Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-4823/2024

A-4823/2024Entscheid vom 13.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Repower AG betreibt das Wasserkraftwerk Campocologno II, das seit 2015 im Einspeisevergütungssystem (EVS) geführt wird; für 2022 unterschritt die Anlage die vorgeschriebene Mindeststromproduktion. Nach einer Verfügung der Pronovo AG, wonach für 2022 keine Einspeiseprämie ausbezahlt werde, verlangte die Betreiberin im Einspracheverfahren die Rückerstattung sämtlicher 2022 geleisteten Akontozahlungen an den Netzzuschlagfonds. Nachdem Pronovo AG ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2024 unter dem Titel «EVS Gutschrift» einen Betrag von Fr. 55'132.96 ankündigte, erhob die Repower AG dagegen Beschwerde mit der Begründung, dieses Schreiben stelle einen teilweisen Einspracheentscheid dar.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob das Schreiben vom 15. Juni 2024 eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG oder einen Einspracheentscheid nach Art. 66 EnG darstellt. Es hielt fest, dass im Bereich der Massenverwaltung Rechnungen oder Gutschriften grundsätzlich keinen Verfügungscharakter haben, sofern für die Adressatin nicht klar erkennbar ist, dass damit verbindlich Rechte oder Pflichten geregelt werden sollen. Das fragliche Schreiben war weder als Verfügung oder Einspracheentscheid bezeichnet noch begründet oder mit Rechtsmittelbelehrung versehen und enthielt lediglich eine tabellarische Gutschrift ohne Bezug zum hängigen Einspracheverfahren. Selbst wenn man das Schreiben als Verfügung ansehen wollte, fehlten jegliche Hinweise darauf, dass damit das laufende Einspracheverfahren abgeschlossen und über die Rückerstattungsbegehren materiell entschieden werden sollte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil das Schreiben vom 15. Juni 2024 kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Über die materiellen Rückerstattungsbegehren hat die Pronovo AG erst noch in den vereinigten Einspracheverfahren zu entscheiden.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4823/2024

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz),
Richter Alexander Misic, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien Repower AG,
Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo,
vertreten durch
Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt,und/oder
Dr. Livia Camenisch, Rechtsanwältin,
Vischer AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Vorinstanz.

Gegenstand Energie (Übriges); Gutschrift Einspeisevergütungssystem.
A-4823/2024

Sachverhalt:

A.

A.a Die Repower AG betreibt das Wasserkraftwerk Campocologno II. Im
Oktober 2015 wurde das Kraftwerk als «K Repower AG Campocologno II -
Erneuerung» (Projekt Nr. 119896) in das Einspeisevergütungssystem
(EVS) aufgenommen (damals: kostendeckende Einspeisevergütung). Am
2. Mai 2016 wurde der Betreiberin eröffnet, dass die Anlage jedes Jahr eine
Mindeststromproduktion von 5'405’040 kWh erreichen müsse. Sei dies
nicht der Fall, bekomme die Anlage einstweilen keine Vergütung mehr. Auf
den 1. Januar 2020 wechselte die Betreiberin in die Direktvermarktung.

A.b Im Jahr 2022 leistete die Repower AG der Pronovo AG vier Akonto-
zahlungen zugunsten des Netzzuschlagfonds von insgesamt
Fr. 437'180.52.

A.c Das Wasserkraftwerk Campocologno II unterschritt im Jahr 2022 die
erforderliche Mindeststromproduktion. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2023 stellte die Pronovo AG fest, dass die Anlage die Anforderungen an
die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung gemäss Art. 3a aEnV für das
Jahr 2022 nicht eingehalten habe (Dispositiv-Ziff. 1), die Anlage im Kalen-
derjahr 2022 3'298’790 kWh Strom produziert habe (Dispositiv-Ziff. 2), der
Betreiberin für das Jahr 2022 keine Einspeiseprämie ausbezahlt werde
(Dispositiv-Ziff. 3) und die gegebenenfalls zu viel erhaltene Einspeiseprä-
mie zurückzuerstatten sei, wobei eine allfällige Rückforderung separat ver-
fügt werde (Dispositiv-Ziff. 4).

A.d Am 4. Januar 2024 erhob die Repower AG gegen die Verfügung der
Pronovo AG vom 5. Dezember 2023 Einsprache bei der Pronovo AG. Sie
beantragte, die Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung sei aufzuheben und ihr
seien von der Pronovo AG die für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlun-
gen, insgesamt Fr. 437'180.52 zurückzuerstatten zuzüglich Zins von 5 %
seit Erhebung der Einsprache. Da das Wasserkraftwerk die Mindeststrom-
produktion 2022 nicht erreicht habe, habe sie in diesem Jahr keinen An-
spruch auf Teilnahme am EVS. Deshalb sei sie für dieses Jahr nicht zur
Zahlung des übersteigenden Teils im Sinne von Art. 21 Abs. 5 des Energie-
gesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) an den Netzzuschlag-
fonds verpflichtet und die entsprechenden Akontozahlungen seien ihr zu-
rückzuerstatten. Die Pronovo AG teilte der Repower AG am 9. Januar
2024 die Eröffnung des Einspracheverfahrens Nr. 3-119896/2024 mit.

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B.
Am 15. Juni 2024 stellte die Pronovo AG der Repower AG ein Schreiben
mit dem Titel «EVS Gutschrift» zu. Darin wurde in einer tabellarischen Dar-
stellung ein «Betrag brutto» von Fr. 55'132.96 zur Auszahlung bis 30. Juni
2024 ausgewiesen.

C.

C.a Am 15. Juli 2024 erhob die Repower AG bei der Pronovo AG Einspra-
che gegen das Schreiben vom 15. Juni 2024. Dabei beantragte sie, die
«Verfügung» vom 15. Juni 2024 sei anzupassen und es sei ihr auch der
Rest der für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstat-
ten, nämlich Fr. 382'047.56 zuzüglich Zins von 5 % seit Erhebung der Ein-
sprache am 4. Januar 2024 und den Zinsbetrag von 5 % auf Fr. 55'132.96
für den Zeitraum vom 4. Januar 2024 bis zur Rückzahlung dieses Betrags.
Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, das zu eröffnende Einsprachever-
fahren sei mit dem Verfahren Nr. 3-119896/2024 zu vereinigen.

Die Repower AG führte in ihrer Einsprache einleitend aus, sie betrachte
das Schreiben vom 15. Juni 2024 materiell als Einspracheentscheid, der
die Teilabweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ihrer Einsprache vom 4. Ja-
nuar 2024 (Verfahren Nr. 3-119896/2024) zum Gegenstand habe. Sie
werde gegen diesen «Einspracheentscheid» Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben. Da es dem Schreiben an einer prozessualen
Bezeichnung mangle, erhebe sie aus prozessualer Vorsicht zudem Ein-
sprache bei der Pronovo AG.

C.b Am 17. Juli 2024 bestätigte die Pronovo AG, sie habe das Schreiben
der Repower AG vom 15. Juli 2024 als Einsprache entgegengenommen
und unter der Nr. 72-119896/2024 ein Einspracheverfahren eröffnet. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Datum vereinigte die Pro-
novo AG die Einspracheverfahren Nrn. 3-119896/2024 und 72-
119896/2024.

D.
Am 29. Juli 2024 reichte die Repower AG (Beschwerdeführerin) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Schreiben der Pronovo AG
(Vorinstanz) vom 15. Juni 2024 ein. Sie beantragt, der «Einspracheent-
scheid» der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 sei anzupassen und es sei die
Vorinstanz zu verpflichten, ihr auch den Rest der für das Jahr 2022 geleis-
teten Akontozahlungen zurückzuerstatten, nämlich Fr. 382'047.56

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zuzüglich Zins von 5 % seit Erhebung der Einsprache am 4. Januar 2024
sowie den Zinsbetrag von Fr. 1'313.80.

E.
Die Vorinstanz reichte am 22. Oktober 2024 eine Vernehmlassung ein. Da-
rin beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei
sie abzuweisen.

F.
Am 18. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein
und am 21. Februar 2025 die Vorinstanz eine Duplik. Am 24. April 2025
stellte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG entschieden hat.

Gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Einspeisevergütungs-
system kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache bei der Vor-
instanz erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 EnG). Die Einspracheentscheide
der Vorinstanz können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 66 Abs. 2 EnG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen das Schreiben der
Vorinstanz vom 15. Juni 2024. Sie macht geltend, es handle sich dabei um
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und einen Entscheid im Ein-
spracheverfahren Nr. 3-119896/2024. Die Vorinstanz verneint den Verfü-
gungscharakter des Schreibens und dessen Qualifizierung als Einsprache-
entscheid.

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1.4 Zu prüfen ist deshalb, ob es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom
15. Juni 2024 um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 5 VwVG und um eine vor dem Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Einsprache im Sinne von Art. 66 EnG handelt.

1.5

1.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, bei dem Schreiben
vom 15. Juni 2024 handle es sich um eine Abrechnung, welche die von ihr
für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen im Einspeisevergütungs-
system zum Gegenstand habe. Die Abrechnung sei zwar nicht in Verfü-
gungsform beziehungsweise Entscheidform ergangen. Sie erfülle aber alle
Strukturmerkmale des materiellen Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG.
Die Abrechnung sei einseitig und hoheitlich durch die Vorinstanz erfolgt.
Sie betreffe eine individuelle Adressatin und einen konkreten Einzelfall und
sei in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes ergangen. Schliess-
lich drücke der Begriff «Abrechnung» aus, dass die Angelegenheit damit
finanziell definitiv geklärt sei.

Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 gehe hervor, dass
ihr nach Auffassung der Vorinstanz aus dem Einspeisevergütungssystem
2022 eine Rückzahlung von Fr. 55'132.96 zustehe. Die Abrechnung be-
treffe damit die für das Jahr 2022 geleisteten Akontozahlungen und damit
den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens Nr. 3-119896/2024. Die
Abrechnung sei deshalb als Einspracheentscheid zu beurteilen. Die Vor-
instanz habe mit dem Schreiben vom 15. Juni 2023 die Anträge der Be-
schwerdeführerin im Einspracheverfahren Nr. 3-119896/2024 unberück-
sichtigt gelassen und entsprechend materiell teilweise abgewiesen. Ein
Vorbehalt des rechtshängigen Einspracheverfahrens fehle auf dem Schrei-
ben. Das Schreiben sei deshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren.

1.5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Schlussrechnung EVS sei im
Rahmen der automatisierten jährlichen Überprüfung generiert worden. Die
Höhe der Akontozahlungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 sei
auf der Basis der Stromproduktion 2021 festgelegt worden. In der Schluss-
rechnung EVS seien die von der Beschwerdeführerin geleisteten Akonto-
zahlungen mit den gemessen an der tatsächlichen Produktion zu erbrin-
genden Zahlungen verglichen worden. Die Akontozahlungen der Be-
schwerdeführerin seien zu hoch gewesen, weshalb ihr eine entsprechende
Gutschrift erteilt worden sei. Es habe sich um eine Rückzahlung aufgrund
der tieferen effektiven Produktion gehandelt, nicht um eine teilweise

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Gutheissung ihres Standpunktes im Einspracheverfahren. Die Schluss-
rechnung vom 15. Juni 2023 erfülle die formalen Anforderungen an einen
Einspracheentscheid nicht. Ihr sei keine Abweisung des Antrags auf voll-
ständige Rückzahlung der Akontozahlungen mangels Teilnahme am Ein-
speisevergütungssystem im Jahr 2022 zu entnehmen. Es würden einzig
die geleisteten Akontozahlungen im Vergleich mit der effektiven Schuld an-
hand der tatsächlichen Produktion im Jahr 2022 abgerechnet. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
gewusst, dass noch kein Einspracheentscheid ergangen sei. Die Akonto-
zahlungen zu Gunsten des Netzzuschlagfonds seien auch nicht Gegen-
stand der dem Einspracheverfahren Nr. 3-119896/2024 zugrundeliegen-
den Verfügung vom 5. Dezember 2023 gewesen. Weder in dieser Verfü-
gung noch in der Rechnung vom 15. Juni 2024 sei die Rechtsfrage der
Teilnahme der Beschwerdeführerin am Einspeisevergütungssystem be-
handelt worden. Das Schreiben vom 15. Juni 2024 ändere nichts daran,
dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage noch unbeant-
wortet sei, ob sie angesichts der Nichteinhaltung der Mindeststromproduk-
tion für das Jahr 2022 am Einspeisevergütungssystem teilgenommen
habe.

1.6

1.6.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten autoritative,
einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwen-
dung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet
sowie verbindlich und erzwingbar sind. Um als Verfügung und demnach als
Anfechtungsobjekt vor Bundesverwaltungsgericht zu gelten, muss der an-
gefochtene Akt insbesondere die Regelung von Rechten und Pflichten zum
Gegenstand haben (BGE 141 II 233 E. 3.1 und 135 II 38 E. 4.3). Damit
eine Verfügung vorliegt, ist somit unter anderem notwendig, dass das
Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, aus-
drückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen
ist (Urteile des BVGer A-2352/2022 vom 26. August 2024 E. 1.2.2 und
A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 6.2.1). Als Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform er-
öffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittel-
belehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für die Qualifizierung eines
Schreibens als Verfügung ist grundsätzlich nicht massgeblich, ob die

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Verfügung als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvor-
schriften für eine Verfügung entspricht (BGE 143 II 268 E. 4.2.1).

Gemäss Rechtsprechung haben im Bereich der Massenverwaltung bei-
spielsweise Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen eines Ge-
meinwesens in der Regel keinen Verfügungscharakter (Urteile des BGer
2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 und 2C_444/2015 vom 4. Novem-
ber 2015 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-16/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.3). Eine erstmalige Rechnungsstellung kann zwar bereits als voll-
streckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse der Rechts-
sicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Ur-
teile des BGer 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 und 2C_444/2015
vom 4. November 2015 E. 3.2.3). Zur Erkennbarkeit einer Verfügung trägt
insbesondere das Einhalten der Formvorschriften bei. In diesem Sinne
rechtfertigt sich in solchen Fällen aus Gründen der Transparenz der Rück-
griff auf den formellen Verfügungsbegriff (vgl. FELIX UHLMANN/MATTHIAS
KRADOLFER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 5 Rz. 107; vgl. auch Urteil des
BGer 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3).

1.6.2 Die dargestellte Rechtsprechung ist auf den hier zu beurteilenden
Sachverhalt anwendbar, da das automatisch generierte Schreiben der Vor-
instanz vom 15. Juni 2024 im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich
«Einspeisevergütungssystem» erging.

Von der Form des Schreibens der Vorinstanz her deutet nichts auf einen
Verfügungscharakter des Schreibens hin: Das Schreiben enthält den Titel
«EVS Gutschrift». Die in Monate gegliederte tabellarische Aufstellung weist
einen «Betrag brutto» von Fr. 55'132.96 aus. Das Schreiben ist weder als
Verfügung noch als Einspracheentscheid bezeichnet. Es enthält weder
eine ausdrückliche Anordnung (Dispositiv) noch eine Rechtsmittelbeleh-
rung oder eine Begründung. Des Weiteren umfasst es keinen ausformu-
lierten Text, ausser einem Verweis auf die Veröffentlichung der verwende-
ten Referenzmarktpreise und einem Hinweis, der Beleg sei für Steuerzwe-
cke aufzubewahren. Das Schreiben widerspricht damit allen Formvor-
schriften, die an Verfügungen gestellt werden: Es ist weder als solche be-
zeichnet noch enthält es eine Begründung oder eine Rechtsmittelbeleh-
rung. Es deutet mithin nichts darauf hin, dass die Vorinstanz mit dem
Schreiben rechtswirksam Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin re-
geln wollte. Es ist damit weder als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet
noch als solche erkennbar. Im Gegensatz zu den Vorbringen der

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Beschwerdeführerin enthält das Schreiben auch den Begriff «Abrechnung»
nicht; entsprechend kann sie aus der Bedeutung dieses Begriffs nichts ab-
leiten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Schreiben keine auf
Rechtswirkung gerichtete Willenserklärung der Vorinstanz darstellt. Es
sollte die Rechtsbeziehung mit der Beschwerdeführerin nicht verbindlich
regeln, sondern ihr lediglich formlos mitteilen, dass eine Gutschrift zu ihren
Gunsten erfolgen werde.

Dem Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2024 ist damit der Verfügungs-
charakter abzusprechen; es handelt sich nicht um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG.

1.7 Selbst wenn das Schreiben vom 15. Juni 2024 als Verfügung zu quali-
fizieren wäre, würde es sich dabei nicht um einen das Verfahren Nr. 3-
119896/2024 abschliessenden Einspracheentscheid handeln. Zwar betrifft
das Schreiben – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht –
ebenso wie das Einspracheverfahren Nr. 3-119896/2024 die Akontozah-
lungen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 im Rahmen des EVS.
Jedoch erging die Gutschrift vom 15. Juni 2024 aus einem anderen Grund
(Anpassung der Akontozahlungen an die tatsächlichen Produktionszahlen)
und bezog sich in keiner Weise auf das laufende Einspracheverfahren: Das
Schreiben nimmt weder auf die Verfügung vom 5. Dezember 2023 noch
auf die Einsprache vom 4. Januar 2024 oder auf das Begehren der Be-
schwerdeführerin um Rückzahlung der Akontozahlungen oder deren Argu-
mentation Bezug. Ebenso wenig enthält es die Nummer des laufenden Ein-
spracheverfahrens oder die bisherigen Verfahrensschritte. Nichts an dem
Schreiben deutet darauf hin, dass die Vorinstanz damit das Einsprachever-
fahren Nr. 3-119896/2024 abschliessen wollte und die Einsprachebegeh-
ren der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben als behandelt ansah. Dass
das Schreiben keinen ausdrücklichen Vorbehalt des laufenden Ein-
spracheverfahrens enthielt, ändert daran nichts. Es ist damit offensichtlich,
dass die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 15. Juni 2024 nicht beabsich-
tigte, die Einsprachebegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln und
das Einspracheverfahren abzuschliessen.

Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Reaktion der Vorinstanz auf
die «Einsprache» der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2024 gestützt: Die
Vorinstanz bestätigte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 die Eröff-
nung eines (zweiten) Einspracheverfahrens unter der Nummer 72-
119896/2024. Mit verfahrensleitender Verfügung vom gleichen Tag teilte
sie der Beschwerdeführerin zudem mit, sie habe die beiden

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Einspracheverfahren antragsgemäss vereinigt. Dies zeigt, dass die Vor-
instanz das Einspracheverfahren Nr. 3-119896/2024 nach ihrem Schreiben
vom 15. Juni 2024 nicht als abgeschlossen ansah, sondern beabsichtigte,
das Verfahren weiterzuführen. Dies war für die Beschwerdeführerin spä-
testens zu diesem Zeitpunkt auch erkennbar.

1.8 Nach dem Gesagten stellt das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni
2024 weder eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG noch einen Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz nach Art. 66 Abs. 2 EnG dar. Es ist damit
kein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Entgegen
dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind ihre materiellen Anträge damit
nicht zu beurteilen.

Die Vorinstanz wird in den vereinigten Einspracheverfahren Nrn. 3-
119896/2024 und 72-119896/2024 materiell über die Anträge der Be-
schwerdeführerin in ihren Einsprachen vom 4. Januar 2024 und vom
15. Juli 2024 zu befinden haben.

2.

2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
beträgt in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse – wie hier – 100-50'000
Franken (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). In Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse zwischen Fr. 200'000 und 500'000 beträgt die Gerichtsge-
bühr zwischen Fr. 3'000 und 14'000. Der Streitwert beträgt hier
Fr. 382'047.56. Angesichts des geringen Aufwands für die Erledigung des
Verfahrens durch einen Nichteintretensentscheid und der zwei zu diesem
Verfahren parallelen Verfahren A-4821/2024 und A-4822/2024 rechtfertigt
sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfah-
renskosten auf Fr. 1'000.– für das vorliegende Verfahren. Dieser Betrag ist
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem Kostenvorschuss von
Fr. 11'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.– ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer-
statten.

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2.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts ih-
res Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 10'000.– wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdefüh-
rer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu
geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge-
neralsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Tobias Grasdorf

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Belegnummer: […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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