BVGer A-6535/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist zusammen mit einer weiteren Person hälftiger Miteigentümer einer Liegenschaft im Kanton Luzern mit einem Schutzraum. Nach einer periodischen Kontrolle hob die kantonale Dienststelle den Schutzraum wegen schwerer bzw. irreparabler Mängel infolge nicht bewilligter Veränderungen auf und verpflichtete die Eigentümer zur Zahlung einer Ersatzabgabe für 13 Schutzplätze. Der Beschwerdeführer focht vor Bundesverwaltungsgericht nur die Höhe der Ersatzabgabe an und verlangte, diese sei lediglich für drei Schutzplätze zu erheben.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Streitigkeiten über die Höhe einer Ersatzabgabe im Zusammenhang mit der Schutzraumbaupflicht nach Art. 86 Abs. 1 BZG als nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten zu qualifizieren sind. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist in solchen Fällen jedoch nur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen zulässig. Da die angefochtene Verfügung von einer unteren kantonalen Dienststelle stammte und nach luzernischem Recht zunächst beim übergeordneten Justiz- und Sicherheitsdepartement anzufechten ist, war der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und das Bundesverwaltungsgericht funktionell unzuständig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Sache wurde zur Behandlung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern überwiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6535/2024
Urteil vom 1. Juni 2026
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Christina Hammerich.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug,
Ausbildungszentrum Sempach,
Allmend, Postfach,
6204 Sempach,
Vorinstanz.
Gegenstand Schutzraumaufhebung und Ersatzabgabe;
Verfügung vom 4. Oktober 2024.
A-6535/2024
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ sind je hälftige Miteigentümer einer Liegen-
schaft an der Adresse […] in […] im Kanton Luzern. Auf der Liegenschaft
befindet sich ein Einfamilienhaus mit einem Schutzraum (Nr. […]).
B.
Am 17. Juli 2024 wurde der Schutzraum Nr. […] durch die Dienststelle Mi-
litär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern einer periodischen
Kontrolle unterzogen.
C.
Am 4. Oktober 2024 verfügte die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Jus-
tizvollzug des Kantons Luzern aufgrund schwerer oder irreparabler Mängel
durch nicht bewilligte Veränderungen die Aufhebung des Schutzraumes
Nr. […]. A._______ und B._______ wurden zur Leistung einer Ersatzab-
gabe von Fr. 9'620.– für 13 Schutzplätze verpflichtet.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Ersatzabgabe sei lediglich für drei Schutzplätze zu entrich-
ten.
E.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (nachfolgend:
Vorinstanz) reichte am 19. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Seite 2
A-6535/2024
Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler
Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz eine solche ausdrücklich vor-
sieht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde ist dann in einer Sache zustän-
dig, wenn diese sowohl sachlich als auch örtlich und funktionell in ihre Zu-
ständigkeit fällt.
Während sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Art. 31 VGG) und teilweise aus
spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 33 Bst. i VGG) ableiten lässt,
legt die funktionelle Zuständigkeit fest, ob eine Angelegenheit im Instan-
zenzug auf der bundesverwaltungsgerichtlichen Stufe zu behandeln ist.
Die örtliche Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren ergibt aufgrund der ge-
samtschweizerischen Territorialität in der Regel keinen Anlass zu Bemer-
kungen (THOMAS FLÜCKIGER, in: VwVG – Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 4 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 391 ff.). Die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ist als Prozessvoraussetzung vorab zu prüfen
(FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 7 N. 22).
1.3 Vorliegend ist die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen
eine Verfügung einer kantonalen Dienststelle betreffend die Aufhebung ei-
nes Schutzraumes und die Höhe der Ersatzabgabe zu prüfen.
2.
2.1 Die gesetzliche Grundlage für den Bau von Schutzräumen sowie die
Ersatzbeitragspflicht findet sich im Bundesgesetz über den Bevölkerungs-
schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG,
SR 520.1). Das Beschwerderecht und das Verfahren sind spezialgesetz-
lich in den Art. 84 bis 87 BZG geregelt. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird
zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1
BZG) und solchen vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 Abs. 1 BZG) unter-
schieden. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermö-
gensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestim-
mung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht demgegenüber vor, dass Entscheide
kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und
Seite 3
A-6535/2024
Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommu-
nalen Schutzdienstleistungen (vermögensrechtliche Ansprüche) direkt an
das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.
2.2 Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der
zu leistenden Ersatzabgabe, während der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung des Schutzraums akzeptiert hat.
Mit Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 hat das Bundesver-
waltungsgericht entschieden, dass es sich bei der Prüfung der Höhe der
Ersatzabgabe, die eng mit der Schutzraumbaupflicht und der Anzahl
Schutzplätze verknüpft ist, um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen-
heit handelt. Zu diesem Schluss ist das Gericht im zitierten Urteil nach einer
Gesetzesauslegung gelangt. Es wird hiermit vollumfänglich auf die Erwä-
gung 2.2 des genannten Urteils verwiesen und daran festgehalten. Damit
fällt die vorliegende Konstellation in den sachlichen Anwendungsbereich
von Art. 86 Abs. 1 BZG.
2.3 Gemäss der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern können Ent-
scheide von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung grundsätzlich
beim zuständigen Departement mit Verwaltungsbeschwerde angefochten
werden (§ 142 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRG, Systematische Rechtssammlung Luzern (SRL) Nr. 40]). Um
eine solche untere Instanz handelt es sich bei der Dienststelle Militär, Zivil-
schutz und Justizvollzug (§ 8 Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 der Verordnung über die
Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung
der Departemente in Dienststellen [SRL Nr. 37]). Die Zuständigkeit für die
Beschwerde dürfte demnach beim übergeordneten Justiz- und Sicherheits-
departement des Kantons Luzern zu liegen kommen (§ 23 Abs. 1 Bst. e
des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung [Orga-
nisationsgesetz, OG, SRL Nr. 20]).
Bei der angefochtenen Verfügung der kantonalen Dienststelle Militär, Zivil-
schutz und Justizvollzug handelt es sich demnach nicht um eine letztin-
stanzliche kantonale Verfügung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BZG (vgl. auch
Urteil des BVGer A-1825/2024 E. 2.3). Die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht ist erst zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug ausge-
schöpft ist. Die funktionelle Zuständigkeit ist somit nicht gegeben.
2.4 Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache
ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Justiz-
Seite 4
A-6535/2024
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat selbständig und in
eigener Verantwortung zu prüfen, welchen Instanzenzug das kantonale
Recht vorsieht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefoch-
tenen Verfügung – nicht zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-1825/2024 vom
1. April 2025 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2
VwVG).
3.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
erlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können die Kosten er-
lassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) darf
dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, da der Mangel nicht
offensichtlich war (vgl. Urteil des BGer 5A_241/2023 vom 27. Juli 2023
E. 3.4 m.w.H.). Aus diesen Gründen ist vorliegend auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Er hat dem Bundesverwaltungsge-
richt seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und die Vorinstanz ha-
ben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. VGKE).
Seite 5
A-6535/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwal-
tungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Christina Hammerich
Seite 6
A-6535/2024
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 7
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen