BVGer A-9181/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS unterzog den Beschwerdeführer einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie einer Grundsicherheitsprüfung. Sie erliess am 28. Oktober 2025 eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG, weil für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien von September 2021 bis Juni 2025 nicht genügend prüfungsrelevante Daten vorhanden seien. Der Beschwerdeführer verlangte mit Beschwerde die Aufhebung dieser Erklärung und die Ausstellung einer Sicherheitserklärung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG zulässig ist, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos über einen hinreichenden Zeitraum nicht genügend Daten vorliegen, und dass der geprüften Person dabei eine Mitwirkungspflicht nach Art. 32 Abs. 3 ISG zukommt. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, namentlich einen Strafregisterauszug, einen Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich und eine Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft einzureichen; dieser Aufforderung kam er nicht nach, obwohl nicht ersichtlich war, dass ihm dies objektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Da die eingereichten Unterlagen die sicherheitsrelevante Prüfung des fast vierjährigen Aufenthalts in Grossbritannien nicht ermöglichten und die Vorinstanz die fehlenden Daten auch nicht innert nützlicher Frist auf dem Amtshilfeweg beschaffen konnte, durfte sie auf eine materielle Risikobeurteilung verzichten und eine Feststellungserklärung erlassen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Feststellungserklärung vom 28. Oktober 2025 bleibt bestehen; eine Sicherheitserklärung wird nicht ausgestellt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-9181/2025
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6
Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS,
Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS,
Stabsstelle Recht,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Militärdienstpflicht; Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. b
MG und Personensicherheitsprüfung nach Art. 30 Bst. b ISG;
Feststellungserklärung vom 28. Oktober 2025.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariats
für Sicherheitspolitik SEPOS unterzog A._______ einer Beurteilung des
Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials betreffend die Abgabe der per-
sönlichen Waffe und einer Personensicherheitsprüfung/Grundsicherheits-
prüfung.
B.
Am 28. Oktober 2025 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung ge-
mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom
18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) aus. Darin hielt sie fest, dass für die
Beurteilung des Sicherheitsrisikos von A._______ nicht genügend Daten
über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Zur Begründung
führte sie aus, dass A._______ von September 2021 bis Juni 2025 in
Grossbritannien gewohnt habe und für diesen Zeitraum keine prüfungsre-
levanten Daten und Informationen vorhanden seien.
C.
Gegen diese Erklärung der Fachstelle (Vorinstanz) erhob A._______ (Be-
schwerdeführer) am 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Feststellungser-
klärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Schluss-
bemerkungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststel-
lungserklärung vom 28. Oktober 2025 betreffend die Beurteilung des Ge-
fährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Mi-
litärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und betreffend die
Personensicherheitsprüfung/Grundsicherheitsprüfung nach Art. 30 Bst. a
ISG.
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Das Verfahren bezüglich der Beurteilung des Gefährdungs- oder Miss-
brauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG richtet sich sinngemäss
nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung. Ist gleichzeitig
mit der Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials aus an-
deren Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, werden die
beiden Verfahren – wie hier – vereinigt (Art. 113 Abs. 6 MG). Eine Feststel-
lungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG stellt einen Realakt nach
Art. 25a VwVG dar, gegen den die geprüfte Person innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann
(Art. 44 Abs. 3 ISG).
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne
von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zu-
ständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
ISG nichts anderes bestimmen (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren
und ist als Adressat der angefochtenen Feststellungserklärung sowohl for-
mell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert
(Art. 44 Abs. 3 ISG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3
ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit
voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Erklärung auf Verletzungen
des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Es ist in Bezug auf Risikoerklärungen nicht Aufgabe des Bundesverwal-
tungsgerichts, den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definie-
ren. Der Vorinstanz kommt zudem in dieser Hinsicht aufgrund ihres techni-
schen Wissens ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt umso mehr, wenn es
um die Frage geht, über welche Daten die Vorinstanz verfügen muss, um
überhaupt eine Beurteilung vornehmen zu können (Urteile des BGer
1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. Novem-
ber 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2).
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3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die
Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person be-
urteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113
Abs. 1 und 4 Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss
Art. 113 Abs. 5 MG erheben (sie darf insbesondere Auszüge aus Betrei-
bungs- und Konkursregistern verlangen; Einsicht in das Strafregister, in
das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex
nehmen; und bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Aus-
künfte einholen). Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden
alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommandos Ausbildung unterzo-
gen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheits-
prüfungen vom 8. November 2023, VPSP, SR 128.31).
3.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 27 ff. ISG dient der Beurtei-
lung, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn
eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit ausübt (Art. 27 Abs. 1 ISG). Zu diesem Zweck
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person bearbeitet, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhält-
nisse, ihre finanzielle Lage und ihre Beziehungen zum Ausland (Art. 27
Abs. 2 ISG). Für die Grundsicherheitsprüfung können Daten aus den in
Art. 34 Abs. 1 ISG genannten Quellen erhoben werden. Die zu prüfende
Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 32 Abs. 3 ISG).
3.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklä-
rung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risiko-
erklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Fest-
stellungserklärung nach Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vor-
handen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG). Bevor die Vorinstanz eine Erklä-
rung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b–d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Per-
son die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 39 Abs. 2 ISG).
3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu-
chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von
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ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Nach Art. 32 Abs. 3 ISG ist die zu prü-
fende Person verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken.
3.5 Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet
haben (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 ISG). Die Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be-
treffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die
von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei von September
2021 bis Juni 2025 in B._______ (Vereinigtes Königreich) wohnhaft gewe-
sen. Über diesen Aufenthalt seien keine prüfungsrelevanten Daten und In-
formationen vorhanden. Es bestehe auch keine Aussicht, diese Daten in-
nert der nächsten zwölf Monate über ein Amtshilfeverfahren erhalten zu
können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführer in-
formiert worden, welche Dokumente aus dem Vereinigten Königreich zur
Schliessung der Datenlücke erforderlich seien. Der Beschwerdeführer
habe aber die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Auch
im Beschwerdeverfahren habe er die eingeforderten und benötigten Doku-
mente nicht eingereicht.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Unterlagen, die er zur
Verfügung stellen könne, der Beschwerde beigelegt und hoffe, diese wür-
den ausreichen. Er habe den Grossteil des Zeitraums von September 2021
bis Juni 2025 in Grossbritannien verbracht. Insbesondere habe er ein Mas-
terstudium an der Universität B._______ absolviert und zwei Sommerprak-
tika gemacht. Er habe keine Straftaten begangen und versucht, dies für die
Zeit, die er in Grossbritannien gewesen sei, zu beweisen. Sein Antrag auf
einen Strafregisterauszug habe jedoch nicht bearbeitet werden können, da
er nicht mehr in seiner Studentenwohnung wohne. Der Beschwerdeführer
reichte mit der Beschwerde mehrere Beilagen ein (Ausdruck «TrustID Di-
gital Identity DBS Basic Check», Diplom der [Universität] B._______, Le-
benslauf, zwei Referenzschreiben).
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5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Feststellungserklä-
rung erliess.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs im
vorinstanzlichen Verfahren und erneut in der Vernehmlassung von der Vor-
instanz darüber informiert, welche Dokumente er zu beschaffen habe, da-
mit seine Zeit in Grossbritannien auf sicherheitsrelevante Aspekte hin über-
prüft werden könne (Strafregisterauszug und Polizeiregisterauszug aus
dem Vereinigten Königreich und Immatrikulationsbestätigung der Schwei-
zer Botschaft im Vereinigten Königreich). Dieser Aufforderung ist er nicht
nachgekommen. Er reagierte weder auf die Gelegenheit zur Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf die Vernehmlassung
im Beschwerdeverfahren. Auch ist nicht ersichtlich, dass er alle zur Be-
schaffung notwendigen Anstrengungen unternommen hätte und es ihm
aus objektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die
genannten Dokumente einzureichen. Seine Aussage, er könne keinen
Strafregisterauszug beschaffen, da er nicht mehr in seiner Studentenwoh-
nung wohne, überzeugt diesbezüglich nicht. Gemäss Angaben auf der
Webseite des Criminal Records Office ACRO ist für die Bestellung eines
Strafregisterauszugs (Police Certificate) eine aktuelle Wohnadresse in
Grossbritannien nicht notwendig (www.acro.police.uk > Services > Police
Certificate; abgerufen am 7.9.2026). Demgegenüber ist der Disclosure and
Barring Service (DBS) Check nur für Personen verfügbar, die in England
oder Wales arbeiten, weshalb der Beschwerdeführer, wie der eingereichte
Ausdruck belegt, nicht in der Lage war, eine entsprechende Bescheinigung
zu erhalten (vgl. https://www.gov.uk/request-copy-criminal-record, abgeru-
fen am 7.9.2026). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungs-
pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Nach Aus-
kunft der Vorinstanz besteht zudem keine Möglichkeit, die notwendigen
Daten innert nützlicher Frist per Amtshilfeverfahren zu erhalten. Die Vor-
instanz hat ihrer Abklärungspflicht nach Art. 12 VwVG und ihrer Verpflich-
tung nach Art. 39 Abs. 2 ISG, der geprüften Person die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme zu geben, Genüge getan. Sie war nicht verpflichtet, weitere An-
strengungen zum Erhalt der notwendigen Dokumente zu unternehmen und
stützte ihre Beurteilung zu Recht auf die vorhandenen Informationen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von September 2021 bis
Juni 2025, also während fast vier Jahren, nicht in der Schweiz, sondern in
Grossbritannien wohnte. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von
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relevanter Dauer für den 2003 geborenen Beschwerdeführer. Die für die
Prüfung seines sicherheitsrelevanten Hintergrundes in diesem Zeitraum
gemäss Angaben der Vorinstanz notwendigen Dokumente liegen nicht vor
(Strafregisterauszug und Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Kö-
nigreich und Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Ver-
einigten Königreich). Die Dokumente, die der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren einreichte (Ausdruck «TrustID Digital Identity DBS Ba-
sic Check», Diplom der [Universität] B._______, Lebenslauf, zwei Refe-
renzschreiben), sind nicht dazu geeignet, die notwendigen sicherheitsrele-
vanten Aspekte für den Zeitraum zu prüfen, in dem der Beschwerdeführer
in Grossbritannien wohnte. Mit den zur Verfügung stehenden Informatio-
nen ist deshalb weder eine Beurteilung des Gefährdungs- oder Miss-
brauchspotentials des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Abgabe einer
persönlichen Waffe noch eine Einschätzung des Risikos für die Informati-
onssicherheit bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten möglich.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht eine Feststellungser-
klärung erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollstän-
dig unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Be-
schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Art. 83 Bst. i BGG schliesst die Beschwerde an das Bundesgericht in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet
des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes aus. Die Beurteilung des Gefähr-
dungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG und die
Grundsicherheitsprüfung nach Art. 30 Bst. a ISG sind im Zusammenhang
mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers ergangen. Der
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Ausschlussgrund von Art. 83 Bst. i BGG kommt deshalb zum Tragen (vgl.
Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3). Daran ändert
auch Art. 29 VPSP nichts.
Dieses Urteil kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Es wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Tobias Grasdorf
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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