-
gen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist überdies zu beachten, dass die
Bearbeitung der vor dem 1. September 2023 erhobenen Daten mit deren
Aufbewahrung bzw. Speicherung zum Zweck des Stimmenvergleichs nach
wie vor andauert (vgl. dazu Art. 5 Bst. d DSG) und auch in Zukunft andau-
ern wird. Die Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachver-
halte ist dabei grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1; 133 II 97
E. 4.1; vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-484/2024 vom 20. Juni 2025
E. 6.1 und A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5.1). Aus dem vorstehend
Gesagten (E. 8.6.3 hiervor) geht schliesslich hervor, dass der Gesetzgeber
mit dem Erfordernis der Ausdrücklichkeit die Anforderungen an eine
Seite 34
A-4467/2025
rechtsgültige Zustimmung im Interesse des verstärkten Schutzes der Per-
sönlichkeit und der Transparenz bei der Bearbeitung biometrischer Daten
wesentlich verbessern will. Diese Verbesserungen sollen nach der Kon-
zeption des Gesetzgebers ab dem Inkrafttreten des neuen DSG gelten, es
sei denn, besondere gesetzliche Übergangsbestimmungen (wie etwa
Art. 69 DSG) würden eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der erhöhten Anfor-
derungen des revidierten Rechts an das Vorliegen einer rechtsgültigen Ein-
willigung sowie der Fortsetzung der Bearbeitung der Daten, haben die un-
ter dem Regime des alten DSG eingeholten Zustimmungen keine Geltung
mehr. Vielmehr ist für die weitere Bearbeitung dieser Daten eine ausdrück-
liche Einwilligung, bezogen auf das heute gültige Recht, erforderlich.
Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte,
die nach altem Recht erhobenen Stimmabdrücke zu löschen, wenn innert
12 Monaten nach Einführung der NSRL keine ausdrückliche Einwilligung
der Kundschaft vorliege (Rz. 58 der Beschwerdeschrift).
10.3
10.3.1 Zu beurteilen ist in einem nächsten Schritt, ob die von der Vor-
instanz angeordnete Löschung der Stimmabdrücke, bei denen keine aus-
drückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, verhältnismässig
ist.
10.3.2 Die Verfügung der Vorinstanz zielt auf eine Wiederherstellung eines
datenschutzkonformen Zustandes ab. Da hier bereits erstellte Stimmab-
drücke zu beurteilen sind, fallen die Optionen der Anpassung, des Unter-
bruchs oder Abbruchs der Bearbeitung von vornherein ausser Betracht.
Nachdem sämtliche Verfahren ohne rechtsgültige Einwilligung den Anfor-
derungen des DSG widersprechen, fällt selbstredend auch eine Teillö-
schung ausser Betracht. Folglich erweist sich eine Löschung sämtlicher
noch vorhandenen (vgl. E. 10.2.2), ohne rechtsgültige Einwilligung bear-
beiteten Personendaten als grundsätzlich notwendig.
10.3.3 Zu prüfen gilt es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, ob der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen ist, bei den betroffenen
Personen nachträglich eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Einwilligungserklärung
vor respektive mit der ersten Datenbearbeitung zu erfolgen hat (BÜHL-
Seite 35
A-4467/2025
MANN/REINLE, BSK DSG, Art. 6 Rz 299: KLAUS/THOMNANN, OFK DSG,
Art. 6 Rz. 16; ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 113; UTTIN-
GER/GEISER, a.a.O., S. 45 Rz. 2.86). Ein wesentlicher Teil der Lehre ist al-
lerdings der Ansicht, dass eine Verletzung der Persönlichkeit durch eine
spätere Genehmigung von der betroffenen Person insofern geheilt oder
gerechtfertigt werden kann, als dadurch ein Verzicht auf die Geltendma-
chung von Ansprüchen aus der Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck
gebracht wird. Mit der nachträglichen Einwilligung entfalle das Interesse
der betroffenen Person, das der vorgängigen Datenbearbeitung entgegen-
stehen könnte (EPINEY, Datenschutzrecht, § 9 Rz. 17; KLAUS/THOMNANN,
OFK DSG, Art. 6 Rz. 17; MEIER, a.a.O., Rz. 845; MEIER/TSCHUMY, Com-
mentaire Romand LPD, Art. 6 Rz. 76; UTTINGER/GEISER, a.a.O., S. 45
Rz. 2.86; gl.M. auch BAERISWYL, Handkommentar DSG, Art. 6 Rz. 85; FAS-
NACHT, a.a.O. Rz. 253; differenzierter ROSENTHAL, Handkommentar DSG,
Art. 6 Rz. 113, der davon ausgeht, dass eine nachträgliche Einwilligung
"allenfalls einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf-
grund der Persönlichkeitsverletzung darstellen" könne).
Die nachträgliche Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung ist im kon-
kreten Fall geeignet und auch hinreichend, um den datenschutzkonformen
Zustand wiederherzustellen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist der
Beschwerdeführerin deshalb eine Frist anzusetzen, in welcher sie eine
ausdrückliche Einwilligung der Kundinnen und Kunden einzuholen hat.
10.3.4 Bei der Bemessung der Frist für die nachträgliche Einholung der
ausdrücklichen Einwilligung fällt auf der einen Seite das Interesse der be-
troffenen Personen an einer möglichst raschen Herstellung des daten-
schutzkonformen Zustands ins Gewicht. Auf der anderen Seite gilt es zu
berücksichtigen, dass für die von der Beschwerdeführerin in die Wege zu
leitende Organisation und Umsetzung des entsprechenden Prozesses
zwar eine angemessene Frist einzuräumen ist. Dabei ist jedoch zu beach-
ten, dass sie ihren Angaben zufolge die NSRL bereits seit Mitte Februar
2026 eingeführt hat. Hinzu kommt, dass sie sich während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens bereits mit der Planung der Modalitäten der nach-
träglichen Einholung der Einwilligung hat auseinandersetzen können.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien erscheint eine Frist bis
zum 15. Februar 2027 für die Wiederherstellung des datenschutzkonfor-
men Zustandes hinreichend und angemessen. Damit wird dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einräumung einer angemessenen, einjährigen
Übergangsfrist zur vollständigen Einführung der NSRL (vgl. dazu Rz. 58
Seite 36
A-4467/2025
der Beschwerdeschrift; Rz. 7 f. der Eingabe vom 3. März 2026) vollumfäng-
lich entsprochen. Sofern und soweit innert dieser Frist keine Belege für die
ausdrückliche Einwilligung vorliegen, hat die Beschwerdeführerin die
Stimmabdrücke umgehend zu löschen.
11.
Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass das neue DSG für die
Bearbeitung biometrischer Daten und damit auch für die Speicherung von
Stimmabdrücken eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Perso-
nen voraussetzt. Bei der von der Beschwerdeführerin bisher praktizierten
Opt-Out-Lösung mangelt es an der vom Gesetzgeber geforderten Aus-
drücklichkeit der Einwilligung, denn im blossen Weitersprechen kann –
selbst bei vorgängiger Information über die vorgesehene Aufnahme des
Gesprächs zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken wie auch die
Erstellung eines Stimmabdrucks – keine ausdrückliche, auf die Speiche-
rung des Stimmabdrucks gerichtete Zustimmung erblickt werden. Es be-
stehen keine hinreichenden privaten oder öffentlichen Interessen, welche
die Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen vermöchten. Die Be-
schwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, von den betroffenen Perso-
nen bei der Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch
Stimmerkennung eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Darüber hin-
aus ist sie zu verpflichten, diejenigen Stimmabdrücke zu löschen, bei wel-
chen keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Dis-
positiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind demnach zu schüt-
zen.
Im Hinblick auf die Herstellung eines datenschutzkonformen Zustandes
wären die Stimmabdrücke grundsätzlich zu löschen. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Beschwerdeführerin eine ange-
messene Nachfrist anzusetzen, innert welcher sie eine ausdrückliche Ein-
willigung der Kundinnen und Kunden einholen kann. Diese wird auf den
15. Februar 2027 angesetzt. Daraus folgt, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung dahinge-
hend abzuändern ist, dass das Datum der Umsetzung der Dispositiv-Zif-
fern 1 und 2 auf den 15. Februar 2027 festzusetzen ist (Satz 1) und der
2. Satz von Dispositiv-Ziffer 3 aufgehoben wird, womit eine Erstreckung
dieser Frist durch den EDÖB ausgeschlossen wird. Die Beschwerdeführe-
rin ist damit zu verpflichten, einzig diejenigen Stimmabdrücke zu löschen,
bei denen sie bis zum 15. Februar 2027 nicht über eine ausdrückliche Ein-
willigung der betroffenen Kundinnen und Kunden verfügt. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
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A-4467/2025
12.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Par-
tei die Verfahrenskosten zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, werden die
Kosten ermässigt. Unterliegenden Bundesbehörden werden keine Kosten
auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Die Spruchgebühr, welche sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richtet,
beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse in der Regel zwischen
Fr. 100.– und Fr. 5‘000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Streitsache.
auf Fr. 3‘000.– festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen auf vollständige Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Abschreibung des vorinstanzli-
chen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Als obsiegend gilt sie inso-
weit, als ihrem Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Einholung von
ausdrücklichen Einwilligungen entsprochen wird und eine Löschung der
Daten erst zu erfolgen hat, sofern und soweit sie die ausdrückliche Zustim-
mung der betroffenen Personen nicht innert dieser Frist erhältlich machen
kann. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und der Heilung
des Verfahrensmangels werden der Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zur Hälfte, das heisst in der Höhe von Fr. 1‘500.–, auferlegt. Dieser
Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu entnehmen. Der Rest-
betrag von Fr. 28'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine
Kosten aufzuerlegen.
12.3 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.302.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung ent-
sprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Kostennote ein-
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
Seite 38
A-4467/2025
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss
auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteient-
schädigung von Amtes wegen auf Fr. 10'000.– (inklusive Auslagen und
MwSt) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist der Betrag zu
reduzieren. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
beträgt damit Fr. 5'000.–.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 39
A-4467/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Das Datum in Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung
wird auf den 15. Februar 2027 abgeändert. Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 28'500.– wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Roland Hochreutener
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. EDÖB-[…]; Gerichtsurkunde)
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