BVGer A-2652/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen verlangten gestützt auf das BGÖ Zugang zu Unterlagen des SIF zum Wiedereintritt Usbekistans in die von der Schweiz geführte IWF-Stimmrechtsgruppe, insbesondere zu E-Mails und elektronischen Mitteilungen. Das SIF gewährte den Zugang nur teilweise, erklärte teils, über keine weiteren amtlichen Dokumente zu verfügen, und schwärzte namentlich Angaben zu ausländischen Regierungsvertretern, zur SNB und zu weiteren Personendaten. Vor Bundesverwaltungsgericht war streitig, welche Dokumente vom Zugangsgesuch und vom Schlichtungsverfahren erfasst sind und ob die Verweigerungen und Schwärzungen mit dem BGÖ vereinbar sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand durch die Zugangsgesuche und das Schlichtungsverfahren begrenzt wird; Begehren, die erstmals im Schlichtungsantrag gestellt wurden, fallen nicht darunter. Es bejahte die Anwendbarkeit des BGÖ auf die streitigen E-Mails und entschied, dass die Namen von Mitarbeitenden der SNB nicht schon wegen Art. 2 Abs. 2 BGÖ vom Zugang ausgeschlossen sind. Dagegen schützte es die Schwärzung von inhaltlichen Angaben über Usbekistan, andere Staaten, zwischenstaatliche Verhältnisse sowie von Namen ausländischer Regierungsvertreter, weil deren Offenlegung die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ ernsthaft beeinträchtigen könnte. Hinsichtlich der Namen von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der SNB genüge ein pauschaler Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre nicht; erforderlich seien eine konkrete Interessenabwägung und gegebenenfalls die Anhörung der betroffenen Personen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache wurde zur neuen Prüfung der Offenlegung von Personendaten von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der SNB an das SIF zurückgewiesen. Im Übrigen blieb die Zugangsverweigerung, insbesondere bezüglich der Schwärzungen zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz, bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2652/2025
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 2 6
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien 1. A._______ AG,
2. B._______ GmbH,
3. C._______ S.A.,
alle vertreten durch
Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt,
Rihm Rechtsanwälte,
Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF,
Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Verfügung vom 25. März 2025.
A-2652/2025
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und
die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössi-
schen Finanzdepartement (EFD) um Zugang zum Bundesratsbeschluss
vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in
Hohe von 800 Mio. Fr. zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich
aller Dokumente in Vor- und Nachbereitung des Bundesratsbeschlusses
(Ziff. 1 des Gesuchs). Das Zugangsgesuch umfasste ebenso Dokumente
zu allfälligen Bundesratsbeschlüssen (ab Mai 2018 – Ende 2019) zum Wie-
dereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimmrechts-
gruppe im Internationalen Währungsfonds (IWF; Ziff. 2 des Gesuchs). Wei-
tere Zugangsgesuche zogen sie gleichentags zurück (Ziff. 3 des Gesuchs).
B.
Am 28. Juni 2024 und am 1. Juli 2024 informierte das EFD die Gesuchstel-
lerinnen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Ziff. 1 des Ge-
suchs beim Bundesamt für Justiz (vgl. Beschwerdebeilage 1: Verfügung
des Bundesamts für Justiz vom 14. November 2024) und von Ziff. 2 des
Gesuchs beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) liege,
weshalb die entsprechenden Aspekte an diese überwiesen worden seien.
C.
Am 2. Juli 2024 teilte das SIF den Gesuchstellerinnen mit, dass für den
besagten Zeitraum (Mai 2018 bis Ende 2019) keine Bundesratsbeschlüsse
zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die schweizerische Stimm-
rechtsgruppe im IWF vom Bundesrat gefasst worden seien und insofern
auch keine amtlichen Dokumente gemäss Ziff. 2 des Gesuchs vom 18. Juni
2024 betroffen seien.
D.
Die Gesuchstellerinnen stellten daraufhin beim Eidgenössischen Daten-
schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) einen Antrag
um Schlichtung. Der EDÖB trat nicht auf diesen Schlichtungsantrag ein, da
die 20-tägige Frist gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlich-
keitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) nicht eingehalten worden sei.
E.
Die Gesuchstellerinnen beantragten am 27. August 2024 eine Erneuerung
des BGÖ-Gesuchs vom 2. Juli 2024.
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F.
In der Folge wurden sie vom SIF gebeten, ihren Antrag vom 27. August
2024 zu präzisieren.
G.
Am 29. August 2024 reichten die Gesuchstellerinnen einen Antrag um
Schlichtung beim EDÖB gegen diese Aufforderung zur Präzisierung des
SIF ein.
H.
Mit E-Mail vom 2. September 2024 antworteten die Gesuchstellerinnen
dem SIF Folgendes:
"Zurückkommend auf unsere telefonische Unterredung von diesem Nachmittag präzisiert
die Mandantschaft ihre Zugangsgesuche zuhanden das SIF (sic) nochmals wie folgt.
- Sämtliche amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ – erstellt und / oder versandt
und / oder empfangen vom seit November 2020 bis November 2024 amtierenden (…)-Di-
rektor X._______ – solches im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der Republik
Uzbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Gruppe Helvetistan im Jahr 2019 sowie allfällig
weitere solche Dokumente, welche auf den Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 ad Repat-
riierung der Genfer Gelder zurück in die Republik Usbekistan direkt und / oder indirekt Be-
zug nehmen oder einen solche Bezug herstellen" (ohne Fettdruck; nachfolgend: Begeh-
ren 1)
"- Dito soweit notwendig für den Vorgänger von Botschafter X._______, dem ehemaligen
(…)-Direktor Y._______ (ab 2016 bis November 2020 in dieser Funktion)." (ohne Fettdruck;
nachfolgend: Begehren 2)
"- Besagte amtliche Dokumente umfassen auch alle elektronischen Textbotschaften, ob
E-Mail, Whatsapp oder bspw. Threema usw., welche X._______, allenfalls (…)-Direktor
Y._______, dazu mit Alt-Bundesrat Z._______ und / oder (…) EDA D._______ und / oder
(…) EJPD E._______ und oder / SNB-(…) F._______ geführt hat." (ohne Fettdruck; nach-
folgend: Begehren Nr. 3)
I.
Am 3. September 2024 ergänzten die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch um
einen Antrag (nachfolgend: Begehren 4) wie folgt:
"Um [sic] Nachgang zu unseren gestrigem präzisierenden Zugangsgesuch wollen Sie uns
bitte auch die externen und internen amtlichen Dokumente sowie alle einschlägigen inter-
nen bzw. externen elektronischen Textbotschaften zukommen lassen, welche im Sommer
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bzw. Herbst 2021 im Zusammenhang mit der Anfrage von Bundesanwalt G._______ im
Zusammenhang mit dem von ihm nur unzureichend untersuchten Kuhhandel erstellt, emp-
fangen oder versandt worden sind. (…)"
J.
Das SIF bestätigte am 4. September 2024 den Gesuchstellerinnen, unver-
züglich mit der Bearbeitung des Gesuchs gemäss Präzisierung vom
29. August 2024 zu beginnen. Der EDÖB schrieb gleichentags den
Schlichtungsantrag der Gesuchstellerinnen vom 29. August 2024 ab.
K.
Das SIF bat die Gesuchstellerinnen per 5. September 2024 mit Blick auf
das Begehren vom 3. September 2024 zu konkretisieren, weshalb die Ge-
suchstellerinnen solche Dokumente im Zuständigkeitsbereich des SIF ver-
muten würden.
L.
Mit zwei E-Mails vom 4. Oktober 2024 und einer E-Mail vom 9. Oktober
2024 teilte das SIF den Gesuchstellerinnen im Wesentlichen mit, dass es
betreffend die Begehren der Gesuchstellerinnen Nr. 1, 3 und 4 über keine
amtlichen Dokumente verfüge. Weiter machte das SIF den Gesuchstelle-
rinnen am 4. und 9. Oktober mehrere Dokumente im Geltungsbereich des
Begehrens Nr. 2 teilweise zugänglich und begründete die vorgenommenen
Einschränkungen summarisch.
M.
Am 4. Oktober 2024 gelangten die Gesuchstellerinnen an das SIF und be-
antragten u.a., das SIF habe zu bestimmten Aspekten den ehemaligen
(zeitweise stellvertretenden) Exekutivdirektor der schweizerischen Stimm-
rechtsgruppe im IWF zu befragen, welcher dazu per E-Mails Auskunft ge-
ben solle. Es handle sich hierbei um rasch erstellbare virtuelle Dokumente.
N.
Das SIF teilte den Gesuchstellerinnen anlässlich des zweiten Teils seiner
Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 ebenfalls mit, dass das Öffentlich-
keitsgesetz keinen Anspruch auf Durchführung von Befragungen, Einlei-
tung von Untersuchungen, Editionsbegehren oder ähnlichem vorsehe. Ein
Anspruch auf Erstellung von amtlichen Dokumenten im Hinblick auf eine
solche beantragte Befragung liesse sich nicht gestützt auf das Öffentlich-
keitsprinzip begründen.
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O.
Die Gesuchstellerinnen reichten am 14. Oktober 2024 einen Schlichtungs-
antrag gegen die Stellungnahmen des SIF vom 4. und 9. Oktober 2024 ein:
"(…) Darauf basierend und in Anbetracht der vom EFD bzw. SIF über die letzten zwei Wo-
chen nur teilweise erfüllten Zugangsbegehren wird zudem ad Ziff. 2 der Schlichtungsver-
handlung vom 18. Juni 2024 sowie die im Nachgang gestellten Zugangsbegehren um die
Abgabe von nachstehender Empfehlungen (sic) im Sinne von Art. 14 BGÖ ersucht.
1. Sämtliche schriftliche Korrespondenz sowie elektronische Textbotschaften ad Kuhhandel
des bis Ende Dezember 2022 amtierenden EFD-(…) I._______. Wie erinnerlich hat das
EFD solches abgewiesen mit der Begründung, es habe im Hinblick auf ausgeschiedene
EFD-Kader keinen Zugriff mehr auf die besagtem [sic] amtlichen Dokumente, was im Hin-
blick auf die umfangreiche Edition durch Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, damals Vor-
steher der Helvetistan-Gruppe, offenbar möglich war. Die Empfehlung soll die ganze Amts-
periode des damaligen Amtsinhabers I.______ ab 2017 umfassen.
2. Dito für Alt-Bundesrat Z._______ sowie die amtierende EFD-(…) E._______, einschliess-
lich deren Telefonnotizen und zugehörigen Textbotschaften im Korrespondenz-Verkehr mit
Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, bei der Behandlung des vorliegenden Zugangsge-
suchs.
3. Eidesstattliche Erklärung von Alt IMF-Exekutiv Direktor Y._______, wonach (1) in 2017
und 2018 ein Kuhhandel betrieben wurde; oder (2) dass in der fraglichen Zeit kein solcher
Kuhhandel stattfand, wobei diesfalls insbesondere das Hindernis zu erklären ist, welches
dem Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die Helvetistan-Gruppe im Wege stand
(beide eidesstaatliche Erklärungen als virtuelles Dokument leicht erstellbar gemäss Art. 5
Abs. 2 BGÖ aufgrund vorbestehender Dokumente).
4. Gleichermassen gemäss eben vorgetragenen Zugangsbegehren Ziff. 2.1 und 2.3 für den
scheidenden SNB-(…) F._______ oder (…) weitere Direktoriums-Mitglieder der SNB oder
weiterer Kader der SNB, welche einzeln oder zusammen in den kürzlich vom SIF überreich-
ten E-Mail Verkehr einkopiert waren.
5. Ebenso gemäss besagten Zugangsbegehren Ziff. 2.1 und 2.3 für die SIF-(…) J._______,
soweit Alt-Botschafter K._______ drangsalierend im Hinblick auf dessen mögliche Zeugen-
aussagen ad Kuhhandel und / oder soweit dazu anstiftend und / oder darum vorgängig oder
nachträglich wissend.
6. Die ca. mehr als 100 amtlichen Dokumente gemäss Anzeige des EFD und bereits in
dessen Besitz befindend, welche in der einen oder anderen Form ab 2023 auf den Alt-
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Bundesanwalt H._______ Bezug nehmen, sowie sämtliche vorgängigen Korrespondenzen
und elektronischen Textbotschaften ab 2017. (…)" (ohne Fettdruck)
P.
In der Folge verzichtete der EDÖB auf die Durchführung einer Schlich-
tungsverhandlung und informierte die Verfahrensbeteiligten entsprechend.
In seiner Empfehlung vom 21. Februar 2025 hielt er fest, dass das SIF in
Bezug auf die Korrespondenz Zugang zu den die Schweizerische Natio-
nalbank (SNB) betreffenden Inhalte und zu den Personendaten gewähre,
soweit diese nicht ausländische Regierungsvertreter beträfen. Weiter emp-
fahl er, dass das SIF prüfe, ob die betroffenen Personen vorgängig anzu-
hören seien. Im Übrigen könne das SIF an der teilweisen Zugangsverwei-
gerung festhalten. Ausserhalb des Gegenstandes dieses Schlichtungsver-
fahrens seien sämtliche in den Zugangsgesuchen vom 2. September 2024,
3. September 2024 und 4. Oktober 2024 geäusserten Aspekte, welche in
den Begehren gemäss Ziff. 1–6 des Schlichtungsantrags nicht aufgenom-
men worden seien. Ebenfalls nicht Streitgegenstand seien sämtliche Be-
gehren, welche erstmals im Schlichtungsantrag vorgebracht worden seien.
Q.
Am 4. März 2025 beantragten die Gesuchstellerinnen den Erlass einer Ver-
fügung und verlangten die Befragung von verschiedenen Personen.
R.
Am 25. März 2025 erliess das SIF eine Verfügung. Es teilte die Empfeh-
lungen des EDÖB betreffend Inhalte zur SNB sowie zu Personendaten von
Mitarbeitenden der SNB nicht. Entsprechend gewährte es teilweise den
Zugang mit gewissen Schwärzungen. Den Antrag auf Befragungen wies es
ab.
S.
Gegen diese Verfügung des SIF (nachfolgend: Vorinstanz) erheben die
Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe
vom 14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ver-
langen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz
die Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2025 "unter Gutheissung der
im Schlichtungsverfahren letztmals per 21. Februar 2025 postulierten Zu-
gangsgesuche". Als Beilage legten sie die Verfügung des Bundesamts für
Justiz vom 16. November 2024 statt des SIF vom 25. März 2025 bei.
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T.
Am 6. Mai 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. den Ausstand
von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden Beschwer-
deverfahren.
U.
Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung reichten die Beschwerdeführe-
rinnen die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 sowie die Voll-
machten mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ein.
V.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben die Gesuchstellerinnen u.a.
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren (Verfahren
2C_331/2025). Sie machten geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe
ein von ihnen in diesem Verfahren gestelltes Ausstandsbegehren gegen
Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal noch nicht behandelt.
W.
Mit Zwischenentscheid des BVGer A-3795/2025 vom 14. Juli 2025 wurde
u.a. das Ausstandsbegehren im vorliegenden Verfahren gegen Richter
Jürg Marcel Tiefenthal abgewiesen. Mit Verfügung vom 9. September 2025
schrieb das Bundesgericht das Verfahren 2C_331/2025 (Rechtsverweige-
rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) infolge Gegenstandslosig-
keit ab. Eine gegen den Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 (über den
Ausstand) gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
2C_430/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden war.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde u.a. das Sistie-
rungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 14. April 2025 abgewiesen.
Y.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 die
Abweisung der Beschwerde.
Z.
Nachdem den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentlichen Vorakten zu-
gestellt worden waren, reichten diese am 19. Februar 2026 ihre Schluss-
bemerkungen ein. Am 26. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen
Verfügung, mit welcher ihnen der ersuchte Zugang zu den verlangten Do-
kumenten nicht gewährt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Zunächst ist zu bestimmen, auf welche Dokumente sich die Zugangs-
gesuche der Beschwerdeführerinnen beziehen und was der Streitgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an-
gefochten wird. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte,
sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz
nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Geht die mit dem Rechts-
begehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand
hinaus, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-6605/2019 vom
28. Mai 2020 E. 2.4.1).
1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragten Zugang zu diversen Infor-
mationen und stellten nach diversen Präzisierungen vier Begehren (vgl.
Bst. A und H f. hiervor), wovon eines (Ziff. 2 des Gesuchs) Dokumente der
Vorinstanz beschlägt (vgl. Bst. L hiervor). Sie verweisen in ihrem Rechts-
begehren auf die im Schlichtungsgesuch gestellten Anträge. Der EDÖB als
auch die Vorinstanz haben die über die Zugangsgesuche hinausgehenden
Begehren nicht geprüft. Aufgrund des (durch die Zugangsgesuche gege-
benen) Streitgegenstands (soweit die Vorinstanz dafür zuständig ist) sind
sämtliche Begehren, welche erstmals im Schlichtungsgesuch vorgebracht
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wurden, auch im Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln, da sie vom
Streitgegenstand nicht erfasst sind. Für die Begründung kann diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen des EDÖB zum Streitgegenstand
verwiesen werden (Art. 13 BGÖ e contrario; vgl. ferner Art. 12 Abs. 1 der
Öffentlichkeitsverordnung [VBGÖ, SR 152.31]). Ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung eingetreten ist, wird noch
zu prüfen sein (vgl. E. 3 hiernach).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit im dargelegten Umfang einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung
der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersu-
chungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Be-
weise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erschei-
nen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel
dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn
von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf
Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des
BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um
Erlass einer Verfügung eingetreten ist.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozess-
voraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid
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aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 2; Urteil des BVGer A-6065/2020 vom
24. Juni 2022 E. 4.1 m.H).
3.1.1 Das Öffentlichkeitsgesetz sieht für den Zugang zu amtlichen Doku-
menten eine besondere Verfahrensordnung vor. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ
hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den
Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (vgl.
E. 5 hiernach). Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann
formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden (Art. 7 Abs. 1
VBGÖ). Es muss jedoch hinreichend genau formuliert sein (Art. 10 Abs. 3
BGÖ). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VBGÖ hat ein Gesuch genügend An-
gaben zu enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche
Dokument zu identifizieren. Beabsichtigt die Behörde, den Zugang einzu-
schränken oder zu verweigern, teilt sie dies der gesuchstellenden Person
schriftlich und mit summarischer Begründung mit (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Die
gesuchstellende Person, deren Gesuch nicht vollständig entsprochen wird,
hat sodann die Möglichkeit, den EDÖB als unabhängigen Dritten um
Schlichtung zu ersuchen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtung ist
grundsätzlich ein obligatorischer Verfahrensschritt; erst nach durchgeführ-
ter Schlichtung kann der Erlass einer Verfügung über die Gewährung oder
Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verlangt werden
(Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Urteil des BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026
E. 3.2.2; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020
E. 3.3.1 m.H. auf die Rechtsprechung und [zum Schlichtungsverfahren]
E. 3.4.2 m.H.). Kommt keine Schlichtung zustande, gibt der EDÖB eine
Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Will die Behörde in Abweichung von der
Empfehlung das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten einschrän-
ken, aufschieben oder verweigern, erlässt sie eine Verfügung (Art. 15
Abs. 2 Bst. a BGÖ).
3.2 Die Schlichtung ist bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens formelle
Voraussetzung für einen Entscheid in der Sache. Gegenstand der Verfü-
gung durch die zuständige Behörde (Art. 15 BGÖ) kann daher nur sein,
was Gegenstand der Schlichtung und damit der Empfehlung des EDÖB
war oder entsprechend dem Schlichtungsbegehren hätte sein sollen. Der
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsge-
richt wird mithin nicht allein durch die angefochtene Verfügung und damit
das Anfechtungsobjekt, sondern auch durch die Empfehlung des EDÖB
beziehungsweise das Schlichtungsbegehren begrenzt (Urteil des BVGer
A-1318/2023 vom 20. April 2026 E. 3.2.3; vgl. in diesem Sinne auch
SCHNEIDER/ROTH, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar,
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Datenschutz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK
DSG/BGÖ], Art. 15 BGÖ Rz. 9).
3.3 Rechtsbegehren sind nach ihrem vernünftigen Sinn und nach Treu und
Glauben auszulegen; dazu ist auch die Beschwerdebegründung heranzu-
ziehen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_258/2011
vom 30. August 2012 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3274/2012 vom
25. März 2013 E. 1.3.1 und A-722/2021 vom 29. Juni 2023 E. 9.5).
3.4 Das Zugangsgesuch bezieht sich auf das Begehren 2 (vgl. Bst. H hier-
vor). Der Schlichtungsantrag vom 14. Oktober 2024 ist nach Treu und
Glauben so zu verstehen, dass der Zugang zu diesen Dokumenten zusätz-
lich (zu Begehren 2) verlangt wird ("zudem"; vgl. Vorakte 17), aber nicht als
Rückzug der früheren Zugangsgesuche. Entsprechend hätten alle unter
Rz. 13 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente Gegen-
stand des Schlichtungsverfahrens sein müssen. Mit der Vorinstanz ist des-
halb davon auszugehen, dass diese allesamt den Streitgegenstand bilden.
Mit anderen Worten bildet die angefochtene Verfügung den Streitgegen-
stand ab und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen um Erlass der Verfügung eingetreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 19. Februar
2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den An-
schein einer Befangenheit. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem
Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 bzw. Ausstandsgesu-
chen "in drei hängigen BGÖ-Beschwerdeverfahren".
4.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren ent-
scheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen
bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von
vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Aus-
standsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf
diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl.
BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November
2025 E. 5.2; BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; BGer
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9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; BGer 9C_509/2008 vom
29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass
die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Ur-
teil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des
BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).
4.3 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an ei-
nem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird,
gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38
VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und
1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).
4.4 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre An-
nahme beruht, dass das Urteil A-5526/2023 den Anschein der Befangen-
heit des Instruktionsrichters Jürg Marcel Tiefenthal erweckt. Mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_431/2025 vom 25. November 2025 wurden die Aus-
standsrügen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren
A-5526/2023 (gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli
2025) rechtskräftig beurteilt und ihre Beschwerde wurde abgewiesen, so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden war. Ebenso hat das Bundesge-
richt die Beschwerde betreffend die Ausstandsrügen der Beschwerdefüh-
rerinnen im vorliegenden Verfahren A-2652/2025 (gegen den Zwischenent-
scheid A-3795/2025 vom 14. Juli 2025) abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des
BGer 2C_430/2025 vom 25. November 2025). Sie verweisen auf ihr frühe-
res Ausstandsgesuch und wiederholen damit ihre Begründung zu den
früheren Ausstandsrügen, namentlich zu schweren Verfahrensfehlern und
Mitwirkung von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal in früheren Ver-
fahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil 2C_431/2025 in Be-
stätigung seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in
einem früheren Verfahren für sich allein genommen noch keinen Aus-
standsgrund bildet (E. 7.2.1; Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Zwi-
schen dem Verfahren A-5526/2023 (betreffend Staatshaftung) und dem
Verfahren A-2652/2025 (betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten in
Zusammenhang mit dem 2019 erfolgten Wiedereintritt der Republik Usbe-
kistan in die schweizerische Stimmrechtsgruppe im IWF) bestehe kein hin-
reichend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg
Marcel Tiefenthal ausgehen zu können (E. 7.2.2). Ebensowenig erblickte
das Bundesgericht andere Gründe, die den Anschein einer Befangenheit
begründet hätten (E. 7.1). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht dasselbe
auch im Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025 (gegen den Zwi-
schenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025, das Verfahren
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A-2652/2025
A-7657/2024 betreffend) auf Beschwerde hin entschieden hat. Dies müsste
ihnen und ihrem Rechtsvertreter somit hinlänglich bekannt sein. Im Übri-
gen ist (nach wie vor) auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid über
die Staatshaftung bzw. dessen Beweiswürdigung einen (engen) Zusam-
menhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte.
4.5 Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsbegehren von
vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer
1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das Ausstandsbegehren ge-
gen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.
5.
Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ).
Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen ge-
stärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle de-
mokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermög-
licht werden (vgl. BGE 148 II 92 E. 2; BGE 142 II 313 E. 3.1 und BGE 136
II 399 E. 2.1). Im Sinne dieser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip
der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grund-
sätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II
399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3). Die
Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist entsprechend
widerlegbar. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der
Behörde; sie darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der ge-
setzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II
324 E. 3.4; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1
und A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2).
6.
Strittig ist in materieller Hinsicht namentlich, ob die von der Beschwerde-
führerin begehrten Dokumente nicht in den persönlichen Anwendungsbe-
reich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 BGÖ fallen.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die ge-
nannten Informationen zur SNB, deren Tätigkeiten und Aktivitäten sowie
Personendaten von Mitarbeitenden der SNB enthielten, obwohl es sich
nicht um Dokumente der SNB selbst handle. Art. 2 BGÖ regle den persön-
lichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes und stelle klar, auf wel-
che Verwaltungseinheiten auf Bundesebene das Öffentlichkeitsprinzip zur
Anwendung gelange.
Seite 13
A-2652/2025
6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass die er-
wähnten amtliche Dokumente, welche "in Begehung gargantuesken Amts-
missbrauchs" erstellt worden seien, keiner öffentlichen Aufgabe gedient
hätten. Sie seien deshalb auch keine amtlichen Dokumente im Sinne von
Art. 5 BGÖ. Darum sei auch kein Platz für die BGÖ-Ausnahmebestimmung
zugunsten der SNB unter Art. 2 Abs. 2 BGÖ.
6.3 Die Schweizerische Nationalbank ist vom persönlichen Geltungsbe-
reich des Öffentlichkeitsgesetzes ausdrücklich ausgenommen (Art. 2
Abs. 2 BGÖ). In der Botschaft wird dies mit dem besonderen Status der
Unabhängigkeit gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung begründet
(Art. 99 BV). Um diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informations-
zugangs zu gewährleisten, soll die SNB nicht dem vorliegenden Gesetz
unterstellt werden (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz
über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988). Doku-
mente, die von der SNB einer Behörde übermittelt werden, die ihrerseits
dem BGÖ untersteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ), werden durch diese Mit-
teilung nicht zu grundsätzlich zugänglichen amtlichen Dokumenten. Die
empfangende Behörde hat solche Dokumente von Gesetzes wegen als
geheim zu behandeln (THOMAS SÄGESSER, in: Brunner/Mader [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ],
RZ. 50 zu Art. 2; vgl. aber auch differenzierend CHRISTA STAMM-PFISTER, in:
BSK DSG/BGÖ, Rz. 29 zu Art. 2 BGÖ, wonach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3
dieselbe Rechtsfolge vorsähen, wobei offengelassen wird, welche das ist).
6.4 Der EDÖB erwog, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 2
BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz für die SNB und die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht (FINMA) nicht gelte. Dieser Vorbehalt beziehe sich auf
den gesamten Erlass, namentlich auch auf die Definitionsmerkmale des
amtlichen Dokuments (Art. 5 BGÖ). Die Lehre schliesse daraus, dass von
der SNB oder der FINMA an eine dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende
Behörde übermittelte Dokumente nicht zu amtlichen Dokumenten im Sinne
des Öffentlichkeitsgesetzes würden. Solche Dokumente habe die empfan-
gende Behörde von Gesetzes wegen als geheim zu behandeln. Dazu be-
stehe kein Recht auf Zugang.
Anders zu beurteilen seien hingegen Dokumente, die von einer dem Öf-
fentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde erstellt und anschliessend der
SNB übermittelt würden, oder solche, die von Dritten einer Verwaltungs-
einheit und zugleich der SNB zugestellt würden. Diesbezüglich ergebe sich
weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zum Öffentlichkeits-
Seite 14
A-2652/2025
gesetz, dass für solche Dokumente das Öffentlichkeitsgesetz nicht gelte.
Gleiches gelte für amtliche Dokumente, in welchen die SNB lediglich er-
wähnt werde oder welche der SNB nachträglich zugestellt würden. Verwal-
tungshandeln einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde bleibe
auch in diesen Fällen Verwaltungshandeln. So bestehe kein Grund, dass
solche Dokumente respektive darin befindliche Informationen gemäss
Art. 2 Abs. 2 BGÖ vom Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen werden soll-
ten, nur weil sie an die SNB übermittelt würden respektive die SNB erwähn-
ten oder beträfen, was auch für allfällig in amtlichen Dokumenten erwähnte
Namen oder sonstige Personendaten von Mitarbeitenden der SNB gelte.
Es widerspräche dem Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn sie
dadurch dem grundsätzlichen Zugang entzogen werden könnten. Für an
die SNB gerichtete amtliche Dokumente und Informationen sowie damit
zusammenhängende Personendaten der Mitarbeitenden der SNB könne
demnach die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 BGÖ nicht angerufen werden.
6.5 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer Ge-
setzesbestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der
Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut nicht klar oder beste-
hen Zweifel, ob ein scheinbar eindeutiger Wortlaut den wahren Sinn der
Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugrei-
fen. Abzustellen ist auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (his-
torische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) so-
wie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (sys-
tematische Auslegung). Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragma-
tischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (vgl.
BGE 145 III 63 E. 2.1, BGE 144 V 333 E. 10.1 und BGE 143 II 268 E. 4.3.1,
jeweils m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar
2023 E. 7.2.7).
Vorliegend handelt es sich nicht um amtliche Dokumente der SNB. Aus
dem Wortlaut und der Systematik von Art. 2 Abs. 2 BGÖ ergibt sich, dass
die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsge-
setzes fällt. Unklar bleibt, ob dies nur für amtliche Dokumente der SNB gilt
oder aber auch in einem weiteren Sinne, etwa wenn amtliche Dokumente
der Bundesverwaltung betroffen sind, in denen Informationen der SNB er-
wähnt werden. Die Ausnahmen der SNB und der FINMA vom persönlichen
Geltungsbereich des Gesetzes haben ausschliesslich politische und histo-
rische Gründe. Sie haben also keinen materiellen Grund (Bundesamt für
Justiz/EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundes-
Seite 15
A-2652/2025
verwaltung: Häufig gestellte Fragen, Ziff. 2.21, verfügbar unter:
< www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Das Öffentlichkeitsprin-
zip > FAQ BGÖ >, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026). Aus der Botschaft
geht hervor, dass die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich fällt,
da der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit
der SNB betonte (vgl. Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz
über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, S. 1988; vgl. Art. 99
BV). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit
dem Öffentlichkeitsgesetz einen Paradigmenwechsel vollziehen wollte.
Mithin statuiert das Gesetz den Grundsatz der Öffentlichkeit mit Ausnah-
mevorbehalt (vgl. E. 5 hiervor). Dazu passt, dass Art. 2 Abs. 2 BGÖ in der
Lehre kritisch gewürdigt wurde, da die Interessen der SNB regelmässig
durch Ausnahmetatbestände abgedeckt wären (CHRISTA STAMM-PFISTER,
in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 23 zu Art. 2 BGÖ; THOMAS SÄGESSER, in: SHK
BGÖ, RZ. 55 zu Art. 2; vgl. ferner auch ANDREAS STÖCKLI, Organisatori-
sche Fragen, 7. Forum für Verwaltungsrecht, Staatliche Aufsicht über die
Wirtschaft und ihre Akteure, 2019, S. 112 zur FINMA). Dem EDÖB folgend
ist Art. 2 Abs. 2 BGÖ somit jedenfalls für die von den Beschwerdeführerin-
nen verlangten Personendaten zurückhaltend auszulegen, da es sich nicht
um Dokumente der SNB handelt und mit Blick auf die verfassungsrechtlich
garantierte Unabhängigkeit auch keine weiteren Informationen der SNB im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beschlägt. Diese Informationen fallen
daher in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes.
Offenbleiben kann, ob (nebst den Personendaten) weitere Informationen
betreffend die SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2
Abs. 2 BGÖ fallen, da diesbezüglich ohnehin ein Ausnahmetatbestand ein-
schlägig ist, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 7 hiernach).
6.6 Als Zwischenfazit steht fest, dass die Personendaten (d.h. die Namen)
der Mitarbeitenden der SNB nicht in den persönlichen Geltungsbereich von
Art. 2 Abs. 2 BGÖ fallen und damit das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar
ist.
7.
Als nächstes ist auf den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ
einzugehen. Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten einge-
schränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die
aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der
Schweiz beeinträchtigt werden können.
Seite 16
A-2652/2025
7.1
7.1.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die
zu Begehren 1 und 2 identifizierten amtlichen Dokumente einen unmittel-
baren Bezug zur "Republik Uzbekistan" sowie zu den aussenpolitischen
Aktivitäten der Schweiz im Bereich des IWF bzw. der "IMF-Stimmrechts-
gruppe" enthielten. Die Schweiz sei seit 1992 Mitglied des IWF und der
Weltbank und leite seit ihrem Beitritt zu den Bretton Woods Institutionen
(BWI) eine Stimmrechtsgruppe aus verschiedenen Ländern im Kontext des
IWF. Der Stimmrechtsgruppe gehörten neben der Schweiz Aserbeidschan,
Kasachstan, Kirgistan, Polen, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan und
Usbekistan an. Zudem sei 2024 das Fürstentum Liechtenstein zur Stimm-
rechtsgruppe gestossen. Usbekistan sei seit 1992 Mitglied der Schweizer
BWI-Stimmrechtsgruppe gewesen, habe jedoch 2010 entschieden, sich
auf der IWF-Seite stattdessen der australisch-koreanischen Stimmrechts-
gruppe anzuschliessen. Die Rückkehr von Usbekistan in die von der
Schweiz geleiteten Stimmrechtsgruppe sei mit den IWF-Exekutivratswah-
len acht Jahre später im November 2018 erfolgt. Die den Beschwerdefüh-
rerinnen zur Verfügung gestellten amtlichen Dokumente gäben Einblick in
interne Korrespondenz der Schweizer Behörden zur Wiederaufnahme von
Usbekistan in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auf der IWF-Seite. Usbe-
kistan sei seit der Rückkehr in die Stimmrechtsgruppe im IWF – wie die
weiteren Mitglieder – wieder ein vollwertiges Mitglied der BWI-Stimm-
rechtsgruppe. Die Schweiz pflege als Leiterin der Gruppe die (diplomati-
schen) Beziehungen zu den verschiedenen Mitgliedern aktiv und sorgsam;
hierzu zähle ebenfalls ein vertrauensvoller gegenseitiger Umgang.
In diesem Kontext habe sie Schwärzungen zu ausgewählten Inhalten oder
Aussagen von Seite der Schweizer Behörden vorgenommen. Die betroffe-
nen Inhalte stellten Schweiz-interne Korrespondenz dar, welche das Ver-
hältnis von Usbekistan zu anderen Staaten oder Interna von Usbekistan
selbst beträfen sowie rein Schweiz-intern vorbehaltene Einschätzungen zu
den Entwicklungen in Usbekistan, die möglichen Beweggründe für einen
Wiedereintritt in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auch auf der IWF-Seite
oder weitere Interna von anderen ausländischen Staaten, die in den Doku-
menten genannt würden. Auch sei der Zugang zu Personendaten von aus-
ländischen Regierungsvertretern eingeschränkt worden. Es sei bei einer
vollständigen Zugänglichmachung dieser geschwärzten Inhalte mit der
konkreten Gefahr eines negativen Einflusses auf die aktuelle gute Zusam-
menarbeit zwischen der Schweiz und Usbekistan in der BWI-Stimmrechts-
gruppe zu rechnen, handle es sich doch um sensitive Interna der
Seite 17
A-2652/2025
betroffenen Staaten. Die vorgenommenen Einschätzungen auf Seite der
Schweizer Behörden könnten bei einer Veröffentlichung ebenfalls negative
Auswirkungen in den gegenseitigen Beziehungen auf zwischenstaatlicher
Ebene zeitigen. Auch die Bekanntgabe von Personendaten ausländischer
Regierungsvertreter sei vor diesem Hintergrund für die vertrauensvolle ge-
meinsame Zusammenarbeit negativ zu bewerten. Die Konkretheit der Ge-
fahr negativer Auswirkungen auf die Zusammenarbeit werde durch den
Umstand belegt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen be-
reits in der Vergangenheit öffentlichkeitswirksam und in der internationalen
Presse über seine Aktivitäten im Zusammenhang mit Usbekistan berichtet
habe. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die zugänglich
gemachten Informationen auch die betreffenden Staaten erreichen wür-
den. Wie die Vergangenheit bereits gezeigt habe, könnte sich Usbekistan
(wie auch andere Mitglieder der Stimmrechtsgruppe) bei Unzufriedenheit
über die Schweizer Leitung der Stimmrechtsgruppe wiederum für einen
Austritt aus der Schweizer Stimmrechtsgruppe entscheiden. Der negative
Einfluss auf die Zusammenarbeit wie auch ein allfälliger Austritt aus der
Stimmrechtsgruppe würden zweifelsohne die aussenpolitischen Interessen
der Schweiz beeinträchtigen. Die Schweiz habe ein Interesse an einer
stabilen Zusammensetzung ihrer Stimmrechtsgruppe im IWF und in der
Weltbank, zumal dies einen massgebenden Einfluss auf die Vertretung in
den BWI habe. Vor diesem Hintergrund seien die vorgenommenen Ein-
schränkungen beim Zugang begründet und nachvollziehbar. Im Hinblick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzips sei anzumerken, dass sie trotz der
sensitiven Natur der genannten Dokumente auf eine vollständige Zugangs-
verweigerung verzichtet habe, sondern eine lediglich teilweise Zugangs-
verweigerung im Hinblick auf besondere heikle Inhalte umgesetzt habe.
7.1.2 Die Beschwerdeführerinnen billigen der Vorinstanz und dem EDÖB
zu, dass man sich nicht nur mit einer generischen Begründung begnügt
habe. Zu bedauern bleibe, dass ihnen bis heute die einschlägige beim
EDÖB eingereichte SIF-Stellungnahme vorenthalten worden sei. Sie
müssten darauf vertrauen, dass der EDÖB über ein ungeschwärztes
E-Mail-Konvolut verfügt habe und deshalb habe prüfen können, ob der hier
behauptete Kuhhandel keinen Eingang in besagtes E-Mail-Konvolut gefun-
den habe. Entsprechend hätte unter anderem die Empfehlung des EDÖB
vom 21. Februar 2025 die Sentenz beinhalten müssen, wonach sich der
EDÖB bei Prüfung des ungeschwärzten E-Mail-Konvoluts davon habe
überzeugen können, dass dort der behauptete Kuhhandel nicht stattgefun-
den habe. Was daran im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geheimhal-
tungswürdig sein solle, sei für sie nicht nachvollziehbar. Was weiter unter
Seite 18
A-2652/2025
Rz. 44 der Verfügung vom 25. März 2025 in Anwendung von Art. 7 Abs. 1
Bst. d BGÖ geheim bleiben solle, könne für die Belange des heutigen Be-
schwerdeverfahrens offenbleiben.
7.1.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen an ih-
ren Ausführungen fest.
7.1.4 In ihren Schlussbemerkungen bringen die Beschwerdeführerinnen
vor, dass die Abwägung von angeblichen internationalen Landesinteressen
sich hier prioritär am Interesse der Öffentlichkeit auf umfassende Aufklä-
rung des hier beklagten "Blutgeldhandels" zu messen habe. Dieses Inte-
resse der Öffentlichkeit überwiege und habe auch noch letzte Woche die
bundesgerichtliche Approbation gefunden, indem auf einen Gerichtskos-
tenvorschuss im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren A-5526/2023
vorläufig verzichtet worden sei. Damit überwögen die öffentlichen Interes-
sen an einer Offenlegung, weshalb die angeblichen Landesinteressen
"kein Ausnahmefall nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGÖ darstellen" würden. Der
Vorinstanz sei durchaus recht zu geben, wenn sie ein Behördeninteresse
geltend mache, nämlich "die hier beklagte, für die Bundesbehörden hoch-
notpeinliche Konspiration und den Kuhhandel ein für allemal dem Verges-
sen anheimzugeben".
7.2 Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung fest, die von der Vorinstanz in der
Korrespondenz angebrachten Schwärzungen beträfen Interna ausländi-
scher Staaten sowie Einschätzungen des damaligen stellvertretenden Exe-
kutivdirektors der Schweizer Stimmrechtsgruppe zu zwischenstaatlichen
Verhältnissen ausländischer Staaten im Kontext des Wiedereintritts von
Usbekistan. Im Übrigen seien Personendaten von ausländischen Regie-
rungsvertretern abgedeckt worden. Es handle sich dabei ohne Weiteres
um Informationen, welche einen aussenpolitischen Gehalt aufweisen wür-
den, weshalb der Vorinstanz bei der Beurteilung über die Zugänglichkeit
der verlangten Liste gemäss Rechtsprechung ein Ermessensspielraum zu-
zugestehen sei. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Offenlegung
der mit Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geschwärzten Informationen
die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der
Schweiz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen
könne, werde vom EDÖB vorliegend als plausibel beurteilt. Vorliegend
habe die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ weit-
gehend nur einzelne Namen, Bezeichnungen oder kurze Satzteile abge-
deckt. Damit habe sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Nach-
achtung verschafft.
Seite 19
A-2652/2025
7.3
7.3.1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufge-
schoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die aussenpoliti-
schen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz be-
einträchtigt werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die aussenpoliti-
schen Interessen der Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein ande-
rer Staat zu veröffentlichende Informationen zum Nachteil der Schweiz
ausnützen könnte. Insbesondere sollen dadurch die aktuellen und künfti-
gen Verhandlungspositionen der Schweiz nicht geschwächt werden (vgl.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Erfasst werden insofern nicht
nur die Positionsbezüge bzw. die Argumente der Schweiz, sondern auch
andere Informationen, die für den Fortgang der Verhandlung von Bedeu-
tung sein könnten (vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1; Urteil des BVGer
A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.3). Analoges gilt, wenn sich durch
die Veröffentlichung die Beziehungen zu anderen Staaten oder internatio-
nalen Organisationen verschlechtern könnten. Für bestimmte heikle Infor-
mationen setzt eine Veröffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen die
ausdrückliche Einwilligung des betroffenen anderen Staates voraus. Die
befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Informationen muss al-
lerdings erheblich sein und es muss ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt
bestehen (vgl. BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_346/2023 vom
16. Dezember 2024 E. 4.1 und 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1;
Urteile des BVGer A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.8, A-3241/2021
vom 30. Mai 2023 E. 5.2 und A‑683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 7.1.1
m.w.H.).
7.3.2 Weiter ist zu beachten, dass sich das in der Praxis geforderte ernst-
hafte Risiko einer Beeinträchtigung nicht auf das zu erwartende Verhand-
lungsergebnis beziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in
der Lage, den Verlauf der – von zahlreichen Faktoren abhängigen – aus-
senpolitischen Verhandlungen zu antizipieren. Entscheidend ist vielmehr,
ob die Information an sich geeignet ist, die Ausgangslage der Schweiz in
der anstehenden Verhandlung zu schwächen und dadurch die aussenpoli-
tischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu be-
einträchtigen (BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5260/2021 vom
1. November 2023 E. 5.2.2 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.4).
7.3.3 Der aussenpolitischen Komponente einer angefochtenen Verfügung
ist bei der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer ge-
wissen Zurückhaltung Rechnung zu tragen. Die Zurückhaltung betrifft aber
Seite 20
A-2652/2025
nicht die rechtliche Beurteilung der Streitsache, sondern einzig die politi-
sche Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger
Freipass für die Exekutivbehörde, sondern ihr Entscheid muss insgesamt,
auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein
und hat sachlich zu bleiben (BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteile des BVGer
A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.9, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023
E. 5.2, A‑6108/2016 vom 28. März 2018 E. 5.1 und A‑746/2016 vom
25. August 2016 E. 5.5.2 m.w.H.).
7.4
7.4.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keinen
Anspruch auf Zugang zu Dokumenten des Schlichtungsverfahrens haben,
da die Bestimmungen des VwVG, welche in Art. 26–33 VwVG den An-
spruch auf rechtliches Gehör konkretisieren, im Schlichtungsverfahren
nicht direkt anwendbar sind und der EDÖB auch keine Verfügung erlässt,
sondern eine Empfehlung abgibt. Mithin gilt der verfassungsrechtliche An-
spruch auf rechtliches Gehör im Schlichtungsverfahren nicht (Urteile des
BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3 f. und A-3649/2014
vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Die entsprechenden sinngemässen Vor-
bringen der Beschwerdeführerinnen gehen daher fehl und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV) scheidet aus, soweit eine solche sinngemäss geltend gemacht wird.
7.4.2 Die streitgegenständlichen Vorakten enthalten folgende E-Mails: "AW
Uzbekistan's representation in the Constituency.pdf" (Beilage 1 bzw.
Vorakte 26.1), "Stimmrechtsgruppe.pdf" (Beilage 2 bzw. Vorakte 26.2),
"Usbekistan.pdf" (Beilage 3 bzw. Vorakte 26.3), "WG Usbekistan.pdf" (Bei-
lage 4 bzw. Vorakte 26.4), "WG Usbekistan und EBRD.pdf" (Beilage 5 bzw.
Vorakte 26.5). Die geschwärzten Stellen werden insbesondere in Rz. 13
der angefochtenen Verfügung begründet.
7.4.3 Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass die betroffenen
Inhalte Schweiz-interne Korrespondenz darstellen, welche das Verhältnis
von Usbekistan zu anderen Staaten oder Interna von Usbekistan selbst
beträfen sowie rein Schweiz-intern vorbehaltene Einschätzungen zu den
Entwicklungen in Usbekistan, die möglichen Beweggründe für einen Wie-
dereintritt in die Schweizer Stimmrechtsgruppe auch auf der IWF-Seite
oder weitere Interna von anderen ausländischen Staaten, die in den Doku-
menten genannt würden. Die Information ist somit an sich geeignet ist, die
Ausgangslage der Schweiz in der anstehenden Verhandlung zu
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schwächen und dadurch die aussenpolitischen Interessen oder internatio-
nalen Beziehungen der Schweiz zu beeinträchtigen. Die Auffassung der
Vorinstanz, dass diese Informationen dem Geheimhaltungsvorbehalt nach
Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ unterliegen, ist daher nicht zu beanstanden.
Dasselbe hat auch für die darin enthaltenen Namen von ausländischen Re-
gierungsvertretern (Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundes-
gesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 [Datenschutz-
gesetz, DSG, SR 235.1]) und Namen von Organisationen zu gelten. Die
Konkretheit der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
wird durch den Umstand untermauert, dass der Rechtsvertreter Beschwer-
deführerinnen bereits in der Vergangenheit öffentlichkeitswirksam und in
der internationalen Presse über seine Aktivitäten im Zusammenhang mit
Usbekistan berichtet hat. Dass die Vorinstanz daher nicht ausschliessen
kann, dass die zugänglich gemachten Informationen auch die betreffenden
Staaten erreichen würden und sich Usbekistan (wie auch andere Mitglieder
der Stimmrechtsgruppe) bei Unzufriedenheit über die Schweizer Leitung
der Stimmrechtsgruppe wiederum für einen Austritt aus der Schweizer
Stimmrechtsgruppe entscheiden könnte, erscheint nachvollziehbar.
7.5 Zusammenfassend ist nach Durchsicht der Akten und Prüfung der Vor-
bringen von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass die Veröffentli-
chung der enthaltenen Informationen den aussenpolitischen Interessen
und internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte. Die
Vorinstanz hat das überwiegende Geheimhaltungsinteresse nachvollzieh-
bar dargelegt. Auch die Anwendung eines milderen Mittels fällt ausser Be-
tracht, da der Schutz der Geheimhaltungsinteressen dadurch nicht erreicht
werden könnte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Nachfolgend ist auf den Zugang zu Personendaten, einschliesslich der
SNB (aber ohne ausländische Regierungsvertreter und Organisationen),
einzugehen.
8.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass sie die
von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Namens- bzw. Personen-
datenbasierten Zugangsgesuche bearbeitet habe und entsprechende amt-
liche Dokumente, soweit existent, diesen mit den genannten Einschrän-
kungen zugänglich gemacht habe. So habe sie den Beschwerdeführerin-
nen insbesondere in Erfüllung des Begehrens 2 amtliche Dokumente im
Zusammenhang mit dem ehemaligen IWF-Direktor Y._______ zugänglich
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A-2652/2025
gemacht. Darüberhinausgehend habe sie von der Möglichkeit der Anony-
misierung Gebrauch gemacht (insb. auch betreffend Personendaten von
Mitarbeitenden der Bundesverwaltung), zumal weiterhin ersichtlich geblie-
ben sei, welche Amtsstellen betreffend die genannten Dokumente in Kon-
takt gestanden seien oder Informationen ausgetauscht hätten.
8.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz zu-
sammen mit dem EDÖB an der Anonymisierung von weiteren Personen-
daten festhalten wolle, weil nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ deren Privatsphäre als
Drittpersonen zu schützen sei. Diese Begründung kontrastiere zunächst
mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die SNB keine Drittperson
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ sei. Abgesehen davon solle es um den
Schutz der Privatsphäre von X._______ und dessen Vorgänger Y._______
gehen sowie um alt Bundesrat Z._______, sowie um die Privatsphäre von
EDA-(…) D._______ und von EFD-(…) E._______. Diese Begründung sei
geradezu bizarr, nachdem sie die amtliche Korrespondenz der eben auf-
geführten Personen in unterschiedlichsten Kommunikationsformen in Er-
fahrung habe bringen wollen, welche im Rahmen des vorgängigen Schlich-
tungsverfahrens passiert sei. Zudem habe man die Involvierung dieser Per-
sonen in den "Kuhhandel in der Zeitperiode 2017 bis 2018" herausfinden
wollen. Momentan würden sie im Dunkeln tappen, ob ihnen neben der ver-
weigerten Namensnennung zwecks Schutzes der Privatsphäre die be-
nannten amtlichen Dokumente überhaupt zugänglich gemacht worden
seien. Mit Sicherheit könne das für J._______ ausgeschlossen werden,
nachdem dieselbe in der Verfügung vom 25. März 2025 nicht bezeichnet
sei. Im Rahmen des hiesigen Schlichtungsverfahrens sei danach gefragt
worden, ob J._______ den Kronzeugen K._______, früherer Botschafter
der Schweiz in den Vereinigten Staaten, bei dessen anfänglichen Recher-
chen zum Kuhhandel drangsaliert habe.
8.3 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass die (erwähn-
ten) Namen ("X._______", "dessen Vorgänger Y._______", "Alt-Bundesrat
Z._______", "EDA-(…) D._______", "EFD-(…) E._______") Gegenstand
des Zugangsgesuchs bzw. der verschiedenen Teilbegehren des Zugangs-
gesuchs seien (zusätzlich spezifiziert durch ihre Funktionen [z.B. "IMF-Di-
rektor"]). Sie habe in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BGÖ im Rahmen der
ordnungsgemässen Bearbeitung dieser namens- bzw. personendatenba-
sierten Zugangsgesuche der Beschwerdeführerinnen das Vorhandensein
von amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit diesen Personen ge-
prüft und anschliessend gemäss Art. 12 BGÖ am 4. sowie 9. Oktober 2024
Stellung genommen. Im Rahmen dieser Stellungnahme habe sie
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A-2652/2025
entsprechende amtliche Dokumente, soweit solche bei ihr in Beantwortung
des Zugangsgesuchs bzw. der verschiedenen Teilbegehren überhaupt
existierten, den Beschwerdeführerinnen mit Einschränkungen zugänglich
gemacht (namentlich amtliche Dokumente betreffend Y._______, Beilagen
Nr. 1–5 der Verfügung vom 25. März 2025) oder deren Nichtexistenz bei
ihr bestätigt. E contrario ergebe sich somit bereits aus ihren ursprünglichen
Stellungnahmen, dass in den teilweise zugänglich gemachten Dokumen-
ten die von den Beschwerdeführerinnen genannten Personen unter Be-
rücksichtigung der Vorgaben und Spezifikationen des genannten Zugangs-
gesuchs bzw. der Teilbegehren nicht namentlich aufgeführt seien.
Unabhängig von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ habe sie den
Zugang zu Personendaten von Mitarbeitenden der SNB eingeschränkt, da
diese vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen
seien und dies konsequenterweise ebenfalls für die SNB betreffende Infor-
mationen (wie z.B. Informationen zu deren Mitarbeitenden) gelten müsse.
Mit anderen Worten stünden bei den Personendaten von Mitarbeitenden
der SNB nicht der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw.
Art. 9 Abs. 2 BGÖ im Vordergrund. Die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen gingen folglich insofern fehl.
8.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihren Schlussbemerkungen vor,
dass die in Rede stehenden Schwärzungen dazu dienten, "die Involvierung
der Vorinstanz bzw. der SNB in Konspiration und Kuhhandel zu verbergen".
Der Schutz der Privatsphäre Dritter "nach Art. 12 Abs. 3 BGÖ" gehe hier
nach, "solches angesichts der im Raum stehenden Straftaten und in Be-
rücksichtigung der Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit des BGÖ-Beifangs bei
Dritten". Zudem würden sie weiterhin im Dunkeln tappen, ob die in Rede
stehenden E-Mail und anderen Korrespondenzen tatsächlich von Dritten
im Sinne des BGÖ stammten, also von Personen ausserhalb der hier in-
volvierten bundesbernischen Behörden. Rein vorsorglich sei plädiert: Die
SNB und ihr früherer Präsident seien keine Dritten "im Sinne der privaten
Schutznormen von BGÖ und des Datenschutzgesetzes", es sei denn, "es
habe e.g. F._______ gegenüber dem SIF vorgeschützt, er sei zufolge mög-
licher Offenlegung rechtlich exponiert". Insgesamt sei demnach für den
Moment ausreichend dargetan, dass die bisherigen Schwärzungen in dem
in Rede stehenden E-Mail-Konvolut rückgängig zu machen seien. Das
E-Mail-Konvolut sei vielmehr ohne geschwärzte Textpassagen offenzule-
gen.
Seite 24
A-2652/2025
8.5
8.5.1 Zum Schutz von Personendaten sieht Art. 9 BGÖ vor, dass amtliche
Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der
Einsichtnahme zu anonymisieren sind (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Ist dies nicht
möglich, weil etwa das Zugangsgesuch ausdrücklich die Zugänglichma-
chung des gesamten Dokuments betrifft, ist die Frage der Bekanntgabe
nach Art. 36 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). In diesem Fall kann
der Zugang gewährt werden, wenn eine Rechtsgrundlage im Sinne von
Art. 36 Abs. 1 f. DSG vorliegt oder wenn die Voraussetzungen von Art. 36
Abs. 3 DSG erfüllt sind (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalre-
vision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung wei-
terer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941,
S. 7082 zu Art. 32 E-DSG). Gemäss dieser Bestimmung dürfen Bundesor-
gane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt ge-
ben, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufga-
ben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffent-
liches Interesse besteht (Bst. b). Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwi-
schen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten
und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestim-
mung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zu-
gänglich gemacht werden sollen (BGE 144 II 91 E. 4.5 und BGE 144 II 77
E. 3, Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.1). Dem
Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung kommt dabei zwar per se
Gewicht, doch ist dieses im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck des BGÖ zu bestimmen und kann in seiner Bedeutung variieren
(Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.2 und
A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4 f.; vgl. Botschaft vom 12. Feb-
ruar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl
2003 1963, S. 1973 f.). Bei der Gewichtung der Interessen der betroffenen
Personen sind insbesondere die Art der Daten, die Rolle bzw. Stellung der
in Frage stehenden Person sowie die Schwere der Konsequenzen einer
Bekanntgabe für die Betroffenen zu berücksichtigen (BGE 142 II 340
E. 4.4; Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.2 und
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2). Die drohende Beeinträchtigung
oder Gefährdung der Interessen hat gewichtig zu sein; sie muss nicht mit
Sicherheit eintreten, darf aber auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt)
möglich erscheinen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4). Gleichzeitig sieht Art. 7
Abs. 2 BGÖ vor, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten einge-
schränkt, aufgeschoben oder verweigert wird, wenn durch seine Gewäh-
rung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise
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kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Da sowohl
Art. 7 Abs. 2 BGÖ als auch Art. 36 DSG eine Interessenabwägung vorse-
hen, rechtfertigt es sich, die sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen gegeneinander abzuwägen, ohne die beiden Bestimmun-
gen streng voneinander abzugrenzen (Urteile des BVGer A-4708/2022
vom 29. Februar 2024 E. 7.3 und A-516/2022 vom 12. September 2023
E. 8.3).
8.5.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten darf nur in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips eingeschränkt, aufge-
schoben oder verweigert werden (Urteil des BVGer A-2434/2013 vom
9. Dezember 2013 E. 9.3). Zu prüfen ist gegebenenfalls, ob in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), etwa durch Anonymi-
sierung bzw. Einschwärzen oder Teilveröffentlichung, ein eingeschränkter
Zugang in Frage kommt (BGE 142 II 324 E. 3.3). Erweist sich eine Be-
schränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die mildeste, das Öf-
fentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen (vgl.
BGE 133 II 209 E. 2.3.3).
8.6 Eine Anonymisierung der Personendaten ist hier nicht möglich, da der
Beschwerdeführer ausdrücklich Zugang zu den Personendaten verlangt.
Eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 f. DSG, welche die Of-
fenlegung der betroffenen Informationen vorsehen würde, besteht nicht.
Als nächstes ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 36
Abs. 3 DSG erfüllt sind.
8.6.1 Die erste Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 DSG – ein Zusammen-
hang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben – ergibt sich für das Öffent-
lichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das
gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2).
8.6.2 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumen-
ten und den – in erster Linie – privaten Interessen am Schutz der darin
enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2).
8.6.3 Die blosse Nennung von Namen, Funktionsbezeichnungen o.ä. von
Verwaltungsangestellten in amtlichen Dokumenten unterliegt grundsätzlich
nicht der Anonymisierungspflicht. Auf die Offenlegung der Personendaten
kann nur verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für die
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betroffenen Mitarbeitenden konkrete Nachteile hätte oder mit hoher Wahr-
scheinlichkeit haben könnte (Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. Novem-
ber 2020 E. 4.6.1; THOMAS SÄGESSER, in: SHK BGÖ, RZ. 14 zu Art. 9;
ISABELLE HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 8 zu Art. 9 BGÖ m.H. auf das
"Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2.3.1 f.", recte das
Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.2.3.1 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sodann zu
unterscheiden: Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen
müssen sich – je nach Gewicht der öffentlichen Interessen an einer Be-
kanntgabe der Daten – unter Umständen sogar die Bekanntgabe beson-
ders schützenswerter Personendaten gefallen lassen. Bei hierarchisch
nachgeordneten Verwaltungsangestellten wird dies kaum je der Fall sein.
Diese haben aber grundsätzlich damit zu rechnen, dass bekannt wird, wer
beispielsweise in amtlicher Funktion wie gehandelt oder eine bestimmte
Meinung vertreten hat bzw. wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat
oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig gewesen ist.
In jedem Fall steht jedoch die Bekanntgabe von Personendaten unter dem
Vorbehalt überwiegender Nachteile für die betroffene Person (Urteile des
BVGer A-7405/2014 vom 23. November 2015 E. 6.5.4, A-6738/2014 vom
23. September 2015 E. 5.1.3.1 und A-6054/2013 vom 18. Mai 2015
E. 4.2.2 f.; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013
E. 7.1). Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund
der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige
bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegen-
des privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Be-
einträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich
ist (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4; BVGE 2013/50 E. 10.2; Urteil des BVGer
A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3 m.H.).
8.6.4 Der EDÖB erwog, dass die Vorinstanz die Personendaten mitunter
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdecke. Aus den Unterlagen sei nicht er-
sichtlich und es werde von der Vorinstanz nicht dargetan, dass und in wel-
chem Umfang die Antragstellenden auf die Bekanntgabe von Personenda-
ten verzichten würden. Gleichzeitig verknüpften die Antragstellenden ihre
Zugangs- und Schlichtungsbegehren jeweils mit einer Vielzahl verschiede-
ner Personen, weshalb ein Interesse am Zugang zu Personendaten jeden-
falls nicht ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund könne
nach Auffassung des Beauftragten nicht davon ausgegangen werden, dass
die Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ anonymisiert werden könnten.
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A-2652/2025
Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Personendaten von Mitarbei-
tenden der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Ausübung
ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren seien. Darüber hinaus
sei festzuhalten, dass die Vorinstanz bis anhin eine Beeinträchtigung der
Privatsphäre der in den Dokumenten aufgeführten Personen und Verwal-
tungsangestellten nicht dargelegt habe. Eine solche sei für ihn auch nicht
ersichtlich. Er könne ebenfalls nicht erkennen, dass die Vorinstanz eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang und dem pri-
vaten Interesse am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen
Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten zugänglich gemacht wer-
den sollen, vorgenommen habe (vgl. Art. 7 Abs. 2 BGÖ resp. Art. 9 Abs. 2
BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). Damit vermöge die Vorinstanz bis anhin
nicht hinreichend darzulegen, dass der Zugang zum Schutz der Personen-
daten resp. zum Schutz der Privatsphäre zu verweigern sei. Folglich habe
die Vorinstanz die Vermutung des freien Zugangs in Bezug auf die Perso-
nendaten (soweit nicht ausländische Regierungsvertreter betreffend) nicht
rechtsgenüglich widerlegt. Die Vorinstanz gewähre demzufolge den Zu-
gang zu diesen Personendaten und prüfe, ob die betroffenen Personen
gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören seien.
8.6.5 Die Vorinstanz beschränkte sich in ihrer Verfügung auf einen pau-
schalen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Sie unterliess es darzulegen, wel-
che spezifischen Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder welche nicht
(leicht) wiedergutzumachende Nachteile den Mitarbeitenden durch eine
Offenlegung drohen würden. Es kann diesbezüglich im Grundsatz auf die
Ausführungen des EDÖB, welche nicht zu beanstanden sind, verwiesen
werden.
Für das Prüfschema gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fol-
gendes: In Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes ist mithin bei der Ge-
währung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das persönliche Da-
ten Dritter enthält, ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem
ersten Schritt ist aufgrund einer grundsätzlich vorläufigen Interessenabwä-
gung zu prüfen, ob eine Veröffentlichung des Dokuments überhaupt in Be-
tracht fällt oder aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interes-
sen von vornherein scheitert. Überwiegen in diesem Zusammenhang die
einer Veröffentlichung entgegenstehenden Interessen, hat es damit sein
Bewenden. Wird hingegen die Möglichkeit einer Zugangsgewährung in Be-
tracht gezogen, so sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören, d.h.
es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre einer Publikation entgegen-
stehenden Interessen geltend zu machen bzw. aufzuzeigen, weshalb die
Seite 28
A-2652/2025
privaten Interessen entgegen der vorläufigen behördlichen Einschätzung
doch diejenigen an einer Veröffentlichung überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 1
BGÖ). Gestützt auf diese Stellungnahmen ist die definitive Interessenab-
wägung vorzunehmen und der eigentliche Entscheid über die Gewährung
des Zugangs zum fraglichen Dokument zu fällen. Von der Anhörung darf
unter zwei Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden. Erstens
muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffent-
lichung ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch
nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultationsrechts
unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem
übergrossen Aufwand verbunden wäre oder weil sie mit dem Grundzweck
des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit zu
schaffen, in einen unauflösbaren Konflikt geraten würde (Urteil des BGer
1C_50/2015 vom 2. Dezember 2025 E. 6.3).
8.6.6 Nachfolgend sind daher die im vorliegenden Fall geltend gemachten
öffentlichen und privaten Interessen an der Erteilung oder Verweigerung
der Auskunft im Sinne vorläufig aufgrund der dem Gericht vorliegenden Ak-
ten gegeneinander abzuwägen.
Aus den Akten geht hervor, dass nebst den Personendaten von ausländi-
schen Regierungsvertretern (vgl. E. 7.4.3 hiervor) auch die Personenda-
ten, d.h. die Namen von verschiedenen Mitarbeitern der Bundesverwaltung
bzw. der SNB davon betroffen sind (vgl. die Aufstellung in Rz. 13 der an-
gefochtenen Verfügung). Da die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung
eines "Kuhhandels" zwischen verschiedenen Mitarbeitenden der Bundes-
verwaltung bzw. verschiedener Magistratspersonen etc. überprüfen wollen,
verlangen sie auch Einsicht in diese Personendaten. Folglich geht es ihnen
darum, offenzulegen, wer in welcher amtlichen Funktion wie gehandelt hat.
Diese Personen sind in diesem Fall nicht gleichzusetzen mit privaten Drit-
ten. Hinzu kommt das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allge-
meine Transparenzinteresse; Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai
2022 E. 5.3.1 m.H.). Bei der Zugänglichmachung von Stammdaten wie
Name, Adresse, Geburtstag handelt es sich zudem in der Regel eher um
geringfügige Eingriffe (ISABELLE HÄNER, in: in: BSK DSG/BGÖ, Rz. 60 zu
Art. 7 BGÖ). Vor diesem Hintergrund hat der Schutzanspruch der Mitarbei-
tenden vor dem Transparenzanspruch jedenfalls dann zurücktreten, wenn
konkrete Nachteile für die betroffenen Personen weder dargetan wurden
noch ersichtlich sind. Daher wären deren persönliche Daten (d.h. deren
Namen) in den streitgegenständlichen E-Mails grundsätzlich offenzulegen,
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A-2652/2025
soweit sie nicht etwa durch den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1
Bst. d BGÖ abgedeckt sind (vgl. E. 7 hiervor). Hinsichtlich der Bekannt-
gabe von Personendaten von Bundesangestellten gilt es überdies zu be-
achten, dass die Rechtsprechung keine Hierarchiestufe festgelegt hat, ab
derer entsprechende Personendaten unbesehen und ohne Begründung
bekannt gegeben resp. unterhalb derer die Personendaten unbesehen und
ohne Begründung anonymisiert werden dürfen. Der Zugang zu Personen-
daten ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Öffentlichkeitsgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zu beurtei-
len (vgl. Empfehlung des EDÖB vom 12. März 2020: EDA / E-Mailverkehr,
Rz. 20).
8.7 Zusammenfassend ist die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs
zu den verlangten Personendaten nicht widergelegt (soweit diese nicht
ausländische Regierungsvertreter betreffen), wie der EDÖB zu Recht aus-
führte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
8.8
8.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als re-
formatorisches Rechtsmittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittel-
instanz, über die Kassation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu
entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird pro-
zessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die
Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache be-
fassen müssen. Wenn es um Fragen geht, die besondere Sachkenntnis
erfordern, oder wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, ist es jedoch in
der Regel nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz
in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein erheblicher Beurteilungs-
spielraum der fachkundigeren Vorinstanz zu respektieren ist (Urteile des
BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024 E. 8.1 und A-1972/2021 vom
18. Januar 2023 E. 7.7).
8.8.2 Vorliegend ist erneut eine vollständige vorläufige Interessenabwä-
gung zur Offenlegung von Personendaten vorzunehmen (soweit diese
nicht ausländische Regierungsvertreter betreffen). Alsdann sind die betref-
fenden Personen allenfalls vorgängig anzuhören und es ist eine definitive
Interessenabwägung vorzunehmen. Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Nähe
zur Streitsache besser geeignet, den Sachverhalt zu ermitteln und die
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betroffenen Personen zu bestimmen und allenfalls anzuhören. Zudem
würde der Instanzenzug verkürzt, wenn das Bundesverwaltungsgericht al-
lenfalls die betroffenen Mitarbeitenden anhörte und die definitive Interes-
senabwägung durchführte.
8.8.3 Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 ist
somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zur voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer vollstän-
digen vorläufigen Interessenabwägung, einer allfälligen Anhörung und ge-
gebenenfalls anschliessenden definitiven Interessenabwägung sowie zur
allfälligen Bekanntgabe von Personendaten in den streitgegenständlichen
E-Mails an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Als nächstes ist auf die weiteren materiellen Rügen einzugehen.
9.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die streitgegen-
ständlichen E-Mails keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1
BGÖ seien und deshalb die Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung
gelangen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist augenscheinlich,
dass diese E-Mails amtliche Dokumente darstellen, zumal es sich weder
um Entwürfe noch interne Notizen handelt. Zudem erscheint das Vorbrin-
gen widersprüchlich. Wären die Dokumente keine amtlichen Dokumente,
so fände das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung. Damit hätten sie von
vornherein keinen Anspruch auf Zugang zu den verlangten Dokumenten.
9.2 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, wonach bestimmte andere Do-
kumente bereits publiziert seien (z.B. die Restitutionsvereinbarung vom
17. August 2022). Ob die Behörde von sich aus informiert (sog. aktive In-
formation; vgl. zu den Begriffen aktive und passive Information: BGE 146
II 265, nicht publizierte E. 2), ist vorliegend für das Recht auf passiven Zu-
gang zu Informationen nicht relevant, zumal die streitgegenständlichen Do-
kumente nicht davon betroffen sind. Schliesslich gehen auch die weiteren
Rügen der Beschwerdeführerinnen fehl. Blosse Behauptungen über an-
gebliche Unregelmässigkeiten oder angeblich strafrechtlich relevantes Ver-
halten von verschiedenen Magistratspersonen und Mitarbeitenden der
Bundesverwaltung etc. verschafft keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu
Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz.
9.3 Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch auf Zugang zu Dokumenten
besteht, die nicht bestehen, soweit die Beschwerdeführerinnen erneut um
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"Rasterfahndungen" nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ aufgrund von Befragungen
begehren. Ebenso besteht kein Anspruch auf Befragungen. Es kann auf
die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Hinzu kommt, dass
ohnehin nur die in Rz. 13 der angefochtenen Verfügung genannten Doku-
mente vom Streitgegenstand erfasst sind.
10.
Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.
10.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaf-
tung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie zahlreiche Editi-
ons- und Beweisanträge.
10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der
Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentli-
che Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde
bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massge-
bendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).
10.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beant-
wortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegen-
den Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachver-
halts Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach kein
Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die aus-
schliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen zu einem
"Kuhhandel" verschiedener Behörden beruhen, welche nicht als Grundlage
des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und
Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus demselben Grund ist
auch nicht abzuwarten, bis alle von den Beschwerdeführerinnen ange-
strengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz ab-
geschlossen sind, da dies den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens nicht ändern könnte.
10.1.3 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss
als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind,
gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne,
rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren – in sinngemässer
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Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
(BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt werden (vgl. bspw. Urteil des
BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Bei den anderen Verfahren betreffend das
Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren A-113/2025 und
A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und unterschiedliche
Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu vereinigen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde bereits ent-
schieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge überhaupt
derart zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des
BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinnge-
mässe Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener
Verfahren ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandlos geworden
ist.
10.1.4 Weiter gilt es festzuhalten, dass sich allfällige vorsorgliche Anträge
mit dem Endentscheid erübrigen. Sodann ist anzumerken, dass ein Grund
für den Erlass eines Teilurteils ("Teilverfügung") weder dargetan wurde
noch ersichtlich ist. Ein entsprechender Antrag erübrigt sich ohnehin mit
dem vorliegenden Urteil.
10.1.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht gegenstandlos ge-
worden sind.
11.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der angefoch-
tenen Verfügung ist im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben (E. 8).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
12.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch
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offenem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. Urteil des
BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 38.2 m.H.). Vorliegend ist
zwar Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung teilweise (mit offenem
Ausgang) aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen wird jedoch – vorbe-
hältlich entgegenstehender privater Interessen – allenfalls lediglich Zugang
zu einigen Personendaten zu gewähren sein. Der Grossteil der streitge-
genständlichen Dokumente bleibt geschwärzt und teilweise ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerinnen sind daher zu ei-
nem überwiegenden Teil als unterliegend zu betrachten und es sind ihnen
fünf Sechstel der Verfahrenskosten – welche (insbesondere unter Berück-
sichtigung des Aufwands durch das Sistierungs- und das Ausstandsbegeh-
ren vom 14. April 2025 bzw. vom 6. Januar 2026) auf Fr. 1'800.– festzuset-
zen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) – zur Bezahlung aufzuerlegen. Dieser Betrag in der Höhe
von Fr. 1'500.– ist dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Par-
teientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine
detaillierte Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Kostennote stellt keine
detaillierte Kostennote im Sinne von Art. 14 VGKE dar, da sie einzig die
Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer und Kostenpauschale von
3%) und den Stundenaufwand aufführt. Festzuhalten ist, dass keine Ver-
pflichtung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, die Parteien ausdrück-
lich zur Einreichung einer detaillierten Kostennote aufzufordern. Dies gälte
nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einrei-
chung einer solchen auf Aufforderung hin in Aussicht stellen (was nicht ge-
schehen ist), falls sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Urteile des BGer 2C_730/2017
vom 4. April 2018 E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2;
MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64). Mangels (detaillierter)
Kostennote kann somit nicht auf den geltend gemachten Aufwand
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abgestellt werden, sondern die Parteientschädigung ist aufgrund der Akten
festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich
für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht
bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– für
die Beschwerdeführerinnen als angemessen. Bei einem Obsiegen von ei-
nem Sechstel haben sie somit Anspruch auf eine Parteientschädigung von
Fr. 200.–, welche durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird
nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit den Verfahren A-113/2025, A-2652/2025 und A-5526/2023 wird abge-
wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der ange-
fochtenen Verfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben
(E. 8).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen werden reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1'500.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
5.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 200.– zugesprochen. Diese ist ihnen von der Vorinstanz nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
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6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das Ge-
neralsekretariat des EFD und an den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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