Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer A-8683/2025

A-8683/2025Entscheid vom 24.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, die sich als Gläubigergruppen der konkursiten D._______ GmbH verstehen, machten im Zusammenhang mit den im Fall Gulnara Karimova blockierten Vermögenswerten Staatshaftungsansprüche gegen den Bund geltend. Nachdem ein erstes Staatshaftungsgesuch vom EFD abgewiesen und dagegen bereits ein separates Beschwerdeverfahren geführt worden war, verlangten sie im August 2025 per E-Mail eine weitere «Voruntersuchung» wegen unterlassener sichernder Massnahmen und warfen dem EFD Rechtsverweigerung vor. Streitgegenstand war, ob das EFD verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf diese Eingaben eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG nur zulässig ist, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch auf eine solche Verfügung glaubhaft gemacht ist. Die E-Mails der Beschwerdeführerinnen stellten nach Auffassung des Gerichts kein formgültiges Staatshaftungsgesuch dar; das EFD hatte sie ausdrücklich auf die erforderliche schriftliche Einreichung, die Begründung, die Beweismittel sowie die Vollmacht hingewiesen. Da trotz dieser Hinweise kein formelles Gesuch eingereicht und auch keine ausdrückliche Verfügung über die formellen Fragen verlangt wurde, bestand nach Treu und Glauben keine Pflicht des EFD, eine Verfügung zu erlassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen direkt Schadenersatz von mindestens 45 Milliarden Franken verlangten, trat das Gericht darauf nicht ein, weil eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur die Frage des behördlichen Tätigwerdens, nicht aber den materiellen Staatshaftungsanspruch selbst zum Gegenstand haben kann. Das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen einen Richter wurde als offensichtlich untauglich beurteilt, weil es sich im Wesentlichen auf dessen Mitwirkung in früheren Verfahren stützte.

Entscheid

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Die weiteren prozessualen Anträge wurden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos waren.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-8683/2025

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien 1. A._______ AG,
2. B._______ GmbH,
3. C._______ S.A.,
alle vertreten durch
Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt,
Rihm Rechtsanwälte,
Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung; Rechtsverweigerung.
A-8683/2025

Sachverhalt:

A.

A.a Das Bundesstrafgericht entschied mit Beschluss BB.2017.205 vom
27. Februar 2018, dass die Konkursmasse der D._______ GmbH nicht als
Privatklägerin im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova zuzulassen ist.

A.b Mit als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten
die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nach-
folgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der güt-
lichen Einigung.

Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der
D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um
Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der
D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf
die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex Gulnara Karimova. Die
Rückführung der Vermögenswerte in die Republik Usbekistan sei vom Bun-
desrat beschlossen worden.

Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen.

A.c Nachdem das EFD den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 17. Mai
2023 den Eingang der Eingabe vom 12. Mai 2023 bestätigt hatte, reichten
die Gesuchstellerinnen weitere Eingaben beim EFD ein.

A.d In der Folge gab das EFD den Gesuchstellerinnen insbesondere Ge-
legenheit, das Gesuch zu begründen und über die geltend gemachten An-
sprüche Beweis zu führen.

B.

B.a Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD (nachfolgend:
Vorinstanz) das Staatshaftungsgesuch vom 12. und 25. Mai 2023 ab. Sie
erwog, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Ent-
scheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft
werden könne. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil BB.2017.205 des
Bundesstrafgerichts vom 27. Februar 2018 sei bindend. Weiter hielt die
Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten

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sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten
Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle.
Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess es letztlich offen.

B.b Am 22. September 2023 trat das EFD auf ein Wiedererwägungsge-
such vom 13. September 2023 betreffend die Verfügung vom 6. September
2023 nicht ein.

B.c Gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Sep-
tember 2023 erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerde-
führerinnen) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf 600 Mio. Fr.
bezifferten. Sie stellten zahlreiche prozessuale Anträge, welche mit ver-
schiedenen Zwischenverfügungen bzw. im Endentscheid abgewiesen wur-
den, soweit auf diese eingetreten wurde bzw. diese nicht gegenstandslos
worden waren.

B.d Mit Urteil des BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dage-
gen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 11. Februar 2026 Be-
schwerde ans Bundesgericht, die noch hängig ist (Verfahren
2C_100/2026).

C.

C.a
Mit E-Mail vom 7. August 2025 verlangten die Beschwerdeführerinnen bei
der Vorinstanz «die Einleitung einer weiteren Voruntersuchung unter dem
Verantwortlichkeitsgesetz zwecks Feststellung, ob die Eidgenossenschaft
auch für die Unterlassung von sichernden Massnahmen staatshaftungs-
mässig» bis circa 45 Mia. Fr. einzustehen habe.

C.b
Mit Schreiben vom 19. August 2025 antwortete die Vorinstanz, sie gehe
davon aus, dass damit auf das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Be-
schwerdeverfahren A-5526/2023 Bezug genommen werde. Falls dem so
sei, könne sie sich in dieser Sache aufgrund des Devolutiveffekts der Be-
schwerde nicht äussern. Begehren im Rahmen dieses Verfahrens seien
beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sofern sie aber ungeachtet
der genannten Verfahrensnummer ein neues Staatshaftungsgesuch ein-
reichten, würden sie darauf hingewiesen, dass das Staatshaftungsrecht
des Bundes für die ersuchte Voruntersuchung keine Rechtsgrundlage
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kenne. Sie hätten diesfalls die Möglichkeit, schriftlich ein begründetes Ge-
such mitsamt Beweismitteln einzureichen. Darin müssten sie sich unter an-
derem zum Schaden äussern und darlegen, in welcher Amtshandlung das
schadensbegründende widerrechtliche Verhalten zu erblicken sei.

C.c
Mit E-Mail vom 21. August 2025 schlugen die Beschwerdeführerinnen vor,
dass sich der stellvertretende Leiter des zuständigen Rechtsdienstes von
der Generalsekretärin der Vorinstanz entsprechend instruieren lassen
solle, ansonsten sich die Vorinstanz dem Vorwurf einer weiteren Rechts-
verweigerung aussetze.

C.d
Mit Schreiben vom 25. August 2025 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerinnen dahingehend, dass Staatshaftungsgesuche, bei de-
nen der geltend gemachte Schaden mit einem widerrechtlichen Verhalten
von Bundesangestellten begründet werde, grundsätzlich schriftlich via Ein-
schreiben an sie zu richten seien. Elektronische Eingaben seien nur zuläs-
sig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen
seien und über eine anerkannte Zustellungsplattform eingereicht würden.

Zur Begründung des Schadenersatzbegehrens müsste über verschiedene
Punkte Beweis geführt werden. Der Rechtsvertreter werde zudem gebe-
ten, ihr mitzuteilen, wer im Rahmen dieses neuen Gesuchs die Gesuch-
steller seien und eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen.

D.

D.a
Mit Eingabe vom 11. November 2025 erheben die Beschwerdeführerinnen
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit
den folgenden Begehren:

«Es sei die Eidgenossenschaft wegen Rechtsverweigerung, begangen
durch die Bundesanwaltschaft, das Eidg. Finanzdepartement und die AB-
BA, zu einer Schadenersatzzahlung von mindestens CHF 45 Mia. zu ver-
urteilen.»

Zudem verlangen sie die Vereinigung mit dem Verfahren A-5526/2023,
eine Referentenaudienz nach Einholung der Vernehmlassung sowie die
Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.

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D.b
In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen diverse unaufgeforderte
Eingaben ein. Insbesondere verweisen sie auf verschiedene Ausstandsbe-
gehren betreffend Richter Jürg Marcel Tiefenthal in verschiedenen Verfah-
ren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz und machen geltend, dass das
Bundesverwaltungsgericht zeitnah «Remedur» schaffen müsse.

D.c
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2026, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

D.d
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2026 halten die Beschwerde-
führerinnen im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung kann ebenfalls Beschwerde geführt werden
(Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz und
damit das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Urteil des BGer
2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1).

Das EFD ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach
Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).

1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a
VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die

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Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde
zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und An-
spruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen,
wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der
ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistel-
lung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2).

1.3 Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich geprüft, ob
die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säu-
mige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, bzw.
dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Nur wenn die Be-
schwerdeinstanz bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkennt,
dass keine Pflicht zum verfügungsmässigen Handeln besteht, wird sie auf
die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eintreten. Ansonsten wird die
Unrechtmässigkeit, mithin das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsele-
mente von Art. 46a VwVG, zum materiellen Prüfthema (MARKUS
MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,
Rz. 21 zu Art. 46a; vgl. Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November
2012 E. 2.2.4).

2.
Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 20. Februar
2026 erneut zu verstehen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal erwecke den An-
schein einer Befangenheit. Soweit diese Eingabe sinngemäss als Aus-
standsbegehren im folgenden Beschwerdeverfahren zu verstehen ist, gilt
Folgendes.

2.1 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren ent-
scheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen
bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Bei einem von
vornherein untauglichen Ausstandsbegehren muss kein förmliches Aus-
standsverfahren durchgeführt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson darf
diesfalls am Entscheid über die behauptete Befangenheit mitwirken (vgl.
BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November
2025 E. 5.2; BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; BGer
9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; BGer 9C_509/2008 vom

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29. Dezember 2008 E. 3.2). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass
die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich äussern (Ur-
teil des BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3 m.w.H.; Urteil des
BVGer B-5681/2018 vom 5. Oktober 2018 S. 4).

2.2 Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an ei-
nem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird,
gilt als untauglich und unzulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38
VGG; Urteile des BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 und
1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre An-
nahme beruht, dass die bisherigen durch Richter Jürg Marcel Tiefenthal
gefällten Urteile den Anschein von dessen Befangenheit in seiner Funktion
als Instruktionsrichter erweckt, sondern verweisen pauschal auf die bishe-
rigen Ausstandsverfahren. Das Bundesgericht hielt namentlich im Urteil
2C_431/2025 (im Beschwerdeverfahren A-5526/2023, gegen den Zwi-
schenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025) in Bestätigung seiner
ständigen Rechtsprechung fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Ver-
fahren für sich allein genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet
(Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Dasselbe gilt auch für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren.

2.4 Unter diesen Umständen erweist sich das sinngemässe Ausstandsbe-
gehren vom 20. Februar 2026 von vornherein als untauglich bzw. unzuläs-
sig (vgl. Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2). Auf das
sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel
Tiefenthal ist daher nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben Rechtsverweigerungsbeschwerde er-
hoben und verschiedene Anträge gestellt. Zunächst sind die Eintretensvor-
aussetzungen dieser Beschwerdeform bzw. der einzelnen Beschwerdean-
träge zu prüfen.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen als erstes, die Eidgenossen-
schaft sei zu einer Schadensersatzzahlung von mindestens 45 Mia. Fr. zu
verurteilen.

3.2 Zur Begründung machen sie verschiedene Verstösse gegen den Un-
tersuchungsgrundsatz und strafrechtliches Verhalten von diversen Verwal-
tungsmitarbeitenden und Magistratspersonen verschiedener Behörden
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geltend. Ihnen sei von der Bundesanwaltschaft und vom Bundesstrafge-
richt in der Vergangenheit mehrfach beschieden worden, dass sie «zufolge
Art. 115 StPO als reflexgeschädigte Abtretungsgläubigerinnen nach
Art. 260 SchKG» keine Rechte als Privatgeschädigte im Bundesstrafver-
fahren gegen Frau Gulnara Karimova et al. mehr geltend machen könnten.
Damit sei ohne Weiteres ein direkter Staatshaftungsanspruch gestützt auf
Art. 146 BV gegeben, wenn man von einem eigenständigen verfassungs-
mässigen Entschädigungsanspruch auf Grundlage des öffentlichen Rechts
des Bundes ausgehe. Selbst wenn man dem vom Bundesgericht bislang
verfolgten Ansatz eines staatshaftungsrechtlichen Entschädigungspositi-
vismus anhänge, sei ihnen heute aufgrund der in Art. 29a BV verankerten
Rechtsweggarantie ein verfassungsmässiger Anspruch auf effektiven Ver-
waltungsrechtsschutz zu gewähren. Ein solcher sei aufgrund von Art. 115
StPO nicht gegeben.

3.3 Die Vorinstanz verteidigt sich zusammengefasst dahingehend, dass
ein Schadenersatzanspruch gestützt auf das Bundesgesetz über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32, VG) zum Vornherein nicht im vor-
liegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sei. So-
weit der Schadenersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen
Verhalten von Bundesbeamten begründet werde, müsste sie über diesen
Anspruch zunächst nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs ent-
scheiden. Dieser Entscheid könnte dann vor dem Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden. Hierfür müssten die Beschwerdeführerinnen
aber zunächst ein formgültiges Gesuch bei ihr einreichen. Soweit der Scha-
denersatzanspruch mit einem angeblich widerrechtlichen Verhalten von
Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA)
begründet werde, beurteile das Bundesgericht diesen Anspruch im Klage-
verfahren.

3.4 In ihren Schlussbemerkungen entgegnen die Beschwerdeführerinnen,
die Vorinstanz blende komplett aus, dass im vorliegenden Staatshaftungs-
verfahren in erster Linie die Staatshaftung der Eidgenossenschaft zufolge
Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz
selbst verhandelt werde. Die Eidgenossenschaft und die Vorinstanz über-
sähen, dass die hier unwidersprochen gebliebene Rechtsverzögerung
bzw. Rechtsverweigerung zu einer direkten Staatshaftung führe, ohne dass
die Vorinstanz in einer neuen Voruntersuchung darüber nochmals befinden
müsse.

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3.5 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat
zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gege-
benenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit
dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht,
nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h.
ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert
wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung
können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Rz. 42 zu
Art. 46a VwVG). Für eine adhäsionsweise Geltendmachung im Rahmen
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht keine gesetzliche Grund-
lage. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum VG
bzw. BGG verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen sich
schliesslich auf Art. 146 BV berufen, lassen sich daraus keine verfassungs-
unmittelbaren Ansprüche ableiten (Urteil des BVGer A-1972/2021 vom
18. Januar 2023 E. 13.2.5; BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl., 2017, Rz. 3
zu Art. 146). Weiter ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ohne wei-
teres gewährleistet, da das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen der
Vorinstanz im Bereich der Staatshaftung beurteilt. Somit ist auf die Anträge
der Beschwerdeführerinnen, soweit diese über die Frage hinausgehen, ob
die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung be-
treffend ihre Rechtsbegehren zu erlassen, nicht einzutreten.

3.6 Weiter verlangen die Beschwerdeführerinnen, jedenfalls in ihrer Be-
schwerdebegründung, sinngemäss einen «verfügungsmässigen Entscheid
nach Art. 10 Abs. 1 VG». Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerinnen
bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangt haben bzw. einen Rechtsan-
spruch auf Erlass einer Verfügung haben.

3.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass
sie bei der Generalsekretärin der Vorinstanz mehrmals bzw. letztmals im
August 2025, vorgesprochen hätten, um eine staatshaftungsmässige Vor-
untersuchung bzw. einen verfügungsmässigen Entscheid zu erwirken. Die-
selbe habe es nicht für notwendig befunden, einen ihrer Rechtskonsulen-
ten auch nur im Ansatz darüber zu instruieren. Weiter bringen sie zusam-
mengefasst mit Verweis auf Art. 48 VwVG vor, sie seien beschwerdelegiti-
miert.

3.6.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, sie habe sich auf-
grund des Devolutiveffekts zu Eingaben und E-Mails der Gesuchstellerin-
nen im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsverfahren A-5526/2023

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grundsätzlich nicht mehr geäussert. Auf diesen Umstand habe sie den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich hingewie-
sen, unter anderem mit Schreiben vom 19. August 2025 (Vorakten,
S. 1351). Zudem sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in
diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass – sofern er ein neues Staatshaf-
tungsbegehren einreichen möchte – er ein formell gültiges Gesuch einrei-
chen müsse. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin-
nen mit E-Mail vom 21. August 2025 an sie ausgeführt, er habe die Gene-
ralsekretärin der Vorinstanz ausreichend darüber informiert, warum die bis-
her unterlassenen rechtshilfeweisen Sequestrierungen der Bundesanwalt-
schaft im Epsilon-Komplex eine Staatshaftung der Eidgenossenschaft über
bis zu 45 Mia. Fr. auslösen würden (Vorakten, S. 1353). Auf diese E-Mail
vom 21. August 2025 habe sie mit Schreiben vom 25. August 2025 dahin-
gehend geantwortet, dass sie dieser E-Mail entnehme, dass die Beschwer-
deführerinnen die mittels E-Mail an die Generalsekretärin übermittelten
Schreiben als Staatshaftungsgesuch verstanden haben möchten. Sie habe
in diesem Schreiben nochmals auf die formalen Voraussetzungen der Ein-
reichung eines Staatshaftungsgesuchs hingewiesen, welches entweder
schriftlich via Einschreiben oder elektronisch versehen mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur über eine anerkannte Zustellungsplattform ein-
gereicht werden könne (Vorakten, S. 1355). Da in der Folge kein entspre-
chendes Gesuch eingegangen sei, sei auf die Eröffnung eines neuen
Staatshaftungsdossiers verzichtet worden und es sei die entsprechende
Korrespondenz betreffend das mit Gesuch vom 12. Mai 2023 angestos-
sene Staatshaftungsverfahren abgelegt worden.

3.6.3 Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen da-
ran fest, dass die Vorinstanz letztmals im August 2025 aufgefordert worden
sei, ihre Voruntersuchung mit einer weiterzugsfähigen Verfügung abzu-
schliessen. Es seien der Vorinstanz sämtliche staatshaftungsbegründen-
den Sachverhalte und alle einschlägigen Vorbringen in rechtlicher Hinsicht
über Monate zuvor unterbreitet worden. Die Vernehmlassung vom 30. Juni
2026 führe ebenso wenig an, dass sich die Vorinstanz zu irgendeinem Zeit-
punkt bis zur Beschwerdeeinreichung von Mitte November 2025 weitere
Zeit ausbedungen habe, um die Verfügung noch im Nachhinein zu treffen.
Genauso wenig habe die Vorinstanz nach Beschwerdeeingang während
des bisher bald neunmonatigen Verwaltungsgerichtsverfahrens diese Ein-
wendung erhoben.

3.6.4 Gemäss den Akten hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich gewei-
gert, eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr wies die Vorinstanz die

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Beschwerdeführerinnen am 19. August und 25. August 2025 namentlich
darauf hin, dass ein schriftlich begründetes Gesuch eingereicht werden
müsse. Mit Schreiben vom 25. August 2025 teilte die Vorinstanz ihnen zu-
dem mit, dass nebst einer formell korrekten Eingabe per Einschreiben oder
per qualifizierter elektronischer Signatur auch eine Vollmacht eingereicht
werden müsse. Aus den E-Mails der anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führerinnen geht nicht hervor, dass sie für diese Konstellation über die
Nachreichung einer Vollmacht oder über die Frage eines rechtsgültig ein-
gereichten Gesuchs verlangt hätten, sondern sie äusserten sich nur vage
und unklar («Substanzlose Begründungen würden wg. Rechtsverweige-
rung bzw. Rechtsverzögerung direkt an das Bundesgericht weitergezogen
und in die bisherigen Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten miteinbezogen.» bzw. «Bitte lassen Sie sich da durch die Frau
Generalsekretärin entsprechend instruieren, ansonsten sich das EFD dem
Vorwurf der einer weiteren Rechtsverweigerung aussetzt.»).

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ein Begehren
um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch besteht (vgl.
E. 1.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerinnen im Nachgang zu den
Schreiben der Vorinstanz vom 19. und 25. August 2026 weder ausdrücklich
eine Verfügung über die formellen Aspekte verlangt haben noch ein formel-
les Gesuch (inkl. Vollmacht und Begründung des Schadenersatzbegeh-
rens) eingereicht haben, war die Vorinstanz nach Treu und Glauben jeden-
falls nicht gehalten, eine Verfügung (formeller oder materieller Natur) zu
erlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird ein Staatshaftungs-
verfahren nicht von Amtes wegen eröffnet, sondern nur auf schriftliches
Gesuch hin (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsge-
setz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321). Es ist daher mangels Gesuchs
– auch bei lediglich summarischer Prüfung (vgl. E. 1.3 hiervor) – kein
Rechtsanspruch der Beschwerdeführerinnen auf Erlass einer Verfügung
unter diesen Umständen glaubhaft gemacht. Auf die Rechtsverweige-
rungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demnach mangels Gesuchs
bzw. Anspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht einzutreten.

3.6.5 Dasselbe würde im Ergebnis auch gelten, falls man mit einem Teil der
Rechtsprechung davon ausginge, dass es sich bei dieser Prüfung des
Rechtsanspruchs auf Erlass einer Verfügung nicht um eine Eintretensvor-
aussetzung (vgl. E. 1.2 hiervor), sondern um eine materiellrechtliche Frage
handelt (vgl. Urteil des BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2).
Diesfalls wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, da die
Beschwerdeführerinnen keine Verfügung für diesen Fall verlangt haben

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und nach Treu und Glauben die Vorinstanz auch nicht davon ausgehen
musste, dass die Beschwerdeführerinnen über diesen Aspekt eine Verfü-
gung verlangt hätten.

4.
Ausstehend ist auf die übrigen prozessualen Anträge einzugehen.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen Bezug auf verschiedene andere
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend Staatshaf-
tung und Öffentlichkeitsgesetz. Diesbezüglich stellen sie sinngemäss zahl-
reiche Editions- und Beweisanträge.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz
beigezogen und den Beschwerdeführerinnen die parteiöffentliche Version
zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bun-
desverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium
ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht stellt
den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von
Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es
nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von
einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehen-
des bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend
würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3
und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021
E. 1.4 m.H.).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwor-
tung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden
Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachver-
halts. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen besteht demnach
kein Anlass. Die sinngemässen Editions- und Beweisanträge der Be-
schwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzu-
weisen. Eine Koordination mit anderen Verfahren erübrigt sich vor diesem
Hintergrund. Schliesslich erübrigt sich mit dem Endentscheid das Begeh-
ren um eine «Referentenaudienz».

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4.4 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sinngemäss als
Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren zu verstehen sind («al-
lenfalls auch Vereinigung»), gilt Folgendes. Aus prozessökonomischen
Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende
Verfahren – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG – vereinigt
werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer A-615/2023, A-660/2023 vom 10. Juli
2024 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.17). Die
Beschwerdeverfahren betreffend Öffentlichkeitsgesetz und Staatshaftung
wurden teilweise bereits entschieden, womit das sinngemässe Gesuch um
Vereinigung diesbezüglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteile des
BVGer A-5526/2023 vom 6. Januar 2026, A-2652/2025 und A-7657/2024
vom 11. August 2026). Eine Vereinigung mit dem Verfahren A-113/2025
fällt sodann ausser Betracht, da eine andere Vorinstanz betroffen ist.

Anzumerken bleibt, dass eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren
A-5526/2023 ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da es sich dabei um ein
Staatshaftungsverfahren handelt und nicht um eine Rechtsverweigerungs-
beschwerde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen im Be-
schwerdeverfahren A-5526/2023 Rechtsverweigerungsbeschwerde erho-
ben haben. Eine Vereinigung mit einem damals noch nicht spruchreifen
Verfahren betreffend Rechtsverweigerung hätte nicht zur Beschleunigung
beigetragen.

4.5 Zusammenfassend sind die übrigen prozessualen Anträge abzuwei-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

5.
Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfah-
rens festzulegen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die
Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt
Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Be-
schwerdeführerinnen machen einen Schaden in der Höhe von 45 Mia. Fr.

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geltend. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert daher 45 Mia. Fr., was
nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.– und
Fr. 50'000.– führt. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der
Komplexität des Verfahrens und der Zwischenentscheide auf Fr. 15'000.–
festzusetzen. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss entnommen.

5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte zwei Kosten-
noten in der Höhe von Fr. 45'000.– bzw. 45 Mio. Fr. ein. Da die Beschwer-
deführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat
die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tie-
fenthal wird nicht eingetreten.

2.
Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sind (E. 4).

3.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 15'000.– zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Joel Günthardt

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Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

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