Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-3438/2026

F-3438/2026Entscheid vom 06.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die afghanischen Beschwerdeführenden stellten am 1. Februar 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem sie bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und dort als Flüchtlinge anerkannt worden waren; auch die in der Schweiz geborene jüngste Tochter wurde von Griechenland im Rahmen der Familieneinheit zur Rückübernahme akzeptiert. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf die Gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Vor Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführenden insbesondere die Vulnerabilität der Familie, den Gesundheitszustand der Mutter sowie häusliche Gewalt und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und die Beschwerdeführenden dort bereits internationalen Schutz geniessen; bezüglich der jüngsten Tochter bestehe zudem ein Anknüpfungspunkt über nahe Angehörige in Griechenland. Es verneinte konkrete Hinweise auf fehlenden Schutz vor Rückschiebung oder auf eine völkerrechtswidrige Behandlung bei einer Rückkehr; auch die psychischen Beschwerden der Mutter erreichten die Schwelle von Art. 3 EMRK nicht. Trotz der Vulnerabilität der Familie sei der Vollzug nach Griechenland zumutbar, weil Schutzberechtigten dort grundsätzlich Zugang zu Unterkunft, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung offenstehe und die Vorbringen zu häuslicher Gewalt und Zwangsheirat unsubstantiiert blieben. Auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls stehe die Rückkehr nicht entgegen, da die Kinder mit ihrer Hauptbezugsperson zusammenbleiben und keine hinreichend gefestigte Verwurzelung in der Schweiz vorliege.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-3438/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien 1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…),
4. D._______, geb. (…),
alle aus Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrem – rechtlich nicht
anerkannten – Ehemann (nachfolgend: Partner) und ihren gemeinsamen
minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-4) am 1. Februar 2025 in
der Schweiz um Asyl (Beschwerdeverfahren des Partners mit dessen an-
erkannten Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern hängig unter der Ver-
fahrensnummer F-3415/2025). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Be-
schwerdeführenden bereits am (…) 2024 in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt und dort am (…) 2024 gemeinsam mit ihrem Partner respektive
Kindsvater internationalen Schutz erhalten hatten.

B.
Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernah-
meersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie
auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über
die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Be-
schwerdeführenden – zusammen mit dem Partner respektive Kindsvater –
als Flüchtlinge anerkannt und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer bis am (…) 2027 ausgestellt worden war. Am 17. Juli 2025
stimmten die griechischen Behörden auch dem Übernahmeersuchen be-
treffend die im Juni 2025 geborene Beschwerdeführerin 4 zu.

C.
Im Zeitraum von Mai 2025 bis September 2025 führte die Vorinstanz Ab-
klärungen zu den familiären Verhältnissen zwischen der Beschwerdefüh-
rerin 1, dem Partner und dessen rechtlich anerkannten Ehefrau durch. In
der Folge wurde der Partner dem Dossier seiner Ehefrau zugeordnet.

D.
Am 6. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme
zum Entscheidentwurf ein und informierten über die Trennung der Be-
schwerdeführerin 1 und ihrem Partner.

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E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

F.
Gemäss Rapport des Sicherheitsdienstes im Bundesasylzentrum
E._______ vom 7. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin 1 infolge eines
medizinischen Notfalls am selben Tag fürsorgerisch in einer psychiatri-
schen Klinik untergebracht (SEM-act. 92, S. 2).

G.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Koordination mit dem Verfahren des Partners und des-
sen Ehefrau und deren Kinder.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ersuchte die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung und forderte die Be-
schwerdeführerin 1 auf, über ihren aktuellen Gesundheitszustand fortlau-
fend zu informieren.

I.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 18. Juni 2026 einen aktuellen Arzt-
bericht zu den Akten, welcher der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermit-
telt wurde.

J.
Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerde-
verfahren des Partners respektive Kindsvaters der Beschwerdeführenden
zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.

2.
2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die
asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehal-
ten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterrei-
sen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben,
oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Be-
stimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Ein-
zelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025
vom 10. Juli 2025 E. 6.4).

2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU)
um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in Grie-
chenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden
sowohl ihrer Rückübernahme als auch jener der in der Schweiz geborenen
Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zuge-
stimmt haben (SEM-act. 22 und 70). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
die älteste Halbschwester der Beschwerdeführerin 4 als nahe Angehörige
bereits in Griechenland lebt, womit in Bezug auf sie die Voraussetzung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist.

2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin 4 in

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Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersicht-
lich.

3.
3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit
rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

4.2
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz – insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der betroffenen
Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und
der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garan-
tien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen
Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkom-
men. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbe-
dingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleich-
wohl ist – unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen – nicht von
einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten
stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die

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Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen
überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lo-
kalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter
Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Perso-
nen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind,
ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr
keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für
sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des
BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil
publiziert]). Anhaltspunkte für eine nicht zugängliche staatliche Schutzinf-
rastruktur oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Be-
handlung in Griechenland sind überdies weder aktenkundig noch werden
solche geltend gemacht.

4.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Ge-
fahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung
ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili ge-
gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-
193). Die ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführerin 1 (Anpassungsstörung sowie akute Belastungsreaktion
mit/bei Angst und depressive Reaktion gemischt) und der auf Beschwerde-
ebene geltend gemachte psychisch sehr labile Zustand vermögen diese
Schwelle nicht zu erreichen. Aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom
1. Juni 2026 geht denn auch hervor, dass nach stationärer Behandlung
eine emotionale Stabilisierung und Entfernung von suizidalen Gedanken
festgestellt werden konnte (BVGer-act. 4). Sodann bestehen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psy-
chologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturel-
len Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

4.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei
einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung abzusehen – vorausgesetzt der betreffende Staat
ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland
vom 7. Oktober 2004, 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015

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vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist damit als
zulässig zu qualifizieren.

4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn
sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AIG).

4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug
auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern
günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer
E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als
vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesund-
heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein-
zustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Um-
stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszu-
stand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der
Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare An-
strengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechen-
land Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese
Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbrin-
gen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bishe-
rige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Voll-
zug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen
(vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist unter Berücksichtigung der geltend ge-
machten Trennung von ihrem Partner als alleinstehende Mutter von zwei
Kindern im Alter von neun und sieben Jahren, einem rund einjährigen
Kleinkind sowie in Erwartung eines weiteren Kindes als vulnerabel zu be-
trachten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert wer-
den. Gleichwohl hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Be-
schwerdeführenden 1-3 mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland
grundsätzlich die Garantien der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverord-
nung) zustehen. Dies umfasst – unabhängig von allfälligen Kindesunter-
haltsansprüchen gegenüber dem Partner – insbesondere den Zugang zu

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Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Sozialleistungen sowie medizini-
scher Versorgung, sodass der Beschwerdeführerin 1 auch ein Anspruch
auf Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und
Nachsorge zukommt. Die Beschwerdeführerin 4 verfügt sodann trotz
(noch) fehlendem Schutzstatus über dieselben Rechte gestützt auf Art. 23
Abs. 6 der Qualifikationsverordnung, womit auch sie Personen mit Flücht-
lingsstatus gleichgestellt ist.

4.3.3 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt und Zwangsehe ist
festzuhalten, dass sich diese Vorbringen als unsubstantiiert erweisen. Den
Akten sind weder entsprechende Polizeiberichte zu entnehmen noch lie-
gen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz
Schutzinfrastrukturen in Anspruch genommen oder um solche ersucht
hätte (beispielsweise Unterbringung in einem Frauenhaus oder Kontakt-
aufnahme mit einer Beratungsstelle). Namentlich werden die Vorbringen
betreffend häusliche Gewalt nicht näher ausgeführt und bleiben äusserst
vage. Widersprüchlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin 1
vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren – zwar eine Zwangsheirat geltend macht, gleichzeitig aber eine Ko-
ordinierung mit dem Verfahren des Partners beantragt und in der Replik
nunmehr vorbringt, bereits im Februar 2026 eine Trennung der Verfahren
gewünscht zu haben. Angesichts der erstmaligen Geltendmachung von
häuslicher Gewalt im Rahmen der Replik ist ferner nicht ersichtlich, inwie-
fern die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ein konkretes Risiko ei-
ner erneuten Begegnung der Beschwerdeführerin 1 und dem Partner – wie
auf Beschwerdeebene verlangt – hätte prüfen sollen. Diesbezüglich hat sie
sich jedenfalls genügend mit der Familienkonstellation auseinandergesetzt
und den Partner schliesslich auch ins Dossier der rechtlich anerkannten
Ehefrau überführt. Ungeachtet der tatsächlichen Familienumstände ist vor-
liegend massgebend, dass Griechenland als Rechtsstaat über funktionie-
rende Justiz- und Polizeibehörden verfügt, von deren Schutzwillen und
Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-3074/2026
vom 5. Mai 2026 E. 3.3). Opfer häuslicher Gewalt können sich an eine von
griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline über die Rufnum-
mer «15900» wenden oder einen sogenannten «State Panic Button» bei
einer Polizeibehörde respektive einer Beratungsstelle beantragen, um im
Notfall einen stillen Alarm direkt an die Polizei auslösen zu können
(vgl. UNHCR Greece Help, Helplines and Informational Resources / Expe-
riencing Violence? < https://help.unhcr.org/greece/seek-help/gbv-eng-
lish/dos-and-donts-for-gbv-survivors/ >; AlarmBee, Panic button in Greece:
every option, < https://alarmbee.gr/en/guides/panic-button-greece >,

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jeweils abgerufen am 25.09.2026). Zudem bestehen landesweit 44 staat-
lich betriebene Frauenzentren sowie 20 Frauenhäuser, die Betroffenen
eine sichere Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung und Rechtsbe-
ratung anbieten (vgl. Women against violence Europe [WAVE], Country
Profile Greece 2025, < https://wave-network.org/resource-hub/wave-data-
explorer/greece/ >, abgerufen am 25.09.2026). Der Beschwerdeführerin 1
stehen damit verschiedene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Die vorge-
brachte mutmassliche häusliche Gewalt und Zwangsehe vermögen damit
die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht umzustossen.

4.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses
im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden 2-4 gemeinsam mit ihrer Mutter – und damit ihrer Hauptbezugsper-
son – nach Griechenland überstellt werden. Damit bleiben sowohl das
Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ge-
wahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus einer Unterkunft
für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu
Bildung sind zwar zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht,
um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Die Be-
schwerdeführenden schilderten zwar, bis zum Erhalt der Reisedokumente
Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme Mahlzeiten im
Camp gelebt zu haben (SEM-act. 19, S. 2 f.). Bemühungen zur Organisa-
tion einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind jedoch keine erfolgt.
Vielmehr reisten die Beschwerdeführenden – nach einer Übernachtung am
Busterminal – bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach
Verlassen des Camps in die Schweiz ein. Es ist daher davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 – gegebenenfalls mithilfe des Kinds-
vaters oder der älteren Halbschwester ihrer Kinder – bei einer Rückkehr
um eine Unterkunft wird bemühen können. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt zwar nicht, dass insbesondere für die schulpflichtigen Kinder im
Alter von sieben und neun Jahren ein erneuter Ortswechsel mit Schwierig-
keiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung ihrer Le-
bensumstände nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in der
Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale Verwurze-
lung der Beschwerdeführenden 2 und 3 anzunehmen, die einer Rückfüh-
rung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in Grie-
chenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu besu-
chen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder im Al-
ter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kinderta-
gesstätte betreut zu werden (vgl. UNHCR Help Greece, Access to

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Education, < https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-edu-
cation/ >, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für die einjährige Be-
schwerdeführerin 4 ein altersgerechtes Betreuungsangebot verfügbar.
Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufent-
halt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ab-
geleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt
etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3,
D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5).

4.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei
zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemes-
sene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit respektive
den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Gesundheitsver-
sorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zustehenden
Rechte bei den griechischen Behörden – nötigenfalls auf dem Rechts-
weg – einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
als zumutbar.

4.3.6 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfü-
gung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) er-
kennen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist folglich abzuweisen.

4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund des ihnen erteilten Schutz-
status und der Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit aus-
drücklich zugestimmt haben.

5.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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