Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-1991/2026

A-1991/2026Entscheid vom 25.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A._____ AG ist mehrwertsteuerpflichtig und wurde von der ESTV ab Dezember 2022 im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Businessjets kontrolliert. Gegen die an der Kontrolle mitwirkende Teamchefin stellte sie im Dezember 2024 ein Ausstandsgesuch wegen angeblicher Befangenheit, das das EFD später nach Eröffnung des formellen Verwaltungsverfahrens materiell abwies. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte die Steuerpflichtige die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und rügte zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör leicht verletzt hatte, weil sie der Beschwerdeführerin bestimmte Schreiben der ESTV und des EFD vor dem Entscheid nicht zugestellt hatte; dieser Mangel wurde jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt, da das Gericht den Fall mit voller Kognition prüfte und der Beschwerdeführerin eine umfassende Stellungnahme möglich war. In der Sache bejahte das Gericht die Zuständigkeit des EFD, weil die Teamchefin nicht bloss vorbereitend tätig war, sondern die spätere Verfügung mitverantworten und mitunterzeichnen sollte. Materielle Meinungsverschiedenheiten, eine aus Sicht der Steuerpflichtigen falsche Würdigung des Eigentumsübergangs, Hinweise zur privaten oder unternehmerischen Nutzung des Jets sowie Ausführungen zum Steuerguthaben und zu Beweismitteln begründeten objektiv keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Die E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 erschien insgesamt sachlich, offen im Ergebnis und nicht als Ausdruck einer endgültigen Vorfestlegung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass kein Ausstandsgrund gegen die Teamchefin vorliegt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1991/2026

Urteil vom 25.September 2026

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo,
Richterin Iris Widmer,
Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien A._____ AG,
(…),
vertreten durch
Gianni Rizzello, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Ausstand.
A-1991/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die A._____ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen. Im Dezember 2022 kündigte die ESTV bei
der Steuerpflichtigen eine Kontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgeset-
zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an.
Diese Kontrolle betraf im Wesentlichen die Vorsteuerabzugsberechtigung
im Zusammenhang mit dem Kauf eines zuvor im Eigentum des Bundes
stehenden Jets vom Typ (…) (nachfolgend: Businessjet). Innerhalb der Ab-
teilung Recht der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV unterstützte
diese Kontrolle unter anderem Frau X._____, (…) (nachfolgend: Teamche-
fin).

A.b In der Folge korrespondierten die Steuerpflichtige resp. deren Rechts-
vertreter und die ESTV wiederholt über den Fortgang der Kontrolle. Am
4. Dezember 2024 antwortete die Teamchefin im Zuge dieser Korrespon-
denz mit einer E-Mail auf eine Stellungnahme der Steuerpflichtigen vom
3. Dezember 2024. Die Teamchefin äusserte sich darin unter anderem zum
Eigentumsübergang am Businessjet, zur Auszahlung des Vorsteuergutha-
bens und zum Stand des Verfahrens.

B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beantragte die Steuerpflichtige
bei der ESTV, basierend auf Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 10 Abs. 1
Bst. d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), den
Ausstand der Teamchefin (nachfolgend: Ausstandsgesuch oder Gesuch).
Sie warf der Teamchefin mehrere Pflichtverletzungen vor: Sie habe den
Eigentumsübergang am Businessjet von der schweizerischen Eidgenos-
senschaft auf die finanzierende Bank verneint und damit eine Falschbeur-
kundung impliziert; sie habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nut-
zung des Businessjets behauptet; sie verstosse gegen das Gebot der
schonenden Behandlung nach Art. 65 Abs. 5 MWSTG; sie habe das Er-
gebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen; und sie habe den
Nachweis der unternehmerischen Nutzung entgegen Art. 81 Abs. 3
MWSTG auf bestimmte Beweismittel beschränkt.

B.b Die ESTV leitete das Ausstandsgesuch am 11. Dezember 2024 ein
erstes Mal an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) als Aufsichts-
behörde weiter. Die ESTV äusserte dabei die Auffassung, das VwVG finde

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auf das Verfahren keine Anwendung, da im damaligen Zeitpunkt weder die
Kontrolle nach Art. 78 MWSTG noch die Überprüfung der Abrechnungen
nach Art. 77 MWSTG abgeschlossen und somit noch kein Verwaltungsver-
fahren im Sinne des VwVG eröffnet worden sei. Sie beantragte deshalb,
das Gesuch abzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das EFD
der ESTV mit, es teile diese Auffassung zur fehlenden Anwendbarkeit des
VwVG und verzichte daher zum aktuellen Stand auf eine materielle Prü-
fung des Gesuchs. Ergänzend wies es die ESTV darauf hin, dass ein Aus-
standsgesuch ohnehin nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde zu behan-
deln sei, wenn es sich gegen eine bloss an der Entscheidvorbereitung mit-
wirkende Person richte.

B.c Am 17. Dezember 2024 schloss die ESTV die Kontrolle schliesslich mit
einer Einschätzungsmitteilung ab. Die Steuerpflichtige bestritt die Ein-
schätzungsmitteilung mit Eingabe vom 17. Januar 2025.

C.
C.a Mit Schreiben vom 22. September 2025 gelangte die ESTV hinsichtlich
des Ausstandsgesuchs erneut an das EFD. Sie machte darin geltend, mit
der Bestreitung der Einschätzungsmitteilung vom 17. Januar 2025 sei das
formelle Verwaltungsverfahren eröffnet worden, weshalb das VwVG nun-
mehr Anwendung finde. Zur erst jetzt erfolgten erneuten Weiterleitung
führte die ESTV aus, der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen habe sich
trotz entsprechender Nachfrage anlässlich einer Besprechung vom 21. Mai
2025 nicht dazu geäussert, ob er am Gesuch festhalte oder dieses zurück-
ziehe. Weiter würdigte die ESTV den Sachverhalt aus ihrer Sicht und wies
darauf hin, dass die Teamchefin die Verfügung mitverantworten und mitun-
terzeichnen werde, weshalb sie keine bloss vorbereitende, sondern eine
entscheidende Person sei.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2026 wies das EFD das Aus-
standsgesuch der Steuerpflichtigen ab und auferlegte ihr eine Verfahrens-
gebühr von Fr. 200.–. Es lägen keine Hinweise vor, welche den Anschein
der Befangenheit der Teamchefin zu begründen vermöchten; materielle
oder prozessuale Rechtsfehler seien im Rahmen eines allfälligen Rechts-
mittelverfahrens zu rügen und liessen sich nicht als Ausstandsgrund her-
anziehen.

C.c Auf Gesuch der Steuerpflichtigen vom 17. Februar 2026 gewährte ihr
das EFD am 19. und 24. Februar 2026 Akteneinsicht.

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D.
D.a Am 18. März 2026 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt die Aufhebung der Zwischenverfügung des EFD (nachfolgend: Vor-
instanz) vom 13. Februar 2026 und die Gutheissung des Ausstandsge-
suchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung
rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG, wonach eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vor-
zubereiten hat, bei Anzeichen von Befangenheit in den Ausstand zu treten
hat.

D.b Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.

D.c Mit Replik vom 2. Juli 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest. Diese wurde der Vorinstanz am 6. Juli 2026 zugestellt.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt die angefochtene Zwischenverfügung
eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten
Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten).

1.3 Bei der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2026 handelt es
sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über ein Ausstands-
begehren im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, gegen welche die

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Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1
VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.
2.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs einzugehen.

2.2
2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, vor Er-
lass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die
Akten zu nehmen sowie sich zur Sache zu äussern. Sodann verlangt der
Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die
Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4474/2021
vom 2. März 2023 E. 4.3.2, A-5627/2025 vom 24. Juli 2026 E. 2.1.1).

2.2.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich das
Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, so-
weit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell ge-
eignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren

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Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Im erstinstanzlichen Verwaltungsver-
fahren besteht ein Anspruch auf Stellungnahme nur, wenn die betreffende
Eingabe rechtserhebliche Noven enthält. Ein darüber hinausgehendes,
umfassendes Replikrecht gilt nach konstanter Rechtsprechung erst im ge-
richtlichen Verfahren (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3 ff.; Urteil des BGer
2C_742/2016 vom 26. Januar 2017 E. 10.1 a.E.).

2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet-
zung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig da-
von, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3
m.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über-
prüfen kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so-
weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe-
nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4
m.w.H.).

2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Replikrechts, da
die Vorinstanz ihr die Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 (vgl.
Sachverhalt Bst. B.b) und vom 22. September 2025 (vgl. Sachverhalt
Bst. C.a) sowie ihr eigenes Schreiben vom 8. Januar 2025 (vgl. Sachver-
halt Bst. B.b) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zugestellt
habe. Sie macht zudem geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefoch-
tenen Verfügung nicht ausreichend mit ihren wesentlichen Vorbringen aus-
einandergesetzt.

2.3.2 Bei den Schreiben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom
22. September 2025 sowie dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar
2025 handelt es sich um Eingaben, zu denen der Beschwerdeführerin nach
dem in E. 2.2.2 dargelegten Massstab vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung das Replikrecht zusteht. Indem die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin die genannten Schreiben nicht zustellte, war es dieser nicht möglich,
ihr Replikrecht auszuüben. Daher wurde der Anspruch der

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Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Bundesverwal-
tungsgericht qualifiziert diese Verletzung als eher leicht. Da das Bundes-
verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. vorne E. 1.4) und die
Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in Kenntnis der vorinstanzlichen
Akten in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik vor Bundesverwaltungsge-
richt umfassend Stellung zu beziehen, ist die Gehörsverletzung im Be-
schwerdeverfahren geheilt worden.

2.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auseinandergesetzt, verfängt nicht: Die Vorinstanz durfte
sich, wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.1), auf die aus ihrer Sicht wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Zwischenverfügung legt dar, weshalb
die Vorinstanz das Verhalten der Teamchefin als sachlich begründet erach-
tete, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, die Verfügung in allen
Punkten sachgerecht anzufechten.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin leicht verletzt hat, indem sie ihr die Schrei-
ben der ESTV vom 11. Dezember 2024 und vom 22. September 2025 so-
wie ihr Schreiben vom 8. Januar 2025 vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung nicht zustellte. Diese Verletzung ist jedoch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren geheilt worden (vgl. vorne E. 2.3.2). Der Umstand,
dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
hat, wird im Rahmen der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu berücksichtigen sein (vgl. hinten E. 5).

3.
3.1
3.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Ent-
scheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer
1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1;
BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). An-
wendbar sind die Ausstandsvorschriften nicht nur auf Personen, welche
eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, sondern auf alle Amts-
träger, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und da-
bei auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be-
ratend oder instruierend (BREITENMOSER/WEYENETH, Waldmann/Kraus-
kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N. 29; vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-8605/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.1.1).

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3.1.2 Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvoraussetzun-
gen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren
des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Gemäss Art. 10 VwVG
muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten
hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte.
Neben verschiedenen – vorliegend nicht einschlägigen – speziellen Aus-
standsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d
VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu
treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein
könnte. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt,
wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und
damit in die Unparteilichkeit der Amtsperson objektiv rechtfertigen. Auf das
subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet,
kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befan-
genheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objek-
tive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für
verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab
wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer be-
förderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren ge-
gen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem
Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mit-
wirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangen-
heit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbe-
hörde gewichtet werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 137 II 431 E. 5.2; Urteile
des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 2.1.2, A-3584/2020 vom
12. April 2021 E. 3.3 m.w.H., A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 4.2).

Äusserungen einer Amtsperson über den Verfahrensausgang wecken
Zweifel an deren Unbefangenheit, wenn sie konkret sind, die notwendige
Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungs-
bildung hindeuten (vgl. BGE 133 I 89, 115 Ia 172 E. 4, 115 Ia 180 E. 3;
Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010 E. 5.4.2). Fehlt hinge-
gen ein unmittelbarer Bezug zwischen einer Äusserung und dem konkret
zu beurteilenden Verfahren oder hat sich die Amtsperson lediglich allge-
mein, unter Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, zu
einer im Verfahren umstrittenen Frage geäussert, ist die Annahme der Be-
fangenheit zu verneinen, solange die Gewähr besteht, dass diese Auffas-
sung im Lichte neuer Tatsachen und Argumente überprüft und revidiert

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werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 2. Oktober 2010
E. 5.4.1 f.). Im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden darf zudem der
Kontakt mit den betroffenen Parteien gepflegt werden. Dies ist zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts regelmässig sogar notwendig,
sofern die entsprechenden Kontakte verfahrensspezifisch begründet sind
(BREITENMOSER/WEYENETH, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 96).

Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen jeden-
falls dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung
betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen,
der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 4A_539/2008
vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2).

3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller
Natur. Ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getrof-
fen worden ist, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaus-
sichten in der Sache selbst aufzuheben. Indes lässt die bundesgerichtliche
Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von
einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtsverlet-
zung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den
Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des
BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; Urteil des BVGer A-3584/2020
vom 12. April 2021 E. 3.3 m.w.H.; BREITENMOSER/WEYENETH, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 10 N. 117).

3.1.4 Die Praxis hält fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich
in jedem Verfahrensabschnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis
des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltend-
machung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs
(vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1, 143 V 66 E. 4.3, 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteil
des BGer 1B_13/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2; Urteile des BVGer
B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.3.3 m.w.H., A-5235/2018 vom
22. April 2020 E. 4.3; BREITENMOSER/WEYENETH, Praxiskommentar
VwVG, Art. 10 N. 109).

3.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Person, die für eine Ver-
waltungsbehörde tätig ist, so entscheidet darüber grundsätzlich die Auf-
sichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer
A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 4.2). Richtet sich das Ausstands-
begehren jedoch gegen eine Person, welche lediglich an der Vorbereitung

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eines Entscheids mitwirkt, erscheint es aus Gründen der Verfahrensöko-
nomie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem Ent-
scheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Entscheid der
direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (Urteil des BVGer
B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1.7).

3.3
3.3.1 Gemäss ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2024 vertrat die ESTV
beim erstmaligen Weiterleiten des Ausstandsgesuchs an die Vorinstanz
den Standpunkt, das VwVG finde mangels eines eröffneten Verwaltungs-
verfahrens keine Anwendung. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht. Sie hielt
am 8. Januar 2025 ergänzend und unter Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6251/2007 vom 1. Oktober 2008 fest, ein Aus-
standsgesuch müsse nicht zwingend von der Aufsichtsbehörde behandelt
werden, wenn es sich bloss gegen eine an der Entscheidvorbereitung mit-
wirkende Person richte. Mit Schreiben vom 22. September 2025 machte
die ESTV wiederum geltend, die Teamchefin werde die erlassene Verfü-
gung mitverantworten und mitunterzeichnen. Es handle sich daher – so die
ESTV – bei der Teamchefin nicht bloss um eine vorbereitende, sondern um
eine entscheidende Person.

3.3.2 Ein Verzicht auf den Einbezug der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich
nur, wenn sich das Ausstandsgesuch gegen eine Person richtet, die einzig
an der Vorbereitung eines Entscheids mitarbeitet (vgl. E. 3.2). Die ESTV
hat selbst klargestellt, dass die Teamchefin die im Streit liegende Verfü-
gung mitverantworten und mitunterzeichnen wird. Somit kann ausge-
schlossen werden, dass sie bloss vorbereitend tätig war. Die Vorinstanz
hat sich somit in der Folge zu Recht als zuständig erachtet und über das
Ausstandsgesuch materiell entschieden. Diese Zuständigkeit ist im Übri-
gen unbestritten geblieben.

3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt unter Verweis auf ihr Ausstandsgesuch
aus, die Teamchefin habe den Eigentumsübergang am Businessjet ver-
neint und damit eine Falschbeurkundung durch die zuständige Behörde
des Bundes impliziert. Sie habe weiter von Beginn der Kontrolle an eine
private Nutzung des Businessjets behauptet; sie verletze das Gebot der
schonenden Behandlung und sie habe das Ergebnis der laufenden Über-
prüfung vorweggenommen. Zudem habe die Teamchefin den Nachweis
der unternehmerischen Nutzung entgegen gesetzlichen Bestimmungen
auf bestimmte Beweismittel beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Zur

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rechtlichen Einordnung dieser Vorwürfe verweist die Beschwerdeführerin
auf die allgemeine Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, na-
mentlich zum Erfordernis eines offenen Verfahrensausgangs und zur Aus-
standsrelevanz von Fehlentscheiden bei schweren, wiederholten Pflicht-
verletzungen.

3.4.2 Die Vorinstanz und die ESTV vertreten demgegenüber die Ansicht,
die Teamchefin habe sich durchwegs sachlich geäussert und es lägen
keine Hinweise auf deren Befangenheit vor.

3.4.3 Vorweg gilt es festzuhalten, dass für die Beurteilung des Ausstands-
gesuchs nicht etwa massgebend ist, ob die Teamchefin in der Sache richtig
lag. Ausschlaggebend ist einzig, ob ihr Verhalten den Anschein der Befan-
genheit begründet (vgl. vorne E. 3.1.2). Die E-Mail der Teamchefin vom
4. Dezember 2024 ist deshalb zunächst in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Weder in der Wortwahl noch im Aufbau der E-Mail finden sich Formulierun-
gen, die auf eine abschliessende, jeder weiteren Prüfung entzogene Fest-
legung schliessen liessen (vgl. vorne E. 3.1.2): Die Teamchefin legt den
Verfahrensstand offen, verweist auf aus ihrer Sicht noch ausstehende Un-
terlagen und bietet dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, für
Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Der Ton ist durchwegs sachlich. Die
von der Beschwerdeführerin herausgegriffenen einzelnen Punkte (vgl.
vorne E. 3.4.1) sind nachfolgend vor diesem Hintergrund zu betrachten.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verneinung des Eigen-
tumsübergangs an die finanzierende Bank impliziere eine Falschbeurkun-
dung durch die zuständige Behörde des Bundes. Dieser Vorwurf lässt sich
anhand der E-Mail der Teamchefin vom 4. Dezember 2024 nicht nachvoll-
ziehen. Darin hält die Teamchefin einleitend ausdrücklich fest, es sei «nie
in Abrede gestellt» worden, dass der Businessjet von der zuständigen Be-
hörde des Bundes verkauft worden sei. Jedoch sei zu prüfen, ob die be-
treffende Lieferung an die Beschwerdeführerin oder an die Finanzierungs-
gesellschaft erfolgt sei. Sie bestritt damit gerade nicht den Verkauf als sol-
chen und liess lediglich den Lieferungsempfänger offen.

3.4.5 Zur privaten Nutzung und zur angeblichen Vorwegnahme des Verfah-
rensausgangs macht die Beschwerdeführerin geltend, die Teamchefin
habe von Beginn der Kontrolle an eine private Nutzung unterstellt und das
Ergebnis der laufenden Überprüfung vorweggenommen. Für die Haltung
der Teamchefin im Dezember 2022, dem Beginn der Kontrolle, liegen keine
eigenständigen Unterlagen vor. Einzig die E-Mail vom 4. Dezember 2024

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samt E-Mail-Thread ab 11. November 2024 lassen auf die Ansichten der
Teamchefin schliessen. Darin führt die Teamchefin lediglich aus, es fehle
gegenwärtig am Nachweis der unternehmerischen Nutzung – eine Fest-
stellung zum aktuellen Beweisstand im Rahmen einer laufenden, noch
nicht abgeschlossenen Prüfung, die keine feststehende Überzeugung zum
Ausdruck bringt.

3.4.6 Zum Rückbehalt des Steuerguthabens sowie zur Beweismittelfrage
legte die Teamchefin in ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2024 jeweils mit Ver-
weis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb aus ihrer
Sicht keine Pflicht zur sofortigen Auszahlung bestehe bzw. was als Gut-
schrift gelte. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Widerspruch zu
einem in diesem Themenbereich publizierten Working Paper betrifft dabei
die materielle Richtigkeit der Rechtsauffassung zum Rückbehalt, nicht das
Verhalten der Teamchefin, und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht
von Belang. Ob die Rechtsauffassungen der Teamchefin zutreffen oder,
wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelfrage geltend
macht, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 81
Abs. 3 MWSTG verstossen, ist eine Frage der korrekten Rechtsanwen-
dung, die gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen
die entsprechende Verfügung zu klären ist. Eine in der Sache möglicher-
weise bestreitbare Rechtsauffassung stellt für sich allein von vornherein
weder einen wiederholten oder groben, als schwere Amtspflichtverletzung
zu qualifizierenden Irrtum dar (vgl. vorne E. 3.1.3), noch vermag eine
blosse Meinungsverschiedenheit über die zutreffende Rechtsauffassung
den Anschein der Befangenheit zu begründen. Weiterungen dazu erübri-
gen sich.

3.4.7 Insgesamt ergibt sich keine Grundlage für den Anschein der Befan-
genheit der Teamchefin. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vermögen
die gerügten Aspekte objektive Umstände darzutun, die das Misstrauen in
die Unbefangenheit der Teamchefin rechtfertigen würden. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht erkannt, dass keine entsprechenden Hinweise vor-
liegen. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG erweist
sich als unbegründet.

4.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
unbegründet. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
rerin zwar leicht verletzt, diese Verletzung wurde jedoch im vorliegenden
Verfahren geheilt (vgl. vorne E. 2). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht

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erkannt, dass keine Hinweise auf eine Befangenheit der Teamchefin im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG vorliegen (vgl. vorne E. 3). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen. Sie erweist sich dementsprechend
auch im Eventualstandpunkt, mit welchem die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt wird, als unbegründet.

5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.–
der unterliegenden Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Ver-
letzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (E. 2.4) – in Höhe
von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entneh-
men. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.– ist ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung zu bezahlen (vgl. E. 2.4 und 5.1; Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Mangels Kostennote wird diese praxisgemäss
auf Fr. 300.– festgesetzt. Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde keine
Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 800.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.–
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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