Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-1906/2026

B-1906/2026Entscheid vom 04.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, österreichische Staatsangehörige, erwarb 1987 in Bratislava ein Diplom als Krankenschwester und liess ihre Ausbildung 1992 in Österreich nach einer Ausgleichsmassnahme anerkennen. 2024 beantragte sie beim SRK die Anerkennung ihres Abschlusses als Pflegefachfrau in der Schweiz. Das SRK machte die Anerkennung von einer Ausgleichsmassnahme abhängig, wogegen sich die Beschwerde richtete.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine automatische Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht in Betracht fällt, weil die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 nicht erfüllt sind, namentlich der Nachweis einer dreijährigen ununterbrochenen rechtma ssigen Berufsausübung in der Slowakei fehlt. Daher war der Abschluss nach den allgemeinen Anerkennungsregeln zu prüfen und mit der aktuellen schweizerischen Referenzausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF zu vergleichen. Dabei bejahte das Gericht wesentliche Unterschiede sowohl hinsichtlich Ausbildungsdauer als auch Ausbildungsinhalt, insbesondere in pflegetheoretischen und prozessbezogenen Kernkompetenzen. Die langjährige Berufserfahrung sowie spätere Weiterbildungen vermochten diese Defizite nicht vollständig auszugleichen, weshalb Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie zulässig und verhältnismässig sind.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Vorinstanz durfte die Anerkennung des slowakischen Abschlusses davon abhängig machen, dass die Beschwerdeführerin einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung besteht.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-1906/2026

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien A._______,
vertreten durch
Prof. Dr. iur. Jörg Sprecher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses
(Gesundheits- und Krankenpflegerin; Slowakei).
B-1906/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist österreichische Staats-
angehörige und absolvierte in den Jahren 1983-1987 eine Mittelschule für
Gesundheitswesen in Bratislava (damalige Tschechoslowakei, heutige Slo-
wakische Republik). Sie verfügt über ein "Zeugnis über die Abiturprüfung
als Krankenschwester" vom 11. Juni 1987. Am 6. Oktober 1992 wurde ihre
Ausbildung in Österreich nach erfolgreich absolvierter Ausgleichsmass-
nahme anerkannt. Sie erhielt die Erlaubnis, den Beruf als diplomierte Kran-
kenschwester in Österreich auszuüben.

A.a Am 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweize-
rische Rote Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung ihres
Ausbildungsabschlusses als Pflegefachfrau in der Schweiz.

A.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 forderte die Vorinstanz zusätzli-
che Unterlagen ein, welche die Beschwerdeführerin am 28. April 2025
nachreichte. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin die Vollständigkeit des Dossiers.

A.c Mit Teilentscheid vom 10. Februar 2026 machte die Vorinstanz die An-
erkennung als Pflegefachfrau vom erfolgreichen Absolvieren einer Aus-
gleichsmassnahme abhängig (Dispositiv-Ziff. 1), wobei der Beschwerde-
führerin die Wahl zwischen dem Ausgleichslehrgang Pflege (Anpassungs-
lehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung) und einer Eignungsprüfung be-
lassen wurde (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gebühr für das Anerkennungsverfah-
ren wurde auf Fr. 1'000.– festgelegt, wobei Fr. 600.– bereits bezahlt seien
und der Restbetrag von Fr. 400.– für die definitive Anerkennung nach Ein-
gang aller notwendigen Nachweise in Rechnung gestellt werde (zzgl. einer
Registrierungsgebühr von Fr. 130.–).

B.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt in Gutheissung
der Beschwerde den angefochtenen Teilentscheid aufzuheben und ihren
ausländischen Bildungsabschluss als Pflegefachfrau ohne die Absolvie-
rung einer Ausgleichsmassnahme anzuerkennen. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 2
B-1906/2026

C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. hierzu Zwischenentscheid des
BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Be-
schwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Sie hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG,
SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit lie-
genden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Aus-
bildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG;
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Gesundheitsbe-
rufe vom 18. November 2015, BBI 2015 8715 ff. [nachfolgend: Botschaft
Gesundheitsberufegesetz], 8716). Der Beruf der Pflegefachfrau gilt als Ge-
sundheitsberuf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von auslän-
dischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des Gesundheitsberufe-
gesetzes wird in Art. 10 GesBG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG).
Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleich-
wertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
GesBG – für Pflegefachfrauen ein "Bachelor of Science in Pflege FH/UH"
oder ein Abschluss als "dipl. Pflegefachfrau HF" (Art. 12 Abs. 2 Bst. a
GesBG) – in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem
betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird an-
hand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen
praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Als Vertrag im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-

Seite 3
B-1906/2026

ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681; Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025
E. 4.2).

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen hat unter anderem zum Ziel, den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Er-
werbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige einzuräumen (Art. 1
Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den
Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des
Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des
Staates, der das Abkommen handhabt (vgl. Art. 2 FZA). Gemäss Art. 9 FZA
treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Mass-
nahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selb-
ständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung
von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet,
Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den da-
rin genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen
(vgl. Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224
nicht publizierte E. 3.5.1). Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255
vom 30. September 2005 S. 22; vgl. Anhang III, Abschnitt A, Ziff. 1 FZA;
Urteil des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 m.H.).

2.3 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein
Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen
Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsquali-
fikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf
und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaa-
ten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt,
die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG). Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitglied-
staats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als
dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wol-
len (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt
eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine
der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwal-

Seite 4
B-1906/2026

tungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebun-
den ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. zum Ganzen
BGE 152 II 224 E. 4.1).

2.4 Die Anwendbarkeit der Richtline 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifi-
kation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster
Linie "Ausbildungsnachweise" in Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen
und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mit-
gliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemein-
schaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden; ferner zählen Be-
fähigungsnachweise nach Art. 11 Bst. a Ziff. i der Richtline 2005/36/EG
und/oder Berufserfahrung dazu (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c der Richtlinie
2005/36/EG; zur Berufserfahrung vgl. Urteil des BVGer B-2338/2024 vom
21. Januar 2025 E. 4.2.2 in fine). Einem Ausbildungsnachweis gleichge-
stellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern
sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Ho-
heitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitglied-
staat diese Berufserfahrung bescheinigt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
2005/36/EG).

2.5 Die Richtlinie 2005/36/EG sieht für bestimmte Berufe – unter anderem
für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind – in erster Linie ein System der automatischen Aner-
kennung von Diplomen vor, weil die Mindestanforderungen an die Ausbil-
dung koordiniert sind (vgl. Ziff. 19 der Präambel und Art. 21 ff. der Richtlinie
2005/36/EG; sog. sektorales Anerkennungssystem; Botschaft Gesund-
heitsberufegesetz, BBl 2015 8776). In einem solchen System, das mit ei-
ner Harmonisierung der Ausbildungen zwischen den Vertragsstaaten des
Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen ver-
bunden ist, beschränkt sich der Aufnahmemitgliedstaat auf eine formelle
Prüfung (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 152 II 233
E. 4.4; Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2; vgl. Ur-
teile des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4 und 3.1 und
B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3). Die Anerkennung hat vorbehalt-
los und ohne inhaltliche Überprüfung zu erfolgen (Urteil des BVGer
B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.4.2 in fine). In Anhang V Ziff. 5.2.2 der
Richtlinie 2005/36/EG sind für Pflegefachpersonen diejenigen Ausbil-
dungsnachweise, die dem sektoralen Anerkennungssystem unterliegen,
bezeichnet. Daneben kann eine Anerkennung im Rahmen des sektoralen

Seite 5
B-1906/2026

Anerkennungssystems in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und 6 der Richtlinie
2005/36/EG erfolgen (Anerkennung erworbener Rechte).

2.6 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht er-
füllt, gelangen subsidiär die allgemeinen Regeln über die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (Art. 10 ff. der Richtlinie
2005/36/EG). Im Rahmen des allgemeinen Anerkennungsregimes kann
der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl for-
mell als auch materiell überprüfen (BGE 152 II 233 E. 4.4). Die Behörde
prüft die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit
den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaat-
lichen Ausbildungsnachweises. Sie kann von der antragstellenden Person
und den Behörden des Herkunftsstaats die nötigen Unterlagen verlangen
(Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BVGer
B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3, bestätigt mit Urteil des BGer
2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020). Die Anerkennungsbedingungen
sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt (vgl. dazu Urteile des
BGer 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2.3 und 2C_662/2018 vom
25. Februar 2019 E. 3.2.2). Dabei unterscheidet Art. 13 der Richtlinie
2005/36/EG, ob der betreffende Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat
(Abs. 1) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (Abs. 2) reglementiert ist.
Für die Anwendung von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Berufs-
qualifikation einem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zugeord-
net.

2.7 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grund-
sätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen
des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaat-
lichen Ausbildungsnachweises, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom An-
tragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG
verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungs-
dauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereich sein
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. statt vieler Urteil des
BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7 m.H.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie ver-
fügt über ein Zeugnis als Krankenschwester aus der heutigen Slowaki-
schen Republik und damit über eine einschlägige Berufsqualifikation. Vor-
liegend ist unbestritten, dass es sich sowohl in der Slowakei als auch in der

Seite 6
B-1906/2026

Schweiz um reglementierte Berufe handelt. Die Richtlinie 2005/36/EG ist
anwendbar.

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Vor-
aussetzungen für eine automatische Anerkennung des Bildungsabschlus-
ses der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Ihr Ausbildungsnachweis
sei in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. Sie
habe ihre Ausbildung vor dem festgelegten Stichdatum (1. Mai 2004) ab-
geschlossen. Es liege weder eine Bescheinigung gemäss Art. 23 Abs. 6
noch über die erworbenen Rechte nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie
2005/36/EG vor. Stattdessen gelangten die allgemeinen Regeln über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zur Anwendung.

3.2.2 Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG schützt bestimmte Berufs-
qualifikationen aus der früheren Tschechoslowakei, die vor dem 1. Januar
1993 erworben wurden oder die entsprechende Ausbildung vor dem 1. Ja-
nuar 1993 aufgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten müssen solche Aus-
bildungsnachweise anerkennen, wenn die Behörden der Tschechischen
Republik oder der Slowakei bescheinigen, dass diese Ausbildungsnach-
weise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des fraglichen Berufs in
ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen
verliehenen Ausbildungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von
den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt
sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor deren Ausstellung
mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die be-
treffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat (Art. 23 Abs. 3
letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bescheinigung vom 30. No-
vember 2023 des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik
habe gemäss Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG die "gleiche Gültig-
keit" wie der in Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte
Qualifikationsnachweis. Diejenige vom 14. Februar 2024 bestätige erneut,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Richtli-
nie 2005/36/EG nach slowakischem Recht als Krankenschwester aner-
kannt sei.

3.2.4 Die Vorinstanz erklärt, dass keine Bescheinigung im Sinne von
Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliege. Das Gesundheitsminis-

Seite 7
B-1906/2026

terium bestätige sogar, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakischen
Republik vor Ausstellung der Bescheinigung nicht über drei Jahre ununter-
brochen tatsächlich und rechtmässig die Tätigkeiten einer Krankenschwes-
ter ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin mache nichts anderes geltend.
Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG seien
somit nicht erfüllt.

3.2.5 In der Bescheinigung vom 30. November 2023 wird zwar bestätigt,
dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin unter Art. 23 Abs. 3
der Richtlinie 2005/36/EG fällt, gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig
die betreffenden Tätigkeiten in der Slowakischen Republik ausgeübt hat.
Das Schreiben des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik
vom 14. Februar 2024 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach natio-
nalem Recht eine vollqualifizierte Pflegekraft für allgemeine Pflege sei und
über das Recht nach Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG verfüge, ihre beruf-
liche Qualifikation in allen europäischen Staaten anerkennen zu lassen,
äussert sich jedoch nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Slo-
wakei. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG findet daher keine Anwen-
dung. Der Schluss der Vorinstanz, wonach eine automatische Anerken-
nung ausscheidet und nach den allgemeinen Regeln zu verfahren ist, ist
nicht zu beanstanden.

3.3 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die
Ausbildung der Beschwerdeführerin unterscheide sich in Bezug auf Bil-
dungsdauer und -inhalt wesentlich von der Ausbildung als Pflegefachfrau
in der Schweiz, wobei ihre Berufspraxis nicht geeignet sei, die festgestell-
ten Lücken in der Ausbildung vollständig zu kompensieren.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausbildung, Zusatzqualifi-
kationen und Berufserfahrung erfüllten sämtliche Anforderungen der Richt-
linie 2005/36/EG weit über das geforderte Minimum hinaus. Sie verfüge
über eine umfassende, international anerkannte Fachausbildung, ergänzt
durch ein nahezu vier Jahrzehnte umfassendes Berufsleben im Gesund-
heitswesen. Sie habe Anspruch auf die Anerkennung ihrer Fachqualifika-
tion ohne zusätzliche Auflagen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
richtig ermittelt und stelle Anforderungen an die Anerkennung, die dem
Grundsatz der Gleichbehandlung widersprächen. Die Ablehnung der Aner-
kennung ohne sachlich gerechtfertigten Grund stelle einen Verstoss gegen

Seite 8
B-1906/2026

den Grundsatz der beruflichen Mobilität qualifizierter Fachkräfte dar. Dies
sei umso unverständlicher, als Fachkräfte in der Schweiz gesucht würden.

3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die österreichische Bestätigung vom
6. Oktober 1992 über die erfolgte Anerkennung des ausländischen Qualifi-
kationsnachweises der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Gesund-
heits- und Krankenpflege nicht als Berufsqualifikation im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG gilt und deshalb in der Schweiz
nicht anerkannt werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-1255/2025 vom
23. Mai 2025 E. 3.6 in fine, B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.3 und
B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 4.4). Gleiches gilt für die Urkunde über
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau des Bay-
erischen Landesamtes für Pflege vom 14. April 2025. Zu vergleichen sind
der slowakische Abschluss der Mittelschule für Gesundheitswesen als
Krankenschwester vom 11. Juni 1987 mit der schweizerischen Ausbildung
der diplomierten Pflegefachfrau HF (vgl. Urteil des BVGer B-8005/2024
vom 23. März 2026 E. 3.4; unten E. 3.6.6).

3.6

3.6.1 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs –
wie vorliegend – auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen abhängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Aus-
übung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, so-
fern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der im Her-
kunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses
Berufs erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat
von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-
nannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen,
dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar
unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, das der Auf-
nahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie
2005/36/EG).

3.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre erweiterte theoretische und
praktische Ausbildung müsse auf dem Niveau von Art. 11 Bst. c der Richt-
linie 2005/36/EG eingestuft werden. Ihre Ausbildung gehe deutlich über
das Basisniveau hinaus: Das zusammenhängende Studium, einschliess-
lich der Fachausbildung als Hebamme (ein postmaturitäres Qualifikations-

Seite 9
B-1906/2026

studium), habe fünf Jahre gedauert. Hinzu kämen Leistungspunkte aus
dem Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule für Gesundheitswe-
sen der Heiligen Elisabeth in Bratislava und die umfangreiche klinische
Praxis über 39 Jahre.

3.6.3 Die Vorinstanz hat die massgebliche Berufsqualifikation der Be-
schwerdeführerin – das Zeugnis als Krankenschwester – dem Qualifikati-
onsniveau von Art. 11 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet (Se-
kundarniveau). Die Ausbildung sei an einer "Fachoberschule" absolviert
worden und habe gemäss Ausbildungsbestätigung aus einem "vierjährigen
Tagesstudium nach Beendigung der achtjährigen Grundschule" bestan-
den. Sie umfasse umfangreiche allgemeinbildende Inhalte und werde mit
einer Abiturprüfung abgeschlossen. Damit baue die absolvierte Ausbildung
unmittelbar auf der obligatorischen Schulbildung auf. Dass die Beschwer-
deführerin nach der Mittelschulausbildung ein einjähriges "weiterbildendes
Fernstudium für Absolventinnen der Medizinischen Mittelschule der Fach-
richtung Krankenschwester und Kinderkrankenschwester" im Bereich
Hebammenwesen abgeschlossen sowie ein zusätzliches Studium als So-
zialarbeiterin absolviert habe, ändere daran nichts.

3.6.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung ist nicht zu bean-
standen. Gemäss der Bestätigung der zuständigen Fachoberschule für
Gesundheitswesen vom 9. Juni 2024 bestand die Unterrichtsform in einem
vierjährigen Tagesstudium im Anschluss an die achtjährige Grundschule,
weshalb die Ausbildung nicht auf postsekundärem Niveau gemäss Art. 11
Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesiedelt werden kann.

3.6.5 Die schweizerische Ausbildung der Pflegefachfrau HF ist auf dem
Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG angesie-
delt (Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 5.4.1 m.H.),
was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Das Qualifikationsniveau
der Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt unmittelbar darunter, weshalb
die Anerkennungsbedingung von Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt ist, unabhängig davon, ob die Ausbildung der Beschwer-
deführerin unter Bst. b oder Bst. c von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG
fällt, da lediglich gefordert ist, dass der Abschluss aus dem Herkunftsmit-
gliedstaat "zumindest unmittelbar unter dem Niveau" des schweizerischen
Referenzabschlusses liegt. Die Anerkennungsbedingung von Art. 13
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG ist überdies nicht umstritten.

Seite 10
B-1906/2026

3.6.6 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem entspre-
chenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem Diplom oder
Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufserfahrungen stellen für die
Anerkennung eines ausländischen Diploms oder Ausweises keine rechts-
erheblichen Tatsachen dar (Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni
2026 E. 4.3 m.H. [noch nicht rechtskräftig]) und sind erst im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Ausgleichsmassnahmen zu be-
rücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteil des
BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 4.2.3 m.H.; unten E. 4.1).

3.7

3.7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz auf unzulässige
Anforderungen abstelle, indem sie die Ausbildung der Beschwerdeführerin
mit dem schweizerischen Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2021 vergleiche.
In der Schweiz seien zahlreiche Pflegfachfrauen HF tätig, welche die Aus-
bildung wie die Beschwerdeführerin in den 1980er/1990er-Jahren absol-
viert hätten. Die von der Vorinstanz verlangten Ausbildungsinhalte seien
damals nicht mitumfasst gewesen. Deshalb sei es unzulässig, die Ausbil-
dung der Beschwerdeführerin dem allerneuesten Lehrplan gegenüberzu-
stellen. Die Ausbildung wäre mit der Ausbildung von Krankenschwestern in
der vergleichbaren Zeit, vor 40 Jahren, zu vergleichen gewesen. Der Be-
fund der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin fehlten Ausbildungsinhalte,
verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.

3.7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten
sei mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grund-
sätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Es
sei somit das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung gegolten habe, weshalb das Ankerkennungsgesuch nach der aktu-
ellen Rechtslage geprüft worden sei.

3.7.3 Die Beschwerdeführerin strebt den Zugang zum reglementierten Be-
ruf der Pflegefachfrau HF und dessen Ausübung in der Schweiz an. Die
Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat er-
möglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf
wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzu-
nehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben
(Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller
im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für

Seite 11
B-1906/2026

den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkei-
ten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG). Anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse sind in ihrer
Wirkung den entsprechenden inländischen Bildungsabschlüssen gleichge-
stellt (Art. 10 Abs. 2 GesBG), mit Ausnahme des Führens eines inländi-
schen Titels (Botschaft Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8746). Die Be-
schwerdeführerin stellt das Anerkennungsgesuch für den heutigen Titel der
Pflegefachfrau HF. Die Anerkennung der Berufsqualifikation kann dabei
keine historische Bewertung eines Diploms sein, auch wenn sich die Aus-
bildungen und Titel im Bereich der Pflegeberufe in der Schweiz in den letz-
ten Jahren verändert haben (zur Entwicklung vgl. BVGE 2017 IV/2
E. 3.3.1 ff.). Vielmehr soll die Anerkennung feststellen, ob eine Person den
Beruf in der Schweiz nach den heutigen Standards ausüben kann, weshalb
das Vergleichsobjekt grundsätzlich die aktuelle schweizerische Refe-
renzausbildung ist (vorliegend der Rahmenlehrplan vom 24. September
2021 für den Bildungsgang Pflege HF, abrufbar unter https://www.becc.
admin.ch/becc/public/bvz/beruf/rahmenlehrplan, abgerufen am 31. August
2026). Die Rüge, wonach die ausländische Ausbildung mit der schweizeri-
schen Referenzausbildung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländi-
schen Diploms galt, zu vergleichen sei, geht fehl, zumal Weiterbildungen
und Berufspraxis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegebenen-
falls berücksichtigt werden können (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie
2005/36/EG). Insofern liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung (mit Inländerinnen) vor.

3.8

3.8.1 Im angefochtenen Entscheid beziffert die Vorinstanz die Differenz
zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin (total 2'518 Stunden)
und der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau HF (total
5'400 Stunden; Rahmenlehrplan, Ziff. 5.2) auf 1'168 Stunden im Bereich
der theoretisch-praktischen Ausbildung und auf 1'714 Stunden im Bereich
der klinischen Praktika.

3.8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Dauer ihrer Ausbildung in willkürlicher Weise falsch erkannt. Ihre Ausbil-
dung habe 6'904 Stunden umfasst (Gesamtumfang der beruflichen Fach-
fächer in vier Jahren) und die klinische Ausbildung 1'126 Stunden (2. Jahr:
102 Stunden, 3. Jahr: 408 Stunden, Praktikum: 140 Stunden, 4. Jahr:
476 Stunden; total 8'030 Stunden). Willkürlich sei auch der Befund, dass
deswegen sowohl die theoretisch-praktische Ausbildung und die Dauer der

Seite 12
B-1906/2026

klinischen Praktika nicht vergleichbar seien und die Ausbildung der Be-
schwerdeführerin um 2'882 Stunden oder etwas mehr als die Hälfte kürzer
gewesen sei als es die schweizerische Ausbildung verlange.

3.8.3 Die Vorinstanz führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin sei
unzutreffend. Die Gesamtdauer betrage gemäss Ausbildungsbestätigung
4'352 Stunden. Die Vorinstanz habe aber nur jene Stunden der theoretisch-
praktischen Ausbildung berücksichtigt, deren Inhalte für die berufliche
Fachausbildung wesentlich seien. Die Ausbildungsbestätigung weise ne-
ben fachbezogenem Unterricht auch zahlreiche Stunden allgemeinbilden-
den Unterrichts auf. In den schweizerischen Pflegeausbildungen auf Terti-
ärniveau, mit denen der Abschluss der Beschwerdeführerin verglichen
werde, werde eine fundierte Allgemeinbildung bereits vorausgesetzt. Da-
her könnten die Stunden in den sozialwissenschaftlichen und mathema-
tisch-naturwissenschaftlichen Fächern sowie in Sport- und Wehrerziehung
für den Vergleich nicht berücksichtigt werden. Diese Unterrichtsinhalte wie-
sen keinen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung als Pflegefachfrau aus.
Nach Abzug dieser für die berufliche Fachausbildung nicht wesentlichen
Anteile sei die Vorinstanz von einer relevanten Ausbildungsdauer von
1'532 Stunden pflegespezifischer theoretisch-praktischer Ausbildung aus-
gegangen, wobei sie 30 Stunden mehr hätte berücksichtigen sollen
(1'562 Stunden). Die Dauer der klinischen Praktika sei in der Ausbildungs-
bestätigung vor dem Gesamttotal beim Fach "Krankenpflege" aufgeführt
(986 Stunden) und anschliessend detailliert nach Ausbildungsjahr aufge-
schlüsselt. Diese Stunden seien vollumfänglich berücksichtigt worden. Ins-
gesamt ergebe sich eine fachrelevante Ausbildungsdauer von 2’548 Stun-
den. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenanzahl sei
weder anhand der Ausbildungsbestätigung nachvollziehbar noch werde sie
begründet. Das von ihr zusätzlich mit 140 Stunden veranschlagte Prakti-
kum sei in der Ausbildungsbestätigung nicht enthalten.

3.8.4 Aus dem in der Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 abgebilde-
ten Lehrplan geht hervor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin ins-
gesamt 4'352 Stunden gedauert hat (recte: 4'348 Stunden, weil das Fach
"Krankpflege" im 4. Ausbildungsjahr fälschlicherweise mit 480 Stunden
ausgewiesen wird, aus der detaillierten Aufschlüsselung jedoch nur
476 Stunden ersichtlich sind; vgl. Übersetzung, S. 2 und 3). Davon beträgt
die fachspezifische Ausbildung gemäss Lehrplan und entgegen der Dar-
stellung der Beschwerdeführerin 2'552 Stunden (recte: 2'548 Stunden).
Die Beschwerdeführerin zählt die Ausbildungsdauer in den Fachdisziplinen
(2'552 Stunden) versehentlich zum Gesamttotal der Ausbildungsstunden

Seite 13
B-1906/2026

(4'352 Stunden) und ermittelt so ein Resultat von 6'904 Stunden. Dass die
Vorinstanz die allgemeinbildenden Inhalte der Ausbildung der Beschwer-
deführerin für den Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung nicht be-
rücksichtigt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht gerügt. Von den fachspezifischen Ausbildungsinhalten sind
986 Stunden (recte: 982 Stunden) klinische Praktika auf verschiedenen
medizinischen Abteilungen. Das in der Beschwerdeschrift erwähnte Prak-
tikum von 140 Stunden ist im Lehrplan unterhalb der Darstellung der klini-
schen Praktika im 3. Ausbildungsjahr erwähnt, wobei unklar ist, ob diese
140 Stunden ("Praktikum – 4 Wochen im Juni, 7 Stunden am Tag, insge-
samt 35 Stunden wöchentlich = gesamt 140 Stunden"; vgl. Übersetzung,
S. 3 oben) Teil der klinischen Praktika im Umfang von 408 Stunden im
3. Ausbildungsjahr bilden, oder aber zusätzlich absolviert werden, oder ob
es sich dabei um generelle Praktikumsmodalitäten handelt. Jedenfalls er-
scheinen die an dieser Stelle erwähnten 140 Praktikumsstunden im Lehr-
plan beim Fach "Krankenpflege" im 3. Ausbildungsjahr nicht (vgl. Überset-
zung, S. 2, Tabelle, vorletzte Zeile). Zusammenfassend ergibt sich Folgen-
des: Die Ausbildung der Beschwerdeführerin umfasst fachspezifische Aus-
bildungsinhalte von 1'566 Stunden und klinische Praktika von 982 oder
1'122 Stunden, insgesamt 2'548 oder 2'688 Stunden; die schweizerische
Ausbildung umfasst je 2'700 Stunden, insgesamt 5'400 Stunden. Selbst
wenn man die 140 zusätzlichen Praktikumsstunden berücksichtigt, ist die
Differenz zwischen der ausländischen Ausbildung der Beschwerdeführerin
und der schweizerischen Referenzausbildung beträchtlich (2'852 oder
2'712 Stunden) und beträgt über ein Jahr (1'800 Stunden der schweizeri-
schen Ausbildung; vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; un-
ten E. 4.7). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt be-
züglich Ausbildungsdauer in willkürlicher Weise falsch ermittelt worden sei,
geht fehl.

3.9

3.9.1 Die Vorinstanz im hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die ver-
mittelten Inhalte der Ausbildung der Beschwerdeführerin sich deutlich von
denjenigen einer Ausbildung als Pflegefachfrau in der Schweiz unterschie-
den. Folgende Inhalte und Kompetenzen, die für die Ausübung des Berufs
in der Schweiz wesentlich seien und welche die Differenz zwischen einer
Ausbildung auf der Sekundarstufe II und einer höheren Ausbildung zur
Pflegefachfrau ausmachten, seien nicht oder ungenügend vermittelt wor-
den: Pflegetheorie, Datensammlung und Pflegeanamnese, Pflegeinterven-
tion, Pflegediagnose und -planung, Pflegeergebnisse und -dokumentation,

Seite 14
B-1906/2026

Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Berufsethik, -politik, -recht,
Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Be-
hinderung, Sterbebegleitung, intra- und interprofessionelle Kommunika-
tion, Organisation und Führung, Logistik und Administration.

3.9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ausbildung weise keine Defi-
zite auf. Sie erfülle die Anforderungen an die theoretische Fachausbildung,
übertreffe sie sogar deutlich. Mit den beiden Maturitätsabschlüssen und
dem Studium in Sozialer Arbeit übersteige die fachliche Kompetenz der
Beschwerdeführerin das Niveau einer Pflegefachfrau HF deutlich. Die the-
oretische Fachausbildung habe mindestens fünf Jahre zusammenhängen-
des Studium umfasst, was dem Niveau einer höheren fachlichen Ausbil-
dung entspreche. Ein höheres Niveau der beruflichen Qualifikation sei aus-
serdem durch eine Bescheinigung über die während ihres Studiums an der
Hochschule für Gesundheitswesen der Heiligen Elisabeth in Bratislava er-
worbenen Leistungspunkte nachgewiesen.

3.9.3 Die berufliche Fachausbildung der Beschwerdeführerin umfasst ge-
mäss Ausbildungsbestätigung vom 9. Juni 2024 Grundlagenkenntnisse in
Somatologie, Pathologie, Mikrobiologie/Epidemiologie und Hygiene, Psy-
chologie und Pädagogik, Organisation des Gesundheitswesens, Rechts-
wissenschaft, Erste Hilfe, Klinische Propädeutik, Innere Medizin, Chirurgie,
Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurologie, Psychiatrie und Pfle-
ge (sowie die klinischen Praktika). Die durch die Vorinstanz vorgenom-
mene Identifizierung von im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung feh-
lenden Ausbildungsinhalten ist daher nicht zu beanstanden (S. 5 f. der an-
gefochtenen Verfügung; oben E. 3.9.1). Insbesondere fehlen Ausbildungs-
inhalte, die sich vertieft mit dem Pflegeprozess und dessen Arbeitsschrit-
ten, dem Kommunikationsprozess, dem Wissensmanagement und dem
Organisationsprozess befassen. Es besteht daher auch inhaltlich ein we-
sentlicher Unterschied (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG;
unten E. 4.7). Wie bereits ausgeführt, wird der slowakische Abschluss als
Krankenschwester der Mittelschule für Gesundheitswesen vom 11. Juni
1987 mit der schweizerischen Ausbildung der diplomierten Pflegefach-
frau HF verglichen (oben E. 3.5). Weiterbildungen werden (erst) im Rah-
men der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen be-
rücksichtigt (oben E. 3.6.6 und unten E. 4.6).

Seite 15
B-1906/2026

4.

4.1 Beim Vorliegen wesentlicher Unterschiede im Sinne von Art. 14 Abs. 4
der Richtlinie 2005/36/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ausgleichsmassnahmen zunächst
prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem
Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentli-
chen Unterschied nach Abs. 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Unter wesentlichen Unterschie-
den sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten
Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Berufser-
fahrung ist nach Art. 3 Bst. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und
rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat.
Rechtmässige Ausübung bedeutet, dass die Berufserfahrung grundsätz-
lich in dem Staat erworben worden sein muss, in dem die Ausbildung ab-
solviert wurde. Berufserfahrung in einem anderen Staat, der den Beruf reg-
lementiert, ist grundsätzlich erst nach Anerkennung des Diploms rechtmäs-
sig (vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 5.5 und
B-373/2021 vom 30. August 2022 E. 8.1.2). Überdies gilt die Arbeit unter
der Aufsicht einer autorisierten Person nicht als tatsächliche und rechtmäs-
sige Ausübung des betreffenden Berufs (Urteil des BVGer B-1255/2025
vom 23. Mai 2025 E. 4.5).

4.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, es treffe zu, dass sie in ihrer ursprüng-
lichen Ausbildung eine geringere Anzahl Praxisstunden absolviert habe.
Diese Differenz werde jedoch durch die ununterbrochene berufliche Tätig-
keit von über 39 Jahren mehr als ausgeglichen. Gemäss Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs könne eine ausreichende praktische Be-
rufserfahrung in einem regulierten Gesundheitsberuf die formale Mindest-
anforderung an Praxisstunden kompensieren, wenn dadurch die fachliche
Kompetenz in vollem Umfang nachgewiesen werde. Ihre Berufspraxis in
Österreich und in der Schweiz vermöchte die Unterschiede vollständig aus-
zugleichen. Ihre bisherigen Tätigkeiten entsprächen vollständig den inter-
national anerkannten Kompetenzbereichen des Pflegeberufs. Ausserdem
habe sie in denjenigen Bereichen, in denen die Vorinstanz Defizite benannt
habe, reichhaltige Berufspraxis. Die Verfügung von Ausgleichsmassnah-
men sei unverhältnismässig.

Seite 16
B-1906/2026

4.3 Die Vorinstanz führt aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin habe
auf Sekundarstufe II stattgefunden. Jedes Fach sei auf einem anderen Bil-
dungsniveau als in der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF in der Schweiz
(Tertiärniveau) vermittelt worden, sodass die Vermittlung der Theorie,
selbst wenn das Fach denselben Titel trage und denselben Inhalt betreffe,
auf einer anderen Kompetenzstufe stattgefunden habe. Diese wesentliche
inhaltliche Lücke könne auch durch langjährige Berufserfahrung nicht aus-
geglichen werden. Die Vorinstanz habe die Berufserfahrung der Beschwer-
deführerin jedoch insofern bereits berücksichtigt, als sie davon ausgehe,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Praxis grundsätzlich in der
Lage sein werde, an einem Ausgleichslehrgang gewinnbringend teilzuneh-
men oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei primär in der Frauenheilkunde tätig gewesen. Im Schweizer Bil-
dungsgang würden Studierende aber befähigt, in allen Berufsfeldern der
Pflege die Verantwortung für den Pflegeprozess zu übernehmen. Die Lü-
cken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin würden sich auf alle Be-
rufsfelder der Pflege beziehen (z.B. Pflege in der Psychiatrie und der psy-
chischen Gesundheit, Akutpflege, Langzeitpflege). Selbst wenn man zu-
gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, dass sie einen
Teil der ihr in der Grundausbildung nicht vermittelten Inhalte durch Berufs-
erfahrung erworben hätte, sei nur schwer vorstellbar, dass sie dadurch die
Lücken beispielsweise in Bereichen wie Palliation, Behinderung und Ster-
bebegleitung habe schliessen können.

4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Berufserfah-
rung der Beschwerdeführerin in Österreich und der Schweiz gewürdigt
(einschlägige Berufserfahrung aus der Slowakei ist, abgesehen von den
Ausbildungsjahren, nicht aktenkundig):

4.4.1 Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahme, welche die Beschwerdefüh-
rerin für die Anerkennung in Österreich absolviert hatte (theoretische Aus-
bildung und Prüfung), führt die Vorinstanz aus, dass diese nicht auf die
Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und Wissen sowie den Erwerb
von Kompetenzen betreffend die festgestellten Lücken ausgerichtet gewe-
sen sei. Es seien keine Grundlagen zum Pflegeprozess (Pflegetheorie,
Pflegeassessment, Pflegediagnose oder ähnliche Inhalte) vermittelt wor-
den. Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Jahr 1992 eine er-
gänzende theoretische Ausbildung in den Fächern "Grundzüge des Sani-
tätsrechts" (15 Stunden), "Grundzüge des Sozialversicherungs- und Ar-
beitsrechts" (15 Stunden) sowie "Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobi-
ologie, Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation und Desinfek-

Seite 17
B-1906/2026

tion" (60 Stunden) absolviert und die anschliessenden Prüfungen bestan-
den (vgl. Bestätigung der Prüfungskommission für die Krankenpflege-
schule am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien vom 27. August 1992
und Bestätigung des Wiener Gesundheitsverbunds vom 1. April 2025). Je-
doch werden die fehlenden Ausbildungsinhalte damit kaum adressiert.

4.4.2 Das Referenzschreiben des Universitätsklinikums AKH Wien vom
15. Juli 2022 bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2022
als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin an der Universitätskli-
nik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist. Ihr Aufgabenbereich umfasste
gemäss Angaben im Referenzschreiben "die Wahrnehmung der 1. Pflege-
rischen Kompetenzen, 2. Kompetenz bei Notfällen, 3. Kompetenz bei der
medizinischen Diagnostik und Therapie, 4. Weiterverordnung von Medizin-
produkten". Die Dienstzeitbestätigung der Medizinischen Universität Wien
vom 22. April 2022 sowie das zugehörige Dienstzeugnis vom 5. Mai 2022
bescheinigen, dass die Beschwerdeführerin zudem in den Jahren 2013 bis
2017 als Study Nurse im Umfang von fünf Wochenstunden in der Biobank
der Universitätsklinik für Frauenheilkunde tätig gewesen ist und dabei
sämtliche in diesem Bereich anfallende Arbeiten erledigt hat. Ausserdem
ist auf der Dienstzeitbestätigung vom 22. April 2022 ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bereits von 2008 bis 2014 an der Medizinischen Uni-
versität Wien als "Freie Dienstnehmerin (Drittmittel)" tätig gewesen war, of-
fensichtlich ohne fixe Wochenstunden (entsprechende Angaben fehlen zu-
mindest). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich da-
bei um Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsprojekten sowie die Mitar-
beit an einer wissenschaftlichen Publikation. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt damit über eine fast 30-jährige Berufserfahrung in Österreich. Aller-
dings beschränkte sich ihre praktische Tätigkeit, wie die Vorinstanz zutref-
fend festhält, auf die Frauenheilkunde und die damit verbundenen Pflege-
prozesse sowie eine wissenschaftliche Tätigkeit, weshalb andere fehlende
Ausbildungsinhalte davon nicht abgedeckt sind.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf weitere berufliche Erfahrungen
aus Österreich, die jedoch für die Beurteilung der Anerkennung ihrer aus-
ländischen Ausbildung unerheblich sind (Unterstützung einer Anwaltskanz-
lei bei medizinischen Sachverhalten und Fragestellungen sowie Tätigkeit
als Dolmetscherin ebendort).

4.4.4 Die bisherige Berufserfahrung in der Schweiz, sofern diese über-
haupt zu berücksichtigen wäre (oben E. 4.1), hat in den Jahren 2022 bis
2024 in der Frauenklinik des Spitals X._______ im Bereich Geburtshilfe

Seite 18
B-1906/2026

und Gynäkologie, mithin im angestammten Berufsfeld der Beschwerdefüh-
rerin, zuerst als Fachfrau Gesundheit, dann als Hebamme und schliesslich
als Pflegehelferin stattgefunden. Sodann war sie im Jahr 2024 als Diplo-
mierte Pflegefachfrau an der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______
tätig und gemäss eignen Angaben ist sie seit dem Jahr 2025 als Pflege-
fachfrau im psychiatrischen Nachtdienst im Seeklinikum Z._______ ange-
stellt. Sie weist darauf hin, dass sie ihre Stellen aufgrund der fehlenden
Anerkennung ihrer Ausbildung jeweils wieder habe aufgeben müssen und
dass ihre Arbeitszeugnisse tadellos seien, was die Vorinstanz auch nicht in
Abrede stellt. Dennoch ist die Berufserfahrung in der Schweiz nicht geeig-
net, identifizierte Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin zu
kompensieren, zumal sie, soweit ersichtlich zumindest teilweise unter Auf-
sicht erfolgte.

4.5 Berufserfahrung vermag im Anerkennungsverfahren keine Niveauun-
terschiede in der Ausbildung, wie vorliegend, zu kompensieren (BVGE
2008/27 E. 3.9.1; Urteil des BVGer B-1255/2025 vom 23. Mai 2025 E. 4.6).
Sie ist auch nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende theoretische Kennt-
nisse beziehungsweise Bildungslücken auszugleichen; fehlt das entspre-
chende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der Lage
sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (Urteil des BGer
2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 5.2). Grundsätzlich ist nicht leicht-
hin davon auszugehen, dass fehlende theoretische Kenntnisse bezie-
hungsweise Bildungslücken durch Berufserfahrung ausgeglichen werden
(Urteil des BGer 2C_49/2024 vom 6. August 2025 in BGE 152 II 224 nicht
publizierte E. 6.4). Entscheidend ist, ob die konkrete Berufstätigkeit gerade
diejenigen Kompetenzen vermittelt hat, die in der Ausbildung fehlten (vgl.
Urteile des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.3 und B-8698/
2025 vom 27. April 2026 E. 6.4), was vorliegend – abgesehen von der Pfle-
getätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Gynäkologie – nicht der
Fall ist.

4.6

4.6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe
ihre weiteren Ausbildungen nicht berücksichtigt. Im Anschluss an ihre Aus-
bildung als Krankenschwester habe sie ein postmaturitäres Qualifikations-
studium im Bereich Hebammenwesen, einschliesslich Praxis im Kreissaal,
in der Wochenbettbetreuung und der Neugeborenenversorgung absolviert.
Das Studium habe der Vertiefung der Spezialisierung der pflegerischen
Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Frauen- und Kinderkranken-

Seite 19
B-1906/2026

pflege gedient. Es sei eine organisierte berufsbegleitende Ausbildung mit
regelmässigem Unterricht an der Schule, in der Regel ein- bis zweimal pro
Woche, ergänzt durch praktische Ausbildung in einem Krankenhaus und
theoretischen Unterricht in medizinischen und pflegerischen Fachfächern
gewesen und mit einer staatlichen Maturaprüfung abgeschlossen worden.
Zudem habe sie ein Studium in Sozialer Arbeit absolviert und dabei Prü-
fungen, etwa in den Bereichen Soziologie, Psychologie, Pädagogik, Ethik,
Statistik und Rechtswissenschaften abgelegt. Dies bilde eine zusätzliche
fachliche Qualifikation und erweitere ihre Kompetenzen im Bereich der psy-
chosozialen Betreuung von Patienten und in der interdisziplinären Zusam-
menarbeit im Gesundheitswesen (77 ECTS-Punkte).

4.6.2 Die Vorinstanz erklärt, sie berücksichtige im Rahmen der in Art. 14
Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Verhältnismässigkeitsprü-
fung und damit im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsmassnah-
men gegebenenfalls Weiterbildungen, wenn sie geeignet seien, die im Aus-
bildungsvergleich festgestellten wesentlichen Lücken zu schliessen. Wei-
terbildungen müssten ein bestimmtes Niveau und einen gewissen Umfang
aufweisen, um wesentliche theoretische Lücken schliessen zu können.
Darüber hinaus müssten sie relevant sein. Die Weiterbildung im Hebam-
menwesen sei ein Fernstudium und als fachliche Spezialisierung innerhalb
eines bestimmten Teilbereichs der Pflege zu würdigen. Sie sei jedoch nicht
geeignet, die im Ausbildungsvergleich festgestellten Defizite auszuglei-
chen. Auch das Studium der Sozialen Arbeit sei mangels direkten Bezugs
zu den festgestellten fachlichen Defiziten der Grundausbildung der Be-
schwerdeführerin nicht geeignet, die festgestellten Ausbildungslücken im
Bereich der pflegerischen Fachausbildung zu schliessen.

4.6.3 Gemäss dem Diplom der Mittelschule für Gesundheitswesen Bratis-
lava vom 6. Juni 1990 liegt ein Zeugnis über eine Abiturprüfung für ein be-
rufsbegleitendes Fernstudium vor. Laut Bescheinigung der Fachober-
schule für Gesundheitswesen Bratislava vom 9. September 2024 hat die-
ses Fernstudium knapp ein Jahr gedauert und die Fächer "Psychologie der
Frau", "Gynäkologie", "Geburtshilfe" sowie "Frauenpflege" im Umfang von
210 Stunden (davon 70 Stunden "Übungen") umfasst. Ergänzend ist unter
Ziff. 3 festgehalten, dass zusätzlich zu den im Lehrplan aufgeführten Un-
terrichtsstunden je nach Bedingungen und Bedürfnissen der Studierenden
drei Tage à sieben Stunden Veranstaltungen zum Thema Frauenpflege
durchgeführt würden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss kommt, dass diese Weiterbildung zwar einen bestimmten Teil-

Seite 20
B-1906/2026

bereich des Berufsfelds abdeckt, aber nicht die inhaltliche Breite aufweist,
die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren.

4.6.4 Aus dem Nachweis der Hochschule für Gesundheitswesen und So-
zialen Arbeit der Heiligen Elisabeth in Bratislava vom 5. Februar 2025 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2013 ein Stu-
dium in Sozialer Arbeit absolviert, aber "ohne Erfolg abgeschlossen" hat.
Die abgelegten Prüfungen hat sie fast ausnahmslos mit der Bestnote be-
standen und dabei 77 ETCS erworben. Nicht ersichtlich ist, warum sie das
Studium nicht erfolgreich beendet hat. Im Rahmen des Studiums hat die
Beschwerdeführerin Prüfungen in den Bereichen Soziologie, Psychologie,
Philosophie, Pädagogik, Ethik, Somatologie, Statistik und Rechtswissen-
schaften abgelegt. Ein Studium in Sozialer Arbeit bereitet üblicherweise auf
andere Berufe als denjenigen der Pflegefachfrau vor. Es mag wohl gewisse
Berührungspunkte mit dem Beruf der Pflegefachfrau aufweisen und die
Kompetenzen erweiterten, jedoch vermögen die erworbenen Kenntnisse
die fehlenden Ausbildungsinhalte (oben E. 3.9.3) nicht zu kompensieren.

4.6.5 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse und Schulungen
in Österreich und in der Schweiz betreffen nach den vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht diejenigen Bereiche, in denen Lücken in der Ausbildung
der Beschwerdeführerin identifiziert wurden. Das trifft zu. Die Kurse bein-
halteten spezifische Themen (z.B. Aggressionsmanagement, Deutschkurs)
und wurde grösstenteils intern bei der jeweiligen Arbeitgeberin absolviert
(vgl. Fort- und Weiterbildungspass der AKH Universitätskliniken Wien: ein-
bis mehrtägige Pflegekurse, zahlreiche Themenkurse bspw. zu Endomet-
riose und übliche Schulungen z.B. in Reanimation usw.; vgl. Bildungsin-
ventar E-Learning der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______: z.B.
KISIM Schulung für Stationäre Pflege; vgl. verschiedene Zertifikate und Bil-
dungsnachweise des Spitals X._______ z.B. über Sturzprophylaxe oder
Infektionsprävention). Es steht ausser Frage, dass sich die Beschwerde-
führerin im Rahmen ihrer Anstellungen stets auf dem neuesten Stand ge-
halten hat. Dies ändert jedoch nichts an den festgestellten Ausbildungslü-
cken.

4.7 Ausgleichsmassnahmen können verlangt werden, wenn die Ausbil-
dungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat ge-
forderten Ausbildungsdauer liegt (Art. 14 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie
2005/36/EG). Weiter können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden,
wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt

Seite 21
B-1906/2026

werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 1
Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG). Beide Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung von Ausgleichs-
massnahmen sei unrechtmässig, diskriminierend und unverhältnismässig,
erweist sich als unbegründet. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht
ausdrücklich vor, dass Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG den Aufnahmemit-
gliedstaat nicht daran hindert, in einem der Fälle von Bst. a-c vom Antrag-
steller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Vorinstanz
durfte die Anerkennung des slowakischen Ausbildungsnachweises der Be-
schwerdeführerin daher vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichs-
massnahme abhängig machen. Dabei wurde ihr in Übereinstimmung mit
Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Wahl zwischen einem Anpas-
sungslehrgang und einer Eignungsprüfung ermöglicht.

4.8 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 152 II 233, BGE 152 II 224; Urteil des BGer
2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025). Im Gegensatz zu diesen Fällen fin-
det die Richtlinie 2005/36/EG vorliegend Anwendung. Die Vorinstanz hat
bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtli-
nie 2005/36/EG durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass die Aner-
kennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der
Bedingung einer erfolgreich absolvierten Ausgleichsmassnahme grund-
sätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung ge-
stützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation
(Urteil des BVGer B-8555/2025 vom 16. Juni 2026 E. 5.6 m.H.).

5.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie
nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche
Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet (vgl.
BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beur-
teilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer
Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachver-
halts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten;
BGE 135 I 265 E. 4.4).

Seite 22
B-1906/2026

5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe bei der Vorinstanz be-
reits im Jahr 2023 die Anerkennung ihrer Ausbildung beantragt. Das Ver-
fahren sei aus ihrer Sicht unsorgfältig und schleppend geführt worden.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt die Rüge betreffend die Verfahrens-
dauer nicht in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sondern erst im
Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem
die Anerkennung unter Ausgleichsmassnahmen verfügt wurde. Inwiefern
die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensdauer für das Ergebnis des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein sollte, ist nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch keinen Antrag. Eine
überlange Verfahrensdauer ist überdies nicht auszumachen: Aus den Ak-
ten geht hervor, dass das Gesuch am 15. August 2024 bei der Vorinstanz
eingegangen ist. Die Vorinstanz reagierte rund zwei Monate später am
22. Oktober 2024 mit einem Schreiben, in dem sie festhielt, das einge-
reichte Dossier sei unvollständig, und die fehlenden Unterlagen bezeich-
nete. Diese gingen am 28. April 2025 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben
vom 28. August 2025 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin,
dass die "Unterlagen zur Bewertung Ihres Anerkennungsgesuches seit
dem 28.04.2025 vorliegen". Gleichzeitig erklärte die Vorinstanz, dass es je
nach anwendbaren Rechtsgrundlagen, der Komplexität des Falls und der
Auslastung der Vorinstanz "ab diesem Datum bis zu vier Monate dauern
kann", bis der Entscheid schriftlich mitgeteilt werde. Der Entscheid wurde
am 10. Februar 2026 getroffen. Eine gesetzliche Behandlungsfrist für An-
erkennungsgesuche im Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes
existiert nicht. Dass sich die Vorinstanz nicht an die selbst gesetzte und
kommunizierte Frist gehalten hat, ist zwar aus Sicht der Betroffenen un-
günstig. Die gesamte Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren ist aber nicht
unangemessen.

5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt, es falle auf, dass der angefochtene
Entscheid unsorgfältig redigiert sei. Sie substantiiert dies aber nicht weiter.
Redaktionelle Unsorgfältigkeiten, die keinen Einfluss auf die Entschei-
dungsformel oder den erheblichen Inhalt der Begründung haben, sind ge-
gebenenfalls der Berichtigung (Art. 69 Abs. 3 VwVG) zugänglich, falls es
sich dabei um eigentliche Fehler handelt (z.B. eine falsche Jahreszahl; vgl.
BGE 119 Ib 366 E. 2; zur Berichtigung als allgemeiner Rechtsgrundsatz
vgl. Urteil des BGer 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 2.2). Da die Be-
schwerdeführerin keinen Antrag stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Seite 23
B-1906/2026

6.
Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde er-
weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzuset-
zen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Seite 24
B-1906/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Seite 25
B-1906/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. September 2026

Seite 26
B-1906/2026

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Seite 27

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide