BVGer A-1851/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG einer Personensicherheitsprüfung betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe unterzogen. Weil er während des beurteilungsrelevanten Zeitraums mehrere Jahre in England gelebt hatte, stellte die Fachstelle am 18. Februar 2026 eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG aus, wonach für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten vorhanden seien. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Erklärung bzw. eventualiter die Rückweisung zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung eingereichter Unterlagen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass gegen eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG die Beschwerde zulässig ist und dass der Vorinstanz bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung zwar ein fachlicher Spielraum zukommt. Vor Erlass einer solchen Erklärung muss der geprüften Person jedoch nach Art. 39 Abs. 2 ISG das rechtliche Gehör klar und wirksam gewährt werden. Das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 war nach Auffassung des Gerichts widersprüchlich und unklar, insbesondere hinsichtlich der zwingend einzureichenden Dokumente, der Fristen und der Bedeutung einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit der Fachstelle. Dadurch konnte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsrechte nicht sachgerecht wahrnehmen, womit eine erhebliche Gehörsverletzung vorlag. Diese konnte im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen erstmals vor Bundesverwaltungsgericht einreichte und ihm sonst der vorgängige Entscheid der Fachbehörde faktisch entzogen worden wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Feststellungserklärung vom 18. Februar 2026 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt und anschliessend neu entscheidet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1851/2026
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Fachstelle für Personensicherheitsprüfung,
Stabsstelle Recht,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Militärdienstpflicht; Personensicherheitsprüfung;
Feststellungserklärung vom 18. Februar 2026.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariats
für Sicherheitspolitik SEPOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stel-
lungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder
Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe
(Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
[MG, SR 510.10]). Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, von
August 2018 bis am 6. Januar 2026 in England gelebt und dort die Schule
absolviert zu haben.
B.
In dem mit «Rechtliches Gehör» betitelten Schreiben vom 8. Januar 2026
teilte die Fachstelle A._______ zusammengefasst mit, sie beabsichtige,
eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informations-
sicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) auszustellen,
da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen
sei und aus diesem Grund die für die Beurteilung relevanten Daten nicht
vollständig hätten erhoben werden können. Sie gab ihm insbesondere die
Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und die bezeichneten Beweis-
mittel einzureichen.
C.
Am 18. Februar 2026 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung
aus, worin sie festhielt, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht
genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien.
Eine Feststellungserklärung bedeute für A._______, dass er über keine
gültige Sicherheitsprüfung verfüge, wobei das weitere Vorgehen in Bezug
auf die Abgabe der persönlichen Waffe und auf die Ausübung der sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit dem Kommando Ausbildung, Personelles der
Armee, obliege.
D.
Gegen diese Feststellungserklärung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit zwei separaten Eingaben, beide vom 28. Februar
2026, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Feststellungserklärung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter
Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen
damit, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
und den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unzutreffend
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festgestellt. Als Beilage reichte er diverse Dokumente zu seinem Ausland-
aufenthalt ein. In prozessualer Hinsicht beantragt er Akteneinsicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 des Bundesverwaltungsge-
richts wurde unter anderem verfügt, dass beide Eingaben vom 28. Feb-
ruar 2026 des Beschwerdeführers als eine Beschwerde behandelt werden.
F.
In der Vernehmlassung vom 29. April 2026 schliesst die Fachstelle (nach-
folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies
im Wesentlichen damit, sie habe den Anspruch von A._______ auf rechtli-
ches Gehör nicht verletzt. Zudem habe A._______ die notwendigen sicher-
heitsrelevanten Dokumente nicht vollständig eingereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2026 wurden dem Beschwerdeführer
unter anderem die vorinstanzlichen Akten zugestellt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststel-
lungserklärung betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder
Missbrauchspotenzials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Gemäss Art. 113
Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen
über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass
die Erklärung einen Realakt nach Art. 25a VwVG darstellt und die geprüfte
Person gegen die Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b–d ISG innerhalb von
30 Tagen nach deren Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich
gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG
richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 48 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44
Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Vorinstanz auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes-
sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der
Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt,
gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich
über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurtei-
lungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erschei-
nen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts [BGer] 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und
1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2; je m.H.).
3.
Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung
der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz
das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person beurteilen zu
lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4
Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss Art. 113
Abs. 5 MG erheben. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Best-
immungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG).
Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden alle Stellungs-
pflichtigen auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen (Art. 12
Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Sie dient ausschliesslich dazu,
Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (vgl. Urteile des
BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1 und A-1449/2025 vom
22. August 2025 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die
Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit
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Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungser-
klärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung im Sinne von Bst. d
ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend
Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (vgl. zur Fest-
stellungserklärung Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025
E. 3.2 f.; vgl. noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar
2024 Urteile des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.3,
A-5013/2019 vom 26. August 2020 E. 3.2 und A-2154/2018 vom 7. Februar
2019 E. 3.2; je m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es sei die an-
gefochtene Feststellungserklärung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache
unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentli-
chen damit, ihm sei vor Erlass der Verfügung keine ausreichende Möglich-
keit eingeräumt worden, sich umfassend zu äussern und entlastende
Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, er habe
die letzten siebeneinhalb Jahre mit seiner Familie in London gelebt und
dort die Deutsche Schule besucht. In dieser Zeit würden keine strafrecht-
lich sicherheitsrelevante oder anderweitig belastende Vorfälle bestehen.
Als Beweis für eine geordnete, stabile Lebenssituation ohne sicherheitsre-
levante Auffälligkeiten reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente
ein.
4.2 Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026, das
der Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen habe, sei dieser da-
rauf aufmerksam gemacht worden, welche apostillierten Dokumente für die
Beurteilung notwendig seien. Es sei ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2026
gewährt worden, um zu erklären, dass er die fehlenden Dokumente noch
beibringen würde. Weil diese Erklärung ausgeblieben sei, habe sie davon
ausgehen müssen und dürfen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren
Dokumente einreichen würde. Überdies würden die im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Dokumente, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs als
zwingend erforderlich bezeichnet wurden, nicht genügen. Als «indirekt
abgedeckt» könne man die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer
Botschaft im Vereinigten Königreich ansehen. Den Strafregisterauszug und
der Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der
Beschwerdeführer ohne Beglaubigung respektive ohne Apostille
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eingereicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Entsprechend
würden keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vor-
liegen, die eine Beurteilung ermöglichen würden.
4.3
4.3.1 Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b–d ISG
ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme
(Art. 39 Abs. 2 ISG). Gemäss den Ausführungen in den Gesetzesmateria-
lien ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklä-
rungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügun-
gen, sondern Realakte im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG darstellen und
ein direkter Rechtsschutz für die geprüften Personen vorgesehen ist, sorgt
diese Bestimmung für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz,
BBl 2017 2953, 3047).
4.3.2 Vor Erlass der angefochtenen Feststellungserklärung vom 18. Feb-
ruar 2026 übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar
2026 ein Schreiben mit dem Titel «Rechtliches Gehör». Dessen Empfang
hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Zu prüfen ist, ob ihm
damit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ISG
hinreichend gewährt wurde.
4.3.3 Im Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sie beabsichtige, eine
Feststellungserklärung auszustellen. Er sei im beurteilungsrelevanten Zeit-
raum im Ausland wohnhaft gewesen, wodurch die für die Beurteilung rele-
vanten Daten nicht vollständig erhoben werden konnten. Zu diesen Aus-
führungen könne er schriftlich Stellung nehmen und die bezeichneten Be-
weismittel einreichen. Für die weitere Beurteilung erachte sie die Einrei-
chung folgender Dokumente als zwingend erforderlich: Strafregisterauszug
aus dem Vereinigten Königreich, mit Apostille beglaubigt, Auszug aus dem
Polizeiregister des Vereinigten Königreichs, mit Apostille beglaubigt, und
die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten
Königreich. Sollte er die fehlenden Dokumente und Angaben in der gefor-
derten Qualität innert einer Frist von drei Monaten selbst beibringen kön-
nen, sei dies bis am 19. Januar 2026 glaubhaft und nachvollziehbar darzu-
legen. Entsprechende Schritte müssten auf eigenes Risiko und Kosten
durchgeführt werden. Das Vorlegen solcher Dokumente bilde zudem keine
Garantie dafür, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Es sei
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darauf hinzuweisen, dass die einleitende Stelle bis zum Erlass der Ent-
scheidung der Vorinstanz die Beurteilung des Gefährdungs- oder Miss-
brauchspotenzials zu jeder Zeit abbrechen könne. Aus diesen Gründen
empfehle sie dringend, eine solche Informations- und Aktenbeschaffung
mit der Fachstelle vorgängig abzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer
innerhalb der gesetzten Frist nicht mit der Vorinstanz in Kontakt treten oder
die geforderten Dokumente nicht innerhalb von drei Monate einreichen, er-
lasse sie die Feststellungserklärung. Abschliessend verwies die Vorinstanz
auf die detaillierte Darlegung der Erwägungen auf den nachfolgenden Sei-
ten. Dort führte sie aus, dass keine Aussicht bestehe, die fehlenden Daten
innerhalb der nächsten zwölf Monate über die zur Verfügung stehenden
Amtshilfeverfahren beibringen zu können. Auch eine persönliche Befra-
gung könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben.
4.3.4 Hinsichtlich dieses Schreibens vom 8. Januar 2026, das der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs diente, fallen indes deutliche Widersprüchlich-
keiten auf. So erachtete die Vorinstanz es für die weitere Beurteilung
zunächst als «zwingend erforderlich», dass der Beschwerdeführer die
genannten Dokumente bezüglich seines Aufenthaltes im Vereinigten
Königreich beibringe. Die anschliessende «dringende» Empfehlung zur
vorgängigen Kontaktaufnahme erweckte jedoch wiederum den Eindruck,
dass für den Ausgang des Verfahrens andere Umstände massgebend wä-
ren. Im Rahmen der «detaillierten» Erwägungen erwähnte die Vorinstanz
schliesslich die Beibringung der Dokumente durch den Beschwerdeführer
gar nicht mehr, obwohl sie diese vorgängig als «zwingend erforderlich» für
die weitere Beurteilung einstufte. Überdies gestaltete die Vorinstanz die
Fristansetzung unklar (Frist bis zum 19. Januar 2026 «oder» Frist von drei
Monaten), wobei die angefochtene Feststellungserklärung noch vor Ablauf
der letzteren Frist ausgestellt wurde. Im Übrigen erschliesst sich dem
Gericht nicht, auf welche Grundlage sich die Vorinstanz stützt, um vor Ab-
lauf einer angesetzten Frist zu entscheiden. Aufgrund der konkreten Aus-
gestaltung des Schreibens kann nicht gesagt werden, dass der Beschwer-
deführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungs-
erklärung orientiert wurde. Anhand dieses Schreibens blieb weitestgehend
unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche Mit-
wirkungspflichten ihm obliegen. Es war dem Beschwerdeführer demzu-
folge nicht möglich, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam einzubrin-
gen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vor.
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4.4
4.4.1 Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung ist der Anspruch auf recht-
liches Gehör formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhe-
bung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Erklärung führt. Nach der
Rechtsprechung ist es indes ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bezie-
hungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzu-
holen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt
und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer
A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.2; je m.H.).
4.4.2 Es bleibt zu klären, ob die erkannte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der
Beschwerde verschiedene Dokumente zu seiner Schul- und Studienzeit im
Vereinigten Königreich ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz hat sich in der
Vernehmlassung zu den eingereichten Dokumenten geäussert und ausge-
führt, diese seien ungenügend respektive unvollständig. Einzig die Immat-
rikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich
könne als korrekt eingereicht angesehen werden. Den Strafregisterauszug
und den Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der
Beschwerdeführer ohne Beglaubigung beziehungsweise ohne Apostille
eingereicht, weshalb sie darauf nicht abstellen könne. Entsprechend wür-
den keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vorlie-
gen, die eine Beurteilung ermöglichen würden.
Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt vorliegend ausser
Betracht. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund
dessen, dass aus dem Schreiben vom 8. Januar 2026 weitestgehend
unklar war, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche
Mitwirkungspflichten ihm obliegen (divergierende Begründungselemente
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betreffend die zwingend notwendig einzureichenden Dokumente mit diver-
sen Fristangaben), konnte der Beschwerdeführer die massgeblichen
Dokumente nicht ordnungsgemäss einreichen. Dadurch, dass der Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren Dokumente nachreicht und die
Vorinstanz diese mit Vernehmlassung als ungenügend betrachtet und mit-
teilt, welche Dokumente erforderlich gewesen wären, ist der durch die Ge-
hörsverletzung bewirkte Nachteil nicht beseitigt. Vielmehr besteht gerade
weiterhin Unklarheit, was die Vorinstanz unter anderem mit dem Hinweis
meint, dass das Vorlegen der Dokumente keine Garantie dafür sei, dass
eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Dasselbe gilt für die dringende
Empfehlung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer solle die Aktenbeschaf-
fung vorgängig mit der Fachstelle absprechen.
Eine Rückweisung stellt unter diesen Umständen keinen formalistischen
Leerlauf dar. Sie ermöglicht dem Beschwerdeführer vielmehr, (erstmals)
die vorgängig von der Vorinstanz für die Beurteilung erforderlich definierten
Dokumente einzureichen und von dieser als Fachbehörde beurteilen zu
lassen. Eine solche Möglichkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass
der Beschwerdeführer die Dokumente erstmals vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, das als letzte Instanz entscheidet, einreicht und die
Vorinstanz diese anschliessend als ungenügend erachtet. Würde das Bun-
desverwaltungsgericht die Sache ohne Rückweisung abschliessend beur-
teilen, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die von
der Vorinstanz verlangten und für die Beurteilung relevanten Nachweise
zunächst vor dieser einzureichen und einen entsprechenden erstinstanzli-
chen Entscheid von der Fachbehörde mit entsprechendem Ermessen zu
erwirken. Dies käme einer Verkürzung des Instanzenzugs gleich und wäre
mit dem Ausnahmecharakter der Heilung der Gehörsverletzung nicht ver-
einbar. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Anbe-
tracht der Auswirkungen der Prüfung unter Berücksichtigung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips eine Nachfrist hätte gewährt werden müssen, um
die fehlenden Dokumente nachzureichen. Diese Frage kann vorliegend je-
doch offengelassen werden. Die Rückweisung dient somit einem konkre-
ten verfahrensrechtlichen Zweck und führt gerade nicht zu einem formalis-
tischen Leerlauf.
4.4.3 Aus den genannten Gründen ist daher eine Heilung der erkannten
Gehörsverletzung nicht zu befürworten, sondern die Sache ist an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im wiederaufzunehmenden
Verfahren wird sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellung-
nahme nach Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend zu gewähren haben. Sie wird
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dabei darauf zu achten haben, die zu verzeichnenden Widersprüchlichkei-
ten und Unklarheiten in ihren Ausführungen aufzulösen. Anschliessend
wird die Vorinstanz neu zu beurteilen haben, ob eine Feststellungserklä-
rung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen ist.
5.
Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist. Die angefochtene Feststellungserklärung ist aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägung 4.4.3 zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-
kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt
praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022
E. 8.2). Entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu tragen.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechts-
kraft.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Feststellungserklä-
rung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägung 4.4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet. Der Beschwerdefüh-
rer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu
geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das
Generalsekretariat des Departements VBS (in anonymisierter Form).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano
Seite 11
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS VBS (in anonymisierter Form zur Kenntnis)
Seite 12
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