BVGer A-2349/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der IRS ersuchte die ESTV gestützt auf Art. 26 DBA CH-US um Amtshilfe betreffend zwei US-steuerpflichtige Personen und verlangte Bankunterlagen sowie gesellschaftsbezogene Informationen für die Jahre 2009 bis 2023. Die ESTV bewilligte die Übermittlung verschiedener Kontounterlagen, Lohnunterlagen und Dokumente zu Gesellschaften, in denen die betroffenen Personen in Erscheinung traten. Dagegen machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, die Schlussverfügung sei wegen eines bereits hängigen früheren Amtshilfeverfahrens nichtig, die Unterlagen seien inhaltlich unrichtig oder unvollständig, und teilweise dem Anwaltsgeheimnis unterstellt.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Nichtigkeit der Schlussverfügung, weil das neue US-Amtshilfeersuchen trotz Zusammenhangs mit einem früheren Verfahren einen erweiterten Zeitraum, zusätzlich die zweite betroffene Person und weitere Abklärungen zu Gesellschaftsbezügen umfasste; damit lag ein neues Anfechtungsobjekt vor und der Devolutiveffekt des früheren Beschwerdeverfahrens griff nicht. Die verlangten Konto-, Beteiligungs- und Lohnunterlagen seien voraussichtlich erheblich, weil sie geeignet seien, die Steuerpflicht, Vermögensverhältnisse und allfällige nicht deklarierte Einkünfte oder Konten der betroffenen Personen in den USA zu klären. Die ESTV müsse im Amtshilfeverfahren materiellrechtliche Streitfragen wie die wirtschaftliche Berechtigung nicht abschliessend prüfen; ihre ergänzende Nachfrage bei der Informationsinhaberin genüge auch unter dem DSG. Ein Bestreitungsvermerk sei nicht erforderlich, weil aus den zu übermittelnden Unterlagen bereits ersichtlich sei, dass einzelne Punkte umstritten sind; auf Begehren zur Aussonderung angeblich anwaltsgeheimnisgeschützter Unterlagen sei mangels Legitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Hingegen müsse die ESTV den IRS bei der Übermittlung ausdrücklich auch auf die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips hinweisen, wonach die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen und nur für den im Ersuchen genannten Sachverhalt verwendet werden dürfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell im Wesentlichen abgewiesen. Die Amtshilfe an die USA ist zulässig; die ESTV muss den IRS bei der Übermittlung jedoch ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung und Geheimhaltung nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US, einschliesslich der persönlichen Spezialität, hinweisen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2349/2025
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien 1. X._______,
(…),
2. Y._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-US).
A-2349/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 richtete der Internal Revenue Service
des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende
Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend X._______ (nachfolgend: be-
troffene Person 1) sowie Y._______ (ehemals: […]; nachfolgend: be-
troffene Person 2; zusammen: betroffene Personen) an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf
Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehö-
rige Protokoll (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend:
Protokoll).
A.b Der IRS führt in seinem Amtshilfeersuchen aus, dass in Bezug auf die
betroffene Person 1 in der Vergangenheit bereits ein Amtshilfegesuch ge-
stellt worden sei und dass das neuerliche Amtshilfegesuch mit dem ver-
gangenen Verfahren zusammenhänge. Wie bereits dem vergangenen
Amtshilfeersuchen zu entnehmen sei, habe die betroffene Person 1 bei der
G._______ AG Konten in ihrem eigenen Namen sowie im Namen von Do-
mizilgesellschaften mit einem verwalteten Vermögen von über
20 Mio. USD unterhalten. Zudem hätten die betroffenen Personen im Zeit-
raum von 1996 bis 2015 ein gemeinsames Privatkonto bei der G._______
AG geführt, wobei die betroffene Person 1 ursprünglich angegeben habe,
US-Staatsbürger zu sein. Die betroffene Person 2 habe der G._______ AG
ihre US-Staatsbürgerschaft hingegen nie offengelegt.
Ebenfalls sei die betroffene Person 1 – so die ersuchende Behörde weiter –
am (Datum) zum Verwaltungsratspräsidenten der D._______ S.A. (nach-
folgend: beschwerdeberechtigte Person 4) ernannt worden und sei zudem
Mitglied des Verwaltungsrats der E._______ AG (nachfolgend: beschwer-
deberechtigte Person 5), welche am (Datum) ins Handelsregister eingetra-
gen worden sei.
A.c Gemäss Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen vom 8. Mai
2024 hätten die betroffenen Personen seit dem Steuerjahr 2012 weder eine
Einkommenssteuererklärung eingereicht noch ihre ausländischen Finanz-
konten offengelegt. Dies, obwohl beide US-Staatsbürger seien und ge-
mäss US-Recht verpflichtet seien, sowohl sämtliches weltweites Einkom-
men als auch sämtliche ausländische Finanzkonten mit einem Gesamtwert
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von mehr als USD 10'000.-- und weitere ausländische Finanzanlagen mit
einem Gesamtwert von mehr als USD 50'000.-- zu deklarieren.
Im Jahr 2012 habe sich die G._______ AG bei der betroffenen Person 1
über deren Staatsangehörigkeit erkundigt, so der IRS weiter. Die diesbe-
züglich durch die betroffene Person 1 eingereichte Bescheinigung über de-
ren angeblichen Verlust der Staatsangehörigkeit sei von der G._______
AG als Fälschung deklariert worden. Auch der IRS verfüge über keine dies-
bezüglichen Aufzeichnungen.
Aufgrund dieser Informationen habe er (der IRS) Grund zur Annahme, dass
sich die betroffenen Personen an Steuerdelikten beteiligt haben und die
ersuchten Informationen für die Durchsetzung innerstaatlichen Rechts re-
levant sein könnten.
A.d Infolgedessen hat der IRS die ESTV um Kontounterlagen ersucht, die
sich im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 bei der
G._______ AG oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unter-
nehmen befanden. Er ersuchte um Informationen zu Konten, die sich im
Besitz oder unter der Kontrolle der betroffenen Person 2 befinden oder für
die die betroffene Person 2 zeichnungsberechtigt ist. Allerdings könnten
hierbei – so der IRS – auch Informationen relevant sein, welche den Zeit-
raum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll
die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:
«1. Regardless of date, information regarding the identification and opening of
the account, including account opening documents (including IRS forms),
signature cards, and entity organizational documents such as articles of in-
corporation or other records demonstrating beneficial ownership;
2. Account statements (including asset statements) and income statements
prepared by the bank;
3. Information regarding account transactions; such information would include
including bank drafts, certified checks, cashier’s checks, money orders, de-
posit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include infor-
mation revealing the source and destination of all such transfers, and all
other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all
such information would be unduly burdensome to the bank, only documents
with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);
4. Correspondence and communications regarding the account;
5. Internal management information system data regarding the account;
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6. Internal (…) communications and memoranda, reports and meeting minutes
regarding the account;
7. Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the ac-
count to the extent the information is not included in items 1 through 6 of
this list; and
8. Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to Sep-
tember 23, 2009, but only to the extent that such information reflects ar-
rangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after
September 23, 2009. Such information may include, but should not be lim-
ited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments
in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan
agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agree-
ments, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for
proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and
efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings
from the accounts, to the U.S. tax authorities.»
Überdies ersuchte der IRS um Herausgabe aller Informationen, welche
sich im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2023 im Be-
sitz oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Person 4 oder
anderer Gesellschaften – so u.a. auch der beschwerdeberechtigten Per-
son 5 – befanden und sich auf die betroffene Person 1 und/oder die be-
troffene Person 2 beziehen. Diese Aufzeichnungen sollen laut dem IRS un-
ter anderem Folgendes enthalten:
«1. Regardless of date, documents showing the ownership interest, direct or
indirect, held by either Taxpayer in D._______ S.A. [resp. E._______ AG]
including, but not limited to:
a. Bearer shares,
b. Registered shares,
c. Paid in capital,
d. Return capital,
e. Purchase or sale agreement,
f. Options contracts, etc.
2. Regardless of date, complete copies of any and all employment contracts
between in D._______ S.A. [resp. E._______ AG] and either Taxpayer;
3. Documents reflecting any and all wages or other compensation paid to the
Subjects;
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4. Documentation reflecting any and all dividends or other distributions paid to
the Subjects, directly or indirectly;
5. Complete copies of any and all loan documents, including amendments, re-
lating to the Subjects; and
6. Information described in requests 3-5 that relates to any date prior to Janu-
ary 1, 2010, but only to the extent that such information reflects arrange-
ments or instructions that had ongoing effect or validity on or after January 1,
2010.»
B.
B.a Mit Editionsverfügungen vom 17. Mai 2024 und vom 22. Mai 2024 er-
suchte die ESTV die G._______ AG und/oder die H._______ AG, die be-
schwerdeberechtigte Person 4 sowie die beschwerdeberechtigte Per-
son 5, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG,
SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen zuzustellen und die im Ausland
ansässigen betroffenen Personen wie auch allfällig beschwerdeberechtigte
Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzu-
fordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu be-
zeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).
B.b Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 erklärte Herr Herr Dr. iur. Lukas Beeler
der Kanzlei Niederer Kraft Frey AG, dass er und Herr Lukas Mathis (nach-
folgend: Rechtsvertreter) mit der Wahrung der Interessen der beschwerde-
berechtigten Personen 4 und 5 beauftragt worden seien und reichte zeit-
gleich ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 19. Juni 2024 für die Zu-
stellung der edierten Informationen ein, welche ihm gewährt wurde.
B.c Mit elektronischer Übermittlung vom 31. Mai 2024 nahmen die
G._______ AG und die H._______ AG (nachfolgend auch: Informationsin-
haberinnen) zu der Editionsverfügung Stellung und stellten der ESTV die
edierten Informationen zu. Sie teilten der ESTV mit, dass die betroffenen
Personen sowie die D._______ S.A. (beschwerdeberechtigte Person 4)
über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten.
B.d Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 sowie Telefonat vom 17. Juni 2024 erho-
ben die Rechtsvertreter Einwände gegen die an die beschwerdeberechtig-
ten Personen 4 und 5 adressierten Editionsverfügungen. Zudem setzten
die Rechtsvertreter die ESTV am 28. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass
sie auch mit der Interessenwahrung der betroffenen Person 1 und 2 betraut
wurden und ersuchten um Akteneinsicht.
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B.e Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 liess die ESTV den Rechtsvertretern neue
Editionsverfügungen gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 StAhiG zukommen,
welche jene vom 17. Mai 2024 sowie 22. Mai 2024 ersetzten. Daraufhin
reichten die Rechtsvertreter am 24. Juli 2024 die von den beschwerdebe-
rechtigten Personen 4 und 5 edierten Informationen (innert zweimalig er-
streckter Frist) ein.
B.f Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 bat die ESTV sowohl die Rechtsver-
treter als auch die I._______ AG (welche […] die Aktiven und Passiven der
bisherigen Informationsinhaberin übernommen hat; fortan: Informationsin-
haberin) um ergänzende Informationen, welche der ESTV am 6. und 7. Au-
gust 2024 übermittelt wurden.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. August 2024 informierte die ESTV die betroffe-
nen Personen sowie sämtliche beschwerdeberechtigten Personen über die
ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen. Sie
gewährte gleichzeitig Akteneinsicht, stellte sämtliche Akten zu und ge-
währte eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellung-
nahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung.
C.b Infolgedessen reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am
2. Oktober 2024 eine Stellungnahme unter anderem mit den Anträgen ein,
die ESTV möge auf das Amtshilfeersuchen nicht eintreten und dem IRS
keine Informationen übermitteln sowie eventualiter ergänzende Abklärun-
gen bei der Informationsinhaberin einholen.
C.c Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin mit ergänzender Editi-
onsverfügung vom 6. November 2024 um Klärung der von den Rechtsver-
tretern aufgeworfenen Frage betreffend Vollständigkeit der edierten Infor-
mationen, welche die Informationsinhaberin mit Schreiben vom 11. No-
vember 2024 beantwortete. Sie teilte der ESTV mit, dass die bereits edier-
ten Unterlagen vollständig seien.
C.d Mit Schreiben vom 15. November 2024 hat die ESTV den Rechtsver-
tretern ergänzende Akteneinsicht gewährt und erneut eine Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme angesetzt. Mit elektronischer Übermittlung
vom 9. Dezember 2024 reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist
eine ergänzende Stellungnahme ein.
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D.
Am 28. Februar 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung in Bezug
auf die betroffenen Personen. Sie verfügte, dass dem IRS Amtshilfe hin-
sichtlich der betroffenen Personen geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs)
und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die
beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 erscheinen, und wies gleich-
zeitig darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und
den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unter-
liegen (Ziff. 2 des Dispositivs). Der Haupt-, Subeventual- und Sub-Sube-
ventualantrag gemäss Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 und 9. De-
zember 2024 wurden abgewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs).
E.
E.a Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhoben die betroffene Person 1 (nach-
folgend: Beschwerdeführer 1) und die betroffene Person 2 (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der ESTV
(nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Februar 2025. Sie beantragen die
Feststellung der Nichtigkeit der Schlussverfügung der Vorinstanz vom
28. Februar 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Schluss-
verfügung aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen
zu verzichten, [Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung]. Zudem
seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen auszusondern
bzw. unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei
die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2025 betreffend die
Beschwerdeführenden vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, ergänzende Abklärungen beim betroffenen Bankinstitut be-
treffend die Vollständigkeit der edierten Informationen einzuholen (Rechts-
begehren Ziff. 3). Sub-Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung
ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach unzutreffend sei, dass die
Beschwerdeführenden an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3,
und 4 bzw. an den von der Informationsübermittlung betroffenen Konten
wirtschaftlich berechtigt seien und es seien die vom Anwaltsgeheimnis ge-
schützten Unterlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen (Rechts-
begehren Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
Mehrwertsteuer (Rechtsbegehren Ziff. 5).
E.b Da zunächst nicht klar war, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht
wurde, erliess das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien
am 4. Juni 2025 eine Zwischenverfügung, in der es entschied, dass auf die
Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig wurden die
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Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überwei-
sen, der fristgerecht einging.
E.c Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.d Nach einem gutgeheissenen Gesuch um Fristansetzung verwiesen die
Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025
vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde und liessen ver-
lauten, dass die gegenteiligen Ausführungen in der Vernehmlassung der
Vorinstanz vollumfänglich bestritten werden.
E.e Mit Schreiben vom 4. März 2026 erklärten die Rechtsvertreter, dass sie
die Beschwerdeführenden nicht länger vertreten.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweis-
mittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internatio-
nalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19
Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu
den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sa-
che zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt und sind mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochte-
nen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen mate-
riell beschwert. Somit und als Adressaten der angefochtenen Schlussver-
fügung sind sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m.
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Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht ein-
gereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
namentlich wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 über die frist-
gerechte Beschwerdeerhebung befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E.b) und
der eingeforderte Kostenvorschuss, bei dessen Bemessung der sachliche
Konnex zum Verfahren A-2350/2025 Rechnung getragen wurde, wurde
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US
richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls ab-
weichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US ge-
hen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG,
Art. 37 VGG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG).
1.6 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sa-
che, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet,
mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht
(vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz
die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber
materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklä-
ren (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-3183/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.4). Vom Umfang her tritt
der Devolutiveffekt einzig im Rahmen des Streitgegenstandes ein (vgl. zum
Streitgegenstand nachfolgend: E. 1.7 und E. 1.8; REGINA KIENER, in: Chris-
toph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 6; vgl. zum Ganzen auch:
MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl.
2022, Rz. 3.7).
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz – und mithin ein Durchbrechen res-
pektive Aufschieben des Devolutiveffekts – bilden die Regeln über die Wie-
dererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Eine im Widerspruch zur De-
volutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von
Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (vgl. dazu BGE 132 II 21 E. 3.1;
129 I 361 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5660/2023, A-1106/2024 vom 20. Juni
2024 E. 1.6.1 mit weiterem Hinweis; KIENER, a.a.O., Art. 54 N. 12).
1.7
1.7.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht
auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen ei-
nes verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einspra-
che- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selb-
ständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet
den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-2252/2022 vom
20. Juni 2023 E. 3.1; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.7).
1.7.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es im Streit liegt. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand
das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren
noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde
(BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer
A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 E. 3.2; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches
Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 987; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.8).
1.8
1.8.1 Im Amtshilfeverfahren wird nicht materiell über die Sache entschie-
den. Der ersuchende Staat kann einen neuen Entscheid erwirken, indem
er sich auf neu in Kraft getretenes Recht oder neue Erkenntnisse bezieht,
wobei die Neuerungen marginal sein können, sofern sie relevant sind (Ur-
teile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.1; A-6505/2012 vom
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29. Mai 2013 E. 2.3.1; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.1). Insofern
ist es dem ersuchenden Staat je nach Konstellation möglich, ein Ergän-
zungsgesuch oder ein neues Gesuch zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer
A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.8.2 sowie E. 4.1.1).
1.8.2 Der Schlussverfügung der ESTV liegt regelmässig ein bestimmtes
Amtshilfegesuch zugrunde. Die auf dieses Gesuch gestützte Schlussver-
fügung der ESTV stellt – wenn sie vollständig angefochten wird – den
Streitgegenstand dar. In Bezug auf das Amtshilfeverfahren bildet den
Streitgegenstand mit anderen Worten die Frage, ob gestützt auf ein be-
stimmtes Amtshilfegesuch betreffend eine bestimmte Person Amtshilfe zu
leisten oder zu verweigern ist. Trifft ein neues Amtshilfegesuch ein und wird
gestützt auf dieses neue Gesuch eine neue Schlussverfügung erlassen,
liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor (Urteile des BVGer A-6385/2012
vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.2;
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
1.8.3 Sofern das neue Gesuch auf neuen Erkenntnissen beruht, sind Fälle,
die bereits unter dem alten Gesuch entschieden wurden, erneut zu behan-
deln. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den neuen Erkenntnissen
der ersuchenden Behörde um neue materielle Erkenntnisse (beispiels-
weise neue Untersuchungsergebnisse in Straf- oder Verwaltungsverfah-
ren) oder neue formelle Erkenntnisse (wie etwa eine Korrektur formeller
Unzulänglichkeiten im vorangehenden Gesuch) handelt (Urteile des
BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai
2013 E. 2.3.2; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
2.
2.1
2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu-
ersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des
dazugehörigen Protokolls, vorliegend in der geltenden Fassung gemäss
Art. 3 und 4 des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober
1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll
vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom
23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024
E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom
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A-2349/2025
6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit
weiteren Hinweisen).
2.1.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft
(AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder
nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsproto-
koll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von
Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Be-
teiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachver-
halte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Än-
derungsprotokolls vom 23. September 2009 – d.h. ab dem 23. September
2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Än-
derungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungspro-
tokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).
2.2
2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass
die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amts-
hilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates die
nachstehenden Angaben zu liefern hat:
i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung
oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der
Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnli-
che identifizierende Informationen);
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben
hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen
Inhabers der verlangten Informationen.
Diese Anforderungen gehen den ähnlich lautenden Bestimmungen in Art. 6
Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des
BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).
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A-2349/2025
2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem
anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer
sog. «fishing expidition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint wer-
den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3;
Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2;
A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behör-
den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus,
die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht ent-
sprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa-
tionsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungs-
bereich) nicht eingeschränkt.
2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informati-
onen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1
des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheb-
lich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszule-
gen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2;
A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021
E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1
DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht).
2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein kön-
nen, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA
CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September
2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet,
wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne
konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden
(BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind
Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei
Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in
den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).
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A-2349/2025
2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt
vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine
Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat ab-
schliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt
vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die
Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit-
punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich-
keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen
werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor-
mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht
erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob
die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit
dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie
möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwen-
det zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plau-
sibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161
E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023
E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).
2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Per-
son, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3
Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die
Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mit-
tels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I
172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem
im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden
Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) be-
troffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172
E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1;
A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilent-
scheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und
E. 5.2.1).
2.4
2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be-
steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei
Seite 14
A-2349/2025
berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizeri-
schen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell
kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staa-
ten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des
BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom
21. November 2018 E. 4.2).
2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte
Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun-
den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451
E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2;
A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersu-
chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet,
kann der ersuchende Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des
BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom
23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus,
dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen
verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen
Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde
geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise
und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des
BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2;
A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des er-
suchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen
Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie
dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem
Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht verein-
bar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im
ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch
geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil
des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem
Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht
den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber im-
merhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer
A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
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A-2349/2025
2.5
2.5.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Infor-
mationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs 2 DBA
CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der inter-
nationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatli-
chem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder
Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zu-
gänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der
Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechts-
mitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern
oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen
oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwe-
cke verwenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem
dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet wer-
den, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (per-
sönliche Dimension des Spezialitätsprinzips; vgl. BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.;
Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).
2.5.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätz-
lich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem
völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völ-
kerrechtliche Vertrag – wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US – die Ver-
wendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der
ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten
wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit
der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD-
Musterabkommens beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteue-
rungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der
Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine
persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die er-
suchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informatio-
nen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein
entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. BGE 147 II 13
E. 3; Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.7.2).
3.
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fas-
sung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das
Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 anwendbar ist. In zeitlicher Hinsicht
sind die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung er-
füllt (vgl. E. 2.1.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass das Amtshilfeersuchen
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vom 8. Mai 2024 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des
Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführen-
den machen demgegenüber primär die Nichtigkeit der Schlussverfügung
der ESTV vom 28. Februar 2025 geltend, worauf zunächst einzugehen ist
(E. 3.1). Danach ist darauf einzugehen, ob die Übermittlung der in Ziff. 2
der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen zulässig ist
respektive ob die Vorinstanz durch die vorgesehene Übermittlung gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen verstösst (E. 3.2).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass
der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (aufgrund des Amtshil-
feersuchens vom 8. Mai 2024) mit dem Streitgegenstand im Verfahren,
welches mit der Verfahrensnummer (…) behandelt wurde und welchem ein
Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 zugrunde lag, identisch sei. Beide
Amtshilfeersuchen würden dieselben Kontobeziehungen bei der (ehemali-
gen) Informationsinhaberin betreffen, wobei die zu übermittelnden Anga-
ben – laut Informationsinhaberin – identisch seien. Gegen die Schlussver-
fügung im Verfahren (…) sei Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
erhoben worden (Verfahrensnummern A-5059/2023, A-5060/2023 und
A-5149/2023), wobei das Verfahren A-5149/2023 sowohl im Zeitpunkt des
Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 als
auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch beim Bundesver-
waltungsgericht hängig gewesen sei. Die Schlussverfügung vom 28. Feb-
ruar 2025, welche nach eingetretenem Devolutiveffekt erlassen worden
sei, sei demnach nichtig. Hieran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz
auf das Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 nichts, da es nicht
einschlägig sei. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Ansicht gehe es im
besagten Urteil einzig um die Frage, ob nach Abweisung eines bereits
rechtskräftig abgewiesenen Amtshilfeersuchens eine «res iudicata» vor-
liege, welche einem neuen Amtshilfegesuch entgegenstehen würde. Da
das Verfahren A-5149/2023 bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde
jedoch noch nicht abgeschlossen war, könne diese Rechtsprechung keine
Anwendung finden.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein neues
Amtshilfeverfahren eröffnet hat bzw. auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai
2024 eingetreten ist.
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A-2349/2025
3.1.2
3.1.2.1 Über die Beschwerde im Verfahren A-5149/2023 wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2026 befunden. Damit war
das Rechtsmittelverfahren betreffend des vorangehenden Amtshilfeersu-
chens im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung der
ESTV am 28. Februar 2025 sowie bei der anschliessenden Beschwerde-
erhebung am 2. April 2025 – wie die Beschwerdeführenden zu Recht aus-
führen – noch nicht vollständig abgeschlossen und in Rechtskraft erwach-
sen. Hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der
Devolutiveffekt gemäss Art. 54 VwVG vorliegend überhaupt «gegriffen»
hat, ist Folgendes zu bemerken: Da sich die Devolutivwirkung nur auf den
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bezieht (vgl. E. 1.6), ist
mithin zu klären, ob ein identisches Anfechtungsobjekt vorliegt und der De-
volutiveffekt in Bezug auf den vorliegenden Fall mit Rechtshängigkeit des
Beschwerdeverfahrens A-5149/2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
getreten ist oder ob es sich bei der Schlussverfügung vom 28. Februar
2025 um ein neues Anfechtungsobjekt handelt (vgl. ausführlich: E. 1.8). Zu
prüfen ist demnach, ob die Schlussverfügung im Verfahren A-5149/2023
mit der Schlussverfügung des vorliegenden Verfahrens identisch ist.
3.1.2.2 Im Ersuchen des IRS, das dem Verfahren A-5149/2023 zu Grunde
lag, ersuchte dieser um Informationen betreffend die Konten (…) sowie
(…), wobei der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich berechtige Person
dieser Konten identifiziert werden konnte. Ausserdem ersuchte der IRS um
Informationen zu Konten, an denen der Beschwerdeführer 1 eine Zeich-
nungsberechtigung hatte oder die zu seinen Gunsten gehalten wurden.
Das Gesuch, welches Gegenstand des Verfahrens A-5149/2023 war, be-
traf die Periode vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021 (vgl.
insb. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom 20. April 2026 Sachverhalt
Bst. A.d).
Wie bereits ausgeführt, kann die ersuchende Behörde bereits bei gering-
fügigen, aber relevanten neuen Erkenntnissen ein neues oder ergänzen-
des Amtshilfegesuch stellen (vgl. E. 1.8.1). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass der IRS im vorliegenden Verfahren zwar erneut um Informationen
über dieselben Konten ersuchte, sich das Ersuchen aber einerseits über
den (erweiterten) Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember
2023 erstreckte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Andererseits soll das vorlie-
gende Amtshilfeersuchen – im Unterschied zu jenem im Verfahren
A-5149/2023, bei dem formell lediglich der Beschwerdeführer 1 betroffen
war – erstmals auch zur Klärung der Steuersituation und Identifizierung der
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gehaltenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 beitragen (vgl.
Sachverhalt Bst. A.d). Überdies zielt das Ersuchen vom 8. Mai 2024 darauf
ab, zusätzliche Fragen zu den Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit den beschwerdeberechtigten Gesellschaften zu beantworten.
3.1.3 Demnach sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, wenn sie
geltend machen, es handle sich um denselben Streitgegenstand und der
Devolutiveffekt sei bereits eingetreten, weshalb die Schlussverfügung nich-
tig sei. Das neue Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 erfasst den damali-
gen Sachverhalt nicht in vollständig identischer Weise und beruht – wie
gezeigt – auf neuen Erkenntnissen. Der Devolutiveffekt greift folglich nicht
und die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen vom
8. Mai 2024 eingetreten. Aus den nämlichen Gründen gilt der vorliegende,
neue Streitgegenstand auch nicht durch das zwischenzeitlich in Rechts-
kraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5149/2023 vom
20. April 2026 (und auch beide im Verfahren […] ergangenen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2023 und A-5060/2023, beide datie-
rend vom 9. Januar 2025) als abgeurteilt (keine «res iudicata»).
3.2 Weiter umstritten ist die Frage, ob die ESTV vorliegend zu Recht davon
ausging, dass die in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung enthalte-
nen Informationen übermittelt werden dürfen bzw. ob diese Informationen
zur Klärung der im Amtshilfeersuchen aufgeworfenen Frage voraussicht-
lich erheblich sind.
3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit den sie
betreffenden Informationen zusammengefasst geltend, dass sie im ersuch-
ten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3 und 4
wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Der Aktienkaufvertrag vom (Da-
tum) (und das Aktionärsregister) zeigten nämlich auf, dass der Beschwer-
deführer 1 sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der beschwerdeberechtig-
ten Person 4 an Dritte verkauft habe. Dasselbe gelte für die beschwerde-
berechtigte Person 1, da diese eine Tochtergesellschaft der beschwerde-
berechtigten Person 4 sei. Überdies seien auch an den beschwerdebe-
rechtigten Personen 2 und 3 Drittpersonen wirtschaftlich berechtigt. Die
diesbezüglichen, von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen seien
deshalb unvollständig und falsch bzw. widersprüchlich.
Die ESTV unterliege gemäss dem Datenschutzgesetz demnach einer Prüf-
und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht. Die ESTV
wäre – nachdem sie durch sie (die Beschwerdeführenden) mit
Seite 19
A-2349/2025
Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 auf die Ungereimtheiten hingewiesen
wurde – verpflichtet gewesen, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Die
ESTV hätte konkret beim Bankinstitut bzw. der Informationsinhaberin nach-
fragen müssen, weshalb widersprüchliche Informationen bezüglich der
wirtschaftlichen Berechtigung vorliegen und ob die vom Bankinstitut edier-
ten Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Stattdessen habe die ESTV je-
doch lediglich eine untaugliche Rückfrage an das Bankinstitut gestellt, in
der sie dieselben Fragen der ursprünglichen Editionsverfügung wiederholt
habe. Damit sei die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht nicht nachge-
kommen, womit die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und auf
die Übermittlung der Information, dass [Informationen zur wirtschaftlichen
Berechtigung].
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden sub-subeventualiter das
Anbringen eines Bestreitungsvermerk für den Fall, dass die Frage, ob die
Beschwerdeführenden in der relevanten Zeitperiode wirtschaftlich berech-
tigte Personen an den beschwerdeberechtigten Personen waren, als
schwierig qualifiziert würde.
3.2.2 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehe-
nen Informationen ist Folgendes festzuhalten:
3.2.2.1 Der IRS ersucht einerseits um sämtliche im Besitz, unter der Kon-
trolle, zugunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen
Personen betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der
G._______ AG) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unter-
nehmen. Andererseits ersucht der IRS um Unterlagen, die sich im Besitz
oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5
befinden und sich auf die betroffenen Personen sowie auf jede andere ju-
ristische Person beziehen, die im Eigentum der betroffenen Personen
steht, von diesen kontrolliert wird oder zu deren Gunsten besteht, insbe-
sondere Unterlagen, aus denen die direkten oder indirekten Beteiligungen
der betroffenen Person hervorgehen, vollständige Kopien aller Arbeitsver-
träge der betroffenen Personen sowie Unterlagen zu ausbezahlten Löhnen
oder sonstigen Vergütungen an die betroffenen Personen (vgl. Sachverhalt
Bst. A.d). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt neun Beilagen (En-
closures). Diese enthalten zusammengefasst Bankauszüge betreffend
[wirtschaftliche Berechtigung und Zeichnungsberechtigung]. Zudem sind in
Enclosure 8 Arbeitsverträge des Beschwerdeführers 1 sowie in Enclo-
sure 9 diverse Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers 1 enthalten.
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Wie bereits erwähnt, gelten Informationen als zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich, die für den
ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflich-
tige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. zum Ganzen: E. 2.3.4). Voraus-
sichtlich erheblich sind Informationen zu Bankkonten, die direkt oder indi-
rekt durch die betroffene Person gehalten werden. Eine direkte Führung
eines Bankkontos liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann
vor, wenn die betroffene Person die rechtmässige Inhaberin des entspre-
chenden Bankkontos ist. Von einer indirekten Führung ist hingegen dann
die Rede, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die
Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfü-
gungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto
oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto
verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein
Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das
Kontoguthaben berechtigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom
16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4
mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom
18. November 2024 E. 3.2.8). Überdies enthalten etwa auch Lohnaus-
weise Informationen, die für die Besteuerung der betroffenen Person er-
heblich sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai
2019 E. 3.4). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich da-
rauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu
vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt,
nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert
zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil
des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur
Übermittlung vorgesehenen Unterlagen sind somit geeignet, zu überprü-
fen, ob die Beschwerdeführenden ihren Steuerdeklarierungspflichten bei
der US-amerikanischen Steuerbehörde tatsächlich nicht nachgekommen
sind und ob die beschwerdeberechtigten Personen möglicherweise ver-
wendet wurden, um unversteuerte Vermögenswerte vor der US-amerikani-
schen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen
lassen sich Geldflüsse zwischen den Beschwerdeführenden und den be-
schwerdeberechtigten Personen oder mit ihnen verbundenen Personen
überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024
E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen
erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. E. 2.3.4).
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3.2.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass sie im er-
suchten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3
und 4 wirtschaftlich berechtigt gewesen seien (ausführlich: E. 3.2.1).
Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der
ersuchten Informationen jedoch nichts zu ändern. Wie soeben aufgezeigt
(E. 3.2.2.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es
der ersuchenden Behörde festzustellen, ob sich daraus möglicherweise
Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Personen in den USA ab-
leiten lassen. Gemäss den Ausführungen des IRS steht sodann auch nicht
die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführenden an den er-
wähnten Gesellschaften im Vordergrund. Vielmehr zielt das Ersuchen des
IRS darauf ab, Informationen zur Verfügungsbefugnis der Beschwerdefüh-
renden über die in den USA nicht deklarierten Konten sowie deren weiteren
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhältlich zu machen. Den En-
closures 1-6 [sind Informationen dazu zu entnehmen]. Somit ist grundsätz-
lich nicht relevant, ob die Beschwerdeführenden als betroffene Personen
tatsächlich über eine wirtschaftliche Berechtigung an den beschwerdebe-
rechtigten Personen verfügen.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, im Rahmen der in-
ternationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen wie die Frage, ob die be-
troffenen Personen an den beschwerdeberechtigten Personen wirtschaft-
lich berechtigt waren oder nicht, zu klären. Dies würde die Amtshilfe unge-
bührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der
Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist. Die be-
troffene Person kann ihre materiellrechtliche Position sodann im ausländi-
schen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteile des
BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Ok-
tober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. Novem-
ber 2024 E. 4.4.2; vgl. sodann nachfolgend: E. 3.2.2.3).
3.2.2.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Daten-
schutzgesetz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es
gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen In-
formationen übermittelt würden. Die ESTV unterliege deshalb einer Prüf-
und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht, sofern die
Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführlich: E. 3.2.1).
Gemäss revidiertem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) muss sich, wer Personendaten bearbeitet,
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über deren Richtigkeit vergewissern. Dabei sind alle angemessenen Mas-
snahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet
werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung
unrichtig oder unvollständig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG). Das Bundesgericht
hat – wie bereits erwähnt (E. 3.2.2.2) – erwogen, dass sich die Amtshilfe
ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine be-
stimmte Person Aktionär war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abge-
leitet, wirtschaftlich berechtigt an einem Konto). Die Klärung materiellrecht-
licher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020
vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5).
Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene
Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getreten war. Zudem habe die
ESTV Informationen übermittelt, welche die beiden gegenteiligen Position
(zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum
Schluss, dass Informationen auch dann weitergeleitet werden könnten,
wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend sei und damit po-
tenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des
BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). […]. Wie eben gezeigt,
ist die Aktionärseigenschaft eine materiellrechtliche Frage, die nicht von
der ersuchten Behörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Ur-
teil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4). Die Vorinstanz
ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, die edierten In-
formationen gestützt auf das DSG weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit zu prüfen oder zu berichtigten.
Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführenden
bei der Informationsinhaberin eine Nachfrage gestellt, welche ihrerseits die
Richtigkeit der edierten Informationen bestätigte (vgl. Sachverhalt
Bst. C.c). Folglich hat sie die von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Zweifel zum Anlass genommen, ergänzende Abklärungen zu machen.
Dies, obwohl eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der materiellrechtli-
chen Frage der Aktionärseigenschaft gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nicht erforderlich war. Demnach kann nicht beanstandet wer-
den, dass die Vorinstanz ihrer Prüf- und Vergewisserungspflicht nicht nach-
gekommen ist. Vielmehr hat sie ihrer Vergewisserungspflicht gemäss Art. 6
Abs. 5 DSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vor-
gaben eingehalten.
Insofern die Beschwerdeführer mit ihrem Verweis auf das DSG geltend ma-
chen, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, ist ihnen
Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG
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verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Ver-
wendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochte-
nen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informatio-
nen das DSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. De-
zember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November
2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist der Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen
Schlussverfügung zu entnehmen, dass die ESTV den IRS darauf hinwei-
sen wird, dass die enthaltenen Informationen im ersuchenden Staat der
Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach
dem anwendbaren Abkommen unterliegen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dem-
gegenüber enthält die Schlussverfügung der Vorinstanz keine Verwen-
dungsbeschränkung in Bezug auf die persönliche Dimension des Speziali-
tätsprinzips. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz anzuweisen, einen Spe-
zialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden
Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die
Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 2.5.2). Somit ist die Vor-
instanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im
Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informa-
tionen nur in den Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden verwen-
det werden dürfen. Das DSG steht der Übermittlung von Informationen je-
doch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3588/2023 vom
27. Juni 2025 E. 10.3).
3.2.2.4 Sub-subeventualiter verlangen die Beschwerdeführenden, dass
bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat,
vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche
Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines wider-
rechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bear-
beitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
der betreffenden Personendaten festgestellt werden, kann die betroffene
Person verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird (Art. 41
Abs. 4 DSG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG (Art. 41
Abs. 6 DSG). Wie bereits dargelegt, ist die ESTV nicht gehalten, im Rah-
men der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen zu klären. Sie
hat ihrer Vergewisserungs- und Prüfpflicht genüge getan und demnach die
datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten (vgl. dazu E. 3.2.2.3). Sie
kann jedoch auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil dersel-
ben materiellrechtlich unzutreffend ist und damit eine potenziell falsche
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Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne
Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärun-
gen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig
als unzutreffend herausstellen wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die
ersuchte Behörde Informationen an die ausländische Steuerbehörde über-
mittelt, welche unterschiedliche Position widerspiegeln (vgl. Urteil des
BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Vorliegend lässt sich
(…) entnehmen, dass (…). Mithin geht klar hervor, dass die zu übermitteln-
den Informationen sowie die Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen
unterschiedliche Positionen reflektieren. Damit erübrigt sich das Anbringen
eines Bestreitungsvermerks, denn für den IRS ist eindeutig erkennbar,
dass ein Teil der Informationen umstritten ist und weiterer Klärungsbedarf
besteht. Ausserdem können die Beschwerdeführer, wie ebenfalls bereits
aufgezeigt (E. 3.2.2.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen
Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Dieser sub-subeven-
tualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen überdies geltend, in den zur
Übermittlung vorgesehenen Enclosures 4, 5 und 6 befänden sich Unterla-
gen, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt und bereits deshalb auszuson-
dern seien. Es handle sich dabei insbesondere um Rechnungen von An-
waltskanzleien inkl. Leistungsbeschrieb gegenüber der beschwerde-
berechtigten Person 4. Diese seien nicht zu übermitteln bzw. auszuson-
dern (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.b und 4.b sowie Beschwerde Rz. 93).
3.2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 6 StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die
nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der An-
wältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizeri-
schen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von Unterlagen und In-
formationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
3.2.3.2 Auf Schwärzungsanträge, die im Interesse Dritter eingereicht wer-
den, ist mangels Beschwerdelegitimation grundsätzlich nicht einzutreten
(BGE 139 II 404 E. 11.2; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer
A-4426/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 m.w.H. [bestätigt mit Urteil
des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021]).
3.2.3.3 Vorliegend betreffen die von den Beschwerdeführenden erwähnten
Honorarrechnungen nicht ihre eigenen Mandatsverhältnisse, sondern die-
jenigen der rechnungsstellenden Kanzleien und ihre Mandanten, die be-
schwerdeberechtigte Person 1 sowie die beschwerdeberechtigte
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Person 4. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse wurde von diesen Per-
sonen im Verfahren A-2350/2025 geltend gemacht und ist im dortigen Ver-
fahren zu prüfen. Da die Beschwerdeführenden nicht berechtigt sind,
Schwärzungsanträge im Interesse Dritter zu stellen, ist auf die entspre-
chenden Schwärzungs- bzw. Aussonderungsanträge allfälliger Anwaltskor-
respondenz nicht einzutreten. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die
getrennte Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
A-2349/2025 [betreffend die vorliegenden Beschwerdeführenden] und
A-2350/2025 [betreffend die beschwerdeberechtigten Personen]) nicht
dazu führt, dass die Unterlagen aufgrund des Nichteintretens im vorliegen-
den Verfahrens ungeschwärzt übermittelt werden dürfen.
3.2.4 Zusammengefasst können die zur Übermittlung vorgesehenen Un-
terlagen für die Besteuerung der betroffenen Personen erheblich sein. Die
beabsichtigte Übermittlung der Informationen erweist sich als zulässig. Die
Vorinstanz hat überdies vorliegend den massgeblichen Sachverhalt nicht
unrichtig oder unvollständig festgestellt.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schluss-
verfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung
vom 28. Februar 2025 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (E. 3.2.2.3) teilweise gutzu-
heissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
(E. 3.2.3.3).
4.
4.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen
(vorne E. 3.2.2.3), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht
zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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5.
Die Rechtsvertreter haben zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt (vgl.
Sachverhalt Bst. E.e) und weder der Beschwerdeführer 1 noch die Be-
schwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein Zustell-
domizil gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG bezeichnet. Gemäss Art. 17 Abs. 3
des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC) kann eine Vertrags-
partei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen (vgl.
Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 1.5.8.3). Vorlie-
gend stehen zwar weder die von der Schweiz noch die von Polen ange-
brachten Vorbehalte einer solchen direkten Postzustellung entgegen (vgl.
Urteil des BVGer A-5277/2025 vom 11. September 2025). Da die ersu-
chende Behörde jedoch um Kontounterlagen im Zeitraum vom 23. Sep-
tember 2009 bis 31. Dezember 2023 ersucht (Sachverhalt Bst. A.d), steht
der zeitliche Geltungsbereich einer direkten Postzustellung entgegen.
Diese darf nämlich nur erfolgen, wenn sie sich auf Steuerperioden bezieht,
auf die das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist und gemäss Art. 28
Abs. 6 MAC gilt das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz grundsätz-
lich für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Dem-
nach können nur Schriftstücke für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018
oder später beginnen, direkt zugestellt werden. Somit ist das vorliegende
Urteil mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b
VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom
20. April 2026 E. 5).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutsamen Fall im Sinne vom Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vor-
instanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfe-
verfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung von über-
mittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26
Abs. 2 DBA CH-US hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzu-
weisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Per-
sonen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dür-
fen und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US geheim zu halten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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