BVGer A-928/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ESTV machte gegenüber dem Beschwerdeführer als ehemaligem Verwaltungsratspräsidenten, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär einer konkursiten Gesellschaft Verrechnungssteuerforderungen wegen angeblicher geldwerter Leistungen für die Jahre 2012 bis 2016 geltend; das Einspracheverfahren hierzu blieb hängig. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens verlangte die ESTV vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG Auskünfte und Unterlagen zu Fahrzeugen und Kontogutschriften, was dieser unter Berufung auf Verjährung bestritt. Nach Abweisung seiner Einsprache gegen die Auskunftsverfügung gelangte er an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Art. 39 Abs. 3 VStG begründe keine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige, voraussetzungslose Anfechtungsmöglichkeit; aufgrund von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck richte sich die Anfechtbarkeit vielmehr nach Art. 44 ff. VwVG. Der angefochtene Einspracheentscheid über die Auskunftspflicht sei daher kein Endentscheid, sondern ein materiellrechtlicher Zwischenentscheid, weil er nur eine Vorfrage des noch hängigen Hauptverfahrens über die Verrechnungssteuerforderung betreffe. Die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung nach Art. 46 Abs. 1 VwVG seien nicht erfüllt: Weder drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, noch könnte eine Gutheissung sofort einen das Hauptverfahren abschliessenden Endentscheid herbeiführen oder ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers, namentlich zur Verjährung, trat das Gericht deshalb nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid über die Auskunftspflicht kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG selbständig angefochten werden, die hier nicht vorlagen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-928/2026
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Ralf Imstepf,
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.
Parteien A._____,
(…),
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt,
SwissLegal asg.advocati,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand VStG; Auskunftspflicht.
A-928/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Über die X._____ AG in Liquidation (nachfolgend: X._____ AG) wurde
am (…) der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist derzeit noch nicht
abgeschlossen. A._____ war seit der Unternehmensgründung am (…) Ver-
waltungsratspräsident, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär (70 %) der
X._____ AG.
A.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 machte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gegenüber A._____ Verrech-
nungssteuerforderungen im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen
der X._____ AG für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 geltend (Akten der
Vorinstanz [nachfolgend: act.] 39). A._____ erhob dagegen am 20. Januar
2025 Einsprache (Verfahren […]), wobei er sowohl die geltend gemachten
Forderungen als solche bestritt als auch die Verjährung einwendete
(act. 40). Dieses Einspracheverfahren ist bei der ESTV weiterhin hängig,
ein Einspracheentscheid ist bis zum Urteilszeitpunkt nicht ergangen.
A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 ersuchte die ESTV sowohl das Kon-
kursamt (…) als auch das Strassenverkehrsamt (…) um Auskünfte betref-
fend die Geschäftsunterlagen der X._____ AG (act. 45 und 46). Während
das Strassenverkehrsamt (…) die gewünschte Halterauskunft via E-Mail
am 17. Juli 2025 bereitstellen konnte (act. 47), teilte das Konkursamt (…)
der ESTV mit E-Mail vom 30. September 2025 mit, es verfüge trotz mehr-
facher Aufforderung an die X._____ AG bzw. deren Organe über keine
Buchhaltungsunterlagen oder sonstigen Geschäftsakten der X._____ AG
(act. 52).
A.d Im Rahmen des Einspracheverfahrens (…) ersuchte die ESTV
A._____ mit Schreiben vom 11. August 2025 um Erteilung bestimmter Aus-
künfte und Einreichung bestimmter Unterlagen. Die Aufforderung betraf na-
mentlich Angaben zu vier Fahrzeugen sowie zu zehn Gutschriften der
X._____ AG auf das Konto von A._____ (act. 49).
A.e Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 machte A._____ über seinen
Rechtsvertreter insbesondere unter Verweis auf den Entscheid der ehema-
ligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 12. Januar
2001 (CRC 2000-005, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 65.61) innert erstreckter Frist geltend, für Steuerjahre, für
welche die Verjährung eingetreten sei, bestehe keine Auskunftspflicht
mehr. Er ersuchte für den Fall, dass die ESTV an ihrer Auffassung fest-
halte, gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Verrechnungssteuergesetzes vom
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13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) um Erlass einer begründeten, an-
fechtbaren Verfügung (act. 53).
A.f Mit Entscheid (…) vom 31. Oktober 2025 verfügte die ESTV gestützt
auf Art. 39 Abs. 3 VStG, dass A._____ die gemäss dem Schreiben der
ESTV vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu erteilen sowie die
dort einverlangten Unterlagen einzureichen hat (act. 54). Die Vorinstanz
führte dieses eigenständige, auf die Auskunftspflicht beschränkte Verfah-
ren anschliessend unter der Bezeichnung (…).
Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2025
(act. 55) wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 voll-
umfänglich ab (act. 56). Die ESTV verpflichtete A._____ darin, ihr innert
30 Tagen die mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte zu
erteilen und die dort einverlangten Unterlagen einzureichen. Zugleich hielt
die ESTV fest, sie ziehe eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (…)
mit dem Hauptverfahren (…) in Erwägung, da die beiden Verfahren infolge
der dienenden Funktion der Auskunftspflicht für die im Hauptverfahren zu
klärenden Tatfragen voneinander abhängig seien. A._____ hatte sich in
seiner Einsprache gegen eine solche Verfahrensvereinigung ausgespro-
chen.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid im Verfahren (…) erhebt A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene
Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) sei vollum-
fänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass er hin-
sichtlich der mit Schreiben vom 11. August 2025 geforderten Auskünfte
nicht auskunftspflichtig sei.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Auskunfts-
pflicht nach Art. 39 Abs. 1 VStG erstrecke sich nur auf Tatsachen, die für
die Steuerfestsetzung von Bedeutung sein könnten – dies sei für die streit-
gegenständlichen, die Steuerjahre 2012 bis 2016 betreffenden Auskünfte
nicht der Fall, da die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen ver-
jährt seien. Er verweist dazu auf den Entscheid der SRK vom 12. Januar
2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61) und legt im Einzelnen dar, weshalb die
relative fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 VStG für sämtliche
streitbetroffenen Steuerjahre abgelaufen und nicht rechtsgenüglich unter-
brochen worden sei.
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B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2026,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen
und die Auskunftspflicht sei zu bestätigen.
Zur Eintretensfrage bringt die Vorinstanz vor, beim angefochtenen Ein-
spracheentscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung. Der Be-
schwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht dargetan, dass ihm aus
der Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.
In der Sache führt die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung
aus, die verlangten Auskünfte beträfen ausschliesslich Forderungen der
Steuerjahre 2015 und 2016. Deren Verjährung sei mit Schreiben vom
8. Dezember 2020, mit Rechnung vom 3. Juni 2021 sowie mit Entscheid
vom 4. Dezember 2024 jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.
B.c Mit Replik vom 3. Juni 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und Ausführungen fest. Er bestreitet insbesondere, dass der ange-
fochtene Entscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei: Art. 39
Abs. 3 VStG normiere vielmehr einen selbständigen, vom Hauptverfahren
unabhängigen Anspruch mit ebenso selbständiger Anfechtungsmöglich-
keit, weshalb ein Endentscheid vorliege, auf dessen Anfechtung ohne Wei-
teres einzutreten sei. Er rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da die Vorinstanz die nunmehr geltend gemachten Verjährungsunter-
brechungshandlungen im angefochtenen Entscheid nicht (hinreichend) be-
gründet habe. In der Sache bestreitet er sowohl den rechtzeitigen Zugang
der von der Vorinstanz angeführten Schriftstücke als auch deren Wirkung
im Umfang der nicht darin bezifferten Positionen.
B.d Mit Duplik vom 1. Juli 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen und
Ausführungen gemäss der Vernehmlassung vom 24. April 2026 fest. Sie
reicht ergänzende Unterlagen ein und führt aus, für die Verjährungsunter-
brechung genüge nach Art. 17 Abs. 3 VStG, dass die betreffende Amts-
handlung in den Machtbereich der Adressatin gelange, es bedürfe keiner
tatsächlichen Kenntnisnahme. Zur gerügten Gehörsverletzung verweist sie
auf das dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 2025 zu-
gestellte Aktenverzeichnis, welches die fraglichen Schriftstücke bereits mit
dem Vermerk «Verjährungsunterbrechung» aufführe.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheidwe-
sentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Anfechtungsobjekt bildet dabei zu Recht der Einspracheentscheid vom
6. Januar 2026 und nicht der vorangehende Entscheid der Vorinstanz vom
31. Oktober 2025, mit welchem diese gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG erst-
mals über die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers befunden hatte. Die
gegen einen solchen Entscheid nach Art. 39 Abs. 3 VStG offenstehende
Einsprache ist bei derselben Behörde – der Vorinstanz – einzureichen, die
auch den ursprünglichen Entscheid erlassen hat. Sie richtet sich damit
nicht an eine übergeordnete Instanz, sondern führt zu einer erneuten Prü-
fung durch die verfügende Behörde selbst und ist demnach kein devoluti-
ves Rechtsmittel (vgl. zu diesem Grundsatz für das analog ausgestaltete
Einspracheverfahren nach Art. 83 des Mehwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]: Urteil des BVGer A-553/2021 vom
8. Februar 2022 E. 1.1). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 er-
setzt daher den Entscheid vom 31. Oktober 2025 vollständig und bildet als
einziger verbleibender Anknüpfungspunkt den Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(vgl. BGE 134 V 269 E. 2; Urteile des BVGer A-4015/2022 vom 26. Januar
2024 E. 1.2, A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2, A-5926/2012 vom
9. April 2013 E. 1). Dazu gehört die Prüfung, ob ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt vorliegt. Dies hängt vorliegend von der Rechtsnatur des ange-
fochtenen Einspracheentscheids sowie von den sich daraus ergebenden
Anfechtungsvoraussetzungen ab. Diese Frage ist zwischen den Parteien
streitig und bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen (sogleich
E. 2 f.).
2.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der angefochtene Einsprache-
entscheid als Endentscheid oder als selbständig anfechtbarer Zwischen-
verfügung im Sinne von Art. 46 VwVG zu qualifizieren ist.
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2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Gesetzgeber habe mit Art. 39
Abs. 3 VStG die selbständige Überprüfungsmöglichkeit und vorausset-
zungslose Anfechtbarkeit von Verfügungen über die Auskunftspflicht vor-
gesehen, und stützt sich dabei auf Literaturstellen (CHRISTIAN MEYER, Die
Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 359
Rz. 968; MARKUS KÜPFER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungs-
steuer, 3. Aufl. 2024, Art. 39 N. 8).
2.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich um eine Zwischen-
verfügung im Sinne von Art. 46 VwVG.
2.3. Im Folgenden ist daher zu klären, ob Art. 39 Abs. 3 VStG dem Be-
schwerdeführer eine von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhän-
gige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit einräumt, wie er dies geltend
macht, oder ob sich die Anfechtbarkeit des gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG
ergangenen Entscheids nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen
geltenden Ordnung von Art. 44 ff. VwVG richtet, wie die Vorinstanz vor-
bringt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des
Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind
(vgl. BGE 129 II 114 E. 3.2). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite
der Bestimmung gesucht werden. Diese Tragweite kann sich aus der Ent-
stehungsgeschichte (auch: historische Auslegung), aus Sinn und Zweck
der Norm (auch: teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Gesetzesbestimmungen (auch: systematische Auslegung) er-
geben (BGE 151 II 640 E. 5.1, 150 IV 48 E. 3.2, 149 II 43 E. 3.2 m.w.H.).
Die Gesetzesmaterialien können als Hilfsmittel dienen, um den Sinn der
Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). Das Bundes-
gericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von diesem Metho-
denpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2;
BVGE 2014/8 E. 3.3).
2.3.1. In Anwendung dieses Methodenpluralismus ist zunächst der Wort-
laut von Art. 39 Abs. 3 VStG zu betrachten (grammatikalische Auslegung;
BGE 143 I 272 E. 2.2.3,142 V 402 E. 4.1). Nach dem geltenden Wortlaut
von Art. 39 Abs. 3 VStG («Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die
ESTV eine Verfügung») trifft die ESTV eine Verfügung, wenn die Aus-
kunftspflicht bestritten wird. Auch die französische («Si l’obligation de don-
ner des renseignements est contestée, l’AFC rend une décision») und die
italienische Fassung («Se l’obbligo di fornire informazioni è contestato,
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l’AFC emana una decisione formale») stimmen mit dem deutschen Wort-
laut überein. Keine der drei Sprachfassungen äussert sich jedoch zur
Rechtsnatur der Verfügung oder zu deren Anfechtbarkeit. Die Frage nach
dem Inhalt dieser Norm lässt sich damit nicht aus dem Wortlaut beantwor-
ten und ist im Folgenden mittels der weiteren Auslegungselemente zu klä-
ren.
2.3.2. Die Auslegung nach der Systematik fragt nach dem Sinn, der einer
Norm in ihrem gesetzlichen Kontext zukommt (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1).
Der dabei zu berücksichtigende Normenkontext umfasst dabei sowohl das
Verhältnis der auszulegenden Bestimmung zu anderen Vorschriften des-
selben Gesetzes als auch den Normenkontext im weiteren, mithin das ge-
samte Rechtsgebiet umfassenden und die Rechtsordnung insgesamt er-
fassenden Sinn (vgl. BGE 151 II 640 E. 5.1, 145 III 133 E. 6.5, wo beispiels-
weise für die Auslegung einer zivilprozessualen Zuständigkeitsnorm auf die
sachenrechtliche Terminologie und deren systematische Verwendung in
anderen Erlassen abgestellt wurde).
Innerhalb des Verrechnungssteuergesetzes selbst steht Art. 39 VStG im
Abschnitt über die Steuererhebung (Art. 38 ff. VStG). Dieser Abschnitt re-
gelt die materiellen Mitwirkungs- und Anmeldepflichten des Steuerpflichti-
gen im Erhebungsverfahren. Fragen des Rechtsschutzes oder der Anfecht-
barkeit von Verfügungen sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Der
engere, auf das Verrechnungssteuergesetz selbst beschränkte Normen-
kontext trägt zur vorliegend zu klärenden Frage der Anfechtbarkeit dem-
nach nichts bei.
Aussagekräftiger ist demgegenüber das Verhältnis dieser Bestimmung zu
ihrem Normenkontext im weiteren Sinn, namentlich zur allgemeinen ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Ordnung von Art. 44 ff. VwVG sowie zu ver-
gleichbaren, andernorts im Bundesrecht getroffenen Regelungen. Denn
das Bundesrecht kennt durchaus Konstellationen, in denen der Gesetzge-
ber den Rechtsschutz gegen bestimmte, dem Endentscheid vorausge-
hende Verfügungen ausdrücklich der allgemeinen Ordnung von Art. 46
VwVG entzogen hat. So bestimmt Art. 19 Abs. 1 des Steueramtshilfegeset-
zes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), dass jede der Schluss-
verfügung vorangehende Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur zusam-
men mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Hätte der Ge-
setzgeber auch für die Auskunftspflicht nach Art. 39 VStG eine von Art. 46
VwVG unabhängige Sonderordnung aufrechterhalten wollen, hätte es na-
hegelegen, dies nach dem Vorbild einer solchen ausdrücklichen Bestim-
mung zu regeln. Das Fehlen einer entsprechenden Klausel in Art. 39 Abs. 3
VStG spricht gegen eine Sonderstellung.
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2.3.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt die historische Auslegung. Diese
stützt sich auf die Entstehungsgeschichte einer Norm und damit auf die
Vorstellungen und Absichten, die der Gesetzgeber mit deren Erlass oder
Änderung verfolgte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-2050/2023 vom
16. März 2026 E. 9.2.6). Mit dem Anhang zum VGG, der zusammen mit
diesem am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden im Zuge der Totalrevision
der Bundesrechtspflege zahlreiche Bundesgesetze angepasst. Art. 39
Abs. 3 VStG sah in seiner bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gestande-
nen Fassung (AS 1966 371) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunftspflicht
bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43)». In der
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
(BBl 2001 4202 [nachfolgend: Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege], 4441) wird zu Art. 39 Abs. 3 VStG Folgendes ausgeführt:
«Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerver-
waltung betreffend die streitige Auskunftspflicht bedarf keiner besonderen
Regelung. Der zweite Teilsatz wird daher gestrichen» – gemeint ist damit
der soeben zitierte, den Rechtsmittelweg ausdrücklich benennende Halb-
satz «die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefoch-
ten werden kann (Art. 42 und 43)». Mit demselben Anhang wurde auch die
frühere Fassung von Art. 45 Abs. 2 VwVG aufgehoben, welche unter an-
derem Verfügungen «über die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht
und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme (Art. 13-18)»
ausdrücklich als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen bezeich-
nete (aArt. 45 Abs. 2 Bst. d VwVG [AS 1969 737]). Seit der auf den 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft getretenen Revision (AS 2006 2197 und AS 2006 1069;
BBl 2001 4202) gelten nach Art. 45 VwVG nur noch selbständig eröffnete
Zwischenverfügungen über Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
als privilegierte, voraussetzungslos anfechtbare Kategorien.
Dass es sich hierbei nicht um eine auf Art. 39 Abs. 3 VStG beschränkte
Einzelmassnahme, sondern um eine bewusste, über die Verrechnungs-
steuer hinausreichende gesetzgeberische Vorgehensweise handelte, be-
stätigt der Umgang mit der wortgleich ausgestalteten Bestimmung von
Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempel-
abgaben (StG, SR 641.10). Auch diese sah in ihrer bis zum 31. Juli 2008
geltenden Fassung (AS 1974 11) vor, dass die ESTV, wenn die Auskunfts-
pflicht bestritten wird, «eine Verfügung [trifft], die mit Einsprache und Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40)».
Der Nebensatz wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2008 (AS 2008 3437;
Botschaft vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundes-
rechts [BBl 2007 6121 {nachfolgend: Botschaft zur formellen Bereinigung
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des Bundesrechts}]) ebenfalls gestrichen. Der Bundesrat begründete dies
in der Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (6155) wie
folgt: «In Absatz 3 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bun-
desrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung lautet noch, dass
die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung trifft, die mit Einspra-
che und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Die-
ser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Die Rechtsmittelmöglichkei-
ten ergeben sich aus Artikel 39 StG und den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege und brauchen nicht mehr angeführt zu wer-
den». Diese Begründung lässt sich ohne Weiteres auf Art. 39 Abs. 3 VStG
übertragen, dessen wortgleich formulierter Nebensatz bereits rund andert-
halb Jahre zuvor aus demselben Grund gestrichen worden war. Der Ge-
setzgeber hat damit für zwei praktisch identisch ausgestaltete Auskunfts-
pflichtbestimmungen im Steuerrecht des Bundes übereinstimmend zum
Ausdruck gebracht, dass sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
2.3.4. Auch die teleologische Auslegung bestätigt dieses Verständnis. An-
hand der teleologischen Auslegung sollen Sinn und Zweck einer Norm er-
mittelt werden, wie er sich aus dem mit ihr verfolgten Regelungsziel ergibt
(vgl. statt vieler BGE 145 II 182 E. 5.1). Der vorne in Erwägung 2.3.3 dar-
gelegte Befund deckt sich mit dem Zweck, den das Bundesgericht der Be-
schränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zuschreibt: Das
Gericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur ein-
mal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Verweis auf
BGE 133 V 645 E. 2.1; BVGE 2015/26 E. 3.2, Urteil des BVGer
B-6366/2025 vom 9. Februar 2026 E. 1.3.1) und sich nicht bereits in einem
frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhalts-
kenntnis teilweise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Ur-
teil des BVGer A-6040/2018 vom 2. Mai 2019 E. 1.2.2). Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb dieses Anliegen bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht im
Verrechnungssteuerrecht geringer zu gewichten wäre als bei anderen, un-
ter Art. 46 VwVG fallenden Zwischenentscheiden.
2.3.5. Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass diese
Bestimmung keine selbständige, von den allgemeinen Regeln des VwVG
unabhängige Überprüfungsmöglichkeit (mehr) gewährt.
2.4. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer angerufe-
nen Literaturstellen nichts zu ändern.
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Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf MEYER, der aus Art. 39 Abs. 3
VStG ableitet, es bestehe «im Gegensatz zum Recht der direkten Steuern
eine selbständige Überprüfungsmöglichkeit von Verfügungen über die Aus-
kunftspflicht der steuerpflichtigen Person» (MEYER, a.a.O., S. 359
Rz. 968). Er stützt sich dabei seinerseits auf BLUMENSTEIN/LOCHER (Sys-
tem des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, § 31 II 1) sowie auf
CLÉMENCE GRISEL (L'obligation de collaborer des parties en procédure ad-
ministrative, 2008, Rz. 852), welche sich wiederum auf eine ältere Auflage
des Werkes von BLUMENSTEIN/LOCHER bezieht. GRISEL äussert sich indes-
sen nur zum Recht der direkten Steuern und hält dort fest, dass die Aus-
kunftspflicht nicht selbständig, sondern erst mit der Veranlagungsverfü-
gung angefochten werden kann (GRISEL, a.a.O., Rz. 852). Eine Aussage
zur Verrechnungssteuer lässt sich daraus nicht ableiten. Soweit sich GRI-
SEL überhaupt zu dieser Frage äussert, nimmt sie Bezug auf BLUMEN-
STEIN/LOCHER. BLUMENSTEIN/LOCHER verweisen für eine «gesonderte
Überprüfungsmöglichkeit» auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005,
VPB 65.61) Erwägung 1a sowie auf BGE 103 Ib 192 Erwägung 1. Beide
Entscheide datieren aus der Zeit vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Revision, als das damals geltende Recht den selbständigen Rechts-
mittelweg sowohl in Art. 39 Abs. 3 VStG als auch in aArt. 45 Abs. 2 Bst. d
VwVG ausdrücklich vorsah (vgl. dazu bereits E. 2.3.3). Sie äussern sich
nicht zur Frage, ob diese Privilegierung nach ihrer ausdrücklichen Aufhe-
bung durch den Gesetzgeber fortbesteht. Dass BLUMENSTEIN/LOCHER sich
mit dieser Aufhebung nicht auseinandersetzen, zeigt sich exemplarisch da-
ran, dass sie dieselbe, aus dem altem Recht gewonnene Ansicht ausdrück-
lich gleichermassen für Art. 39 Abs. 3 VStG wie für Art. 35 Abs. 3 StG tref-
fen (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., § 31 II 1). Der Rechtsmittelverweis in
Art. 35 Abs. 3 StG wurde jedoch 2008 eindeutig aus demselben, in Erwä-
gung 2.3.3 dargelegten Grund gestrichen (vgl. E. 2.3.3).
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auch auf KÜPFER, wonach die
ESTV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG «eine förmliche (mit Einsprache und
anschliessend Beschwerde anfechtbare) Verfügung» erlasse und interpre-
tiert daraus eine ohne Weiteres bestehende Anfechtbarkeit (KÜPFER,
a.a.O., Art. 39 N. 8). Diese vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfol-
gerung findet sich bei KÜPFER selbst nicht. Seine Aussage beschränkt sich
darauf, dass gegen die Verfügung der übliche Rechtsmittelweg über Ein-
sprache und Beschwerde offensteht – was auch nach dem hier gewonne-
nen Auslegungsergebnis (vorne E. 2.3) zutrifft, unabhängig davon, ob die
Beschwerde den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt. Zur strei-
tigen Frage nimmt KÜPFER nicht Stellung.
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Die zitierten Literaturstellen vermögen das aus Wortlaut, Systematik, Ent-
stehungsgeschichte und Zweck gewonnene Auslegungsergebnis (E. 2.3)
nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen.
2.5. Zu klären bleibt, welche Rechtsfolge sich aus dem in E. 2.3 f. gewon-
nenen Auslegungsergebnis für den vorliegenden Fall ergibt.
Die mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. August 2025 verlangte Mitwir-
kung dient ausschliesslich der Abklärung von Tatsachen, die für die Beur-
teilung der im Hauptverfahren (…) streitigen Verrechnungssteuer- und Re-
gressforderung von Bedeutung sein können (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).
Über den Bestand dieser Forderungen als solche entscheidet der vorlie-
gend angefochtene Einspracheentscheid demgegenüber nicht. Die strei-
tige Auskunftspflicht betrifft demnach lediglich eine Vorfrage des Hauptver-
fahrens, ohne dieses in der Sache selbst abzuschliessen.
Ein derartiger, isoliert beurteilter Teilaspekt einer Streitsache stellt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keinen Teil-, sondern einen ma-
teriellrechtlichen Zwischenentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3; bestä-
tigt in BGE 135 II 30 E. 1.3.1). Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf
Art. 46 VwVG erscheint für die vorliegende Frage gerechtfertigt. Beide Nor-
men stimmen im Wortlaut überein und der Gesetzgeber wollte mit der To-
talrevision der Bundesrechtspflege die Regelung der Anfechtbarkeit von
Zwischenverfügungen im Verwaltungsverfahren des Bundes an diejenige
des Bundesgerichtsgesetzes angleichen (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, 4403 ff.; vgl. auch FRANÇOIS BELLANGER, in: Bellan-
ger et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure ad-
ministrative, 2024, Art. 46 N. 2, mit Verweis auf BGE 133 V 477 E. 4.1.3
sowie BGE 136 II 165 E. 1.1, 135 II 30 E. 1.3.1, 134 II 137 E. 1.3.2, UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 46 N. 30). Dement-
sprechend gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 46 VwVG Zwi-
schenverfügungen, welche eine materiellrechtliche Vorfrage bzw. einen
materiellrechtlichen Grundsatzentscheid beantworten und die vor der Re-
vision der Bundesrechtspflege teilweise als Teilverfügungen behandelt
wurden, als Zwischenverfügungen im Sinne dieser Bestimmung.
Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich somit um einen
materiellrechtlichen Zwischenentscheid. Da weder die Zuständigkeit noch
der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), richtet sich dessen An-
fechtbarkeit nach Art. 46 VwVG. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist im Folgenden zu prüfen (sogleich E. 3).
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3.
Nachdem feststeht, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
materiellrechtlichen Zwischenentscheid handelt (vorne E. 2.5), ist zu prü-
fen, ob dieser nach Art. 46 Abs. 1 VwVG selbständig anfechtbar ist. Da we-
der die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG),
kommt einzig eine Anfechtbarkeit nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG (nicht
wieder gutzumachender Nachteil) oder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG
(sofortige Herbeiführung eines Endentscheids unter Ersparnis eines be-
deutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren) in Betracht.
3.1. Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Be-
schwerde nicht dargetan, dass ihm aus dem angefochtenen Entscheid ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG drohe. Der Beschwerdeführer selbst äussert sich hierzu nicht weiter,
da er den angefochtenen Entscheid ohnehin als selbständig anfechtbaren
Endentscheid betrachtet.
3.2.
3.2.1. Für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt praxisgemäss bereits ein tat-
sächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des BVGer
A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 149
E. 1.1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, substanziiert darzule-
gen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht, es sei denn,
dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. statt vieler: BGE 144
III 475 E. 1.2, 138 III 46 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1).
3.2.2. Im Vordergrund steht vorliegend die einzige vom Beschwerdeführer
erhobene Einwendung, wonach die den Auskünften zugrunde liegenden
Forderungen verjährt seien. Diese Einwendung verliert dadurch, dass die
Auskunftspflicht mangels selbständiger Anfechtbarkeit erst zusammen mit
dem Endentscheid im Hauptverfahren (…) angefochten werden könnte
(Art. 46 Abs. 2 VwVG) nichts von ihrem Gewicht: Sie bleibt im Hauptver-
fahren (…) justiziabel.
Der mit der Erteilung der verlangten Auskünfte verbundene Aufwand für
den Beschwerdeführer ist mit demjenigen vergleichbar, welcher der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten
Fall zugrunde lag: Dort wurde eine Partei unter Androhung von Haft oder
Busse zur Einreichung einer Liste sowie von Kopien technischer Unterla-
gen aufgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, ein solcher Auf-
wand «bewirk[e] kaum derart hohe Kosten, dass ein für die
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Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen wäre»,
und verneinte auch hinsichtlich der Bussandrohung selbst einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil, weil die Behörde eine allfällige Busse oder
Haft ihrerseits in einer eigenständigen, anfechtbaren Verfügung anordnen
müsste (Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2). Diese
Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Die vom Be-
schwerdeführer verlangten Auskünfte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) sind vom
Umfang her mit den dort verlangten Unterlagen vergleichbar. Auch die im
angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellte Sanktionierung nach Art. 62
VStG änderte daran nichts, da eine entsprechende Busse ihrerseits eine
eigenständige, anfechtbare Verfügung voraussetzen würde.
3.2.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG liegt demnach nicht vor.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG erfüllt sind. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenent-
scheid zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid her-
beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese beiden Voraus-
setzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das erste Erfordernis setzt vo-
raus, dass die Angelegenheit spruchreif ist. Dies ist typischerweise dann
der Fall, wenn das Prozessthema auf eine bestimmte materiellrechtliche
Frage beschränkt ist, über die im Rahmen eines Grundsatz- oder Vorfra-
geentscheids verbindlich befunden wird (vgl. Urteile des BVGer
A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3, A-4984/2014 vom 10. November
2014 E. 1.2.1).
Bereits die erste Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Auskunftspflicht des Be-
schwerdeführers. Über den Bestand der Verrechnungssteuer- und Re-
gressforderung entscheidet demgegenüber die Vorinstanz im Einsprache-
verfahren (…), welches bei ihr hängig und bis zum vorliegenden Urteils-
zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Selbst wenn die vorliegende Be-
schwerde gutgeheissen und das Nichtbestehen der Auskunftspflicht fest-
gestellt würde, könnte das Bundesverwaltungsgericht damit ausschliess-
lich das vorliegende Verfahren abschliessen; es hätte keine Möglichkeit,
das bei der Vorinstanz hängige Hauptverfahren (…) selbst zu beenden.
Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermöchte demnach von
vornherein keinen das Hauptverfahren abschliessenden Endentscheid her-
beizuführen.
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Auch die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei deren Prüfung ist zu
berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit einem gewis-
sen Aufwand verbunden ist; ein Beweisverfahren, das den üblichen Rah-
men nicht sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anfechtung des Zwi-
schenentscheids daher nicht. Nicht erfüllt ist die Voraussetzung namentlich
dann, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die
Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen
Zeugen beschränkt oder eine nicht übermässig aufwendige Expertise um-
fasst. Bejaht wurde sie demgegenüber etwa dort, wo Zeugen im entfernten
Ausland hätten befragt werden müssen (vgl. zum Ganzen: Urteil des
BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.3.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil
des BGer 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3 [nicht publ. in:
BGE 139 III 411], wo die Voraussetzung bejaht wurde, weil Zeugen in
Deutschland, Thailand und Afghanistan hätten einvernommen werden
müssen). Diese zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG entwickelten Grundsätze sind
auf die vorliegende, praktisch wortgleiche Bestimmung von Art. 46 Abs. 1
Bst. b VwVG übertragbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht diese Vor-
aussetzung ebenso restriktiv handhabt wie das Bundesgericht die entspre-
chende Bestimmung im BGG (vgl. Urteil des BVGer A-5920/2015 vom
14. Juni 2016 E. 2.3).
Gegenstand der von der Vorinstanz verlangten Mitwirkung sind die Beibrin-
gung von Fahrzeug- und Kontounterlagen sowie ergänzende schriftliche
Auskünfte zu einzelnen, konkret bezeichneten Positionen. Ein derartiges,
auf die Würdigung von Urkunden beschränktes Verfahren ohne weiteren
Auslandbezug und ohne besonderes Erfordernis eines Sachverständigen-
beweises bewegt sich im üblichen Rahmen. Der Beschwerdeführer hat
nichts weiter vorgebracht, was auf ein darüber hinausgehendes, weitläufi-
ges Beweisverfahren schliessen liesse.
3.4. Es bleibt somit festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenent-
scheid weder nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch nach Art. 46 Abs. 1
Bst. b VwVG selbständig anfechtbar ist. Auf die Beschwerde ist daher man-
gels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4.
Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 39 Abs. 3 VStG, dass
diese Bestimmung dem Beschwerdeführer keine von den allgemeinen Re-
geln des VwVG unabhängige, selbständige Anfechtungsmöglichkeit ein-
räumt. Die Anfechtbarkeit des gestützt darauf ergangenen Entscheids rich-
tet sich vielmehr nach der allgemeinen, für Zwischenverfügungen gelten-
den Ordnung von Art. 44 ff. VwVG (vorne E. 2). Nach Massgabe dieser all-
gemeinen Ordnung erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid
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der Vorinstanz vom 6. Januar 2026 als materiellrechtlicher Zwischenent-
scheid, gegen welchen weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG noch die Voraussetzungen von
Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG dargetan sind (vorne E. 3). Auf die Beschwerde
ist demnach mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutre-
ten. Auf die weiteren (materiellen) Rügen des Beschwerdeführers ist somit
nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer stellt neben dem Aufhebungsantrag auch den An-
trag, es sei festzustellen, dass er hinsichtlich der mit Schreiben vom 11. Au-
gust 2025 geforderten Auskünfte nicht auskunftspflichtig sei. Feststellungs-
begehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätz-
lich subsidiär und nur zulässig, wenn daran ein eigenständiges, über das
Interesse am Leistungs- oder Gestaltungsbegehren hinausgehendes
schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7, 137 II 199
E. 6.5, 126 II 300 E. 2c). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wä-
ren, kann jedoch offenbleiben, da der Feststellungsantrag inhaltlich nicht
über den Aufhebungsantrag hinausgeht und mangels eines tauglichen An-
fechtungsobjekts ohnehin auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht
einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzu-
setzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Aisha Rutishauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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