BVGer D-3669/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz, nachdem er infolge des Kriegs aus der Ukraine nach Polen geflohen war und dort bereits einen Schutztitel erhalten hatte. Er machte geltend, in Polen keine genügende Unterstützung und keine Unterkunft erhalten zu haben, habe deshalb auf seinen dortigen Schutzstatus verzichtet und sei anschliessend in die Schweiz eingereist. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S wegen einer Schutzalternative in Polen und ordnete die Wegweisung dorthin an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass vorübergehender Schutz in der Schweiz subsidiär ist und entfällt, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Nach seiner Rechtsprechung genügt dafür, dass die betroffene Person dort bereits einen gleichwertigen Schutzstatus hatte, mit hinreichender Gewissheit erneut wirksamen Schutz erhalten wird und wieder einreisen kann. Diese Voraussetzungen seien bei Polen erfüllt, da der Beschwerdeführer dort bereits geschützt war, Polen nach den einschlägigen EU-Regelungen weiterhin zuständig bleibt und ihm bei Rückkehr erneut vorübergehender Schutz gewährt werden kann. Auch der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal keine Hinweise auf eine Verletzung völkerrechtlicher Garantien oder auf eine existenzielle Notlage bestünden und der Beschwerdeführer mit gültigem ukrainischem Reisepass legal nach Polen reisen könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Polen wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3669/2025
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Einzelrichter Lukas Müller,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Melinda Dopsa,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / (…).
D-3669/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. April 2025 ein Gesuch um Gewährung
vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
Zur Begründung machte er geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger
und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der
Ukraine wohnhaft gewesen, wo er aufgrund eines russischen Angriffs im
(…) obdachlos geworden und am Bein verletzt worden sei; sein Fuss sei
am (…) amputiert worden. Am (…) sei er schliesslich nach Polen gereist,
wo er vorübergehenden Schutz erlangt und bei seiner Tochter gelebt habe.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter ande-
rem seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandpass sowie
seinen polnischen Schutztitel zu den Akten.
B.
Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz vom
8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur be-
absichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzge-
währung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen ge-
währt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwar zu seiner Tochter
nach Polen gereist, welche dort zusammen mit ihren (…) ebenfalls über
einen Schutzstatus verfüge, habe dort aber keine staatliche finanzielle Un-
terstützung erhalten und es sei ihm keine Unterkunft angeboten worden.
Da seine Tochter ihn nach einem Jahr nicht mehr habe unterstützen kön-
nen, habe er in Polen ein Gesuch um Annulation seines Schutztitels gestellt
und sei am (…) in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 17. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, verfügte dessen Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies ihn dem Kanton
B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Dritt-
staat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
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Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch
voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne.
Der Beschwerdeführer habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Den
Akten könne nicht entnommen werden, dass er dieses Land unfreiwillig
verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihm
in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut
Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden dortigen Schutzal-
ternative sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in
der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen er-
weise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorüber-
gehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgelt-
liche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines
zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel,
welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu be-
gründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wird (vgl. unten E. 8.1), die Beschwerde also im Be-
schwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aus-
sichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegrün-
detheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der
offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Ur-
teilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende
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Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird
(vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezem-
ber 2025 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive mit Beschluss des vom 19. August 2026 erneut angepasst (BBl
2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangs-
bestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemein-
verfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).
4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die vorübergehende Schutzge-
währung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten
vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu
beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von
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der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen
sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusiche-
rung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Polen auf seinen
Schutzstatus verzichtet, weshalb er über keinen Schutzstatus mehr ver-
füge. Die Frage, ob er aktuell immer noch über einen gültigen polnischen
Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, kann offenbleiben. Dieser Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-
Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen
Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat
der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlänge-
rung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine be-
schlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbe-
schluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des
mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorüberge-
henden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen Schutzstatus (im
Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz er-
suchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Rege-
lungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher
zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen
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entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiter-
hin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchfüh-
rungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer
D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Ge-
wissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und
ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Somit ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden nicht um
dessen Rückübernahme ersucht hat. Es liegt keine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.6 Die Rüge, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung
von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, erweist sich ebenfalls als un-
behelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für den Beschwerdeführer kei-
nen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihr insoweit bereits am schutzwür-
digen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle
Rechtslage – namentlich die Ausreisepflicht – unberührt. Zwar ist die An-
drohung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungs-
vollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil
der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt
wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfol-
gen, sofern der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht selb-
ständig nachkommt. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich auch un-
ter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt.
4.7 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 13. Februar
2034) kann der Beschwerdeführer überdies visumsfrei in den Schengen-
raum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er selb-
ständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort
legal einreisen.
4.8 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
4.9 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.
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5.
5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt,
und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl.
dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Wie bereits erwähnt, kann er nach Polen zurückkehren und dort sei-
nen Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des
vorübergehenden Schutzes ersuchen. Polen ist Signatarstaat der EMRK,
der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegen-
teiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zu-
künftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als
zulässig zu erachten.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wo-
nach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zu-
mutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung
widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Per-
sonen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhal-
ten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemesse-
nen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei Bedarf kann er sich dort zur
Einforderung seiner Sozialleistungen an die dort zuständigen Behörden so-
wie Institutionen wenden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5 f.),
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denen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten
wird.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen bio-
metrischen Reisepasses ist (Gültigkeit bis 13. Februar 2034), ist schliess-
lich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war im
Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht aussichtslos und aufgrund der Ak-
ten ist von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten
zu erheben.
7.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
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