Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3787/2022

E-3787/2022Entscheid vom 29.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde, stellte 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf frühere Misshandlungen in Haft, polizeiliche Schikanen wegen seines Vaters sowie auf Ermittlungen in der Türkei wegen politischer Beiträge in sozialen Medien. Das SEM anerkannte zwar seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl aber gestützt auf Art. 54 AsylG ab, weil die massgebliche Gefährdung erst nach der Ausreise entstanden sei; zugleich verfügte es die Wegweisung und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob bereits vor der Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe oder eine Reflexverfolgung bestanden und ihm deshalb Asyl zu gewähren sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten türkischen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf Social-Media-Beiträgen beruhten, die erst nach seiner Ausreise veröffentlicht oder geteilt worden seien; damit liege ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Die geltend gemachten Misshandlungen während früherer Haft, die angeblichen polizeilichen Mitnahmen sowie eine behauptete Hausdurchsuchung im Jahr 2020 begründeten dagegen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise, teils mangels Intensität, teils mangels Glaubhaftigkeit. Auch aus dem politischen Profil seiner Verwandten ergab sich nach Auffassung des Gerichts keine hinreichend belegte asylrelevante Reflexverfolgung vor der Ausreise. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und das Asyl deshalb zu Recht verweigert.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass der Beschwerdeführer zwar als Flüchtling gilt, ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl gewährt wird; die Wegweisung wurde ebenfalls bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3787/2022

Urteil vom 29. September 2026

Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl
nach. Bereits am 14. Februar 2012 hatte ihm das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und den Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl seines Vaters – verfügt
am 22. Dezember 2011 – gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) abgelehnt.

B.
B.a Am 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien
und am 4. August 2021 zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung). Hierbei
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Er sei alevitischer Kurde und im Dorf B._______ in der Provinz Tunceli
geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2004 sei seine Familie nach
C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gelebt
habe. Im Alter von (…) oder (…) Jahren habe er die Schule abgebrochen,
da er von seinen Lehrern aufgrund seiner Ethnie diskriminiert worden sei.
In der Folge habe er als (…), als (…) und zuletzt mit seinem Bruder in einer
(…)firma in D._______ gearbeitet.

Sein Vater habe im Jahr 20(…) die Türkei verlassen, was ihn psychisch
sehr mitgenommen habe. Aufgrund dessen sei er in die falschen Kreise
geraten und straffällig geworden. Aufgrund diverser Delikte ([…], […] […])
sei er mehrmals verurteilt worden und ungefähr (…) Jahre in Haft gewesen.
Anfang oder Mitte 20(…) sei er aus der Haft entlassen worden. Während
seiner Haftzeit sei er aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens von den
Gefängniswärtern unterdrückt und spitalreif geschlagen worden. Seine Fa-
milie sei von den türkischen Behörden nach der Ausreise seines Vaters
belästigt und befragt worden. Als sein Vater im Jahr 20(…) in E._______
einen Hungerstreik begonnen habe, hätten die Belästigungen seitens der
Behörden stark zugenommen. Mehrmals hätten zivile Polizisten sein Haus
umzingelt, ihn mit dem Auto mitgenommen und über seinen Vater ausge-
fragt. Zudem hätten sie ihm ein Angebot gemacht, für sie als Spitzel zu
arbeiten. Aufgrund dessen hätten er und sein Bruder F._______ sich ent-
schieden, nach D._______ zu gehen. Im (…) oder (…) 2020 habe ihm
seine Schwester berichtet, dass die Polizei ihn in C._______ suche und
deshalb ihre Wohnung gestürmt habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe er
Angst bekommen und sich rund eineinhalb Monate in Istanbul bei einem
Verwandten versteckt.

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Im September 2020 sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der Türkei
ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nach
seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die türkischen Behör-
den wegen seinen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen ihn ermitteln
würden. Seit seiner Haftentlassung äussere er sich online politisch und re-
gierungskritisch.

Sein Bruder F._______ sei in der Türkei wegen Propaganda für eine Ter-
rororganisation zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Zurzeit wisse er nicht,
wo er sich aufhalte. Sein Vater (N […]), sein Onkel H. (N […]), zwei weitere
Onkel sowie sein Bruder G._______, der in H._______ lebe, seien politisch
aktiv.

B.c Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Dokumente und Beweismit-
tel betreffend seine Asylgründe ein (u.a. Dokumente betreffend das hän-
gige Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda, Fo-
tos betreffend die Hausdurchsuchung bei der Schwester, Auszüge von Fa-
cebook-Beiträgen sowie Akten aus früheren Strafverfahren). Für eine de-
taillierte Auflistung ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl.
a.a.O. Ziff. I/5). Soweit erforderlich, wird nachfolgend auf einzelne Beweis-
mittel spezifisch Bezug genommen.

C.
Am 6. August 2021 verfügte das SEM die Behandlung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren.

D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 – eröffnet am 3. August 2022 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch jedoch
in Anwendung von Art. 54 AsylG ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Infolge Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4-6).

E.
Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 31. August 2022 beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in
den Dispositivziffern 2 und 3 und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Rückweisung der Sache an das SEM zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

F.
Mit Verfügung vom 30. September 2022 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des fristgerech-
ten Nachreichens eines Belegs betreffend die prozessuale Bedürftigkeit
gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter derselben Vorausset-
zung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.

G.
Am 4. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Für-
sorgebestätigung ein.

H.
Am 31. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist eine
Vernehmlassung ein, worauf der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022
innert ebenfalls erstreckter Frist replizierte.

I.
Am 12. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte
Kostennote seiner Rechtsvertreterin ein.

J.
Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende
Richter im Spruchkörper aufgenommen.

K.
Mit Eingabe vom 25. August 2026 reichte der Beschwerdeführer nach ge-
richtlicher Aufforderung Nachweise zur weiterhin bestehenden Bedürftig-
keit (ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»,
Lohnabrechnungen der Monate November 2025 bis Juni 2026, einen Ar-
beitsvertrag, Kontoauszüge, Sozialhilfebestätigung vom 13. August 2026)
sowie weitere Beweismittel (Foto einer Demonstrationsteilnahme in
Deutschland, Sitzungsprotokoll der […] vom 1. März 2026) ein. Darüber
hinaus machte er geltend, er sei bemüht, den aktuellen Stand des gegen
ihn in der Türkei geführten Strafverfahrens in Erfahrung zu bringen, müsse
indes zuerst einen (neuen) Rechtsanwalt in der Türkei finden und manda-
tieren. Ferner setze er seine politischen und gesellschaftlichen Aktivitäten
in der Schweiz und im umliegenden Ausland fort (u.a. Teilnahme an einer
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Demonstration in I._______ für die Freiheit von Abdullah Öcalan) und sei
Gründungsmitglied der (…) in J._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

1.4 Prozessgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das SEM zutreffend
gestützt auf Art. 54 AsylG in der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
den Beschwerdeführer vom Asyl ausgeschlossen und die Wegweisung an-
geordnet hat.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

4.
4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus der Türkei über kein
ausgeprägtes politisches Profil verfügt. Die angeblichen Schikanen und
Mitnahmen durch die Polizei in K._______ erfüllten den erforderlichen In-
tensitätsgrad nicht, zumal er sich nach der letzten Mitnahme Anfang 2020
nach D._______ abgesetzt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass er in
D._______ weiterhin von den Behörden schikaniert oder aufgesucht wor-
den sei. Zwar mache er geltend, dass die Polizei im (…) oder (…) 2020
nach ihm gesucht habe. Das eingereichte Protokoll der Hausdurchsuchung
stamme jedoch vom (…) 2021. Anlässlich der Beweismitteleingabe vom
6. September 2021 habe er geltend gemacht, dass er sich an der Anhörung
bezüglich des Datums der Hausdurchsuchung geirrt habe. Seine Furcht
vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher insgesamt als nicht
begründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche

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erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Sodann sei
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifelhaft. Die geltend gemachte
Unterdrückung seitens der türkischen Behörden habe er nicht belegen kön-
nen und seine Angaben seien weitgehend unsubstanziiert (bspw. habe er
kaum genaue Zeitangaben gemacht und nicht gewusst, wann er aus dem
Gefängnis entlassen worden sei oder wann die Hausdurchsuchung bei ihm
bzw. seiner Schwester stattgefunden habe). Da die Vorbringen ohnehin
flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, könne auf eine eingehende Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Sodann führe die allgemeine
Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestig-
ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Seine diesbezüglichen Vorbringen gingen in ihrer Intensität nicht über die
Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und seien damit flüchtlingsrecht-
lich ebenfalls nicht relevant.

Die vorliegend flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente – namentlich die
Internet-Beiträge, die die strafrechtlichen Ermittlungen der türkischen Be-
hörden wegen Terrorpropaganda ausgelöst hätten – seien erst nach seiner
Ausreise im September 2020 entstanden. Dies ergebe sich aus den einge-
reichten Dokumenten der türkischen Untersuchungsbehörden, welche als
Deliktdatum den (…) 2021 beziehungsweise den (…) 2021 aufführten. Es
handle sich daher um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Weiter sei zu erwäh-
nen, dass er anlässlich der Anhörung kaum in der Lage gewesen sei, den
Inhalt seiner Beiträge mit eigenen Worten wiederzugeben. Aufgrund seiner
vagen und ausweichenden Angaben und des Zeitpunkts seiner Internet-
Aktivitäten sei nicht auszuschliessen, dass er diese gezielt dazu eingesetzt
habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken.

4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer
zunächst ausführlich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hinsichtlich der
Entlassung aus der Haft, der Hausdurchsuchungen und der Behelligungen
seitens des türkischen Staates. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei
der Hausdurchsuchung vom (…) 2020 und derjenigen im (…) 2021 nicht
um die gleiche Hausdurchsuchung handle; er habe bereits zu Beginn der
Anhörung erklärt, dass es zwei Hausdurchsuchungen gegeben habe. Ein
Indiz hierfür sei, dass der Untersuchungsbericht auf den (…) 2020 datiert
sei. Den eingereichten Unterlagen sei auch das Datum (…) 2020 zu

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entnehmen. Es sei daher belegt, dass bereits vor dem (…) 2021 gegen ihn
ermittelt worden sei, was für eine Hausdurchsuchung im (…) 2020 spreche.
Ausserdem seien die Verfahrensakten seines Bruders F._______ auf (…)
2020 datiert, was eine Suche nach ihm im (…) 2020 im Rahmen einer
Hausdurchsuchung ebenfalls plausibel erscheinen lasse. In der Regel wür-
den Familienangehörige keine Bestätigung der Hausdurchsuchung erhal-
ten. Es sei daher grosses Glück, dass es ihm überhaupt möglich gewesen
sei, eine der beiden Hausdurchsuchungen belegen zu können. Sodann
seien auch seinen Aussagen zu seinen Beiträgen in den sozialen Medien,
entgegen der Ansicht des SEM, Realkennzeichen zu entnehmen.

Ferner sei er während seiner Haft aufgrund seiner kurdischen Ethnie und
Zugehörigkeit zur alewitischen Glaubensgemeinschaft von den Gefängnis-
wärtern misshandelt worden. Seine kurdische Ethnie und das politische
Profil der Verwandtschaft seien daher als verschärfende Risikofaktoren zu
werten. Ab dem Jahr 2019 seien ständige Personenkontrollen und mehrere
Hausdurchsuchungen hinzugekommen. Überdies sei er mehrmals von den
türkischen Behörden mitgenommen und bedroht worden. Ausserdem habe
er seit seiner Haftentlassung regierungskritische Beiträge in den sozialen
Medien verbreitet und an diversen Kundgebungen teilgenommen. Als
fluchtauslösendes Moment sei die Hausdurchsuchung im (…) 2020 zu se-
hen. Diese Faktoren, welche für sich allein vielleicht die Schwelle der In-
tensität nicht überschreiten würden, seien indes kumulativ zu betrachten.
Hinzu komme, dass gegen ihn ermittelt werde und die gesamte Verwandt-
schaft politisch aktiv sei. Aufgrund der Kumulation der verschiedenen Er-
lebnisse sei das Element der Intensität objektiv und subjektiv erfüllt. Die
Verfolgung durch den türkischen Staat sei gezielt und aktuell, es bestehe
auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Sowohl sein Vater als auch sein Onkel, welche beide in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, wiesen ein hohes politisches Profil
auf. Es sei davon auszugehen, dass sein Vater nach wie vor gesucht und
verfolgt werde. Sein Onkel sei von einer unbekannten Person aufgrund sei-
ner regierungskritischen Beiträge in den sozialen Medien in der Türkei an-
gezeigt worden. Sodann seien sowohl seine Tante als auch sein Bruder
G._______, welche beide in H._______ lebten, politisch aktiv. Auch gegen
letzteren sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Das Strafverfahren ge-
gen seinen Bruder F._______ sei weiterhin hängig. Das SEM habe das
politische Profil seiner Verwandtschaft unterschätzt. Eventualiter sei das
Verfahren an das SEM zurückzuweisen und im Rahmen einer weiteren An-
hörung sein politisches Profil, die Behelligungen seitens der türkischen

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Behörden sowie das aktuelle politische Profil seiner Familie genauer abzu-
klären.

Zudem habe die Vorinstanz ihr Argument, dass bei Angehörigen von be-
reits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Ge-
fahr einer Reflexverfolgung bestehen würde, mit keinen Quellen untermau-
ert. Dem Asylentscheid sei sodann nicht zu entnehmen, weshalb die Vor-
bringen seiner Verwandten vorliegend nicht weiter relevant seien. Damit
verletze das SEM die Begründungspflicht.

4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zunächst ausführlich
zur vom Beschwerdeführer behaupteten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde seien seine Angaben we-
der plausibel noch logisch konsistent (die ihn angeblich ständig beobach-
tenden Behörden hätten ausgerechnet in einem Zeitpunkt das Haus durch-
sucht, in dem er gar nicht zugegen gewesen sei; Stürmung der Wohnung
der Schwester und nicht seiner eigenen Wohnung). Zudem enthielten sie
nicht die Dichte an Realkennzeichen, die von einer erlebnisbasierten Schil-
derung erwartet werden könne. Seine Angaben seien insgesamt unsub-
stanziiert, oberflächlich und ausweichend. Die von ihm angeführten Real-
kennzeichen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung bei der
Schwester seien nicht geeignet, dieses Ereignis glaubhaft zu machen. Die
Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede mache in diesem Zusam-
menhang keinen Sinn, da er gar nicht zugegen gewesen sei. Er sei sodann
hierzu ausführlich befragt worden und hätte Gelegenheit gehabt, zu präzi-
sieren, dass die Behörden zweimal gekommen seien, beziehungsweise
weitere detaillierte Angaben zu machen. Das von ihm eingereichte Beweis-
mittel zur Hausdurchsuchung datiere eindeutig vom (…) 2021 und enthalte
die Unterschrift der Schwester. In der Regel erstelle die türkische Polizei
ein Protokoll der Hausdurchsuchung, welche von allen Teilnehmenden un-
terzeichnet werde. Daher wäre zu erwarten, dass er im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen schriftliche Belege hätte
beibringen können.

Weiter sei aufgrund seines Aussageverhaltens und der eingereichten Be-
weismittel nicht glaubhaft, dass er sich ab seiner Haftentlassung im (…)
20(…) in qualifizierter Art und Weise in den sozialen Medien politisch betä-
tigt haben soll. Es sei augenfällig, dass er anlässlich der Anhörung kaum
Angaben über die Ermittlungen gegen ihn in der Türkei habe machen kön-
nen. Auch habe er keinerlei substanziierte Informationen zu seinen Aktivi-
täten in den sozialen Medien liefern können. Mit den Beweismitteln habe

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er an der Anhörung kaum etwas anfangen können und sei mit deren Inhalt
überfordert gewesen. Wäre er tatsächlich politisch aktiv und in den sozia-
len Medien versiert, hätte er die Beweismittel vor der Anhörung sortiert,
aufbereitet und mit eigenen Worten dargelegt, worum es sich bei den ein-
zelnen Dokumenten handle. Er habe wohl nicht gewusst, was er konkret
im Internet verbreitet habe. Schliesslich habe er keine Auszüge aus seinen
Beiträgen eingereicht, die vor dem (…) 2020 datierten. Dies spreche eben-
falls dafür, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei, sondern die sozialen
Medien gezielt dazu genutzt habe, ein Strafverfahren in der Türkei zu pro-
vozieren.

Es sei sodann unbestritten, dass seine Verwandtschaft – insbesondere
sein Vater – über ein exponiertes politisches Profil verfüge. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden nach wie vor an der Ergrei-
fung seines Vaters interessiert seien. Es lägen jedoch keine begründeten
Hinweise vor, dass er von einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Ver-
wandtschaft betroffen sei. Allfällige Nachteile oder Belästigungen seitens
der türkischen Behörden erfüllten weder den erforderlichen Intensitätsgrad
noch könne er glaubhaft machen, über ein politisches Profil verfügt bezie-
hungsweise sich offen für seine politisch aktive Verwandtschaft eingesetzt
zu haben. Somit seien nebst seiner Familie keine zusätzlichen Faktoren
vorhanden, welche kumulativ zu einem erhöhten Risikoprofil beim Be-
schwerdeführer führen würden.

4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentli-
chen, es sei nachvollziehbar, dass er nicht allzu viele Angaben zur Haus-
durchsuchung in der direkten Rede habe machen können, zumal er ledig-
lich wiedergegeben habe, was ihm seine Schwester berichtet habe. So-
dann habe er an der Anhörung gesagt, er hätte anlässlich einer weiteren
Anhörung noch mehr zu berichten. Ein unlogisches oder unplausibles Ver-
halten seitens der Verfolger könne ihm ohnehin nicht angelastet werden.
Es sei angesichts der zahlreichen Verfahren in der Türkei und der be-
schränkten Ressourcen der Behörden plausibel, dass er nicht durchge-
hend überwacht worden sei. Weiter habe er bereits an der Anhörung er-
klärt, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung im (…) 2020 zuerst zu
seiner Schwägerin (Ehefrau des Bruders) gegangen sei, da er dort wohn-
haft gewesen sei. Erst danach seien die Behörden zu seiner Schwester
gegangen. Schliesslich sei aufgrund der Nähe seines Wohnorts zu demje-
nigen seiner Schwester nachvollziehbar, dass sie ihn dort vermutet hätten,
was er an der Anhörung erklärt habe. Weiter gehe aus den einschlägigen
Quellen nicht hervor, dass in jedem Fall und automatisch ein Protokoll der

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Hausdurchsuchung erstellt und ausgehändigt werde. Es sei auch davon
auszugehen, dass es in der Türkei zu vielen illegalen und unbelegbaren
Hausdurchsuchungen komme. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
stelle in einem Bericht fest, dass in dringenden Fällen auch ohne vorgän-
gigen Durchsuchungsbefehl eine Wohnung durchsucht werden könne, bei-
spielswiese wenn die Person – wie er – bereits für ein Verbrechen verurteilt
worden sei. Es sei daher möglich, dass die Durchsuchung ohne vorgängi-
gen Durchsuchungsbefehl und ohne Herausgabe eines Protokolls stattge-
funden habe. Ferner sei seinen Angaben zumindest indirekt zu entnehmen,
was ihm die Polizei anzubieten gehabt hätte. Er habe detaillierte und plau-
sible Angaben zum Spitzelangebot machen können, welche sich mit den
Länderinformationen der SFH deckten.

Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten werde in einer Gesamtschau sei-
ner Aussagen klar, dass er zumindest versucht habe, politisch aktiv zu sein,
und einige Male an Presseveranstaltungen in den Quartieren teilgenom-
men habe. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er sein politisches
Profil nicht aufbausche. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien seien klar
als politische Tätigkeiten einzustufen. Da er seinen Anwalt in der Türkei
erst drei Tage vor der Anhörung mandatiert und daher nicht genügend Zeit
zur Vorbereitung gehabt habe, könne ihm als juristischen Laien nicht vor-
geworfen werden, wenig Angaben zu seinen Ermittlungen gemacht zu ha-
ben. An der Anhörung habe er dennoch angeben können, was der konkrete
Tatvorwurf sei und dass ein Polizeibericht sowie ein Such-/Haftbefehl ge-
gen ihn vorliege. Auch die Beiträge in den sozialen Medien, die im Ermitt-
lungsbericht thematisiert worden seien, habe er erst kurz vor der Anhörung
erhalten. Von einer Person, die über einen längeren Zeitraum sehr aktiv in
den sozialen Medien sei und täglich mehrere Beiträge teile oder verfasse,
könne nicht erwartet werden, diese ohne zu zögern inhaltlich wiederzuge-
ben. Im Übrigen habe er einige seiner Beiträge detailliert beschreiben kön-
nen.

Es lägen sodann zusätzliche Risikofaktoren vor, die ungeachtet des eige-
nen geringeren politischen Profils zu einer Reflexverfolgung führten (be-
deutendes politisches Profil des Vaters, frühere Behelligung der Familie
wegen des Vaters, bereits erlittene Folter in Haft wegen seiner Ethnie und
womöglich auch als Mitglied einer politischen Familie, vorbestrafte kurdi-
sche Person, aus politischen Gründen verfolgte Familienmitglieder).

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5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufgrund der mit seinen Beiträgen in den
sozialen Medien eröffneten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda be-
jaht, diese indes als subjektive Nachfluchtgründe qualifiziert und gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das SEM
die Ermittlungs- und Strafverfahren zu Recht als subjektive Nachflucht-
gründe qualifiziert (vgl. nachfolgend E. 5.1.1) und für den Zeitpunkt der
Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verneint hat (vgl.
E. 5.1.2 ff.).

5.1.1 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurden gegen den Be-
schwerdeführer in der Türkei auf Grundlage seiner Beiträge in den sozialen
Medien (Twitter, Facebook, Instagram) von der Staatsanwaltschaft
C._______ zwei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet
(Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft: […] und […]), welche an-
schliessend im Ermittlungsverfahren […] vereinigt wurden (vgl. vorinstanz-
liche Akten N […], Beweismittelverzeichnis, ID-007, 009 und 013 Beweis-
mittel 1, 4, 5, 7b, 7d). Ein von der Staatsanwaltschaft K._______ eröffnetes
Ermittlungsverfahren mit der Nummer (…) wurde am (…) 2021 infolge Un-
zuständigkeit eingestellt respektive an die Staatsanwaltschaft C._______
weitergeleitet (vgl. ID-013 Beweismittel 7a). Die Beweismittel stützen die
Ansicht des SEM, wonach die Ermittlungen aufgrund von Beiträgen des
Beschwerdeführers in den sozialen Medien angestossen wurden, welche
erst nach seiner Ausreise aus der Türkei verfasst respektive geteilt worden
seien. Soweit ersichtlich stützen sich die den Ermittlungen zugrunde lie-
genden Untersuchungs- respektive Forschungsberichte der türkischen Po-
lizei auf Beiträge, welche zwischen (…) 2020 und (…) 2021 geteilt wurden.
Gemäss dem Untersuchungsbericht vom (…) 2020 wurde das untersuchte
Twitter-Konto des Beschwerdeführers erst am (…) 2020 eröffnet (vgl. ID-
014 Beweismittel 2), was frühere Beiträge ausschliesst. Für allfällige
frühere Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien finden
sich keine Belege in den Akten. Sollten solche Beiträge existieren, wurden
diese von den türkischen Behörden offenbar als strafrechtlich irrelevant
eingestuft. Das SEM hat die genannten Ermittlungs- respektive Strafver-
fahren demnach zu Recht als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG qualifiziert.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Parteivorbringen hinsichtlich des Kennt-
nisstands des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten in den sozialen
Medien respektive einer möglicherweise bewussten Einleitung von

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Strafverfahren im Hinblick auf die Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht
weiter einzugehen.

5.1.2 Die geltend gemachten Misshandlungen während der rund (…) Haft
sind – bei Wahrunterstellung – zwar bedauerlich, entfalten vorliegend indes
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Ein Kausalzusammenhang mit der im
September 2020 erfolgten Ausreise ist nicht ersichtlich, zumal sich der Be-
schwerdeführer nach seiner Haftentlassung offenbar nicht veranlasst sah,
das Land zu verlassen. Das Asylrecht dient nicht dazu, in der Vergangen-
heit erlittenes Unrecht auszugleichen.

5.1.3 Weiter ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die angeblichen Schi-
kanen und Befragungen durch Polizisten in C._______ insgesamt als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen sind. Dies, zumal sich der Be-
schwerdeführer und sein Bruder anschliessend nach D._______ begeben
hätten, wo sie gemeinsam einer geregelten Arbeit nachgegangen seien
und keine weiteren Behelligungen seitens der Behörden zu gewärtigen ge-
habt hätten. Für die anschliessende behördliche Suche nach ihm respek-
tive die Hausdurchsuchung im (…) 2020 finden sich in den Akten keine
stichhaltigen respektive glaubhaften Hinweise. Anlässlich der Anhörung
machte er geltend, die Polizei habe im (…) oder (…) 2020 zunächst an
seinem Wohnort und danach bei seiner Schwester nach ihm gesucht (vgl.
vorinstanzliche Akten […]-17/27 [nachfolgend: act. 17] F106, F156 ff.). In
seiner Erzählung erwähnte er allerdings zunächst lediglich eine Haus-
durchsuchung bei seiner Schwester und führte erst auf Nachfrage des
SEM an, er gehe davon aus, dass sie zuerst bei ihm zuhause gewesen
seien (vgl. a.a.O. F106, F158 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die
angebliche Suche an seinem Wohnort erst im späteren Verlauf der Anhö-
rung erwähnte. Die entsprechenden Schilderungen sind sodann als sub-
stanzlos zu bezeichnen und enthalten abgesehen von der Erwähnung,
dass die Polizisten nicht einmal die Schuhe ausgezogen hätten (vgl. a.a.O.
F163), keinerlei Details oder sonstige relevante Realkennzeichen. Es wäre
zu erwarten gewesen, dass sowohl die Schwägerin als auch die Schwester
ihm ausführlich von dieser angeblich fluchtursächlichen Razzia erzählt hät-
ten und er hiervon detailliert zu berichten wüsste. Sodann ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Polizei sich an seinem Wohnort mit der Aussage
der Schwägerin, nicht zu wissen wo er sich aufhalte, zufriedengegeben,
die Wohnung der Schwester jedoch «auf eine sehr grobe Art und Weise»
(vgl. a.a.O. F163) gestürmt und komplett durchsucht haben soll. Er gab
weiter an, seit kurzem zu wissen, dass die Razzia auf seine Beiträge in den
sozialen Medien zurückzuführen sei (vgl. a.a.O. F106). Die türkischen

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Behörden haben die diesbezüglichen Ermittlungen indes erst im (…) 2020
aufgenommen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht spre-
chen die eingereichten Beweismittel daher nicht für eine Hausdurchsu-
chung im (…) 2020. Weiter vermag das Beschwerdevorbringen, wonach
die Verfahrensakten des Bruders auf den (…) 2020 datiert seien und daher
eine Suche nach ihm im (…) 2020 plausibel sei, nicht zu überzeugen. Viel-
mehr würde dies den Schluss nahelegen, dass eine allfällige Hausdurch-
suchung im (…) 2020 nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Bru-
der gegolten hätte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers vermag dies daher ohnehin nicht aufzuzeigen. Darüber
hinaus reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Hausdurchsu-
chung keinerlei Belege (wie bspw. ein Polizeiprotokoll oder Fotos) ein. Be-
zeichnenderweise ist auch den aktenkundigen Beweismitteln kein Hinweis
auf diese Hausdurchsuchung zu entnehmen. Demnach ist es dem Be-
schwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die behauptete behördliche Su-
che nach ihm im (…) 2020 glaubhaft darzutun.

5.1.4 Die angebliche zweite Razzia am (…) 2021 bei seiner Schwester
steht im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa-
ganda. Dies ergibt sich zum einen aus dem angeblichen (handschriftlichen)
Protokoll der Hausdurchsuchung selbst, welches explizit auf das Ermitt-
lungsverfahren (…) wegen Terrorpropaganda sowie das aktenkundige
Haftbegehren der Staatsanwaltschaft vom (…) 2021 Bezug nimmt (vgl. ID-
007 f., 010 und 013 Beweismittel 7b). Zum andern führte auch der türkische
Rechtsanwalt in seinem (undatierten) Schreiben aus, dass die Hausdurch-
suchung vom (…) 2021 im Rahmen der Ermittlungsverfahren wegen Ter-
rorpropaganda erfolgte (vgl. ID-013 Beweismittel 1, ID-009). Die Suche
nach ihm steht daher nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten
Vorfluchtgründen und ist demnach asylrechtlich nicht relevant. Mit der An-
erkennung von subjektiven Nachfluchtgründen wurde diesem Vorbringen
bereits Rechnung getragen, weshalb auf weiterführende Ausführungen
hierzu (bspw. zur Glaubhaftigkeit dieser Hausdurchsuchung) verzichtet
werden kann.

5.1.5 Soweit in der Eingabe vom 25. August 2026 als risikoverschärfende
Faktoren die Teilnahme an Kundgebungen im In- und Ausland sowie die
Eigenschaft des Beschwerdeführers als Gründungsmitglied der (…) ange-
führt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diesen und allfälligen künftigen
Tätigkeiten mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bereits vollumfänglich
Rechnung getragen wurde. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um

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asylrechtlich einschlägige Vorbringen. Dasselbe gilt betreffend allfällige
(neue oder bereits bekannte) Strafverfahren in der Türkei, weshalb die in
Aussicht gestellten Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung nicht ab-
zuwarten sind.

5.1.6 Im Übrigen ist mit der vorstehend und im angefochtenen Asylent-
scheid vertretenen mangelnden Intensität respektive der fehlenden Glaub-
haftigkeit der angeblich erlittenen behördlichen Verfolgungsmassnahmen
auch nicht von einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise aus der Türkei auszugehen. Sowohl die Mutter des Beschwer-
deführers als auch eine Schwester verzichteten im Jahr 2016 auf das ihnen
gewährte Asyl, um ihre türkischen Ausweise zurückzuerhalten und für Be-
suchszwecke in die Heimat reisen zu können. Anhaltspunkte für eine be-
hördliche Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten von Familie und Ver-
wandtschaft des Beschwerdeführers liegen keine vor. Dem Risiko einer all-
fälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung im Falle einer
Rückkehr wurde mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe somit vollumfänglich Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungs- und Unter-
suchungspflicht rechtsgenügend nachgekommen. Die formellen Rügen
sind unbegründet und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist
mithin abzuweisen.

5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG im Ausreisezeitpunkt nicht erfüllte. Sein Asylgesuch wurde demnach
vom SEM zu Recht abgelehnt. Mangels eines ersichtlichen Anspruchs auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist weiters auch die angeordnete
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (Art. 44
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
30. September 2022 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.

Mit Eingabe vom 25. August 2026 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel betreffend seine finanzielle Situation – darunter auch eine

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Sozialhilfebestätigung vom 13. August 2026 – ein, welche seine aktuelle
Fürsorgebedürftigkeit belegen. Damit ist auch im heutigen Zeitpunkt von
seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Es besteht aufgrund der
Akten kein Anlass, auf die mit Verfügung vom 30. September 2022 ge-
währte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung
zurückzukommen. Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.

6.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Géraldine Kronig ist durch das
Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-
verfahren auszurichten. Mit Eingaben vom 4. Oktober 2022 und 12. De-
zember 2023 wurde jeweils eine Kostennote eingereicht und darin für Be-
schwerde und Replik ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 25 Stunden so-
wie Auslagen in Höhe von Fr. 54.60 angegeben. Dies erscheint angesichts
der umfangreichen (und nicht notwendigen) theoretischen Ausführungen
und Wiederholungen der vorinstanzlichen Argumentation in der Beschwer-
deschrift sowie des auf die Frage nach dem Vorliegen von Vorfluchtgrün-
den beschränkten Prozessgegenstands als überhöht und ist entsprechend
um fünf Stunden zu kürzen. Ergänzend zu berücksichtigen ist indes der mit
der Eingabe vom 25. August 2026 verbundene Aufwand, wofür zweiein-
halb Stunden zu veranschlagen sind (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreterin ist in An-
wendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) so-
mit ein Honorar von Fr. 2’311.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Géraldine Kronig, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2’311.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Kevin Schori

Versand:

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