BVGer A-1738/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Journalist verlangte gestützt auf das BGÖ Einsicht in vier Dokumente zur Vergütung der autologen CAR-T-Zelltherapie, insbesondere zu effektiv bezahlten Preisen, Rabatten und Gesamtkosten. Das BAG gewährte nur teilweise Zugang und schwärzte namentlich preisbezogene Angaben; nach einer Gutheissung durch den EDÖB und einer ersten Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wies das Bundesgericht die Sache zur Prüfung anderer Ausnahmegründe zurück. Streitgegenstand war damit, ob die verbleibenden Schwärzungen weiterhin gerechtfertigt sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die verlangten Unterlagen amtliche Dokumente im Sinne des BGÖ sind und dass der frühere Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht greift. Es bejahte jedoch für die Angaben zu tatsächlich vergüteten Preisen, Rabatten, geschätzten Gesamtkosten und deren Berechnung den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, weil deren Offenlegung Geschäftsgeheimnisse preisgeben und ernsthaft wahrscheinlich zu wirtschaftlichen Nachteilen auf ausländischen Referenzmärkten führen würde. Nicht geschützt seien demgegenüber die geschwärzten Angaben in Art. 1, Art. 3 und Art. 5 der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 2, soweit sie nur die Zugänglichkeit der Vereinbarung, ihre Laufzeit und das Vertragsverhältnis betreffen. Art. 8 Abs. 4 BGÖ und Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ seien nicht anwendbar, da weder behördliche Verhandlungspositionen betroffen noch eine Geheimhaltungszusicherung nachgewiesen sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell überwiegend abgewiesen. Zugang ist nur zu den bisher geschwärzten Angaben in Art. 1 «Allgemeines», Art. 3 «Preis und Rechnungsstellung» und Art. 5 «Vertragsdauer und Kündigung» der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den drei Spitälern zu gewähren; im Übrigen bleiben die Schwärzungen bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1738/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B._______ AG,
vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott und
Raphael Wyss, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin 1,
2. C._______ Sàrl,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und
Dr. iur. Claudio Helmle, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin 2,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten,
Rückweisungsentscheid Bundesgericht vom 18. Februar
2025.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist als Journalist (…) tätig. Am 28. August 2020 ersuchte er das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) unter anderem um die Herausgabe von
Dokumenten zur autologen CAR-T-Zelltherapie, aus denen die real be-
zahlte Höhe der Vergütung hervorgehe, wobei er diesbezüglich eine Tarif-
vereinbarung vom 26. August 2020 erwähnte. Bei der autologen CAR-T-
Zelltherapie handelt es sich um eine Krebstherapie mit veränderten Ab-
wehrzellen (T-Zellen) aus dem Körper des Patienten.
Das BAG hörte dazu die Tarifpartnerinnen D._______ und E._______ so-
wie die Zulassungsinhaberinnen für die autologen CAR-T-Zelltherapien
F._______ (B._______ AG [nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1]) und
G._______ (C._______ Sàrl [nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2]) an.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 teilte es A._______ mit, dass ein be-
schränkter Zugang zu vier Dokumenten gewährt werden könne. Die Höhe
der real bezahlten Vergütungen, die Höhe der Rabatte, die Höhe der ge-
schätzten Gesamtkosten und deren Berechnung würden geschwärzt. Zu-
dem würden drei der vier Dokumente hinsichtlich der Namen der darin er-
wähnten Personen und der Unterzeichnenden anonymisiert.
B.
A._______ reichte in der Folge beim Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. Auf die
Bekanntgabe der Namen von natürlichen Personen verzichtete er. Am
25. März 2021 empfahl der EDÖB, dass das BAG den vollständigen Zu-
gang zu den vier Dokumenten gewähre, wobei die darin enthaltenen Na-
men von natürlichen Personen anonymisiert werden könnten.
Mit Verfügung vom 22. April 2021 hielt das BAG (nachfolgend: Vorinstanz)
an der teilweisen Zugangsverweigerung fest.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Zugang zu den vier
Dokumenten ohne die genannten Schwärzungen zu gewähren.
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Mit Urteil A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab. Es erwog, dass die Bekanntgabe der vertrauli-
chen Preisvereinbarungen sehr wahrscheinlich die Zurverfügungstellung
der CAR-T-Zelltherapie in der Schweiz gefährden und damit die zielkon-
forme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen
würde. Der Zugang sei daher gestützt auf den Ausnahmetatbestand in
Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004
(BGÖ, SR 152.3) nicht zu gewähren. Ob dem Zugang andere Gründen ent-
gegenstünden, liess es offen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob am 14. September 2023 gegen dieses Urteil
Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Be-
schwerde mit Urteil 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025 gut. Es erwog,
dass es sich bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie entge-
gen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine konkrete
behördliche Massnahme im Sinne des genannten Ausnahmetatbestands
handelt, und hob das angefochtene Urteil in der Folge auf. Die Sache wies
es zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2025 nahm das Bundesverwaltungsgericht
das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-1738/2025 wieder auf. In ih-
ren jeweiligen Eingaben beantragen die Vorinstanz am 15. April 2025 und
die Beschwerdegegnerinnen am 30. Mai und 2. Juni 2025 die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält am 3. Juli 2025 vollumfäng-
lich an den in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2021 gestellten Rechtsbe-
gehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah-
ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres
gegeben. Dasselbe gilt in Bezug auf die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers zur Erhebung der Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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2.
2.1 Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts bleibt offen, ob
dem Zugangsgesuch des Beschwerdeführers andere gesetzliche Gründe
als der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ entgegenstehen.
Gemäss der verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts
(vgl. dazu BGE 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; je
m.H.) fällt das Gesuch in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.
Weiter handelt es sich demnach bei den verlangten Unterlagen um amtli-
che Dokumente nach Art. 5 BGÖ.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der
Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Doku-
mente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amt-
licher Dokumente zu erhalten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der
Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern. Er bil-
det zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokrati-
sche Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine
wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen BGE 150 II 191
E. 3; 148 II 92 E. 2; 142 II 313 E. 3.1 m.H.). Aufgrund des Öffentlichkeits-
prinzips besteht die (widerlegbare) Vermutung zu Gunsten eines freien Zu-
gangs zu amtlichen Dokumenten (statt vieler BGE 142 II 340 E. 2.2).
3.2 Art. 7 BGÖ sieht Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit vor.
Nach seinem Abs. 1 wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten insbeson-
dere eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Ge-
währung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnah-
men beeinträchtigt würde (Bst. b), Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikations-
geheimnisse offenbart werden können (Bst. g) oder Informationen vermit-
telt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden
sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat (Bst. h). Art. 8
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BGÖ sieht zudem eine Reihe besonderer Fälle vor. Gemäss Abs. 4 dieser
Bestimmung sind amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und
künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 BGÖ muss die aufgrund der Zu-
gangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder pri-
vaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Ge-
fährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen;
zudem muss sie ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder un-
angenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann. Mit ande-
ren Worten müssen sowohl die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Ver-
letzung als auch deren Schwere eine gewisse Schwelle erreichen. Eine
eigentliche Interessenabwägung ist darüber hinaus nicht vorzunehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese bereits vor-
weggenommen hat, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender
Weise die Gründe aufzählte, aus denen das Geheimhaltungsinteresse das
Transparenzinteresse überwiegen kann (zum Ganzen BGE 144 II 77 E. 3).
3.3 Art. 4 BGÖ behält Spezialnormen anderer Bundesgesetze vor, die be-
stimmte Informationen als geheim bezeichnen oder abweichende Voraus-
setzungen für den Zugang zu solchen Informationen vorsehen. Verpflich-
tungen zur aktiven Information in anderen Gesetzen können gemäss Art. 4
Bst. b BGÖ solche spezielle Zugangsnormen darstellen (BGE 146 II 265
E. 3.2 m.H.). Art. 71 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kranken-
versicherung (KVV; SR 832.102) bezeichnet in diesem Sinne verschiedene
Informationen, die das BAG veröffentlichen muss, enthält jedoch seit dem
1. Januar 2024 eine Ausnahme für die Grundlagen zur Berechnung von
vertraulichen Rückerstattungen der Zulassungsinhaberin. Da diese Be-
stimmung lediglich in einer Verordnung und nicht in einem Bundesgesetz
enthalten ist, handelt es sich dabei aber nicht um eine Spezialbestimmung
im Sinne von Art. 4 BGÖ, sodass sich an der Anwendbarkeit des BGÖ
nichts ändert (Urteil 1C_475/2023 E. 2.3).
Ferner hat die Bundesversammlung am 21. März 2025 eine Änderung des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10) verabschiedet (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2;
BBl 2025 1108). Art. 52c der Änderung beinhaltet eine Ausnahme vom Zu-
gang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Mo-
dalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen. Gemäss
Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung gilt Art. 52c auch für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren um
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Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die Referendumsfrist ist am 10. Juli
2025 abgelaufen. Gemäss Ziff. V Abs. 2 der Änderung bestimmt der Bun-
desrat ihr Inkrafttreten. Der Bundesrat hat die Änderung allerdings noch
nicht in Kraft gesetzt. Auf die hier umstrittene Auslegung des BGÖ hat sie
daher keine Auswirkung.
4.
Der Beschwerdeführer begehrt Einsicht in Dokumente, die im Zusammen-
hang mit einem krankenversicherungsrechtlichen Tarifvertrag stehen.
4.1 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder
Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Tarife und Preise werden in Verträgen zwi-
schen Versicherern und Leistungserbringern (sog. Tarifvertrag) vereinbart
oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde
festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG). Parteien eines Tarifvertrages sind ein-
zelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits so-
wie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits
(Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten
soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarif-
vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit
in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
4.2 Im vorliegenden Fall haben eine Reihe von Spitälern als Leistungser-
bringer für die Behandlung mit der CAR-T-Zelltherapie vertrauliche Preis-
vereinbarungen mit den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Zulassungs-
inhaberinnen solcher Therapien getroffen. Gestützt darauf schlossen die
Tarifpartnerinnen einen Tarifvertrag betreffend die Vergütung der Behand-
lungen mit der autologen CAR-T-Zelltherapie in Ergänzung zur bestehen-
den Tarifstruktur SwissDRG. Diesen Tarifvertrag haben die Tarifpartnerin-
nen zur Genehmigung durch den Bundesrat bei der Vorinstanz eingereicht.
Die Vorinstanz verfasste daraufhin einen Antrag an den Bundesrat, den
Tarifvertrag zu genehmigen. Der Bundesrat folgte diesem Antrag und ge-
nehmigte den Tarifvertrag am 26. August 2020.
4.3 Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht Angaben zur CAR-T-Zellthera-
pie geschwärzt hat, aus denen die Höhe der tatsächlich bezahlten Vergü-
tungen, die Höhe der Rabatte, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten
und deren Berechnung hervorgeht. Die geschwärzten Angaben sind in vier
Dokumenten enthalten, welche die Vorinstanz an den Beschwerdeführer
herausgegeben hat. Dabei handelt es sich um die folgenden Dokumente:
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- Auszug aus dem Entwurf des Antrags der Vorinstanz an den Bundesrat
zur Genehmigung des Tarifvertrags (Schwärzungen im Punkt 3.4
«Preisvereinbarung und Kostenfolgen» und im Punkt 3.5 «Wirtschaft-
lichkeit und Billigkeit»);
- Nachreichung der Tarifpartnerinnen an die Vorinstanz zu diesem Antrag
(Schwärzung der Beilage 1 «Kosten CAR-T-Zelltherapie»);
- Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und vier Spitälern
über die Preiskonditionen von F._______ unter dem Tarifvertrag
(Schwärzungen im Anhang I «Grundlagen zur Preisbildung von
F._______ und Preismodell»);
- Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und drei Spitälern
über den Preis von G._______ (Schwärzungen in Art. 1 «Allgemeines»,
Art. 3 «Preis und Rechnungsstellung», Art. 5 «Vertragsdauer und Kün-
digung» und Anhang 1 «Grundlagen zur Preisbildung von G._______
und Preismodell»).
5.
In der Hauptsache streitig und zu prüfen ist, ob durch die Herausgabe der
geschwärzten Angaben Geschäftsgeheimnisse offenbart werden könnten.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die geschwärzten Angaben als
Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Der Preis der streitgegenständli-
chen Therapien werde innerhalb einzelner Länder im Rahmen von Aus-
landspreisvergleichen festgelegt. So wie in der Schweiz die Preise der Arz-
neimittel in der Spezialitätenliste zur Hälfte aus dem Durchschnitt von an-
deren Referenzländern berechnet würden, diene die Schweiz als Refe-
renzland für andere Staaten. Die geschwärzten Angaben erlaubten Rück-
schlüsse auf die vertraulichen Preismodalitäten und die tatsächlich vergü-
teten Preise der streitgegenständlichen Therapien in der Schweiz. Würden
ausländische Behörden davon Kenntnis erlangen, drohten Preissenkun-
gen in den jeweiligen Ländern. Aufgrund der grossen Patientenzahlen im
Ausland würden sich in der Folge für die Beschwerdegegnerinnen bzw. für
ihre Konzerne gravierende Umsatzverluste ergeben.
Weiter könne die Konkurrenz der Beschwerdegegnerinnen die geschwärz-
ten Angaben nutzen, um deren Angebote bei Preisverhandlungen gezielt
zu unterbieten. Dadurch würden Vorteile für später in den Markt eintretende
Konkurrenten entstehen.
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5.2 Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich der Vorinstanz an und
machen darüber hinaus geltend, dass ihnen ein Reputationsschaden in-
nerhalb ihrer jeweiligen Konzerne drohe. Durch die Offenlegung der ver-
langten Informationen würden sie aus Sicht ihrer Konzerne unglaubwürdig.
In der Folge würden ihnen diese keine neuen vertraulichen Produkte und
Indikationen mehr zur Verfügung stellen und der Schweizer Produktions-
standort für pharmazeutische Produkte würde an Attraktivität verlieren.
Ferner habe sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts seit Anhän-
gigkeit der Streitsache erhöht. Inzwischen würden die streitgegenständli-
chen Therapien in je zwei weiteren Ländern vertrieben, die bei der Preis-
bildung ebenfalls auf die Schweiz referenzierten. Eine Offenlegung der her-
ausverlangten Angaben würde deshalb noch einmal zu markant grösseren
wirtschaftlichen Schäden als bei Anhängigkeit der Streitsache führen. So-
dann handle es sich bei den geschwärzten Angaben nach wie vor um
schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, da sich daraus Rückschlüsse auf
aktuelle Rabatthöhen bzw. Preisnachlässe ziehen liessen.
5.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass kein objektiv berech-
tigtes Geschäftsinteresse an der Geheimhaltung der geschwärzten Anga-
ben bestehe. Die fraglichen Therapien würden auf einem staatlich regle-
mentierten und überwachten Markt vertrieben. Das BGÖ erlaube der Öf-
fentlichkeit, die Preisbildung im Rahmen von Tarifverträgen zu überprüfen,
und fände auf alle Marktteilnehmer gleichermassen Anwendung. Die Of-
fenlegung der verlangten Informationen sei deshalb nicht geeignet, den
Wettbewerb zu verzerren und die Konkurrenzfähigkeit der Beschwerde-
gegnerinnen zu beeinträchtigen. Vielmehr würden die Beschwerdegegne-
rinnen gleich wie alle anderen Marktteilnehmer behandelt. Die Offenlegung
würde auch nicht zu tieferen Preisen der streitgegenständlichen Therapien
im Ausland führen. Die Preise für Krebstherapien und die dafür gewährten
Rabatte unterschieden sich im internationalen Vergleich stark. Wohlhaben-
dere Länder hätten tiefere Rabatte als Länder mit tiefem Preisniveau. Da
die Schweiz ein ausserordentlich hohes Preisniveau aufweise, könnten die
Beschwerdegegnerinnen auch im Falle einer Offenlegung des schweizeri-
schen Nettopreises weiterhin den bisher im Ausland bezahlten Preis ein-
fordern. Referenzpreissysteme knüpften ohnehin nicht an den Nettopreis
an. Ferner könnten Konkurrenten und ausländische Behörden durch die
Bekanntgabe von Preisvereinbarungen in der Vergangenheit keine
Schlüsse auf heutige Verhältnisse ziehen und dadurch keine Vorteile er-
halten.
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Weiter stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass den Beschwerdegeg-
nerinnen konzerninterne Reputationsschäden drohten. Eine Offenlegung
der verlangten Informationen könne nicht mit einem Fehler der Beschwer-
degegnerinnen gleichgestellt werden. Diese hätten ihre Interessen im Rah-
men ihrer Möglichkeiten wahrgenommen. Gemäss dem neuen, hier noch
nicht anwendbaren Art. 52c KVG wären Preise und Rabatte künftig ohne-
hin vom BGÖ ausgenommen. Die Beschwerdegegnerinnen könnten sich
somit unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens später auf
einen Ausschlussgrund im KVG berufen. Im Übrigen sei es Spekulation,
wie sich ihre jeweiligen Konzerne in Zukunft verhalten würden. Aufgrund
des hohen Preisniveaus in der Schweiz sei jedenfalls nicht damit zu rech-
nen, dass die Konzerne in Zukunft darauf verzichten werden, ihre teuren
Produkte und Indikationen auf dem hiesigen Markt zu vertreiben.
5.4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgescho-
ben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung namentlich Geschäfts-
geheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Als sol-
che gelten alle weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsa-
chen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim
halten will (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Ge-
heimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat (objektives Ge-
heimhaltungsinteresse). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses
muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter fallen insbe-
sondere Informationen, die Preiskalkulationen betreffen und einen be-
triebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Die Of-
fenlegung von Preiskalkulationen kann sich auf das Geschäftsergebnis
und die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens negativ aus-
wirken. So kann sich die Konkurrenz diese Informationen zu Nutze machen
und ihre Preiskalkulationen anpassen oder die Informationen für ihre eige-
nen Projekte nutzen (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_335/2023 vom
11. März 2025 E. 3.1 und E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-1166/2024 vom
21. Januar 2026 E. 7.4.1 f.; je m.H.). Entscheidend ist, ob die geheimen
Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wett-
bewerbsfähigkeit des Unternehmens haben können. Insofern wird der Ge-
heimnisbegriff im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen grundsätz-
lich weit verstanden (BGE 142 II 340 E. 3.2; Urteil 1C_335/2023 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die herausverlangten Angaben
weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Auch ein Geheimhal-
tungswille ist unstrittig vorhanden. Fraglich ist, ob ein objektives Interesse
an der Geheimhaltung der Angaben besteht.
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5.5 Preismodelle sind international weit verbreitet und kommen überwie-
gend im Bereich der Onkologie, bei seltenen Krankheiten und anderen
Spezialpharmazeutika im Hochpreissegment zur Anwendung. Rabatte und
Rückerstattungen werden in den meisten Ländern in individuellen, vertrau-
lichen Verhandlungen zwischen der jeweiligen Zulassungsinhaberin, dem
Kostenträger oder der Behörde vereinbart. Der Zugang der Öffentlichkeit
zum Preisfestsetzungsverfahren wird in vielen Ländern insbesondere bei
der Anwendung von Preismodellen zugunsten der Wirtschaftlichkeit und
der Versorgung eingeschränkt. Im September 2022 referenzierten mehr als
20 Länder ihre Arzneimittelpreise direkt auf die Schweiz. Dazu kamen mehr
als 40 weitere Länder, die indirekt auf die Schweizer Preise abstellen (zum
Ganzen Botschaft vom 7. September 2022 zur Änderung des Bundesge-
setzes über die Krankenversicherung [Massnahmen zur Kostendämpfung
- Paket 2], BBl 2022 2427, Ziff. 3.3 f. und 4.1.3 f. m.H.). Eine Studie über
die Verfügbarkeit und Finanzierung von CAR-T-Zelltherapien in zehn ver-
schiedenen Ländern zeigt, dass im November 2022 sechs solche Thera-
pien durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zugelassen waren. Preis-
vereinbarungen zwischen der Industrie und den Kostenträgern über CAR-
T-Zelltherapien sind danach meist vertraulich. Verfügbar sind nur Listen-
preise oder grobe Kostenschätzungen. In den meisten Fällen umfassen
diese Kosten lediglich die Preise für das CAR-T-Produkt selbst, nicht je-
doch den Behandlungsablauf (YULIA LITVINOVA et al., Availability and finan-
cing of CAR-T cell therapies: A cross-country comparative analysis, Health
Policy 149/2024, Artikel 105153).
Bei dieser Ausgangslage überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerinnen, wonach die Offenlegung der vertraulichen
Preismodalitäten und der tatsächlich vergüteten Preise der streitgegen-
ständlichen Therapien in der Schweiz mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit
das Geschäftsergebnis der Unternehmensgruppen der Beschwerdegeg-
nerinnen negativ beeinflussen würde. Konkret drohen behördliche Preis-
senkungen auf ausländischen Märkten in Staaten, welche den Preis der
Therapien in der Schweiz bei der Preisbildung referenzieren. Durch solche
Preissenkungen würden den Unternehmensgruppen der Beschwerdegeg-
nerinnen auf den betroffenen Märkten Gewinne entgehen und ihnen damit
ein unmittelbarer Nachteil entstehen. Mit Blick auf die Grösse dieser Märkte
liegt es auf der Hand, dass die entgangenen Gewinne nicht unerheblich
wären. Die Beschwerdegegnerin 1 macht denn auch geltend, dass ihrer
Unternehmensgruppe Umsatzeinbussen in der Höhe von mehreren Millio-
nen US-Dollar drohen. Die Beschwerdegegnerinnen haben ein berechtig-
tes Interesse daran, solche ernsthaft drohenden Nachteile abzuwenden.
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Zwar wird in der Regel kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an dem
aus einer Preiskalkulation resultierenden Endpreis eines Produkts aner-
kannt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit der Endpreis keine Rück-
schlüsse auf Preiskalkulationen oder Rabattstrategien zulässt (Urteil des
BVGer A-1166/2024 vom 21. Januar 2026 E. 7.4.2 m.H.). In der vorliegen-
den besonderen Konstellation fliesst der auf dem Schweizer Markt für die
fraglichen Therapien tatsächlich vergütete Preis unmittelbar in die Berech-
nung des Preises der Therapien auf ausländischen Märkten ein. Der tat-
sächlich vergütete Preis in der Schweiz entspricht somit gleichzeitig einem
Endpreis im Inland und einer wesentlichen Variable bei der Preiskalkulation
im Ausland. Aufgrund der kleinen Patientenpopulation in der Schweiz kann
zudem relativ einfach aus den Gesamtkosten der Therapien auf den tat-
sächlich vergüteten Preis geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass ein objektives Interesse an der Geheimhaltung
des tatsächlich vergüteten Preises und der Gesamtkosten besteht.
Der Umstand, dass die herausverlangten Angaben im Zusammenhang mit
einem krankenversicherungsrechtlichen Tarifvertrag stehen, ändert entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts an diesem Ergebnis.
Das Erfordernis eines objektiven Geheimhaltungsinteresses dient als Kor-
rektiv, um die Unterschutzstellung willkürlicher Sonderinteressen zu verhin-
dern (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.3 m.H.). Die autonome Tariffestsetzung
durch die Tarifpartner ist der Regelfall bei der Tarifierung von Leistungen
(BGE 150 V 381 E. 4.3 m.H.). Der Unterhalt bzw. die Pflege von Tarifstruk-
turen obliegt in erster Linie ihnen. Dagegen hat der Bundesrat nur eine
subsidiäre Kompetenz zur Anpassung der Tarifstruktur. Wenn er – wie hier
– einen Tarifvertrag genehmigt, beschränkt er seinen Einfluss auf das ge-
setzlich vorgesehene Minimum (BGE 144 V 138 E. 6.4.4). Zwar verlangt
Art. 43 Abs. 6 KVG, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behör-
den darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige
gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.
Es handelt sich dabei jedoch lediglich um ein gesetzliches Ziel (vgl. Urteil
des BGer 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2 [nicht publ. in
BGE 147 V 470]). Soweit hier eine konkrete behördliche Aufgabe in Frage
steht, beschränkt sie sich auf die Prüfung eines von Dritten ausgehandel-
ten Vertrags (Urteil 1C_475/2023 E. 5.3). Mit Blick auf diese weitgehende
Autonomie der Tarifpartner kann das Anliegen der Beschwerdegegnerin-
nen, behördliche Preissenkungen auf ausländischen Märkten und daraus
resultierende Gewinneinbussen für ihre Unternehmensgruppen abzuwen-
den, nicht als ein willkürliches Sonderinteresse angesehen werden.
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Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wo-
nach ausländische Behörden keine relevanten Schlüsse aus den heraus-
verlangten Preisvereinbarungen ziehen könnten, weil diese nicht mehr ak-
tuell seien. Zum einen weist er nicht nach, dass sich die Vereinbarungen
zwischenzeitlich geändert haben. Zum anderen liegen die Vereinbarungen
nicht so weit in der Vergangenheit zurück, dass angenommen werden
könnte, sie seien nicht mehr geeignet, ausländischen Behörden wesentli-
chen Informationen über die Preismodalitäten und den Preis der fraglichen
Therapien in der Schweiz zu liefern. Vielmehr ist ernsthaft zu befürchten,
dass ausländische Behörden die Informationen im Falle ihres Bekanntwer-
dens im Rahmen von Auslandspreisvergleichen bei der Preiskalkulation
berücksichtigen würden. Die Beschwerdegegnerinnen hätten demnach
auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der herausverlang-
ten Angaben, sofern sich diese zwischenzeitlich geändert haben.
5.6 Nachdem geklärt wurde, dass es sich bei den vertraulichen Preismo-
dalitäten und den vergüteten Preisen der streitgegenständlichen Therapien
in der Schweiz um Geschäftsgeheimnisse handelt, bleibt zu prüfen, ob die
Schwärzungen tatsächlich diese Angaben betreffen. Die geschwärzten
Personendaten sind dabei ausser Acht zu lassen, da der Beschwerdefüh-
rer auf deren Offenlegung verzichtet hat. Aus den Akten ergibt sich, dass
die Schwärzungen überwiegend Angaben über die Höhe der tatsächlich
bezahlten Vergütungen, die Höhe der Rabatte, die Höhe der geschätzten
Gesamtkosten und deren Berechnung und damit Geschäftsgeheimnisse
der Beschwerdegegnerinnen betreffen. Die geschwärzten Angaben sind in
diesem Umfang nicht herauszugeben. Anders verhält es sich bei den
Schwärzungen in Art. 1 «Allgemeines», Art. 3 «Preis und Rechnungsstel-
lung» und Art. 5 «Vertragsdauer und Kündigung» der Vereinbarung zwi-
schen der Beschwerdegegnerin 2 und drei Spitälern über den Preis von
G._______. Die Schwärzungen in diesen Punkten betreffen nicht Angaben
über die vertraulichen Preismodalitäten und die tatsächlich vergüteten
Preise der Therapien, sondern über die Zugänglichkeit der Vereinbarung,
ihre Laufzeit sowie das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. An die-
sen Angaben werden keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht
und es sind auch keine solchen Interessen ersichtlich. Ihre Herausgabe
wäre nicht geeignet, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.
5.7 Im Ergebnis ist das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nach Art. 7
Abs. 1 Bst. g BGÖ teilweise zu bejahen. Durch die Herausgabe der ge-
schwärzten Angaben könnten Geschäftsgeheimnisse offenbart werden,
soweit die Angaben nicht die in E. 5.6 genannten Punkte betreffen.
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6.
Weiter ist streitig, ob die Offenlegung der geschwärzten Angaben aus an-
deren Gründen zu verweigern ist.
6.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen berufen sich zunächst
auf den besonderen Fall gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ, wonach der Zugang
zu amtlichen Dokumenten ausgeschlossen ist, wenn die Verhandlungspo-
sition des Gemeinwesens in künftigen Verhandlungen dadurch ge-
schwächt wird (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_267/2020 vom 22. Februar
2021 E. 8.4). Es erscheint fraglich, ob sich die herausverlangten Angaben
überhaupt dazu eignen, irgendwelche Verhandlungsposition der involvier-
ten Behörden zu schwächen. Unabhängig davon umfasst der Ausschluss
nach Art. 8 Abs. 4 BGÖ nur Dokumente, aus denen Positionsbezüge der
Eidgenossenschaft bzw. der Bundesverwaltung, mithin eigentliche Ver-
handlungsstrategien der Schweizerischen Behörden hervorgehen. Doku-
mente, die sich weder mit Verhandlungspositionen noch mit Einschätzun-
gen des Verhandlungsprozesses befassen, werden nicht vom Ausschluss
erfasst (Urteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.6.2;
A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.2; vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1).
Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Eine Zugangsverweigerung auf
der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 BGÖ scheidet somit aus.
6.2 Die Beschwerdegegnerinnen machen darüber hinaus geltend, dass
der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt sei, wo-
nach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt werden kann,
wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt werden können, die
der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheim-
haltung die Behörde zugesichert hat. Dieses Vorbringen scheitert bereits
daran, dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Nachweis dafür erbringen
können, dass die Vorinstanz ihnen die Geheimhaltung der herausverlang-
ten Angaben zugesichert hat. Da die Genehmigung von Tarifverträgen kon-
stitutive Wirkung hat (BVGE 2013/8 E. 2.1.4) und vertraglich vereinbarte
Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung angewendet werden
können (Urteile des BVGer C-7094/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1.5;
C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.3.2; je m.H.), erscheint zudem
fraglich, ob die Beschwerdegegnerinnen die fraglichen Angaben freiwillig
an die Vorinstanz übermittelt haben (vgl. BGE 144 II 91 E. 3.3). Damit ist
auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h
BGÖ zu verneinen.
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7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-
ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer den Zugang zu den geschwärzten Angaben in
Art. 1 «Allgemeines», Art. 3 «Preis und Rechnungsstellung» und Art. 5
«Vertragsdauer und Kündigung» der Vereinbarung zwischen der Be-
schwerdegegnerin 2 und drei Spitälern über den Preis von G._______ ver-
weigert hat. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in diese Angaben zu gewähren. Die übrigen Schwärzungen sind nicht
offenzulegen.
8.
Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Ausgang eines Verfahrens kann nicht rein mathema-
tisch nach der Anzahl der Punkte berechnet werden, in denen eine be-
schwerdeführende Partei als obsiegend zu gelten hat, es bedarf vielmehr
jeweils zusätzlich einer qualitativen Einschätzung der Wichtigkeit der ein-
zelnen Punkte des Obsiegens im Vergleich zum (gesamten) Streitgegen-
stand (BGE 143 II 162 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer unterliegt in den wesentlichen Punkten des Rechts-
streits über die Offenlegung von Informationen zu den Preisen der streit-
gegenständlichen Therapien. Lediglich in einem Nebenpunkt betreffend
die Schwärzung von bestimmten Vertragsmodalitäten dringt er mit seinen
Rügen durch. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind, im
Umfang von Fr. 1'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnerinnen, die sich mit selb-
ständigen Begehren am Verfahren beteiligt haben, sind die Verfahrenskos-
ten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung im Umfang von
Fr. 500.– aufzuerlegen.
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8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädi-
gung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden, die als Parteien auftreten
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen so-
wie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a-c VGKE).
Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertrete-
rin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der einge-
reichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, auf-
grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 haben eine Kostennote
eingereicht. Darin machen sie bei einem zeitlichen Aufwand von 25.4 Stun-
den und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von insgesamt
Fr. 7’620.– geltend. Die Auslagen beziffern sie mit Fr. 266.70. Der Aufwand
und die geltend gemachten Auslagen sowie der Mehrwertsteuerzuschlag
von Fr. 607.30 belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'494.–. Diese Kosten sind
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin 2 ist nach dem oben Ge-
sagten als zu zwei Drittel obsiegend anzusehen. Sie hat daher Anspruch
auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5’662.65. Die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin 1 hat keine Kostennote eingereicht. Unter
Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das
vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 4’500.– für die Beschwerdegegnerin 1 als angemes-
sen. Die Parteientschädigungen der Beschwerdegegnerinnen werden dem
Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Der durch den Rechtsdienst seiner Arbeitgeberin vertretene Beschwerde-
führer und die Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
(E. 7). Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben,
soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Zugang zu den ge-
schwärzten Angaben in Art. 1 «Allgemeines», Art. 3 «Preis und Rech-
nungsstellung» und Art. 5 «Vertragsdauer und Kündigung» der Vereinba-
rung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und drei Spitälern über den
Preis von G._______ verweigert hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Einsicht in
diese Angaben zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
2.1 Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2.2 Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 500.–
zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag
ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsda-
tum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.– zu be-
zahlen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5’662.65 zu
bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen,
die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departe-
ments des Innern EDI.
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Ivan Gunjic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 18
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