Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-4538/2025

A-4538/2025Entscheid vom 08.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer MWST-Kontrolle für die Steuerperioden 2017 bis 2020 forderte die ESTV von der Rechtsnachfolgerin der B._______ AG Mehrwertsteuer nach, weil sie verschiedene als Personenbeförderung im Luftverkehr abgerechnete Leistungen in Aircraft-Management-Leistungen umqualifizierte. Streitig war einerseits die Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Flugzeug, das einer ausländischen Eigentümergesellschaft gehörte und teilweise für die Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung genutzt wurde, und anderseits die Qualifikation von Leistungen zu einem zweiten Flugzeug gegenüber einer ausländischen Gesellschaft.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur privaten Nutzung von Flugzeugen durch wirtschaftlich Berechtigte nicht folgt, dass Vermietungs- oder Beförderungsleistungen des Luftfahrtunternehmens mehrwertsteuerlich zu negieren oder pauschal in Aircraft-Management-Leistungen umzuqualifizieren wären. Beim ersten Flugzeug stand der Beschwerdeführerin das Luftfahrzeug vertraglich uneingeschränkt zur Nutzung und zur Vercharterung an unabhängige Dritte zur Verfügung; die an die Stiftung fakturierten Flüge unterschieden sich wirtschaftlich nicht von den übrigen entgeltlichen Personenbeförderungen und waren deshalb als von der Steuer befreite grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen zu behandeln. Die entsprechende ESTV-Praxis in Ziff. 13.6 MBI 11, wonach solche Beförderungsleistungen pauschal als Aircraft-Management-Leistungen an die Eigentümergesellschaft gelten, qualifizierte das Gericht als gesetzeswidrig. Hinsichtlich des zweiten Flugzeugs fehlten dagegen wesentliche Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zu Flugbewegungen, Passagieren, Nahestehen und Nutzungsanteilen, sodass eine abschliessende rechtliche Qualifikation nicht möglich war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Umqualifikation der im Zusammenhang mit dem ersten Flugzeug an die Stiftung fakturierten Leistungen verworfen. Bezüglich des zweiten Flugzeugs wurde die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die ESTV zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4538/2025

Urteil vom 8. Juli 2026

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Pierre-Emmanuel Ruedin,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

Parteien A._______ AG,
(…),
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Rolf Schilling, Rechtsanwalt,
Blum & Grob Rechtsanwälte AG,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; Steuerobjekt, Steuerdifferenzen
(Steuerperioden 2017 bis 2020).
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Sachverhalt:

A.
Die B._______ AG (…) war bis am (...) im Handelsregister des Kantons
Zürich eingetragen und bezweckte unter anderem (…). Sie war vom (…)
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Fusionsvertrag vom (…)
sind sämtliche Aktiven und Passiven der B._______ AG (…) auf die
A._______ AG (…, nachfolgend: Steuerpflichtige) als Rechtsnachfolgerin
der alsdann gelöschten B._______ AG übergegangen.

B.
Am 14. März 2022 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehr-
wertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2020 durch. Im
Rahmen dieser Kontrolle qualifizierte die ESTV diverse fakturierten Beför-
derungsleistungen im Luftverkehr der Steuerpflichtigen in Aircraft Manage-
ment Leistungen um. Die Kontrolle wurde mit der Einschätzungsmitteilung
Nr. (…) vom 20. September 2023 (nachfolgend: EM) abgeschlossen, worin
die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2020 auf
insgesamt Fr. 3’477’282.– festsetzte und von der Steuerpflichtigen
Fr. 255'335.– Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins nachforderte.

C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erklärte sich die Steuerpflichtige mit
der vorgenannten EM nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. c des Mehrwert-
steuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20).

D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 setzte die ESTV die Steuerforderung
neu auf Fr. 3'444'052.– und die Steuernachforderung auf Fr. 222’105.–
fest.

E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV
Einsprache gegen die vorerwähnte Verfügung und beantragte deren Auf-
hebung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.

F.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025 wies die ESTV die Einsprache
ab.

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G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 27. Mai 2025; alles unter Kosten und Entschädi-
gungsfolge zulasten der ESTV.

H.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 29. Juli 2025 die kostenpflichtige vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid.

I.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 11. August 2025 äussert sich die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2025
und hält an ihren Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den
Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange-
fochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Be-
schwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.4
1.4.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle
Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den
Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und
Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst ge-
nerelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder
Personen richten und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie
dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sach-
richtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des
BVGer A-5963/2023 vom 20. September 2024 mit Hinweisen). Als solche
sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehör-
den verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder geset-
zeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom
15. Juni 2023 E. 1.8.2, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, je mit Hin-
weisen).

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1.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für Justiz-
behörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz
im Einzelfall zu überprüfen (BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer
A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.5.2). Gerichtsbehörden sollen Ver-
waltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichti-
gen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies
gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten
des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene
Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der
zuständigen Behörde zu setzen (statt vieler: BGE 146 I 105 E. 4.1 und 146
II 359 E. 5.3, je mit Hinweisen). Von selbst versteht sich angesichts der
herausragenden Bedeutung des Legalitätsprinzips im Schweizer Steuer-
recht, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schrift-
lich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für
die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachver-
halts darstellen kann (BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1,
2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2585/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.5.2
mit Hinweisen).

1.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen diesen beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine
Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (BVGE 2012/21 E. 5).

2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht
unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1
MWSTG).

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Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift
von der Steuerpflicht befreit ist (sog. subjektive Steuerpflicht). Von der
Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres we-
niger als Fr. 100'000.– Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10
Abs. 2 Bst. a MWSTG).

2.2 Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG) unterliegen die im In-
land durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen.
Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18
Abs. 1 MWSTG).

2.2.1 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaft-
lichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen
(vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e
MWSTG). Als Lieferung gilt nebst dem Verschaffen der Befähigung, im ei-
genen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3
Bst. d Ziff. 1 MWSTG), insbesondere auch das Überlassen eines Gegen-
standes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden
kann (Art. 3 Bst. e MWSTG).

2.2.2 Eine steuerbare Leistung setzt voraus, dass sie im Austausch mit ei-
nem Entgelt erfolgt, also (gemäss der Legaldefinition des Entgelts von
Art. 3 Bst. f MWSTG) ein Vermögenswert gegeben ist, den der Empfänger
oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwen-
det. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austausch-
verhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant
und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler:
BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-7188/2023 vom
29. Oktober 2025 E. 2.2.2). Für ein Austauschverhältnis erforderlich ist,
dass ein hinreichender Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1 mit Hinweisen) bzw.
eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt be-
steht, sodass das eine das andere Element auslöst (statt vieler: BGE 138
II 239 E. 3.2 mit Hinwiesen). Nach Rechtsprechung und Doktrin ist zur Be-
urteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und
Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen (Urteil des
BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

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2.2.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt-
schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be-
trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht
entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des
BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Urteil des BVGer
A-7188/2023 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.3 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit grundsätzlich laufend die von ihr wirtschaftlich getragenen Vor-
steuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG), soweit sie nachweist, dass sie
diese bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Dadurch kommt die Belas-
tungskonzeption zum Ausdruck, die darauf abzielt, dass mit der Mehrwert-
steuer der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland besteuert wird
(Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz MWSTG; BGE 149 II 147 E. 3.2.1; vgl. E. 2.1).

Der unternehmerische Bereich stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, wel-
cher alle Aktivitäten zuzuordnen sind, die einen Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person aufweisen. Darin
einzuschliessen sind auch die vorsteuerbelasteten Investitionen und vor-
steuerbelasteten Aufwände (BGE 142 II 488 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Somit
sind vorsteuerbelastete Aufwände und Investitionen – unter Geltung des
MWSTG, respektive im Unterschied zur Geltung des Mehrwertsteuerge-
setzes vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) – grundsätzlich
dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen und berechtigen grundsätz-
lich zum Abzug der Vorsteuern (BGE 142 II 488 E. 3.8.2; Urteil des BGer
2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3.2.3 und 3.3.3 f.; Urteil des BVGer
A-6002/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3.2 f).

Wird eine Leistung bzw. ein eingeführter Gegenstand nicht im Rahmen der
unternehmerischen Tätigkeit – respektive ausserhalb des unternehmeri-
schen Bereichs – der steuerpflichtigen Person verwendet, liegt ein nicht
unternehmerischer Endverbrauch vor und es besteht grundsätzlich kein
Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. Sep-
tember 2023 E. 2.8.3 mit Hinweisen).

2.4 Die Vermietung bzw. Vercharterung von Luftfahrzeugen ist mehrwert-
steuerlich als Lieferung zu qualifizieren (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG).
Hingegen qualifiziert das Bundesgericht das sog. Aircraft Management als
Dienstleistung (Urteile des BGer 2C_904/2008 vom 22. Dezember 2009
E. 5.2, 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.5). Das Bundesgericht

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definiert das Aircraft Management als ein Verwalten und Betreiben von
Luftfahrzeugen, die einer anderen Person oder Firma bzw. einem anderen
Eigentümer gehören. Der Ort einer Aircraft Management Leistung richtet
sich nach dem Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG
(Urteil des BVGer A-2037/2022 vom 15. Januar 2024 E. 2.7). War die Be-
treibergesellschaft jedoch berechtigt, das Luftfahrzeug zur Durchführung
von Flügen für vom Eigentümer unabhängige Dritte zu verwenden, liegt
laut Bundesgericht im Verhältnis zwischen Eigentümergesellschaft und Be-
treibergesellschaft wiederum eine Vercharterung oder Vermietung vor und
nicht ein Aircraft Management (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_904/2008
vom 22. Dezember 2009 E. 5.2 und 5.4).

Ebenfalls als Dienstleistung gelten Personenbeförderungsleistungen. Als
Ort der Leistung gilt diesbezüglich der Ort, an dem die Beförderung gemes-
sen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2
Bst. 3 MWSTG); grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr inkl.
inländischer Streckenanteil sind von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 4
MWSTG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. a der Mehrwertsteuerverordnung vom
27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]). Eine Beförderungsleistung
liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Be-
förderungszwecken zur Verfügung gestellt wird (Art. 9 MWSTG i.V.m. Art. 6
MWSTV).

2.5
2.5.1 Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich zu beurteilen, wie
eine Gesellschaft, die ein Flugzeug hält, mehrwertsteuerlich zu behandeln
ist, wenn sie ihren Aktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigten oder eine die-
sem nahe stehende Person mit dem Flugzeug befördert oder das Flugzeug
solchen Personen zur Verfügung stellt (vgl. Zusammenfassung der ver-
schiedenen zeitlichen Phasen der Beurteilung durch das Bundesgericht in
BGE 149 II 53 E. 5). Die Sachverhalte wurden ursprünglich grundsätzlich
auf den Tatbestand der Steuerumgehung hin geprüft, wobei während der
zeitlich letzten Phase (d.h. bis zu BGE 149 II 53) bei entsprechenden Sach-
verhalten jeweils auch eine «partielle Steuerumgehung» geprüft wurde.

2.5.2 Diese Rechtsprechung stiess verschiedentlich auf Kritik, so auch die
genannte jeweilige Prüfung einer «partiellen Steuerumgehung» (BGE 149
II 53 E. 5.2.4). Im Sinne einer Praxisänderung anerkannte das Bundesge-
richt in BGE 149 II 53 sodann, dass einer steuerpflichtigen Person (unter
Vorbehalt besonderer Umstände) kein missbräuchliches Verhalten vorge-
worfen werden könne, indem sie sich im Register der

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mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lasse, wenn das Gesetz die
Gesellschaft zur Anmeldung verpflichte. Der Vorwurf der Steuerumgehung
könne in der Regel nicht greifen, solange nicht feststehe, dass die gewählte
Gestaltung die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft – sowie die Mel-
depflicht beim Register – begründe. Ohne subjektive Steuerpflicht könne
die Gesellschaft keine Vorsteuern abziehen und keine Steuerersparnis er-
zielen. Dazu sei auch zu klären, inwiefern Leistungen einer Flugzeug-Ei-
gentümergesellschaft zur privaten Verwendung durch den wirtschaftlich
Berechtigten oder diesem nahe stehende Personen als gewerbliche Tätig-
keit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (BGE 149 II 53
E. 5.3).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausnahmecharakter des In-
stituts der Steuerumgehung revidierte das Bundesgericht seine bisherige
Rechtsprechung mithin dahingehend, dass zunächst zu prüfen sei, ob eine
Gesellschaft überhaupt – d.h. auch ohne die gewählte Gestaltung – der
subjektiven Steuerpflicht unterliege und den Vorsteuerabzug beanspru-
chen könne. Erst danach könne die Gestaltung auf Steuerumgehung ge-
prüft werden (zum Ganzen: BGE 149 II 53 E. 6).

2.5.3 Hinsichtlich der subjektiven Steuerpflicht von Flugzeug-Eigentümer-
gesellschaften führt das Bundesgericht weiter aus, dass deren Tätigkeit
nicht als gewerblich bezeichnet werden könnten, soweit die Gesellschaft
zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten
oder ihm nahe stehender Personen eingesetzt werde. Insoweit sei ihr Au-
genmerk nicht auf die Erzielung von Umsätzen ausgerichtet. Es fehle die-
ser Tätigkeit auch die notwendige Nachhaltigkeit, um wirtschaftlich beste-
hen zu können. Falle diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer, könnten die in diesem Rahmen erbrachten Beförderungen
des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen keinen
geschäftlich begründeten Zweck gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG darstel-
len, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, selbst wenn sie isoliert
betrachtet die Merkmale einer Lieferung oder Dienstleistung tragen würden
(BGE 149 II 53 E. 6.2).

Als Teil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden gewerblichen Tätigkeit
könnten Beförderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe ste-
hender Personen zu privaten Zwecken nur aber immerhin dann betrachtet
werden, wenn sie gemessen an der Gesamtnutzung des Flugzeugs nur
einen geringfügigen Anteil ausmachten. Unter Verweis auf die Praxis der
ESTV zur zulässigen privaten Nutzung eines Luftfahrzeugs gemäss

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Ziff. 13.4 MWST-Branchen-Info 11 «Luftverkehr» (nachfolgend MBI 11) in
der bis am 28. September 2025 gültigen Fassung, hielt das Bundesgericht
dafür, dass nichts dagegenspreche, für die Bestimmung eines geringfügi-
gen Anteils den in der erwähnten Praxis anwendbaren Schwellenwert von
bis zu 20 % zugrunde zu legen. Sobald dieser Wert überschritten werde,
falle jedoch die gesamte Verwendung des Flugzeugs zu privaten Zwecken
durch den wirtschaftlich Berechtigten und nahe stehende Personen aus
dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer und berechtige nicht zum
Vorsteuerabzug (BGE 149 II 53 E. 6.2).

2.6
2.6.1 Gemäss der vom 27. Oktober 2015 bis 28. September 2025 publi-
zierten Praxis der ESTV galt in Bezug auf die Behandlung von missbräuch-
lichen Strukturen bei Luftfahrzeugen unter u.a. das Folgende (MBI 11,
Ziff. 13.6):

«Wird das Luftfahrzeug durch den Aktionär und die ihm nahe stehenden
Personen in erheblichem Umfang privat oder nicht geschäftlich verwendet,
gilt die gewählte Struktur als missbräuchlich und die vom Aktionär und den
ihm nahe stehenden Personen beanspruchten Flüge werden steuerlich so
behandelt, wie wenn die Eigentümergesellschaft transparent wäre (Durch-
griff).

Konkret werden in diesem Fall die Leistungen zwischen den Parteien wie
folgt umqualifiziert:

Die vom Luftfahrtunternehmen an den Aktionär oder die ihm nahe stehen-
den Personen fakturierten Beförderungsleistungen im Luftverkehr werden
in Aircraft Management Leistungen umqualifiziert, welche dem Aktionär
oder den ihm nahe stehenden Personen direkt erbracht wurden.

Die von der Eigentümergesellschaft an das Luftfahrtunternehmen für
Flüge des Aktionärs oder der ihm nahe stehenden Personen in Rechnung
gestellten Vermietungsleistungen werden steuerlich nicht anerkannt;
ebenso wenig allfällige Personenbeförderungsleistungen, welche die Ei-
gentümergesellschaft vereinbarungsgemäss dem Aktionär oder den ihm
nahe stehenden Personen in Rechnung zu stellen hatte. Eine allfällig in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (MWST) bleibt unter Vorbehalt von
Artikel 27 Absatz 2 MWSTG geschuldet.»

2.6.2 Mit Bezug auf die Behandlung der nicht zum Vorsteuerabzug berech-
tigenden Nutzung des Luftfahrzeugs durch den wirtschaftlichen Eigentü-
mer sowie mit diesem eng verbundene und nahestehende Personen gilt
gemäss der am 29. September 2025 publizierten Praxis der ESTV u.a. das
Folgende (MBI 11, Ziff. 13.6):

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«Wird das Luftfahrzeug durch den Aktionär und die ihm nahestehenden
Personen im Umfang von mehr als 20 % privat oder für weitere, nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Ziff. 13.4 MBI 11) verwendet, fällt
diese gesamte Verwendung des Flugzeugs durch den wirtschaftlich Be-
rechtigten und ihm nahestehende Personen in den nicht-unternehmeri-
schen Bereich und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (Ziff. 13.6 MBI 11
vom 29. September 2025).

Konkret werden in diesem Fall die Leistungen zwischen den Parteien wie
folgt umqualifiziert:

Die vom Luftfahrtunternehmen an den Aktionär oder die ihm nahestehen-
den Personen fakturierten Beförderungsleistungen im Luftverkehr werden
in Aircraft Management Leistungen umqualifiziert. Diese werden Teil der
an die Eigentümergesellschaft erbrachten Aircraft Managementleistungen
und folgen deren mehrwertsteuerlichen Behandlung.

Die von der Eigentümergesellschaft an das Luftfahrtunternehmen für
Flüge des Aktionärs oder der ihm nahestehenden Personen in Rechnung
gestellten Vermietungsleistungen werden steuerlich nicht anerkannt und
gelten daher nicht mehr als Umsatz; ebenso wenig allfällige Personenbe-
förderungsleistungen, welche die Eigentümergesellschaft vereinbarungs-
gemäss dem Aktionär oder den ihm nahestehenden Personen in Rech-
nung zu stellen hatte. Eine allfällig in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
(MWST) bleibt unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG geschul-
det.»

3.
Im vorliegenden Fall, ist als Erstes auf die Leistungen im Zusammenhang
mit dem Flugzeug (…) einzugehen.

3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der
streitbetroffenen Zeitperiode mit der C._______ Limited (nachfolgend:
Flugzeug-Eigentümergesellschaft), betreffend das Flugzeug (…), welches
im Eigentum der Flugzeug-Eigentümergesellschaft stand, ein Aircraft Ope-
rating Agreement vom 17. November 2017 resp. 20. November 2017
(nachfolgend: Aircraft Operating Agreement) sowie einem Aircraft Lease
Agreement vom 17. November 2017 resp. 20. November 2017 (nachfol-
gend: Aircraft Lease Agreement) abgeschlossen hat. Der Inhalt dieser Ver-
einbarungen ist unbestritten. Namentlich ist auch unstrittig, dass der Be-
schwerdeführerin gemäss Aircraft Lease Agreement das Flugzeug von der
Flugzeug-Eigentümergesellschaft versteuert (d.h., die Einfuhr des Flug-
zeugs in die Schweiz erfolgte durch die Flugzeug-Eigentümergesellschaft)
am Flughafen Zürich übergeben worden ist und dass ihr die uneinge-
schränkte Nutzung des Flugzeugs zustand. Sodann ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin und die Flugzeug-Eigentümergesellschaft keine

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eng verbundenen Personen sind und dass die Beschwerdeführerin sämtli-
che Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeugs
angefallen sind, mit Schweizer Mehrwertsteuer an die Flugzeug-Eigentü-
mergesellschaft in Rechnung gestellt hat.

100 %-Aktionärin der Flugzeug-Eigentümergesellschaft ist die D._______
Foundation mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: Stiftung), welche von
E._______ (nachfolgend: Begünstigte) kontrolliert wird. Das Vermögen der
Stiftung wird der Begünstigten wirtschaftlich zugerechnet. Ferner ist unbe-
stritten, dass das Flugzeugs (…) im Jahr 2017 während 20.20 % der Flug-
stunden an die Stiftung verchartert wurde. Im Jahr 2018 waren es 29.5 %
und im Jahr 2019 32.80 % der Flugstunden des besagten Flugzeugs. Im
Rahmen dieser Vercharterung wurde das Flugzeug jeweils für die Beförde-
rung der Begünstigten oder ihr nahestehender Personen genutzt (nachfol-
gend: vertragsgebundene Dritte). Hinsichtlich der restlichen Flugstunden
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug (…) ent-
geltliche Vercharterungen resp. Personenbeförderungsleistungen an ver-
tragsunabhängige Dritte (nachfolgend: vertragsungebundene Dritte) er-
bracht hat.

Strittig ist hingegen, wie die vorstehend genannten, von der Beschwerde-
führerin an die Stiftung in Rechnung gestellten Leistungen im Zusammen-
hang mit dem Luftfahrzeug (…) mehrwertsteuerlich zu würdigen sind. Wäh-
rend die Beschwerdeführerin vertritt, dass es sich dabei um von der Steuer
befreite Personenbeförderungsleistungen an die Rechnungsempfängerin
handelt, qualifiziert die Vorinstanz diese Leistungen gemäss ihrer vorer-
wähnten Praxis jeweils als (zusätzliche) steuerbare Aircraft Management
Leistungen (nachfolgend auch: ACM-Leistungen), welche an die Flugzeug-
Eigentümergesellschaft erbracht wurden.

3.2 Die Vorinstanz begründet die Leistungsqualifikation als ACM-Leistung
an die Flugzeug-Eigentümergesellschaft im Einzelnen wie folgt:

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer privaten Nutzung
eines Luftfahrzeugs von mehr als 20 % nicht von einer gewerblichen und
damit unternehmerischen Tätigkeit der Eigentümerin des Luftfahrzeugs
auszugehen. Da das besagte Luftfahrzeug in den streitbetroffenen Steuer-
perioden zu mehr als 20 % von der wirtschaftliche Berechtigten der Flug-
zeug-Eigentümergesellschaft und/oder ihr nahestehender Personen ver-
wendet worden sei, könne im Umfang dieser privaten Nutzung auf Stufe
der Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht von einer gewerblichen und

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damit unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Als Folge dieser
nicht unternehmerischen Tätigkeit durch die Flugzeug-Eigentümergesell-
schaft habe diese das streitbetroffene Flugzeug im besagten Umfang nicht
an die Beschwerdeführerin vermieten können. Denn nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung sei eine Vercharterung oder Vermietung eines Luft-
fahrzeugs an die Betreibergesellschaft nur gegeben, soweit diese im Rah-
men der vertraglichen Abmachungen berechtigt sei, das Luftfahrzeug zur
Durchführung von Flügen mit Dritten zu verwenden, und davon auch tat-
sächlich Gebrauch gemacht habe, so die Vorinstanz. Da der Beschwerde-
führerin das Flugzeug in diesem Umfang nicht habe vermietet werden kön-
nen, sei diese aus der Optik der Inlandsteuer nicht dazu in der Lage gewe-
sen, damit Personenbeförderungsleistungen an die Stiftung zu erbringen.
Folgerichtig könne die Übergabe des Luftfahrzeugs in Bezug auf die mit
der wirtschaftlichen Berechtigten und/oder ihr nahestehender Personen
durchgeführten Flüge lediglich als Beistellung des Luftfahrzeugs zwecks
Bezugs von ACM-Leistungen von der Beschwerdeführerin qualifiziert wer-
den, so die Vorinstanz.

Im Umfang, indem die Beschwerdeführerin Leistungen direkt an die Stif-
tung fakturiert habe, müsse somit von zusätzlich steuerbaren ACM-Leis-
tungen an die Flugzeug-Eigentümergesellschaft ausgegangen werden an-
statt von Personenbeförderungsleistungen an die Stiftung. Diese träten ne-
ben die bereits von der Beschwerdeführerin mit Mehrwertsteuer an die
Flugzeug-Eigentümergesellschaft fakturierten ACM-Leistungen hinzu.
Diese zusätzlichen ACM-Leistungen hätten aus der Sicherstellung des Be-
triebs und damit der Flugbewegungen bestanden, bei denen die wirtschaft-
lich Berechtigte und/oder ihr nahestehende Personen an Bord gewesen
seien. Bei dem hierfür von der Stiftung entrichteten Entgelt handle es sich
um Drittentgelt im Sinne von Art. 3 Bst. f MWSTG.

3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass
sie das Luftfahrzeug (…) im gewerbsmässigen Charterverkehr von De-
zember 2014 bis Mai 2020 betrieben und verchartert habe. Das Flugzeug
sei ihr (der Beschwerdeführerin) zur Verfügung gestanden und sie habe es
eingesetzt, um Passagiere gegen ein marktgerechtes Entgelt zu transpor-
tieren. Unabhängig von der Person des transportierten Passagiers sei sie
in einem hoch regulierten und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfol-
gend: BAZL) beaufsichtigten Geschäftsbereich tätig gewesen. Dafür sei
eine BetriebsbewiIligung des BAZL erforderlich.

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Im Übrigen sei auch bei Flügen mit Personen, die der Flugzeug-Eigentü-
mergesellschaft naheständen, von einer gewerbsmässigen Personenbe-
förderung auszugehen, sofern in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet
worden sei, das mehr als die Kosten der Flugzeugmiete, Treibstoff sowie
Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decke, so die Beschwerdeführe-
rin. Konkret habe sie (die Beschwerdeführerin) für die Vercharterung des
Flugzeugs gegenüber Nahestehenden der Flugzeug-Eigentümergesell-
schaft ein marktgerechtes Charterentgelt pro Flugstunde von EUR 7'000.–
zuzüglich Drittkosten eines Flugs wie Handling, Landing, Catering, Über-
fluggebührt etc. in Rechnung gestellt.

Folglich seien alle Passagierflüge mit dem Flugzeug (…) im Rahmen von
gewerbsmässigen Beförderungen durchgeführt worden, unabhängig da-
von, wer als Passagier in der Kabine gesessen habe und von wem die
Rechnung bezahlt worden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in allen
Belangen für diese Flüge, die bei den zuständigen Luftsicherungsbehörden
und Flughäfen als gewerbsmässige Personenbeförderungen der Kategorie
CAT («commercial airtransport») angemeldet gewesen seien, verantwort-
lich gewesen. Weshalb sie diese Flugleistungen ausschliesslich im Rah-
men eines gewerbsmässigen Betriebs durchgeführt habe. Sie habe das
Charterentgelt vereinnahmt, habe die Flugzeug-Eigentümergesellschaft je-
weils über die Flüge informiert und dieselbe habe ihr (der Beschwerdefüh-
rerin) für die Verwendung ihres Flugzeugs als Transportmittel Rechnung
ohne MWST gestellt.

Ferner verkenne die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt, dass sie (die Be-
schwerdeführerin) unmöglich weitere ACM-Leistungen an die Flugzeug-Ei-
gentümergesellschaft hätte erbringen können. Denn alle Kosten des Flug-
betriebs des Flugzeugs (…), die von ihr (der Beschwerdeführerin) vorab
bezahlt worden seien, seien bereits Gegenstand der umfassenden Weiter-
belastung sämtlicher Kosten gewesen.

3.4
3.4.1 Vorab ist auf die vorinstanzliche Argumentation einzugehen, wonach
die Beschwerdeführerin keine Personenbeförderungsleistung habe an die
Stiftung erbringen können, weil die Flugzeug-Eigentümergesellschaft im
Umfang der Nutzung durch die Begünstigte oder ihr nahestehender Perso-
nen keine Vermietungsleistung an die Beschwerdeführerin habe erbringen
können.

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Der Argumentation der Vorinstanz liegt ein Verständnis von BGE 149 II 53
zugrunde, wonach gewisse Leistungen einer Flugzeug-Eigentümergesell-
schaft im Zusammenhang mit einem Flugzeug von vornherein negiert wer-
den müssen, wenn das entsprechende Flugzeug zu mehr als 20 % privat
genutzt wird. Diese Sichtweise findet in der erwähnten Rechtsprechung je-
doch keine Stütze:

3.4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 2.5), revidierte das Bundesgericht mit dem
genannten BGE 149 II 53 seine Rechtsprechung in Bezug auf Flugzeug-
Eigentümergesellschaften dahingehend, dass aufgrund des Ausnahme-
charakters einer Steuerumgehung jeweils vorab zu prüfen sei, ob eine Ge-
sellschaft, gemeint ist dabei die Flugzeug-Eigentümergesellschaft, über-
haupt der subjektiven Steuerpflicht unterliege und in welchem Umfang sie
den Vorsteuerabzug beanspruchen könne (E. 2.5.2). Im Rahmen der Prü-
fung der subjektiven Steuerpflicht einer Flugzeug-Eigentümergesellschaft
ist gemäss Bundesgericht auch zu klären, inwiefern Leistungen einer sol-
chen Gesellschaft zur privaten Verwendung durch den wirtschaftlich Be-
rechtigten oder diesem nahe stehende Personen als gewerbliche Tätigkeit
gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei einer privaten
Verwendung von mehr als 20 % fällt laut der vorerwähnten jüngsten Recht-
sprechung des Höchstgerichts die gesamte Verwendung des Flugzeugs zu
privaten Zwecken durch den wirtschaftlich Berechtigten und nahe ste-
hende Personen aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer und
berechtigt auf Stufe der Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht zum Vor-
steuerabzug. Entsprechend ist in einer solchen Konstellation laut Bundes-
gericht auch nicht von einer Steuerumgehung auszugehen (E. 2.5.3).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich somit, dass unter der
geltenden Rechtsprechung bei einer privaten Verwendung des Flugzeugs
von über 20 % lediglich das Vorsteuerabzugsrecht auf Stufe der Flugzeug-
Eigentümergesellschaft im Umfang der privaten Nutzung einzuschränken
ist. Das Bundesgericht äussert sich indes nicht dahingehend, dass Leis-
tungen, welche ein Luftverkehrsunternehmen erbringt oder solche, die es
bezieht, mehrwertsteuerlich negiert oder umqualifiziert werden sollen. Im
Gegenteil widerspräche ein solches Verständnis den bundesgerichtlichen
Erwägungen: So erwägt das Bundesgericht, dass zu klären sei, «inwiefern
Leistungen einer Flugzeug-Eigentümergesellschaft zur privaten Verwen-
dung durch den wirtschaftlich Berechtigten oder nahe stehende Personen
als gewerbliche Tätigkeit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berech-
tigt» (BGE 149 II 53 E. 5.3). Im Übrigen würde ein solches Verständnis ge-
rade der vom Bundesgericht beabsichtigten Abkehr von der

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Steuerumgehungspraxis bei Flugzeug-Eigentümergesellschaften zuwider-
laufen. Denn diese Rechtsprechung geht bei einer übermässigen privaten
Nutzung eines Flugzeugs durch deren wirtschaftlich berechtigte Person
gerade nicht (mehr zwingend) von einer missbräuchlichen Struktur aus, bei
der ein Durchgriff angezeigt wäre, um den wirtschaftlichen Sachverhalt so
zu behandeln, wie wenn die Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht beste-
hen würde. Fehlt es aber an einer solchen missbräuchlichen Haltestruktur,
besteht auch keine rechtliche Grundlage, ein bestehendes Leistungsver-
hältnis zwischen zwei Parteien zu verneinen, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt sind.

Von einem mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnis ist grund-
sätzlich auszugehen, wenn eine Flugzeug-Eigentümergesellschaft ein
Flugzeug in Erwartung eines Entgelts an ein Luftfahrtunternehmen vermie-
tet (E. 2.2.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Vermietung des
Flugzeugs durch die Flugzeug-Eigentümergesellschaft an die Beschwer-
deführerin in Bezug auf das gleiche Flugzeug gestützt auf die gleichen zi-
vilrechtlichen Verträge hinsichtlich der Verwendung zur Beförderung von
Drittpersonen ohne Weiteres anerkannt wird. Weiter gilt es zu bedenken,
dass der Flugzeug-Eigentümergesellschaft oder ihr nahestehenden Perso-
nen vertraglich kein Nutzungsvorrang eingeräumt wurde. Im Gegenteil
stand der Beschwerdeführerin das Flugzeug (…) laut den einschlägigen
Verträgen grundsätzlich jederzeit zur Durchführung von Flügen mit ver-
tragsungebundenen Dritten zur Verfügung. Dabei wurde die Beschwerde-
führerin gemäss Aircraft Lease Agreement vertraglich sogar incentiviert,
das Flugzeug möglichst oft an vertraglich ungebundene Dritte zu verchar-
tern, verblieb ihr in diesem Fall doch ein grösserer Anteil an den Einnah-
men aus dem Flugbetrieb resp. fiel das Entgelt für die Miete des Flugzeugs
(…) geringer aus (Akten der Vorinstanz [act.] 6e). Die Beschwerdeführerin
machte als Inhaberin des Air Operator Certificate für das Flugzeug (…) von
der Möglichkeit zur Vercharterung an vertragsungebundene Dritte auch tat-
sächlich in erheblichen Umfang Gebrauch, weshalb von einer generellen,
uneingeschränkten Vermietung des Luftfahrzeugs von der Flugzeug-Ei-
gentümergesellschaft an die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Entspre-
chend besteht vorliegend kein Raum, die Vermietungsleistung der Flug-
zeug-Eigentümergesellschaft an die Beschwerdeführerin (teilweise) zu ne-
gieren und entsprechend in (zusätzliche) ACM-Leistungen umzuqualifizie-
ren.

3.4.3 Schliesslich ist anzumerken, dass für die Frage, ob die Beschwerde-
führerin mit dem Flugzeug (…) Personenbeförderungsleistungen erbracht

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hat, nicht entscheidend sein kann, ob und welche Vorleistungen sie konkret
bezogen hat. Denn der Bezug von Leistungen, welche der Mehrwertsteuer
unterliegen, ist keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen im
Sinne des MWSTG. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Vorleistungs-
erbringerin ihrerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. So ist es bei-
spielsweise denkbar, dass ein Unternehmen für die Erbringung von steu-
erbaren Leistungen seine Vorleistungen von einer nicht steuerpflichtigen
Person bezieht oder dass die Vorleistung von der Steuer ausgenommen
oder befreit ist (vgl. zur Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer CLAVA-
DETSCHER/IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2.
Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 1 N 70 ff.). Entspre-
chend kann es für die Qualifikation der Leistung der Beschwerdeführerin
keine Rolle spielen, ob sie die Verfügungsmacht über das Flugzeugzeug,
mit dem sie Leistungen erbringt, im Rahmen eines mehrwertsteuerlich re-
levanten Leistungsverhältnisses erlangt hat, das die Flugzeug-Eigentümer-
gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vielmehr ist einzig von Be-
deutung, welche Art von Leistungen sie damit an welche Leistungsempfän-
ger erbracht hat.

3.4.4 Nach dem Ausgeführten verfängt die Argumentation der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdeführerin insoweit keine Personenbeförderungs-
leistung habe erbringen können, als die Flugzeug-Eigentümergesellschaft
wegen der Nutzung des besagten Flugzeugs durch die Begünstigte oder
ihr nahestehende Personen – mangels geschäftlich begründeten Zwecks
– ihrerseits keine Vermietungsleistung an die Beschwerdeführerin erbracht
habe, in mehrfacher Hinsicht nicht.

3.5
3.5.1 Unabhängig davon, dass nach dem Ausgeführten die Vermietungs-
leistung der Flugzeug-Eigentümergesellschaft an die Beschwerdeführerin
nicht zu negieren ist, ist nachfolgend zu untersuchen, für welche Leistung
die Stiftung ein Entgelt entrichtet hat.

3.5.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist zu Recht
nicht bestritten, dass Erstere mit dem Flugzeug (…) von der Steuer befreite
Personenbeförderungsleistungen im internationalen Flugverkehr an Dritt-
personen erbracht hat. Entsprechend kann hinsichtlich der Frage, wie die
von der Beschwerdeführerin an die Stiftung in Rechnung gestellten Leis-
tungen mehrwertsteuerlich zu würdigen sind, untersucht werden, ob und
gegebenenfalls wie sich diese Leistungen (an vertraglich ungebundene
Drittpersonen einerseits und an die Stiftung andererseits) voneinander

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unterscheiden und ob allfällige Unterschiede eine andere mehrwertsteuer-
liche Qualifikation der Leistungen rechtfertigen.

Aus den Akten ergeben sich keine relevanten Unterschiede zwischen den
Leistungen der Beschwerdeführerin an die Stiftung und den Personenbe-
förderungsleistungen der Beschwerdeführerin an andere Kunden im Zu-
sammenhang mit dem Flugzeug (…): So wurde das Flugzeug (…) der Stif-
tung in sämtlichen Fällen jeweils mit Personal zu Beförderungszwecken
kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon, wer mit dem
Flugzeug transportiert wurde, hat die Beschwerdeführerin sämtliche Kos-
ten, welche mit dem Betrieb des Flugzeugs jeweils angefallen sind, der
Flugzeug-Eigentümergesellschaft in Rechnung gestellt. Weiter stellte die
Beschwerdeführerin den Charterkunden – der Stiftung gleichermassen wie
anderen Kunden – jeweils für die einzelnen Charterflüge Rechnung unter
Angabe der Daten der Flüge, der Route sowie der Trip-Nummer. Vor die-
sem Hintergrund besteht kein Anlass, die an die Stiftung erbrachten Leis-
tungen mehrwertsteuerlich anders zu qualifizieren als jene Personenbeför-
derungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin an Kunden erbracht
hat, die der Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht nahestehen. Dies gilt
erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selber weder
der Flugzeug-Eigentümergesellschaft noch der Stiftung bzw. deren wirt-
schaftlichen Berechtigten nahestand. Nach dem Ausgeführten sind die an
die Stiftung in Rechnung gestellten Leistungen als von der Steuer befreite
Personenbeförderungsleistung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 MWSTG i.V.m.
Art. 41 Abs. 1 Bst. a MWSTV zu qualifizieren.

Im Gegensatz dazu kann der vorinstanzlichen Argumentation, wonach es
sich bei den der Stiftung in Rechnung gestellten Leistungen um zusätzliche
ACM-Leistungen handle (E. 3.2), nicht gefolgt werden. So ist bereits nicht
nachvollziehbar, weshalb es sich bei der Sicherstellung des Betriebs und
damit der Flugbewegungen, bei denen die wirtschaftlich Berechtigte
und/oder ihr nahestehende Personen an Bord gewesen seien, um ACM-
Leistungen handeln sollte, die zu den von der Beschwerdeführerin mit
Mehrwertsteuer an die Flugzeug-Eigentümergesellschaft fakturierten (ei-
gentlichen) ACM-Leistungen hinzutreten, wie dies von der Vorinstanz vor-
gebracht wird. Wie bereits festgehalten (E. 3.4.2), kam der Flugzeug-Ei-
gentümergesellschaft gemäss Aktenlage kein Nutzungsvorrang für das
Flugzeug (…) zu.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz selbst für den Fall, dass
von einer zusätzlichen ACM-Leistung auszugehen wäre, von einer

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falschen Bemessungsgrundlage ausgeht. Denn vom Umsatz, welchen die
Beschwerdeführerin zusätzlich von der Flugzeug-Eigentümergesellschaft
vereinnahmt, müsste eine Preisminderung im Betrag von 98 % des Umsat-
zes in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag floss nämlich von der Be-
schwerdeführerin an die Flugzeug-Eigentümergesellschaft zurück. Dieser
Rückfluss erfolgte auf Basis des Lease Agreements, welches im Falle einer
Negierung des Charterverhältnisses mit der Stiftung in die Gesamtbetrach-
tung einbezogen werden müsste.

3.5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Umqualifikation in (zusätz-
lich) ACM-Leistungen findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere gibt es
entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Anhaltspunkte, dass das eigen-
ständige Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
Flugzeug-Eigentümergesellschaft sowie zwischen der Beschwerdeführerin
und der Stiftung negiert werden sollte. Ebenso wenig gibt es Anhalts-
punkte, dass die Stiftung beabsichtigte, der Beschwerdeführerin an Stelle
der Flugzeug-Eigentümergesellschaft ein Entgelt für (zusätzliche) ACM-
Leistung zu entrichten. So hat die Beschwerdeführerin der Flugzeug-Ei-
gentümergesellschaft bereits sämtliche Kosten, welche im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Flugzeugs (…) angefallen sind, mit Mehrwert-
steuer in Rechnung gestellt. Es kann vorliegend offen bleiben, wie die Sa-
che zu beurteilen wäre, wenn die Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht
sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flug-
zeugs (…) angefallen sind, getragen hätte oder wenn die Beschwerdefüh-
rerin die Einfuhr des Flugzeugs (…) vorgenommen hätte (siehe dazu
E. 3.1).

Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

3.6 Die Argumentation der Vorinstanz zur Umqualifikation der Personenbe-
förderungsleistungen in (zusätzliche) ACM-Leistungen und zur Negierung
der Flugzeugvermietung durch die Eigentümergesellschaft an die Be-
schwerdeführerin erweist sich als inhaltlich deckungsgleich mit der Verwal-
tungspraxis der ESTV gemäss Ziff. 13.6 MBI 11, welche mit Wirkung ab
29. September 2025 publiziert wurde (E. 2.6.2). Entsprechend nimmt das
Bundesverwaltungsgericht nachfolgend von Amtes wegen eine Überprü-
fung dieser Praxis vor.

Die Verwaltungspraxis der ESTV gemäss Ziff. 13.6 MBI 11 (E. 2.6.2), die
vom Luftfahrtunternehmen an den Aktionär oder die ihm nahestehenden
Personen fakturierten Beförderungsleistungen im Luftverkehr pauschal in

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ACM-Leistungen, welche an die Eigentümergesellschaft als erbracht gel-
ten, umqualifiziert, erweist sich aus den vorgenannten Gründen (E. 3.4 f.)
als gesetzeswidrig und ist nicht anzuwenden. Auch die Ausführungen in
Ziff. 13.6 MBI 11 zu den Vermietungsleistungen der Eigentümergesell-
schaft an das Luftfahrtunternehmen sind insofern zu präzisieren, als dass
die Leistung der Flugzeug-Eigentümergesellschaft an und für sich mehr-
wertsteuerlich nicht negiert wird. Die Leistung wird laut Bundesgericht le-
diglich als nicht gewerblich, mithin ausserhalb der unternehmerischen
Sphäre der Flugzeug-Eigentümergesellschaft erbracht behandelt. Dies hat
nach Ansicht des Bundesgerichts zur Folge, dass der Flugzeug-Eigentü-
mergesellschaft diesbezüglich kein Vorsteuerabzug zusteht. Ferner wäre
auf der Vermietungsleistung im entsprechenden Umfang auch keine Mehr-
wertsteuer geschuldet, wenn die Vermietung des Luftfahrzeugs an ein Luft-
fahrtunternehmen nicht ohnehin gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG von
der Mehrwertsteuer befreit wäre.

4.
Als Nächstes ist auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Flugzeug
(…) einzugehen.

4.1 In diesem Zusammenhang ist zwischen der Beschwerdeführerin und
der Vorinstanz strittig, wie die von Ersterer an die F._______ LLC mit Sitz
in (Ausland), in Rechnung gestellten Leistungen im Zusammenhang mit
dem Luftfahrzeug (…) mehrwertsteuerlich zu würdigen sind. Während die
Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass es sich dabei um von der
Steuer befreite Personenbeförderungsleistungen an die Rechnungsemp-
fängerinn handelt, qualifiziert die Vorinstanz diese Leistungen jeweils als
steuerbare ACM-Leistungen, welche an die G._______ AG (nachfolgend
auch: Flugzeug-Eigentümergesellschaft II) erbracht wurden.

4.2 Die Verfahrensakten enthalten zu den Leistungen im Zusammenhang
mit dem Flugzeug (…) lediglich vier Verträge zwischen der Beschwerde-
führerin und der Flugzeug-Eigentümergesellschaft II als Eigentümerin des
besagten Luftfahrzeugs. Hingegen finden sich in den Akten keinerlei Un-
terlagen zu folgenden Sachverhalts-Aspekten: Aufzeichnungen zu den
Flugbewegungen des Flugzeugs (…) in den streitbetroffenen Steuerperio-
den, Angaben zu den anlässlich der einzelnen Flüge beförderten Passa-
gieren, Angaben zum Verhältnis der beförderten Passagiere zur Flugzeug-
Eigentümergesellschaft II bzw. zum wirtschaftlichen Berechtigten, Anga-
ben zum Verhältnis zwischen der F._______ LLC und der Flugzeug-Eigen-
tümergesellschaft II sowie zwischen der F._______ LLC und der

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Beschwerdeführerin, Angaben zum quantitativen Verhältnis zu den mit
dem Flugzeug (…) durchgeführten Flugstunden für nahestehende Perso-
nen der Flugzeug-Eigentümergesellschaft einerseits und den restlichen
Passagieren andererseits, Rechnungen für Leistungen der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit dem Flugzeug (…).

4.3 Ohne diese Angaben lässt sich hinsichtlich des Sachverhalts weder
ausreichend feststellen, welcher Anteil der Gesamtnutzung des Flugzeugs
auf private und welche auf geschäftliche Zwecke entfällt, noch ob der in
BGE 149 II 53 verankerte Grenzwert von 20 % überschritten wurde. Ferner
ist es nicht möglich, zu evaluieren, welche Art von Leistungen die Be-
schwerdeführerin an welche Personen mit dem Flugzeug (…) erbracht hat,
namentlich nicht, ob und in welchem Umfang sie Beförderungsleistungen
im Luftverkehr und/oder ACM-Leistungen erbracht hat.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorlie-
gend nicht genügend erstellt. Eine Sachverhaltsabklärung im erforderli-
chen Umfang durch das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht an-
gezeigt. Eine solche würde den prozessualen Rahmen des Beschwerde-
verfahrens sprengen und im Übrigen mit einer Verkürzung des Instanzen-
zuges für die Beschwerdeführerin einhergehen. Vielmehr ist der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025 diesbezüglich aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin obsiegt mit der Gutheissung der Beschwerde. Auch die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen des Sachver-
halts und neuem Entscheid gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 137 V 210 E. 7.1). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 9'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Entsprechend sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.

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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf
eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden
(zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Ur-
teil des BVGer A-4097/2022 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinwei-
sen [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_363/2024 vom 28. November
2024]). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxis-
gemäss auf Fr. 13'500.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung von Fr. 13'500.– zu bezahlen.

Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.5.3 und 4.4 gutgeheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025 aufgeho-
ben.

2.
Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägung 4.4 zur vollständigen Ab-
klärung des Sacherhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 9'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 13'500.– zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

Seite 24

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