Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-751/2026

A-751/2026Entscheid vom 22.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine im Fahrzeughandel tätige AG, wurde für die Steuerperioden 2015 bis 2019 mehrwertsteuerlich kontrolliert; dabei beanstandete die ESTV unter anderem geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär durch unentgeltliches Zurverfügungstellen von Liebhaberfahrzeugen. Nach teilweiser Korrektur der Vorsteuer- und Umsatzaufrechnungen blieb vor Bundesverwaltungsgericht nur noch streitig, ob für die Jahre 2016 bis 2019 wegen der Fahrzeugnutzung durch den Alleinaktionär zusätzliche steuerbare Leistungen vorlagen und wie deren Drittpreis zu bestimmen sei. Der von der Beschwerdeführerin bereits anerkannte Teil der Steuerforderung war nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Leistungen an eng verbundene Personen mehrwertsteuerlich nach dem Drittvergleich zu bewerten sind und auch dann ein Leistungsaustausch vorliegen kann, wenn kein Entgelt bezahlt wurde, die Leistung aber üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist. Aufgrund der umfassenden Verfügungsmacht des Alleinaktionärs, der erheblichen Kilometerzunahmen, fehlender Fahrtenbücher, privat getragener Betriebskosten, verbuchter Bussen sowie weiterer Indizien bejahte das Gericht, dass die Fahrzeuge dem Alleinaktionär privat zur Verfügung gestellt wurden. Für die Schätzung des Drittpreises erachtete es die von der ESTV verwendete Vollkostenrechnung mit Margenzuschlag als grundsätzlich sachgerecht; trotz rechnerischer Unschärfen blieb der angesetzte tiefere Betrag im Rahmen pflichtgemässen Ermessens. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht substanziiert nachzuweisen, dass diese Schätzung offensichtlich unrichtig sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Einspracheentscheid der ESTV blieb damit materiell unverändert bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-751/2026

Urteil vom 22. September 2026

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.

Parteien A._______ AG,
(…),
vertreten durch
Jürg Zimmermann,
Von Graffenried AG Treuhand,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen
(Steuerperioden 2015 bis 2019).
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Sachverhalt:

A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss
elektronischem Handelsregisterauszug namentlich den Handel sowie den
Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Sie ist seit dem (…) im Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerver-
waltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen und rechnete nach der effekti-
ven Abrechnungsmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab.

A.b Die Beteiligungsrechte der Steuerpflichtigen werden durch den Allein-
aktionär, B._______ (nachfolgend: Alleinaktionär), gehalten. Der Alleinak-
tionär ist laut Handelsregisterauszug seit Gründung zudem einziger Ver-
waltungsrat der Steuerpflichtigen und verfügt über Einzelzeichnungsbe-
rechtigung.

A.c Zudem war der Alleinaktionär als (…) tätig und war in der Steuerperi-
ode 2015 bis 2019 auch alleiniger Aktionär und jeweils Präsident des Ver-
waltungsrates mit alleiniger Unterschriftberechtigung der C._______ AG
(…) und der D._______ AG.

B.
B.a Am 14. und 16. September 2021 führte die ESTV bei der Steuerpflich-
tigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperiode 2015 bis
2019 durch.

B.b Bei der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass der formelle und materielle
Zustand der Geschäftsbücher der Steuerpflichtigen den Anforderungen zur
ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung nicht entspreche,
die Prüfspur zu diversen Fahrzeugtransaktionen fehle und die Abgrenzung
zwischen der Steuerpflichtigen und dem Alleinaktionär nicht konsequent
gehandhabt worden sei bzw. verbuchte Transaktionen mit dem Alleinaktio-
när teilweise nicht mit Belegen dokumentiert worden seien. Ferner seien
gewisse Anzahlungen für den Kauf von Liebhaberfahrzeugen in der Buch-
haltung der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich. Weiter stellte die ESTV fest,
dass wesentliche Differenzen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflich-
tigen aus den vorgenommenen Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen er-
geben hätten, dass diverse Leistungen nicht korrekt qualifiziert, Vorsteuern
zu Unrecht oder nicht geltend gemacht und geldwerte Leistungen an ihren
Alleinaktionär in Form des unentgeltlichen Zurverfügungstellens des Fahr-
zeugparks erbracht worden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage

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ermittelte die ESTV die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze er-
messensweise.

B.c Gestützt auf das Ergebnis ihrer Kontrolle machte die ESTV mit Ein-
schätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (…) vom 13. Dezember 2022
eine Steuerforderung in der Höhe von Fr. 462'739.– zuzüglich eines Ver-
zugszinses zu ihren Gunsten geltend. Hierbei berechnete die ESTV das
Mietentgelt für das Zurverfügungstellen der Liebhaberfahrzeuge an eng
verbundenen Personen anhand einer Vollkostenrechnung mit einem Mar-
genzuschlag für das Risiko- und Gewinnelement von 10 % gemäss Bei-
lage 4 zur EM Nr. (…).

C.
C.a Mit E-Mail vom 6. Januar 2023 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit,
dass sie mit der EM Nr. (…) nicht einverstanden sei. Zudem macht sie gel-
tend, dass sie – die Steuerpflichtige – die relevanten Unterlagen und Do-
kumente zur Klärung und Richtigstellung des Sachverhalts aufbereite, wo-
bei diese Arbeiten bis Ende Februar 2023 abgeschlossen werden sollten.

C.b Nach mehreren Fristerstreckungen nahm die Steuerpflichtige am
15. Mai 2023 Stellung und reichte diverse Unterlagen nach. Die Steuer-
pflichtige beantragte eine Gutschrift der durch die ESTV korrigierten Vor-
steuern und nachbelasteter Umsatzsteuern sowie die Aufhebung der durch
die ESTV vorgenommenen Nachbelastung zu den geldwerten Leistungen
in Form des Zurverfügungstellens der Fahrzeuge. Demgegenüber akzep-
tierte die Steuerpflichtige die übrigen von der ESTV vorgenommenen Steu-
erkorrekturen.

C.c Die ESTV hiess die Bestreitung der Steuerpflichtigen in Bezug auf ein-
zelne bestrittene Steuerkorrekturen zum Vorsteuerabzug mittels Verfügung
vom 11. Dezember 2024 teilweise gut. Im Übrigen bestätigte die ESTV die
bestrittenen Steuerkorrekturen, setzte die Steuerforderung betreffend die
Steuerperioden 2015-2019 entsprechend neu fest und machte eine Steu-
ernachforderung in Höhe von Fr. 353'216.– zuzüglich eines Verzugszinses
geltend. Gleichzeitig stellte die ESTV hinsichtlich der Steuernachforderung
von Fr. 353'216.– fest, dass hiervon die anteilige, durch die Steuerpflichtige
mit Schreiben vom 15. Mai 2023 schriftlich anerkannte Steuernachforde-
rung betreffend die Steuerperiode 2015 bis 2019 im Umfang von
Fr. 85'638.– zu Lasten der Steuerpflichtigen in partielle Rechtskraft er-
wachsen sei.

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D.
D.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erhob die Steuerpflichtige Einspra-
che gegen die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024. Sie bean-
tragte, dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.– auf Fr. 128'760.–
herabzusetzen sei.

D.b Die ESTV wies mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 die
Einsprache ab.

E.
Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz)
erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Ja-
nuar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
dass die Steuernachforderung von Fr. 353'216.– auf Fr. 133'084.– herab-
zusetzen sei.

F.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2026 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 sei zu bestätigen; die Kos-
ten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. April 2026 nimmt die Beschwerde-
führerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Auf die Parteivorbringen sowie die Akten wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen näher eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Aus-
nahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). Die Beschwerdeführe-
rin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen
und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die
entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt grundsätz-
lich von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

1.5 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015
bis 2019. Somit ist in casu das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehr-
wertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in
den in den Jahren 2015 bis 2019 gültigen Fassungen (AS 2009 5203 bzw.
AS 2009 6743) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit
etwas anderes angegeben wird.

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Soweit nachfolgend auch auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuerge-
setz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verord-
nung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994
1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass sie sich auf Vorschriften
bezieht, die im neuen Recht inhaltlich nicht geändert haben.

1.6
1.6.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025. Das
Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein
(BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein-
geschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden
(BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).

1.6.2 Die Steuerforderung einer Steuerperiode erwächst durch die in
Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird
die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene
Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder
ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung
oder die vorbehaltlose Bezahlung einer EM durch die steuerpflichtige Per-
son (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt
der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung – durch die steu-
erpflichtige Person oder die ESTV – nicht mehr korrigiert werden kann (vgl.
Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festset-
zungsverjährungsfrist]; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember
2024 E. 2.8 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober
2025]).

Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und
2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des
Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des
BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als
dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerken-
nung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer EM teilweise in
Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen
nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheent-
scheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG – insoweit
sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft und bewir-
ken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerfor-
derung (Urteile des BVGer A-4100/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6,
A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3, A-3493/2023 vom 27. Februar 2024

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E. 3 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann auch eine fehlende materielle Bestreitung im Rahmen der Ein-
sprachebegründung die Teilrechtskraft einer Steuerkorrektur zur Folge ha-
ben (Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 1.4.1.3,
A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.4.2 f. [bestätigt durch Urteil des
BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025]).

1.6.3 Mit ihren Anträgen in der Einsprache vom 27. Januar 2025 aner-
kannte die Beschwerdeführerin die in der Dispositivziffer 5 der Verfügung
vom 11. Dezember 2024 festgesetzte Steuernachforderung von
Fr. 133'084.–. Die Steuerforderung ist in diesem Umfang in Teilrechtskraft
erwachsen (E. 1.6.2). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind
demnach ausschliesslich die von der Vorinstanz vorgenommenen und von
der Beschwerdeführerin bestrittenen Aufrechnungen im Zusammenhang
mit dem «Zurverfügungstellen» von Fahrzeugen an den Alleinaktionär in
den Steuerperioden 2016-2019.

2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfol-
gend: BV] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unter-
liegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt er-
brachten Leistungen (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung
gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an
eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie
besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e
MWSTG).

2.2 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt
als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2
MWSTG), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen handelt. Damit es
sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräumung einer
Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorliegen. Ein Leis-
tungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betrieb-
liche Sphäre (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezem-
ber 2022 E. 5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist da-
bei von einer Entgeltlichkeit und von einem mehrwertsteuerlichen Leis-
tungsaustauschverhältnis selbst dann auszugehen, wenn zwar überhaupt
kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, jedoch die Leistung, die der eng

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verbundenen Person erbracht wird, üblicherweise nur gegen Entgelt erhält-
lich ist (BGE 138 II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Okto-
ber 2020 E. 3.2.2). Als eng verbundene Personen gelten dabei nach Art. 3
Bst. h MWSTG in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
(AS 2009 5203) die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteili-
gungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen; eine
massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss
Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun-
dessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine ent-
sprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des
BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1). Als eng verbun-
dene Personen gelten nach Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG in der ab dem
1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 3575) Inhaber und Inhabe-
rinnen von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unter-
nehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personen-
gesellschaft oder ihnen nahestehende Personen (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.2.2).

2.3
2.3.1 Der Grundsatz, dass das tatsächlich empfangene Entgelt massge-
blich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im
Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person
im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG der Wert als Entgelt, der unter unab-
hängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).

2.3.2 Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu ei-
nem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis
übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter der gleichen Abnehmerkate-
gorie auf dem Markt zu bezahlen hätte (Urteile des BVGer A-7188/2023
vom 29. Oktober 2025 E. 2.2.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3
[bestätigt durch Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020]).

2.3.3 Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng ver-
bundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine be-
sondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Wert
bemisst sich nach dem Preis, den eine Drittperson der gleichen Abneh-
merkategorie auf dem Markt zu bezahlen hätte («dealing at arm's length»;
BGE 151 II 11 E. 2.3.4, 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2, 138 II 57 E. 2.3;
Urteile des BGer 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 m.w.H.,
2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-2253/2022
vom 29. Januar 2024 E. 2.3.2, je m.w.H.).

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2.3.4 Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern
kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat zur Ermitt-
lung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung des Werts durchzufüh-
ren und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschät-
zung von Art. 79 Abs. 1 MWSTG entwickelten Prinzipien und Kriterien zu
halten. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen
ist ferner abzuleiten, dass die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzun-
gen einer Schätzung des Drittpreises nach der allgemeinen Beweislastre-
gel beweisbelastet ist. Sind die Voraussetzungen für eine Schätzung des
Werts erfüllt (erste Stufe; im Falle eines Leistungsverhältnisses zwischen
eng verbundenen Personen also, ob ein solches Leistungsverhältnis vor-
liegt, das ein Abweichen vom Entgelt als Bemessungsgrundlage rechtfer-
tigt; vgl. Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3) und
erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch
das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzu-
nehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr
der allgemeinen Beweislast der Steuerpflichtigen, den Nachweis für die
Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; vgl. zum Ganzen:
Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.3.4,
A-6050/2024 vom 5. November 2025 E. 2.5.2 m.w.H.).

Weil das Ergebnis einer Ermessenseinschätzung selbst auf einer Schät-
zung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässiger-
weise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik
zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV
vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist; dabei hat sie auch
den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler:
Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler:
Urteil des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch
Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Gelingt es der
steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermes-
senseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es
bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer
A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 2.5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer
9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023]). Sofern die Voraussetzungen für
eine Schätzung erfüllt sind, muss die steuerpflichtige Person somit die Un-
gewissheit tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (Urteile
des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.8.7,
A-2814/2023 vom 19. April 2024 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer
9C_302/2024 vom 27. November 2024]).

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2.3.5 Nach der Rechtsprechung erweist sich im Zusammenhang mit dem
«Zuverfügungstellen» von Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen an eng ver-
bundene Personen eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter
Beizug der «Vollkostenrechnung» grundsätzlich als Sachgerecht (Urteil
des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.4).

2.4
2.4.1 Damit festgestellt werden kann, ob Fahrzeuge «zur Verfügung ge-
stellt» wurden, sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die ein-
gelösten Fahrzeugpapiere stellen dabei lediglich ein Indiz dar. Denn als
Halter gilt rechtsprechungsgemäss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs
oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige,
auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und
der zugleich über dieses – und allenfalls über die zum Betrieb erforderli-
chen Personen – die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt
(BGE 144 II 281 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember
2022 E. 3.1.4 f. m.w.H.). Steht ein Fahrzeug einem Arbeitnehmer nicht
bloss zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung und kann er damit nicht
bloss gelegentlich private Fahrten ausführen, sondern während mehrerer
Monate im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden, so wird er
zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die ge-
schäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt. Hingegen ist je-
mand, dem ein Fahrzeug freiwillig nur zum gelegentlichen Gebrauch zur
Verfügung gestellt wird, ohne dass er Betriebskosten zu tragen hätte, nicht
Halter (BGE 144 II 281 E. 4.3.1 m.w.H.).

2.4.2 Ein weiteres Indiz für das «Zurverfügungstellen» ist die umfassende
Bestimmungsmöglichkeit eines Geschäftsführers und Aktionärs einer von
ihm beherrschten Aktiengesellschaft. Es ist naheliegend, dass diesem je-
derzeit die Verfügungsgewalt über ein oder mehrere Fahrzeug(e) der Akti-
engesellschaft zukommt. Verfügt der Geschäftsführer und Aktionär gleich-
zeitig über besondere Fachkenntnisse von Oldtimern und ist er ein Liebha-
ber solcher Fahrzeuge, deutet dies ebenfalls auf ein «Zurverfügungstellen»
hin. Sind die Oldtimer beim Geschäftsführer zuhause oder an unterschied-
lichen Orten in der Schweiz (d.h. nicht am Geschäftsdomizil) eingelagert,
ist dieser Umstand ebenfalls als Indiz zu berücksichtigen. Schliesslich sind
Oldtimer auch dann einer Gebrauchsnutzung im Sinne des «Zurverfügung-
stellens» zugänglich, ohne – mangels Einlösung oder anderweitig – fahr-
bereit zu sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. De-
zember 2022 E. 5 und 5.5.3). Soweit es sich um Veteranenfahrzeuge han-
delt, dürfen diese ohnehin nur zu rein privaten Zwecken verwendet werden

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(Urteile des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1, A-5059/2014
vom 26. Februar 2015 E. 5.1.2 [bestätigt durch Urteil des BGer
2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015]). Dabei schliesst die Annahme ei-
ner privaten Nutzung durch den Aktionär nicht aus, dass das Fahrzeug da-
neben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken verwendet wird (Urteil
des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1). Überdies spielt es
keine Rolle, ob die Fahrzeuge im Rahmen der Nutzungsberechtigung (das
«Zurverfügungstellen») auch tatsächlich gefahren werden (Urteil des BGer
2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.5.3); insbesondere mit Bezug
auf einen «Sammler» (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1719/2024
vom 13. März 2025 E. 2.2.4.2, A-4948/2022 vom 13. September 2023
E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember
2023]). Dabei ist es vor dem Hintergrund der vorstehenden bundesgericht-
lichen Rechtsprechung namentlich zu Oldtimern sachgerecht, auch bei
Fahrzeugen aus dem Luxussegment dieselben Indizien gleichermassen
heranzuziehen (Urteile des BVGer A-1719/2024 vom 13. März 2025
E. 2.2.4.2, A-973/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.).

2.4.3 Weiter benötigt ein Mitarbeiter in der Regel für die Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit (z.B. für Kundenbesuche) nur ein Geschäftsfahrzeug.
Stellt ein Unternehmen einem Mitarbeitenden mehrere Fahrzeuge zur Ver-
fügung, muss die unternehmerische Notwendigkeit dafür nachgewiesen
werden. Dies kann mittels Bordbuch oder anderer aussagekräftiger Unter-
lagen erfolgen. Fehlt dieser Nachweis, geht die ESTV bei diesen Fahrzeu-
gen von Mietobjekten aus, welche das Unternehmen dem Mitarbeitenden
für dessen Privatzwecke zur Verfügung stellt (Urteil des BVGer
A-1154/2024 vom 17. September 2025 E. 2.3.5).

2.5 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42
Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steu-
erforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Wird die Verjäh-
rung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so be-
ginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre
(Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen,
verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die
Steuerforderung entstanden ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6
MWSTG). Es kann folglich für die Steuerperioden bis und mit 2015 seit
dem 1. Januar 2026 keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben wer-
den, sofern diese nicht bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 1.6.2
f.; Urteil des BGer 9C_710/2024 vom 27. März 2025 E. 4.1; statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-8605/2025 vom 1. Juni 2026 E. 5.2.1 m.w.H.).

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3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist nach Darlegung des Sachverhalts (E. 3.2), ob
die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Fahrzeuge (nachfolgend:
streitbetroffene Fahrzeuge) dem Aktionär zu privaten Zwecken zur Verfü-
gung gestellt wurden und die Beschwerdeführerin dadurch eine steuerbare
Leistung erbracht hat (E. 4). In einem nächsten Schritt ist dann zu prüfen,
ob die vorinstanzliche Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorge-
nommen wurde (E. 5).

3.2 Soweit auf den Sachverhalt abgestellt wird, ist dieser – sofern nicht
ausdrücklich anders vermerkt – zwischen den Parteien unbestritten und
aktenkundig:

3.2.1 Der Alleinaktionär verfügte aufgrund seiner Beteiligung als einzige
Person über die umfassende Bestimmungsmacht über die von ihm be-
herrschte Aktiengesellschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und hatte jederzeit
die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitbetroffenen Fahrzeuge.

3.2.2 Die Buchhaltung wies mehrere Mängel auf. So fehlte ein Kassabuch.
Zudem wurden der Kauf und der Verkauf des Fiat 500 Abarth 695TF weder
buchhalterisch verbucht noch in der Inventarliste erfasst, obwohl das Fahr-
zeug gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamts des Kantons (…) im
Zeitraum vom 24. April 2017 bis 18. Juli 2018 auf die Beschwerdeführerin
immatrikuliert war. Die Beschwerdeführerin konnte das Auto in ihrer Buch-
haltung selbst nicht auffinden und bestätigte diesen Mangel. Aus der In-
ventarliste ging ferner nicht hervor, welche Fahrzeuge betrieblich und wel-
che privat genutzt wurden. Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin
ein, dass der Einkauf einzelner Liebhaberfahrzeuge verspätet verbucht
worden war.

3.2.3 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass sich die Kilometer-
stände der Fahrzeuge im streitbetroffenen Zeitraum substanziell erhöhten
(vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act. 51]). Davon betroffen war auch
ein Veteranenfahrzeug, das ausschliesslich privat genutzt werden konnte
(vgl. E. 2.4.2). Zudem enthielten die Akten zu den Fahrzeugen mehrheitlich
keine näheren Angaben. So fehlten mehrheitlich Fahrtenbücher, welche
über die zurückgelegten Kilometer Auskunft gaben. Es ist diesbezüglich
unbestritten, dass der Alleinaktionär die Fahrzeuge gefahren hat.

3.2.4 In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin wurden für die Ge-
schäftsjahre 2017 bis 2020 insgesamt 24 Bussen verbucht (act. 59 bis 61).
Diese wurden zunächst vom Alleinaktionär bezahlt und anschliessend über

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das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin belastet. Die Bussen wur-
den in den Kantonen (…) ausgestellt. Diese standen in räumlicher Nähe
sowohl zu den vom Alleinaktionär beherrschten C._______ AG und
D._______ AG (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.c) als auch zu seinem Wohn-
sitz sowie seinem Abstellplatz für seine private Autosammlung.

3.2.5 Der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin entrichtete für die Nut-
zung der streitbetroffenen Fahrzeuge kein Entgelt und die Beschwerdefüh-
rerin forderte ein solches auch nie ein.

3.2.6 Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Händlerschilder. Statt-
dessen sind die Fahrzeuge überwiegend über Wechselnummern und im
Einzelfall auch mit festen Schildnummern auf die Beschwerdeführerin im-
matrikuliert worden. Einzelne Fahrzeuge der Beschwerdeführerin (Rolls
Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren, McLaren 675LT Spi-
der 3.8 V8 und Mercedes Benz AMG SLS) waren gemäss den Strassen-
verkehrsämtern des Kantons (…) zudem auf den Alleinaktionär oder das
vom Alleinaktionär beherrschte C._______ AG als formeller Halter immat-
rikuliert worden.

3.2.7 Es wurden keine Treibstoffkosten in der Buchhaltung der Beschwer-
deführerin erfasst, auch nicht im Rahmen von Mitarbeiterspesen. Die Be-
schwerdeführerin führte hierzu aus, der Alleinaktionär habe diese Kosten
bewusst privat getragen und nicht über die Gesellschaft abgerechnet. Das-
selbe gilt für die Immatrikulationsgebühren des Strassenverkehrsamts, die
zumindest in den ersten Geschäftsjahren ebenfalls nicht über die Be-
schwerdeführerin bezahlt wurden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass keine steuerbaren Leis-
tungen in Form des Zurverfügungstellens der streitbetroffenen Fahrzeuge
an den Alleinaktionär erbracht worden seien. Die Fahrzeuge seien aus-
schliesslich geschäftlich genutzt worden. Sie begründet dies im Wesentli-
chen damit, dass sich weder aus den von der Vorinstanz festgestellten,
gesamten Umständen des Sachverhalts noch aufgrund einer steuerlichen
und wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ausreichende Anhaltspunkte für
solche Leistungen ergeben würden. Aus ökonomischer Sicht wäre es auch
nicht sinnvoll, die Gesellschaft für die private Nutzung des Aktionärs einzu-
setzen. Im vorliegenden Fall wäre ausschliesslich der Alleinaktionär und
nicht die Beschwerdeführerin entreichert. Weiter macht die Beschwerde-
führerin geltend, die Mängel in der Buchhaltung seien nicht gravierend

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gewesen und die Prüfspur habe sich ohne Weiteres nachvollziehen lassen,
da lediglich 64 Transaktionen betroffen gewesen seien. Hinsichtlich der In-
dividualisierbarkeit bringt sie vor, die Angabe der Kilometerstände und
Chassis-Nummern sei nicht zwingend erforderlich. Zudem seien die Fahr-
zeuge nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen bilanziert worden.
Deshalb enthalte die Inventarliste weder Chassis-Nummern noch Angaben
zu den Kilometerständen. Des Weiteren sei die Immatrikulation des Rolls-
Royce Wraith 6.6 V12, des Mercedes-Benz SLR sowie des McLaren 675LT
Spider 3.8 V8 auf den Alleinaktionär und die C._______ AG erfolgt, weil
nur sie (der Alleinaktionär und die C._______ AG) von einem Flottenrabatt
hätten profitieren können. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass die streitbetroffenen Fahrzeuge regelmässig bewegt werden müss-
ten, um Standschäden zu vermeiden, weshalb der Alleinaktionär «gezwun-
gen» gewesen sei, die Fahrzeuge zu fahren.

4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, das Geschäftsmodell der Be-
schwerdeführerin sei darauf ausgerichtet, dem Alleinaktionär den Fahr-
zeugpark an Liebhaberfahrzeugen für dessen eigene Bedarfsinteressen
zur Verfügung zu stellen. Sie begründet dies damit, dass eine Vermengung
zwischen dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin und dem priva-
ten Bereich des Alleinaktionärs vorliege. Das Fehlen eines Kassabuches
oder die Übernahme von Betriebskosten bestärke diese Vermengung. Wei-
ter hätten die Kilometerstände der streitbetroffenen Fahrzeuge erheblich
zugenommen, darunter auch jener eines Veteranenfahrzeugs, welche ein
solches Zurverfügungstellen bestätige. Fahrtenbücher seien keine geführt
worden. Nach Auffassung der Vorinstanz sind aus einer Gesamtbetrach-
tung sowohl der Erwerb als auch die Verfügbarkeit der Fahrzeuge auf die
Interessen und Bedürfnisse des Alleinaktionärs ausgerichtet gewesen, so-
dass dieser nach Belieben auf die Fahrzeuge habe zugreifen können. Der
formelle Handelszweck der Beschwerdeführerin trete demgegenüber in
den Hintergrund. Dafür sprächen auch die hohe und fortlaufende Fremdfi-
nanzierung trotz stetig steigender Verluste sowie die regelmässige Ver-
äusserung der Fahrzeuge nach kurzer Haltedauer und unter Inkaufnahme
von Verlusten.

4.3
4.3.1 Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der streitbetroffenen Fahr-
zeuge ist unbestritten, dass diese in erheblichen Umfang vom Alleinaktio-
när gefahren worden sind (E. 3.2.3). Fahrtenbücher oder anderweitig aus-
sagekräftige Unterlagen, aus welchen sich ergibt, ob die Fahrzeuge in die-
sem Zusammenhang geschäftliche oder privat genutzt worden sind, sind

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nicht aktenkundig. Die erheblichen, wiederkehrenden Kilometerzuwächse
stellen ein starkes Indiz für die tatsächliche regelmässige Nutzung der
streitbetroffenen Fahrzeuge durch den Alleinaktionär dar. Das Fehlen eines
Fahrtenbuchs oder anderer geeigneter Unterlagen geht dabei praxisge-
mäss zulasten der Beschwerdeführerin, die für steuermindernde bzw. -auf-
hebende Tatsachen die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-2713/2024
vom 14. August 2025 E. 1.7). Die aktenkundigen Bussen, die in den Kan-
tonen (…) ausgestellt worden sind und damit eine unmittelbare Nähe zum
Wohnsitz, zum Abstellplatz seiner privaten Autosammlung und den weite-
rer Arbeitsorten des Alleinaktionärs aufweisen (E. 3.2.4), bilden ein zusätz-
liches Indiz dafür, dass die Fahrzeuge im privaten Interessenkreis des Al-
leinaktionärs eingesetzt wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach der Alleinaktionär zwecks Instandhaltung und Sicherung des
Schutzes über die Herstellergarantie «gezwungen» gewesen sei, die Fahr-
zeuge zu fahren, sowie die Behauptung, wonach die Fahrzeuge zu poten-
ziellen Kunden hätten gefahren werden müssen, können die erhebliche
Nutzung nicht erklären und sind im Übrigen unbelegt. Diesbezüglich spricht
weiter gegen eine geschäftliche Nutzung, dass gewisse Kosten wie der
Treibstoff für die Fahrten sowie Immatrikulationsgebühren privat getragen
wurden (E. 3.2.7).

4.3.2 Hinzu kommt, dass der Alleinaktionär als einziger Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin über die umfassende und uneingeschränkte Bestim-
mungsmöglichkeit über das gesamte Fahrzeugportfolio der Beschwerde-
führerin verfügte. Es ist bei dieser Konstellation naheliegend, dass ihm je-
derzeit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukam
(E. 3.2.1). Als Sammler und im Fahrzeughandel mit Liebhaberfahrzeugen
tätiger Unternehmer verfügte er zudem ohne Weiteres über die entspre-
chenden Fachkenntnisse und ein Liebhaberprofil, was ebenfalls für ein
«Zurverfügungstellen» spricht.

4.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bereits vor Aufnahme der Ge-
schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie auch während der vorlie-
gend streitbetroffenen Steuerperioden mehrere Liebhaberfahrzeuge (Rolls
Royce Wraith 6.6 V12, Mercedes-Benz SLR McLaren und McLaren 675LT
Spider 3.8 V8, Mercedes Benz AMG SLS) auf die vom Alleinaktionär be-
herrschte C._______ AG als Halterin eingetragen waren. Dieser Umstand
verstärkt die Annahme einer privaten Nutzung der streitbetroffenen Fahr-
zeuge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser Umstand
ausschliesslich auf den gewährten Flottenrabatt zurückzuführen sei, über-
zeugt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, wurden die

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Kaufverträge für diese Fahrzeuge jeweils zwischen der Beschwerdeführe-
rin und den Verkäufern abgeschlossen. Den Akten ist zudem zu entneh-
men, dass lediglich beim Erwerb des Rolls-Royce ein Rabatt gewährt
wurde. Beim Mercedes Benz SLR handelt es sich demgegenüber um ein
Occasionsfahrzeug. Beim McLaren 675LT Spider 3.8 V8 lässt sich den
Kaufunterlagen sodann kein Rabatt entnehmen. Die Berufung auf einen
Flottenrabatt vermag die Eintragung sämtlicher Fahrzeuge auf die besagte,
vom Alleinaktionär gehaltene C._______ AG als Halterin daher nicht
schlüssig zu erklären.

4.3.4 Gestützt auf diesen Indizien ist in ihrer Gesamtheit davon auszuge-
hen, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär als eng ver-
bundene Person für private Zwecke von der Beschwerdeführerin zur Ver-
fügung gestellt wurden. Daraus folgt gemäss Praxis und Rechtsprechung,
dass es sich beim «Zurverfügungstellen» nicht um eine reine Innenleis-
tung, sondern um ein Leistungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführe-
rin und dem Alleinaktionär handelt, das im Grundsatz nicht anders zu be-
handeln ist, wie ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person
und einem unabhängigen Dritten (E. 2.3).

4.3.5 Für die empfangene Leistung hat der Alleinaktionär kein Entgelt im
Sinne eines Lohnabzugs oder Mietentgelts entrichtet (E. 3.2.5). Entspre-
chend sind – zumal ein Leistungsverhältnis soeben bejaht wurde (E. 4.3.4)
– die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ohne Weiteres er-
füllt («erste Stufe» [E. 2.3.4]).

4.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu dieser Frage nichts:

4.4.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nur bargeldin-
tensive Betriebe ein Kassabuch zu führen hätten, ist für die Frage, ob die
streitbetroffenen Fahrzeuge dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wur-
den, nicht relevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das gleiche
gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie diverse
Fahrzeuge aufgrund der damaligen Marktlage sowie zur Finanzierung des
Erwerbs eines Bugattis mit Verlust habe veräussern müssen. Selbst wenn
die Behauptung zutreffen würde, haben diese Verkäufe keinen Einfluss auf
das Zurverfügungstellen der streitbetroffenen Fahrzeuge an den Alleinakti-
onär.

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4.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass nicht nachvollziehbar
sei, weshalb die Vorinstanz erst auf die Steuerperiode 2016 anstatt auf die
Steuerperiode 2015 abstelle. Im vorliegenden Fall kann der von der Be-
schwerdeführerin aufgeworfene Punkt offenbleiben, da die Steuerperiode
2015 hinsichtlich des nicht in Rechtskraft erwachsenen Teils des angefoch-
tenen Einspracheentscheids ohnehin bereits absolut verjährt ist (E. 2.5).

4.4.3 Die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach
kein Zurverfügungstellen von Fahrzeugen im Sinne einer geldwerten Leis-
tung durch sie (die Beschwerdeführerin) an den Alleinaktionär vorliegen
könne, solange im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller
Steuern eine höhere Steuerbelastung auf Stufe des Alleinaktionärs vor-
liege, gehen ganz grundsätzlich fehl. Denn entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin spielt es für das Vorliegen eines mehrwertsteuerlich re-
levanten Leistungsverhältnisses grundsätzlich keine Rolle, ob sich eine ge-
wählte Rechtsstruktur für einen wirtschaftlichen Begünstigten steuerlich
lohnt oder nicht. Von diesem Grundsatz wird nur in Konstellationen des
Rechtsmissbrauchs im Sinne einer Steuerumgehung abgewichen
(vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1035/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3).
Entsprechend erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weitschweifenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.

5.
5.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihre Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat. Dabei ist zu prüfen, ob die
vorinstanzliche Schätzung bereits im Rahmen der durch das Bundesver-
waltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prü-
fung als pflichtwidrig erscheinen («zweite Stufe» [E. 2.3.4]).

5.2
5.2.1 Die Vorinstanz ermittelte das Mietentgelt für die streitbetroffenen
Fahrzeuge im Rahmen ihrer Kontrolle anhand einer Vollkostenrechnung
mit einem Risiko- und Gewinn-Margenzuschlag von 10 % gemäss Beilage
4 zur EM Nr. (…) zur Bestimmung des Drittpreises. Sie berücksichtigte da-
bei aufgrund des Abzugs des Warenlagers (Handelsfahrzeuge) sowie des
deklarierten Umsatzes einen entsprechenden Anteil für das Handelsge-
schäft der Beschwerdeführerin. Ebenfalls berücksichtigt wurden die kapi-
talisierten deklarierten Vorsteuern und die vorsteuerseitigen Steuerkorrek-
turen gemäss Beiblatt EM Nr. (…) sowie der nicht vorsteuerbelastete Auf-
wand gemäss der vorgelegten Buchhaltung. Gestützt auf diese Berech-
nung ergab sich eine Bemessungsgrundlage von Fr. 701'058.– pro

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Steuerperiode. Daraus resultierte für die Steuerperioden 2016 und 2017
bei einem Steuersatz von 8 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 56'084.65
sowie für die Steuerperioden 2018 und 2019 bei einem Steuersatz von
7.7 % jeweils ein Steuerbetrag von Fr. 53'981.45.

Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 aus-
führte, wurden die vorsteuerseitigen Steuerkorrekturen im Rahmen der
Kontrolle nicht methodenkonform neben dem nicht vorsteuerbelasteten
Aufwand als Kosten berücksichtigt. Zudem wurde der nicht vorsteuerbe-
lastete Aufwand für die fünf Geschäftsjahre irrtümlich nochmals mit fünf
Jahre multipliziert. Ferner wurde bei einer Teilposition des deklarierten Um-
satzes der Steuerbetrag anstelle des Umsatzes herangezogen. Der Dritt-
preis wurde somit rein rechnerisch nicht korrekt ermittelt, was von der Vo-
rinstanz im verwaltungsinternen Verfahren eingestanden wurde.

5.2.2 In der Verfügung vom 11. Dezember 2024 nahm die Vorinstanz so-
dann eine bereinigte Berechnung vor, um zu prüfen, ob das Ergebnis trotz
der festgestellten rechnerischen Mängel im Rahmen des Drittpreises liegt.
Dabei resultierte eine höhere Bemessungsgrundlage von Fr. 714'830.05
pro Steuerperiode.

Zu Vergleichszwecken nahm die Vorinstanz zudem eine weitere (zweite)
Berechnung vor. Dabei wandte sie eine kostenbasierte Drittpreismethode
zur Ermittlung des Mietentgelts an. In der Kostenbasis berücksichtigte die
ESTV eine kalkulatorische Abschreibung von 10 % auf den Handelsfahr-
zeugen, die verbuchten Betriebskosten und die Versicherung und Steuern
der Handelsfahrzeuge sowie den Raumaufwand. Mit der Begründung,
dass die Räumlichkeiten für die Handelstätigkeit jeweils nur nach Verein-
barung zugänglich und nicht dauerhaft geöffnet waren, nahm die ESTV
80 % der Raumkosten der Beschwerdeführerin für die Handelsfahrzeuge
in die Kostenbasis auf. Diese Berechnung führte zu einer Bemessungs-
grundlage von durchschnittlich Fr. 777'899.– pro Steuerperiode.

5.2.3 In der Folge hielt die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin an
der tieferen Bemessungsgrundlage gemäss Beilage 4 zur EM Nr. (…) von
Fr. 701'058.– fest, da diese Berechnung im Ergebnis im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens erfolgt sei.

5.3 Die Schätzung der Vorinstanz erscheint im Rahmen einer vom Bundes-
verwaltungsgericht unter der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen
Prüfung nicht als pflichtwidrig:

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Betreffend die Zurverfügungstellung der streitbetroffenen Fahrzeuge hat
das Bundesgericht bereits festgehalten, dass eine Schätzung des Mietent-
gelts als Drittpreis unter Beizug der Vollkostenrechnung grundsätzlich
sachgerecht erscheint (E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat sich vorliegend dieser
höchstrichterlich anerkannten Berechnungsmethode bedient, was nicht zu
beanstanden ist. Die Vorinstanz hat auf Basis dieser Berechnungsmethode
zugunsten der Beschwerdeführerin an dem im Rahmen der Kontrolle er-
mittelten Betrag von Fr. 701'058.– festgehalten, anstatt auf ein höheres
Entgelt gestützt auf die im Verfügungsverfahren neu berechnete Vollkos-
tenrechnung. Dass die Vorinstanz auf diese Weise zugunsten der Be-
schwerdeführerin verfahren ist, ist nicht zu beanstanden, da sich der letzt-
endlich geltend gemachte (tiefere) Betrag selbstredend ebenfalls im Rah-
men des der Vorinstanz zustehenden pflichtgemässen Ermessens bewegt.
So ist das festgesetzte Entgelt rund 10 % tiefer, als die Kontroll-Vollkosten-
rechnung der Vorinstanz im Jahresdurchschnitt ergeben würde. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass auch beim im Rahmen der Kontrolle ermittelte
Betrag Teile der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowie deren Mehr-
wertsteuerabrechnungen (mit-)berücksichtigt worden sind.

5.4 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun – in Umkehr der all-
gemeinen Beweislast – der Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwiefern
die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist («dritter Stufe»;
E. 2.3.4).

Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Allge-
meine Kritik genügt nicht, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermes-
senseinschätzung nachzuweisen (E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin bringt
zur Ermittlung des Drittpreises lediglich vor, die «Aufrechnung von geld-
werten Leistungen in diesem Umfang» sei nicht pflichtgemäss bzw. be-
wege sich «fernab eines pflichtgemässen Ermessens» und sei vielmehr
«willkürlich». Mit diesen pauschalen Vorbringen setzt sich die Beschwer-
deführerin jedoch weder mit der von der Vorinstanz angewandten Berech-
nungsmethode noch mit den vorgenommenen Vergleichsberechnungen
substantiiert auseinander. Sie vermag daher keine Umstände aufzuzeigen,
welche die Ermessenseinschätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen
lassen.

5.5 Der von der Vorinstanz ermittelte Drittpreis für das Zurverfügungstellen
der streitbetroffenen Fahrzeuge ist demnach nicht zu beanstanden.

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6.
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als recht-
mässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 9’000.– zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Gregor Gassmann

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand:

Seite 22

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