BVGer A-4862/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Aargau Verkehr AG sanierte 2019 den seit 1902 bestehenden Bahnübergang Honeret in Dietikon, der eine Kantonsstrasse und eine Hauptstrasse kreuzt, und ersetzte die bisherige Sicherung mit Lichtsignalen durch eine Halbschrankenanlage. Im anschliessenden Anstandsverfahren verlangte sie vom Kanton Zürich als Strasseneigentümer eine erhebliche Beteiligung an den Sanierungskosten sowie die Übernahme der Kosten für eine auf Wunsch des Kantons erfolgte Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber. Das BAV wies das Gesuch ab mit der Begründung, die Sanierung sei wegen der gesetzlichen Sicherungspflicht der Bahn und nicht wegen der Verkehrsentwicklung erforderlich geworden.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Art. 26 Abs. 2 EBG nur anwendbar ist, wenn die Änderung der Kreuzungsanlage kausal durch die Verkehrsentwicklung bedingt ist. Vorliegend sei die Ausrüstung des Bahnübergangs mit Halbschranken nicht durch die Entwicklung des Strassenverkehrs, sondern durch die gesetzliche Pflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 37c EBV erforderlich geworden, weshalb die Kostenregel von Art. 25 EBG analog gelte und die Bahn als ursprüngliche Verursacherin die Sanierung grundsätzlich zu tragen habe. Hingegen verwarf das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach nur geldwerte Vorteile nach Art. 27 Abs. 1 EBG zu berücksichtigen seien; auch ein Sicherheitsgewinn könne einen anrechenbaren Vorteil darstellen, der dem Strasseneigentümer zugerechnet werden kann. Zudem seien die Kosten der auf besonderes Begehren des Kantons vorgenommenen Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber nach Art. 27 Abs. 2 EBG vom Kanton zu tragen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, der Aargau Verkehr AG Fr. 246'917.37 für die LED-Umrüstung zu bezahlen; im Übrigen wurde die Sache zur neuen Beurteilung der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG an das BAV zurückgewiesen, während die weitergehenden Begehren abgewiesen wurden.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Das BGer ist mit Entscheid vom 20.
Tribunal administratif fédéral
März 2026 auf die Beschwerde nicht
Tribunale amministrativo federale
eingetreten (2C_349/2025)
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4862/2023
Urteil vom 8. Mai 2025
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Alexander Misic,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien Aargau Verkehr AG (AVA),
(…),
vertreten durch
Dr. iur. Dominik Schmid, Rechtsanwalt,
PTS Rechtsanwälte AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Baudirektion/Tiefbauamt,
(…),
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Politik,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret
(Verfügung vom 26. Juli 2023).
A-4862/2023
Sachverhalt:
A.
A.a Der Bahnübergang Honeret besteht seit Eröffnung der Eisenbahnlinie
"Bremgarten – Dietikon" am 7. Mai 1902 und liegt in der Stadt Dietikon im
Kanton Zürich. Dort kreuzt das Eisenbahntrassee der Aargau Verkehr AG
(AVA, nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf der Linie S17 "Wohlen – Die-
tikon" die Bremgartnerstrasse, welche südlich in die Bernstrasse einbiegt:
(Quelle: Beschwerde, Rz. 13) (Quelle: Beschwerde, Rz. 10)
Die kurvige Trassierung dieses Bahnübergangs erlaubt der Bahn nur eine
Geschwindigkeit von maximal 30 km/h. Bei jeder Durchfahrt der Bahn, wel-
che die Fahrbahnseite wechselt, müssen von der Bremgartnerstrasse her
sämtliche Fahrverbindungen blockiert sein, von der Bernstrasse her in
beide Fahrrichtungen nur Links- bzw. Rechtsabbieger in die Bremgart-
nerstrasse. Davon wird die Fahrt geradeaus auf der Bernstrasse von der
Bahndurchfahrt nicht berührt.
A.b Bis zu seiner Sanierung im Jahre 2019 war dieser Bahnübergang ein-
zig mit einer Verkehrsregelungsanlage ("Ampeln") und Andreaskreuzen
gesichert. Am 18. Juli 2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV, nach-
folgend: Vorinstanz) die Plangenehmigung für die Sanierung des Bahn-
übergangs, damit dort eine Halbschrankenanlage (für Fahrzeuge und
Fussgänger) gebaut werden kann.
Diese wurde im Jahre 2019 installiert:
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(Quelle: Google Maps, von der Bernstrasse her gesehen)
(Quelle: Google Maps, von der Bremgartnerstrasse her gesehen)
A.c Im Rahmen des "Doppelspurausbaus Dietikon" wird dieser Bahnüber-
gang voraussichtlich im Jahre 2027/2028 aufgehoben werden (Projektion):
(Quelle: https://www.aargauverkehr.ch/ava/projekte/dpsdietikon)
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A.d Am 21. Dezember 2022 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz ein Gesuch um Kostenverteilung, da sie sich mit dem Kanton Zü-
rich – als Eigentümer der Bremgartner- und der Bernstrasse – (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) nicht über die Aufteilung der Kosten der Sanie-
rung des Bahnübergangs Honeret einigen konnte. Darin beantragte sie,
der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr angesichts der Verkehrsent-
wicklung den Betrag von Fr. 779'802.45 an die Sanierungskosten sowie für
weitere Massnahmen zu bezahlen (unter Auferlegung der Verfahrenskos-
ten an den Beschwerdegegner).
A.e Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch voll-
umfänglich ab (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin
die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 5'500.– (Dispositiv Ziff. 2), ohne
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 4).
Zur Begründung wurde angeführt, die Schrankenanlage sei nicht wegen
der Verkehrsentwicklung erforderlich geworden, sondern wegen der ge-
setzlichen Pflicht der Beschwerdeführerin, diesen Bahnübergang zu si-
chern. Deshalb müsse sie alleine die Sanierungskosten tragen. Der Be-
schwerdegegner als Strasseneigentümer müsse sich nicht daran beteili-
gen, da für ihn weder geldwerte noch andere Vorteile erkennbar seien. All-
fällige Vorteile der Strassenbenutzer seien dem Beschwerdegegner nicht
zuzurechnen.
B.
Am 11. September 2023 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht an mit folgenden Anträgen:
"In der Sache:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 betreffend «Kosten
Sanierung Bahnübergang Honeret» (Aktenzeichen: BAV-012-
1/1/13/12) sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
CHF 601'019.47 an die Kosten der Sanierung des Bahnübergangs
Honeret (Linie Wohlen – Dietikon, km 17.061, Bahnübergang-Nr.
356, Erstellung einer Halbschrankenanlage und weitere Massnah-
men) zu bezahlen.
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3. Eventualiter zu Antrag Ziffer 2 hiervor: Die Streitsache sei an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen zu-
rückzuweisen.
4. Der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung der Gerichtskosten und
zur Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin (zzgl. MwSt.) zu verpflichten.
Zum Verfahren:
5. Es seien die bei der Vorinstanz vorhandenen Akten zum Bahnüber-
gang Honeret (Linie Wohlen – Dietikon, km 17.061, Bahnübergang-
Nr. 356) von Amtes wegen beizuziehen, insbesondere
- die Akten aus dem Plangenehmigungsverfahren betreffend die
Sanierung des Bahnübergangs (Plangenehmigung vom 18. Ju-
li 2017, Aktenzeichen: BAV-411.211-00004/00002) und
- die Akten aus dem Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG betref-
fend «Kosten Sanierung Bahnübergang Honeret» (Aktenzei-
chen: BAV-012-1/1/13/12)."
Die Beschwerdeführerin erklärt, zwar sei sie zur Sanierung dieses Bahn-
übergangs mit einer Halbschrankenanlage gesetzlich verpflichtet. Doch
der Grund dafür liege im überproportional erhöhten Strassenverkehr und
weil dessen Teilnehmer vor eigenem, rechtswidrigem Verhalten (wie Miss-
achten von Vortritt und Rotlicht) geschützt werden müssten. Ihre Pflicht zur
Erstellung der Schrankenanlage bedeute nicht, dass sie diese auch ganz
bezahlen müsse. Vielmehr profitiere wegen des überproportional gewach-
senen Verkehrs primär der Strassenverkehr, da dessen Teilnehmer vor ei-
genem Fehlverhalten geschützt würden. Daher sei auch der Beschwerde-
gegner kostenpflichtig. Zudem habe er nach Abschluss des Plangenehmi-
gungsverfahrens eine Umrüstung auf LED-Signalgeber gewünscht, wes-
halb er allein die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Die Vorinstanz
habe in der angefochtenen Verfügung ihre feststehende Praxis unerwartet
geändert. Während des Schriftenwechsels habe sie noch betont, der Be-
schwerdegegner müsse sich an den Sanierungskosten erheblich beteili-
gen.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz, die
Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und
der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den
Betrag von Fr. 246'917.37 an die Kosten der Sanierung des Bahnüber-
gangs Honeret zu bezahlen. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten-
folge abzuweisen.
Nicht beizuziehen seien die Akten aus dem Plangenehmigungsverfahren,
da dort nicht über Kosten entschieden worden sei.
D.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdegegner, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, allfällige Schlussbe-
merkungen einzureichen, und verzichtete vorläufig darauf, die Akten aus
dem Plangenehmigungsverfahren beizuziehen.
F.
Am 21. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbe-
merkungen ein. Darin hält sie an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak-
ten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG. Diese wurde gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Eisenbahngeset-
zes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) im Anstandsverfahren
(vgl. Urteile des BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 E. 3.2, 5.2; A-
4708/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3) im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
erlassen. Eine Ausnahme hinsichtlich des Sachgebietes liegt nicht vor
(Art. 32 VGG), weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
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der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die vollum-
fängliche Abweisung ihres Gesuches um Kostenbeteiligung (unter Auferle-
gung der Verfahrenskosten) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.
Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes we-
gen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
Es stellt, wie die Vorinstanz, den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwir-
kungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13
VwVG). Es hat die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtig-
keit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). Allerdings auferlegt es
sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen
sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz
oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden
hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten
Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachver-
haltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vor-
instanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom-
men (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1, 139 II 185 E. 9.3; Urteil A-4896/2021
E. 2, je m.w.H.).
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2.2
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt angebotene Beweismittel ab,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (vgl. Art. 33
Abs. 1 VwVG) und kann vom Beizug eines beantragten Beweismittels ab-
sehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er-
kenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn der Sachverhalt auf Grund ei-
gener Sachkunde ausreichend gewürdigt werden kann (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. für viele das Urteil des BVGer A-956/2024 vom
4. Dezember 2024 E. 1.5 m.H.).
2.2.2 Die dem Gericht zugegangenen Akten vermitteln ein umfassendes
und genügend klares Bild der tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb ist in an-
tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen, dem Beschwerdeantrag 5
(erster Abs.) zu entsprechen und die Akten aus dem Plangenehmigungs-
verfahren (Ref-Nr.: BAV-411.211-00004/00002) beizuziehen, zumal im vor-
instanzlichen Plangenehmigungsentscheid vom 18. Juli 2017 (act. 7 der
Beschwerdebeilagen) nicht über Kosten entschieden wird, wie die
Vorinstanz zutreffend bemerkt (Vernehmlassung, B. I. Rz. 4).
3.
Hauptsächlich strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die Sanierungskosten
und die Aufwendungen für weitere Massnahmen in der Höhe von
Fr. 601'019.47 selber tragen muss, oder ob – und wenn ja, in welchem Um-
fang – sich der Beschwerdegegner daran zu beteiligen hat.
3.1 Wer die Kosten aus dem Bau, der Änderung oder der Erneuerung einer
Kreuzungsanlage zwischen einer öffentlichen Strasse und einer Bahnlinie
zu tragen hat, ist in den Art. 25-32 EBG geregelt. Diese Bestimmungen
wurden im Zuge der Bahnreform 2 unter einem neuen Abschnitt (8. Ab-
schnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen) zusam-
mengefasst und geringfügigen redaktionellen Anpassungen unterzogen,
wobei insbesondere die Rand- bzw. Übertitel einzelner Bestimmungen ge-
ändert wurden (Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung zur
Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, BBl 2005 2415 ff.). Diese Änderun-
gen beeinflussen den Inhalt und die Tragweite dieser Normen indessen
nicht, weshalb die dazu von Lehre und Rechtsprechung unter altem Recht
entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BVGE 2013/53 E. 6.2; 2011/12
E. 6; Urteil des BVGer A-2945/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3).
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3.2 Art. 25 Abs. 1 EBG sieht vor, dass der Eigentümer eines neuen Ver-
kehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt,
wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öf-
fentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits beste-
hende Bahnlinie kreuzt.
Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder
infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunterneh-
men die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu
tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahn-
verkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürf-
nisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentü-
mer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG).
Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpas-
sung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahn-
unternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der
Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung
des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG).
Jede Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr
aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG)
und jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wur-
den, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder
des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (vgl. Art. 27 Abs.
2 EBG).
Nach Art. 29 EBG finden diese Regelungen sinngemäss auf die Kosten für
Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden
Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Ein-
schluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.
3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind Bahnunternehmen für den sicheren
Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Nach Art. 19
Abs. 1 EBG sind sie verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren
zu treffen, die zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur
Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.
Nach Art. 37c Abs. 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983
(EBV, SR 742.141.1) sind Bahnübergänge mit Schranken- oder Halb-
schrankenanlagen auszurüsten. Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 EBV
genügt an Bahnübergängen, falls die Sichtverhältnisse ausreichend sind
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oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnis-
sen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, das Aufstellen von Andre-
askreuzen als einzigem Signal, sofern der Strassenverkehr schwach und
der Schienenverkehr langsam ist. Nach Art. 2 Abs. 4 EBV ist der Stand der
Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässi-
gem Aufwand weiter reduziert werden kann.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung die Beschwerde-
führerin als "Eigentümerin des neuen Verkehrsweges" für verpflichtet, ge-
stützt auf Art. 25 Abs. 1 (i.V.m. Art. 27 und Art. 29) EBG die Kosten für
Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden
Sicherungsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungs-
stelle selbst zu tragen. Diese Kosten würden auch die Ausrüstung mit Halb-
schranken umfassen (angefochtene Verfügung, Ziff. II. B. Rz. 12).
Allerdings anerkennt sie neu in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober
2023 (Antrag 1, ad.C. 5 Rz. 152), dass der Beschwerdegegner gestützt auf
Art. 27 Abs. 2 EBG der Beschwerdeführerin für die Umrüstung der Ver-
kehrsregelungsanlage den Betrag von Fr. 246'917.37 bezahlen müsse.
4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die
strittige Kostenfrage sei einzig nach Art. 26 Abs. 2 EBG zu beurteilen und
nicht nach Art. 25 Abs. 1 EBG, wobei auch die Vorteilsanrechnung nach
Art. 27 EBG hauptsächlich zu ihren Gunsten ausfallen müsse.
Im Rahmen einer detaillierten Aufwandsberechnung macht sie anrechen-
bare (d. h. aufzuteilende) Sanierungskosten von insgesamt Fr. 955'121.57
(inkl. MwSt.) geltend, bei denen ein Restwertabzug von Fr. 36'792.85 (ohne
MwSt.) wegen der voraussichtlich im Jahre 2027 erfolgenden Aufhebung
des Bahnübergangs zu berücksichtigen sei (Beschwerde Rz. 28, 33):
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Ausgehend von einer angeblichen Verkehrsentwicklung (vom Eröffnungs-
jahr 1902 bis zum Sanierungsjahr 2018), welche die Beschwerdeführerin
gemäss folgendem Schema errechnet hat und ihren Darlegungen zu Grun-
de legt (Beschwerde, Rz. 199),
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fordert sie eine jeweils gIeich zu gewichtende Kostenverteilung einerseits
nach Art. 26 Abs. 2 EBG und andererseits nach Art. 27 Abs. 1 EBG:
Der Beschwerdegegner habe (1.) nach Art. 26 Abs. 2 EBG einen Anteil von
90 % sowie (2.) nach Art. 27 Abs. 1 EBG einen Anteil von 75 %, insgesamt
einen Anteil von 82.5 % (90% + 75% = 165% von 200%, also 82.5% von
100%) zu übernehmen (im Unterschied zur Eigenquote von 17.5% [10% +
25% = 35% von 200%, also 17.5% von 100%]).
Aufgrund dieser Berechnung sei der Beschwerdegegner – unter Berück-
sichtigung der Umrüstungskosen von Fr. 246'917.37 gemäss Art. 27 Abs. 2
EBG – verpflichtet, Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 831'185.84 zu
tragen gemäss folgender Aufstellung (Beschwerde Rz. 212 f., 209 f.):
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Zu diesem Betrag von Fr. 831'185.84 erklärt die Beschwerdeführerin, sie
sei im Gesuch vom 22. Dezember 2022 im Rahmen des Anstandverfah-
rens – mit Blick auf den leider nie stattgefundenen runden Tisch – bereit
gewesen, den Kostenteiler von 82.5 % zu Lasten des Beschwerdegegners
(bzw. von 17.5% zu ihren Lasten) auf die gesamten Sanierungskosten an-
zuwenden, einschliesslich der Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage
mit folgendem Ergebnis (Beschwerde, Rz. 214 f.):
Hierzu beklagt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner im
vorinstanzlichen Verfahren den in der Regeltechnik Eisenbahn ("Norm R
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RTE 25931 [VSS 71 512] «Bahnübergang, Basisdokumentation»") vorge-
sehenen Kostenteiler von 50 % nicht akzeptiert habe. Trotzdem sei sie be-
reit, diesen Kostenteiler von 50 %, der einer sinnvollen schematischen
Branchenlösung entspreche, dem Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt zu Grunde zu legen, wobei die finanziellen Folgen der besonderen
Begehren separat zu entschädigen seien.
Gestützt auf diese Überlegungen macht die Beschwerdeführerin vor Bun-
desverwaltungsgericht den im Antrag 2 der Beschwerde geforderten Teil-
betrag von Fr. 601'019.47 geltend und erklärt, eine spätere Geltendma-
chung der Restforderung – einschliesslich Zins von 5 % – bleibe vorbehal-
ten (Beschwerde Rz. 215, 220 ff.):
4.3 Der Beschwerdegegner hingegen lehnt (mit Verweis auf seine Einga-
ben im Anstandsverfahren) jegliche Pflicht zur Kostenbeteiligung ab und
schliesst sich vollumfänglich der Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung an (Vernehmlassung des Beschwerdegegners, Ziff. 4 ff.).
5.
Bei dieser Ausgangslage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Sinne
der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Art. 25 Abs. 1 EBG analog
oder vielmehr der Beschwerdeführerin folgend einzig Art. 26 Abs. 2 EBG
anzuwenden ist.
5.1
5.1.1 Nach Ansicht der Vorinstanz findet Art. 26 Abs. 2 EBG nur auf Ände-
rungen Anwendung, welche ausschliesslich durch Entwicklungen des Ver-
kehrs verursacht wurden, nicht aber, wenn die Änderungen aus anderen
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Gründen, wie etwa neuen Vorschriften, notwendig geworden sind. In sol-
chen Fällen seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung die Artikel 25 Abs. 1, 27 und 29 EBG analog anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewesen, den Bahnübergang Ho-
neret mit Halbschranken auszurüsten, um einen nach Art. 37c Abs. 1 EBV
vorschriftsgemässen Zustand herzustellen. Die Verpflichtung dazu könne
frühestens 1976 entstanden sein. Denn nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
vom 15. Dezember 1975 über die Signalisierung von Bahnübergängen
(i.K. am 1. Juli 1976, AS 1976 892) hätten in der Regel Schranken ange-
bracht werden müssen (bzw. Halbschranken ausserorts und in locker be-
bauten Gebieten).
Die Verkehrsentwicklung könne nur dann ursächlich für die Notwendigkeit
der Beschrankung geworden sein, wenn bei Einführung der Beschran-
kungspflicht wegen schwachem Strassenverkehr (gestützt auf Art. 37c
Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 EBV) noch auf Schranken hätte verzichtet werden dür-
fen, jedoch später eine Zunahme des Strassenverkehrs die Installation von
Schranken erforderlich gemacht hätte:
Unter schwachem Strassenverkehr verstehe man acht oder weniger Que-
rungen von Personenäquivalenten pro Spitzenstunde, wobei ein Motor-
fahrzeug 1.3 Personenäquivalenten entspreche. Laut Beschwerdeführerin
seien am 6. September 2022 "in der Stunde bis 18 Uhr 865
(328+226+173+138) Fahrzeuge" gezählt worden. Gehe man mit ihr davon
aus, dass sich die Entwicklung des Strassenverkehrs ungefähr aus der An-
zahl immatrikulierter Fahrzeuge ableiten lasse, für 2018 somit 6'050'245
immatrikulierte Fahrzeuge, und lege man mit ihr 509'279 PKW im Jahr
1960 zugrunde, so ergebe sich eine Entwicklung um den Faktor 11.88. Da-
her sei anzunehmen, dass bereits 1960 pro Spitzenstunde über 72 Fahr-
zeuge den Bahnübergang benutzten. Mithin könne die Entwicklung des
Strassenverkehrs nicht ursächlich geworden sein für die Ausrüstung des
Bahnübergangs mit Schranken. Vielmehr habe beim Bahnübergang Hone-
ret schon bei Einführung der Pflicht zur Beschrankung ein mehr als nur
schwacher Strassenverkehr bestanden. Infolgedessen habe nicht die Ver-
kehrsentwicklung die Ausrüstung des Bahnübergangs erforderlich ge-
macht, sondern die Einführung der Vorschrift, mit welcher die Beschwer-
deführerin zur Sicherung des fraglichen Bahnübergangs mit einer Halb-
schrankanlage verpflichtet worden sei (vgl. angefochtene Verfügung,
Ziff. II. B. Rz. 2-12).
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5.1.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass Art. 25 EBG
die Kostentragung nur bei neu geschaffenen Kreuzungen zwischen öffent-
lichen Strassen und Bahnen regle. Der Bahnübergang Honeret sei jedoch
keine neue Kreuzung zwischen Schiene und Strasse; er bestehe unverän-
dert seit dem Jahr 1902. Bei Änderungen bestehender Kreuzungen, die,
wie hier, nicht unter Art. 26 Abs. 1 EBG fielen, sei einzig Art. 26 Abs. 2 EBG
anwendbar (Beschwerde, Rz. 117).
Die Erstellung der Halbschranke, mit welcher der Niveauübergang Honeret
zusätzlich gesichert werde, sei sowohl eine "Änderung einer Kreuzung" als
auch eine "Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen" im
Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG. Entsprechend dem normgemäss bezweck-
ten Ausgleich unter Verkehrsträgern seien die Kosten entsprechend der
Verkehrszunahme zu verteilen, wobei derjenige, der die Zunahme gene-
riere, die zusätzlichen Sicherungskosten tragen müsse, unabhängig da-
von, wer verpflichtet sei, diese zu installieren (Beschwerde, Rz. 71-98).
Art. 26 Abs. 2 EBG finde auf alle Änderungen an Kreuzungen Anwendung,
unabhängig von der Verkehrsentwicklung. Diese sei nicht relevant dafür,
ob Kosten grundsätzlich zu tragen seien, sondern nur dafür, wie die Kosten
zu tragen seien. Die Kostentragung gemäss der Verkehrsentwicklung (als
Rechtsfolge) trete unabhängig davon ein, ob noch andere Gründe zur Än-
derung der Kreuzung geführt hätten. Faktoren, wie eine Verordnungsände-
rung, fänden im klaren Wortlaut dieser Bestimmung keine Stütze. Dies ent-
spreche auch deren Sinn und Zweck. Daher seien die Kosten der Halb-
schrankenanlage einzig entsprechend der Verkehrsentwicklung auf beide
Verkehrsträger zu verteilen (Beschwerde, Rz. 99-114).
Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob eine Halbschranke (als Siche-
rungsmassnahme) in einer Verordnung ausdrücklich erwähnt werde oder
nicht. Vielmehr müssten nach Art. 26 Abs. 2 EBG die Kosten aller erforder-
lichen Sicherungsmassnahmen auf die Verkehrsträger verteilt werden. Ver-
fehlt sei die vorinstanzliche Auffassung, wonach die gesetzliche Beschran-
kungspflicht ursächlich für die Erstellung der Halbschrankenanlage gewe-
sen sei und deshalb die Kosten von der Bahn zu tragen seien. Jede Siche-
rungsmassnahme bedürfe einer Gesetzesgrundlage, was jedoch nicht be-
deute, dass stets der Ersteller der Massnahme die Kosten tragen müsse.
Wäre dem so, wären die Art. 25 ff. EBG überflüssig, insbesondere Art. 26
Abs. 2 EBG. Diese Vorschriften bezweckten, die Kosten einer Massnahme
auf die Verkehrsträger zu verteilen, unabhängig davon, wer die Massnah-
me habe erstellen müssen (Beschwerde, Rz. 71 f.).
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A-4862/2023
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien
Kosten nach Art. 26 Abs. 2 EBG "auf die Eigentümer beider Verkehrsträger
zu verteilen", wenn die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zu-
gleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurück-
zuführen seien, welcher die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht habe.
Hier seien die Risiken der Kreuzung primär auf die Zunahme des Stras-
senverkehrs zurückzuführen. Somit sei Art. 26 Abs. 2 EBG anwendbar (Be-
schwerde, Rz. 123). Die massgebliche Verkehrsentwicklung seit dem Er-
öffnungsjahr 1902 bis zum Sanierungsjahr 2018 sehe wie folgt aus (vgl. für
Details die Tabelle in E. 4.2): Beim Abstellen auf die Zahl immatrikulierter
Fahrzeuge sei die Zunahme des Strassenverkehrs 1'265-mal höher als
jene auf der Schiene. Aber auch beim strassenseitigen Abstellen auf die
Anzahl Fahrzeugquerungen (in der Annahme, dass der seinerzeit abgele-
gene Bahnübergang im Jahre 1902 von täglich 5 Fahrzeugen gequert wor-
den sei) falle die Verkehrszunahme auf der Strasse gleichwohl 210-mal
höher aus als jene auf der Schiene (Beschwerde, Rz. 200).
Üblicherweise würden in vergleichbaren Fällen Eisenbahnunternehmen
und Strasseneigentümer einen Kostenteiler von 50 % vereinbaren (inkl.
Abgeltung allfälliger besonderer Vorteile nach Art. 27 Abs. 2 EBG). Dieser
hälftige Kostenteiler sei auch in der Regeltechnik Eisenbahn (RTE) vorge-
sehen und werde von vielen befolgt. Verhielte es sich so, wie behauptet,
so müssten die Eisenbahnunternehmen bei allen Bahnübergängen die
Kosten von Schranken alleine tragen, wenn die Übergänge am 1. Juli 1976
von mehr als 8 Personenäquivalenten pro Stunde benützt worden seien.
Nach Art. 29 EBG würde dies auch für die Unterhalts- und Erneuerungs-
kosten gelten und diese müssten ebenfalls ausschliesslich von der Eisen-
bahn bezahlt werden. Art. 26 Abs. 2 EBG käme somit bei Bahnübergängen
fast gar nicht mehr zur Anwendung. Die meisten der schweizweit rund
4'370 Bahnübergänge dürften am 1. Juli 1976 von mehr als 8 Personen-
äquivalenten pro Stunde frequentiert worden sein. Sollte sich die
vorinstanzliche Auffassung durchsetzen, so müssten die Eisenbahnunter-
nehmen wohl bei vielen Bahnübergängen die praktizierten Kostenteiler zu
ihren Lasten ändern. Vermutlich würden gewisse Strasseneigentümer ge-
stützt auf Art. 32 EBG abgeschlossene Vereinbarungen kündigen oder zu
Lasten der Eisenbahnen neu verhandeln (Beschwerde, Rz. 95, 164-169).
5.1.3 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Vorinstanz habe
schlüssig dargelegt, dass nicht die Verkehrsentwicklung, sondern ein ver-
änderter regulatorischer Rahmen die Sanierung der Kreuzung Honeret nö-
tig gemacht habe (Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. Oktober
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A-4862/2023
2023, Ziff. 3 f.). Die Sanierung habe nicht direkt wegen der Verkehrszu-
nahme irgendeines Verkehrsträgers erfolgen müssen, sondern wegen der
Einführung von Art. 37 c EBV, wonach Bahnübergänge grundsätzlich mit
Schranken zu versehen seien. Daher sei Art. 26 Abs. 2 EBG – mangels
unmittelbarer Kausalität zwischen Verkehrsentwicklung und der Notwen-
digkeit einer Anpassung – weder direkt noch indirekt anwendbar. Ohne
diese Kausalität gelange diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Hier sei
die Anpassung bzw. Sanierung des Bahnübergangs nicht durch die Ver-
kehrsentwicklung "bedingt" gewesen, wie der Normwortlaut verlange, son-
dern durch die politische Entscheidung, Übergänge nach Art. 37c EBV
ganz grundsätzlich mit Schranken oder Halbschranken zu versehen (vgl.
act. 3 Rz. 8 ff. der vorinstanzlichen Beilagen). Deshalb sei Art. 25 EBG zu
Recht analog angewendet worden. Aber selbst bei einer Kostenverlegung
nach Art. 26 Abs. 2 EBG würde sich am Ergebnis der Kostenverlegung
nichts ändern, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich darge-
legt worden sei (Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2023,
Ziff. 3 f. sowie act. 3 Rz. 20 ff. der vorinstanzlichen Beilagen).
5.2
5.2.1 Den Artikeln 25 ff. EBG (zitiert in E. 3.2) liegen drei Prinzipien zu
Grunde: Nach dem Ebenbürtigkeitsprinzip sind die öffentlichen Verkehrs-
wege einander gleichgestellt und die Kosten nicht zum Vornherein einer
Seite aufzubürden. Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen
Verkehrswege ergibt sich als zweiter Grundsatz das eisenbahnrechtliche
Verursacherprinzip: Wer eine Veränderung des bestehenden Zustandes
auslöst, hat daraus herrührende Kosten zu tragen. Nach dem Prinzip der
Vorteilsanrechnung wird der Verursacher einer Kreuzungsumgestaltung
von deren Finanzierung so weit befreit, als der Nichtverursacher der An-
lage daraus Vorteile zieht (vgl. für viele das Urteil des BVGer A-2798/2023
vom 6. Februar 2025 E. 3.4.3.4 m.H.).
5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, Art. 26 Abs. 2
EBG gelte unabhängig von der jeweiligen Verkehrsentwicklung für alle Än-
derungen an Kreuzungen und sei lediglich für die betragsmässigen Moda-
litäten der Kostenverteilung relevant, übersieht sie, dass Art. 26 Abs. 1 EBG
die "Entwicklung des Verkehrs auf (ihren) Anlagen" als Grundlage für eine
Kostenteilung nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass die entspre-
chende Verkehrsentwicklung die Änderung an der Bahn- bzw. Strassenan-
lage "bedingt". Besteht diese kausale Verbindung zwischen Verkehrsent-
wicklung und der Erforderlichkeit einer Änderung der Kreuzungsanlage
Seite 18
A-4862/2023
nicht, so fällt eine Anwendung dieser Norm auch nicht in Betracht (vgl.
schon BGE 94 I 569 E. 4 f., wonach zu untersuchen sei, in welchem Ver-
hältnis die Notwendigkeit der automatischen Barrierenanlage durch die
Entwicklung des Verkehrs auf der Bahnlinie einerseits und auf der sie über-
querenden Strasse anderseits verursacht worden sei).
In diesem Sinne anerkennt die Vorinstanz zu Recht, dass Art. 26 Abs. 2
EBG Anwendung finden kann, wenn ein Bahnübergang am 1. Juli 1976
von mehr als 8 Personenäquivalenten pro Stunde benutzt worden ist. Wie
die Vorinstanz zu Recht betont, ist Voraussetzung dafür eine entspre-
chende kausale Verkehrsentwicklung, welche diesfalls eine Änderung der
Kreuzung notwendig macht, häufig entsprechende Verbreiterungen (Ver-
nehmlassung, Ad C. 3 Rz. 97). Insofern trifft der Vorwurf der Beschwerde-
führerin nicht zu, dass die vorinstanzliche Auffassung dazu führen würde,
dass Art. 26 Abs. 2 EBG bei Bahnübergängen fast gar nicht mehr zur An-
wendung käme, weil die meisten der schweizweiten Bahnübergänge am
1. Juli 1976 von mehr als 8 Personenäquivalenten pro Stunde frequentiert
worden sein dürften.
5.2.3 Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Auffassung, dass die Frage,
wer die Massnahme erstellt hat, nicht für die Kostenverteilung massgeblich
ist (vgl. Vernehmlassung, Ad C. 2 Rz. 72). Vielmehr ist entscheidend, wer
zur Erstellung solcher Massnahmen verpflichtet ist, um eigene gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen.
In diesem Sinne ist, wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ein-
wenden, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts Art. 26 Abs. 2 EBG jedenfalls immer dann nicht anwendbar, wenn die
Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer
Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt,
sondern – zumindest teilweise – in den Risiken der Anlage an der Kreu-
zungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr ent-
spricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25–28 EBG
analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrs-
träger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25
Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zu-
gleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurück-
zuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind
diese Kosten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG auf die Eigentümer beider
Verkehrsträger zu verteilen (vgl. das Urteil A-2798/2023 E. 3.4.3.1 mit
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Verweis auf die BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2 sowie das Urteil
des BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1).
5.2.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ursprüngliche Verursa-
cherin des Kreuzungsbauwerks gemäss Art. 25 EBG (bzw. Art. 29 i.V.m.
Art. 25 EBG) ist (vgl. Beschwerde, Rz. 175 sowie betr. die Beschwerdefüh-
rerin act. 1 Rz. 32 und betr. den Beschwerdegegner act. 3 Rz. 5 der vor-
instanzlichen Beilagen):
Bei Eröffnung der Bahnlinie im Jahr 1902 haben die heutige Bremgartner-
und Bernstrasse im Bereich des heutigen Bahnübergangs Honeret bereits
existiert, das heisst die Strasse bestand im Sinne von Art. 25 EBG an der
betroffenen Stelle schon vor den Bahngeleisen (act. 1, Rz. 31 sowie act. 3,
Rz. 6 der vorinstanzlichen Beilagen). In diesem Sinne räumte die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Anstandsverfahrens richtigerweise ein,
dass sie als ursprüngliche Verursacherin die "streitgegenständlichen Kos-
ten" zu tragen hätte (act. 1 Rz. 33 der vorinstanzlichen Beilagen; vgl. auch
BGE 126 II 54 E. 4, wonach das "einfache Kriterium" gilt, dass derjenige
bezahlen muss, der später kommt und den bisherigen Zustand ändert). Al-
lerdings will die Beschwerdeführerin diese "ursprüngliche Kausalität" durch
Art. 26 Abs. 2 EBG verdrängt sehen, wonach die Kosten von nachträglich
erstellten Sicherheitseinrichtungen durch Eisenbahnunternehmen und
Strasseneigentümer gemäss der Verkehrsentwicklung auf ihren Anlagen
zu finanzieren seien (act. 1 Rz. 33 der vorinstanzlichen Beilagen).
5.2.5 Im Unterschied zu anderen vom Bundesverwaltungsgericht beurteil-
ten Fällen, wo es um Sanierungen von Bahnübergängen bei relativ wenig
befahrenen Strassen ging (vgl. z.B. BVGE 2011/12 E. 8.4 zu Sack- bzw.
Zufahrtsstrassen, bei denen kein Mehrverkehr die Sanierung des Bahn-
übergangs erforderlich gemacht hatte; Urteil A-5896/2007 E. 3.2.3 ff. sowie
Urteil des BVGer A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 5 f. betr. dem öf-
fentlichen Verkehr dienende Privatstrassen), handelt es sich bei der Brem-
gartnerstrasse um die regionale Verbindungsstrasse Nr. 630 und bei der
Bernstrasse um eine Teilstrecke der Hauptstrasse Nr. 1 gemäss Durch-
gangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), die vor
dem Bau des Autobahnnetzes (ab den 1950er Jahren) die Hauptverbin-
dung zwischen Zürich und Bern war (vgl. act. 3 Rz. 3 und 5 der vorinstanz-
lichen Beilagen).
Im Sinne der treffenden Ausführungen der Vorinstanz, worauf zu verweisen
ist, kann davon ausgegangen werden, dass schon bei Einführung der
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Pflicht zur Beschrankung ein mehr als nur schwacher Strassenverkehr be-
stand. Insofern war nicht die Entwicklung des Strassenverkehrs ursächlich
dafür, den Bahnübergang Honeret mit Schranken auszurüsten, sondern
die Einführung von Art. 37c Abs. 1 EBV, mit welcher die Beschwerdeführe-
rin zur Sicherung des Bahnübergangs mit einer Halbschrankanlage ver-
pflichtet worden war.
Wie auch der Beschwerdegegner überzeugend darlegt (vgl. act. 3 Rz. 16
der vorinstanzlichen Beilagen), wäre eine Sanierung des Bahnübergangs
Honeret schon seit langer Zeit erforderlich gewesen angesichts der an-
spruchsvollen Kreuzungsgeometrie am Knoten Honeret und der daraus re-
sultierenden Gefährlichkeit, die in naher Zukunft durch den geplanten Dop-
pelspurausbau ausgeräumt werden soll (vgl. im Sachverhalt unter A.c). Da-
bei kann offengelassen werden, ob die Sanierungsbedürftigkeit schon bei
Eröffnung der fraglichen Bahnverbindung bestand. Anzumerken ist, dass
das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass jede hö-
hengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse oder Wegen – unbe-
sehen ihrer Sanierungsbedürftigkeit – eine Gefahrenquelle darstellt. Inso-
fern haben die Öffentlichkeit und die Eisenbahnunternehmen ein erhebli-
ches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung
des Unfallrisikos auf Bahnübergängen (Urteil des BVGer A-1182/2017 vom
25. März 2019 E. 8.3.1 m.H.). Diesem Interesse kommt zentrale Bedeutung
zu (Urteil A-1182/2017 E. 8.3.1 mit Verweis auf das Urteil des BGer
1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3).
In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, unmittelbar
vor der Sanierung des Bahnübergangs Honeret seien zig Rotlichtüberfahr-
ten während der Spitzenstunden beobachtet worden, weshalb dies in der
Plangenehmigung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Halbschran-
kenanlage geprüft worden sei (Beschwerde, Rz. 24 ff. und 203). Die Vor-
instanz erachtete im Plangenehmigungsentscheid die Erhöhung der Si-
cherheit beim Bahnübergang Honeret grundsätzlich hoch ein, da Unfälle
zwischen Strassen- und Schienenfahrzeugen ein erhebliches Schadens-
potential aufwiesen, und hielt fest, die Halbschrankenanlage müsse unter
anderem auch wegen der Rotlichtüberfahrten installiert werden (vgl. act. 7
S. 29 der Beschwerdebeilagen; zutreffend Beschwerde, Rz. 204). Hierzu
beklagt der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin hätte es seit Jahr-
zehnten in der Hand gehabt, den – trotz Ampelanlage – nicht ungefährli-
chen Bahnübergang mittels Schranken zu sanieren. Allerdings habe sie in
all den Jahren nichts getan, sondern sich erst im Vorfeld der Plangenehmig
zur Sanierung mit Schranken entschieden und zwar zu einem Zeitpunkt,
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als sich schon die Obsolenz der Sanierung aufgrund des baldigen Doppel-
spurausbaus abzeichnete (act. 3 Rz. 17 der vorinstanzlichen Beilagen).
5.2.6 Hierzu anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie gesetzlich ver-
pflichtet war, am Bahnübergang "Honeret" eine Halbschrankenanlage zu
erstellen (Beschwerde, Rz. 68).
Art. 37c Abs. 1 EBV, wonach Bahnübergänge mit Schranken- oder Halb-
schrankenanlagen auszurüsten sind, sofern nicht die Ausnahmen nach
Abs. 3 greifen, wie auch der frühere Art. 6 der UVEK-Verordnung über die
Signalisierung von Bahnübergängen – konkretisieren in Bezug auf Schran-
kenanlagen an Bahnübergängen Art. 2 Abs. 4 EBV, wonach der Stand der
Technik zu berücksichtigen sei. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführe-
rin nicht, dass sie für den Bahnübergang "Honeret" bis zum Ablauf der ge-
setzlichen Sanierungspflicht (am 31. Dezember 2014) ein Plangenehmi-
gungsgesuch nach Art. 83 f Abs. 1 EBV einzureichen hatte, was sie auch
fristgerecht tat (vgl. Beschwerde, Rz. 74; act. 7 der Beschwerdebeilagen,
Ziff. 5.2.2.3 der vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfügung; Schlussbe-
merkungen Rz. 25).
5.2.7 Im Lichte dieser Ausführungen ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass nicht die Verkehrsentwicklung auf den beiden Strassen die Aus-
rüstung des Bahnübergangs Honeret erforderlich machte, sondern die Ein-
führung von Art. 37c Abs. 1 EBV, der die Beschwerdeführerin zur Sicherung
des Bahnübergangs mit einer Halbschranke verpflichtete (angefochtene
Verfügung, Ziff. II. B. Rz. 2-12).
Insofern braucht hier auf die Methodik der Beschwerdeführerin zur Berech-
nung der Verkehrsentwicklung am Bahnübergang Honeret (Beschwerde
Rz. 177-199) und der daran geübten ausführlichen Kritik des Beschwerde-
gegners (act. 3 Rz. 21-56 der vorinstanzlichen Beilagen) nicht weiter ein-
gegangen zu werden.
5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hier – im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen und in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Rechtsprechung – Art. 25 EBG analog anzuwenden
ist: Die Strassenseite hat – im Gegensatz zur Bahnseite – die Sanierung
des Bahnübergangs Honeret nicht verursacht, weshalb angesichts der ge-
setzlichen Sanierungspflicht der Beschwerdeführerin – vorbehältlich einer
Vorteilsanrechnung nach Art. 27 EBG – auch diese allein – als Verursache-
rin der Halbschrankenanlage – deren Kosten zu tragen hat.
Seite 22
A-4862/2023
6.
In einem zweiten Schritt ist gestützt auf Art. 27 Abs. 1 EBG im Rahmen der
Vorteilsanrechnung zu prüfen, ob die Kostenregelung gemäss der Erwä-
gung 5 insoweit zu korrigieren ist, als die Beschwerdeführerin von der Fi-
nanzierung der Sanierung Honeret in dem Umfang zu befreien ist, als der
Beschwerdegegner daraus Vorteile zieht (vgl. BVGE 2013/53 E. 6; 2011/12
E. 7.2; Urteil A-5867/2007 E. 6.1).
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz lehnt in der angefochtenen Verfügung eine Kostenbe-
teiligung des Beschwerdegegners ab, weil ihm aus der Sanierung des
Bahnübergangs keine bezifferbaren Vorteile erwachsen seien. Die Kosten
seien immaterieller Natur und daher nicht durch ihn zu tragen.
Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, die Sicherung eines Bahnübergangs
mit Barrieren sei für die Benutzer ein Sicherheitsgewinn. Verglichen mit ei-
ner ungesicherten Strasse stelle diese Sicherung aber lediglich eine Re-
duktion des mit dem Bahnübergang verbundenen Risikos dar. Der Sicher-
heitsgewinn sei für den konkreten Benutzer dann ein geldwerter Vorteil,
wenn die Barriere ihn vor einem Schaden schütze, für den er bei einer
Pflichtverletzung verantwortlich gewesen wäre. Dieser individuelle, geld-
werte Vorteil sei aber für den Beschwerdegegner als Strasseneigentümer
ohne geldwerten Vorteil. Dies anerkenne die Beschwerdeführerin, zumal
sie keine konkreten Kosten benenne, die der Beschwerdegegner durch
vermiedene Unfälle spare. Deshalb bezeichne es die Beschwerdeführerin
als irrelevant, ob mit dem Sicherheitsgewinn ein Geldwert verbunden sei.
Art. 27 EBG bezwecke eine Korrektur der Kostentragungspflicht nach
Art. 25 oder 26 EBG. Nach Art. 27 EBG müsse eine Partei in dem Umfang
an die Kosten beitragen, als ihr aus der Umgestaltung der Verhältnisse
nachweisbare Vorteile erwachsen würden, für die sie nicht bereits nach
Art. 25 bzw. 26 EBG finanziell aufkommen müsse. Dass die Beschwerde-
führerin durch die vorschriftsgemässe Sicherung des Bahnübergangs mit
Halbschranken die Gefahr von Unfällen reduziere und damit auch das Ri-
siko, aus Art. 58 OR belangt zu werden, sei für sie kein Vorteil gemäss Art.
27 EBG. Zwar sei sie für die Fehlerfreiheit und die ordnungsgemässe In-
standhaltung der Schranken verantwortlich. Aber ihr könne aus dieser
Norm keine zusätzliche Kostentragungspflicht erwachsen, da sie bereits zu
100 % kostenpflichtig sei. Daher könnten ihr auch keine anderen geldwerte
Vorteile erwachsen, für die sie nach Art. 27 EBG zusätzlich aufkommen
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müsste. Allein der Strasseneigentümer käme hier für eine Kostentragung
in Betracht. Zwar führten die Barrieren zu einem Sicherheitsgewinn. Dieser
stelle aber lediglich eine Reduktion des Risikos dar, welches durch den
Bau der Bahn mit dem Kreuzungsbauwerk verursacht worden sei. Diese
Risikoreduktion sei für den Strasseneigentümer kein geldwerter Vorteil.
Gleiches gelte für den Gewinn an Verfügbarkeit. Wenn aufgrund der Be-
schrankung für die Benutzer des Bahnübergangs das Unfallsrisiko an der
Kreuzung reduziert und damit deren Verfügbarkeit erhöht werde, sei dies
kein geldwerter Vorteil für den Strasseneigentümer. "Vorteile", die lediglich
in einer Reduktion der aus dem Kreuzungsbauwerk resultierenden Nach-
teilen bestünden und mit keinem Sicherheitsgewinn verbunden seien, der
über das gesetzlich geschuldete Mass hinausgehe, seien keine Vorteile im
Sinne von Art. 27 EBG. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber bei immateriellen Vorteilen ohne wirtschaftlichen Wert eine
Kostenbeteiligungspflicht des Nichtverursachers habe begründen wollen.
Eine solche sei auch nicht angezeigt, da in der hiesigen Rechtsordnung
immaterielle Vorteile ohne wirtschaftlichen Wert keine Pflicht zur Kosten-
beteiligung begründen würden. Wer keinen Anlass setze, müsse regelmäs-
sig auch nicht bezahlen, wenn öffentlich benützbare Infrastrukturen vom
Verpflichteten in einen vorschriftskonformen Zustand gebracht oder in ei-
nem solchen erhalten würden. Wer hingegen als (Mit-)Verursacher einen
Anlass setze, der eine Sicherheitsverbesserung und Risikoreduktion not-
wendig mache, müsse für diese Kosten entweder im Rahmen einer korri-
gierten primären Kausalität (sog. sekundäre Kausalität) oder im Rahmen
der Vorteilsanrechnung aufkommen. Dass die Erhaltung des Ist-Zustandes
für den nach den Art. 25 bzw. 26 i.V.m. Art. 29 EBG (Mit-)Kostentragungs-
pflichtigen einen Vorteil darstellen könne, z.B. dann, wenn die andere Par-
tei das Vorhaben verwirklicht habe, stehe dem nicht entgegen.
Auch hier gehe es um materielle und nicht um immaterielle Vorteile. Letzt-
lich könne offenblieben, ob und wenn ja, in welchen Fällen Art. 27 EBG
eine Kostenbeteiligungspflicht bei nicht geldwerten Vorteilen auslöse. Je-
denfalls stelle die blosse Reduktion von Nachteilen, die nicht zu einem si-
chereren Zustand als dem gesetzlich geschuldeten führen würden, keinen
solchen Vorteil dar. Auch sonst seien keine geldwerten Vorteile für den Be-
schwerdegegner erkennbar. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin
bei der Sanierung des Bahnübergangs keinen Strassenabschnitt des Be-
schwerdegegners erneuert. Auch sei dieser nicht der historische Verursa-
cher der Kreuzung. Seien demzufolge keine geldwerten Vorteile für den
Beschwerdegegner als Strasseneigentümer erkennbar, welche durch die
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Herstellung des vorschriftsgemässen Zustands (durch die hierzu verpflich-
tete Beschwerdeführerin) entstanden seien, und seien auch keine anderen
Vorteile erkennbar, die eine Kostenbeteiligungspflicht nach Art. 27 Abs. 1
EBG auslösen, so müsse die Beschwerdeführerin allein für die Sanierungs-
kosten aufkommen (angefochtene Verfügung, Ziff. II. B. Rz. 13-30).
Vor Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Vorinstanz, von der ange-
fochtenen Verfügung abweichend, die Forderung der Beschwerdeführerin
von Fr. 246'917.37, welche die Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage
auf LED betrifft, gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG indessen als begründet (vgl.
hierzu die nachfolgende E. 7).
6.1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber eine Vorteilsan-
rechnung zu ihren Gunsten, in dem Sinne, als ihr ein Vorteil von 25 % und
dem Beschwerdegegner als Strasseneigentümer ein Vorteil von 75 % an-
zurechnen sei (vgl. auch die entsprechende Tabelle in E. 4.2):
Ein Jahr vor der Sanierung seien zig Rotlichtüberfahrten verzeichnet wor-
den. Im Rahmen der Plangenehmigung habe die Halbschrankenanlage
(auch) wegen der Rotlichtüberfahrten installiert werden müssen (Be-
schwerde, Rz. 24 ff., 203 f.). Vom Zugewinn an Sicherheit würden beide
Verkehrsträger profitieren; primär aber die Fahrzeuglenker, die durch die
Rotlichtüberfahrten sich und andere gefährdeten. Durch die Halbschranke
erlange die Strasse einen Vorteil, indem die Strassenverkehrsteilnehmer
(inkl. Fussgänger) physisch vor eigenem Fehlverhalten geschützt würden.
Die Eisenbahn ziehe aus der Anlage keinen gleichartigen Nutzen, denn die
Züge seien durch eine Zugsicherung gesichert. Diese verhindere ein
rechtswidriges Befahren des Bahnübergangs, indem dieser nur befahren
werden könne, wenn der Streckenblock freigegeben und der Strassenver-
kehr mit Rotlicht gestoppt worden sei. Die Vorteile der Halbschranken,
Fahrzeuglenker und Fussgänger vor eigenem Fehlverhalten zu schützen,
seien der Strasse anzurechnen. Deshalb müsse der Beschwerdegegner
die entsprechenden Kosten tragen. Was für die Bahn die Zugsicherung sei,
seien für die Strasse die Halbschranken: Beide Sicherungsmassnahmen
schützten den jeweiligen Verkehrsträger vor eigenen Fehlern (vgl. Be-
schwerde, Rz. 128-132, 204 f.).
Die Vorinstanz irre, wenn sie nur geldwerte Vorteile als nach Art. 27 Abs. 1
EBG entschädigungspflichtig erachte. Denn gemäss dem Wortlaut dieser
Bestimmung seien die Kosten entsprechend den Vorteilen auf die Ver-
kehrsträger zu verteilen, ohne dass der Normwortlaut eine Einschränkung
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auf geldwerte Vorteile enthalte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung könne ein Vorteil nach Art. 27 Abs. 1 EBG auch bloss ide-
eller Natur sein. Sämtliche Vorteile seien einzubeziehen, welche der Nicht-
verursacher aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwerbe
oder ihm durch diese bauliche Vorkehr erhalten blieben (Urteil A-
2945/2013 E. 6.3.4). Abzustellen sei daher auf den (geldwerten oder nicht
geldwerten) Nutzen der fraglichen Halbschrankenanlage (Beschwerde, Rz.
133-136).
In der Eventualbegründung hält die Beschwerdeführerin fest, für den Ver-
kehrsträger Strasse habe die Halbschrankenanlage Honeret einen Geld-
wert. Denn damit würden die Risiken "Kollisionen" (Personen- und Sach-
schäden) sowie "Fast-Kollisionen" (z.B. Personenschäden wegen Stürzen
infolge von Schnellbremsungen) erheblich reduziert. Insofern führe die
Halbschranke durchaus zu einem geldwerten Vorteil, da jeder verhinderte
Unfall Kosten spare (wie z.B. Kosten von Personenschäden, Sachschä-
den, volkswirtschaftliche Schäden). Ein einzelner Todes- oder Invaliditäts-
fall könne Schäden in Millionen Franken Höhe verursachen. Deshalb sei
das Kosten-/Nutzenverhältnis von Schranken hervorragend. Sie, die Be-
schwerdeführerin, habe den Geldwert der Halbschrankenlage Honeret im
Anstandsverfahren mit einigen Millionen Franken pro Schadenfall beziffert.
Dieser Betrag übersteige die zu verteilenden Kosten von Fr. 955'121.57 bei
weitem. Dementsprechend sei keine nähere Bezifferung notwendig, denn
der Nutzen (Vermeidung millionenhoher Schäden) übersteige deutlich die
zu verteilenden Kosten. Ohnehin hätte die Vorinstanz von Amtes wegen
die Frage der finanziellen Vorteile der Halbschrankenanlage Honeret für
den Verkehrsträger Strasse (Verhinderung der Kosten von Unfällen samt
Folgeschäden) begutachten lassen müssen. Dies sei nicht geschehen,
weshalb ein Gutachten beantragt werde, für den Fall, dass das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 EBG praxiswidrig nur noch
Vorteile finanzieller Art anerkennen würde (Beschwerde, Rz. 137-142).
Die Vorteile der Strassen- und Bahnbenutzer seien den entsprechenden
Verkehrsträgern zuzurechnen, alles andere ergebe keinen Sinn: Die Infra-
strukturen seien für die Benutzer erstellt worden und nicht für ein unbenutz-
tes Herumstehen. Ohne Strassenbenutzer müsste der Bahnübergang nicht
gesichert werden. "Vorteile" nach Art. 27 EBG seien alle Vorteile, welche
die Verkehrsträger aus der bestimmungsgemässen Nutzung der Infrastruk-
turen ziehen würden. Hier sei der Sicherheitsgewinn als Vorteil/Nutzen der
Halbschrankenanlage Honeret dem Verkehrsträger Strasse, also dem Be-
schwerdegegner zuzurechnen. Jede (Fast-)Kollision auf dem Bahnüber-
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A-4862/2023
gang werde immer durch nicht vortrittsberechtigte Strassenbenutzer verur-
sacht. Schranken würden an Bahnübergängen installiert, um die Missach-
tung von Rotlichtsignalen physisch zu verhindern. Für sich habe die Bahn
auf eigene Kosten bereits die Zugsicherung mit Streckenblock als Schutz
installiert (Beschwerde, Rz. 143-146).
6.1.3 Nach Ansicht des Beschwerdegegners bleibt für eine Vorteilsanrech-
nung nach Art. 27 EBG kein Raum. Zwar gebe es für die Benutzer der
Strasse Vorteile, namentlich die Senkung des durch den Bahnübergang
verursachten zusätzlichen Unfallrisikos. Doch lasse sich dieser einzig dem
Strassenbenutzer zurechenbare Vorteil nicht der Strasse als Verkehrsträ-
ger zuordnen. Selbst bei einer Anwendung der Berechnungsmethode nach
Art. 26 EBG wären die Kosten vollumfänglich der Schiene zu überbürden
(Vernehmlassung des Beschwerdegegners, Ziff. 4 ff.).
6.2
6.2.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschränkung
der Vorteilsanrechnung nach Art. 25 EBG auf rein geldwerte Vorteile zu
entnehmen:
Vielmehr kann rechtsprechungsgemäss ein solcher Vorteil nicht nur finan-
zieller, sondern – beispielsweise in Form eines Sicherheitsgewinnes – auch
bloss ideeller Natur sein, wobei die Erhaltung des Ist-Zustandes auf län-
gere Zeit ebenfalls als Vorteil zu werten ist. Bei der Vorteilsanrechnung sind
demnach sämtliche Vorteile einzubeziehen, welche der Nichtverursacher
aufgrund der Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch
diese bauliche Vorkehr erhalten bleiben (BVGE 2013/53 E. 6.3.4; 2011/12
E. 9.6, E. 10; Urteil des BVGer A-4874/2021 vom 11. Juli 2023 E. 7.1; Urteil
A-5867/2007 E. 8; vgl. auch die gleichläufige, im Internet publizierte Praxis
der Vorinstanz, wie z.B. Verfügung 341.236-00728/1 vom 8. Dezember
2021 [i.S. Gemeinde Tréléx gegen NStCM SA], Ziff. 8; Verfügung BAV-
411.11-00011/00011 vom 20. November 2018 [i.S. SBB gegen Gemeinde
Rochefort] Ziff. 15; Verfügung vom 20. Juni 2014 [i.S. BLS gegen Ge-
meinde Biglen] Ziff. 17 ff.; unter www.bav.admin.ch/bav/de/home.html >
Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler [Art.
40 EBG]). Dass ein erzielter Sicherheitsgewinn, wie die Vorinstanz behaup-
tet, über das gesetzlich geschuldete Mass hinausgehen müsse, lässt sich
der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch der
publizierten Amtspraxis nicht entnehmen. Bei der Bestimmung des Vorteils
Seite 27
A-4862/2023
ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass das hauptsächliche
Interesse an der Erstellung oder Änderung einer Kreuzungsanlage in der
Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als Bauherr wird regelmässig
derjenige aktiv, der ein Interesse an der Ausführung eines Bauprojektes
hat. In dessen Bereich liegt üblicherweise die Ursache für eine bauliche
Änderung, weshalb er den hauptsächlichen Nutzen bzw. Vorteil daraus
zieht. Schliesslich bestimmt der Bauherr auch den wesentlichen Umfang
des Projekts und damit das Ausmass der Kosten (Urteil A-4896/2021
E. 14.1; Urteil A-5867/2007 E. 9.1, je m.H.). Gemäss Bundesverwaltungs-
gericht handelt es sich bei der Vorteilsanrechnung nicht um einen rein rech-
nerischen Vorgang, sondern es sind nur diejenigen Vorteile zu beachten,
die sich der Dritte billigerweise anrechnen lassen muss (Urteil A-4874/2021
E. 7.1).
Wie bereits in E. 5.2.5 erwähnt, haben die Öffentlichkeit und die Eisen-
bahnunternehmen ein erhebliches, ja zentrales Interesse an der Vermei-
dung von Unfällen beziehungsweise der Verminderung des Unfallrisikos
auf Bahnübergängen, die unbesehen ihrer Sanierungsbedürftigkeit eine
Gefahrenquelle darstellen (Urteil A-1182/2017 E. 8.3.1 m.H.). Insofern
muss rechtsprechungsgemäss auch der hier durch die erfolgte Sanierung
des Bahnübergangs Honeret mit Halbschranken erzielte Sicherheitsge-
winn als "Vorteil" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anerkannt werden, ohne
dass es dafür auf die Verpflichtungslage eines Verkehrsträgers ankommt
(vgl. für viele BVGE 2011/12 E. 9.6 f.).
6.2.2 Dass ein solcher Vorteil dem Beschwerdegegner zuzurechnen ist,
wird sowohl von diesem als auch von der Vorinstanz bestritten.
Auch zu dieser Frage ist die Rechtsprechung insofern klar, als sich der
Strasseneigentümer den Zugewinn an Sicherheit grundsätzlich als Vorteil
im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anrechnen lassen muss, wie die Be-
schwerdeführerin zu Recht anmerkt (Beschwerde Rz. 205 sowie act. 1 Rz.
33, 52 ff. der vorinstanzlichen Beilagen).
Zur Frage der Zurechenbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht festge-
halten, dass Art. 27 Abs. 1 EBG auf den (Normal-)Fall zugeschnitten ist, in
welchem sich ein Eisenbahnunternehmen und ein öffentliches Gemeinwe-
sen (Kanton oder Gemeinde) als Strasseneigentümer gegenüberstehen
(BVGE 2011/12 E. 9.5). Soweit ihnen aus der Umgestaltung der Anlage
Vorteile erwachsen, können allerdings auch andere Personen vorteilsbe-
haftet und damit kostenpflichtig sein (vgl. Urteil A-2798/2023 E. 3.4.3.2 mit
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Verweis auf BVGE 2013/53 E. 6.3.4 und 2011/12 E. 9.6 sowie Urteil
A-4896/2021 E. 14.1).
Diese Sichtweise lässt sich übrigens auch der im Internet publizierten Pra-
xis der Vorinstanz entnehmen (vgl. z.B. Verfügung BAV-012-5/7/4 vom
15. September 2023 [i.S. BLS Netz AG gegen Einwohnergemeinde Hutwil]
Ziff. 6.1 zur Vorteilsanrechnung, insbes. Ziff. 6.2 zur Zurechenbarkeit des
Vorteils zu Gunsten des Gemeinwesens; Verfügung BAV-012-5/1 vom
25. Januar 2023 [i.S. Gemeinde Echallens gegen LEB SA] in Ziff. 7.5, wo
"der Strasse" ein Vorteil durch eine Kreuzungssanierung zugebilligt wird,
mit Verweis auf die publizierte amtliche Praxis; Verfügung 341.236-00728/1
vom 8. Dezember 2021 [i.S. Gemeinde Tréléx gegen NStCM SA], Ziff. 8,
insbes. Ziff. 8.2: « Les utilisateurs du chemin communal bénéficient d'une
plus grande sécurité lors du franchissement du passage à niveau [du Ce-
risier, Anm. BVGer]. Sur la base de ces considérations, l’OFT estime que la
commune [de Tréléx, Anm. BVGer], en sa qualité de propriétaire de l’ins-
tallation routière, retire un avantage au sens de l’art. 27 al. 1 LCdF des
travaux d’assainissement du croisement [= "sécurisation de ce passage à
l’aide de barrières et de signalisation adéquate", Anm. BVGer]. Cet avan-
tage doit lui être imputé dans le cadre de la répartition des coûts. Le fait
que la quasi-totalité des utilisateurs soient potentiellement des employés
et fournisseurs de NStCM SA ne change rien à cette appréciation (…) »;
Verfügung BAV-411.11-00011/00011 vom 20. November 2018 [i.S. SBB ge-
gen Gemeinde Rochefort] Ziff. 15, 19; Verfügung vom 20. Juni 2014 [i.S.
BLS gegen Gemeinde Biglen] Ziff. 17 f.; unter www.bav.ad-
min.ch/bav/de/home. html > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Ent-
scheide über Kostenteiler [Art. 40 EBG]).
Somit können im Rahmen der Vorteilsanrechnung grundsätzlich (1.) Bahn-
unternehmen, (2.) Strasseneigentümer sowie (3.) allenfalls weitere Kreise,
wie z.B. Anwohner, kostenpflichtig werden (vgl. BVGE 2011/12 E. 9.6 zu
dem für die dritte Kategorie verlangten "wesentlichen Sondervorteil", der
über das hinausgehen muss, was die Allgemeinheit aus der Sanierung für
einen Nutzen zieht). In diesem Sinne ist die Auffassung der Beschwerde-
führerin unhaltbar, dass Zugsicherungen wie auch Halbschranken (als Si-
cherungsmassnahmen) den jeweiligen Verkehrsträger vor eigenen Fehlern
schützen würden (Beschwerde, Rz. 131). Dies trifft in Bezug auf den Kan-
ton als Verkehrsträger selbstredend nicht zu, da mittels Halbschranken ein-
zig die Strassenbenutzer "vor eigenen Fehlern" geschützt werden sollen.
Seite 29
A-4862/2023
6.2.3 Somit steht fest, dass die vorinstanzlichen Überlegungen zur Vorteils-
anrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG nicht haltbar sind und sich die Be-
schwerde insofern als begründet erweist, auch wenn fraglich sein mag, ob
diese, wie die Beschwerdeführerin meint, überwiegend zu ihren Gunsten
ausfallen muss.
6.2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen diesen
beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann angezeigt,
wenn die Vorinstanz infolge ihrer Kenntnisse als Fachbehörde zur Beurtei-
lung besser geeignet erscheint (vgl. statt vieler Urteil A-4896/2021 E. 15.3
m.H.).
Der Gesetzgeber hat den in Art. 27 Abs. 1 EBG verwendeten Begriff "Vor-
teil" als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestaltet und ihn nicht näher aus-
geführt. Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der An-
wendung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung
aus, wenn der Entscheid eine besondere Fachkompetenz der Vorinstanz
voraussetzt (Urteil A-4896/2021 E. 14.2 m.H.).
Die – vor dem Hintergrund von Art. 25 Abs. 1 EBG (E. 5) – vorzunehmende
Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG erfordert eine erneute amtli-
che Beurteilung und Bewertung der Sanierung des Bahnübergangs Hone-
ret. Bei der Bestimmung des den Umständen angemessenen Verteil-
schlüssels für die Tragung der Kosten der Halbschrankenanlage wird sich
die Vorinstanz als Fachbehörde insbesondere mit der Kritik des Beschwer-
degegners zum zeitlichen Faktor der Sanierung, welche fraglos den dem
Beschwerdegegner zukommenden Vorteil beeinflusst, vertieft auseinan-
dersetzen müssen, das heisst mit den angeblichen Versäumnissen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Sanierung und der sich daraus ergeben-
den "beschränkten Lebensdauer der Halbschranken" infolge der in naher
Zukunft erfolgenden Aufhebung des Bahnübergangs (vgl. Schreiben des
Beschwerdegegners vom 13. Februar 2023, act. 3 Rz. 7 und 17 ff. der vor-
instanzlichen Beilagen).
Demzufolge ist es angezeigt, die Angelegenheit, soweit die Anwendung
von Art. 27 Abs. 1 EBG betroffen ist, im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit sie den Vorteil zu Gunsten des Beschwer-
degegners erstmals bemessen und – unter Berücksichtigung der in der
Seite 30
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nachfolgenden Erwägung 7 anzustellenden Überlegungen – in die Kos-
tenverteilung einfliessen lassen kann.
7.
Als nächstes ist zu klären, ob die auf Wunsch des Beschwerdegegners
erfolgte Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber
nach Art. 27 Abs. 2 EBG zu einer Vorteilsanrechnung zu dessen Lasten
führt.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Plangenehmigungsver-
fahren habe sie nur um Anpassung der bestehenden Verkehrsregelungs-
anlage an die neue Halbschrankenanlage ersucht. Nach Erteilung der
Plangenehmigung habe der Beschwerdegegner unter anderem ge-
wünscht, dass die Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber umge-
rüstet werde. Die erfolgte Umrüstung diene ausschliesslich der Regelung
des Strassenverkehrs an der Strassenverkehrskreuzung Bremgartner-
/Bernstrasse. Aus Sicht der Eisenbahn wäre die bestehende Anlage ohne
LED-Signalgeber auch künftig ausreichend gewesen, zumal der Bahnüber-
gang Honeret in absehbarer Zeit aufgehoben werde. Vier der elf umgerüs-
teten Lichtsignale beträfen die Geradeausspuren auf der Bernstrasse und
hätten von vornherein keinen Bezug zur Eisenbahninfrastruktur, da sie
auch ohne die Eisenbahn zur Regelung des Strassenverkehrs an der Kreu-
zung notwendig seien (Beschwerde Rz. 151 f.).
Die Kosten dieser Umrüstung seien über das Projekt abgerechnet worden
und hätten im vorinstanzlichen Verfahren verlegt werden müssen. Hätte die
Vorinstanz ihr, der Beschwerdeführerin, vor ihrem Entscheid das rechtliche
Gehör gewährt, so hätte sie im Sinne einer Eventualbegründung darauf
hinweisen können, dass der Beschwerdegegner zumindest die Kosten der
Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber überneh-
men müsse. Die Vorinstanz hätte dies von Amtes wegen berücksichtigen
müssen, denn die Kosten der Umrüstung seien im Gesuch vom 22. De-
zember 2022 ausgewiesen worden. Weshalb die Vorinstanz bei der Vor-
teilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 2 EBG die strassenseitige Umrüstung
auf LED-Signalgeber nicht berücksichtigt habe, sei nicht nachvollziehbar.
Daher müsse der Beschwerdegegner diese Umrüstungskosten von
Fr. 246'917.37 gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG alleine zu tragen. Dies wäre
selbst dann der Fall, wenn lediglich Art. 27 Abs. 1 EBG anwendbar wäre,
zumal der Nutzen der Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-
Seite 31
A-4862/2023
Signalgeber bei der Strasse und somit beim Beschwerdegegner liege (Be-
schwerde, Rz. 20 f., 36-39, 151-155, 207).
7.1.2 Die Vorinstanz erachtet – mit Verweis auf die Beilage 12 der Be-
schwerde – den Anspruch der Beschwerdeführerin als begründet, solange
der Beschwerdegegner nicht darlege, weshalb die Umrüstung der Ver-
kehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber auch zu finanziellen Vorteilen
der Beschwerdeführerin führe, und die Kostenhöhe unstreitig sei
(vorinstanzliche Vernehmlassung, Antrag Ziff.1 sowie Ad C. 5 Rz.152).
7.1.3 Der Beschwerdegegner anerkennt ausdrücklich die von der Be-
schwerdeführerin behaupteten angefallenen Kosten für die Sanierung des
Bahnübergangs in ihrer Gesamtheit (Schreiben vom 13. Februar 2023
Rz. 7, in act. 3 der vorinstanzlichen Beilagen; diesbezügliche zutreffend
Beschwerde, Rz. 34).
Zum Antrag 1 der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober
2023 hat sich der Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht ge-
genüber nicht geäussert.
7.2
7.2.1 Unbestritten ist, dass die Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage
auf LED-Signalgeber auf das besondere Begehren des Beschwerdegeg-
ners hin umgesetzt wurde (vgl. E-Mail vom 9. Mai 2018, act. 12 der Be-
schwerdebeilagen; vgl. Beschwerde Rz. 20, 36-39, 150 ff.).
Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre unzutreffende Feststellung in der
angefochtenen Verfügung (Rz. 29), wonach der Beschwerdegegner keine
besonderen Begehren im Sinne von Art. 27 Abs. 2 EBG gestellt habe, in
ihrer Vernehmlassung korrigiert (Ad. C. 5 Rz. 152 mit Verweis auf act. 12
der Beschwerdebeilagen). Deshalb anerkennt sie nun die vom Beschwer-
degegner gestützt auf Art. 27 Abs. 2 EBG zu tragenden Umrüstungskosten
der Ampelanlage in der Höhe von Fr. 246'917.37. Diese vorinstanzlich an-
erkannte Summe entspricht auch genau dem von der Beschwerdeführerin
geforderten Betrag (siehe E. 4.2 a.E.; Beschwerde, Rz. 39).
Zu Recht wird die betragsmässige Höhe dieser Forderung von keiner Seite
in Zweifel gezogen. Unbehelflich ist diesbezüglich die Erklärung der Vor-
instanz, wonach sie die Umrüstungskosten nicht berücksichtigt habe, weil
die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden "geldwerten Vorteil" aus-
gewiesen habe (Vernehmlassung, Ad C. 5 Rz. 154). Entscheidend ist, dass
Seite 32
A-4862/2023
sie jetzt zu den Umrüstungskosten die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde beantragt (vgl. im Sachverhalt unter C.).
7.2.2 Ferner fällt ins Gewicht, dass – nach der unbestritten gebliebenen
Ansicht der Beschwerdeführerin – die bestehende Anlage auch ohne LED-
Signalgeber künftig ausreichend gewesen wäre, da der Bahnübergang Ho-
neret bald aufgehoben werden wird (vgl. im Sachverhalt unter A.c). Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ergibt eine Umrüstung nur Sinn,
wenn die modernisierte Verkehrsregelungsanlage nach Aufhebung des
Bahnübergangs weiterbetrieben wird, wovon aufgrund des strassenseiti-
gen Verkehrsaufkommens auch auszugehen ist (vgl. Beschwerde Rz.
152). Unter diesen Umständen ist, wie die Beschwerdeführerin überzeu-
gend darlegt (Beschwerde Rz. 154), nicht erkennbar, inwiefern die fragli-
che Umrüstung auch ihr zu finanziellen Vorteilen gereichen sollte, was zu
einer entsprechenden Vorteilsanrechnung zu ihren Lasten führen würde.
7.2.3 Der auf Art. 27 Abs. 2 EBG gestützte Betrag von Fr. 246'917.37 lässt
sich als Teilforderung unabhängig von den weiteren für die Sanierungskos-
ten der Halbschrankenanlage geltend gemachten Forderungen beurteilen
(im Unterschied zu Fallkonstellationen, wie z.B. im Urteil des BGer
2C_480/2023 vom 14. November 2024 E. 1.5.2).
Dementsprechend ist dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ge-
stellten Antrag zu folgen: Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 246'917.37 an die Kosten der
Sanierung des Bahnübergangs Honeret zu bezahlen.
8.
8.1
8.1.1 Die Beschwerdeführerin beklagt, die Vorinstanz habe sie vor Erlass
der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Dokumenten darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdegegner zumindest einen Teil der Sanie-
rungskosten tragen müsse. Deshalb habe sie annehmen dürfen, ein Teil
dieser Kosten würde ihm auferlegt werden. In diese Richtung habe auch
die bisherige vorinstanzliche Praxis hingedeutet. Die Begründung, wonach
Verordnungsänderungen und die angeblich bloss immateriellen Vorteile ei-
ner Halbschrankenanlage für den Strasseneigentümer ihre alleinige Kos-
tentragungspflicht begründeten, hätten kein Verfahren mit mehrfachen
Stellungnahmen erfordert. Die Vorinstanz hätte ihr dies bereits in der
Seite 33
A-4862/2023
Plangenehmigung vom 18. Juli 2017 mitteilen müssen, spätestens aber im
Schreiben vom 16. Januar 2023. Oder sie hätte ihr zumindest Gelegenheit
geben müssen, sich zur neuen vorinstanzlichen Auffassung zu äussern
und das Gesuch mit einer zusätzlichen Eventualbegründung zu versehen,
namentlich in Bezug auf die Vorteilsanrechnung bei den Umrüstungskos-
ten.
Die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen (Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV) und ihren rechtlichen Gehörsanspruch verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG), indem ihr zur Änderung des Rechtsstandpunktes
keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme gegeben worden sei
(Beschwerde, Rz. 55-64, 157; Schlussbemerkungen Rz. 46 ff.).
8.1.2 Die Vorinstanz hält diese Rüge für unbegründet. Sie habe der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des dritten Instruktionsschreibens vom
22. Juni 2023 (act. 9 der vorinstanzlichen Beilagen) Fragen gestellt, deren
Beantwortung für den Inhalt der Verfügung entscheiderheblich gewesen
sei, was der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht habe verbor-
gen bleiben können (Vernehmlassung, Ad B. 2.5).
8.1.3 Der Beschwerdegegner lässt sich hierzu nicht vernehmen. Er hält da-
ran fest, dass der Entscheid der Vorinstanz sachlich richtig erfolgt sei (Ver-
nehmlassung des Beschwerdegegners, a.E.).
8.2
8.2.1 Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG verleihen Parteien einen An-
spruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 30 VwVG hört die Behörde die Par-
teien an, bevor sie verfügt. Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde,
bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Par-
teien.
Gemäss diesen Bestimmungen haben Parteien Anspruch darauf, vor Er-
lass einer Verfügung Stellung zu nehmen, wobei die Behörde (rechtser-
hebliche) Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen
und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht aus-
einandersetzen muss (BGE 142 II 243 E. 2.4; BVGE 2018 IV/5 E. 10). Der
Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht den Parteien
vorab in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu. Ihnen erwächst hingegen kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige
Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhörungsrecht zu
Rechtsfragen besteht ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor
Seite 34
A-4862/2023
"überraschender Rechtsanwendung" zu schützen ist (BGE 150 I 174
E. 4.1). Ein Anhörungsrecht ist daher beispielsweise zu gewähren, wenn
sich die Rechtslage im Verlaufe des Verfahrens geändert hat. Die verfas-
sungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Um-
ständen auch, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbe-
stimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Er-
messensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Be-
troffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gele-
genheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; Urteil
des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 3.3 m.H.).
8.2.2 Dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer völlig neuen, von der
Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erwartenden Begründung verse-
hen hätte, ohne ihr eine Möglichkeit zur Äusserung zu geben (vgl. auch
BGE 115 Ia 94 E. 1b; 114 Ia 97 E. 2.a), kann der Vorinstanz hier nicht
vorgeworfen werden.
Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 22. Juni 2023, in welchem
den Parteien zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Vorteilsanrech-
nung gemäss Art. 27 EBG gestellt wurden, musste die Beschwerdeführerin
erkennen, dass die Vorinstanz einen Perspektivenwechsel in Erwägung
zog. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, erhielt die Beschwerdeführerin
in diesem Schreiben auch Gelegenheit, zu allen entscheiderheblichen Fra-
gen Stellung zu nehmen (Vernehmlassung, Ad C. 6.2 Rz. 160). Der Be-
schwerdeführerin wäre es im Übrigen jederzeit frei gestanden, bei der Vor-
instanz die für nötig befundenen Eingaben zur Sache einzureichen.
Die behauptete Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
9.
Abschliessend ist zu prüfen, ob die Kosten des vorinstanzlichen Anstands-
verfahrens in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht verlegt worden sind.
9.1
9.1.1 Die Vorinstanz setzte die von der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 5'500.– fest mit der Begründung,
ein erhebliches finanzielles Interesse an der Streitsache sei gegeben, weil
der im Gesuch geltend gemachte Betrag von Fr. 779'802.45 den maxima-
len Gebührenbetrag (von Fr. 7'000.–) um mehr als den Faktor 100 über-
steige (Dispositiv Ziffer 2). Zudem wies die Vorinstanz die "Anträge auf Zu-
sprechung von Parteientschädigung" ab, weil dafür eine gesetzliche
Seite 35
A-4862/2023
Grundlage fehle (Dispositiv Ziffer 4; vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II.
B. Rz. 31 ff.).
9.1.2 Die Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe sie gestützt
auf Art. 40 Abs. 2 EBG zu einem Gesuch ermuntert und signalisiert, es
werde zumindest teilweise gutgeheissen werden. Dennoch sei es vollstän-
dig abgewiesen worden unter Auferlegung von Verfahrenskosten von
Fr. 5'500.–.
Angesichts der neu vertretenen Rechtsauffassung der Vorinstanz habe sie
keine Gelegenheit erhalten, das Gesuch zurückzuziehen, anzupassen
oder mit einer Eventualbegründung zu versehen, was treuwidrig sei und
keinen Rechtschutz verdiene. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
seien unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Kosten erstaun-
lich gesteigert: Noch in der Verfügung vom 8. Dezember 2021 zum Bahn-
übergang Cerisier (Ref. 341.236-00728/1) seien Verfahrenskosten von
Fr. 1'800.– erhoben worden (für einen deutlich ausführlicheren und vertief-
ter begründeten Entscheid). Auch wenn der Streitwert hier fast doppelt so
hoch sei, sei keine Verdreifachung der Gebühr auf Fr. 5'500 gerechtfertigt,
sondern allenfalls nur eine moderate Anhebung, weil sonst eine rechtsun-
gleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 2 BV) vorliegen würde. Ohnehin sei die
Vorinstanz kein Gericht, sondern erfülle mit Art. 40 Abs. 2 EBG die ihr ge-
setzlich übertragene Aufgabe, einen Kostenteiler zwischen Verkehrsträ-
gern festzusetzen.
Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen hätten die Parteien in Kennt-
nis der Rechtslage keine Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz das Gegenteil be-
haupte und nicht gestellte Anträge abweise (Beschwerde, Rz. 160-163).
9.1.3 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, eine rechtswidrige
Gebührenfestsetzung liege nicht vor. Der Streitwert erlaube eine Spruch-
gebühr von Fr. 5'000 bis Fr. 20'000; die erhobene Gebühr überschreite den
entstandenen Aufwand nicht (Vernehmlassung, Ad C.6.2 Rz. 162). Ferner
unterliege die Beschwerdeführerin nur deshalb und insoweit, als sie es im
Anstandsverfahren versäumt habe, geldwerte Vorteile des Beschwerde-
gegners auszuweisen, weshalb sie alleine die entsprechenden Kosten wie
auch diejenigen vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen habe (Vernehm-
lassung, Ad III Rz. 223).
Seite 36
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Zur Frage der Parteientschädigung räumt die Vorinstanz ein, dass die Be-
schwerdeführerin keine solche beantragt habe. Gleichwohl sei die Ziff. 4
des Verfügungsdispositivs nicht aufzuheben, da der Entscheid, auch ohne
entsprechenden Antrag, korrekt sei (Vernehmlassung, Ad C.6.2 Rz. 163).
9.1.4 In ihren Schlussbemerkungen hält die Beschwerdeführerin fest, der
Umstand, dass die Vorinstanz die Umrüstungskosten von Fr. 246'917.37
neu anerkenne, sei auch bei der Verlegung der Kosten des Anstandsver-
fahrens zu berücksichtigen (a.a.O., Ziff. 7): Im Gesuch vom 21. Dezember
2022 (Rz. 10 und Beilage 2) seien die Umrüstungskosten ausgewiesen ge-
wesen, weshalb sie bei der Verlegung der Verfahrenskosten hätten berück-
sichtigt werden müssen, zumal die Umrüstung nicht durch die Halbschran-
kenanlage bedingt gewesen sei.
9.1.5 Der Beschwerdegegner, der die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde beantragt, lässt sich zu dieser Frage nicht vernehmen.
9.2
9.2.1 Nach Art. 43 der Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr
vom 25. November 1998 (GebV-ÖV, SR 742.102) richten sich die Kosten
und die Entschädigungspflicht in Streitigkeiten nach Art. 40 EBG nach der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
vom 10. September 1969 (SR 172.041.0). Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (VwVK, SR 172.041.0) kann die verfügende Be-
hörde von der Partei eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 200 und Fr. 7'000
u.a. fordern, wenn die Sache erhebliche finanzielle Interessen betrifft. Nach
Art. 1, 1a und 2 GebV-BAV sowie nach Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Ge-
bührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) hat
diejenige oder haben mehrere, die eine Verfügung veranlassen, eine Ge-
bühr zu bezahlen.
9.2.2 Auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur Auferlegung der Verfah-
renskosten braucht nachfolgend nicht eingegangen zu werden. Denn im
Lichte der Erwägungen 6 und 7 sind die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 gutzu-
heissen und die Dispositiv Ziffern 1 und 2 aufzuheben, mit der Verpflichtung
des Beschwerdegegners, die Umrüstungskosten vollständig zu bezahlen
(E. 7) sowie unter Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid
über die Vorteilsanrechnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG (E. 6).
Dadurch entfällt die Grundlage für die vorinstanzliche Kostenverlegung, mit
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welcher nach dem Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin eine Gebühr
von Fr. 5'500.– auferlegt worden war (vgl. BGE 143 I 395 nicht publ. E. 6;
Urteil des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 8).
Daher ist im Rahmen der Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 die Vor-
instanz ebenfalls anzuweisen, angesichts des teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführerin über die Verlegung der Kosten des Anstandsverfah-
rens neu zu befinden.
10.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb
sie teilweise gutzuheissen ist.
Die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe-
ben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
an die Umrüstungskosten der Ampelanlage gestützt auf Art. 27 Abs. 2 EBG
den Betrag von Fr. 246'917.37 zu bezahlen. Ferner ist die Angelegenheit
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit (1.)
eine Vorteilsanrechnung zum geltend gemachten Restbetrag von
Fr. 708'204.20 (vgl. Tabellen in der E. 4.2) durchgeführt kann sowie (2.) die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu verlegt werden können. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra-
gen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten haben Vorinstanzen oder Bundesbehör-
den zu tragen; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und
unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um
vermögensrechtliche Interessen der Körperschaften oder autonomen An-
stalten dreht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Rückweisung einer Sache an die
Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt dabei pra-
xisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt
vieler das Urteil des BVGer A-5566/2022 vom 15. Februar 2023 E. 6.2).
Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.– bis
Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Angesichts der vermögensrechtlichen Streitigkeit sind die Verfahrenskos-
ten gestützt auf Art. 4 VGKE auf Fr. 10'000.– festzusetzen und wie folgt zu
verlegen: Die Beschwerdeführerin ist als zur Hälfte obsiegend anzusehen,
weshalb ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.– zur Bezahlung
aufzuerlegen sind.
Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– sind vom zur Hälfte unterlie-
genden Beschwerdegegner zu tragen.
11.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Liegt dem
Gericht keine Kostennote vor, so setzt es die Entschädigung aufgrund der
Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die anwaltlich vertretene und zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, deren Höhe auf-
grund der Akten zu bestimmen ist.
Für das Beschwerdeverfahren erscheint eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 7'000.– als angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten (Art. 64
Abs. 2 und 3 VwVG).
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat im Umfang seines
Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv Zif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
1.2 Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den
Betrag von Fr. 246'917.37 zu bezahlen.
1.3 Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung
der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG sowie zur Neuver-
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legung der Kosten des Anstandsverfahrens an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5'000.– auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 10'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.– wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2.2 Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5'000.– auferlegt. Der Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zah-
lungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzah-
lungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 7'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die
Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-A-77B13401/1; Einschreiben)
– und an das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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