BVGer D-2729/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanischen Beschwerdeführenden 1-3 stellten am 1. März 2025 in der Schweiz Asylgesuche, nachdem ihnen in Griechenland am 13. Januar 2025 bereits internationaler Schutz gewährt worden war; sie verfügten über griechische Reiseausweise und Aufenthaltsbewilligungen. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem die in der Schweiz geborene vierte Tochter in das Verfahren einbezogen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Beschwerde materiell nur den Wegweisungsvollzug betreffe, nicht aber das Nichteintreten auf die Asylgesuche. Griechenland gelte als sicherer Drittstaat; trotz schwieriger Lebensbedingungen für Schutzberechtigte drohten den Beschwerdeführenden dort weder per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch eine Kindswohlverletzung. Die Familie vermochte die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU-Staat nicht umzustossen, da sie in Griechenland keine ernsthaften und umfassenden eigenen Bemühungen zur Existenzsicherung und zur Inanspruchnahme von Unterstützung dargetan hatte. Angesichts ihrer Ausbildung, Arbeitserfahrung, des fehlenden Nachweises schwerwiegender gesundheitlicher Probleme und der Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme auch des zweitgeborenen Kindes sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich; individuelle Garantien seien nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland bleibt für sämtliche Beschwerdeführenden bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2729/2025
Urteil vom 5. Oktober 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Manuel Borla, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Nadiia Alekseieva,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / N (…).
D-2729/2025
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 1. März 2025 in der Schweiz
um Asyl nach. Sie reichten dabei griechische Reiseausweise für aner-
kannte Flüchtlinge sowie griechische Aufenthaltsbewilligungen zu den Ak-
ten.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass sie am 13. November 2024 in Griechenland um Asyl ersucht
hatten und ihnen am 13. Januar 2025 internationaler Schutz zuerkannt
wurde.
A.c Am 14. März 2025 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1
und 2 je ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (Grie-
chenland) durch. Dabei führten sie aus, die Unterkunft in Griechenland sei
sehr unhygienisch gewesen. Sie hätten in einem Container mit zwei oder
drei Familien zusammenleben müssen, hätten nur einmal am Tag Essen
erhalten, wovon ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) krank geworden sei.
Geld, um sich beispielsweise Kindernahrung zu kaufen, hätten sie keines
bekommen. Nachdem ihnen Schutz gewährt worden sei, hätten sie nur
noch eine Woche Zeit gehabt, um die Unterkunft zu verlassen. Danach
hätten sie eine Woche im Zelt, das sie sich selbst hätten organisieren müs-
sen, übernachtet, bevor sie in die Schweiz geflogen seien. Unterstützung
von den griechischen Behörden hätten sie keine erhalten. Sie würden kein
Griechisch sprechen und aufgrund ihrer Betreuungspflichten auch keinen
Sprachkurs wahrnehmen können. Ihre Tochter habe keinen Kindergarten
besuchen können. Es sei zudem sehr schwierig gewesen, eine Arbeits-
stelle zu finden. In Griechenland hätten sie keine Freunde und Bekannte.
Hingegen lebe in der Schweiz ein Bruder der Beschwerdeführerin 2.
A.d Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1-
3 weitere Beweismittel zu den Akten: Tazkera der Beschwerdeführenden 1
und 2, Schulzeugnis des Beschwerdeführers 1, griechischer Flüchtlings-
ausweis der Beschwerdeführerin 3, Boardingpässe des Beschwerdefüh-
rers 1, Kaufbestätigung/Preisübersicht der für die gebuchten Flüge, Doku-
mentation der Zustände in der griechischen Unterkunft (zwei Fotos, sieben
Videos).
A.e Mit Eingabe vom 17. März 2025 legten die Beschwerdeführenden 1
und 2 eine Heiratsurkunde (in Kopie) ins Recht.
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A.f Am 21. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3. Am 31. März 2025 bestä-
tigten diese die Eurodac-Information, namentlich den Flüchtlingsstatus der
Beschwerdeführenden 1-3, und stimmten ihrer Rückübernahme zu.
A.g Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden 1-3 am 8. April
2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Be-
schwerdeführenden 1-3 äusserten sich dazu mit Schreiben vom 9. April
2025.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1-3 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden 1-
3 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz anzuweisen
sei, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollstän-
digung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventual-
tier sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden indivi-
duelle Garantien betreffend Zugang zu Unterbringung und medizinischer
Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl.
Abholquittung) sowie eine Vollmacht vom 6. März 2025 bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 2 die Tochter D._______ (Be-
schwerdführerin 4).
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F.
Auf entsprechende Anfrage des SEM vom 28. April 2026 stimmten die grie-
chischen Behörden unter Hinweis auf den Grundsatz der Familieneinheit
einer Rückübernahme auch dieses zweitgeborenen Kindes (Beschwerde-
führerin 4) am 12. Juni 2026 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin 4 wird
in das vorliegende Verfahren einbezogen.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Entsprechend der klaren Beschwerdebegründung – in welcher Ausführun-
gen dazu, dass das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 10. April 2025),
gänzlich fehlen – ist ohne Weiters davon auszugehen, dass betreffend die
Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 10. April 2025 ein Be-
schwerdewille fehlt, es sich mithin um eine versehentliche Miterfassung im
Beschwerdebegehren («Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben»)
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handelt. Die Dispositivziffer 1 bildet mithin nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
4.
In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachver-
haltsabklärung gerügt, indem das SEM die individuellen Umstände, Fähig-
keiten und Gegebenheiten der Beschwerdeführenden, insbesondere das
Alter der ersten Tochter, ausser Acht gelassen habe. Die Beschwerdefüh-
renden begründen indessen nicht weiter, inwieweit das SEM diese Um-
stände nicht beziehungsweise nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden 1 und 2 je in einem persönlichen
Gespräch angehört und in der angefochtenen Verfügung eine entspre-
chende Einzelfallprüfung vorgenommen. Dieser Verfügung sind zudem de-
taillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Be-
schwerdeführenden, in Griechenland Unterstützung zu erhalten, zu ent-
nehmen. Auch hat das SEM das Kindeswohl thematisiert und dazu ausge-
führt, dieses stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal
sich die Tochter erst seit etwa eineinhalb Monate in der Schweiz aufhalte,
im Familienverbund nach Griechenland überstellt würde und im Übrigen
nichts darauf hinweise, dass sich Griechenland – als Vertragsstaat der Kin-
derrechtskonvention – nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung
und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der
Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der mate-
riellen Würdigung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Der Sachverhalt
ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, die Sache
zur (weiteren Abklärung und) neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuwei-
sen.
5.
Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die
Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat und die Überstellung dorthin
erweise sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Be-
schwerdeführenden, namentlich der familiären und der gesundheitlichen
Konstellation, als zulässig und zumutbar. Allein die Tatsache, dass es sich
bei ihnen um eine Familie mit (zum damaligen Zeitpunkt) einem minderjäh-
rigen Kind handle und die Lebensbedingungen in Griechenland anerkann-
termassen schwierig seien, reiche nicht aus, um von vornherein die Unzu-
mutbarkeit zu begründen.
6.3 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen ent-
gegnet, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei nur bei Vorlie-
gen günstiger Voraussetzungen zumutbar, welche hier nicht erfüllt seien.
Die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich rund vier Monate in Grie-
chenland aufgehalten, weshalb nicht von einem gefestigten Aufenthalt aus-
zugehen sei. Ferner seien sie der griechischen Sprache nicht mächtig und
in Griechenland nicht berufstätig gewesen und würden wohl auch keine
Arbeitsstelle finden. Sie würden weder über eine familiäre noch über eine
soziale Unterstützung verfügen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ih-
rer geringen Schulbildung und eingeschränkten Arbeitserfahrung sowie
des jungen Alters des (damals noch einen) Kindes lägen erschwerende
Umstände vor.
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 25 Abs.3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105])
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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6.4.2 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beach-
tung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei
Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen
sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor
Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist so-
dann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen
in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Berei-
chen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung
beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per
se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer
Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem
kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszu-
gehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind,
ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenun-
würdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-
3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Die Beschwerdeführenden brin-
gen nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen ver-
möchte. Ebenso wenig vermag der Wegweisungsvollzug eine Kindswohl-
verletzung zu begründen, so werden die beiden Töchter – namentlich auch
die in der Schweiz geborene Tochter (vgl. dazu auch E. 6.6) – gemeinsam
mit ihren Eltern nach Griechenland zurückgewiesen.
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grund-
sätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an
gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Er-
krankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021,
E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als
vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
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der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen
oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung
sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darun-
ter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und
Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene,
ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht
haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache,
dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen
hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen.
Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zu-
mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab-
wenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.8
und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). Besteht die Legalver-
mutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese
umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzu-
bringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen
sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3).
6.5.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die Regelvermutung hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland
umzustossen. Die Beschwerdeführenden 1-3 sind in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garan-
tien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Normen be-
treffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu
Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizini-
scher Versorgung (Art. 30). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich,
dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach erfolgter Gutheissung
ihres Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung al-
ler verfügbaren Ressourcen bemüht haben, die ihnen zustehende Unter-
stützung einzufordern und sich in Griechenland für sich und ihr Kind eine
Existenzgrundlage aufzubauen. Im Gegenteil, sie haben keine hinreichen-
den Anstrengungen unternommen, um eine Unterkunft und eine Arbeit zu
finden sowie im Hinblick auf die anzustrebende Erwerbstätigkeit Griechisch
zu lernen und – allenfalls mit Hilfe von Personen aus der afghanischen
Diaspora – eine Kinderbetreuung zu organisieren; es geht aus den Akten
auch nicht hervor, dass sie sich tatsächlich erfolglos an die zuständigen
staatlichen Behörden gewendet oder in Griechenland tätige karitative Or-
ganisationen um Hilfe ersucht haben. So gaben die Beschwerdeführenden
lediglich an, dass sie in der Unterkunft einmal nach finanzieller
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Unterstützung gefragt und bei keiner Nichtregierungsorganisation um Hilfe
ersucht hätten (vgl. SEM-act. 21 F42, F57; SEM-act. 22 F42 ff.). Bezeich-
nenderweise führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, sie hätten be-
reits von Beginn an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu reisen (vgl. SEM-
act. 21, F47; SEM-act. 22, F50). Insgesamt ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden nie ernsthaft beabsichtigt hatten, in Griechen-
land Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Auch besteht kein Grund
zur Annahme, dass es ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland bei
zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare
Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer 1 besuchte die
Schule zwölf Jahre lang, arbeitete danach für rund sechs Jahre als (…) und
spricht ein wenig Englisch (vgl. SEM-act. 21, F20, F22 f. und F26). Die Be-
schwerdeführerin 2 besuchte die Schule bis zur elften Klasse, arbeitete da-
nach für fünf oder sechs Jahre als (…) und spricht sehr wenig Englisch
(SEM-act. 22, F21 ff. und F26). Es ist daher anzunehmen, dass sie in der
Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbil-
dung zu bemühen und die ihnen und ihren beiden Kindern zustehenden
Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden an keinen schwerwiegenden
oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Prob-
lemen leiden (vgl. SEM-act. 33 f.), welche grundsätzlich dem Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstehen könnten. Wie schliesslich bereits das SEM
zutreffend festgestellt hat, spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die An-
nahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden Kinder
können gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen (vgl. auch
E. 6.6 nachstehend).
6.5.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte
Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar er-
weist. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund, von den griechischen Be-
hörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H). Das entspre-
chende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben. Auch
haben sie zugestimmt, dass das im (…) geborene Kind (Beschwerdefüh-
rerin 4) mit ihrer Familie nach Griechenland reisen kann. Die Be-
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schwerdeführenden verfügen zudem über gültige griechische Reisedoku-
mente und es obliegt ihnen, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere für ihre im April 2026 geborenen Tochter mitzuwirken (vgl. Art. 47
Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenver-
fügungen vom 22. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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