BVGer E-2531/2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1 aus der Türkei stellte 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf Verfolgung wegen seiner kurdischen Herkunft, der PKK-Nähe von Familienangehörigen, später auch auf exilpolitische Aktivitäten und seine Konversion zum Christentum. Seine Ehefrau und die Kinder reisten 2021 in die Schweiz ein und begründeten ihre Gesuche im Wesentlichen mit angeblichen Behördennachforschungen nach dem Ehemann und Vater. Das SEM lehnte alle Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen führten die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die zentralen Vorbringen beider Verfahren für unglaubhaft, weil die Aussagen zu Beginn, Ablauf und Zeitpunkt der behaupteten Verfolgung in wesentlichen Punkten widersprüchlich, substanzarm und nicht durch die eingereichten Beweismittel gestützt waren. Weder die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen PKK-naher Verwandter noch die Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz oder die behauptete Sperrung eines Facebook-Profils begründeten eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung; auch aus der Konversion zum Christentum ergab sich keine asylrelevante Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK dargetan sei, die Herkunftsprovinz Sirnak nicht mehr generell als unzumutbar gelte und auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Rückkehr und Reintegration der Familie als zumutbar erscheine.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2531/2020, E-4525/2021
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
8. H._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Anja Roth,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,
Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. April
2020 und 9. September 2021 / N (…).
E-2531/2020, E-4525/2021
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am
16. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2017 und
der Anhörung vom 10. Februar 2020 machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf I._______ (türkischer
Name: J._______) im Kreis K._______ in der Provinz Sirnak. Aus finanzi-
ellen Gründen habe er nur vier Jahre lang die Schule besucht und danach
in der (…) und (…) seiner Familie sowie ab 2010 als (…) und (…) gearbei-
tet. Im Jahr 2009 habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Sein Gross-
vater sei im Jahr 19(…) von einem Panzer überrollt worden. Danach hätten
sich zwei Onkel sowie im (…) auch sein Bruder der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen.
Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP sei ungefähr im (…) 2012 das
Militär gekommen, habe das Haus durchsucht und ihn geschlagen, wes-
halb er für vierzig Tage in den Irak gegangen sei. Nach seiner Rückkehr
sei er mehrere Male erneut geschlagen und bedroht worden. Man habe
ihm vorgeworfen, sein Bruder und seine Onkel seien bei der PKK. Im (…)
2016 sei seine Schwester verhaftet worden. Ihr sei vorgeworfen worden,
ein Familienmitglied von PKK-Leuten zu sein und diese zu unterstützen.
Sein Vater habe ihm gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden
und müsse fliehen. Nachdem er das nötige Geld beschafft habe, sei er im
(…) 2017 wiederum in den Irak gereist. Dort sei er für die PKK und die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungseinheiten) im Krieg ge-
gen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gewesen – er selbst habe
aber nicht gekämpft, sondern nur bewaffnet Wachdienst geleistet. Nach
vier bis fünf Monaten sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gereist.
An der Anhörung führte er aus, der Staat habe ungefähr im Jahr 2016 an-
gefangen, wegen seines Bruders Druck auf die Familie auszuüben. Im Jahr
2017 hätten seine Probleme angefangen. Wegen seiner Onkel und seines
Bruders habe man ihm und seiner Familie immer wieder vorgeworfen, Ter-
roristen zu sein, und ihn geschlagen. Daraufhin habe er circa Anfang 2017
beschlossen, in den Irak arbeiten zu gehen. Am (…) 2017 sei er in die Tür-
kei zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Innerhalb einer Woche
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sei er sieben oder acht Mal von der Polizei geschlagen worden, weshalb
er wieder in den Irak gegangen sei. Dort habe er wieder gearbeitet und
auch jeweils einige Tage lang der Peschmerga und der YPG gegen den
sogenannten IS geholfen und Wache gehalten, dies indes unbewaffnet.
Nach sechs Monaten sei er in die Schweiz gereist.
Im (…) 2017 sei seine Schwester verhaftet worden. Ungefähr (…) sei sein
Bruder bei einem PKK-Einsatz gestorben. Schon während seiner Aufent-
halte im Irak sowie auch später hätten Soldaten immer wieder bei seiner
Frau nach ihm gefragt, zuletzt im (…) 2020.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Heiratsbestäti-
gung, Ausweiskopien, Fotos von Familienangehörigen, zwei USB-Sticks
mit Videos und Fotos, einen Internetausdruck mit einem Foto seines Bru-
ders, Internet- und Fotoausdrucke zur allgemeinen Situation in der Türkei,
Fotoausdrucke zur Situation in K._______ und Sirnak sowie sieben Foto-
ausdrucke von angeblichen Behördenbesuchen vom (…) 2020 ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 28. April 2020 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April
2020 (Beschwerdeverfahren E-2531/2020) und beantragte deren vollum-
fängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeven-
tualiter die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit und die vorläufige Aufnahme als Ausländer in der Schweiz, subsube-
ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Be-
urteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Be-
stellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seinen tür-
kischen Ausweis im Original ein.
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E.
Mit Eingabe vom 21. April 2021 wies der Beschwerdeführer unter anderem
auf zwei von ihm verfasste Einträge auf seinem mittlerweile blockierten Fa-
cebook-Profil betreffend den Tod seines Bruders sowie die Flucht der Be-
schwerdeführenden 2-6 nach Europa, deren Aufenthalt in Österreich und
ein auf die Dublin-Verordnung gestütztes Gesuch um Familienzusammen-
führung hin. Darüber hinaus machte er ergänzende Angaben zu seiner
Konversion zum Christentum und einer Demonstrationsteilnahme in
L._______ am (…) 2021 und wies auf einen Artikel hin, welcher belege,
dass er seit rund eineinhalb Jahren gemeinnützige Arbeit verrichte.
Als Beweismittel lagen der Eingabe die Bestattungserlaubnis für seinen
Bruder, Ausdrucke der Facebook-Beiträge betreffend seinen Bruder, Ko-
pien der türkischen und österreichischen Ausweise der Beschwerdeführen-
den 2-6 sowie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin 2, eine
Bestätigung und Fotos der Taufe, Fotos der Demonstration in L._______,
einen Artikel der Zeitschrift M._______ sowie das türkische Familienbüch-
lein im Original bei.
F.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 informierte der Beschwerdeführer das Ge-
richt über die Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung
durch das SEM; die Beschwerdeführenden 2-6 befänden sich weiterhin im
Asylverfahren in Österreich. Darüber hinaus habe sein Schwager jeglichen
Kontakt zu ihm abgebrochen, nachdem dieser von seiner Konversion zum
Christentum erfahren habe. Die Eltern und Schwiegereltern wüssten nichts
von seiner Konversion, da er befürchte, dass auch sie sich von ihm abwen-
den könnten.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer 1 unter ande-
rem geltend, am (…) 2021 an einer kurdischen Demonstration in
L._______ teilgenommen zu haben. Als Beweismittel reichte er Fotos so-
wie ein Flugblatt der Demonstration ein.
II.
H.
H.a Die Beschwerdeführenden 2-6 suchten am 9. Juni 2021 in der Schweiz
um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
N._______ zugewiesen.
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H.b Am 14. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) zu ihren Personalien befragt. Am 8. Juli 2021 fand die
Erstbefragung und am 5. August 2021 die Anhörung zu den Asylgründen
statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei kurdischer Ethnie und in O._______ in Syrien geboren, wo sie bis
2009 gelebt habe. Sie habe dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht.
Im Jahr 2009 habe ihr Vater aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges
entschieden, dass sie zu ihrem Bruder in die Schweiz reisen solle. An-
schliessend sei sie auf legale Weise mit ihrem Reisepass in die Türkei ge-
reist, wo sie sich bei einer Cousine väterlicherseits aufgehalten habe. Dort
habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt, welcher ein Schwager ih-
rer Cousine gewesen sei. Nach einer Woche hätten sie geheiratet. Auf-
grund der Heirat habe sie entschieden, in der Türkei zu bleiben. In Sirnak
hätten sie im Dorf J._______ zusammen mit den Schwiegereltern in einem
Haushalt gelebt. Die Familie des Ehemannes habe (…) besessen und (…)
betrieben. Er habe zudem als (…) auf (…) gearbeitet. Der Schwiegervater
sei früher (…) gewesen. Es sei ihnen finanziell gut gegangen. Einige Jahre
nach der Heirat habe sie die türkische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie und
ihre Kinder hätten im Jahr (…) oder (…) türkische Reisepässe erhalten.
Die Familie ihres Mannes sei von den Behörden ständig unter Druck ge-
setzt worden. Insbesondere hätten die Behörden nach ihrem Schwager ge-
sucht, welcher sich im (…) der PKK beziehungsweise deren Milizen ange-
schlossen habe. Die Behörden hätten deshalb immer wieder das Wohn-
haus durchsucht. Ihr Ehemann sei dabei von den Behörden geschlagen
und die Familienmitglieder als Terroristen bezeichnet worden, weshalb er
2017 in den Irak geflohen sei. In dieser Zeit hätten die Behörden ihre
Schwägerin festgenommen und ins Gefängnis nach P._______ gebracht,
wo sie bis zu ihrer Entlassung ungefähr drei Monate lang inhaftiert gewe-
sen sei. Ihr Ehemann sei nach vierzig Tagen wieder nachhause zurückge-
kehrt. Aufgrund der Verhaftung ihrer Schwägerin habe ihre Schwiegermut-
ter ihrem Ehemann geraten, wegzugehen und nicht mehr nachhause zu-
rückzukehren. Er sei deshalb nach nur einer Woche wieder in den Irak ge-
gangen und habe sich bis zu seiner Weiterreise nach Europa ungefähr sie-
ben bis acht Monate dort aufgehalten. Sie habe ihn bis zu ihrer Ankunft in
der Schweiz nicht mehr gesehen. Ungefähr im (…) sei ihr Schwager im
Dorf Q._______ bei Sirnak zusammen mit etwa sieben oder acht weiteren
Guerillakämpfern von den Behörden getötet worden.
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Nach der Ausreise des Ehemannes sei die Familie weiterhin von den Be-
hörden zuhause aufgesucht worden – bis zu ihrer Ausreise ungefähr zehn
Mal. Zum letzten Mal sei dies ungefähr zwei Monate vor ihrem Weggang
der Fall gewesen. Die Behörden hätten ihrem Schwiegervater gegenüber
geäussert, dass sie ihren Ehemann ebenfalls töten würden, sollten sie ihn
erwischen. Sie selbst sowie ein Nachbar hätten die nächtlichen Behörden-
besuche auf Video aufgezeichnet, welche sie dann ihrem Ehemann weiter-
geleitet habe, als sich dieser bereits in der Schweiz befunden habe. Ihre
Schwiegereltern hätten ihrem Ehemann dann mitgeteilt, dass sie versu-
chen würden, sie und ihre Kinder zu ihm in die Schweiz zu schicken.
Ungefähr im (…) 2020 sei sie gemeinsam mit den Kindern mit dem Bus
nach Istanbul gefahren. Dort habe sie ihren Schwager getroffen, mit wel-
chem sie ungefähr (…) 2020 auf illegale Weise und mit der Hilfe von
Schleppern nach Griechenland weitergereist seien. Über den Balkan seien
sie Anfang Februar 2021 nach Österreich gelangt, wo sie von den Behör-
den aufgegriffen worden seien. Am 8. Juni 2021 seien sie in der Schweiz
angekommen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz seien die türkischen Be-
hörden bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten sich nach ihrem Ver-
bleib erkundigt.
H.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren abgelaufenen
syrischen Reisepass, die türkischen Identitätskarte von ihr und den Kin-
dern, Kopien ihres Reisepasses und derjenigen ihrer Kinder, eine in der
Schweiz amtlich beglaubigte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Vollmacht und Einverständniserklärung betreffend die Ausreise der Be-
schwerdeführerin mit den Kindern, diverse Fotos insbesondere den ver-
storbenen Schwager sowie türkische Militärfahrzeuge betreffend sowie ei-
nen USB-Stick (enthaltend weitere Fotos sowie Videoaufnahmen) ein.
H.d Am 11. August 2021 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfah-
ren.
III.
I.
I.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren E-2531/2020 den Schriftenwechsel ein und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 nahm die Vorinstanz innert er-
streckter Frist Stellung zur Beschwerde. Darin äusserte sie sich im
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Wesentlichen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfol-
gung, den Facebook-Einträgen, den Demonstrationsteilnahmen sowie zur
Einreise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz. Im Übrigen verwies
sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie
vollumfänglich festhielt.
I.c Mit Replik vom 10. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in
der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Als Beweis-
mittel reichte er einen USB-Stick mit Videos einer Kundgebung in
L._______ vom (…) 2021 ein.
J.
Mit Eingabe vom 19. August 2021 korrigierte der Beschwerdeführer eine
Angabe in der Replik und informierte das Gericht über den Stand der Asyl-
verfahren der Beschwerdeführenden 2-6. Als Beweismittel reicht er fünf
Unterstützungsschreiben von Bekannten sowie den Zuteilungsentscheid
des SEM in das erweiterte Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden
2-6 ein.
IV.
K.
Mit Verfügung vom 9. September 2021 – eröffnet am 14. September 2021
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden 2-6 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten an sie an.
L.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hoben die Beschwerdeführenden 2-6 Beschwerde gegen die Verfügung
vom 9. September 2021 (Beschwerdeverfahren E-4525/2021) und bean-
tragten deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung
von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Im Sinne weiterer Subeventualbe-
gehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge unter An-
erkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Feststellung der Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme als Ausländer
unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung so-
wie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurtei-
lung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihres
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Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Beschwerdeführers, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussver-
zicht und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din.
M.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und
stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer
des Verfahrens fest.
N.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine
ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft ein.
V.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 vereinigte das Bundes-
verwaltungsgericht antragsgemäss die beiden Beschwerdeverfahren.
P.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 informierten die Beschwerdefüh-
renden über die neue Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der
M._______ Stiftung und reichten die Anstellungsverfügung sowie den Ar-
beitsvertrag ein.
Q.
Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht des R._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 7. Feb-
ruar 2022 ein.
R.
Mit Schreiben vom 25. März 2022 informierten die Beschwerdeführenden
das Bundesverwaltungsgericht über aktuelle Vorkommnisse im Zusam-
menhang mit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum.
Demnach hätten ihn am 19. März 2022 seine Eltern, seine zwei Brüder in
der Türkei und seine zwei Brüder in S._______ angerufen, die aufgrund
von Texten auf einem Onlineprofil von seiner Konversion erfahren hätten.
Sie seien sehr wütend auf ihn und hätten ihm mitgeteilt, dass er für sie
gestorben sei. Die Konversion sei für sie inakzeptabel, was für den Be-
schwerdeführer sehr belastend sei. Der Kontakt zu seinen leiblichen
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Geschwistern sei komplett abgebrochen. Er verfüge damit in der Türkei
nicht mehr über ein soziales Netz, womit der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar sei.
S.
Mit Eingabe vom 20. April 2022 machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, der Beschwerdeführer habe zusammen mit dem Beschwerdeführer
3 in L._______ an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Als Be-
weismittel legten sie diverse Fotos und Videos (letztere auf einem USB-
Stick) sowie ein Flugblatt der Kundgebung ins Recht.
T.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 informierten die Beschwerdeführenden
über die Geburt der Beschwerdeführerin 7 am (…) und reichten einen Ge-
burtsbericht des Spitals T._______ vom (…) mit einem Foto ein.
U.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 informierten die Beschwerdeführenden
über die Beendigung der Tätigkeit ihrer bisherigen Rechtsvertreterin bei
der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz und ersuchten
um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin. Eine entsprechende Vollmacht lag bei.
V.
V.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte das Zivilstandsamt
U._______ um Zustellung des türkischen Ausweises des Beschwerdefüh-
rers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdeführerin 7. Die vor-
instanzlichen Akten wurden zu diesem Zweck an die Vorinstanz geschickt.
V.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführen-
den ebenfalls um kurzzeitige Aushändigung des türkischen Ausweises des
Beschwerdeführers zwecks Registrierung der Geburt der Beschwerdefüh-
rerin 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden daraufhin erneut an die Vo-
rinstanz geschickt.
W.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 informierten die Beschwerdeführenden
über die Taufe der Beschwerdeführerin respektive die Einsegnung der Be-
schwerdeführerin 7 sowie über die erneute Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der (…)
Kirche in V._______ vom 3. September 2022 über die Glaubenstaufe, Mit-
gliedschaft und Einsegnung, eine «Meldung Mutterschaft» der W._______
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vom (…) 2023, einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom
22. Juni 2023 sowie einen USB-Stick mit einem Video des Beschwerde-
führers 5 ein.
X.
Mit Eingabe vom 23. April 2024 informierten die Beschwerdeführenden
über die Geburt des Beschwerdeführers 8 und reichten einen Auszug aus
dem Geburtsregister in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das Beschwerdeverfahren E-2531/2020 gilt das bis zu
diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG resp. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.5 Im Beschwerdeverfahren E-4525/2021 wurde auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma-
chen nicht zu genügen. Hierzu führte sie in der angefochtenen Verfügung
vom 24. April 2020 Folgendes aus:
4.1.1 Es sei zu zahlreichen Widersprüchen zwischen den Schilderungen
des Beschwerdeführers an der BzP und denjenigen an der Anhörung ge-
kommen.
Zum einen habe er an der BzP gesagt, erstmals im (…) 2012 und damit
etwa (…) nach dem Weggang des Bruders zur PKK geschlagen worden zu
sein. Noch im gleichen Jahr sei er in den Irak gegangen und nach vierzig
Tagen zurückgekehrt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Prob-
leme hätten erst circa zweieinhalb Jahre nach dem Weggang des Bruders
respektive in den Jahren (…) oder (…) begonnen. In den Irak sei er erst
(…) 2017 gegangen und nach vierzig Tagen im (…) 2017 zurückgekehrt.
Eine überzeugende Erklärung für diesen Widerspruch habe er nicht geben
können. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt worden und er habe
dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, was der späteren Be-
streitung seiner Aussagen an der BzP entgegenstehe. Zum andern habe
er an der BzP gesagt, seine Schwester sei im (…) 2016 verhaftet worden
– zu diesem Zeitpunkt sei er also noch in der Türkei gewesen. Sein Vater
habe daraufhin gesagt, er würde auch verhaftet und getötet werden, wes-
halb er fliehen solle. In der Anhörung habe er indes gesagt, seine Schwes-
ter sei im (…) 2017 verhaftet worden – zu einem Zeitpunkt, in dem er sei-
nen Aussagen zufolge im Irak gewesen sei; er habe einen Zusammenhang
mit seiner Ausreise postuliert. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, er
solle nicht in die Türkei zurückkehren. Diesen Widerspruch habe er eben-
falls nicht erklären können. Weiter habe er an der BzP angegeben, das
zweite und letzte Mal im (…) 2017 in den Irak gereist zu sein. In der Anhö-
rung habe er demgegenüber gesagt, nach der Rückkehr vom ersten Irak-
Aufenthalt am (…) 2017 etwa eine Woche lang in der Türkei geblieben und
dann noch im (…) 2017 wieder in den Irak gereist zu sein. Dies habe er auf
Vorhalt nicht erklären können. Bezüglich seines zweiten Aufenthalts im Irak
habe er an der BzP gesagt, er habe der PKK und der YPG gedient und für
die Peschmerga gekämpft und dann präzisiert, mit der Peschmerga würde
er die PKK und die YPG meinen. Sie hätten mit einer Waffe Wache gehal-
ten. In der Anhörung führte er aus, er habe der Peschmerga und den YPG
geholfen und Wache gehalten, aber nie Waffen in der Hand gehabt; später
habe er auch seine Beteiligung am Wachdienst relativiert. Auch dies habe
er nicht erklären können. Ferner fänden sich auch innerhalb der Anhörung
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Unstimmigkeiten. Beispielsweise habe er geltend gemacht, nach der Rück-
kehr aus dem Irak sieben bis acht Mal geschlagen und beim letzten Mal
mitgerissen und auf die Strasse gebracht worden zu sein. An anderer Stelle
habe er diesen Vorfall dagegen als Anlass für seine erste Ausreise in den
Irak genannt. Wiederum später habe er gesagt, er sei sieben bis acht Mal
auf die Strasse mitgerissen worden. Abgesehen von den erwähnten Un-
klarheiten innerhalb der Anhörung habe er seine Vorbringen nur oberfläch-
lich und pauschal schildern können. Trotz wiederholter Aufforderungen
habe er die geltend gemachten persönlichen Erlebnisse nicht vertieft und
differenziert geschildert und beispielsweise keinen der geltend gemachten
Behördenbesuche konkret beschreiben können. Es entstehe nicht der Ein-
druck, dass er tatsächlich erlebte Vorfälle wiedergebe.
Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen nicht
glaubhaft zu machen. Beim angeblichen Video von einem Besuch der Sol-
daten bei der Familie sei nicht ersichtlich, dass die gezeigte Behördenak-
tion spezifisch ihm gegolten habe. Er habe auch unterschiedliche Angaben
dazu gemacht, wer das Video aufgenommen habe. Die Fotos angeblicher
weitere Behördenbesuche vom (…) und (…) 2020 zeigten lediglich Militär-
fahrzeuge und ein teilweise sichtbares Kind; eine Bestimmung des Ortes
oder der Umstände der Aufnahmen sei nicht möglich. Die anderen Videos
und Fotos würden keine Besuche bei seiner Familie zeigen, sondern be-
träfen seinen Bruder oder andere Leute.
4.1.2 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vobringen müsse deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch
darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Massnahmen der Behör-
den auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Verfolgung asylrelevanter
Intensität erreichen würden, womit das Vorbringen damit auch nicht asyl-
relevant wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde vom 14. Mai
2020 Folgendes entgegen:
4.2.1 Die Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung dürften nicht auf
die Goldwaage gelegt werden. Aufgrund der kurzen Befragungszeit an der
BzP könnten sich gelegentlich Fehler einschleichen, wie das SEM in sei-
nem Handbuch festhalte. Vorliegend habe die BzP – welche lediglich sum-
marischen Charakter habe – inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde
und zehn Minuten gedauert. Zusätzlich könnten sich Verständnisprobleme
aus dem Umstand ergeben, dass die für den Asylentscheid verantwortliche
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Person mit der befragenden Person nicht identisch sei. Insbesondere die
BzP sei für ihn sodann sehr belastend gewesen, was dazu geführt habe,
dass er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe. Dies sei ange-
sichts der Tragik des Erlebten sehr wohl nachvollziehbar. Die geschilderten
Vorfälle würden durch die eingereichten Videos und Fotos belegt und er
sei in der Lage gewesen, jene detailliert zu beschreiben. Seine Ausführun-
gen erschienen insgesamt glaubhaft.
4.2.2 Ferner seien seine Vorbringen asylrechtlich relevant. Die kurdische
Abstammung sowie die Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Ange-
hörigkeit zu einer regimekritischen Familie verschärfe sein Gefährdungs-
profil. Die Würdigung dieser Faktoren durch die Vorinstanz falle vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen Situation ungenügend aus. Zu be-
rücksichtigen sei auch, dass sich die Situation in der Türkei seit dem ge-
scheiterten Putschversuch 2016 verschlechtert und sich der Kurdenkonflikt
intensiviert habe. Nebst der bereits erlittenen Verfolgung sei daher auch
von einer zukünftigen Verfolgungsbereitschaft der türkischen Behörden
und somit von einer andauernden Verfolgungsgefahr auszugehen. Es sei
davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner
politisch aktiven Familienmitglieder verfolgt worden sei und bei einer Rück-
kehr weitere Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Seine Furcht sei
objektiv nachvollziehbar und begründet, weshalb er als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund seines familiären
Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses drohten, teilte die
Vorinstanz nicht. Das SEM hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass keine
glaubhaften Hinweise darauf vorlägen, dass er wegen der geltend gemach-
ten PKK-Nähe von Verwandten bisher ernsthafte Nachteile erlitten hätte.
Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher als un-
begründet einzustufen. Weiter sei zu den Facebook-Beiträgen anzumer-
ken, dass den eingereichten Ausdrucken nicht zu entnehmen sei, wann
diese verfasst worden seien. Dadurch könne insbesondere nicht beurteilt
werden, ob die Beiträge und die geltend gemachten Drohungen allenfalls
bereits vor dem Asylentscheid erfolgt seien und entsprechend noch wäh-
rend des laufenden Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden
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müssen. Unabhängig davon sei kein Hinweis darauf vorhanden, dass die
türkischen Behörden von den Beiträgen Kenntnis erhalten hätten oder
dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen behördliche Konsequenzen
wie beispielsweise ein Strafverfahren erlitten hätte oder in Zukunft erleiden
könnte. Betreffend die Demonstrationsteilnahmen sei den eingereichten
Fotos nicht zu entnehmen, dass er sich dabei besonders exponiert habe.
Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass ihm deswegen behördliche
Konsequenzen wie beispielswiese ein Strafverfahren drohten. Das Vorbrin-
gen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann ändere die Ein-
reise der Beschwerdeführenden 2-6 in die Schweiz vorerst nichts an der
bisherigen Beurteilung im Asyl- und Vollzugspunkt. Im Übrigen werde auf
die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In seiner Replik vom 10. August 2021 verwies der Beschwerdeführer
zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der Beschwerde. Im
Gebiet, in dem seine Eltern wohnten, patrouillierten die türkischen Streit-
kräfte ständig. Es komme immer wieder zu Hausdurchsuchungen und zu
Angriffen gegen die Stellungen der PKK. Ein- bis zweimal monatlich
komme es auch zu Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, da diese ver-
dächtigt werde, der PKK nahezustehen. Zuletzt sei dies vor circa (…) Wo-
chen der Fall gewesen. Die türkischen Beamten hätten insbesondere auch
nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er nehme regelmässig an prokurdi-
schen Demonstrationen teil. Fotos und Videos dieser Demonstrationen
würden von den Teilnehmenden auf sozialen Netzwerken wie Facebook
geteilt. Aufgrund des Engagements seiner Familie für die PKK, der Tötung
des für die PKK tätigen Bruders durch türkische Streitkräfte, der persönlich
erlittenen behördlichen Behelligungen im Heimatstaat, der weiterhin statt-
findenden Kontrollen der Familie in der Türkei sowie aufgrund des politi-
schen Engagements in der Schweiz sei im Falle einer Rückkehr in die Tür-
kei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als
Regimegegner erkannt würde. Gleichzeitig müsse angenommen werden,
dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, er habe sich
politisch missliebig engagiert. Er habe deshalb begründete Furcht, wegen
seiner eigenen und aufgrund der politischen Aktivitäten seiner nahen Fa-
milienangehörigen im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile
zu erleiden. Die eingereichten Facebook-Einträge seien sodann zwischen
dem (…) und dem (…) 2020 verfasst worden. Kurz nach diesen Beiträgen
sei sein Facebook-Profil gesperrt worden. Die türkische Polizei durchforste
die sozialen Medien, um die Konten von Personen, welche regimekritische
Beiträge verfassten, zu blockieren. Aufgrund der Sperrung des Facebook-
Kontos sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von seinen
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regimekritischen Beiträgen Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen werde an
den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehal-
ten.
5.
5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten nach Ansicht der Vor-
instanz weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen-
schaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines
asylbegründenen Sachverhalts stand. Dies begründete sie in der ange-
fochtenen Verfügung vom 9. September 2021 wie folgt:
5.1.1 Bezüglich der vorgebrachten Behördenschikanen habe sie in zeitli-
cher wie auch inhaltlicher Hinsicht äusserst vage Aussagen gemacht. Es
sei ihr trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt,
ab welchem die Behörden begonnen hätten, bei der Familie nach ihrem
Schwager zu suchen, zeitlich einzugrenzen. Auch das letzte Ereignis kurz
vor ihrer Ausreise habe sie nicht sonderlich präzise zeitlich einordnen kön-
nen, obwohl sie erklärt habe, im (…) 2020 aus der Türkei ausgereist zu
sein. Sie habe lediglich gesagt, es könnte ein bis zwei Monate vor ihrer
Ausreise gewesen sein. Ihre Schilderungen, was beim letzten Besuch der
Behörden vor ihrer Ausreise genau vorgefallen sei, seien ebenfalls vage
geblieben und sie habe diesbezüglich nur sehr allgemeine Aussagen ge-
macht. Schliesslich habe sie erklärt, selbst gar nicht mit den Beamten ge-
sprochen zu haben. Dass die Beamten einen derartig hohen Aufwand be-
treiben sollten und ab 2017 auch den Beschwerdeführer intensiv gesucht
hätten, ohne sie jemals zu seinem Aufenthaltsort zu befragen, scheine äus-
serst realitätsfremd. Weiter erstaune, dass sie nicht mehr gewusst habe,
wann der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe und in den Irak ge-
flüchtet sei. Sie habe lediglich gewusst, dass es 2017 gewesen sei. Nach
seiner Rückkehr in die Türkei sei er bereits eine Woche später wieder in
den Irak geflüchtet und seither nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Es
erstaune sehr, dass sie kaum Aussagen darüber habe machen können,
was in dieser Woche passiert sei und weshalb der Beschwerdeführer die
Familie nach wenigen Tagen bereits wieder habe verlassen müssen. Sie
habe lediglich gesagt, er sei weggegangen, weil die Behörden immer wie-
der nach seinem Bruder gesucht und Druck ausgeübt hätten. Sie habe sich
nicht mehr erinnern können, was in dieser Woche konkret vorgefallen sei,
was angesichts der Tragweite seiner Flucht und der damit verbundenen
Konsequenzen für die Familie nicht nachvollziehbar erscheine. Ihre Aussa-
gen seien insgesamt schematisch und knapp ausgefallen. Den Darstellun-
gen fehle es an Realkennzeichen. Ihre Aussagen könnten in der
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gemachten Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden.
Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauer-
ten das von ihr Geschilderte. Fragen habe sie nur knapp beantwortet. Dies
weise ebenfalls darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachver-
halt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Es seien deshalb erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angebracht. Insbesondere
im Vergleich zur erlebnisbasierten Schilderung ihrer Erlebnisse auf der
Fluchtroute im serbisch-rumänischen Grenzgebiet oder den Erzählungen
zu ihrem Schwager falle auf, dass sie die Ereignisse in der Türkei sehr
linear und oberflächlich geschildert habe. Ihre Schilderungen hinsichtlich
der behördlichen Schikanen enthielten keinerlei Realkennzeichen, wie
etwa die Wiedergabe von konkreten Abläufen, von nebensächlichen und
ausgefallenen Einzelheiten oder von Gesprächen während der Hausdurch-
suchungen durch die türkischen Behörden. Aussagen von solcher Qualität
hätte sie auch ohne Erlebnishintergrund machen können. Gesamthaft be-
trachtet erfüllten ihre Vorbringen die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht.
5.1.2 Weiter werde grundsätzlich nicht bezweifelt, dass ihr Schwager sich
(…) der PKK angeschlossen und im Zuge behördlicher Aktionen gegen die
PKK im Jahr (…) umgekommen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies
mit verschiedenen Unterlagen habe belegen können. Ebenso werde
grundsätzlich nicht angezweifelt, dass ihre Schwägerin im selben Jahr (…)
inhaftiert gewesen sei. Ihre Schilderungen bezüglich angeblicher Schika-
nen durch die türkischen Behörden seien indes nicht glaubhaft. Sie habe
zudem erklärt, selbst nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu
haben. Vor diesem Hintergrund sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es seien keine Hin-
weise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiä-
ren Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen wer-
den könnte, zumal auch die diesbezüglichen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft erachtet worden seien. Diesen Vorbrin-
gen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.
5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden 2-6 in der Beschwerde vom
14. Oktober 2021 Folgendes entgegen:
5.2.1 Mit Blick auf alle Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich des
Zeitpunkts des Beginns der Suche nach dem Schwager werde klar, dass
die Behörden die Familie vor (…) aufgrund der PKK-Zugehörigkeit zweier
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Onkel, nach (…) wegen des Schwagers aufgesucht hätten. Sodann sei ihre
grösste Sorge während der Behördenkontrollen jeweils gewesen, die Kin-
der zu schützen. Da sie ursprünglich aus dem kurdischen Teil Syriens
stamme, spreche sie nur kurdisch und arabisch und verstehe nur sehr we-
nig türkisch. Die türkische Polizei, welche die Familie regelmässig kontrol-
liert habe, habe nur türkisch gesprochen. Entsprechend habe sie mit den
Beamten nicht direkt sprechen können. Sodann habe sie den Zeitraum, in
welchem der Beschwerdeführer geflüchtet sei, angeben können. Dass es
ihr nicht möglich gewesen sei, den genauen Zeitpunkt anzugeben, könne
ihr nicht vorgeworfen werden. An der Anhörung habe sie angegeben, auf-
grund der vergangenen Zeit und der zermürbenden Reise nach Europa
sehr vieles vergessen zu haben. Auch die Rechtsvertretung habe anläss-
lich der Anhörung angemerkt, dass sie sichtlich Mühe mit den Daten habe,
eine tiefe Schulbildung habe und nicht in guter psychischer Verfassung sei.
Es sei verständlich, dass nach mehreren Jahren nicht mehr sämtliche Da-
ten genau angegeben werden könnten. Sie habe jedoch die Ereignisse,
welche zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, detailliert be-
schreiben können, was für die Glaubhaftigkeit der Probleme spreche. Sie
habe auch den Ablauf der Flucht des Ehemannes und die Reaktion der
Kinder hierauf beschrieben. In der Anhörung habe sie nachvollziehbar er-
klärt, weshalb ihr Ehemann erneut habe ausreisen müssen. Es sei weiter
nachvollziehbar, dass eine genaue Differenzierung zwischen den vielen,
während mehrerer Jahre stattfindenden und ähnlich ablaufenden Kontrol-
len im Nachhinein schwierig sei. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit
der Rechtsvertretung habe sie berichtet, am (…) 2021 sei das Haus der
Schwiegereltern durchsucht und sie seien befragt worden. Der Ansicht des
SEM, wonach es ihren Aussagen an Realkennzeichen fehle, sei zu wider-
sprechen. So habe sie beispielsweise ausgeführt, was vor dem Weggang
des Schwagers passiert sei, und das schlimmste Erlebnis im Zusammen-
hang mit den Behörden ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Auf-
grund ihrer geringen Türkischkenntnisse sei nachvollziehbar, dass sie nicht
in der Lage gewesen sei, die Gespräche, welche zwischen der Familie und
den Beamten während der Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten,
wiederzugeben. Sie habe jedoch ihre Eindrücke und Emotionen anlässlich
der Kontrollen geschildert. Gestützt hierauf erschienen ihre Vorbringen
glaubhaft.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG-
GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Die Beschwerdeführenden 2-6 machten keine eigenen, ausschliesslich
sie betreffenden Fluchtgründe geltend, sondern begründeten ihr Asylge-
such im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Suche der türkischen Be-
hörden nach dem Beschwerdeführer. Das Hauptaugenmerk der nachfol-
genden Würdigung liegt daher auf der Prüfung der Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers gemäss den Art. 3 und 7 AsylG. Zunächst sind die proto-
kollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu prüfen. Hierzu Folgendes:
6.2.1 Die von der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche zu
wesentlichen Sachverhaltselementen zwischen und innerhalb der Befra-
gungen des Beschwerdeführers sind zu bestätigen. Es ist dem Beschwer-
deführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass Widersprüche zwischen
der BzP und der Anhörung mit einer gewissen Zurückhaltung zu monieren
sind, zumal die Anhörung vorliegend rund zweieinhalb Jahre nach der BzP
durchgeführt wurde. Handelt es sich allerdings um wesentliche Widersprü-
che zu zentralen Sachverhaltselementen, ohne dass es hierfür erkennbare
Gründe oder eine nachvollziehbare Erklärung gibt, können diese sehr wohl
berücksichtigt werden. Bei den von der Vorinstanz festgestellten
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Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung handelt es sich wei-
testgehend um gewichtige Widersprüche zu zentralen Sachverhaltsschil-
derungen. Insbesondere darf hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereig-
nisse erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese stets gleichblei-
bend und übereinstimmend schildert und in Relation zu den angeblichen
Reisen in den Irak, welche wesentliche Fixpunkte seiner Biografie darstel-
len dürften, einheitlich verortet. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass
dem Beschwerdeführer die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt
wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Ent-
sprechend hat er sich – ungeachtet der pauschalen Einwände an der An-
hörung, sich in der BzP so nicht geäussert zu haben (vgl. vorinstanzliche
Akten A13 F161 f., F166-172) – auf die protokollierten Aussagen behaften
zu lassen. Daran vermag auch die pauschale und unbelegte Behauptung
in der Beschwerde, wonach die BzP für ihn sehr belastend gewesen sei,
weswegen er die Daten teilweise durcheinandergebracht habe, nichts zu
ändern. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es ihm an der BzP oder der
Anhörung nicht möglich gewesen wäre, seine Erlebnisse logisch konsis-
tent, substanziiert und übereinstimmend zu schildern.
6.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer sowohl den Beginn der Probleme mit den türkischen Behörden
als auch seine erstmalige vierzigtägige Reise in den Irak an der BzP ins
Jahr 2012 (vgl. A5 Ziff. 2.04, Ziff. 7.01), an der Anhörung indes in das Jahr
2016 oder 2017 verortete (vgl. A13 F30-32, F48 f., F78); dies insbeson-
dere, da er diese Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht jeweils mit dem Weg-
gang des Bruders verknüpfte und angab, die Probleme hätten etwa (…)
Monate (BzP, vgl. A5 a.a.O.) respektive circa (…) Jahre (Anhörung, vgl.
A13 F125 ff.) nach dessen Weggang begonnen. Zudem erklärte er an der
Anhörung, seine Identitätskarte vor «ungefähr drei Jahren» – entspre-
chend circa 2017 – aus Wut über die Behörden zerrissen und weggeworfen
zu haben, nachdem er von seiner vierzigtägigen Irak-Reise zurückgekehrt
und von der Polizei geschlagen worden sei (vgl. F19 ff.; demgegenüber
sagte er an der BzP noch, dass sich seine Identitätskarte beim Vater be-
finde und er diese beibringen werde, vgl. A5 Ziff. 4.03, 4.07). Entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um
vernachlässigbare zeitliche Abweichungen, welche allenfalls mal durchei-
nandergebracht werden können, sondern um Jahre. Für allfällige Missver-
ständnisse anlässlich der Befragungen besteht aufgrund der jeweils mehr-
fachen Nachfragen des SEM hinsichtlich der Zeiträume und der entspre-
chenden expliziten Bestätigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich
kein Raum. Es spricht wesentlich gegen die Glaubhaftigkeit der
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Schilderungen, wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers bereits
hinsichtlich des Beginns der Probleme mit den heimatlichen Behörden der-
art widersprechen.
Erschwerend kommt hinzu, dass er sich auch in Bezug auf die Verhaftung
seiner Schwester sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der da-
raus folgenden persönlichen Konsequenzen widersprach. Wie das SEM zu
Recht feststellte, sagte er an der BzP, seine Schwester sei im (…) 2016
verhaftet worden, als er sich seinen Schilderungen zufolge noch in der Tür-
kei befunden habe. Entsprechend habe sein Vater ihm gesagt, ihm drohe
ebenfalls Gefahr und er solle fliehen (vgl. A5 Ziff. 7.01). An der Anhörung
gab er jedoch an, die Schwester sei im (…) 2017 verhaftet worden – seine
Mutter habe ihm daraufhin gesagt «komm nicht. Wenn du kommst, werden
sie dich umbringen, wenn sie dich finden» (vgl. A13 F148 f.). Demnach
befand er sich zu diesem Zeitpunkt bereits erneut wieder im Irak. Derart
unterschiedliche Schilderungen – sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der
Verhaftung seiner Schwester als auch in Bezug auf die ihn warnende Per-
son (Mutter vs. Vater) oder seinen Aufenthaltsort (Türkei vs. Irak) – sind mit
einer wahrheitsgetreuen Schilderung nicht vereinbar.
Ferner hat sich der Beschwerdeführer auch zum Erlebten im Irak wider-
sprochen. Machte er an der BzP noch geltend, er habe bei der PKK und
der YPG gedient und gekämpft respektive bewaffnet Wachdienst geleistet
(vgl. A5 Ziff. 7.01: «Ich habe auch gekämpft, ich war auch im Krieg», «Wir
kämpften gegen den IS», «[…] ich war bei diesen als sie kämpften in den
irakischen Bergen, auch im Tal», «Ich hatte eine Waffe und hielt Wache»,
«Ich habe nicht konkret gekämpft, auch nicht geschossen, nur Wache ge-
halten», «man sagte mir aber, ich solle dort Wache halten, wenn IS-Leute
kommen solle ich schiessen»), relativierte er sein Engagement an der An-
hörung dahingehend, dass er der Peshmerga und der YPG lediglich kurz-
zeitig (während zwei Monaten jeweils vier bis fünf Tage pro Monat) gehol-
fen und unbewaffnet Wache gehalten habe; eine «Waffe oder so» habe er
nie in der Hand gehabt (vgl. A13 F132). Im weiteren Verlauf der Anhörung
relativierte er sodann auch seine Beteiligung am Wachdienst fortlaufend
und gab an, er sei zusammen mit seinen Onkeln und den Leuten vom Dorf
hingegangen, aber sie hätten «zusammen Tee getrunken und Gespräche
gehalten» (vgl. a.a.O. F136); sein Auftrag sei gewesen, sie emotional zu
unterstützen (vgl. a.a.O. F137). Eigentlich hätten die anderen Wache ge-
halten und er sei einfach bei ihnen gewesen – seine Einstellung sei nicht
gleich und er könne keine Waffe in der Hand halten (vgl. a.a.O. F138). Es
sei nie zu einem Vorfall gekommen, er habe nichts gesehen; sie seien nur
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am Sitzen gewesen und hätten ihre Kerne gegessen (vgl. a.a.O F139). Es
sei «nur Reden, Quatschereien» gewesen und sonst habe es nichts gege-
ben (vgl. a.a.O. F141). Dabei war er offensichtlich bestrebt, sich von den-
jenigen, welche Wache gehalten haben, abzugrenzen und auf seine an-
geblich pazifistische Denkweise hinzuweisen (vgl. a.a.O. F142 ff.). Zudem
sind auch diese Schilderungen insgesamt als substanzlos zu bezeichnen.
Dies lässt weiter an seinen Vorbringen zweifeln.
6.2.3 Hinzu kommt die offensichtliche Substanzarmut der Aussagen. Das
SEM fragte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals
nach den angeblichen Behördenbesuchen, wobei die türkischen Sicher-
heitskräfte jeweils mit einem riesigen Aufgebot (20-100 Leute, zahlreiche
gepanzerte Fahrzeuge) erschienen seien, und bat ihn, möglichst detailliert
davon zu erzählen (vgl. A13 F81, F85-95). Seine Ausführungen verblieben
jedoch äusserst kurz und vage – so hätten die Durchsuchungen ihnen
Angst gemacht, die Kinder und die Frau hätten geweint, er sei geschlagen
worden und die Behörden hätten ihre Kleider auf den Boden geworfen und
die Fenster kaputtgeschlagen (vgl. a.a.O.). Nach dem schlimmsten Ereig-
nis anlässlich dieser Durchsuchungen gefragt, erwähnte er zwar, dass man
vor ihren Augen ihren Hund erschossen habe (vgl. a.a.O. F92). Auch diese
Schilderung beschränkte sich aber auf drei kurze Sätze und lässt keinerlei
persönliche Betroffenheit oder sonstige Realkennzeichen erkennen. Auch
die Darlegung des Vorfalls, bei dem er auf die Strasse gezogen und ge-
schlagen worden sei, verblieb ohne Substanz, obschon dieses Ereignis
entscheidend für seine Flucht gewesen sei (vgl. a.a.O. F96). Nicht nach-
vollziehbar ist sodann, dass er diesen Vorfall zunächst als ausschlagge-
benden Grund für seine erstmalige Ausreise in den Irak anführte (vgl.
a.a.O. F96), diesen aber später zeitlich auf seine einwöchige Rückkehr in
die Türkei vor der definitiven Ausreise verortete (vgl. a.a.O. F115, F117)
und schliesslich angab, sie hätten ihn sieben oder acht Mal auf die Strasse
mitgerissen (vgl. a.a.O. F131). Nicht nachvollziehbar ist in dieser Hinsicht
weiter, dass er trotz der anhaltenden Suche nach ihm während seines Auf-
enthalts im Irak nach Hause zurückgekehrt sei, obschon ihm zuvor klar ge-
worden sei, dass sie ihn umbringen würden (vgl. a.a.O. F96 ff., F110 f.),
und die Behörden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Dorf
ständig präsent gewesen seien (vgl. vorinstanzliche Akten […]-43/14
[nachfolgend: act. 43] F53). Den Ausführungen zu den Hausdurchsuchun-
gen mangelt es insgesamt an den zu erwartenden Realkennzeichen wie
beispielsweise Detailreichtum, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von
Gesprächen, Schilderungen von Gefühlen und Gedanken, oder ausgefal-
lenen Einzelheiten. Dasselbe gilt für die angeblich in seiner Abwesenheit
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durchgeführten Hausdurchsuchungen und Behelligungen seiner Familie
(vgl. A13 F100-107), zumal davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm
detailliert von den andauernden Behördenbesuchen berichtet hat. Aussa-
gen von derartiger Substanz können ohne Weiteres auch von Personen
gemacht werden, die das Geschilderte nicht erlebt haben. Es entsteht da-
her nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tat-
sächlich wie dargelegt selbst erlebt hat. Die Beschwerde beschränkt sich
im Wesentlichen auf das Zitieren der vorstehend ebenfalls angeführten
Protokollstellen. Dabei wird indes nicht erläutert, inwiefern diese Protokoll-
stellen – entgegen der vorliegend vertretenen Ansicht – für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprechen. Entsprechend vermag die Beschwerde die
mannigfaltigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht auszuräumen.
6.3
6.3.1 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen
der Beschwerdeführerin vermag die vorstehende Einschätzung nicht um-
zustossen. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft einzustufen seien, ist zu bestä-
tigen. Zwar sind ihre Aussagen in quantitativer Hinsicht bedeutend ausführ-
licher ausgefallen als diejenigen des Beschwerdeführers (vgl. insb. act. 42
F58 und act. 43 F30 f. betreffend ihren Schwager). Es fällt aber auf, dass
sie – abgesehen vom genauen Datum des Weggangs ihres Schwagers
([…], vgl. act. 43 F30) – keine anderen Zeiträume einigermassen präzise
benennen konnte (vgl. auch act. 43 F41). Insbesondere konnte sie sich le-
diglich an das Jahr der definitiven Ausreise des Beschwerdeführers erin-
nern (2017) jedoch weder genauere Datumsangaben (bspw. den Monat)
machen oder die Ausreise anderweitig zeitlich einordnen (bspw. die Jah-
reszeit nennen, vgl. act. 42 F60 ff.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung
war es ihr trotz mehrmaliger Nachfragen des SEM zunächst nicht möglich,
den Beginn der behördlichen Suche nach ihrem Schwager respektive der
Probleme mit den Behörden zeitlich auch nur grob einzugrenzen. Die Be-
hörden seien «irgendwann» gekommen und aufgrund des behördlichen
Druckes sei der Beschwerdeführer «irgendwann» in den Irak gegangen
(vgl. act. 43 F35). Sie wisse «wirklich nicht», wann die Behörden zum ers-
ten Mal bei ihnen aufgekreuzt seien, aber man habe ihrem Schwiegervater
gesagt, dass sie die Telefonverbindungen abhören würden und dadurch
von einem Telefonat mit dem Schwager erfahren hätten (vgl. a.a.O. F36 f.).
Es ist indes nicht plausibel, dass die Behörden der Familie von der Tele-
fonüberwachung erzählt hätten, zumal dadurch zukünftige Ermittlungen
sabotiert würden. Erst auf die sechste Nachfrage des SEM hinsichtlich der
Seite 23
E-2531/2020, E-4525/2021
zeitlichen Einordnung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Behör-
den nach der Aufgabe einer Vermisstenanzeige rund (…) Monate nach
dem Verschwinden des Schwagers begonnen hätten, sich bei ihnen nach
ihm zu erkundigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage war, den Beginn der Behelligungen durch die
Behörden zeitlich zu konkretisieren; dies umso mehr, als sie bei der Schil-
derung der beschwerlichen Reise von der Türkei über die Balkanroute
nach Europa teilweise auf den Tag genau benennen konnte, wann sie sich
wo und wie lange aufgehalten hätten (vgl. act. 42 F44-48) – sie war also
durchaus in der Lage, sich präzise Zeiträume zu merken und genaue An-
gaben zu machen (vgl. ebenso ihre Angaben zur Dauer des Irakaufenthalts
des Beschwerdeführers resp. dessen einwöchige Rückkehr, act. 42 F58,
F60, F64).
Ferner sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum letzten Behörden-
besuch vor ihrer Ausreise substanzlos und widersprüchlich ausgefallen
(vgl. act. 43 F44 ff.). Die kurzen und oberflächlich gehaltenen Schilderun-
gen enthalten keinerlei Details wie beispielsweise eine lebensnahe Schil-
derung des Ablaufs des Behördenbesuchs.
Anlässlich der freien Schilderung im Rahmen der Erstbefragung erwähnte
sie auch auf mehrmalige Nachfrage des SEM zu den Ereignissen während
der einwöchigen Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Irak nicht,
dass er von den Behörden mehrmals geschlagen und auf die Strasse ge-
zerrt worden sei; stattdessen beteuerte sie, sich wirklich an nichts mehr
erinnern zu können (vgl. act. 42 F58, F60 ff.). Auch an der Anhörung er-
wähnte sie diese für ihren Ehemann fluchtauslösenden und damit zentra-
len Ereignisse nicht, sondern wies zunächst auf den allgemeinen behördli-
chen Druck und andere Ereignisse (bspw. die Festnahme der Schwägerin)
hin, und berief sich anschliessend nach mehrmaligen Nachfragen des SEM
erneut auf Erinnerungslücken (vgl. act. 43 F55-58). Auf weitere explizite
Nachfragen des SEM gab sie schliesslich an, dass der Beschwerdeführer
etwa sechs oder sieben Mal von den Behörden geschlagen worden sei.
Hierzu gab sie zwar einzelne Details an (kurze Beschreibung der Beamten,
Ohrfeigen und Schläge mit schwarzem Gummiknüppel), erwähnte aber
nicht, dass man ihn auf die Strasse gezogen habe (vgl. a.a.O. F59-63). Die
entsprechenden Schilderungen sind daher insgesamt ebenfalls als sub-
stanzarm zu taxieren.
Entgegen der Ansicht des SEM lassen die Ausführungen der Beschwerde-
führerin stellenweise durchaus eine persönliche Betroffenheit erkennen
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(vgl. act. 42 F63; act. 43 F30 f., F47, F48, F51, F56, F61). Ihre Aussagen
hinsichtlich der Länge der Irak-Aufenthalte des Beschwerdeführers (ca. 40
Tage und sechs bis sieben Monate) und seiner intermittierenden Rückkehr
in die Türkei (ca. 1 Woche) sowie des Zeitpunktes, in dem sich der Schwa-
ger den PKK angeschlossen habe, stimmten sodann mit den Aussagen
des Beschwerdeführers an dessen Anhörung überein. Dies vermag indes
die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen,
nicht aufzuwiegen. Die erwähnten Unstimmigkeiten (Widersprüche, feh-
lende Substanz, auffallende Erinnerungslücken) lassen sich nicht mit der
tiefen Schulbildung oder der psychischen Konstitution der Beschwerdefüh-
rerin erklären. In starkem Kontrast zur substanzarmen Schilderung der
zentralen Fluchtgründe fielen ihre Ausführungen zur beschwerlichen und
gefährlichen Flucht nach Europa (vgl. act. 42 F37, F45, F48; act. 43 F18 f.)
oder auch zur Person des verstorbenen Schwagers, mit welchem sie sich
gut verstanden habe (vgl. act. 43 F30 f.), ungemein substanziierter und le-
bensnaher aus. Sie hätte folglich über die persönlichen Voraussetzungen
verfügt, um ihre Fluchtgründe substanziiert darzutun.
6.4 Im Weiteren sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die be-
hauptete Verfolgung durch die türkischen Behörden zu untermauern. Die
Beschwerdeführenden reichten mehrere USB-Sticks ein, welche diverse
Bilder betreffend die Situation in Sirnak und den Bruder des Beschwerde-
führers sowie Videos betreffend die angeblichen Behördenbesuche und
den getöteten Bruder enthielten. Die Videos der angeblichen Behördenbe-
suche sind nicht geeignet, diesen Sachverhalt zu untermauern. Diese zei-
gen jeweils eine Wagenkolonne von Militärfahrzeugen aus grosser Entfer-
nung, welche auf einer Strasse zum Stillstand kommen. Weder ist ersicht-
lich, ob es sich beim darauf erkennbaren Haus um dasjenige der Be-
schwerdeführenden handelt, noch ob die Insassen der Fahrzeuge diese
effektiv verlassen haben und ihr Interesse überhaupt ihrem Haus gegolten
hat. Die Aufnahmen sind im Zusammenhang mit den regelmässigen Pat-
rouillen von Militärfahrzeugen in der Heimatregion der Beschwerdeführen-
den zu sehen und lassen keinen direkten persönlichen Bezug zu ihnen
oder ihrer Familie erkennen.
6.5
6.5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den insgesamt nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die türkischen Be-
hörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei glaubhaft darzutun.
Seite 25
E-2531/2020, E-4525/2021
6.5.2 Die pauschale Feststellung des SEM, wonach die geschilderten Be-
hördenmassnahmen selbst bei Wahrunterstellung mangels Intensität oh-
nehin nicht asylrelevant seien, ist in Ermangelung einer weiteren Begrün-
dung indes nicht nachvollziehbar. Da die Asylvorbringen wie vorstehend
erwähnt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann eine Prüfung dieser
Frage vorliegend offenbleiben. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exil-
politischen Aktivitäten sowie das Vorliegen einer Reflexverfolgung sind
nachfolgend (vgl. E. 7.1) gesondert zu prüfen.
7.
7.1 Die angeblich in der Heimat erlebten Behelligungen durch die türki-
schen Behörden wurden vorliegend als unglaubhaft eingestuft. Ferner be-
stehen keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden auf die einfa-
chen Protestteilnahmen in der Schweiz, in deren Rahmen sich die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 soweit ersichtlich nicht in relevantem Masse
exponiert haben, aufmerksam geworden wären oder sogar entsprechende
Massnahmen (bspw. strafrechtliche Ermittlungsverfahren) eingeleitet hät-
ten. Sodann handelt es sich bei der Sperrung des Facebookprofils des Be-
schwerdeführers um eine einfache Parteibehauptung, welche mit keinerlei
Beweismitteln untermauert wurde. Eine Sperrung eines Kontos in den so-
zialen Medien kann aus mannigfaltigen Gründen erfolgen und ist nicht
zwingend auf eine Intervention der türkischen Behörden zurückzuführen.
Die entsprechenden Vorbringen sind daher in flüchtlingsrechtlicher Hin-
sicht nicht relevant.
7.2 Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum ist fest-
zustellen, dass die türkische Verfassung die Religionsfreiheit im Sinne ei-
ner individuellen Bekenntnisfreiheit garantiert. Auch in der Praxis gewähr-
leistet der türkische Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit
weitestgehend und die christliche Bevölkerung ist keiner Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-
1690/2025 vom 15. Mai 2025 E. 7.3 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen
Behelligung durch Familienmitglieder oder andere Drittpersonen im Zu-
sammenhang mit der Konversion sind die Beschwerdeführenden an die
türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu verweisen, deren
Schutzfähigkeit und Schutzwille gemäss ständiger Rechtsprechung zu be-
jahen ist (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar
2025 E. 6). Der angebliche Bruch mit der Familie und der Wegfall eines
sozialen Netzes in der Heimat begründet keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz und ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu würdigen (vgl. E. 13).
Seite 26
E-2531/2020, E-4525/2021
7.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
8.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
Seite 27
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.
11.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. Da sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, komme der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Die allge-
meine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegwei-
sung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner ergä-
ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Sie stammten zwar aus der Provinz Sirnak, wobei in den beiden südöstli-
chen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provin-
zen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als generell unzumutbar
zu erachten, weshalb das Bestehen einer individuell zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen zu
prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe je einen Bruder in den Provinzen
Batman und Diyarbakir. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Nieder-
lassungsfreiheit könne vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zu-
mutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Pro-
vinz bejaht werden. Somit hätten sie die Möglichkeit, entweder bei den Ver-
wandten des Beschwerdeführers in Batman oder Diyarbakir zu leben, oder
in den Westen der Türkei umzuziehen.
In individueller Hinsicht führte die Vorinstanz betreffend den Beschwerde-
führer aus, er sei ein junger und gesunder Mann. Er habe zwar eine be-
grenzte Schulbildung, spreche aber gut türkisch und habe breite Arbeitser-
fahrung in verschiedenen Berufen, wobei er bereits auch im Irak als (…)
und (…) gearbeitet habe. Seiner Familie gehe es sodann wirtschaftlich gut
und könne ihn falls nötig finanziell unterstützen. Es sei somit nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten
Seite 28
E-2531/2020, E-4525/2021
würde. Weiter bestünden keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme
wegen der Konversion gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung spre-
chen könnten.
Betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 hielt das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin jung und in guter gesundheitlicher Verfassung sei. Ihrer
Familie sei es in der Türkei wirtschaftlich gut gegangen. Es könne ange-
nommen werden, dass sie, allenfalls mit einer Übergangsfrist mit Unter-
stützung ihrer Familie beziehungsweise der Familie des Beschwerdefüh-
rers, sich rasch wieder ins Sozialleben integrieren könne.
Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten könnten. Vielmehr könne angenommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt selbständig bestrei-
ten könne. Allenfalls könnten auch die in der Schweiz lebenden Geschwis-
ter der Beschwerdeführerin sie finanziell unterstützen. Gemäss den vorlie-
genden ärztlichen Berichten sei bei der Beschwerdeführerin eine (…) fest-
gestellt worden und sie habe Eiseninfusionen erhalten. Weitere Behand-
lungsschritte schienen nicht nötig gewesen zu sein. Eine (…) -Erkrankung
verlaufe nicht chronisch und heile meist ohne Komplikationen spontan aus.
(…)-Erkrankungen seien auch in der Türkei problemlos behandelbar und
Verlaufskontrollen, inklusive der entsprechenden Blutuntersuchungen,
grundsätzlich in jedem Spital möglich. Was die Beschwerdeführenden 3-6
betreffe, so seien diese noch sehr jung und erst seit wenigen Monaten in
der Schweiz, sodass keine fortgeschrittene Integration bestehe. Die Eltern
seien nach wie vor die Hauptbezugspersonen der Kinder. Da die Landes-
abwesenheit nur sehr kurz gewesen sei, sei eine Wegweisung deshalb
auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar.
11.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2-6 wurde in der Beschwerde
vom 14. Oktober 2021 geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei
weder zulässig noch zumutbar. Aufgrund ihrer glaubhaften Vorbringen wür-
den sie bei einer Rückkehr als staatsfeindlich eingestellt gelten und des-
halb in asylrelevantem Ausmass verfolgt. Subeventualiter sei ihnen daher
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots zu gewähren.
In individueller Hinsicht machten sie geltend, dass der Beschwerdeführer
aus finanziellen Gründen und aufgrund der Behinderung seines Vaters
bloss vier Jahre die Schule besucht und weder einen Beruf erlernt noch
eine Ausbildung absolviert habe. In der Türkei habe er im
Seite 29
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Niedriglohnsegment als (…), (…), (…) und (…) gearbeitet. Er spreche Kur-
disch und nur wenig Türkisch; er habe auch angegeben, seine Türkisch-
kenntnisse genügten nicht für die Anhörung. Das gleiche gelte für die Be-
schwerdeführerin. Sie habe in Syrien sieben Jahre lang die Schule be-
sucht, sei jedoch nie einer Lohnarbeit nachgegangen, sondern habe im
Haushalt gearbeitet und sich um die Nutztiere gekümmert. Sie werde dem-
zufolge nicht in der Lage sein, für den Lebensunterhalt der Familie aufzu-
kommen. Aufgrund der schlechten Türkischkenntnisse des Beschwerde-
führers sei nicht davon auszugehen, dass er ausserhalb der kurdischspra-
chigen Gebiete in der Lage sein werde, ein Einkommen zu erwirtschaften,
welches für eine sechsköpfige Familie reiche.
12.
12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
12.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
12.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 30
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13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom
6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die kurdischen Beschwerdeführenden stammen aus
der Provinz Sirnak. Mit Referenzurteil E-4103/2024 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis der generellen Unzu-
mutbarkeit von Wegweisungen in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak
angesichts der zwischenzeitlichen Lageverbesserung aufgegeben. Folg-
lich besteht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr in der Herkunftspro-
vinz der Beschwerdeführenden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist demnach im Einzelfall individuell zu prüfen.
13.1.2 Nachdem nicht weiter von einer Situation allgemeiner Gewalt in der
Herkunftsregion der Beschwerdeführenden auszugehen ist, steht einer
Rückkehr in die genannte Herkunftsregion, mit der sie bereits in geogra-
phischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht vertraut sind, grundsätzlich
nichts entgegen. Die Vorinstanz hielt ausserdem zu Recht fest, dass die
Beschwerdeführenden sich auch an einem anderen Ort innerhalb der Tür-
kei – sei es in den kurdisch geprägten Gebieten oder im Westen der Türkei
– niederlassen können. Ungeachtet der begrenzten Schulbildung verfügt
der gesunde Beschwerdeführer über reichlich Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen, was ihm den beruflichen Wiedereinstieg in der Heimat
erleichtern dürfte. Sprachliche Probleme wie mangelhafte Türkischkennt-
nisse dürften mit zumutbaren Anstrengungen überwunden werden können,
sofern sich solche bei einem allfälligen Umzug in eine kurdischsprachige
Region überhaupt ergeben. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerde-
führer 3 bereits in einem Alter, in welchem gleichaltrige Landsleute in der
Regel eine Berufsausbildung beginnen oder bereits einer regulären Be-
schäftigung nachgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er mittelfris-
tig ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie wird beitragen können. Es
ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Le-
bensunterhalt aus eigener Kraft werden bestreiten können und nicht auf
die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sein werden. Das
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angebliche Zerwürfnis mit der Familie infolge der Konversion zum Chris-
tentum vermag demnach nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu begründen, wobei es sich diesbezüglich ohnehin um eine einfache
Parteibehauptung handelt. Vor diesem Hintergrund ist die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer detaillierten Prüfung
der innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten nicht angezeigt.
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin erga-
ben sich soweit ersichtlich im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine nen-
nenswerten Änderungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die
nach wie vor zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III/2; insb. zu den Be-
handlungsmöglichkeiten der […]-Erkrankung).
13.2
13.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine ge-
wichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2617/2025 vom 2. Juni
2025 E. 9.3.4).
Seite 32
E-2531/2020, E-4525/2021
Die reziproke Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch nur ausnahmsweise anzuneh-
men (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.5.2
m.w.H.), zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und die Be-
urteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in die Zuständigkeit der kantonalen Mig-
rationsbehörden fällt (vgl. Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April
2025 E. 8.6.3 m.w.H.).
13.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2020 gemeinsam mit ihren
Kindern, welche stets in der Türkei gelebt haben, aus der Türkei aus. Zu
diesem Zeitpunkt wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in
erster Instanz abgewiesen und sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz be-
fand sich in der Schwebe. Die Beschwerdeführenden konnten daher be-
reits bei ihrer Ausreise nicht von einem dauerhaften Bleiberecht in der
Schweiz ausgehen und mussten nach ihrer Ankunft jederzeit damit rech-
nen, in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Die Beschwerdeführenden
2-6 kamen am 8. Juni 2021 in der Schweiz an und wurden am 13. August
2021 ihrem gegenwärtigen Aufenthaltskanton zugewiesen. Die Kinder be-
finden sich demnach noch nicht derart lange in der Schweiz, dass von einer
Entwurzelung in der Heimat ausgegangen werden müsste; die Beschwer-
deführenden 3-6 haben den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht.
Für die in der Schweiz geborenen Beschwerdeführenden 7 und 8 ist auf-
grund ihres Alters naturgemäss anzunehmen, dass die Eltern ihre Haupt-
bezugspersonen sind. Allfällige mit lokalen Vereinen verknüpfte Hobbies
der Kinder (Viehzucht, Fussball etc.) können ohne Weiteres auch in der
Heimat weitergeführt werden und zeigen exemplarisch ihre soziale Anpas-
sungsfähigkeit auf. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kinder in der
Türkei problemlos wieder eingliedern können. Mit der heimatlichen Spra-
che und Kultur sind sie ohnehin wohlvertraut. Das Kindeswohl steht daher
insgesamt dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
Seite 33
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auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der einge-
reichten Fürsorgebestätigungen vom 6. Mai 2020 und 14. Oktober 2021
von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist und – ungeachtet des befristeten
und mit Fr. 5.-/Stunde vergüteten Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers
für die Tosam Stiftung – keine Veränderung ihrer finanziellen Situation er-
sichtlich ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
15.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a AsylG respek-
tive Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtli-
che Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, sind
auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gutzuheissen und antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr
ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mangels gegenteiliger Angaben im
Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtli-
che Rechtsbeiständin ist davon auszugehen, dass die finanziellen Ansprü-
che der vormaligen Rechtsvertreterin an die HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylrecht Ostschweiz abgetreten wurden.
15.3 Im Verfahren E-2531/2020 wurde mit Eingabe vom 20. April 2022 eine
aktualisierte Kostennote eingereicht und für die bisherigen Eingaben ein
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E-2531/2020, E-4525/2021
zeitlicher Aufwand von 12.75 Stunden geltend gemacht, was angemessen
ist. Indes ist der Stundenansatz entsprechend der Praxis des Gerichts auf
Fr. 150.– (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Unter Berücksichti-
gung der weiteren (notwendigen) Eingaben ist der amtlichen Vertreterin zu
Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-2531/2020 ein Ho-
norar von Fr. 2'125.– zuzusprechen.
Im Verfahren E-4525/2021 wurde mit der Beschwerde vom 14. Oktober
2021 eine Kostennote eingereicht und ein zeitlicher Aufwand von 7.75
Stunden geltend gemacht, was angemessen ist. Entsprechend der vorste-
henden Ausführungen gelangt auch hier der Stundenansatz von Fr. 150.–
(für nichtanwaltliche Vertreter) zur Anwendung. Die angegebenen Ausla-
gen von Fr. 50.– für «Porti, Telefon, Fax, Kopien» – wobei es sich offenbar
um einen Pauschalbetrag handelt, zumal auch im Beschwerdeverfahren
E-2531/2020 in der obgenannten Kostennote trotz ungemein höherem Auf-
wand ebenfalls Fr. 50.– angegeben werden – stehen mangels Aufschlüs-
selung in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum tatsächlichen Be-
schwerdeaufwand und sind um die Hälfte zu reduzieren. Ergänzend zu be-
rücksichtigen sind indes die weiteren (Beweismittel-) Eingaben, sofern
diese nicht bereits im Verfahren E-2531/2020 angerechnet wurden. Im Er-
gebnis ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsge-
richts im Verfahren E-4525/2021 ein Honorar von Fr. 1'240.–zuzusprechen.
Nach dem Ausgeführten ist der amtlichen Vertreterin für die beiden Be-
schwerdeverfahren zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von insgesamt Fr. 3'365.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-2531/2020, E-4525/2021
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Anja Roth, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 3'365.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand:
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