BVGer E-1788/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, minderjährig zu sein; das SEM liess daraufhin eine forensische Altersabklärung durchführen und änderte sein Geburtsdatum im ZEMIS auf ein früheres Datum mit Bestreitungsvermerk. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war einzig, ob diese datenschutzrechtliche Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS rechtmaessig war. Der Beschwerdeführer berief sich auf seine konstanten Angaben und einen nachgereichten Schülerausweis.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Personendaten im ZEMIS richtig sein muessen und bei Streit ueber eine Berichtigung das wahrscheinlichere Geburtsdatum einzutragen ist; bleibt der sichere Nachweis aus, ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Der eingereichte Schülerausweis wurde mangels Identitaetscharakters und wegen Widersprüchen zu frueheren Angaben als nicht beweiskraeftig gewertet. Dem forensischen Altersgutachten kam zwar kein voller Beweis fuer das chronologische Alter zu, es stellte aber aufgrund mehrerer standardisierter Untersuchungen ein gewichtiges und schluessiges Indiz dar, das die Volljaehrigkeit und das vom SEM eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheinen liess.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum samt Bestreitungsvermerk bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid bestätigt durch BGer mit Ur-
Tribunal administratif fédéral
teil vom 27.08.2026 (1C_282/2026)
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1788/2026
Urteil vom 17. April 2026
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Kaspar Gerber, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenschutz;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 / N (…).
E-1788/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum
den (…) an (SEM-Akten […][A]1).
B.
Am 7. März 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung
eine Erstbefragung Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (EB UMA)
statt (A17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei
(…) Jahre alt und am (…) geboren. Das Geburtsdatum kenne er von sei-
nem Vater. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er
keine.
C.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er-
teilte das SEM dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiolo-
gie des Universitätsspitals B._______ den Auftrag zur Durchführung einer
Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 15. März 2025 (A21) wird aus den
erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdefüh-
rer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren und ein Min-
destalter von (…) Jahren vor. Nach den Ergebnissen der Forensischen Al-
tersdiagnostik sei er zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das von ihm angegebene Alter
von (…) Jahren und (…) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Al-
terseinschätzung und könne nicht zutreffen.
D.
Am 11. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus
verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit
zweifle (A26). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äus-
sern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutach-
ten sowie zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…).
E.
Am 16. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein
und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsda-
tum fest (A31).
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F.
Am 23. April 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit
Bestreitungsvermerk) geändert (A35).
G.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zu seinen Asyl-
gründen an (A43). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______ geboren worden und habe bis 2022 gemeinsam mit seinem
Onkel väterlicherseits und seinem Vater im Dorf D._______ sowie danach
bis zu seiner Ausreise allein in C._______ gelebt. Er habe die Schule im
Jahr 2016 abgebrochen. Sein Vater habe auf dem Feld gearbeitet und sein
Onkel habe ein kleines Restaurant betrieben.
Im Restaurant seines Onkels seien manchmal auch Anhänger einer Rebel-
lengruppierung eingekehrt. Diese hätten das Kind des Dorfhauptmannes
von D._______ getötet. Daraufhin hätten die Dorfbewohner Mitte 2022 das
Restaurant seines Onkels angezündet, woraufhin er (der Beschwerdefüh-
rer) D._______ verlassen habe und nach C._______ geflüchtet sei. Seither
habe er zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. In C._______ habe er ein
paar Monate auf der Strasse gelebt und sich einer Gruppe von sieben Per-
sonen angeschlossen, die sich mit Kleinkriminalität das Leben finanziert
habe. Noch im Jahr 2022 sei er deswegen von den kongolesischen Behör-
den gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verhaftet worden
und habe drei Jahre in einem Gefängnis in C._______ verbracht. Während
der Verhaftung und der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Zudem
sei er zum Tode verurteilt worden.
Im Jahr 2025 sei er mit Hilfe seines Zellengenossen und einer Person von
ausserhalb aus dem Gefängnis geflüchtet. Mit diesen Personen sei er wei-
ter nach E._______ gelangt und von dort aus gemeinsam per Flugzeug
nach Frankreich gereist. In Frankreich habe er seine beiden Mitreisenden
aus den Augen verloren und sei mit Hilfe einer weiteren Person in die
Schweiz gereist. Sein Onkel sei inzwischen auch in der Schweiz. Dieser
habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei.
H.
Am 18. Juli 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf
des Entscheids betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ableh-
nung des Asylgesuches, Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und deren Vollzugs sowie betreffend die Feststellung, sein
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Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (…) zur Stellungnahme unterbreitet.
Eine solche wurde gleichentags eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Sodann stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute
auf den (…).
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5876/2025 vom 13. Au-
gust 2025 die am 31. Juli 2025 dagegen erhobene Beschwerde betreffend
die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls, der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 1-5 der angefoch-
tenen Verfügung) ab.
K.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. August 2025 gegen die
Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6 der angefochtenen Verfügung
vom 22. Juli 2025) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Personendaten des Beschwerdefüh-
rers entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren zu berichtigen, na-
mentlich auf A._______, geboren am (…), Demokratische Republik Kongo
(Kinshasa). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5923/2025 vom 2. Septem-
ber 2025 auf die Beschwerde vom 25. August 2025 nicht ein.
M.
Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer – ins-
besondere unter Beilage eines Schülerausweises – beim SEM ein Wieder-
erwägungsgesuch ein.
N.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das SEM das Wiedererwä-
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gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 ab. Dage-
gen erhob er am 6. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (E-8535/2025).
O.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_540/2025 vom 5. Januar 2026 die
gegen das Urteil des BVGer E-5923/2025 erhobene Beschwerde gut, hob
das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung der Beschwerde
vom 25. August 2025 und zu neuem Entscheid an das Bundesverwal-
tungsgericht zurück.
P.
In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfah-
ren betreffend die Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6) unter der
Verfahrensnummer E-1788/2026 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Verfahren E-1788/2026 hat einzig die vom Beschwer-
deführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Zif-
fer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juli 2025). Über die weiteren
Begehren wurde im Urteil E-5876/2025 vom 13. August 2025 befunden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend –
das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes
beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48
Abs. 1) und die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). In Bezug auf die Frist wurde die Sache am 5. Januar 2026 vom
Bundesgericht zur weiteren Prüfung der Beschwerde vom 25. August 2025
und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewie-
sen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend
Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
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die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die
vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Perso-
nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge-
schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024
vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024
E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19
Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungs-
fall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu be-
weisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020
E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Be-
weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdi-
gung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünfti-
gen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die
mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt
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grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41
Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen
und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an
der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an
deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen
(Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Da-
ten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen
Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält
es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen
Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher,
sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen
(vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018
VI/3 E. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2025 insbesondere
aufgrund von unsubstantiierten und tatsachenwidrigen Aussagen des Be-
schwerdeführers in der EB UMA und der Anhörung, des Fehlens rechts-
genüglicher Dokumente und des Umstandes, dass das geltend gemachte
Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zu-
treffen könne, zum Schluss, dass das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS auf den (…) anzupassen sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinem
Geburtsdatum (…) fest. Die Vorinstanz habe die Anpassung des Geburts-
datums im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse gestützt, der jedoch le-
diglich beschränkte Beweiskraft zukomme. Er habe sein Alter konstant dar-
gelegt und werde einen Schülerausweis aus seinem Heimatstaat nach-
reichen. Zudem stelle die Knochenanalyse lediglich ein Beweismittel im
Sinne von Art. 12 lit. c VwVG dar und dürfe nicht allein entscheidend sein.
Vielmehr habe eine Gesamtwürdigung aller Indizien zu erfolgen, insbeson-
dere der konsistenten Angaben zur Schulbiografie. Die Abweichung
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zwischen dem behaupteten und dem angenommenen Geburtsdatum be-
trage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse gemäss Recht-
sprechung keine entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem verfüge
Kongo (Kinshasa) seit 1997 über keine allgemeinen Identitätsausweise für
Minderjährige, weshalb der nachzureichende Schülerausweis als zulässi-
ges Beweismittel im Sinne von Art. 1a lit. c AsylV 1 (SR 142.311) zu quali-
fizieren sei. Insgesamt vermöge die Knochenanalyse allein die Änderung
der Personendaten nicht zu rechtfertigen; im Zweifel sei von seinem gel-
tend gemachten Geburtsdatum auszugehen.
5.
5.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell
im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…)
korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm
geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) richtig beziehungsweise zumin-
dest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Ge-
lingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige
Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher
ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht, die das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu belegen vermöchten. Beim
mit Eingabe vom 16. September 2025 nachgereichten Original seines
Schülerausweises aus dem Heimatstaat handelt es sich mangels Fotogra-
fie offenkundig nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c
AsylV 1 (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh-
rer auf explizite Nachfrage in der EBA UMA angegeben hatte, sein Schü-
lerausweis sei bei einem Hausbrand verloren gegangen (vgl. SEM-Akten
A17 Ziff. 4.04), weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie er in der Folge
wieder in den Besitz des Originals gelangt sein will. Überdies legt er nicht
dar, auf welche Weise und auf welchem Weg er den nachgereichten Schul-
ausweis erhalten habe. Dem Schulausweis kommt daher keine rechtser-
hebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers zu.
5.3
5.3.1 Das Altersgutachten vom 15. März 2025 basiert auf einer Röntgen-
untersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der medialen
Anteile der Schlüsselbeine sowie der Zähne. Zusammenfassend ergab das
radiologische Alter der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten
Molaren ein durchschnittliches Alter von (…) – (…) Jahren. Das zu berück-
sichtigende Mindestalter sei im vorliegenden Fall mit (…) Jahren zu
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benennen. Gemäss Gutachten sei die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers bestätigt. Daher könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren
und 3 Monaten nicht zutreffen (A21). Nach den vom Bundesverwaltungs-
gericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärun-
gen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische
Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung
hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden,
ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum
nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-
6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.).
5.3.2 Vorliegend weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburts-
datum ([…]) erheblich vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen
stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([…]) mit dem im Gutach-
ten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung
spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der
Einwand in der Beschwerde, die Anpassung des Geburtsdatums sei im
Wesentlichen auf eine Knochenanalyse abgestützt und die Abweichung
zwischen dem behaupteten und angenommenen Geburtsdatum betrage
weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse keine entscheidende
Bedeutung zukomme, ist unbegründet. Das Gutachten stützt sich nicht al-
lein auf die Knochenanalyse, sondern beruht auf mehreren Einzeluntersu-
chungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissen-
schaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und ba-
siert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Al-
tersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im
Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsicht-
lich des Handröntgens und der Computertomographie der medialen Anteile
der Schlüsselbeine zu berücksichtigen sei, dass der Untersuchte nicht der-
selben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei (vgl.
A21 S. 5). Diese transparente Offenlegung möglicher Einschränkungen
spricht indes nicht gegen, sondern vielmehr für die Zuverlässigkeit des Gut-
achtens. Sie zeigt, dass die Schlussfolgerungen nicht schematisch, son-
dern unter Berücksichtigung der methodischen Grenzen gezogen wurden.
Trotz dieser Relativierungen gelangt das Gutachten zu einem eindeutigen
Ergebnis, indem es ein Mindestalter von 19 Jahren annimmt und die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit bestätigt. Insgesamt ergibt sich, dass die medizinische
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Altersabklärung ein gewichtiges und schlüssiges Indiz für die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers darstellt.
5.4 Nach dem Gesagten lässt sich das exakte Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente erscheint
das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) aber wahr-
scheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum
([…]). Die Vorinstanz hat daher zu Recht (…) als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit ei-
nem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich
ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos geworden.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der kla-
ren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG erwiesen haben.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.4 Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
4.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Janic Lombriser
Versand:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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