BVGer A-6593/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine Gesellschaft mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und zugeteilten Zollkontingentsanteilen organisierte für schweizerische Käufer die Einfuhr von 312 Zuchttieren aus EU-Staaten und liess diese bei 70 Einfuhren unter ihrer eigenen GEB und ihren Kontingentsanteilen zum Kontingentszollansatz verzollen. Die Tiere wurden nach dem Grenzübertritt direkt an die jeweiligen Käufer geliefert; die Gesellschaft war weder Käuferin noch Empfängerin der Tiere. Streitig war, ob sie dennoch als Importeurin im Sinne der Agrareinfuhrverordnung galt und ob die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich der Importeurbegriff im Anwendungsbereich der Agrareinfuhrverordnung nach Art. 6 der Aussenhandelsstatistikverordnung richtet; Importeur ist grundsätzlich, wer die Ware bestellt, bezahlt und wirtschaftlich darüber verfügt. Da die Gesellschaft die Tiere nicht selbst kaufte, nicht auf eigene Rechnung einführen liess und sie nicht erhielt, sondern lediglich die Einfuhren administrativ organisierte, war sie weder Importeurin noch Empfängerin oder Zwischenhändlerin. Die Verwendung ihrer GEB und ihrer Kontingentsanteile für Einfuhren der tatsächlichen Käufer war daher unzulässig; mangels eigener GEB der Käufer hätten die Tiere zum Ausserkontingentszollansatz verzollt werden müssen. Weder veterinärrechtliche Unterlagen noch Bestätigungen anderer Behörden noch der Vertrauensschutz vermochten daran etwas zu ändern, und die unrichtigen Zollanmeldungen begründeten eine Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR für Zoll und Einfuhrsteuer.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern gegenüber der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer blieb bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6593/2024
Urteil vom 5. August 2026
Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz),
Richterin Iris Widmer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien 1. A._______ AG,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch
Christian Bernegger, Rechtsanwalt,
Niklaus Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Direktionsbereich Strafverfolgung,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern.
A-6593/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bietet gemäss Ein-
trag im Handelsregister (Kanton) verschiedene Dienstleistungen in der
land- und viehwirtschaftlichen Produktion an. (…). Die Abgabepflichtige
verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) nach den
Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV,
SR 916.01). Im vorliegend relevanten Zeitraum verfügte die Abgabepflich-
tige (…) über Kontingentsanteile für die Einfuhr lebender Zuchttiere der
Rindvieh-, der Schweine- und der Ziegengattung. B._______ ist Mitglied
des Verwaltungsrats der Abgabepflichtigen sowie ihr Geschäftsführer. Er
ist verantwortlich für den Bereich Import und Export von (bestimmte Wa-
ren).
A.b Im Nachgang an die formelle Überprüfung und Korrektur zweier Zoll-
anmeldungen vom (…) und vom (…) für die Einfuhr verschiedener Zucht-
rinder eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend:
BAZG), Zollfahndung Ost, am (…) eine Verwaltungsstrafuntersuchung ge-
gen unbekannte Täterschaft sowie am (…) gegen B._______ wegen Ver-
dachts der unrechtmässigen Einfuhr von Zuchttieren zum Kontingentszoll-
ansatz (nachfolgend: KZA) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen
das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0).
Im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wurde festge-
stellt, dass die Abgabepflichtige die administrativen Arbeiten und Aufgaben
für die (…) Kunden im Zusammenhang mit der Einfuhr von Zuchttieren
übernommen habe und B._______ für die Abwicklung des Transports und
den Zeitpunkt der Überführung der Zuchttiere aus dem Ausland ins Zollin-
land verantwortlich gewesen sei. Hierfür habe er im Vorfeld der Einfuhr
beim Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) die für die Zollab-
fertigung erforderlichen Importbestätigungen beantragt und sichergestellt,
dass die tierseuchen- und veterinärrechtlichen Meldungen mit der Einfuhr
terminiert wurden. Ferner habe B._______ an die Betroffenen, insbeson-
dere an die Speditionsunternehmen, Instruktionen erteilt und ihnen die für
die effiziente Abfertigung benötigten Unterlagen mit den relevanten Anga-
ben zugestellt.
Im Zeitraum vom (…) bis zum (…) sei bei 73 Einfuhranmeldungen von ins-
gesamt 321 Zuchttieren der Rinder-, Ziegen oder Schweinegattung die Ab-
gabepflichtige als Importeurin und Empfängerin deklariert und seien die
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betroffenen Tiere mit der GEB Nr. (…) und mit auf die Abgabepflichtige zu-
geteilten Kontingentsanteilen zum KZA zur Einfuhr angemeldet, in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt und definitiv veranlagt worden. Da die
Abgabepflichtige bei keiner der Einfuhren als Käuferin, Zwischenhändlerin
oder Empfängerin qualifiziert habe, sei sie weder Importeurin noch Emp-
fängerin im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über
die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14; nachfolgend: Aussenhandels-
statistikverordnung) der betroffenen Zuchttiere gewesen. Folglich seien die
Zollveranlagungen der betroffenen Zuchttiere zu Unrecht zum KZA mit der
auf die Abgabepflichtige lautenden GEB und mit den ihr zugeteilten Kon-
tingentsanteilen erfolgt.
A.c Am 30. Mai 2024 informierte das BAZG die Abgabepflichtige und
B._______ je mit einem Anhörbrief über den festgestellten Sachverhalt so-
wie über die beabsichtigte Nachforderung von Zollabgaben, Mehrwertsteu-
ern (Einfuhrsteuer) und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. (…).
A.d Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 widersetzen sich die Abgabe-
pflichtige und B._______ der beabsichtigten Nachforderung.
A.e Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 teilte das BAZG der Abgabepflichtigen
und B.______ mit, dass es an der Abgabeforderung festhalte und kündigte
eine entsprechende Verfügung an.
B.
Am 17. September 2024 erliess das BAZG gegen die Abgabepflichtige und
B._______ je eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin verpflichtete
es die Abgabepflichtige bzw. B._______ im Zusammenhang mit 70 der er-
wähnten 73 Einfuhren von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine- und Zie-
gengattung im Zeitraum vom (…) bis zum (…) [recte: {…}, vgl. E. 4.2] zur
Bezahlung von total Fr. (…) (Fr. […] Zollschuld plus Fr. […] Einfuhrsteuer
plus Fr. […] Verzugszins).
C.
C.a Dagegen erheben die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; gemeinsam:
Beschwerdeführende) am 18. Oktober 2024 in einer gemeinsamen
Rechtsschrift Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den folgen-
den Rechtsbegehren:
«Es sei im Verfahren ([…]) die Verfügung vom 17. September 2024 aufzu-
heben.
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Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST)
zu Lasten der Vorinstanz.»
Sie erklären, die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. September
2024 sei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 je sepa-
rat mit gleichem Aktenzeichen ([…]) eröffnet worden; «die Verfügung»
werde im Namen beider Verfügungsadressaten angefochten. Der Be-
schwerde beigelegt wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eröff-
nete Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht.
C.b Die Vorinstanz reicht nach mehrmals erstreckter Frist am 5. Februar
2025 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde respektive das Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie die
Beschwerdeführerin 1 betrifft.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 ersucht das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden um Stellungnahme beschränkt
auf die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1. Mit
Eingabe vom 5. März 2025 reichen die Beschwerdeführenden ihre Stel-
lungnahme ein und erklären, dass sie mit der Beschwerde vom 18. Okto-
ber 2024 (als einfache Streitgenossenschaft) die sie jeweils persönlich be-
treffende Verfügung vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht an-
fechten. Die Beschwerdeführenden reichen zudem eine Kopie der gegen-
über der Beschwerdeführerin 1 erlassenen Verfügung vom 17. September
2024 über die Leistungspflicht nach.
C.d Mit Eingabe vom 2. April 2025 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen
Anträgen und ihrer Begründung fest.
C.e Die Beschwerdeführenden reichen ihrerseits am 10. April 2025 eine
Stellungnahme ein.
C.f Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 weist das Bundesverwal-
tungsgericht darauf hin, dass grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel
angeordnet und über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe-
rin 1 im Endurteil entschieden werde.
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C.g Am 26. Juni 2025 reichen die Beschwerdeführenden, nach beantrag-
ter und innert angesetzter Frist, eine Replik zur Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 5. Februar 2025 ein.
C.h Die Vorinstanz dupliziert am 7. August 2025.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben
ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Verfügungen
über die Leistungspflicht vom 17. März 2024 sind Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts (Art. 33 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116
Abs. 4 ZG).
1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG und das ZG nichts ande-
res bestimmen – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Aus-
schluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und
mit der Veranlagungsverfügung und ist somit für das vorliegende Rechts-
mittelverfahren nicht einschlägig (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433
E. 3.2.6; Urteile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 1.1,
A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 1.1).
1.3 Das BAZG verpflichtete die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwer-
deführer 2 je separat mit einer Verfügung vom 17. September 2024 über
die Leistungspflicht zur Zahlung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern in der
Höhe von total Fr. (…) (inkl. Zins). Die beiden Verfügungen tragen dieselbe
Verfahrensnummer (…). Als Adressatin bzw. Adressat der Verfügung vom
17. September 2024 über die Leistungspflicht ist sowohl die Beschwerde-
führerin 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde gegen die ihr
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bzw. ihm gegenüber ergangenen Verfügung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4
1.4.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständi-
ges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt
sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in
einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Ver-
fahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachver-
halte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen
Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Vo-
raussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem
Verfahren vereinigt werden und zwar ungeachtet des Umstands, dass se-
parate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2;
Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 1, A-5646/2008
vom 7. September 2009 E. 2).
1.4.2 Obwohl die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom
18. Oktober 2024 von «der Verfügung vom 17. September 2024» als An-
fechtungsobjekt sprechen und zunächst nur die gegenüber dem Beschwer-
deführer 2 erlassene Verfügung der Beschwerde beigelegt haben, erhellt
aus der Begründung sowie den Stellungnahmen der Beschwerdeführen-
den, dass sie gegen beide, d.h. die separat gegenüber der Beschwerde-
führerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 ergangenen und eröffneten Verfü-
gungen vom 17. September 2024 über die Leistungspflicht Beschwerde
führen wollen. Sie werden von derselben Rechtsvertretung vertreten und
erheben in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde, wobei die Be-
schwerdeführerin 1 die ihr gegenüber erlassene Verfügung vom 17. März
2024 und der Beschwerdeführer 2 die ihm gegenüber erlassene Verfügung
vom 17. März 2024 anficht. Die Beschwerdeführenden legen für das Bun-
desverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass aufgrund der identischen
Verfahrensnummer der Verfügungen in der Beschwerdeschrift redaktionell
von «der Verfügung» im Singular die Rede ist, damit aber beide Verfügun-
gen vom 17. September 2024 gemeint sind, mithin zwei Anfechtungsob-
jekte vorliegen. Die Anträge und die Begründung erweisen sich somit als
hinreichend klar. Durch die Nachreichung der Verfügung betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 5. März 2025 haben die Beschwer-
deführenden die ansonsten frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) und im Übrigen
formgerecht eingereichte Beschwerde hinreichend verbessert (vgl. Art. 52
VwVG). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Da den beiden angefochtenen Verfügungen vom 17. März 2024 derselbe
Sachverhalt zugrunde liegt und sie dieselben Rechtsfragen betreffen –
weshalb bereits die vorinstanzlichen Verfahren koordiniert wurden –, recht-
fertigt es sich im Interesse der Verfahrensökonomie und damit aller Betei-
ligten die gemeinsam eingereichte Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
behandeln (vgl. E. 1.4.1).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können
mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
1.6
1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetz-
licher Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller
Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung
hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.2.1).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum vom (…)
bis zum (…) zugetragen. Die Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die
Tierzucht (Tierzuchtverordnung) wurde per 1. Januar 2026 revidiert (TZV,
SR 916.310). In materieller Hinsicht findet vorliegend die Tierzuchtverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung (aTZV,
AS 2012 6407) Anwendung. Im Übrigen sind die weiteren zur Anwendung
gelangenden Erlasse gemäss den in den Jahren (…) gültigen Fassungen
massgebend.
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und nach den Bestimmungen des Zollgeset-
zes und des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu
veranlagen (Art. 7 ZG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen,
die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen
oder Staatsverträgen (beispielsweise Freihandelsabkommen) ergeben
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 des Bundes-
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gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20]).
Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Ein-
fuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG
erhoben. Es trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen (Art. 62
Abs. 1 MWSTG).
2.2
2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu
verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören
gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, welche die Waren über die Zoll-
grenze bringen oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmel-
dung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Bst. b) sowie die Person, auf
deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Als Per-
son, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m.
Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) und somit Auftraggeber im zoll-
rechtlichen Sinn gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die
im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur einen Frachtvertrag ab-
schliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich ver-
anlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli
2014 E. 3.4 m.H.; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019
E. 7.2). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollabgabe
und Einfuhrsteuer solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner
oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
2.2.2 Die Zollzahlungspflicht besteht für natürliche als auch juristische Per-
sonen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind natürliche Per-
sonen selbst dann Zollschuldner, wenn sie als Organ einer juristischen Per-
son gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010
E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.2.1).
Dies kann zur Folge haben, dass eine natürliche Person, die als Organ
einer juristischen Person handelt, zugleich sich selbst und die juristische
Person im Sinne eines Auftraggebers der Zollgesetzgebung verpflichtet
(Urteile des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5, 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.4 f. m.w.H.; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai
2025 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2).
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2.3 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1
Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im
Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG;
vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG).
Die Einfuhrsteuer wird gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG bei Einfuhren
im Rahmen von Veräusserungsgeschäften auf dem Entgelt berechnet. In
die Bemessungsgrundlage sind insbesondere einzubeziehen, soweit nicht
bereits darin enthalten, die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Ein-
fuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme
der zu erhebenden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
2.4 Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1
i.V.m. Anhang 1 und 2 des ZTG). Der Generaltarif enthält die Tarifnummern,
die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin-
gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Ab-
kommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten
am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind (vgl. zum Generaltarif ausführlich
Urteil des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).
Das ZTG sieht in Anhang 2 Kontingente vor, in deren Rahmen landwirt-
schaftliche Erzeugnisse zu einem tieferen, privilegierten Zollansatz (Kon-
tingentszollansatz; KZA) eingeführt werden können. Solche Kontingente
bestehen auch für die Einfuhr von lebenden Tieren der Rindvieh- sowie der
Schweine- und Ziegengattung (Kapitel 1 des Harmonisierten Systems), na-
mentlich:
- das Zollkontingent Nr. 2 (u.a. für Hausrinder [reinrassige Zuchttiere,
Zolltarif Nr. 0102.2110] und Büffel [reinrassige Zuchttiere, Zolltarif
Nr. 0102.3110]);
- das Zollkontingent Nr. 3 (u.a. für Schweine [reinrassige Zuchttiere, Zoll-
tarif Nr. 0103.1010]);
- das Zollkontingent Nr. 4 (u.a. für Ziegen [Zolltarif Nr. 0104.2010]).
Die Einfuhr ausserhalb eines Kontingents erfolgt zum bedeutend höheren
Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA). Kommt der AKZA zur
Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1;
Urteile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2.3,
A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1).
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2.5 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Land-
wirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtli-
chen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den
Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. LwG). So sind ge-
mäss Art. 17 LwG bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungs-
lage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Er-
zeugnisse zu berücksichtigen. Als Instrument zur Lenkung der Importe ste-
hen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Auftei-
lung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Die
Grundsätze der Verteilung von Zollkontingenten sind in Art. 22 LwG gere-
gelt. Gemäss dessen Abs. 2 erfolgt die Kontingentsverteilung namentlich
durch Versteigerung (Bst. a), entsprechend der Reihenfolge des Eingangs
der Bewilligungsgesuche (Bst. d; «Windhund an der Bewilligungsstelle»)
oder entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung (Bst. e; «Windhund
an der Grenze»). Sinn und Zweck der Kontingente für landwirtschaftliche
Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses
Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware
importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls
würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom
24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019
vom 2. September 2020 E. 2.1.4). Die Agrareinfuhrverordnung sowie ver-
schiedene Verordnungen für bestimmte Marktordnungen – namentlich für
Zucht- und Nutztiere (vgl. E. 2.7) – konkretisieren diesbezüglich die Land-
wirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur
Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit das LwG selbst
nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung.
2.6 Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung fest-
zulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen
Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben
der statistischen Überwachung dient die Bewilligungspflicht auch der Kon-
trolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. Botschaft
vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik
2002], Teile I [neues Landwirtschaftsgesetz] bis IV [BBl 1996 IV 1, 122];
Urteil des BGer 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3; Urteil des BVGer
A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.3.2). Auf dieser gesetzlichen
Grundlage verlangt die AEV, dass die Bewilligung in der Form einer GEB
erfolgt (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die GEB wird vom BLW auf schriftliches Gesuch
hin Personen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz
haben (Art. 1 Abs. 2 AEV); sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar
(Art. 1 Abs. 4 AEV). Die GEB ist Voraussetzung für die Zuteilung eines
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Kontingentszollanteils (Art. 13 Abs. 2 AEV). Einfuhren innerhalb des Kon-
tingents werden zum privilegierten KZA verzollt; ausserhalb der Kontin-
gentsmenge ist der höhere AKZA anwendbar (vgl. bereits oben E. 2.4). Die
anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB
des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben
(Art. 2 AEV). Das BAZG vollzieht die AEV an der Grenze und stellt dem
BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse zur Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 2 AEV).
2.7 Die Einfuhr von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengat-
tung richtet sich nach der AEV (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 [Marktordnung Zucht-
und Nutztiere und Samen von Stieren], Anhang 3 Ziff. 2 [Zollkontingente
Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma]) sowie nach der
Tierzuchtverordnung (vgl. Art. 1 Bst. f aTZV), wobei Letztere ebenfalls auf
dem LwG beruht. Wer Rinder, Schweine oder Ziegen als Zuchttiere in die
Schweiz einführen will, bedarf demnach einer GEB und muss – sollen sie
zum KZA eingeführt werden – über einen entsprechenden Zollkontin-
gentsanteil verfügen. Kontingentsanteile für Tiere der Schweine- und Zie-
gengattung werden nach dem Prinzip «Windhund an der Bewilligungs-
stelle» (vgl. E. 2.5) in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim
BLW zugeteilt; das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird ver-
steigert (Art. 32 aTZV). Bei Zollkontingenten für die Einfuhr von Zuchttieren
besteht insofern eine Besonderheit, als dass sie die Einfuhr nicht nur men-
genmässig, sondern auch hinsichtlich spezifischer Eigenschaften der
Zuchttiere einschränken. Kontingentsanteile können nur für reinrassige
Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorga-
nisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis beglei-
tet sind, zugeteilt werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Art. 35 Abs. 1 aTZV).
Im Zeitpunkt des Gesuchs um einen Kontingentsanteil (für Tiere der
Schweine-, Schaf- und Ziegengattung) respektive sieben Tage vor der Ein-
fuhranmeldung (für Tiere der Rindviehgattung) müssen beim BLW eine Ko-
pie des Abstammungsausweises des Zuchttieres und ein schriftlicher
Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Art. 34
Abs. 2 aTZV eingereicht werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a und c; Art. 35
Abs. 3 aTZV). Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und
Nachweise und teilt für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung ei-
nen Zollkontingentsanteil zu (Art. 34 Abs. 4 aTZV) respektive stellt für Tiere
der Rindviehgattung dem Kontingentsanteilsberechtigten eine Bestätigung
für ihren Import im Zollkontingent aus (Art. 35 Abs. 4 aZTV). Für Letztere
muss die nach Art. 26 ZG anmeldepflichtige Person die Bestätigung nach
Art. 35 Abs. 4 aTZV der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren vor-
Seite 11
A-6593/2024
weisen, damit die Zuchttiere innerhalb des Zollkontingents eingeführt wer-
den dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 aTZV). Die Zollstelle kontrolliert die Bestäti-
gung (Art. 35 Abs. 6 aTZV).
2.8
2.8.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AEV gilt als Berechtigte eines Zoll- oder Teil-
zollkontingentsanteils (Kontingentsanteilsberechtigte) eine Person, welche
die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung ei-
nes Kontingentsanteils erfüllt. Nur diese Personen dürfen innerhalb von
Zollkontingenten einführen (vgl. TONI HUBER, Handkommentar zum Land-
wirtschaftsgesetz, Art. 22 N 22). Als Inhaberin eines Zoll- oder Teilzollkon-
tingentsanteils (Kontingentsanteilsinhaberin) gilt gemäss Art. 12 Abs. 2
AEV eine Person, der ein Kontingentsanteil zugeteilt wurde. Die allgemei-
nen Voraussetzungen für die Zuteilung von Kontingentsanteilen sind in
Art. 13 AEV geregelt. Demnach können Kontingentsanteile Personen zu-
geteilt werden, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben
und, soweit dies für die Einfuhr erforderlich ist, über eine GEB nach Art. 1
AEV verfügen. Eine Besonderheit, nämlich die Ausnützung von Kontin-
gentsanteilen, sieht Art. 14 AEV vor. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
kann eine Kontingentsanteilsinhaberin mit anderen Kontingentsanteilsbe-
rechtigten vereinbaren, dass Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen der Kontingentsanteilsberechtigten dem Kontingentsanteil der Kontin-
gentsanteilsinhaberin angerechnet werden. Diese Vereinbarung über die
Ausnützung von Kontingentsanteilen setzt voraus, dass sowohl der Kon-
tingentsanteilsinhaber wie auch der Kontingentsanteilsberechtigte über
eine GEB verfügen (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014
E. 6.6). Vereinbarungen über die Ausnützung von bestimmten Kontingents-
mengen sind von der Kontingentsanteilsinhaberin spätestens am der Zoll-
anmeldung vorausgehenden Arbeitstag über die vom BLW bereitgestellte
Internetanwendung zu melden (vgl. Art. 14 Abs. 4 f. AEV). Erfolgt die Ein-
fuhr im Rahmen einer Ausnützungsvereinbarung, ist in der Zollanmeldung
die GEB-Nummer der Kontingentsanteilsberechtigten anzugeben (vgl.
Art. 14 Abs. 6 AEV).
2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Übereinstimmung der Rege-
lung betreffend die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen Dritter mit dem
übergeordneten Recht bestätigt. In der Rechtsprechung wurde in diesem
Zusammenhang zudem wiederholt entschieden, dass Einfuhren unter Aus-
nützung einer fremden GEB-Nummer und/oder von Zollkontingenten zu-
lasten von Drittunternehmen im Prinzip – soweit insbesondere keine vor-
schriftsgemässen Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingents-
Seite 12
A-6593/2024
anteilen vorliegt – zum AKZA zu verzollen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.4 m.w.H.).
2.9
2.9.1 Zollzugeständnisse der Schweiz gegenüber Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union (EU) finden sich ferner in Anhang 1 des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen (in Kraft getreten am 1. Juni 2022, SR 0.916.026.81, nach-
folgend: Agrarabkommen CH-EU; vgl. Art. 2 Abs. 1 Agrarabkommen CH-
EU). Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwi-
schen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken (Art. 1 Abs. 1
Agrarabkommen CH-EU). Die Durchführung des Agrarabkommens CH-EU
richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragsparteien (vgl. Art. 14
Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU; vgl. E. 2.9.2.2 hinten).
Für Waren, denen eine Präferenzbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1
Agrarabkommen CH-EU gewährt wird, gelten für Einfuhrzölle die Zollan-
sätze nach Anhang 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollan-
sätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihan-
delsverordnung 1, SR 632.421.0; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1 Bst. c von An-
hang 1 der Freihandelsverordnung 1). Waren, für die beschränkte präfe-
renzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffen-
den Mengen in Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 festgelegt (Art. 2
Abs. 1 Freihandelsverordnung 1). Für die Einfuhren im Rahmen der Zoll-
kontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 der Freihandels-
verordnung 1 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldun-
gen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbe-
halten bleiben besondere Bestimmungen nach der AEV und den entspre-
chenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 2 Abs. 3
der Freihandelsverordnung 1). Sind solche besonderen Bestimmungen an-
wendbar, werden die Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontin-
gente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den
entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zuge-
teilt worden ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Freihandelsverordnung 1).
2.9.2
2.9.2.1 Das Agrarabkommen CH-EU legt ferner in seinen Anhängen 4–12
fest, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen
Hemmnisse in den jeweiligen Bereichen abzubauen sind. Die Anhänge
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A-6593/2024
bilden Bestandteil des Agrarabkommens CH-EU (Art. 15 Agrarabkommen
CH-EU).
Anhang 11 des Agrarabkommens CH-EU betrifft die veterinärhygienischen
und tierzüchterischen Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tie-
rischen Erzeugnissen (Art. 5 Abs. 1 Agrarabkommen CH-EU). Sein Titel I
regelt insbesondere die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, den Handel
mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie
die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittstaaten (vgl. Art. 1 von
Anhang 11 Agrarabkommen CH-EU); der Tierzuchtbereich unterliegt den
Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 von Anhang 11 (Art. 5 von Anhang 11
Agrarabkommen CH-EU).
2.9.2.2 Die Ausführungsbestimmungen zu Anhang 11 des Agrarabkom-
mens CH-EU werden in der Verordnung vom 18. November 2015 über die
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit EU-
Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und Irland (EDAV-EU, SR 916.443.11)
geregelt. Art. 4 EDAV-EU enthält verschiedene Legaldefinitionen von Be-
griffen, die in dieser Verordnung verwendet werden. Demnach ist gemäss
Art. 4 Bst. i EDAV-EU Importeur eine natürliche oder juristische Person, die
für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung
oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist. Die Gesundheitsbeschei-
nigung ist gemäss Art. 4 Bst. e EDAV-EU ein Dokument, das die Herkunft
einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutz-
rechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt.
Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten gemäss Art. 5 Abs. 1
EDAV-EU die harmonisierten Bedingungen der EU. Diese regeln nament-
lich die Anforderungen an Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte ein-
geführt werden dürfen, die tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen
und lebensmittelhygienischen Anforderungen sowie die erforderlichen Be-
gleitdokumente wie die Gesundheitsbescheinigungen und Handelspa-
piere. Die massgebenden Erlasse der EU über die harmonisierten Bedin-
gungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr werden vom Eidgenössi-
sche Departement des Innern (EDI) in Anhang 1 der Verordnung des EDI
vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwe-
gen (EDAV-EU-EDI, SR 916.433.111) aufgeführt. Es handelt sich um ver-
schiedene Erlasse betreffend Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittel-
hygiene. Die EDAV-EU-EDI regelt ferner insbesondere die für die Einfuhr
von Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusätzlich erforderlichen
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A-6593/2024
Gesundheitsgarantien (Art. 2 EDAV-EU-EDI) sowie die formalen Anforde-
rungen an die Gesundheitsbescheinigungen im Sinne von Art. 4 Bst. e und
Art. 10 EDAV-EU (Art. 3 i.V.m. Anhang 3 EDAV-EU-EDI).
2.10
2.10.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollan-
meldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der an-
meldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der
Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer-
den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Zoll-
pflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Ab-
fertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranla-
gung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selbst die
Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4934/2024 vom 9. April 2026
E. 2.2 m.w.H.).
2.10.2 In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren
festzulegen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZG), beispielsweise die Überfüh-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 47 Abs. 1 Bst. a ZG). Gemäss
Art. 79 Abs. 1 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01)
muss die anmeldepflichtige Person zusätzlich zu den sonstigen vorge-
schriebenen Angaben gegebenenfalls namentlich eine Zollermässigung
oder Zollbefreiung beantragen (Bst. a) und Angaben machen, die zum Voll-
zug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind (Bst. b). Ein
nichtzollrechtlicher Erlass, der gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZV im Verfah-
ren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden ist,
stellt die Aussenhandelsstatistikverordnung dar. Sie wird von der Oberzoll-
direktion respektive vom BAZG vollzogen (vgl. Art. 18 Aussenhandelssta-
tistikverordnung). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Aussenhandelsstatistikverordnung
hat die Zollanmeldung die in Art. 6–12 Aussenhandelsstatistikverordnung
vorgesehenen Angaben zu enthalten; dies unter Vorbehalt der (vorliegend
nicht einschlägigen) Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens ge-
mäss Art. 42 ZG. Die Einfuhrzollanmeldung hat gemäss Art. 6 Abs. 1 Aus-
senhandelsstatistikverordnung den Namen des Empfängers, die Unterneh-
mens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und,
sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene
Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer
und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige na-
türliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der
die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt
oder auf seine Rechnung einführen lässt. Für die Beurteilung, wer als
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Importeur im Sinne dieser Verordnung gilt, ist rechtsprechungsgemäss da-
rauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den direkten Kontakt zum auslän-
dischen Lieferanten hat und die Rechnungen bezahlt; zu berücksichtigen
ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt (vgl.
Urteile des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2, 6.6,
2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2). Angaben zum Importeur
sind auf der Einfuhrzollanmeldung nur dann aufzuführen, wenn es sich um
eine andere Person als den Empfänger der Ware handelt (vgl. Urteil des
BVGer A-1006/2024 vom 1. April 2026 E. 4.6.4.5.1). Importeur ist somit
nicht jede Person, die zollzahlungspflichtig (vgl. E. 2.2.1) ist, sondern
grundsätzlich jene Person, die Leistungsempfängerin ist. Bei Lieferungen
ist daher grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur zu betrach-
ten (Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.;
Urteil des BVGer A-1006/2024 vom 1. April 2026 E. 4.6.4.5.1 m.H.a die
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung).
2.10.3 Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten
auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG) sowie für
Einfuhren im Zusammenhang mit der AEV (vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.2 m.w.H.). Demgemäss hat
das Bundesgericht auch im Anwendungsbereich der AEV bei der Beurtei-
lung, ob eine Person als Importeur zu betrachten ist, auf die Rechtspre-
chung zu Art. 6 Abs. 1 der Aussenhandelsstatistik abgestellt (vgl. Urteil des
BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6, wobei der in diesem Urteil
zur Anwendung gelangte Art. 1 Abs. 4 der Agrareinfuhrverordnung vom
7. Dezember 1998 [aAEV, AS 1998 3125] gleichlautend ist mit Art. 2 Abs. 1
AEV). Bei Einfuhren innerhalb und ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt
der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem
KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein anderer Zollbegünstigungstatbestand
liege vor (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Ur-
teile des BVGer A-5586/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 2.1.7,
A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.6.2, je m.w.H.).
2.10.4 Die Zollstelle darf im Rahmen der summarischen Prüfung umfas-
send oder stichprobeweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und
vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen
(Art. 32 Abs. 1 ZG). Die anmeldpflichtige Person kann gemäss Art. 32
Abs. 3 ZG keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhan-
denen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückge-
Seite 16
A-6593/2024
wiesen hat. Einmal angenommen, darf die Zollstelle die Zollanmeldung und
die Begleitdokumente gemäss Art. 35 Abs. 1 ZG während des Veranla-
gungsverfahrens jederzeit überprüfen. Ferner darf das BAZG im Zollgebiet
Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen, wobei das Kon-
trollrecht – die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorbehalten – ein Jahr
nach der Wareneinfuhr endet (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 3 ZG).
2.11
2.11.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer die
Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollan-
meldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise
hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen
unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b).
Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung,
wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er bei der
Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht.
Die Zoll- wie auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.4.1).
2.11.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrich-
ten, wenn sie infolge einer Wiederhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1
VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der
durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 m.w.H.; Ur-
teile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.2; A-4077/2021 vom
11. Mai 2022 E. 2.8.2 m.w.H.). Die Zollabgaben sind selbst dann geschul-
det, wenn die Ware bei ordnungsgemässer Abfertigung zollfrei hätte ein-
oder ausgeführt werden können (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom
24. Januar 2014 E. 6.7.2; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März
2025 E. 6.3.2 m.w.H.).
Seite 17
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Wird zu Unrecht zum KZA abgerechnet, dürfen die Zollbehörden gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Differenz zur hypothetischen Zoll-
schuld bei Abrechnung zum AKZA nach Art. 12 VStrR nachfordern (vgl.
BGE 129 II 160 E. 3.2).
2.11.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR
gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab-
gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben und Einfuhrsteuer jene Per-
sonen, die dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss
Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 2.2.1). Sie gelten als durch die Nichtbezah-
lung der Abgabe bevorteilt. Die Leistungspflicht besteht auch dann, wenn
die betroffene Person persönlich nicht vom unrechtmässigen Vorteil profi-
tiert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil
des BVGer A-5186/2023 vom 9. April 2026 E. 2.4.2)
2.12 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschrei-
ben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,
Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent-
scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-
gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7;
BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom
2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.).
2.13
2.13.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt unter anderem,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
(Begründungspflicht; vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung
ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge-
ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie-
hen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr
Seite 18
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Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1;
Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.1, A-1114/2021
vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1).
2.13.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätz-
lich führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 144 II 11 E. 5.3).
2.14
2.14.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun-
gen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Vertrau-
ensschutz steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der
Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Aufgrund der Bedeutung
des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in
diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl.
BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende
Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. Urteile des
BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2, 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010
E. 4.1; Urteile des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 2.1,
A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.1, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020
E. 2.5.1).
2.14.2 Der Vertrauensschutz ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde
muss durch ihr Verhalten bei einer Person eine bestimmte Erwartung aus-
gelöst haben (BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 134 I 23 E. 7.5, 129 I 161 E. 4.1).
Dies geschieht regelmässig durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen hin erteilt werden, aber auch durch anderes, Vertrauen schaf-
fendes Verhalten der Behörde. Die unrichtige Auskunft (bzw. die Vertrau-
ensgrundlage durch anderes Verhalten) einer Verwaltungsbehörde ist nur
bindend, wenn:
a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde,
Seite 19
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b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende
Angelegenheit bezieht,
c) die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder
der Adressat sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte,
d) der Adressat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken-
nen konnte,
e) der Adressat im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu
machende Dispositionen traf, und
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeit-
punkt der Auskunftserteilung ist (vgl. zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2,
137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BVGer A-3874/2025 vom
26. Mai 2026 E. 3.2.2 m.w.H.).
2.14.3 Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein
Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person
auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines
konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die
ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die
anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie
kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Aufgrund von
Art. 63 Abs. 2 MWSTG gilt Art. 69 MWSTG auch für die Einfuhrsteuer. Hin-
sichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69
MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln
zur Anwendung, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Vertrauens-
schutz ergeben. Ausnahme hiervon bildet einzig die Voraussetzung, dass
eine Disposition getroffen wurde. Diese Voraussetzung gilt im Bereich von
Art. 69 MWSTG nicht (vgl. BGE 151 II 364 E. 5.1.2; IMSTEPF RALF/CLAVA-
DETSCHER DIEGO, Bindungswirkungen von Rulings im Mehrwertsteuer-
recht, ASA 89, 183 ff., 199 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.13.2).
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz auf ihre Ein-
wände bezüglich des Importeurbegriffs in Art. 2 AEV nicht eingegangen sei
Seite 20
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und bis heute eine rechtliche Erläuterung ihrer Auslegung des Importeur-
begriffs im Sinne von Art. 2 AEV verweigere.
3.2 Vorliegend ergibt sich aus den angefochtenen Verfügungen, dass die
Vorinstanz ihren Entscheid auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Elemente
abgestützt hat. Konkret weist sie auf die für die Einfuhr von Zuchttieren
zum KZA sowie auf die für die Nachleistungspflicht bei unrechtmässiger
Einfuhr zum KZA anwendbaren Bestimmungen hin (vgl. Ziff. 3 ff. der ange-
fochtenen Verfügungen) und nimmt eine Subsumtion des Sachverhalts vor
(vgl. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügungen). Dabei kommt sie zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den streitbetroffenen Einfuh-
ren (Ziff. 2.1–2.71 der angefochtenen Verfügungen) zu keinem Zeitpunkt
Importeurin, Empfängerin oder Zwischenhändlerin im Sinne von Art. 2 AEV
und Art. 6 Abs. 2 Aussenhandelsstatistikverordnung gewesen sei, weshalb
die der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Kontingentsanteile zu Unrecht
für die Einfuhr der streitgegenständlichen Zuchttiere beansprucht worden
und daher die auf ihrer Einfuhr lastenden Abgaben gestützt auf Art. 12
Abs. 1 Bst. a VStrR nachzuentrichten seien. Sodann qualifizierte die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 jeweils als
Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn und somit als Nachleistungspflichtige
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobene Zoll-
abgaben und Einfuhrsteuern (vgl. Ziff. 6.4 der angefochtenen Verfügun-
gen). Dass die Vorinstanz sich darüber hinaus nicht mit jedem Argument
der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und nicht jedes ihrer Vor-
bringen (namentlich die von den Beschwerdeführenden vertretene Ausle-
gung des Importeurbegriffs) ausdrücklich entkräftet hat, hinderte die Be-
schwerdeführenden nicht daran, sachgerecht Beschwerde zu führen und
begründet daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht
Zollabgaben und Einfuhrsteuern von der Beschwerdeführerin 1 und dem
Beschwerdeführer 2 nachgefordert hat. Hierzu ist die Frage zu beantwor-
ten, ob die verfahrensgegenständlichen Tiere im Kontingentsanteil der Be-
schwerdeführerin 1 und unter Angabe ihrer GEB-Nummer zum KZA haben
eingeführt werden dürfen und damit verbunden die Frage, ob die Vor
instanz die Beschwerdeführerin 1 zurecht nicht als Importeurin im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 AEV qualifizierte.
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A-6593/2024
4.2 Der vorliegend für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt
ist zwischen den Parteien nicht streitig. Demnach wurden im Rahmen von
insgesamt 73 Einfuhren im Zeitraum vom (…) bis (…) total 321 Zuchttiere
der Rindvieh- (316 Tiere), der Ziegen- (vier Tiere) und der Schweinegattung
(ein Tier) mit der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Kontingentsanteilen
und mit der auf sie lautenden GEB Nr. (…) zum KZA zur Zollbehandlung
angemeldet. Die Zuchttiere wurden – mit Ausnahme von neun Tieren der
Rindergattung – wie angemeldet zum KZA in den zollrechtlich freien Ver-
kehr überführt und veranlagt. Bei den erwähnten anderen neun Zuchttieren
der Rindergattung erfolgte eine formelle Kontrolle der drei sie betreffenden
Einfuhrzollanmeldungen. Anlässlich dieser Überprüfung wurden die Ein-
fuhrzollanmeldungen korrigiert und die besagten neun Zuchttiere zum
AKZA zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr veranlagt. Aus
diesem Grund wurden für ihre Einfuhr in den angefochtenen Verfügungen
keine weiteren Zollabgaben und Einfuhrsteuern nachgefordert (vgl.
act. 01.10.02 [Aufstellung «Nachbezug Zoll und Mehrwertsteuer»]). Der
vorliegend relevante Sachverhalt betrifft somit noch 70 Einfuhren von
Zuchttieren der Rindvieh- (305 Tiere), der Ziegen- (vier Tiere) und der
Schweinegattung (ein Tier) im Zeitraum vom (…) bis (…) (vgl. Ziff. 2.1–2.71
der angefochtenen Verfügungen).
Sämtliche der vorliegend noch relevanten 312 Zuchttiere wurden aus ei-
nem Mitgliedsstaat der EU eingeführt, und nach dem Grenzübertritt direkt
an die schweizerischen Käufer ([…]) geliefert. Die Beschwerdeführerin 1 –
handelnd durch den Beschwerdeführer 2 – organisierte in administrativer
Hinsicht für die Käufer die Einfuhren der Tiere aus dem Ausland in die
Schweiz. Im Rahmen dieser Dienstleistung erteilte der Beschwerdefüh-
rer 2 den an der Überführung der Tiere beteiligten Akteuren (Verkäufer,
Transporteure, Spediteure und Käufer) die notwendigen Instruktionen, ins-
besondere im Zusammenhang mit den geltenden landwirtschafts-, veteri-
när- und tierschutzrechtlichen sowie den tierseuchenpolizeilichen Vor-
schriften. Die Beschwerdeführerin 1 übernahm ferner das Einholen diver-
ser notwendiger Begleitdokumente (wie amtstierärztliche Gesundheitsbe-
scheinigungen und Importbestätigungen des BLW). Die eigentlichen Tier-
transporte und Zollanmeldungen erfolgten gemäss den Instruktionen der
Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 durch die hiermit be-
auftragten Speditionsunternehmen. Diese wurden namentlich angewiesen,
bei der Zollanmeldung die Beschwerdeführerin 1 als Importeurin anzuge-
ben und die streitgegenständlichen Zuchttiere im Kontingentsanteil der Be-
schwerdeführerin 1 und unter Angabe ihrer GEB-Nummer zur Einfuhr zum
KZA anzumelden.
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4.3 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die
Vorinstanz den in Art. 2 Abs. 1 AEV erwähnten Begriff des Importeurs zu
eng und somit falsch anwende. Dieser Begriff werde in der schweizeri-
schen Rechtsordnung in Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung
und in Art. 4 Bst. i EDAV-EU unterschiedlich definiert. Im Sinne der Rechts-
sicherheit hätten die Beschwerdeführenden auf eine einheitliche Rechts-
anwendung und harmonische Auslegung vertrauen dürfen. Dies gelte
umso mehr, wenn der Begriff des Importeurs im Sinne von Art. 2 Abs. 1
AEV gemäss Zirkular D.11, 25, 60, 69 der Oberzolldirektion vom 28. No-
vember 2003 «sehr weit» ausgelegt werden müsse und der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt durch verschiedene Normen des nationalen und
internationalen Rechts geregelt werde. Vor diesem Hintergrund und in An-
wendung der geltenden Kollisionsregeln sei die Beschwerdeführerin 1 als
«Importeurin» zu betrachten. Denn im Sinne des anzuwendenden Art. 4
Bst. i EDAV-EU sei sie die für eine Einfuhr verantwortliche Person und
werde in den jeweiligen Gesundheitsbescheinigungen für die eingeführten
Tiere auch als solche bezeichnet.
Die Einfuhr von Zuchttieren – so die Beschwerdeführenden weiter – erfolge
an der Kompetenzschnittstelle mehrerer Behörden (BLW, Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [nachfolgend: BLV], BAZG und
ESTV). Die Koordination dieser Behörden – verbunden mit der zeitlichen
Dimension des Transports zum Wohl der Tiere – stelle das Spannungsfeld
dar, in dem die Beschwerdeführerin 1 agiert habe. Das vorliegend rele-
vante Kontingentsregime für Zuchttiere weise erhebliche Besonderheiten
auf. Es gehe dabei nicht um Mengen, sondern um die besonderen Eigen-
schaften der Tiere, die vorliegen müssten, damit sie überhaupt zu Zucht-
zwecken eingeführt werden dürfen. Für die Einfuhr im Kontingentsanteil sei
demnach erforderlich, dass die Tiere die in Art. 34 f. aTZV formulierten be-
sonderen Voraussetzungen erfüllen. Die fraglichen Zollkontingente würden
somit nicht zur Einfuhr beliebiger Tiere in entsprechender Stückzahl be-
rechtigen, sondern nur zur Einfuhr eines bestimmten, mit sämtlichen not-
wendigen Dokumenten begleiteten Zuchttiers. Da sämtliche streitgegen-
ständlichen Tiere für die Einfuhr in die Schweiz von einem Kontingentszoll-
anteil der Beschwerdeführerin 1 abgedeckt waren und keine Tiere einge-
führt wurden, die qualitativ nicht den Vorschriften der Tierzuchtverordnung
und der Bestätigung des BLW entsprochen hätten, sei der Zweck des Kon-
tingentierungsregimes in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Einfuh-
ren gewahrt. Persönliche Voraussetzungen für den Kontingentsanteilsbe-
rechtigten sehe die AEV keine vor. Die einzige Beschränkung des Perso-
nenkreises ergäbe sich aus Art. 2 Abs. 1 AEV, indem in der Zollanmeldung
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die GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers an-
zugeben sei. Da die Beschwerdeführerin 1 aber – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – als Importeurin qualifiziere, sei auch diese Voraussetzung
erfüllt und die Nachforderung durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt.
4.4 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Ansicht, dass für die Frage des
Importeurbegriffs vorliegend korrekterweise Art. 2 Abs. 1 AEV in Verbin-
dung mit Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung zur Anwendung
gelangt sei. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Bestimmungen
der EDAV-EU seien vorliegend nicht einschlägig, da sie generell den Tier-
schutz und den Schutz vor Tierseuchen beträfen. Wer als Importeur im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung gelte, beurteile
sich rechtsprechungsgemäss nach der Frage, wer die Ware bestellt bzw.
kauft und damit auf seine Rechnung einführen lässt, sowie danach, wer
beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Ware verfügt. Hingegen gelte
nicht als Importeur, wer – wie die Beschwerdeführerin 1, handelnd durch
den Beschwerdeführer 2 – die Einfuhr der Ware lediglich veranlasse oder
organisiere. Da die Beschwerdeführerin 1 weder Importeurin noch Emp-
fängerin oder Zwischenhändlerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AEV in Verbin-
dung mit Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikverordnung sei, wurden ihre
Kontingentsanteile und ihre GEB unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
und somit zu Unrecht für die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren ver-
wendet. Durch die erfolgten organisatorischen Handlungen und klaren An-
weisungen an die jeweiligen Speditionsfirmen zur Einfuhr und Zollanmel-
dung der Zuchttiere unter Verwendung der GEB und der Zollkontingentsan-
teile der Beschwerdeführerin 1 seien die Beschwerdeführenden als Auf-
traggeber im zollrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Dabei habe der Be-
schwerdeführer 2 als formelles Organ der Beschwerdeführerin 1 durch
seine Handlungen sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch sich selbst
verpflichtet. Somit würden beide als Auftraggeber zum Kreis der Zollpflich-
tigen gehören und seien sie subjektiv nachleistungspflichtig.
Schliesslich – so die Vorinstanz abschliessend – läge keine Auskunft oder
Zusicherung des BAZG vor, wonach die von den Beschwerdeführenden
gewählte Abwicklung der Einfuhren zum KZA rechtmässig sei. Aus diesem
Grund könnten sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Vertrauens-
schutz berufen.
4.5
4.5.1 Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, wer im An-
wendungsbereich der AEV als Importeur zu qualifizieren ist, wurde –
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entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – bereits einer ge-
richtlichen Klärung unterzogen. Mit der Vorinstanz ist bei der Beurteilung,
wer für eine bestimmte Einfuhr als Importeur im Sinne von Art. 2 Abs. 1
AEV gilt, rechtsprechungsgemäss Art. 6 Abs. 1 Aussenhandelsstatistikver-
ordnung anzuwenden und darauf abzustellen, wer die Ware bestellt, den
direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten hat und die Rechnungen
bezahlt; zu berücksichtigen ist auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich
über die Ware verfügt (vgl. vorne E. 2.10.2).
Die Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Aussagen des Beschwerdefüh-
rers 2 die streitgegenständlichen Zuchttiere weder als Käuferin bestellt und
bezahlt noch als Empfängerin erhalten (vgl. act. 02.08.01, pag. 005 ff. [Ein-
vernahmeprotokoll vom […], Antworten auf die Fragen 14–16, 24–26]). Die
Beschwerdeführenden behaupten sodann nicht, dass sie im Zusammen-
hang mit den Kaufverträgen betreffend die streitbetroffenen Zuchttiere Zwi-
schenhändler oder Vermittler gewesen seien. Nachweise für eine solche
Rolle lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Schluss der Vorinstanz,
dass es sich bei den an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Rechnun-
gen, die anlässlich der Zollbehandlung vorgelegt wurden, um «Pro-forma-
Rechnungen» handelt, ist naheliegend und stimmt mit den Aussagen des
Beschwerdeführers 2 überein (vgl. act. 02.08.01, pag. 007 [Antworten auf
die Fragen 23-26]). Der Kontakt zwischen dem ausländischen Lieferanten
und der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 beschränkte
sich auf allfällige Instruktionen im Zusammenhang mit dem Einholen not-
wendiger Begleitdokumente sowie der Terminierung der Tiertransporte
(vgl. act. 02.08.01, pag. 004 f. [Antworten auf die Fragen 7 ff., 13]). Eine
(direkte) Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 am Handel zwischen den
Verkäufern und Käufern bestand nicht. Es liegen somit keine «Dreiecks-
oder Reihengeschäfte» vor, auf die sich das von den Beschwerdeführen-
den erwähnte Zirkular D. 11, 25, 60, 69 der Oberzolldirektion vom 28. No-
vember 2003 aber bezieht (abrufbar unter: https://www.bazg.ad-
min.ch/dam/de/sd-web/rmdBVp-HZavRT/einfuhr-geb-landwirtschaftspro-
dukte-de.pdf, zuletzt besucht am 13. Juli 2026). Da das besagte Zirkular
vorliegend nicht Anwendung findet, ist auf die diesbezüglichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. Hingegen bestand
zwischen den Verkäufern im Ausland und den Käufern in der Schweiz eine
direkte Geschäftsbeziehung, die zur Einfuhr der streitgegenständlichen
Tiere führte. Letztere wurden von den jeweiligen Käufern bestellt, bezahlt,
auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt und ihnen nach dem Grenz-
übertritt zugeführt. Die Vorinstanz hat daher zurecht die inländischen Käu-
fer als Empfänger und somit Importeure qualifiziert (vgl. E. 2.10.2). Die
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Beschwerdeführerin 1 kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht als Importeurin qualifiziert werden. Sie hat im vorliegenden
Zusammenhang weder Waren eingeführt noch hat sie solche auf ihre
Rechnung einführen lassen. Auch als Empfängerin kommt die Beschwer-
deführerin 1 nicht in Betracht, da die streitgegenständlichen Zuchttiere je-
weils direkt den Käufern zugeführt wurden.
4.5.2 Wenn die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, der Begriff
«Importeur» im Sinne einer Person, welche die Ware einführt, umfasse
auch diejenige Person, die – wie die Beschwerdeführerin 1 – die Einfuhr
von Zuchttieren «vollumfänglich auf beiden Seiten der Grenze in eigenem
Namen koordiniert und orchestriert und in deren Verantwortung der tat-
sächliche Transport der Ware erfolgt», ist ihnen nicht zu folgen.
Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Auslegung bzw. Interpreta-
tion des Importeurbegriffs in Art. 2 Abs. 1 AEV auf Art. 4 Bst. i EDAV-EU
und Art. 1 Ziff. 3 des (revidierten) Europäischen Übereinkommens vom
6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Trans-
port (SR 0.452; nachfolgend: Tiertransportübereinkommen). Gemäss
Art. 4 Bst. i EDAV-EU ist Importeur diejenige natürliche oder juristische
Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheits-
bescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist (vgl.
E. 2.9.2.2). Im Tiertransportübereinkommen bezeichnet der Begriff «für
den Transport von Tieren verantwortliche Person» die Person, welche die
Gesamtaufsicht bei Organisation, Durchführung und Abschluss des Trans-
ports hat, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben an andere Parteien wäh-
rend des Transports weitervergeben werden. Bei dieser Person handelt es
sich gewöhnlich um die Person, die plant, Vorkehrungen tritt und die Be-
dingungen festlegt, die von anderen Parteien zu erfüllen sind (vgl. Art. 1
Ziff. 3 des Tiertransportübereinkommens). Selbst wenn die soeben er-
wähnten Bestimmungen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der
(Un-)Zulässigkeit der Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere zum KZA
überhaupt (unmittelbar) anwendbar wären, könnten die Beschwerdefüh-
renden damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdefüh-
rerin 1 wurde von den Käufern lediglich mit der Organisation und Koordi-
nation der Überführung der streitgegenständlichen Tiere in die Schweiz be-
auftragt. Dabei verantworteten aber von Anfang an die Käufer selbst – und
nicht die Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführer 2 – die Einfuhr
der streitgegenständlichen Tiere (vgl. vorne E. 4.5.1). Wären die jeweiligen
Speditions- und Transportunternehmen – wie die Beschwerdeführenden
vorbringen – als Hilfspersonen der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren,
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würden auch ihre Handlungen letztlich im Zusammenhang mit der Dienst-
leistungserbringung gegenüber den Käufern und somit im Zusammenhang
mit der auf Rechnung der Letzteren erfolgten Einfuhren der Tiere erfolgen.
Sie – und nicht die Beschwerdeführerin 1 – trugen folglich jeweils die Ver-
antwortung für die «Gesamtaufsicht» im Zusammenhang mit der Einfuhr
der streitbetroffenen Zuchttiere. Die Übernahme der rein administrativen
(wenn auch komplexen) Organisation der Einfuhren als Dienstleistung für
die Käufer macht die Beschwerdeführerin 1 weder zur Empfängerin noch
zur Importeurin im vorliegend massgebenden Sinn. Weitere Ausführungen
hierzu (insbesondere hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den betreffend Kollisionsregeln) erübrigen sich somit.
4.5.3 Sodann trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine
GEB verfügt und ihr für die streitbetroffene Kontingentsperiode Kontin-
gentsanteile für die Einfuhr der streitbetroffenen Zuchttiere zugeteilt wur-
den respektive von anderen Kontingentsanteilsinhaberinnen im Rahmen
von Ausnützungsvereinbarungen abgetreten wurden. Ebenfalls zutreffend
ist, dass die Beschwerdeführerin 1 über eine vom BLW ausgestellte Bestä-
tigung zur Einfuhr der streitgegenständlichen Tiere im Zollkontingent ver-
fügte. Insofern wäre die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich selbst zur Ein-
fuhr der Zuchttiere zum KZA berechtigt gewesen. Tatsächlich erfolgten die
Einfuhren aber nicht durch die Beschwerdeführerin 1, sondern durch die
Käufer der streitbetroffenen Tiere (vgl. vorne E. 4.5.1). Vorliegend wird von
den Beschwerdeführenden weder behauptet noch ist aktenmässig belegt,
dass die jeweiligen Käufer der streitgegenständlichen Zuchttiere über eine
eigene GEB verfügten. Die GEB ist nicht übertragbar (vgl. vorne E. 2.6),
wenngleich Kontingentsanteile von Kontingentsanteilsinhabern unter be-
stimmten Voraussetzungen an Kontingentsanteilsberechtigte abgetreten
werden können (vgl. vorne E. 2.8.1). Eine solche Ausnützung von Kontin-
gentsanteilen respektive ein solcher «Handel» (so das Bundesgericht in
einem vergleichbaren Fall im Urteil BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar
2014 E. 6.6) setzt aber voraus, dass die Person, an welche die jeweiligen
Kontingentsanteile abgetreten wurden, ihrerseits über eine GEB verfügt.
Zudem muss in der Zollanmeldung ihre GEB-Nummer – und nicht diejenige
der Person, welche die Kontingentsanteile abgetreten hat – angegeben
werden (vgl. vorne E. 2.8.1). Durch die Verwendung der GEB der Be-
schwerdeführerin 1 in Verbindung mit der Angabe in den Zolldeklarationen,
diese sei Importeurin, wurde bewirkt, dass die Einfuhren – unter Vorspie-
gelung falscher Tatsachen – zum KZA verzollt wurden. Da die Käufer als
tatsächliche Empfänger und Importeure der Zuchttiere (vgl. vorne E. 4.5.1)
wie erwähnt über keine eigene GEB verfügten, hätten die Waren zum
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AKZA verzollt werden müssen (vgl. E. 2.8.2). Mit anderen Worten scheidet
vorliegend die Einfuhr zum KZA durch die Beschwerdeführerin 1 aus, da
sie zwar über Kontingentsanteile und eine GEB verfügte, aber nicht Impor-
teurin (und auch nicht Empfängerin oder Zwischenhändlerin) der streitbe-
troffenen Tiere war. Die Einfuhr durch die tatsächlichen Importeure und
Empfänger – die inländischen Käufer der Tiere – zum KZA scheidet hinge-
gen aus, weil sie keine eigene GEB hatten und darum die Kontingentsan-
teile der Beschwerdeführerin 1 nicht rechtmässig ausnützen konnten. Dass
die Beschwerdeführerin 1 die streitgegenständlichen Einfuhren grundsätz-
lich selbst hätte vornehmen können, hilft den Beschwerdeführenden somit
nicht. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Zollforderung selbst dann ge-
schuldet, wenn die Ware bei ordnungsgemässer Anmeldung zollfrei res-
pektive zu einem deutlich geringeren KZA hätte eingeführt werden können
(vgl. vorne E. 2.11.2).
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführenden nehmen in ihrer Beschwerde Bezug zu
weiteren Regelungen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren
zur Anwendung gelangen. Diesbezüglich ist Nachfolgendes festzuhalten.
4.6.2 Zu den bei der Einfuhr von Tieren aus der EU anwendbaren Erlassen
gehört auch das Agrarabkommen CH-EU, auf das sich die Beschwerde-
führenden (indirekt) beziehen. Den in Anhang 1 und Anhang 3 des Ag-
rarabkommens CH-EU normierten Zollzugeständnissen der Schweiz für
die Einfuhr der vorliegend relevanten Zuchttiere der Rinder-, Ziegen- und
Schweinegattung sowie den Ausführungsbestimmungen in der Freihan-
delsverordnung 1 (vgl. vorne E. 2.9.1) sind keine weiteren, allenfalls sub-
sidiär zur Anwendung gelangenden Zollkontingente zu entnehmen. Letz-
tere behält die besonderen Bestimmungen der AEV und der entsprechen-
den Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung ausdrücklich vor
(vgl. E. 2.9.1). Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht mit Er-
folg darauf berufen. Gleiches gilt für Anhang 11 des Agrarabkommens CH-
EU, dessen Ausführungsbestimmungen in der EDAV-EU und der EDAV-
EU-EI geregelt sind. Diese Regelungen bezwecken den Abbau technischer
Handelshemmnisse betreffend veterinärhygienische und tierzüchterische
Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
(vgl. vorne E. 2.9.2). Bestimmungen, die denjenigen in der aTZV und AEV
entgegenstehen würden oder darüber hinausgehende Zollzugeständnisse
enthalten, sind darin keine ersichtlich. Solche sind namentlich auch den
von den Beschwerdeführenden unsubstantiiert erwähnten, in Anhang 1 der
EDAV-EU-EDI aufgeführten Erlassen (harmonisierte Bedingungen
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betreffend Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, vgl. vorne E. 2.9.2.2)
nicht zu entnehmen.
4.6.3 Insoweit sich die Beschwerdeführenden direkt auf die vom BLW aus-
gestellten Bestätigungen und die vom jeweils zuständigen Amtstierarzt
ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen berufen, können sie für die
vorliegend relevante Prüfung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Bestätigung des BLW bezieht sich auf die in Art. 34 f. aTZV statuierten
Voraussetzungen (Abstammungsnachweis etc., vgl. vorne E. 2.7). Die von
den Amtstierärzten ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen belegen
nur die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizei-
lichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen
(vgl. vorne E. 2.9.2.2). Über die Einhaltung der zollrechtlichen und anderer,
im Kompetenzbereich des BAZG anzuwendenden nichtzollrechtlichen Er-
lasse – namentlich der aTZV, der AEV oder der Aussenhandelsstatistik-
verordnung – äussert sich weder die Bestätigung des BLW noch die Ge-
sundheitsbescheinigung der Amtstierärzte. Das BLW weist in seinem Be-
stätigungsformular unter Ziff. 3 (Auflagen und Hinweise) darauf hin, dass
die korrekte Verzollung Sache der Zollkontingentsanteilsberechtigten ist
(vgl. exemplarisch act. 16.01.01, pag. B 05962 und B 05963 [Bestätigung
vom {…} des BLW für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zoll-
kontingent]). Ebenso weist das BLV in dem von ihm gemäss Art. 12 EDAV-
EU zur Verfügung gestellten Formular betreffend die Registrierung von
Schweizer Handelsbeteiligten im «Trade Control and Expert System»
(nachfolgend: TRACES; abrufbar unter: https://www.blv.admin.ch > Tiere >
Rechts- und Vollzugsgrundlagen > TRACES > Weitere Informationen > Do-
kumente und Formulare [zuletzt besucht am 13. Juli 2026]) darauf hin,
dass eine entsprechende Registrierung alleine nicht automatisch die Ein-
und Ausfuhr erlaube; dazu müssen alle entsprechenden Ein- und Ausfuhr-
bedingungen erfüllt sein.
4.6.4 Andere Bestimmungen, aufgrund welcher die Einfuhr der streitbe-
troffenen Zuchttiere der Rindvieh-, der Scheine- und der Ziegengattung
zum KZA oder allenfalls eine abgabebefreite Einfuhr möglich wäre (vgl.
vorne E. 2.1, 2.10.3), bestehen nicht.
4.7 Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach es beim Import
von Zuchttieren im Zollkontingent nicht um Mengen gehe, sondern um die
besonderen Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaften der Tiere, die sie
überhaupt für die Zucht auszeichnen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Das auf
die vorliegenden Zuchttiere anwendbare Kontingentsregime schränkt die
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Einfuhren zum KZA einerseits im Hinblick auf die Zuchttiere sowohl men-
genmässig als auch hinsichtlich ihrer spezifischen Eigenschaften ein. Da-
mit wird – als Ausfluss des Schutzes der inländischen Produktion – be-
zweckt, dass nur reinrassige Tiere Rindvieh, Schweine- und Ziegengattung
zum tieferen KZA zu Zwecken der Zucht eingeführt werden (vgl. vorne
E. 2.5, 2.7). Andererseits ist aber auch der Kreis der Personen einge-
schränkt, die Einfuhren zum KZA tätigen können, indem hierfür namentlich
die Erteilung einer GEB vorausgesetzt wird (vgl. vorne E. 2.6, 2.8). Nebst
der statistischen Überwachung dient die GEB-Pflicht auch der Kontrolle der
Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (vgl. vorne E. 2.6). Diese
Kontrolle wird durch falsche Angaben des Empfängers oder Importeurs
und der GEB-Nummer in der Zollanmeldung erschwert. Auch wenn (soweit
dies für das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorliegenden Akten
überhaupt überprüfbar ist) keine anderen als die vom BLW und vom BLV
erlaubten Zuchttiere eingeführt worden sind, wurde daher der Zweck res-
pektive wurden die Zwecke des vorliegend relevanten Kontingentsregimes
bei den streitgegenständlichen Einfuhren – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – nicht vollständig eingehalten. Eine unverhältnis-
mässige Anforderung an die Normadressaten oder eine übermässige Ein-
schränkung oder gar Verhinderung von Einfuhrerleichterungen ist in den
zwar komplexen aber dennoch eindeutigen Regeln für die vorliegenden
Kontingentsregimes nicht zu erblicken.
4.8 Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden nicht mit Erfolg auf
den Vertrauensschutz (vgl. vorne E. 2.14) berufen. Denn über die Einhal-
tung zollrechtlicher und nichtzollrechtlicher Erlasse entscheidet das BAZG
in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Behörde (vgl. vorne E. 2.1,
2.6, 2.10.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Auskünfte (vgl.
Beschwerdeschrift Rz. 65 ff.) beziehen sich aber nicht auf solche des
BAZG, sondern auf solche der ESTV, des BLW, des BLV und kantonaler
Veterinärbehörden. Diese sind für Auskünfte betreffend Zollanmeldungen
nicht zuständig. Was die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Zu-
sammenhang mit Unterstellungserklärungen und eines diesbezüglichen
Schreibens vom 18. November 2011 der ESTV betrifft, machen sie nicht
geltend, dass solche Unterstellungserklärungen für die streitgegenständli-
chen Einfuhren bestanden hätten und zu Unrecht nicht berücksichtigt wor-
den wären (zur Kompetenz der ESTV für Auskünfte im Zusammenhang mit
der Einfuhrsteuer vgl. E. 2.14.3). Eine «aus dem Verhalten der Zollstellen»
abzuleitende Bestätigung der Korrektheit der Zollanmeldungen scheidet
ebenfalls aus. Einerseits können die Beschwerdeführenden keine Rechte
daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht
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festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (vgl. vorne
E. 2.10.4). Andererseits weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen verschiedener Kontrollen der Zollanmel-
dung darauf hingewiesen wurde, dass namentlich Zuchttiere der Rindvieh-
gattung nicht in Zollkontingentsanteilen der Beschwerdeführerin 1 und un-
ter Angabe ihrer GEB zum KZA eingeführt werden können, wenn die Be-
schwerdeführerin 1 weder Empfängerin noch Importeurin der Tiere ist (vgl.
Ziff. 1.1 ff. der angefochtenen Verfügungen). Schliesslich ist das BAZG be-
rechtigt, wenn es nach einer erfolgten Einfuhrveranlagung feststellt, dass
Einfuhrabgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Bundesgesetzge-
bung zu Unrecht nicht erhoben worden sind, diese gestützt auf Art. 12
VStrR nachzufordern (vgl. vorne E. 2.11.2).
4.9
4.9.1 Die falsche Angabe der Beschwerdeführerin 1 als Importeurin führte
dazu, dass die zwischen (…) und (…) getätigten Einfuhren von Zuchttieren
der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengattung in rechtswidriger Weise mit
der GEB-Nummer und den Kontingentsanteilen der Beschwerdeführerin 1
zum KZA statt – mangels entsprechender Kontingentsanteile und mangels
einer berechtigten GEB-Nummer der tatsächlichen Empfänger und Import-
eure (vgl. vorne E. 4.5.3) – zum AKZA zur Einfuhr angemeldet wurden.
Durch die Falschdeklarationen wurde der objektive Tatbestand von Art. 118
Abs. 1 Bst. a ZG erfüllt (vgl. vorne E. 2.11.1), weshalb die Zollabgaben im
Umfang der Differenz zum AKZA zu Unrecht nicht erhoben wurden und so-
mit ein unrechtmässiger Abgabevorteil vorliegt (vgl. vorne E. 2.11.2). Die
rechtswidrige Verzollung zum KZA wirkt sich auf die Einfuhrsteuer insofern
aus, als die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Zölle in die Bemessungs-
grundlage einzubeziehen sind. In diesem Umfang liegt auch eine Mehr-
wertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG vor
(vgl. vorne E. 2.11.1). Die zu Unrecht nicht erhobenen Zollabgaben und
Einfuhrsteuern sind folglich gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR nach-
zuentrichten (vgl. vorne E. 2.11.2).
4.9.2 Die subjektive Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 1 und des
Beschwerdeführers 2 wird von den Beschwerdeführenden zurecht nicht
bestritten. Sie haben die Einfuhren in der Form, wie sie sich abgespielt
haben, überhaupt erst ermöglicht und somit veranlasst, weshalb sie ohne
Weiteres und unbestrittenermassen als Auftraggeber und somit Zollschuld-
ner gelten (vgl. vorne E. 2.2). Aufgrund der Erhebung von zu tiefen Einfuhr-
abgaben (Zoll und Einfuhrsteuer) sind sie nachleistungspflichtig gemäss
Art. 12 Abs. 2 VStrR. Sie haften somit für die gesamten nicht erhobenen
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A-6593/2024
und in der angefochtenen Verfügung nachgeforderten Einfuhrabgaben so-
lidarisch (vgl. vorne E. 2.11.3).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden die Berechnung der Nach-
forderung lediglich in dem Sinne, als dass die Vorinstanz vom nachgefor-
derten Zollbetrag die für die streitgegenständlichen Kontingentsanteile be-
zahlten Zuschlagspreise zu Unrecht nicht in Abzug gebracht habe. Ferner
rügen die Beschwerdeführenden, die Nachforderung in der Höhe von
Fr. (…) stelle eine unverhältnismässige finanzielle Belastung dar.
5.1.2 Betreffend die Zuschlagspreise weist die Vorinstanz zurecht darauf
hin, dass die Kontingentsanteile für die Tiere der Rindviehgattung von der
Beschwerdeführerin 1 beim BLW oder von Privaten über die Internetan-
wendung des BLW ersteigert wurden und es sich dabei um ein von der
Vorinstanz unabhängiges Verfahren handelt. Die geleisteten Zuschlags-
zahlungen stellen keine (Vor-)Leistungen von Zollabgaben dar, weshalb
eine Anrechnung durch das BAZG an die vorliegend geschuldeten Abga-
ben nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
liegt zudem weder eine «kumulative» Nachforderung vor noch weist diese
einen punitiven Charakter auf (vgl. vorne E. 2.11.2).
5.1.3 Was die Rüge der Unverhältnismässigkeit des Nachforderungsbe-
trags betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die im
Streit liegenden Nachforderungen für die Beschwerdeführenden ein be-
trächtliches Ausmass aufweisen. Da aber vorliegend die Voraussetzungen
für die Anwendung des KZA nicht erfüllt waren (vgl. E. 4.5.3), war die Vor-
instanz verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen AKZA, respektive die
Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Die Höhe der nachzuentrich-
tenden Zollabgaben ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. E. 2.4, 2.11.2),
ebenso die solidarische Haftung der Beschwerdeführenden als (zollrecht-
liche) Auftraggeber (vgl. E. 2.2, 2.11.3). Unter diesen Umständen bleibt
kein Raum, auf die Nachforderung aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen
zu verzichten oder diese zu reduzieren. Ob die Rüge der Unverhältnismäs-
sigkeit des Nachforderungsbetrags allenfalls mit Blick auf einen Zollerlass
im Sinne von Art. 86 Abs. 2 ZG gerechtfertigt wäre, ist im vorliegenden Ver-
fahren nicht zu prüfen.
5.1.4 Die nachgeforderte Einfuhrsteuer sowie der Verzugszins werden von
den Beschwerdeführenden weder in rechtlicher Hinsicht noch betrags-
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mässig beanstandet. Offensichtliche diesbezügliche Fehler der Vorinstanz
sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
5.2 Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 12'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ralf Imstepf Ana Pajovic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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