Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5682/2026

D-5682/2026Entscheid vom 09.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der minderjährige ukrainische Beschwerdeführer erhielt 2022 in der Schweiz vorübergehenden Schutz, verzichtete Ende 2023 darauf und reiste anschliessend zu seinem Vater nach Kanada. Im August 2025 stellte er in der Schweiz erneut ein Gesuch um vorübergehenden Schutz; das SEM lehnte dieses ab, weil es in Kanada eine zumutbare Schutzalternative annahm und den Wegweisungsvollzug dorthin anordnete. Streitpunkt war, ob Kanada dem Beschwerdeführer tatsächlich erneut Schutz und Aufnahme gewährt und ob seine Betreuung als Minderjähriger dort gesichert ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Schutzalternative in einem Drittstaat nur vorliegt, wenn dort ein dem Schutzstatus S gleichwertiger Aufenthaltsstatus besteht, wirksamer Schutz mit hinreichender Gewissheit erneut gewährt wird und die Wiedereinreise ohne Weiteres möglich ist. Das SEM stützte sich jedoch lediglich auf ein gültiges kanadisches Besuchervisum und auf unzureichende Auskünfte der kanadischen Behörden, ohne die entscheidende Frage der effektiven Wiedereinreise und erneuten Aufnahme genügend abzuklären. Zudem verletzte es mit Blick auf das Kindeswohl und Art. 3 sowie Art. 22 KRK den Untersuchungsgrundsatz, weil es bei dem minderjährigen Beschwerdeführer keine konkreten Abklärungen zur Inobhutnahme und Betreuung in Kanada traf. Der rechtserhebliche Sachverhalt war damit in wesentlichen Punkten unvollständig festgestellt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Das SEM muss insbesondere die Wiedereinreise, die erneute Aufnahme in Kanada sowie die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers dort prüfen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5682/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Udugey Nasirov,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (…).
D-5682/2026

Sachverhalt:

A.
Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 30. März 2022 erstmals in
der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Dieser wurde ihm am
4. April 2022 gewährt.

B.
Am 18. Dezember 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf den Schutz-
status, woraufhin dieser festgestellt mit Verfügung vom 20. Januar 2024
erlosch.

C.
Am 6. August 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
um vorübergehenden Schutz nach.

D.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. September 2025 an. Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, nachdem er auf seinen Schutzstatus in der
Schweiz verzichtet habe, sei er zu seinem Vater nach Kanada gereist und
habe sich bis zu seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Juli 2025 dort
aufgehalten. Nach Kanada wolle er nicht zurückkehren, da er dort Schwie-
rigkeiten mit der Integration gehabt habe und seine Mutter in der Schweiz
lebe.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen am
23. April 2023 abgelaufenen ukrainischen Reisepass sowie ein vom 4. Au-
gust 2023 bis zum 22. April 2027 gültiges kanadisches Visitor Visa (V-1)
ein.

E.
Die kanadischen Behörden beantworteten das Rückübernahmeersuchen
des SEM vom 2. September 2025 gleichentags. Dabei bestätigten sie den
Eingang des Gesuches und teilten mit, dass der minderjährige Beschwer-
deführer am 2. Januar 2024 mit einem «temporary resident visa» nach Ka-
nada eingereist sei, welches im Rahmen des CUAET-Programms ausge-
stellt worden und bis zum 1. Januar 2027 gültig sei.

F.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (tags darauf eröffnet) lehnte die Vo-
rinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorüberge-
henden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug

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der Wegweisung an, wies ihn dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen
mit dem Vollzug der Wegweisung.

G.
Am 24. Juli 2026 gelangte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
mit einer E-Mail an das SEM und teilte mit, dass der Vater des Beschwer-
deführers Kanada vor rund einem Monat verlassen habe, wovon der Be-
schwerdeführer erst kürzlich erfahren habe. Angesichts dieser neuen Infor-
mationen ersuche er das SEM um Mitteilung, ob es am bestehenden Ent-
scheid festhalte, oder diesen zurückziehe.

H.
Das SEM führte mit E-Mail vom 27. Juli 2026 an die Rechtsvertretung aus,
der Entscheid vom 22. Juli 2026 bleibe bestehen, da diese neuen Informa-
tionen nach dessen Ergehen eingegangen und damit im Falle einer Be-
schwerde mit den entsprechenden Beweismitteln dem Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen seien.

I.
Mit Eingabe vom 17. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den
ablehnenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei er vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Screenshots von Boo-
king.com, die Bestätigung eines Aufenthaltstitels für (…) für die Slowakei
(in Kopie), ein Screenshot einer Kündigungsbestätigung eines kanadi-
schen Energiezulieferers sowie ein kanadischer Mietvertrag vom 1. August
2025 (in Kopie) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG

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[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE
2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorübergehenden
Schutzes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf
sein gültiges Besuchervisum über eine valable Schutzalternative in Ka-
nada verfüge, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei. Dem Vollzug seiner Wegweisung nach Kanada stehe sodann auch
nichts entgegen. Die kanadischen Behörden hätten seiner Rücküber-
nahme zugestimmt und sein in Kanada lebender Vater könne ihn bei der
Integration unterstützen.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes. So habe die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt sowohl hinsichtlich der konkreten Rückkehr- und Betreuungs-
situation als auch hinsichtlich der Frage einer valablen Schutzalternative
unvollständig erstellt. Anstatt konkret abzuklären, wem der minderjährige
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kanada übergeben wer-
den könne und wie seine Unterbringung und Betreuung gewährleistet sei,
verweise die Vorinstanz lediglich auf die Zustimmung der kanadischen Be-
hörden zur Rückübernahme. Diese genüge den bei Minderjährigen ver-
langten Zusicherungen jedoch nicht, hätten die kanadischen Behörden
doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2024 mit

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einem «Temporary Resident Visa» nach Kanada eingereist sei und dieses
noch bis Januar 2027 Gültigkeit habe. Die Vorinstanz habe sich nicht hin-
reichend damit auseinandergesetzt, ob sich der Vater des Beschwerdefüh-
rers aktuell noch in Kanada aufhalte und ob er tatsächlich in der Lage sei,
seinen minderjährigen Sohn aufzunehmen.

5.
5.1. Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des
BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Zusätz-
liche Abklärungen sind vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

5.2. Zunächst ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz herangezo-
gene Subsidiaritätsprinzip im Verfahren um vorübergehenden Schutz zwar
anwendbar ist, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem
Drittstaat nach der Rechtsprechung jedoch kumulativ voraussetzt, dass die
betroffene Person dort einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Auf-
enthaltstitel erhalten hat, dass hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr
bei einer Rückkehr erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und dass sie
ohne Weiteres wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1).
Vorliegend stützt sich die Vorinstanz allein auf ein im (abgelaufenen) ukra-
inischen Reisepass des Beschwerdeführers angebrachtes und bis zum
22. April 2027 gültiges Besuchervisum sowie die Ausführungen der kana-
dischen Behörden vom 2. September 2025, wonach der Beschwerdeführer
am 2. Januar 2024 im Rahmen des – zwischenzeitlich beendeten –
CUAET-Programms nach Kanada eingereist sei (vgl. A14/9 S. 4). Bei ei-
nem Visum handelt es sich formell aber weder um einen Aufenthalts- noch
um einen Schutzstatus; es bestätigt lediglich, dass die Einreisevorausset-
zungen im Zeitpunkt der Erteilung erfüllt waren, und berechtigt nicht auto-
matisch zur Einreise (vgl. Urteil des BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026
E. 5.2.4). Zwar hat die Vorinstanz die kanadischen Behörden im vorliegen-
den Fall um Auskunft ersucht, diese äusserten sich jedoch nicht zur aus-
drücklich gestellten und entscheidwesentlichen Frage der Möglichkeit der
Wiedereinreise und einer erneuten Aufnahme. Eine eigentliche Rücküber-
nahme- oder Wiedereinreisezusicherung Kanadas liegt entgegen der

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angefochtenen Verfügung folglich nicht vor. Unter diesen Umständen hätte
die Vorinstanz – etwa durch eine ergänzende Anfrage bei den kanadischen
Behörden – abklären müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch
nach Kanada einreisen und dort einen Aufenthaltstitel erhalten könne. In-
dem sie allein auf die Gültigkeit des kanadischen Visums abstellt, hat die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt
zu berücksichtigen. Der Vollzug von Wegweisungen Minderjähriger setzt
voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist,
inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut
eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen
werden kann. Diese Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden
SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen
Überprüfung offenstehen.
In der angefochtenen Verfügung geht das SEM in diesem Zusammenhang
davon aus, das Kindeswohl des noch minderjährigen Beschwerdeführers
stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, was es knapp mit der
Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers in Kanada, von welcher
der Vorgenannte während seiner Befragung gut neun Monate vor Erlass
des angefochtenen Entscheids berichtet hatte, begründete. Weiter-
gehende Abklärungen unterliess das SEM offensichtlich. In Anbetracht
dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um
einen Minderjährigen handelt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen,
spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel
des Kindeswohls vorzunehmen. Dieser Pflicht ist sie offensichtlich nicht
nachgekommen, womit sie den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht
unvollständig feststellte.

5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt in mehrfacher Hinsicht unvollständig festgestellt. Die formelle Rüge er-
weist sich damit als begründet.

6.
6.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist namentlich angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen vor-
zunehmen sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da der Mangel in einer

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unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, rechtfertigt sich die Kassa-
tion; dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug er-
halten, was umso bedeutsamer ist, als das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Bereich endgültig entscheidet (vgl. im gleichen Sinne Urteil des
BVGer D-9279/2025 vom 7. Juli 2026 E. 6).

6.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt worden sind.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Möglich-
keit der Wiedereinreise, der erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers in
Kanada – nötigenfalls durch erneute Anfrage bei den kanadischen Behör-
den – sowie seine Inobhutnahme abklärt und anschliessend neu entschei-
det. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen.

7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.

7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.

7.3. In der eingereichten Kostennote vom 17. August 2026 werden ein Ar-
beitsaufwand von 7 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von
Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.– ausgewiesen. Der aus-
gewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) angemessen. Dem Beschwerde-
führer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’097.50 zuzusprechen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’097.50 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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