BVGer E-4058/2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die algerische Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, sie sei von ihrem Vater und ihren Brüdern jahrelang misshandelt worden und habe vor einer vom Vater geplanten Zwangsheirat fliehen müssen. Wegen erheblicher psychischer, kognitiver und körperlicher Beeinträchtigungen wurden ihre Schwester als Begleitperson und später als Auskunftsperson einbezogen; das SEM liess zudem in Algerien Botschaftsabklärungen vornehmen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete lediglich die vorläufige Aufnahme an, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte trotz erheblicher Einschränkungen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Stellung des Asylgesuchs, hielt aber fest, dass ihre eingeschränkte Fähigkeit zur detaillierten Schilderung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müsse. Den Ergebnissen der Botschaftsabklärung mass es keinen Beweiswert bei, weil dabei die Vertraulichkeit der Asylgründe verletzt wurde und unklar blieb, welche Personen unter welchen Umständen befragt worden waren. Demgegenüber erachtete es die geltend gemachte häusliche Gewalt im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Bestätigung durch die Schwester und der medizinischen Akten als glaubhaft; die behauptete Zwangsheirat konnte offenbleiben. Das SEM hätte deshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz der familiären Gewalt, die Frage eines wirksamen staatlichen Schutzes in Algerien, mögliche frauenspezifische Fluchtgründe sowie die Folgen der durch die Botschaftsabklärung bewirkten Datenschutzverletzung näher prüfen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4058/2021
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
beide algerische Staatsangehörige,
beide vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie aus C._______, ersuchte am 11. März 2020 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 16. März 2020 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr im Bun-
desasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung mit der
Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren.
C.
Am 13. März 2020 wurde ein Kurzbericht («Zuweisung zur medizinischen
Abklärung [F2])», mit undatiertem Bericht von Dr. E._______ zu den Akten
gereicht. Aus diesen geht nebst weiteren Befunden die Diagnose «psycho-
motorische Verlangsamung und Insomnie» hervor.
D.
Am 17. März 2020 wurde die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerde-
führerin durchgeführt. Aufgrund ihrer (…) und gesundheitlicher Probleme
fand die PA im Beisein ihrer in der Schweiz niederlassungsberechtigten
Schwester F._______ (als Begleitperson) statt. Dabei gab die Beschwer-
deführerin an, ledig zu sein und nie einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte besessen zu haben. Das Datum ihrer Ausreise aus Algerien sei ihr
nicht bekannt. Sie habe Probleme mit einem (…). Sie sei müde und es
gehe ihr nicht gut.
E.
In einem weiteren Arztbericht von Dr. E._______ betreffend ambulante Be-
handlung vom 19. März 2020 werden insbesondere eine «Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) infolge psychischer und physischer Ge-
walt (Vater und Bruder) und einer bevorstehenden Zwangsheirat», eine
«psychomotorische Retardierung bei Status nach Meningitis im Alter von
drei Jahren» sowie mehrere orthopädische Leiden diagnostiziert.
F.
Am 8. April 2020 wurde mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der
zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches (Dublin-)Gespräch ge-
führt. Vorgängig beantragte die Rechtsvertretung aufgrund der (…) und der
gesundheitlichen, insbesondere kognitiven Einschränkungen der Be-
schwerdeführerin, dass die Schwester, F._______, der Befragung
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beiwohnen dürfe, wozu auf den medizinischen Kurzbericht vom 13. März
2020 verwiesen wurde. Diesem Antrag stimmte das SEM zu.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe Algerien mit ihrem ei-
genen Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei in die Türkei gereist.
Anschliessend sei sie mit einem Schiff nach Griechenland und danach auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt. In Algerien habe sie viel gelitten. Ihr
Vater habe versucht, sie zwangsweise mit einem 58-jährigen Mann zu ver-
heiraten; von diesem sei sie auch geschlagen worden und ihre Hand sei
gebrochen. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Zudem habe sie (…)probleme.
Sie (…) und brauche die Unterstützung ihrer Schwester.
Die Schwester führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in Algerien nie
in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen; auf der
Reise seien deren Reisepapiere gestohlen worden.
G.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 16. April 2020 wurden weitere Be-
weismittel (algerischer Reisepass, Wohnsitzbestätigung, Geburtsschein,
Strafregisterauszug, Behindertenpass und Arztbericht aus Algerien vom
1. März 2010 [alle betreffend die Beschwerdeführerin]), teilweise in Kopie
respektive im Original nachgereicht.
H.
Am 29. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer
Schwester, welche die Anhörung nach 45 Minuten arbeitsbedingt verliess,
und ihrer Rechtsvertretung angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin
eingangs der Anhörung zu Protokoll, sie fühle sich unwohl, sei «psychisch»
müde und habe Angst, allein zu sein. Sie könne nicht ohne ihre Schwester
reden und höre die Dolmetscherin nicht sehr gut. Hierauf hielt die Befrage-
rin fest, es werde so laut wie möglich gesprochen. Die Rechtsvertretung
gab zu Protokoll, sie hege ernsthafte Zweifel an der Befragungs- und Aus-
sagefähigkeit sowie der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Befragung wurde fortgesetzt und die Beschwerdeführerin gab folgende
Angaben zu Protokoll:
Sie habe in Algerien mit ihren Eltern zusammengelebt und habe nebst ihrer
Schwester vier Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten. Sie habe die
Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Wegen den Problemen mit ihrem
Vater habe sie die Sekundarschule nicht fortgesetzt. Dieser habe sie
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gefoltert und versucht, sie mit einem 58-jährigen Mann zu verheiraten. Er
habe sie drei Tage lang im Zimmer eingesperrt. In der Folge habe sie ver-
sucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei psychisch krank geworden. Be-
vor ihr Vater die Hochzeit habe organisieren können, sei es ihr gelungen,
ohne Wissen ihrer Mutter und ihrer Schwester aus Algerien zu flüchten. Sie
habe ihre Schwester erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz über die Ge-
schehnisse informiert. Wenn sie nach Algerien zurückkehren müsste,
werde sie vom Vater umgebracht.
Im Anschluss an die eigentliche Befragung beantragte die Rechtsvertrete-
rin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Klärung
der Urteilsfähigkeit.
Dem Anhörungsprotokoll wurde eine Kopie des Ausweises der Schwester
F._______ (Ausweis «C»; Niederlassungsbewilligung) beigefügt.
I.
Im Arztbericht der (…) vom 5. Mai 2020 werden Befunde im (…), diagnos-
tiziert.
J.
Am 7. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren
zugeteilt und am 25. Mai 2020 dem Kanton G._______ zugewiesen.
K.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte das HEKS, Rechtsschutz Bundes-
asylzentren D._______, dem SEM unter Vorlage einer entsprechenden
Vollmacht der Beschwerdeführerin mit, dass es die Rechtsvertretung im
erweiterten Verfahren übernommen habe.
L.
In einem Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 26. Juni 2020 werden
bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte residuelle Beschwerden bei Sta-
tus nach operativer Versorgung eines (…) in der Kindheit sowie der Ver-
dacht auf eine (…) diagnostiziert.
M.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 wurden ein ärztlicher Kurzbericht des Psy-
chiatrischen Zentrums G._______ vom 27. Mai 2020 sowie eine Zuwei-
sung an die (…) Zentrum für Psychotraumatologie vom 7. Juli 2020
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nachgereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei
kognitiv dermassen eingeschränkt, dass sie einer Anhörung (zu den Asyl-
gründen) nicht folgen könne. Sie sei beim Psychiatrischen Zentrum (…)
angemeldet worden. Die Erstellung eines Gutachtens durch dieses Zent-
rum wurde beantragt.
Aus dem Kurzbericht vom 27. Mai 2020 geht als «vorläufige Beurteilung»
hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer «PTBS (F43.1) und einer
mittelgradigen depressiven Episode (DD: F32.1)» leidet. Hinsichtlich Psy-
chostatus wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der
Orientierung eingeschränkt. Ferner bestünden Einschränkungen in der
Auffassungsgabe, der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis. Einfache Re-
chenaufgaben seien nicht durchführbar. Das aktuelle Datum könne nicht
genannt werden.
N.
In vier Berichten des Kantonsspitals H._______ vom 7. und 11. September,
7. und 26. Oktober 2020 werden die Diagnosen: «Unklare intraossäre und
extraaxiale Raumforderung im Bereich (…) und (…), ED 28.07.2020» so-
wie eine «PTBS, eine (…), mittelgradige (…) beidseits», eine «unkl. Raum-
forderung (…)», eine «(…)» gestellt.
O.
Im Austrittsbericht des Spitals I._______ vom 10. September 2020 wird
über eine notfallmässige Aufnahme und stationäre Behandlung der Be-
schwerdeführerin berichtet und insbesondere eine «Kontrastmittelaufneh-
mende Raumforderung (…), eine schwere PTBS und chronische Depres-
sion» diagnostiziert.
P.
Gemäss Abklärungsberichten der (…), vom 26. August und 6. November
2020 wurde die Beschwerdeführerin fachärztlich evaluiert. Dabei wurden
folgende «Arbeitsdiagnosen» gestellt:
- PTBS (ICD-10 F43.1);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy-
chotischen Symptomen (F33.3);
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41);
- V.a. Oligophrenie, nicht näher bezeichnet (F79.X);
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- Anamnestisch Z.n. Meningitis (derzeit a.e.) durch sonstige und nicht näher be-
zeichnete Ursachen (G03);
- Fibröse Dysplasie, ED 10/2020 (M85.0);
- Diverse, möglicherweise bereits konnatal und/oder im Verlauf der Entwicklung
aufgetretene orthopädische Fehlbildungen (ICD-10 diverse)
- Analphabetentum oder geringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens
(Z55.0);
- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3);
- soziale Ausgrenzung oder Ablehnung (Z60.4);
- Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung (Z73.6)».
Q.
Am 17. März 2021 wurde die Schwester F._______ als Auskunftsperson –
in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Begleitung von deren
Rechtsvertreterin – zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin befragt.
Dabei machte die Schwester folgende Angaben:
Die Beschwerdeführerin sei krank, es gehe ihr gesundheitlich besser, sie
sei aber immer noch in (ärztlicher) Behandlung, insbesondere bei der (…).
Sie habe sich im Oktober 2020 einem chirurgischen Eingriff (…) unterzie-
hen müssen, bei welchem kein Tumor festgestellt worden sei. Die generelle
Situation der Beschwerdeführerin werde sich nicht bessern, sie bekomme
aber Medikamente, um die Schmerzen zu behandeln.
Die Schwester führte weiter aus, sie hätten als Familie (Eltern und Ge-
schwister) im Dorf J._______, Provinz Guelma, gelebt und sich um die
Tiere gekümmert. Ihre Eltern und vier Brüder würden nach wie vor in der
Provinz Guelma leben. Sie hätten in Algerien ein katastrophales Leben ge-
führt; ihr Vater sei ein Egoist und habe sich nur um sich selbst gekümmert.
Die Eltern hätten ständig gestritten. Das Familienleben sei von Gewalt ge-
prägt gewesen; beide Schwestern seien oft geschlagen worden. Nur ihr
jüngerer Bruder K._______ sei nett zu ihnen gewesen und habe die beiden
Frauen «verteidigt».
Die Beschwerdeführerin sei nur sechs Jahre lang zur Schule gegangen
und habe wegen ihrer Krankheit die 6. Klasse dreimal wiederholt. In ihrem
Dorf gebe es keine Institution oder Schule für behinderte Menschen. In Al-
gerien habe sich die Beschwerdeführerin im Kleinkindesalter einer (…)ope-
ration unterzogen. Sie sei nicht krankenversichert gewesen, aber das
staatliche Spital sei für die Behandlung aufgekommen und der behan-
delnde Arzt habe einen Behindertenpass ausgestellt.
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Die Beschwerdeführerin sei vom Vater mehrfach bei der Verrichtung von
Haushaltstätigkeiten unter anderem mit einem Holzstock geschlagen wor-
den. Sie habe keine Kontakte zur Aussenwelt unterhalten können. Aber
auch die Brüder (L._______, M._______ und N._______) und Schwäge-
rinnen hätten die Beschwerdeführerin wie eine Sklavin behandelt. Der Va-
ter habe sie nicht mehr im Haus haben wollen; deshalb habe er sie mit
einem älteren, ihm bekannten Mann zwangsverheiraten wollen. Die Hoch-
zeit hätte Ende 2019, vier oder fünf Tage nachdem die Beschwerdeführerin
aus Algerien geflohen sei, stattfinden sollen. Diese Zwangsheirat habe die
Beschwerdeführerin zur Flucht veranlasst. Bei ihrer Flucht habe sie sich
einer Gruppe angeschlossen, die illegal ausgereist sei. Wenn die Be-
schwerdeführerin nach Algerien zurückkehren würde, würde sie vom Vater
getötet.
R.
Am 17. und 24. März 2021 wurden weitere Beweismittel (Fotos von der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Algerien, Bescheinigung der Ent-
lassung aus dem Gefängnis und Mitteilungsprotokoll [beide betreffend den
Vater] sowie Adressen von der Tante und dem Bruder der Beschwerdefüh-
rerin in Algerien) eingereicht.
S.
Am 8. April 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Algier
(im Nachfolgenden: AmbaCH) um diskrete Abklärungen zur Erhellung des
relevanten Sachverhalts (Fragen zu den Familienverhältnissen, zu Hinwei-
sen auf eine Gewalttätigkeit des Vaters und dessen versuchte Zwangsver-
heiratung der Beschwerdeführerin).
T.
Im Botschaftsbericht vom 12. Mai 2021 äusserte sich die AmbaCH in Algier
zu dem ihr unterbreiteten Fragenkatalog. Der mit der Abklärung beigezo-
gene Vertrauensanwalt habe die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
Geburt, ihrem Geburtsort, zu den Namen und Wohnort der Eltern und zu
den Brüdern bestätigt. Die am 7. März 2018 ausgestellte Geburtsurkunde
sei authentisch und weise korrekte Angaben auf. Auch der am 10. Dezem-
ber 2008 ausgestellte Reisepass der Beschwerdeführerin habe verifiziert
werden können. Der Vertrauensanwalt habe sich an die vom SEM ange-
gebene Adresse im Dorf J._______ begeben. Dessen Gespräche mit meh-
reren Dorfbewohnern und Geschäftsleuten («plusieurs habitants et com-
merçants du voisinage des parents») sowie mit dem Bruder K._______
hätten ergeben, dass die Eltern in wirtschaftlich sehr prekären
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Verhältnissen im Dorf leben würden; der Vater sei vorbestraft und mehr-
mals im Gefängnis gewesen; die Mutter sei krank und lebe mit der Unter-
stützung ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe vier Brüder, habe die
Primarschule in J._______ besucht und stets mit ihren Eltern in dieser Ge-
meinde gelebt, bis sie im März 2020 ins Ausland abgereist sei. Sie habe
die Schule wegen ihres geistigen Zustandes verlassen müssen. Die kon-
sultierten Personen hätten die mentale Beeinträchtigung der Beschwerde-
führerin bestätigt. Sie sei wegen dieser Beeinträchtigung nie einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen und stets zu Hause geblieben. Die Delin-
quenz des Vaters sei bestätigt worden. Es gebe aber keinerlei Hinweise
auf eine Gewalttätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin, was auch
vom Bruder bestätigt worden sei. Hinweise dafür, dass der Vater die Be-
schwerdeführerin habe zwangsverheiraten wollen, seien nicht gefunden
worden und insbesondere die angefragten Nachbarn der Eltern und der
Bruder hätten Entsprechendes in Abrede gestellt.
U.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zur Botschaftsabklärung gewährt. Dabei wurde die Anfrage
des SEM vom 8. April 2021 mit Fragenkatalog sowie der Botschaftsbericht
vom 12. Mai 2021 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offen-
gelegt.
Das SEM führte dazu aus, die Angaben zur Biografie der Beschwerdefüh-
rerin würden mit den Abklärungsergebnissen grundsätzlich übereinstim-
men, was auch für die Lebensumstände der Eltern und Brüder zutreffe. Die
Angaben zur angedrohten Zwangsheirat und Misshandlungen durch den
Vater hätten indessen nicht bestätigt werden können.
V.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärung. Sie trug im Wesentlichen vor, es sei
zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass ihre Angaben zu ih-
rem Lebenslauf und zur Familie bestätigt worden seien. Das SEM habe
aber zur Identität oder zum Beruf der Person, welche die Abklärungen vor-
genommen habe, keinerlei Angaben gemacht, weshalb die Glaubwürdig-
keit dieser Person nicht überprüft werden könne. Es sei auch nicht ange-
geben worden, mit welchen Bewohnern und Geschäftsleuten aus der
Nachbarschaft gesprochen worden sei oder welche Aussagen von welchen
Personen stammten. Das SEM habe seine Begründungspflicht deshalb
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verletzt. Zudem lasse das Vorgehen des SEM an der sorgfältigen Erstel-
lung der Abklärungen zweifeln.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, die
Nachbarschaft habe von der Zwangsheirat nicht gewusst. Es sei in ihrer
Kultur auch nicht üblich, mit allen Personen über die persönlichsten Prob-
leme zu sprechen. Zudem habe ihre Familie aufgrund der unangenehmen
Art ihres Vaters kein enges Verhältnis zu den Nachbarn. Die Beschwerde-
führerin könne nicht glauben, dass ihr Bruder K._______ die aus der Bot-
schaftsabklärung hervorgehenden Angaben gemacht habe. Er habe in der
Vergangenheit mehrmals mitbekommen, wie sie vom Vater geschlagen
worden sei. Im Beisein der Rechtsvertretung habe sie deshalb am 29. Juni
2021 mit ihrem Bruder telefoniert. Dieser habe völlig überrascht erklärt,
dass er nie entsprechende Aussagen gemacht und nie mit einer fremden
Person über diese Thematik gesprochen habe. Bei den diesbezüglichen
Ausführungen handle es sich um nicht weiter belegte und unsubstanziierte
Parteibehauptungen. Es sei auch unverständlich, weshalb auf die Angaben
von unbeteiligten Drittpersonen abgestützt und die Mutter, welche über das
entsprechende Wissen verfüge, nicht befragt worden sei. Die Botschafts-
abklärung sei insgesamt einseitig und zu Lasten der Beschwerdeführerin
vorgenommen worden. Das SEM habe auch nicht über die Einwilligung der
Beschwerdeführerin verfügt, ihre Asylgründe privaten Drittpersonen weiter-
zugeben und es sei ihr dazu nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt
worden, obwohl ihr und ihrer Schwester bei ihren Anhörungen seitens des
SEM erklärt worden sei, dass ihre Angaben vertraulich behandelt und alle
Anwesenden der Schweigepflicht unterstehen würden. Die Abklärung sei
keineswegs «diskret», sondern unter Verletzung des Amtsgeheimnisses
gemäss Art. 320 StGB und der Privatsphäre der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 13 BV vorgenommen worden. Für sie sei dabei eine zusätzliche
Gefährdung geschaffen worden, zumal davon ausgegangen werden
müsse, dass der Vater und der Mann, mit welchem die Zwangsheirat be-
absichtigt worden sei, von den Personenbefragungen erfahren würden.
Dem Botschaftsbericht komme keinerlei Beweiswert zu.
W.
Mit Verfügung vom 13. August 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet und der Kanton
G._______ mit deren Umsetzung beauftragt.
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X.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt.
Y.
Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Eingangsdatum am Gericht:
14. September 2021) liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren, wobei das neugeborene Kind in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl einzubeziehen sei. Eventualiter sei die SEM-Verfügung
in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüg-
lichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Eingabe wurde ein Schreiben des Bruders K._______ beigelegt. In
seinem Schreiben stellt der Bruder in Abrede, gegenüber der AmbaCH er-
klärt zu haben, dass ihr Vater die Beschwerdeführerin nie geschlagen habe
und sie nicht habe zwangsverheiraten wollen. Er wisse vielmehr, in wel-
chem Ausmass der Vater A._______ geschlagen habe und sich darauf vor-
bereitet habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Dem Schreiben wurde eine
Kopie des Identitätsausweises von K._______ beigelegt.
Z.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2021 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nach-
reichung eines Bedürftigkeitsbeleges gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
AA.
Mit Begleitschreiben vom 28. September 2021 wurde eine Fürsorgebestä-
tigung der Gemeinde I._______ vom 23. September 2021 sowie eine Kos-
tennote der Rechtsvertretung eingereicht.
BB.
Am 6. Oktober 2021 liess sich das SEM vernehmen.
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CC.
Mit Replikeingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2021 äusserte
sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen. Sie setzt Handlungs- und damit Urteilsfähig-
keit voraus (Art. 13 und 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist relativ, bezogen
auf die konkret in Frage stehende Handlung, zu beurteilen und wird bei
Erwachsenen vermutet (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1 m.H.). Im Asylverfahren
setzt sie voraus, dass die asylsuchende Person bezüglich der erforderli-
chen Mitwirkung vernunftgemäss handeln und namentlich ihre Verfol-
gungssituation nachvollziehbar schildern kann; die Anforderungen sind da-
bei sehr tief anzusetzen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a; Urteil des BVGer
E-3026/2021vom 7. August 2023 E. 6.2.3). Davon zu unterscheiden ist die
Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend und detailliert darzulegen;
diese ist erst bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen.
1.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass es
der Beschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen schwergefallen sei, ihre Asylgründe persönlich geltend zu machen,
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weshalb es zusätzliche Abklärungsmassnahmen, namentlich die Befra-
gung der Schwester als Auskunftsperson, vorgenommen hat, um den
Sachverhalt zu erstellen. Zudem hat die Rechtsvertreterin eingangs der
Befragung Zweifel an der Befragungs- und Aussagefähigkeit respektive Ur-
teilsfähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht (vgl. Akte 27, Antwort 5).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin trug an der Befragung ihre Asylvorbringen in
den Grundzügen vor. Sie wirkte jedoch aufgewühlt und verängstigt, erklärte
mehrmals, sie könne «nicht reden», verstand einzelne Fragen nicht und
betonte wiederholt unaufgefordert, sie lüge nicht (vgl. Akte 27, Antworten
2, 6 f., 11 f., 40 ff., 46–48 und 60). Gemäss der fachärztlichen Evaluation
der (…) vom 6. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin an mehre-
ren psychischen Störungen, am ehesten an einer PTBS vor dem Hinter-
grund schwerer, seit der Kindheit erlittener Gewalt durch Vater und Bruder.
Zudem bestehen Einschränkungen in Kognition und Sprache nach einer
frühkindlichen Meningitis sowie deutliche Defizite in Gedächtnis, Aufmerk-
samkeit und Konzentration.
1.3.4 Keiner der ärztlichen Berichte verneint indessen die Urteilsfähigkeit
der Beschwerdeführerin. Die festgestellten Defizite erschweren eine detail-
lierte und chronologische Schilderung, schliessen aber nicht aus, Sinn und
Tragweite eines Schutzgesuchs zu erfassen. Dass die Beschwerdeführerin
um Erläuterungen bat und die Wahrheit ihrer Aussagen beteuerte, zeigt
vielmehr, dass sie den Zweck der Anhörung erkannte. Auch das SEM ging
lediglich von einer eingeschränkten Auskunftsfähigkeit aus.
1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin trotz ihrer erheblichen kognitiven Einschränkun-
gen in der Lage war zu erfassen, dass sie in der Schweiz um Schutz nach-
sucht. Ebenso war es ihr möglich, den Kern ihrer Asylgründe selbst darzu-
legen. Angesichts der tief anzusetzenden Anforderungen im Asylverfahren
ist ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Einreichung des Asylgesuchs und
die Darlegung ihrer Asylgründe zu bejahen. Aufgrund ihres Gesundheits-
zustands war indessen ihre Fähigkeit, die Asylgründe zusammenhängend,
detailliert und zeitlich präzise darzulegen, erheblich eingeschränkt. Diesem
Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
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ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die am (…) geborene Tochter B._______ wird in das hängige Verfahren
der Beschwerdeführerin einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte im Asylentscheid vorweg aus, der Beschwerdeführerin
sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden schwergefallen, ihre
Asylgründe persönlich geltend zu machen, weshalb es zusätzliche Abklä-
rungsmassnahmen, insbesondere die Befragung der Schwester als Aus-
kunftsperson, vorgenommen und diese Auskünfte entsprechend gewürdigt
habe.
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Aus den Ergebnissen der getätigten Botschaftsabklärung gingen keine
Hinweise hervor, dass der Vater gegenüber der Beschwerdeführerin ge-
walttätig gewesen sei oder sie habe zwangsverheiraten wollen. Das SEM
sei nicht verpflichtet, nähere Informationen bezüglich der im Rahmen der
Botschaftsabklärung befragten Auskunftspersonen zu liefern, zumal der
Persönlichkeitsschutz dieser Personen gewährt werden solle. Da die An-
gaben zur Gewalt durch den Vater und die Zwangsheirat zwischen ihrem
Bruder und den befragten Nachbarn und Geschäftsleuten übereinstimmen
würden, erachte das SEM eine nähere Kenntnis zu den genauen Aussagen
dieser Personen auch nicht als notwendig. Der Rechtsvertretung werde in-
dessen zugestimmt, dass es von Vorteil gewesen wäre, gewisse Aussagen
im Botschaftsbericht oder die Anzahl an befragten Personen aufzuführen.
Hinsichtlich des Abstreitens des Bruders K._______, Aussagen gegenüber
der Botschaft gemacht zu haben, gebe es keinen Beweis dafür, dass er
sich dieser gegenüber nicht geäussert habe. Im Botschaftsbericht werde
klar festgehalten, dass der Vertrauensanwalt mit ihm habe diskutieren kön-
nen. Es sei durchaus möglich, dass es andere Gründe gebe, weshalb der
Bruder nicht habe eingestehen wollen, diese Aussagen getätigt zu haben.
Im Übrigen sei das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Bruder eine reine Parteibehauptung. Die Angaben dieses Bruders würden
insbesondere dafür sprechen, dass die Gewalt und die Zwangsheirat nicht
stattgefunden hätten, nachdem dieser Bruder von der Schwester der Be-
schwerdeführerin als der netteste der Brüder bezeichnet worden sei und
dieser die Schwester üblicherweise vor den anderen Brüdern in Schutz ge-
nommen habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich zu Gunsten der
Beschwerdeführerin geäussert hätte, wenn der Vater tatsächlich gewalttä-
tig gewesen wäre oder sie hätte zwangsverheiratet werden wollen. Zudem
seien weitere Personen befragt worden und keine dieser Auskunftsperso-
nen habe angegeben, dass der Vater die Beschwerdeführerin geschlagen
oder sie hätte zwangsverheiraten wollen. Da die angefragten Personen auf
die Behinderung der Beschwerdeführerin hingewiesen hätten, sei davon
auszugehen, dass sie diesen Personen nicht unbekannt gewesen sei. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass sich eine geplante Heirat zwischen einer
behinderten jungen Frau und einem älteren Mann sowie positiv oder nega-
tiv behaftete Vorfälle im Dorf herumgesprochen hätten und zumindest je-
mand zugunsten der Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, wenn ihr Vater
derart unbeliebt gewesen wäre. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Mut-
ter zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin nicht befragt worden sei,
denn es sei denkbar, dass sie aufgrund ihrer eigenen persönlichen Situa-
tion keine objektiven Aussagen machen würde. Es werde weiter vehement
bestritten, dass das SEM respektive die Botschaft den Fall nicht diskret
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abgeklärt habe. Es sei bislang nicht bekannt, auf welche Art und Weise der
Vertrauensanwalt zu den Informationen gelangt sei und was dieser genau
dafür offengelegt habe. Diesem sei jedoch angesichts der Natur seines Be-
rufes klar gewesen, dass das Anliegen vertraulich sei. Die Schlussfolge-
rung, das SEM oder die AmbaCH in Algerien hätten eine zusätzliche Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin geschaffen, sei daher unbegründet.
Abgesehen von den Botschaftsergebnissen würden weitere Umstände ge-
gen die behauptete Heirat mit einem älteren Mann sprechen. Die Schwes-
ter habe dazu angegeben, die Beschwerdeführerin hätte auf die Kinder
dieses Mannes aufpassen sollen, was angesichts ihrer eigenen Behinde-
rung unwahrscheinlich sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre
Schwester hätten nur rudimentär und allgemein Auskunft über den Mann
geben können, obwohl bekannt sei, dass die Schwester regelmässig mit
der Mutter in Kontakt stehe. Sie hätten diesbezüglich auch keinerlei Be-
weismittel eingereicht, die diese Vorbringen untermauern könnten.
Es sei möglich, dass der Vater einen unangemessenen Umgang mit der
Beschwerdeführerin gehabt habe und keine freundliche und einfühlsame
Person sei. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, über-
wiegend wahrscheinlich zu machen, dass er sie regelmässig in flüchtlings-
rechtlich relevantem Ausmass misshandelt habe und sie habe zwangsver-
heiraten wollen. Ihrer insgesamt schwierigen persönlichen Situation werde
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen entgegnet, der SEM-
Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhalts-
feststellung. Das SEM habe auch seine Begründungspflicht und den recht-
lichen Gehörsanspruch verletzt. Vorliegend sei die Kenntnis darüber, auf
welche Art und Weise der Vertrauensanwalt zu den strittigen Informationen
gekommen sei und was er dafür offengelegt habe, unabdingbar. Der Bru-
der bestreite, die vom SEM dargelegten Aussagen gemacht zu haben. Der
Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit genommen worden, Stellung zu
den vorgehaltenen Aussagen zu nehmen, da die genauen Aussagen der
konsultierten Personen und die Angaben, mit welchen Dorfbewohnern und
Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft gesprochen worden sei, nicht of-
fengelegt worden seien. Solange das SEM nicht belegen könne, dass das
Gespräch zwischen dem Vertrauensanwalt und dem Bruder trotz dessen
vehementen Bestreitens tatsächlich stattgefunden habe, könnten dessen
Angaben auch nicht dem Entscheid zugrunde gelegt werden.
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Das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft ge-
halten, weil aus dem Botschaftsbericht keine Hinweise auf die Gewalttätig-
keit des Vaters und der Zwangsheirat hervorgingen. Die entsprechenden
Abklärungen seien in Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art.
320 StGB und der Privatsphäre nach Art. 13 BV erfolgt und dürften nicht
verwertet werden. An der Anhörung sei zugesichert worden, dass alle ge-
tätigten Aussagen vertraulich behandelt und nicht an Behörden oder Dritt-
personen des Heimatlandes weitergeleitet würden. Der Botschaftsantwort
könne nicht entnommen werden, ob und inwiefern der Vertrauensanwalt
bei seinen Untersuchungen die geforderte Diskretion habe walten lassen.
Auch das SEM wisse nicht, auf welche Art und Weise der Vertrauensanwalt
zu den Informationen gelangt sei und was dieser dafür offengelegt habe.
Es sei zu schliessen, dass die Identität der Beschwerdeführerin offengelegt
worden sei und beliebig mit Drittpersonen über deren Behinderung und
Probleme mit dem Vater sowie ihre Lebensgeschichte gesprochen worden
sei. Der Vertrauensanwalt habe nur durch ausführliche und ungefilterte Ge-
spräche mit anderen Leuten zur Information gelangen können, dass die
Beschwerdeführerin seitens des Vaters keine Gewalt erfahren habe und
eine Zwangsheirat kein Thema gewesen sei. Diese Informationen wären
von der Geheimhaltungspflicht des SEM erfasst gewesen. Weil die Bot-
schaftsabklärung auf rechtswidrige Weise erfolgt sei, seien deren Ergeb-
nisse nicht verwertbar.
Der Vater habe sich für seine Tochter geschämt, habe sie loswerden wollen
und in der Folge Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen, obwohl die Be-
schwerdeführerin, wie auch deren Mutter, gegen die Zwangsheirat gewe-
sen seien. Drei oder vier Tage vor der geplanten Hochzeit sei die Be-
schwerdeführerin mit der Unterstützung ihrer Mutter und in Begleitung von
anderen Leuten begleitet aus Algerien ausgereist. In Algerien sei eine
80%ige Behinderung der Beschwerdeführerin festgestellt worden. In der
Schweiz sei unter anderem eine PTBS sowie Analphabetentum oder ge-
ringes Niveau des Lese-Schreib-Vermögens diagnostiziert worden.
Der Vater sei keineswegs der Auffassung gewesen, dass die Beschwerde-
führerin unfähig oder nicht im Stande gewesen wäre, die in einem Haushalt
anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ihre Eltern hätten sie trotz ihrer Behin-
derung den Familienhaushalt führen lassen, wie aus dem Anhörungspro-
tokoll hervorgehe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es durchaus
plausibel, dass der ältere Mann die Beschwerdeführerin geheiratet hätte,
damit diese auf seine Kinder aufpasse und ihm andere eheliche Dienste
erweise.
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Die Beschwerdeführerin habe Nachweise über die kriminelle Vergangen-
heit ihres Vaters vorgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM
einerseits erkannt habe, dass der Vater keinen angemessenen Umgang
mit seiner Tochter gehabt habe und keine freundliche, einfühlsame Person
gewesen sei, andererseits diesem nicht zutraue, diese regelmässig miss-
handelt und sie zwangsweise zu verheiraten versucht zu haben.
Die drohende Zwangsheirat stehe im direkten, kausalen Zusammenhang
mit der Ausreise der Beschwerdeführerin und weise eine rechtsgenügliche
Intensität im Sinne des Asylgesetzes auf. In Algerien sei kein behördlicher
Schutz vor drohender oder bereits erfolgter Zwangsheirat für Frauen gege-
ben. Arrangierte Ehen und Zwangsheiraten seien in der algerischen Kultur
und Gesellschaft weit verbreitet. Es gehöre zur Selbstverständlichkeit,
dass das Familienoberhaupt den künftigen Bräutigam für seine Tochter be-
stimme. Nachdem die Beschwerdeführerin mental nicht in der Lage gewe-
sen sei, für sich selbst zu sorgen, habe sie keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative gehabt. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei daher gegeben.
5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz in Bezug auf das gerügte
Vorgehen bei der Botschaftsabklärung nochmals darauf hin, dass nicht be-
kannt sei, wie der von der Botschaft beigezogene Vertrauensanwalt genau
zu den Informationen gelangt sei und was er dazu habe offenlegen müs-
sen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser so viel wie nötig und so
wenig wie möglich preisgegeben habe, zumal er ausdrücklich auf die Wich-
tigkeit der vertraulichen Behandlung hingewiesen worden sei und dies ihm
habe bewusst sein müssen. Der gesamte Botschaftsbericht sei der Be-
schwerdeführerin offengelegt worden und sie habe dazu Stellung nehmen
können. Es spiele eine untergeordnete Rolle, welche oder wie viele Perso-
nen, nebst dem Bruder, der Vertrauensanwalt befragt habe. Das entschei-
dende Resultat der Abklärung sei offengelegt worden. Es liege im öffentli-
chen Interesse, die Identität der Auskunftspersonen und die Art und Me-
thode der Informationsbeschaffung geheim zu halten.
Nachdem es sich bei der geltend gemachten Zwangsheirat um das Haupt-
vorbringen der Beschwerdeführerin handle, wäre zu erwarten gewesen,
dass diese zumindest genauere Angaben zum Mann, den sie hätte heira-
ten sollen, beigebracht hätte.
Beim neu eingereichten angeblichen Schreiben des Bruders handle es sich
um einen computergenerierten Brief, der zwar eine Kopie des Ausweises
beinhalte, bei welchem aufgrund der Qualität und abstrakten Darstellung
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aber nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass dieser
wirklich dem Bruder gehöre. Die Signatur lasse keinen sicheren Rück-
schluss auf den Bruder zu, weshalb dem Schreiben kein Beweiswert zu-
komme. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es im Interesse des Ver-
trauensanwaltes wäre, irgendwelche Aussagen zu erfinden.
Schliesslich liessen die kriminellen Tätigkeiten des Vaters nicht zwangsläu-
fig darauf schliessen, dass dieser die Beschwerdeführerin misshandelt
oder habe zwangsverheiraten wollen.
5.4 In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf das Urteil
E-7259/2014, in welchem das Gericht eine Datenschutzverletzung durch
die AmbaCH in Algier festgestellt habe, weil das persönliche Umfeld der
Betroffenen vor Ort befragt worden sei, obwohl diese frauenspezifische
Fluchtgründe geltend gemacht habe. Dieser – auch vom EDA (Eidgenös-
sisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) – bestätigte Fehler
habe sich vorliegend wiederholt.
Es sei erkennbar, dass es sich bei der Kopie um den Ausweis des Bruders
handle. Bei Bedarf könne eine erneute Ausweiskopie in besserer Qualität
nachgereicht werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM
habe seinen Asylentscheid zu Unrecht auf die Ergebnisse der Botschafts-
abklärung abgestützt. Es liege eine Verletzung des Datenschutzes vor,
nachdem der von der AmbaCH in Algier beigezogene Vertrauensanwalt ihr
persönliches Umfeld – Familienangehörige sowie Nachbarn und Ge-
schäftsleute aus ihrem Heimatdorf – mit den Asylgründen der Beschwer-
deführerin (Gewaltausübung durch ihren Vater und Brüder und die ver-
suchte Zwangsheirat) konfrontiert habe. In diesem Zusammenhang wird
auf das Urteil E-7259/2014 vom 14. November 2016 verwiesen. Im Weite-
ren sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, und die
Begründungspflicht sowie der rechtliche Gehörsanspruch verletzt worden
(vgl. Beschwerde, Ziffer.2)
6.2 Zur vorgebrachten formellen Rüge im Zusammenhang mit der Ver-
wendbarkeit der vorgenommenen Botschaftsabklärung ist Folgendes fest-
zuhalten:
6.2.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil E-7259/2014
a.a.O. geht hervor, dass bei diesem Asylverfahren die Schweizerische
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Vertretung in Algier vom SEM um Abklärungen gebeten worden war. Die
Vorgehensweise der Botschaft wurde im Zusammenhang mit einer gravie-
renden Verletzung des Datenschutzes gerügt, nachdem die Botschaft das
persönliche Umfeld, inklusive ehemalige Nachbarn, mit der als Asylgrund
der betroffenen Asylsuchenden genannten Vergewaltigung konfrontiert
hatte. Diese Rüge hat dazu geführt, dass der damalige Staatssekretär und
ein Sektionschef des SEM ihr Bedauern über die Vorgehensweise der Bot-
schaft und der verursachten Verletzung des Datenschutzes entschuldigt
haben und zwecks Vermeidung solcher Fehler weitere Massnahmen ge-
troffen haben (vgl. E-7258/2014, a.a.O., Bst. F des Sachverhalts).
6.2.2 Vorliegend hat der von der AmbaCH in Algier mit den konkreten Ab-
klärungen betraute Vertrauensanwalt offensichtlich auch das familiäre Um-
feld der Beschwerdeführerin sowie Nachbarn und Geschäftsleute aus dem
Dorf konsultiert und zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gewalterfahrung durch ihren Vater und ihre Brüder sowie zur versuchten
Zwangsheirat befragt.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dadurch die ihr bei der
Anhörung zugesicherte Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden ver-
letzt worden ist. Gleichzeitig macht sie weiter geltend, durch die erfolgte
Preisgabe ihrer Asylgründe habe sie bei einer Rückkehr ins Heimatland
eine begründete Furcht, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden.
6.2.4 In der Botschaftsabklärung wird einerseits nicht dargelegt, welche
Personen und unter welchen Umständen diese Personen vom Vertrauens-
anwalt der Botschaft befragt worden sind. Es bleibt auch nicht nachvoll-
ziehbar und nicht überprüfbar, welche Aussagen von welchen Personen
stammen. Zweifel am Botschaftsbericht ergeben sich auch aufgrund der
auf Beschwerdestufe nachgereichten und mit Ausweiskopie untermauer-
ten Bestätigung des Bruders K._______, in welcher dieser beteuert, nie-
mals einer Person gegenüber bestätigt zu haben, dass die Beschwerde-
führerin von ihrem Vater nicht geschlagen worden sei und dass dieser nicht
versucht habe, seine Tochter zwangsweise zu verheiraten. Aufgrund der
spärlichen, vagen Angaben im Botschaftsbericht kann auch nicht zweifels-
frei ausgeschlossen werden, dass nicht dieser Bruder K._______, sondern
ein anderer, der Beschwerdeführerin weniger gut gesinnter Bruder befragt
worden ist, oder dass der Bruder K._______ nicht in der Lage gewesen ist,
sich zur Situation seiner Schwester frei zu äussern. Ebenso sind die Um-
stände der Befragung dieses Bruders nicht bekannt, namentlich ob er bei
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der Konsultation allein oder allenfalls in Anwesenheit weiterer Familienan-
gehörigen befragt worden ist. Folglich kann nach Auffassung des Gerichts
auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nicht abgestellt werden.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
7.2 Das SEM qualifizierte die von der Beschwerdeführerin vorgetragene
Gewalterfahrung sowie die angeblich beabsichtigte Zwangsheirat aufgrund
unsubstanziierter Angaben und weiterer Inkonsistenzen im Sachverhalts-
vortrag als unglaubhaft. Dabei stützte es sich zu einem wesentlichen Teil
auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, welche jedoch – wie vorste-
hend dargelegt (E. 6.2.4) – nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit her-
angezogen werden können.
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7.3 Bezüglich der behaupteten Zwangsheirat bestehen in der Tat gewisse
Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Nach Angaben der Beschwerdeführerin
wollte ihr Vater sie gegen Geld mit einem 58-jährigen Bekannten verheira-
ten, und sie floh drei oder vier Tage vor der geplanten Feier mit Hilfe ihrer
Mutter. Weder sie noch ihre Schwester vermochten jedoch nähere Anga-
ben zum künftigen Ehemann zu machen; sie konnten nicht einmal seinen
Namen nennen. Die fehlende Substanz lässt sich bei der Schwester, an-
ders als bei der Beschwerdeführerin, nicht mit kognitiven Einschränkungen
erklären. Zweifel wecken zudem die Umstände der Ausreise. Dass die Be-
schwerdeführerin, die aufgrund ihrer kognitiven und körperlichen Ein-
schränkungen weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist, wenige Tage
vor dem angeblichen Fest kurzfristig geflohen sei und sich einer Gruppe
angeschlossen habe, die illegal ausreiste, erscheint wenig plausibel. An-
dererseits haben die Schwester und ein Bruder das Heiratsvorhaben im
Grundsatz bestätigt.
7.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsheirat
kann indessen offenbleiben. Das Vorbringen steht in engem Zusammen-
hang mit der ebenfalls geltend gemachten häuslichen Gewalt und geht von
denselben Akteuren aus. Ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
eine Zwangsheirat oder eine andere geschlechtsspezifische Verfolgung
durch ihre Familie droht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist daher nicht
isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der künftigen Ge-
fährdung zu prüfen. Entscheidend ist vorab, ob das Hauptvorbringen der
häuslichen Gewalt glaubhaft gemacht ist.
Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat die häusliche Gewalt
durch den Vater und die Brüder – im Rahmen ihrer eingeschränkten Aus-
sagefähigkeit – durchaus konsistent geschildert. Ihre als Auskunftsperson
befragte Schwester hat deren Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die
Schwester berichtete insbesondere von Schlägen des Vaters auf das Ohr
der Beschwerdeführerin. Dies lässt sich schlüssig mit deren stark einge-
schränktem Hörvermögen vereinbaren, das im Bericht der (…) vom 5. Mai
2020 fachärztlich bestätigt wird (vgl. Sachverhalt, Bst. I) und allenfalls auf
die erlittenen Misshandlungen zurückzuführen ist. Auch die übrigen fach-
ärztlichen Unterlagen weisen auf traumatisierende Gewalterfahrungen in
Kindheit und Adoleszenz hin. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
angesichts ihrer erheblichen kognitiven Einschränkungen und Gedächtnis-
defizite kaum in der Lage gewesen sein dürfte, eine nicht erlebte Gewalt-
erfahrung zu konstruieren und diese gegenüber dem SEM und den
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behandelnden Fachpersonen im Kern gleichbleibend zu schildern, zumal
ihre Angaben mit den fachärztlichen Befunden im Einklang stehen.
7.5 In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, die für die Rich-
tigkeit der Schilderungen sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewalt durch Familienangehö-
rige ist daher im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist bei der heutigen Aktenlage nach Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es der Be-
schwerdeführerin gelungen ist, das Vorbringen, in ihrem Heimatstaat Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Dementspre-
chend hätte die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens geprüft
werden müssen.
8.2 Hinsichtlich dieser Frage – die, wie nachstehend ausgeführt wird, vom
SEM zu prüfen sein wird – ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass
eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um
Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Ver-
fügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu-
ell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen E-7259/2014, a.a.O. E. 6.2 mit Verweis
auf BVGE 2011/51 E. 7).
8.3 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der
Gewährung von staatlichem Schutz durch die algerischen Behörden bei
Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt im familiären Kontext geworden sind
oder solche zu befürchten haben, namentlich ob von einem ausreichenden
behördlichen Schutzwillen ausgegangen werden kann. Vorliegend wird
weiter zu prüfen sein, ob es der an mehrfachen gesundheitlichen Ein-
schränkungen leidenden Beschwerdeführerin auch faktisch möglich wäre,
um staatlichen Schutz zu ersuchen und ob ihr ein allfälliger Schutz auch
zugänglich wäre. Bei der Beurteilung der künftigen Gefährdung wird die
Vorinstanz zudem zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin
inzwischen Mutter eines in der Schweiz ausserehelich geborenen Kindes
ist, was ihre Gefährdung durch die Familie bei einer Rückkehr zusätzlich
erhöhen könnte.
Seite 22
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8.4 Sodann wird einlässlich zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund der durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in
Algerien im Rahmen der Botschaftsabklärung begangenen Datenschutz-
verletzung asylrelevante Nachteile (objektive Nachfluchtgründen im Sinne
von Art. 97 AsylG) zu befürchten hat. Das SEM verneinte diesbezügliche
Hinweise auf eine relevante Gefährdung in der Vernehmlassung, ohne dies
schlüssig zu begründen. Die angefochtene Verfügung erweist sich dem-
nach in diesem Punkt als ungenügend begründet. In diesem Zusammen-
hang wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass das potentielle Be-
kanntwerden der häuslichen Gewalt in der Familie und Nachbarschaft ge-
eignet ist, das moralische Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträch-
tigen und sie zu stigmatisieren, was zu einem erhöhten Druck und Über-
griffen seitens ihrer Familie führen könnte (vgl. hierzu: E-7259/2014, a.a.O.
6.4).
8.5 Das SEM wird das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen und dabei den physischen und psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen haben.
9.
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit unvollständig
festgestellt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festzustellen sind und ein umfassen-
des Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Dies ist vorliegend der Fall. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei
einer materiellen Beurteilung durch das Gericht einer Instanz verlustig
ginge. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit be-
antragt wird, die angefochtene Verfügung vom 13. August 2021 sei aufzu-
heben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im
Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das
SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
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Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche
Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 28. September 2021 eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Auf-
wand (7.5. Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.–) erscheint ange-
messen. Auch der mit einer Arbeitsstunde geschätzte Aufwand für die Rep-
likeingabe vom 29. Oktober 2021 ist zu entschädigen. Dementsprechend
wird das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1’734.– (Arbeitsaufwand von Fr. 1'700.– zuzüglich ausgewie-
sene Auslagen von Fr. 34.–) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. August 2021 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'734.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
Seite 25
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