BVGer A-7657/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen verlangten gestützt auf das BGÖ Zugang zu einem Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend die Repatriierung von in Genf blockierten Geldern zugunsten Usbekistans sowie zu sämtlichen Vor- und Nachbereitungsdokumenten. Das Bundesamt für Justiz verweigerte den Zugang teilweise und leitete einen weiteren Teil des Gesuchs mangels Zuständigkeit an die Bundesanwaltschaft weiter. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob die beim Bundesamt für Justiz verbliebenen Dokumente offenzulegen sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die streitigen Akten Dokumente des Mitberichtsverfahrens nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ sind. Dazu zählen sowohl der Antrag an den Bundesrat als auch die dazugehörigen Unterlagen und der Bundesratsbeschluss selbst, soweit sie Teil des internen Willensbildungsprozesses des Bundesrates sind; für solche Dokumente besteht dauerhaft kein Zugangsrecht. Unabhängig davon bejahte das Gericht auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, weil die Dokumente die Verhandlungsposition der Schweiz in noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit Usbekistan über die Teilung und Rückgabe eingezogener Vermögenswerte offenlegen könnten. Eine Offenlegung wäre geeignet, die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz erheblich zu beeinträchtigen, weshalb auch ein Teilzugang ausschied.
Entscheid
Auf das erneute Ausstandsbegehren wurde nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Zugangsverweigerung bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7657/2024
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 2 6
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien 1. A._______ AG,
2. B._______ GmbH,
3. C._______ S.A.,
alle vertreten durch
Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt,
Rihm Rechtsanwälte,
Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zugang zu amtlichen Dokumenten; Verfügung vom 14. No-
vember 2024.
A-7657/2024
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und
die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössi-
schen Finanzdepartement (EFD) unter anderem um Zugang zum Bundes-
ratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockier-
ten Gelder in Höhe von 800 Mio. Fr. zugunsten der Republik Usbekistan,
einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbereitung des Bundes-
ratsbeschlusses.
B.
Am 28. Juni 2024 informierte das EFD die Gesuchstellerinnen, dass die
Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Teils des Gesuchs beim Bundes-
amt für Justiz liege, weshalb die entsprechenden Aspekte am Vortag an
dieses überwiesen worden seien.
C.
Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 gelangten die Gesuchstellerinnen an das Bun-
desamt für Justiz und ersuchten zusätzlich um Zugang zu Besprechungs-
protokollen im Zusammenhang mit dem genannten Bundesratsbeschluss
sowie zu elektronischen Textbotschaften in dieser Sache zwischen ver-
schiedenen Personen. Zudem präzisierten sie, dass sie Zugang zu allen
Dokumenten in Vor- und Nachbereitung des Bundesratsbeschlusses ab
Januar 2017 bis dato ersuchen würden.
D.
Am 2. Juli 2024 nahm das Bundesamt für Justiz Stellung zu den Gesuchen
vom 18. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024 und informierte die Gesuchstel-
lerinnen betreffend das Gesuch vom 18. Juni 2024, dass es ihnen gestützt
auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom
17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) keine Einsicht
in die gewünschten Dokumente gewähren könne. Betreffend das Ersuchen
vom 1. Juli 2024 hielt das Bundesamt für Justiz fest, dass sich die Doku-
mente, in welche um Einsicht ersucht werde, nicht in ihrem Besitz befän-
den.
E.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 und vom 4. Juli 2024 wandten sich die Gesuch-
stellerinnen an das Bundesamt für Justiz und machten u.a. geltend, dass
allgemein gehaltene Verweise auf Gesetzesbestimmungen für eine
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Zugangsverweigerung nicht ausreichend seien. Das Bundesamt für Justiz
habe zudem zu prüfen, ob ein Teilzugang möglich sei.
F.
Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 und vom 4. Juli 2024 antwortete das Bundes-
amt für Justiz auf die weiteren Eingaben der Gesuchstellerinnen und ver-
wies im Wesentlichen auf seine Stellungnahme von 2. Juli 2024.
G.
In der Folge reichten die Gesuchstellerinnen am 23. Juli 2024 einen
Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragten (EDÖB) ein, welcher auf die Durchführung einer Schlich-
tungsverhandlung verzichtete.
H.
Der EDÖB empfahl am 22. Oktober 2024 in Bezug auf das Zugangsbegeh-
ren vom 18. Juni 2024 an der Zugangsverweigerung festzuhalten, da die
verlangten Dokumente nicht in den Anwendungsbereich des Öffentlich-
keitsgesetzes fallen würden. Das Bundesamt für Justiz bearbeite das Zu-
gangsgesuch vom 1. Juli 2024 nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsge-
setzes und der Rechtsprechung und informiere die Antragstellenden direkt
mittels einer Verfügung über das Ergebnis. Die Antragstellenden könnten
innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt
für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn
sie mit der Empfehlung nicht einverstanden seien.
I.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 begehrten die Gesuchstellerinnen
beim Bundesamt für Justiz um den Erlass einer Verfügung.
J.
Mit Verfügung vom 14. November 2024 hielt das Bundesamt für Justiz an
der Zugangsverweigerung fest. Betreffend das Zugangsgesuch vom 1. Juli
2024 erwog das Bundesamt für Justiz, dass es dieses gestützt auf die
Empfehlung des EDÖB mangels Zuständigkeit mit E-Mail vom 14. Novem-
ber 2024 der Bundesanwaltschaft zur Bearbeitung weitergeleitet habe.
K.
Gegen diese Verfügung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend:
Vorinstanz) erheben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerde-
führerinnen) mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und verlangen unter Kosten- und Entschädigungs-
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folgen zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der Verfügung vom 14. No-
vember 2024 "unter Gutheissung der im Schlichtungsverfahren vom
18. Juni 2024 postulierten Zugangsgesuche, insb. Ziff. 1 des damaligen
Zugangsgesuchs".
L.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 29. Januar 2025 und am 10. Feb-
ruar 2025 (datiert mit 10. Februar 2024) zwei weitere Eingaben ein.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2025 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 6. Mai 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. den Ausstand
von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden Beschwer-
deverfahren.
O.
Mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 wurde u.a. das
Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im vorliegenden
Verfahren abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 2C_329/2025 vom 25. November 2025 ab.
P.
Die Frist zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen wurde den
Beschwerdeführerinnen am 17. Juli 2025 antragsgemäss abgenommen
und am 12. Dezember 2025 erneut angesetzt.
Q.
Mit Einreichung der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen
vom 28. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel am 9. Februar 2026 ge-
schlossen. In ihren Schlussbemerkungen stellen die Beschwerdeführerin-
nen ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg
Marcel Tiefenthal.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen
Verfügung, mit welcher ihnen der ersuchte Zugang zu den verlangten Do-
kumenten nicht gewährt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersu-
chungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Be-
weise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erschei-
nen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel
dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn
von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf
Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des
BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 28. Januar
2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den An-
schein einer Befangenheit. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem
Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 bzw. "fünf laufenden
Verfahren". Weiter bringen sie vor, dass "Konspiration und Kuhhandel"
auch in den drei pendenten BGÖ-Verfahren beurteilt würden. Ihnen sei
nicht vorstellbar, weshalb sich Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal
von den im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 bereits vorgenommenen
Beweiswürdigungen lösen sollte.
Im Übrigen bemängeln die Beschwerdeführerinnen "absichtlich began-
gene mehrfach schwere Verfahrensverletzungen – insbesondere Missach-
tung eines erneut hängigen Revisionsverfahrens vor Bundesgericht, Ne-
gierung des hängigen Vereinigungsverfahrens vor Bundesverwaltungsge-
richt, Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens, fehlende Abklä-
rung zur staatshaftungsmässigen Organhaftung nach Art. 55 OR und un-
terlassener Sicherstellungsmassnahmen nach Art. 56 VwVG".
3.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren ent-
scheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen
bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von
vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Aus-
standsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf
diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl.
BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November
2025 E. 5.2, 9F_14/2018 vom 7. November 2018, 9C_900/2017 vom
27. März 2018 E. 1.2.1 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).
Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die vom Ausstandsgesuch
betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Urteil des BGer 1D_5/2024
vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer B-5681/2018 vom
5. Oktober 2018 S. 4).
3.3 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an ei-
nem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird,
gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38
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VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und
1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).
3.4 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre An-
nahme beruht, dass das Urteil A-5526/2023 den Anschein der Befangen-
heit des Instruktionsrichters Jürg Marcel Tiefenthal erweckt. Mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_431/2025 vom 25. November 2025 wurden die Aus-
standsrügen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren
A-5526/2023 (gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli
2025) rechtskräftig beurteilt und ihre Beschwerde wurde abgewiesen, so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden war. Ebenso hat das Bundesge-
richt die Beschwerde betreffend die Ausstandsrügen der Beschwerdefüh-
rerinnen im vorliegenden Verfahren A-7657/2024 (gegen den Zwischenent-
scheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025) abschlägig beurteilt (vgl. Urteil des
BGer 2C_329/2025 vom 25. November 2025). Sie wiederholen ihre Be-
gründung zu den früheren Ausstandsrügen, namentlich zu schweren Ver-
fahrensfehlern und Mitwirkung von Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefent-
hal in früheren Verfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil
2C_329/2025 vom 25. November 2025 in Bestätigung seiner konstanten
Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für
sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet (E. 6.2.1; Art. 34
Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Zwischen dem Verfahren A-5526/2023
(betreffend Staatshaftung) und dem Verfahren A-7657/2024 (betreffend
Zugang zu einem angeblichen Bundesratsbeschluss) bestehe kein hinrei-
chend enger Konnex, um von einer Vorbefassung von Richter Jürg Marcel
Tiefenthal ausgehen zu können (E. 6.2.2). Ebensowenig erblickte das Bun-
desgericht (besonders krasse oder wiederholte auftretende) prozessuale
Rechtsfehler, die den Anschein einer Befangenheit begründet hätten
(E. 6.3). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht dasselbe auch im Urteil
2C_430/2025 vom 25. November E. 7.2.1 (gegen den Zwischenentscheid
A-3795/2025 vom 14. Juli 2025, betreffend das Verfahren A-2652/2025)
entschieden hat. Dies müsste ihnen und ihrem Rechtsvertreter somit hin-
länglich bekannt sein. Im Übrigen ist (nach wie vor) auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Entscheid über die Staatshaftung bzw. dessen Beweiswürdi-
gung einen (engen) Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren hätte.
3.5 Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsbegehren von
vornherein als untauglich bzw. unzulässig (vgl. Urteil des BGer
1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das Ausstandsbegehren ge-
gen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.
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4.
Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ).
Dadurch soll das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen ge-
stärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle de-
mokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermög-
licht werden (vgl. BGE 148 II 92 E. 2; BGE 142 II 313 E. 3.1 und BGE 136
II 399 E. 2.1). Im Sinne dieser Zielsetzung statuiert das Gesetz das Prinzip
der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grund-
sätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II
399 E. 2.1 m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3).
5.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Teil des Zugangsbe-
gehrens aufgrund der Empfehlung des EDÖB vom 14. November 2024 an
die Bundesanwaltschaft übermittelt hat (vgl. Beschwerdeverfahren
A-113/2025). Strittig ist in materieller Hinsicht namentlich, ob die von den
Beschwerdeführerinnen begehrten streitgegenständlichen Dokumente ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ (betreffend Verfahren der internatio-
nalen Rechts- und Amtshilfe) nicht in den sachlichen Anwendungsbereich
des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diese Frage im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2024 (TEVG; SR 312.4) bis-
her offengelassen (vgl. Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November
2023 E. 6). Auch vorliegend braucht diese Frage aufgrund des Ausgangs
des Verfahrens nicht beantwortet zu werden.
6.
Als nächstes ist auf den Ausnahmetatbestand von Art. 8 Abs. 1 BGÖ ein-
zugehen, wonach kein Recht auf amtliche Dokumente des Mitberichtsver-
fahrens besteht.
6.1
6.1.1 Eventualiter stellte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung auf den Standpunkt, dass Dokumente des Mitberichtsverfahrens
auch nach dem Entscheid des Bundesrats geheim blieben. Das Mitbe-
richtsverfahren beginne mit der Übergabe der Dokumente durch das Bun-
desamt an den Departementsvorsteher. Die Dokumente, in welche die Ge-
suchstellerinnen Einsicht verlangt hätten, fielen unter diese Ausnahme.
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6.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz wolle sich of-
fenbar dazu "versteigen", dass unter dem BGÖ auch eine freie Willensbil-
dung zwecks "Begehung von Verbrechen und Vergehen" zu schützen sei.
Zudem müssten in zweckorientierter Auslegung auch Bundesratsent-
scheide dem BGÖ unterliegen, da gerade der Bundesratsbeschluss ein
Mitberichtsverfahren abschliesse und zudem keinerlei Angaben zu den
Stimmrechtsverhältnissen mache, weshalb der freie Meinungs- und Wil-
lensbildungsprozess innerhalb des Bundesrates gerade nicht tangiert sei.
Es könne deshalb nicht darauf ankommen, ob der Bundesratsbeschluss
vom Mai 2018 dem BGÖ unterstehe oder nicht. Solches sei weder von der
Vorinstanz noch dem EDÖB je plädiert worden, weshalb diesbezüglich von
einem Verzicht dieser beiden Behörden auf weitere einschlägige Plädoyers
auszugehen sei. Es wäre auch rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig.
6.1.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen an den
Ausführungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus,
die Botschaft halte klar fest, dass der Bundesrat als Kollegialbehörde dem
Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstehe, weshalb das Öffentlichkeitsprinzip
auf amtliche Dokumente, die der Vorbereitung seiner Entscheide dienten,
keine Anwendung finde. Soweit die Beschwerdeführerinnen dem Kollegia-
litätsprinzip die Schutzwürdigkeit absprächen, sei auf das Argument zu ver-
weisen, dass die blosse Behauptung von Unregelmässigkeiten nicht den
Zugang zu ansonsten geschützten Dokumenten eröffnen könne.
6.1.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an
ihren Ausführungen fest.
6.2
6.2.1 Als Mitberichtsverfahren wird der letzte Verfahrensschritt vor einem
Entscheid des Bundesrates bezeichnet. Es sieht vor, die Geschäfte, über
die der Bundesrat zu beschliessen hat, dessen Mitgliedern zum Mitbericht
respektive zur Stellungnahme vorzulegen. Dadurch wird bezweckt, dass
sich der Bundesrat an seinen Sitzungen auf das Wesentliche konzentrieren
kann, indem bereits vorab alle Interessen und Standpunkte zwischen den
Departementen und der Bundeskanzlei geäussert werden können. Das
Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch
das federführende Departement (Art. 5 Abs. 1bis der Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998; RVOV, SR
172.010.1). Anschliessend wird dieser der Bundeskanzlei zur Durchfüh-
rung des Mitberichtsverfahrens überreicht (Art. 5 Abs. 2 RVOV) und den
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übrigen Departementen zur schriftlichen Stellungnahme ("Mitberichte"), al-
lenfalls zu einem zweiten Schriftenwechsel, unterbreitet. Das Mitberichts-
verfahren endet mit der Beschlussfassung durch den Bundesrat (vgl. BGE
136 II 399 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018
E. 4.3.4.1 m.H.; ISABELLE HÄNER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Datenschutz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend:
BSK DSG/BGÖ], Rz. 1 und 3 zu Art. 8 BGÖ).
6.2.2 Das Mitberichtsverfahren umfasst sämtliche während seiner Dauer
erstellten amtlichen Dokumente, welche der Vorbereitung eines Entschei-
des des Bundesrates dienen, einschliesslich persönlicher Aufzeichnungen
der Bundesratsmitglieder, ihrer Beraterinnen und Berater sowie weiterer
Mitarbeitenden sowie die gesamte in diesem Zusammenhang erfolgte
Kommunikation zwischen den Departementen und dem Bundesrat. Art. 8
Abs. 1 BGÖ bezweckt die Wahrung des Kollegialitätsprinzips und schützt
die freie Willens- und Meinungsbildung des Bundesrates respektive den
Entscheidfindungsprozess. Die Bestimmung soll eine Offenlegung von all-
fälligen Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedlicher Standpunkte
innerhalb des Kollegiums verhindern und unterstellt pauschal jedes amtli-
che Dokument und jede Kommunikation zwischen den Entscheidträgern
im Mitberichtsverfahren der Geheimhaltung. Der Ausschluss des Rechts
auf Zugang ist endgültig und dauert auch nach dem Entscheid des Bun-
desrates auf unbestimmte Zeit an. Selbst eine Interessenabwägung ist
ausgeschlossen (Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018
E. 4.3.4.2; vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öf-
fentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, S. 2013
f.; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum BGÖ, 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ], Rz. 14 ff., 21
ff. zu Art. 8; HÄNER, in: BSK-DSG/BGÖ, Art. 8 BGÖ Rz. 2 und 4 zu Art. 8).
6.2.3 Hingegen gehören die Beilagen, die vor dem Mitbericht erstellt wur-
den, nicht zu den geheimen Dokumenten, wie der nicht unterzeichnete
Bundesratsantrag oder die Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens.
Dies auch deshalb, weil derartige Beilagen im Regelfall das Kollegialitäts-
prinzip nicht beeinträchtigen bzw. keine Rückschlüsse auf den Meinungs-
und Willensbildungsprozess innerhalb des Bundesrates zulassen (vgl.
BGE 136 II 399 E. 2.3.2 f.; vgl. ferner Botschaft BGÖ, BBl 2003 1963,
S. 2014; HÄNER, in: BSK-DSG/BGÖ, Art. 8 BGÖ Rz. 4).
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei den streit-
gegenständlichen Vorakten 5 bis 10 um Dokumente des Mitberichts-
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verfahrens, und zwar von der Einleitung durch das federführende Departe-
ment (Antrag mit Begleitblättern und Beilagen) bis zum Entscheid des Bun-
desrates. Der Antrag der Departementsvorsteherin des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements liegt bei (Vorakte 7). Die Schreiben sind
als Beilagen als dazugehörig zu erachten (Vorakten 8 bis 10). Denn sie
bilden von ihrem Inhalt Bestandteil des bundesrätlichen Willensbildungs-
prozesses. Zudem gibt es keinerlei Hinweise, dass sie bereits vorhin ent-
standen sind (z.B. in einem Ämterkonsultationsverfahren). Damit sind der
Antrag (Vorakte 7) und die Schreiben (Vorakten 8 bis 10) vom Mitberichts-
verfahren umfasst und bereits aus diesem Grund nicht offenzulegen. Das-
selbe gilt auch für die Vorakten 5 und 6 (inkl. Bundesratsbeschluss). Diese
sind zeitlich nach dem Antrag der Departementsvorsteherin entstanden
und zeigen, ob der Bundesrat antragsgemäss entschieden hat oder nicht.
Damit dienen sie der internen Willensbildung und sind vom Mitberichtsver-
fahren umfasst. Inwiefern das Verhalten der Vorinstanz rechtsmissbräuch-
lich oder treuwidrig sein sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies von den
Beschwerdeführerinnen substanziiert dargetan.
6.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die fraglichen Doku-
mente unter Art. 8 Abs. 1 BGÖ fallen. Die Beschwerde ist bereits aus die-
sem Grund abzuweisen. Dessen ungeachtet ist nachfolgend die Subeven-
tualbegründung der Vorinstanz zu behandeln.
7.
Als nächstes ist im Sinne einer Eventualbegründung auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einzugehen.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz solle dar-
legen, warum durch die Edition des Bundesratsbeschlusses die weiter an-
dauernden Repatriierungsverhandlungen mit der Republik Usbekistan ge-
fährdet seien. Es sei zu vermuten, dass mit diesem Bundesratsbeschluss
und der entsprechenden Begleitkorrespondenz zuhanden der usbekischen
Regierung der "viel besungene Kuhhandel" direkt oder indirekt thematisiert
worden sei. Mit anderen Worten habe das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheit (EDA) die Republik Usbekistan darüber un-
terrichten müssen, dass die ganzen bisherigen Repatriierungsbemühun-
gen seit 2017 vergebens gewesen seien. Die Vorinstanz habe nicht die
Chuzpe, die "amtsmissbräuchlichen" Repatriierungsverhandlungen mit der
Republik Usbekistan als Zugangsverweigerungsgrund nach Art. 8 Abs. 4
BGO zu benennen. Weiter gehe es hier nicht um die Wahrung legitimer
aussenpolitischer Interessen, sondern darum, dass sich die Eidgenossen-
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schaft den "durch Folter bewirkten Mehrverdienst von gegen 100 Mio. Fr.
pro Jahr" und die ohne den Wiedereintritt von Usbekistan in 2019 fragil
gewordene Position eines Exekutivdirektors des Internationalen Wäh-
rungsfonds (IWF) weiterhin sichern wolle. Zudem setze sich die Vorinstanz
in eklatanten Widerspruch zu dem vom Staatssekretariat für internationale
Finanzfragen (SIF) bereits vor mehreren Wochen den Beschwerdeführe-
rinnen offenbarten E-Mail-Verkehr, wo der erst gerade pensionierte IWF-
Generaldirektor den Kuhhandel im Jahr 2017 mehr oder weniger unum-
wunden eingeräumt habe. Das SIF habe sich insbesondere "in die Begrün-
dung von laufenden internationalen Verhandlungen mit der Republik Usbe-
kistan und dem IWF verrannt", welche die aussenpolitischen Interessen
der Schweiz gefährden würden. Die Eidgenossenschaft sollte also mit ei-
ner Stimme sprechen. Ein offenbar anders lautendes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts von Anfang November 2023 sei hier bedauernd zur
Kenntnis zu nehmen.
7.2 In ihrer Vernehmlassung lässt sich die Vorinstanz dahingehend verneh-
men, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BGÖ amtliche Dokumente über Posi-
tionen in laufenden und künftigen Verhandlungen in keinem Fall zugänglich
seien. Darüber hinaus ermögliche Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, den Zugang zu
einem amtlichen Dokument einzuschränken, aufzuschieben oder zu ver-
weigern, wenn die Gefahr bestehe, dass die aussenpolitischen Interessen
der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen beeinträchtigt würden.
Ein solches Risiko bestehe namentlich, wenn die Verbreitung von Informa-
tionen die Position des Landes in gegenwärtigen und zukünftigen Verhand-
lungen schwächten oder seine Beziehungen zu anderen Staaten oder in-
ternationalen Organisationen beeinträchtigen könnte. Was das Risiko einer
Beeinträchtigung der Verhandlungsposition der Schweiz betreffe, so
müsse sich dieses Risiko nicht auf das Ergebnis der Verhandlungen bezie-
hen, sondern es genüge, dass die Informationen geeignet seien, die Aus-
gangsposition der Schweiz zu schwächen. Der Verhandlungsprozess mit
Usbekistan über die Aufteilung und Rückgabe der in der Schweiz eingezo-
genen und zukünftig noch einzuziehenden Vermögenswerte sei noch nicht
abgeschlossen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 1. November 2023 festgehalten. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe zudem festgehalten, dass der Antrag auf Zugang zur Teilungs-
vereinbarung in jedem Fall mit dem Verweis auf die aussenpolitischen In-
teressen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen abgelehnt
werden könne. Die Beschwerdeführerinnen würden Einsicht in Dokumente
verlangen, welche den politischen Willen und die Stossrichtung dieser Tei-
lungsvereinbarungen festlegen würden. Entsprechend würde eine
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Kenntnisnahme durch Dritte die Verhandlungspositionen der Schweiz be-
einträchtigen.
7.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an
ihren Ausführungen fest. Zudem führen sie aus, dass das EDA die Repat-
riierungsverhandlungen stillschweigend eingestellt habe.
7.4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgescho-
ben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen
Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträch-
tigt werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Die aussenpolitischen Inte-
ressen der Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu
veröffentlichende Informationen zum Nachteil der Schweiz ausnützen
könnte. Insbesondere sollen dadurch die aktuellen und künftigen Verhand-
lungspositionen der Schweiz nicht geschwächt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Erfasst werden insofern nicht nur die Po-
sitionsbezüge bzw. die Argumente der Schweiz, sondern auch andere In-
formationen, die für den Fortgang der Verhandlung von Bedeutung sein
könnten (vgl. BVGE 2011/52 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-1784/2014 vom
30. April 2015 E. 6.3.3). Analoges gilt, wenn sich durch die Veröffentlichung
die Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen
verschlechtern könnten. Für bestimmte heikle Informationen setzt eine Ver-
öffentlichung aufgrund diplomatischer Usanzen die ausdrückliche Einwilli-
gung des betroffenen anderen Staates voraus. Die befürchtete Beeinträch-
tigung bei Offenlegung der Informationen muss allerdings erheblich sein
und es muss ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen (vgl. BGE
142 II 313 E. 4.2; Urteile des BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024
E. 4.1 und 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.8, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023
E. 5.2 und A‑683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 7.1.1 m.w.H.).
7.5 Weiter ist zu beachten, dass sich das in der Praxis geforderte ernst-
hafte Risiko einer Beeinträchtigung nicht auf das zu erwartende Verhand-
lungsergebnis beziehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in
der Lage, den Verlauf der – von zahlreichen Faktoren abhängigen – aus-
senpolitischen Verhandlungen zu antizipieren. Entscheidend ist vielmehr,
ob die Information an sich geeignet ist, die Ausgangslage der Schweiz in
der anstehenden Verhandlung zu schwächen und dadurch die aussenpoli-
tischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zu be-
einträchtigen (BGE 142 II 313 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5260/2021 vom
1. November 2023 E. 5.2.2 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.3.4).
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7.6 Der aussenpolitischen Komponente einer angefochtenen Verfügung ist
bei der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer gewis-
sen Zurückhaltung Rechnung zu tragen. Die Zurückhaltung betrifft aber
nicht die rechtliche Beurteilung der Streitsache, sondern einzig die politi-
sche Opportunität des Entscheides. Auch dafür gilt jedoch nicht ein völliger
Freipass für die Exekutivbehörde, sondern ihr Entscheid muss insgesamt,
auch soweit Zurückhaltung geboten ist, zumindest nachvollziehbar sein
und hat sachlich zu bleiben (BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteile des BVGer
A-488/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.9, A-3241/2021 vom 30. Mai 2023
E. 5.2, A‑6108/2016 vom 28. März 2018 E. 5.1 und A‑746/2016 vom
25. August 2016 E. 5.5.2 m.w.H.).
7.7 Das auf den 1. August 2004 in Kraft gesetzte TEVG regelt die Teilung
eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatz-
forderungen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten (Art. 1
TEVG). Es unterscheidet zwischen der innerstaatlichen Teilung (nationales
Sharing), die zwischen Bund und den Kantonen erfolgt und ihre Ausgestal-
tung im 2. Kapitel findet, und der internationalen Teilung zwischen Staaten
(internationales Sharing), der das 3. Kapitel gewidmet ist. In den Anwen-
dungsbereich der Bestimmungen des 3. Kapitels über das internationale
Sharing fallen gemäss Art. 2 Abs. 2 TEVG Teilungen von Vermögenswerten
zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten, wenn die Vermögens-
werte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gestützt
auf schweizerisches Recht (aktive internationale Teilung) oder gestützt auf
ausländisches Recht eingezogen wurden (passive internationale Teilung).
Die Bestimmungen des 2. Kapitels über das nationale Sharing dagegen
sind einschlägig, wenn die Einziehung durch schweizerische Behörden ge-
stützt auf Bundesstrafrecht ausserhalb eines internationalen Rechtshilfe-
verfahrens erfolgt (vgl. Art. 2 Abs. 1 TEVG). Das 3. Kapitel über das inter-
nationale Sharing sieht ein zweistufiges Verfahren vor mit auf einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung beruhender internationaler Teilung der ein-
gezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und einem ausländi-
schen Staat (Art. 11–14 TEVG) einerseits und einer sich daran anschlies-
senden innerstaatlichen Teilung des schweizerischen Anteils zwischen
dem Bund und den beteiligten Kantonen andererseits (Art. 15 TEVG; vgl.
ausführlich zum Ganzen Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November
2023 E. 4.3; vgl. ferner BVGE 2014/47 E. 2.1, 2.2 und 2.4).
7.8 Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz
abgestellt werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
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7.8.1 Einerseits ist allgemein bekannt, dass der Verhandlungsprozess mit
Usbekistan über die Aufteilung und Rückgabe der in der Schweiz eingezo-
genen Vermögenswerte noch nicht abgeschlossen ist (vgl. ferner Urteil des
BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 5.3.1). Nach dem Gesag-
ten ist Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 4 BGÖ
zu sehen, wonach amtliche Dokumente über Positionen in laufenden oder
künftigen Verhandlungen der Einsicht in jedem Fall entzogen sind. Die frag-
lichen Dokumente stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Stoss-
richtung der Teilungsvereinbarung. Sie würde damit die Verhandlungsposi-
tionen der Schweiz offenlegen und konnte von der Vorinstanz bereits aus
diesem Grund abgelehnt werden.
7.9 Andererseits entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
bezüglich der Teilungsvereinbarung mit Usbekistan, dass der Antrag auf
Zugang in jedem Fall mit dem Verweis auf die aussenpolitischen Interes-
sen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen abgelehnt werden
konnte. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den Sharing-Abkommen um
politische Vereinbarungen handle, die sensible Informationen enthalten
würden, die der ausländische Staat möglicherweise vertraulich behandeln
möchte. In jedem Fall könnte seine einseitige Veröffentlichung die aussen-
politischen Interessen der Schweiz und ihre internationalen Beziehungen
sowohl gegenüber Usbekistan als auch gegenüber anderen Staaten ge-
fährden, die an solche Aufteilungsabkommen gebunden seien oder solche
in Zukunft abschliessen könnten. Insbesondere lasse sich nicht ausschlies-
sen, dass bestimmte Staaten versuchen könnten, sich auf den Wortlaut
von Klauseln zu berufen, die als grosszügig empfunden würden und in ei-
nem mit einem anderen Staat geschlossenen Aufteilungsabkommen ver-
einbart worden seien, um den Verhandlungsprozess zu ihrem Vorteil zu
beeinflussen (Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023
E. 5.3.2).
Dasselbe gilt für die vorliegend strittigen Dokumente, bei denen die Tei-
lungsvereinbarung nach dem TEVG und damit die aussenpolitische Kom-
ponente im Vordergrund steht. Kommt hinzu, dass es um sehr hohe finan-
zielle Beträge geht, über die verhandelt wird. Die Vorinstanz vermag damit
plausibel darzulegen, dass durch eine Kenntnisnahme durch Dritte die Ver-
handlungspositionen der Schweiz beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt
sowohl gegenüber Usbekistan als auch gegenüber anderen Staaten, die
an solche Teilungsvereinbarungen gebunden sind oder solche in Zukunft
abschliessen könnten. Damit besteht auch eine erhebliche und ernstzu-
nehmende Gefahr, dass die aussenpolitischen Interessen bzw.
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internationalen Beziehungen bei Gutheissung des Zugangsgesuchs beein-
trächtigt würden. Es besteht somit kein Anlass, von der nachvollziehbaren
Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Auch ein teilweiser Zugang fällt
aus denselben Gründen ausser Betracht.
7.10 Zusammenfassend ist die Einsichtnahme demnach auch gestützt auf
Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ nicht zu gewähren.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass die streitgegen-
ständlichen keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ
seien und deshalb die Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung gelan-
gen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist augenscheinlich, dass
diese E-Mails amtliche Dokumente darstellen, zumal es sich weder um Ent-
würfe noch interne Notizen handelt. Zudem erscheint das Vorbringen wi-
dersprüchlich. Wären die Dokumente keine amtlichen Dokumente, so
fände das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung. Damit hätten sie vorn-
herein keinen Anspruch auf Zugang zu den verlangten Dokumenten.
8.2 Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, wonach bestimmte andere Do-
kumente bereits publiziert seien (z.B. die Restitutionsvereinbarung vom
17. August 2022). Ob die Behörde von sich aus informiert (sog. aktive In-
formation; vgl. zu den Begriffen aktive und passive Information: BGE 146
II 265, nicht publizierte E. 2), ist vorliegend für das Recht auf passiven Zu-
gang zu Informationen nicht relevant, zumal die streitgegenständlichen Do-
kumente nicht davon betroffen sind.
8.3 Schliesslich gehen auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin-
nen fehl. Blosse Behauptungen über angebliche Unregelmässigkeiten oder
angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten von verschiedenen Magist-
ratspersonen verschafft keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu Dokumen-
ten nach dem Öffentlichkeitsgesetz. Anzumerken bleibt, dass kein An-
spruch auf Zugang zu Dokumenten besteht, die nicht bestehen.
9.
Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaf-
tung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie zahlreiche Editi-
ons- und Beweisanträge.
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9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der
Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentli-
che Version zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde
bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massge-
bendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).
9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beant-
wortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegen-
den Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachver-
halts. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach
kein Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die
ausschliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen zu einem
"Kuhhandel" verschiedener Behörden beruhen, welche nicht als Grundlage
des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und
Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus demselben Grund ist
auch nicht abzuwarten, bis alle von den Beschwerdeführerinnen ange-
strengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz ab-
geschlossen sind, da dies den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens nicht ändern könnte.
9.1.3 Soweit die (unklaren) Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
sinngemäss als Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu ver-
stehen sind, gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen Gründen können
einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren – in sinn-
gemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundes-
zivilprozess (BZP; SR 273) in Verbindung mit Art. 4 VwVG – vereinigt wer-
den (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli
2024 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). Beim den anderen
Verfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Beschwerdeverfahren
A-113/2025 und A-2652/2025) sind unterschiedliche Vorinstanzen und un-
terschiedliche Sachverhalte involviert. Die Verfahren sind deshalb nicht zu
vereinigen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde be-
reits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch (soweit die Anträge so
zu verstehen sind) gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des BVGer
A-5526/2023 vom 6. Januar 2026). Das entsprechende sinngemässe Ge-
such der Beschwerdeführerinnen um Vereinigung verschiedener Verfahren
ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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9.1.4 Weiter gilt es festzuhalten, dass der vorsorgliche Antrag um "Be-
schlagnahme" von "bis zu CHF 45 Mia." vom 10. Februar 2025 (datiert
10. Februar 2024) sich auf das Staatshaftungsverfahren bezieht. Es erüb-
rigt sich mit dem Endentscheid darauf einzugehen, wobei auf den Antrag
(ausserhalb des Streitgenstands) ohnehin nicht einzutreten wäre.
9.1.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuwei-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfah-
rens festzulegen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
ser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
11.2 Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird
nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit den Verfahren A-113/2025, A-2652/2025 und A-5526/2023 wird abge-
wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das Ge-
neralsekretariat des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartements und
an den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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