BVGer A-2239/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024 verlangte die Beschwerdeführerin vom Nachrichtendienst des Bundes eine Ergänzung der Datenauskunft vom 31. März 2025 sowie die Löschung nicht gerechtfertigter Daten. Der NDB wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2026 ab und hielt fest, seine frühere Auskunft sei vollständig und korrekt gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte seine Zuständigkeit sowie die form- und fristgerechte Einreichung der Beschwerde, prüfte aber von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen. Es hielt fest, dass ein verlangter Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist zu leisten sei und bei Säumnis grundsätzlich ohne Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehlfunktion ihres Zahlungssystems und interne organisatorische Abläufe begründeten kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG. Die fristgerechte Ausführung und Überwachung der Zahlung liege in ihrer eigenen Verantwortung, weshalb die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt seien.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Materiell wurden die Begehren um ergänzende Datenauskunft und Löschung von Daten nicht beurteilt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2239/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jonas Attenhofer,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien A._______,
vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte,
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Datenauskunft im Nachgang des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024; Verfügung
vom 20. Februar 2026.
A-2239/2026
Sachverhalt:
A.
Im Nachgang des Urteils A-4873/2021 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. April 2024 ersuchte der Verein «A._______» den Nachrichten-
dienst des Bundes NDB mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 um Ver-
vollständigung der (jüngsten) Datenauskunft vom 31. März 2025 sowie um
Löschung sämtlicher Daten, für deren Bearbeitung keine tragfähige Recht-
fertigung vorgebracht werden könne.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 lehnte der NDB das Gesuch ab (Dis-
positivziff. 1). Zudem stellte er fest, dass seine Auskunft vom 31. März
2025 an den Verein «A._______» vollständig, richtig und im Einklang mit
den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. April
2024 erfolgt sei (Dispositivziff. 2).
C.
Gegen die besagte Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) liess der
Verein «A._______» (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben
vom 25. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen
mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung sowie Auskunftsertei-
lung und z. T. Löschung von Daten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2026 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin unter anderem dazu auf, bis zum 4. Mai 2026 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Werde der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt, werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
E.
Am 22. Mai 2026 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 teilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin mit, dass die Zahlung des Kostenvorschusses als ver-
spätet erscheine. Sie gewährte der Beschwerdeführerin deshalb die Gele-
genheit, bis zum 23. Juni 2026 mit Belegen nachzuweisen, dass der Betrag
von Fr. 2'500.-- rechtzeitig zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts der
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Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet wurde.
G.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu innert erstreckter Frist mit
Schreiben vom 14. August 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG, die beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden kann (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Nach-
richtendienst vom 25. September 2015 [NDG, SR 121]). Da keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr
Gesuch abgelehnt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
2.2. Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwer-
deführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nicht-
eintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses
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wird keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.3 und 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.1). Stattdessen ist als Folge der Säumnis
grundsätzlich nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] B-8043/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.1).
Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzen Forma-
lismus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall bleibt damit kein Raum
(Urteil BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).
2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Zahlung verspätet
beim Bundesverwaltungsgericht einging. Aufgrund der Umstände, die zur
verzögerten Zahlung geführt hätten, ersucht sie dennoch darum, die Zah-
lung des Kostenvorschusses als gültig zu akzeptieren und das Beschwer-
deverfahren durchzuführen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe am 7. April 2026
die Verfügung vom 2. April 2026 von ihrem Rechtsvertreter erhalten. Eine
Mitarbeiterin habe gleichentags per E-Mail den Auftrag der Buchhaltung
erteilt, die Rechnung zu begleichen. Erstere sei deswegen davon ausge-
gangen, dass die Zahlung rechtzeitig geleistet werde. Die Zahlung sei von
der Buchhaltung am 10. April 2026 ins System eingegeben worden. Das
System schicke nach der Eingabe der Zahlung jeweils eine E-Mail an die
für die Freigabe der Zahlung verantwortliche Person. Dies sei jedoch auf-
grund einer von März 2026 bis Mai 2026 bestehenden Fehlfunktion des
Zahlungssystems nicht geschehen. Das Problem sei in der Folge vom Pro-
vider behoben worden. Schliesslich sei das entsprechende E-Mail mit der
Aufforderung zur Freigabe der Rechnung am 7. Mai 2026 generiert und
verschickt worden. Erst dann sei bemerkt worden, dass die Zahlung noch
nicht geleistet worden sei. Obwohl die Zahlung in der Folge umgehend frei
gegeben worden sei, sei die Zahlung aus nicht nachvollziehbaren Gründen
erst am 22. Mai 2026 ausgelöst worden.
2.4. Ihren Ausführungen zufolge beantragt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschus-
ses (angesetzt bis 4. Mai 2026).
Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis-
ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl.
Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der Frist ist nur bei klarer
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Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge-
währen – d. h., wenn die Partei oder ihre Vertretung auch bei gewissenhaf-
tem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile BGer
2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.1 und 2C_177/2019 vom
22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wieder-
herstellung entgegen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 2C_535/2024
E. 1.3.1) und es ist im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der
Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ein strenger Massstab anzu-
setzen ( PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 24 VwVG). In Frage kommt objektive Un-
möglichkeit zeitgerechten Handelns, beispielsweise bei Naturkatastro-
phen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Un-
möglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet,
möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Um-
stände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In
Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Ein auf
Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt hingegen kein unver-
schuldetes Hindernis dar. Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zäh-
len namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder
Ferienabwesenheit (vgl. Urteil 2C_177/2019 E. 4.2 m. w. H.).
2.5. Es liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin bzw. ihrer
Vertretung, den Zahlungsauftrag sowie die Übermittlung desselben mit der
nötigen Sorgfalt vorzunehmen und die fristgerechte Erledigung der ge-
wünschten Transaktion zu überwachen. Es hätte deshalb vor Ablauf der
Frist mit wenig Aufwand geprüft werden können, ob die Zahlung tatsächlich
erfolgt war (vgl. Urteile BVGer B-1140/2024 vom 1. November 2024 E. 4.4
und B-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.8). Somit liegt offensichtlich kein
unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor und die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist sind nicht erfüllt. Da-
ran vermag der Hinweis auf die Fehlfunktion des Zahlungssystems nichts
zu ändern. So ist es Sache des Kostenvorschusspflichtigen, sich gegen die
Risiken eines technischen Problems zu wappnen, welches bei einem com-
putergestützten Zahlungssystem jederzeit auftreten kann (vgl. in diesem
Sinne WIEDERKEHR/MEIER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Rz. 14 zu
Art. 24 VwVG mit Verweis auf Urteil BGer 6B_691/2012 vom 21. Februar
2013 E. 1.4).
2.6. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem verspätet geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 2'200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten.
3.2. Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2) sind keine Parteientschädigun-
gen zuzusprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 14. August 2026
geht samt Beilagen an die Vorinstanz.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt.
Dieser Betrag wird dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'200.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; samt Beilagen)
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