BVGer A-7105/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer führte als Elektroinstallateur im Armeelogistikcenter B._______ einen Auftrag mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit aus und unterzog sich einer wiederholten Grundsicherheitsprüfung. Nachdem die Fachstelle PSP von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz Kenntnis erhalten hatte und dessen Abschluss nicht absehbar war, erliess sie eine Feststellungserklärung wegen ungenügender Datenlage. Streitgegenstand war, ob statt dieser Feststellungserklärung eine Sicherheitserklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt hätte ausgestellt werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG zu erlassen ist, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorliegen. Ein laufendes Strafverfahren erlaubt weder den Schluss auf ein Sicherheitsrisiko noch auf dessen Fehlen und bildet daher eine ungenügende Datengrundlage; die Vorinstanz durfte deshalb im Rahmen ihres Ermessens einen Nichtentscheid treffen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht, weil die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen ausreichend begründet hatte, und auch die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK sei nicht betroffen, da die Personensicherheitsprüfung eine verwaltungsrechtliche Präventivmassnahme ist. Mangels genügender Daten kam auch eine mildere Massnahme wie eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt nicht in Betracht, weshalb die Feststellungserklärung verhältnismässig war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die von der Vorinstanz erlassene Feststellungserklärung blieb bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7105/2025
Urteil vom 21. August 2026
Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Nicolas Lavelanet.
Parteien A._______,
vertreten durch
lic. iur. Reto Nigg, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport VBS,
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfungen; Feststellungserklärung;
Verfügung vom 22. Juli 2025.
A-7105/2025
Sachverhalt:
A.
A._______ führte als Elektroinstallateur am Armeelogistikcenter
B._______ einen Auftrag aus, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
umfasste.
B.
Am 4. März 2024 ermächtigte A._______ die Fachstelle für Personensi-
cherheitsprüfungen (Fachstelle PSP), eine Grundsicherheitsprüfung zu
wiederholen.
C.
Die Fachstelle PSP teilte A._______ am 24. März 2025 mit, sie habe
Kenntnis eines gegen ihn laufenden Verfahrens wegen eines Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) erlangt. Gemäss
Auskunft der fallführenden Staatsanwältin sei jedoch nicht absehbar, wann
das Verfahren abgeschlossen sein würde. Deshalb werde beabsichtigt,
eine Feststellungserklärung zu erlassen.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. A._______ nahm am
5. Mai 2025 Stellung.
D.
Am 22. Juli 2025 stellte die Fachstelle PSP eine Feststellungserklärung
aus. Als Begründung hielt sie fest, dass für die Beurteilung des Sicherheits-
risikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhan-
den seien.
E.
Gegen diese Feststellungserklärung erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 15. September 2025 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt im Hauptpunkt, die Feststellungserklä-
rung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung zu erlassen. Eventua-
liter sei eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt auszustellen. Subeventua-
liter sei die Feststellungserklärung aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Fachstelle PSP (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzu-
weisen. In prozessualer Sicht sei eine Auskunft bei der fallführenden
Staatsanwältin hinsichtlich des Verfahrensstands und der Wahrscheinlich-
keit einer Verurteilung einzuholen.
Seite 2
A-7105/2025
F.
Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2025 vernehmen. Der Beschwer-
deführer reichte am 6. Januar 2026 seine Schlussbemerkungen ein und
stellte einen Sistierungsantrag.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststel-
lungserklärung betreffend die Grundsicherheitsprüfung nach Art. 30 Bst. a
ISG. Gemäss Art. 44 Abs. 3 ISG stellt eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1
Bst. b - d einen Realakt nach Art. 25a VwVG dar, gegen den die geprüfte
Person innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die
sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d
ISG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren
und ist als Adressat der angefochtenen Feststellungserklärung sowohl for-
mell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert
(Art. 44 Abs. 3 ISG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3
ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition. Es überprüft den angefochtenen Realakt auf Rechtsverletzun-
gen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensaus-
übung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Seite 3
A-7105/2025
2.2 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Der Vorinstanz
kommt in dieser Hinsicht aufgrund ihres technischen Wissens ein Ermes-
sensspielraum zu (vgl. Urteile des BGer 1C_204/2018 vom 6. November
2018 E. 3.2, 1C_142 vom 6. November 2018 E. 3.2 und 8C_283/2013 vom
8. November 2013 E. 6.1). Dies muss umso mehr gelten, wenn es um die
Frage geht, über welche Daten die Vorinstanz verfügen muss, um über-
haupt eine Beurteilung vornehmen zu können (vgl. hinten E. 4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Aufgrund der formellen Natur dieser Rüge ist vorab zu
prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Berücksichtigungs- und Begründungspflicht
nachgekommen ist.
3.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG)
als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2). Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Be-
rücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG).
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 112 Ia
109 E. b m.H.; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d; Urteil des BVGer A-
2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.1).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen
nicht eingegangen, wonach die Verweigerung einer Sicherheitserklärung
aufgrund eines Verstosses gegen das BetmG als unverhältnismässig zu
qualifizieren sei.
3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, eine Verurteilung gestützt auf das BetmG
könne sicherheitsrelevant sein, namentlich aufgrund einer daraus
Seite 4
A-7105/2025
resultierenden mangelnden Integrität. Man habe weder vorweggenommen
noch ausgeschlossen, dass eine etwaige Verurteilung ein Sicherheitsrisiko
darstellen würde.
3.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Realakt unter dem Titel «Man-
gelnde Datenverfügbarkeit» zunächst fest, aufgrund des laufenden Straf-
verfahrens läge eine Datenlücke vor. Deswegen erwog sie unter dem Ab-
schnitt «Risikoanalyse», es sei eine Feststellungserklärung zu erlassen.
Ferner führte sie aus, die Ausstellung einer Sicherheitserklärung mit Vor-
behalt oder einer Risikoerklärung könne nicht ausgeschlossen werden,
falls es zu einer Verurteilung käme. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizu-
pflichten, dass die Vorinstanz nicht explizit auf sein Vorbringen einging. Sie
war jedoch nicht angehalten, sich mit allen Parteistandpunkten auseinan-
derzusetzen (vgl. vorne E. 3.1). Sie hat hinreichend dargelegt, weshalb sie
eine Feststellungserklärung erlassen und dadurch eine sachgerechte An-
fechtung ermöglicht hat. Der angefochtene Realakt genügt folglich den An-
forderungen an die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht, weshalb
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann.
4.
Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob die Datenlage den Erlass einer Fest-
stellungserklärung zuliess.
4.1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Si-
cherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV).
Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit
entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte
Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institu-
tionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen
daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Ge-
währ bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau-
chen. Die Personensicherheitsprüfung stellt damit eine vorbeugende Mas-
snahme zum Schutz vor «Innentäterinnen» und «Innentätern» dar (vgl.
Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz [BBl
2017 2953, 2982 und 3035; Botschaft vom 7. März 1994 zum Bundesge-
setz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volks-
initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» [BBl 1994 II 1127, 1147];
Urteil des BGer 8C_543/2022 vom 9. März 2023 E. 3.4).
4.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 27 ff. ISG dient der Beurtei-
lung, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn
Seite 5
A-7105/2025
eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit ausübt (Art. 27 Abs. 1 ISG; vgl. BBl 2017 2953,
2982). Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden
Person bearbeitet, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehun-
gen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage und ihre Beziehun-
gen zum Ausland (Art. 27 Abs. 2 ISG). Für die Grundsicherheitsprüfung
können Daten aus den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–g ISG genannten Quellen
erhoben werden.
4.3 Gestützt auf die erhobenen Daten wird eine Prognose über ungewisse
künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund «harter»
Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass
es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch
um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden
kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und
umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten an-
schliessend korrekt gewürdigt worden sind. (vgl. zuletzt Urteile des BVGer
A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 3.4 und A-1368/2023 vom 24. November
2023 E. 3.3).
Die Vorinstanz stellt das Ergebnis der Beurteilung in Form einer Erklärung
aus (Art. 39 Abs. 1 ISG). So erlässt sie eine Sicherheitserklärung, wenn
kein Sicherheitsrisiko besteht (Art. 39 Abs. 1 Bst. a ISG). Falls ein Sicher-
heitsrisiko festgestellt wird, ist eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt
(Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG) oder eine Risikoerklärung (Art. 39 Abs. 1 Bst.
c ISG) auszustellen. Gesetzt den Fall, dass für die Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vor-
handen sind, wird eine Feststellungserklärung erlassen (Art. 39 Abs. 1 Bst.
d ISG).
4.4 Die Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG ist ein Nicht-
entscheid. Sie ist zu erlassen, wenn die vorhandenen Daten für eine Beur-
teilung des Sicherheitsrisikos nicht ausreichen. Falls jedoch genügend Da-
ten vorhanden sind, ist eine Sicherheitserklärung, eine Sicherheitserklä-
rung mit Vorbehalt oder eine Risikoerklärung zu erlassen (vgl. auch Urteil
des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.).
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund des laufenden Strafverfahrens
seien für die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten
Seite 6
A-7105/2025
über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden, sodass die Grundsicher-
heitsprüfung nur in eine Feststellungserklärung münden könne.
4.5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, aufgrund des laufenden Strafver-
fahrens werde zu Unrecht ein Sicherheitsrisiko angenommen. Selbst wenn
es zu einer Verurteilung käme, wäre ein solches nicht erkennbar. Deshalb
sei eine Sicherheitserklärung zu erlassen. Durch die Ausstellung der Fest-
stellungserklärung habe die Vorinstanz gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK
und Art. 32 Abs. 1 BV verankerte Unschuldsvermutung verstossen.
4.6 Im Rahmen ihrer Beurteilung stützte sich die Vorinstanz auf Auskünfte
der Strafbehörden über ein laufendes Strafverfahren (vgl. Art. 34 Abs. 1
Bst. b ISP). Mit E-Mails vom 21. März 2025 und 8. Juli 2025 teilte die fall-
führende Staatsanwältin mit, der Abschluss des Verfahrens sei noch nicht
absehbar. Telefonisch hielt sie am 16. Juli 2025 sodann fest, es sei wahr-
scheinlich, dass das Strafverfahren nicht vor Ende des Jahres abgeschlos-
sen sein werde. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, es seien
nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum für die Beurtei-
lung eines Sicherheitsrisikos vorhanden und erliess eine Feststellungser-
klärung.
4.7 Eine rechtskräftige Verurteilung ist grundsätzlich geeignet, die Vertrau-
enswürdigkeit der betroffenen Person als eingeschränkt zu betrachten und
von einem Sicherheitsrisiko auszugehen (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 38
Abs. 2 Bst. a ISG; Urteil des BVGer A-4199/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.3).
Ein laufendes Strafverfahren lässt weder den Schluss auf ein Sicherheits-
risiko (Art. 39 Abs. 1 Bst. b und c ISG) noch auf das Fehlen eines solchen
(Art. 39 Abs. 1 Bst. a ISG) zu. Es ist deshalb als eine ungenügende Daten-
grundlage zu verstehen. Entsprechend war der Erlass der Feststellunger-
klärung als Nichtentscheid (hinsichtlich eines Sicherheitsrisikos) geboten
(vgl. oben E. 4.4).
4.8 Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschulds-
vermutung schützt u.a. die in einem Strafverfahren beschuldigte natürliche
Person, der eine Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, ambulante bzw.
stationäre Massnahme etc.) droht (vgl. HANS VEST, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 32 N. 3). Die Personensicherheitsprüfung ist eine in ei-
nem Verwaltungsverfahren ergangene präventive Massnahme, deren Er-
gebnis in eine Erklärung mündet (vgl. oben E. 4.1 ff.). Folglich ist der
Seite 7
A-7105/2025
Schutzbereich der Unschuldsvermutung nicht tangiert und es liegt kein
Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV vor.
4.9 Im Sinne eines Zwischenfazits hat die Vorinstanz im Rahmen ihres Er-
messens die Datenlage korrekt gewürdigt und zu Recht eine Feststellungs-
erklärung erlassen. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers, der
sinngemäss mit der präjudiziellen Bedeutung des laufenden Strafverfah-
rens begründet wird (vgl. BGE 122 II 211 E. 3e m.H.), ist somit abzuweisen.
Ferner ist der Beweismittelantrag, es sei bei der fallführenden Staatsan-
wältin eine (weitere) Auskunft zum Verfahrensstand und eine Einschätzung
betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung einzuholen, abzuwei-
sen.
5.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Ausstellung einer Feststellungserklärung
verhältnismässig ist.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer moniert, durch den Erlass der Feststellungs-
erklärung müsse er damit rechnen, dass ihm die Ausübung von sicherheits-
empfindlichen Tätigkeiten untersagt werde. Die Verweigerung einer Sicher-
heitserklärung aufgrund eines laufenden Strafverfahrens sei ungerechtfer-
tigt gewesen. Alternativ wäre die Ausstellung einer Sicherheitserklärung mit
Vorbehalt die geeignetere und mildere Massnahme gewesen.
5.1.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, der Tatbestand für den Er-
lass einer Feststellungserklärung sei erfüllt. Davon könne sie – auch aus
Gründen der Verhältnismässigkeit – nicht abweichen.
5.2 Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebun-
den (Art. 5 Abs. 2 BV). Ihr Vorgehen muss im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Es hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden (vgl. statt vieler: BGE 140 I 176 E. 9.3).
5.3 Wie erwogen, hat die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens die Da-
tenlage korrekt gewürdigt und zu Recht eine Feststellungserklärung erlas-
sen (vgl. oben E. 4.9). Der Erlass einer Sicherheitserklärung oder einer
Sicherheitserklärung mit Vorbehalt kommt (als mildere Massnahme) somit
nicht in Betracht. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die
Seite 8
A-7105/2025
(vorläufig) fehlende Sicherheitserklärung (mit Vorbehalt) die Untersagung
der Auftragsausführung droht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die
Erklärungen der Vorinstanz haben nur empfehlenden Charakter und die
entscheidende Stelle nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b ISG – in casu das Personal
Verteidigung des Armeestabs – bestimmt letztlich, ob die geprüfte Person
die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m.
Art. 41 Abs. 2 ISG).
5.4 Die Vorinstanz hat mit dem Erlass der Feststellungserklärung das Ver-
hältnismässigkeitsgebot somit nicht verletzt.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht eine Feststellungserklärung
erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollstän-
dig unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be-
schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 9
A-7105/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge-
neralsekretariat VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Nicolas Lavelanet
Seite 10
A-7105/2025
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 11
A-7105/2025
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Seite 12
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Sicherheits- und Friedenspolitik ansehen