Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-359/2026

B-359/2026Entscheid vom 30.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer absolvierte am 5. September 2024 die zweite Wiederholungsprüfung der eidgenössischen Berufsprüfung Fahrlehrer in den Prüfungsteilen Fahrlektionen und Theorielektionen. Die Qualitätssicherungskommission von L-drive Schweiz bewertete den Prüfungsteil 1 mit 3.3 und den Prüfungsteil 2 mit 4.0; damit galt die Prüfung als nicht bestanden. Nach erfolgloser Beschwerde beim SBFI verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht eine Neubeurteilung des Prüfungsteils 1, eventualiter dessen Wiederholung oder die Erklärung des Bestehens.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass es bei der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen Zurückhaltung übt und nur eingreift, wenn die Beurteilung offensichtlich unhaltbar oder auf sachfremden Erwägungen beruht; Verfahrensrügen prüft es hingegen frei. Es verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Bewertungsbögen die Kriterien, Mängel und Punkteabzüge hinreichend nachvollziehbar darlegten und auch ein genügender Erwartungshorizont aus Wegleitung und Einzelbegründungen erkennbar war. Die geltend gemachten Bewertungsmängel, namentlich angeblich schematische Begründungen, Widersprüche bei der Kommunikationsbewertung, unzutreffende Feststellungen zum Fahrverbot sowie zur Über- oder Unterforderung der Fahrschüler, erachtete das Gericht als unbegründet oder ungenügend substanziiert. Auch die knappe Begründung des SBFI verletzte das rechtliche Gehör nicht, da es zulässigerweise auf die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Experten abstellen durfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das negative Prüfungsergebnis und die Verweigerung des eidgenössischen Fachausweises blieben damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-359/2026

Urteil vom 30. Juli 2026

Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien A._______,
(…),
vertreten durch
Henning Heinze, Rechtsanwalt,
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera,
Geschäftsstelle QSK,
(…),
Erstinstanz,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
(…),
Vorinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung Fahrlehrer 2024.
B-359/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 5. September 2024
die zweite Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 1 (Fahrlektionen) und
Prüfungsteils 2 (Theorielektionen) der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrleh-
rerin mit eidg. Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 24. September 2024
eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverban-
des L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungser-
gebnis.

B.
B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 Be-
schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen Bewertungs-
mängel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bean-
tragte, die Verfügung aufzuheben und die Prüfungsleistungen «jeweils feh-
lerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu bescheiden». Die
Rechtsbegehren ergänzte er nach Ablaufen der Beschwerdefrist mit Ein-
gabe vom 5. November 2024, worin er beantragte neben der Aufhebung
der Verfügung seien die erbrachten Prüfungsleistungen jeweils mindestens
mit der Note 4.0 neu zu bewerten und die Prüfung sei insgesamt als be-
standen neu zu bescheiden.

B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2025 wies die Vor-
instanz die Beschwerde vollumfänglich ab.

C.
C.a Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026
beim Bundesverwaltungsgericht an und stellt die folgenden Anträge:

«1. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation (SBFI) vom 22. Dezember 2025 sowie die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 24. September 2024 seien aufzuheben und die Sache
sei zur rechtskonformen Neubeurteilung der Prüfungsleistungen des Be-
schwerdeführers im Prüfungsteil 1 (1. und 2. Fahrlektion) an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Beachtung der Erwägungen des Bundesverwaltungs-
gerichts.

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der genannten
Entscheide zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prü-
fungsteils 1 der eidgenössischen Berufsprüfung für Fahrlehrer zu ermögli-
chen.

Seite 2
B-359/2026

3. Subeventualiter seien die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im
Prüfungsteil 1 als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer der eid-
genössische Fachausweis für Fahrlehrer auszustellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.»

C.b Mit Eingabe vom 19. März 2026 lässt sich die Erstinstanz vernehmen
und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

C.c Mit Eingabe vom 23. März 2026 lässt sich die Vorinstanz vernehmen
und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

C.d Mit Eingaben vom 8. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer (bzw.
seine Rechtsvertretung) eine Honorarnote im Umfang von Total
Fr. 6'019.82 ein (total 11:15 h zu einem Stundensatz von Fr. 495.– excl.
MWST), wovon Fr. 4'864.51 zu erstatten seien.

D.
Auf die erwähnten Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den
Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es be-
urteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG. Das SBFI ist eine taugliche Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG sowie
Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. De-
zember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es ist keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG ersichtlich.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

Seite 3
B-359/2026

1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid
der Vorinstanz vom 22. Dezember 2025, der die erstinstanzliche Verfügung
vom 24. September 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Be-
schwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz bean-
tragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erst-
instanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE
146 II 335 E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024
E. 1).

1.4 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Über- oder Unterschreitung sowie
Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.2 Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen
die Rechtsmittelbehörde nicht über genügend eigene Fachkenntnisse ver-
fügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zu-
dem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Fak-
toren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein
zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerde-
führenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu
machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde somit die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegen-
über anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer be-
schwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss
ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhal-
tung. Es schreitet erst ein, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfrem-
den oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertret-
bar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich un-
haltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I

Seite 4
B-359/2026

229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1;
2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; des BVGer B-8976/2025 vom
26. Mai 2026 E. 2.2; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4). Das
Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung
durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese
im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerde-
führers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie
von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und ein-
leuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; Urteile des BVGer
B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober
2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; je m.w.H.).

2.3 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni-
tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen
würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.). Auf Verfahrens-
fragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prü-
fung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen
(Urteile des BVGer B-3173/2024 vom 1. September 2025 E. 3;
B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2). Ein rechtserheblicher Verfahrens-
mangel liegt dann vor, wenn ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungs-
ergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beein-
flusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni
2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2).

3.

3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und
dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und
verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1
BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidge-
nössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eid-
genössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27
Bst. b BBG) erworben.

3.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungs-
bedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie
berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschrif-
ten unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2
BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Erstinstanz die am

Seite 5
B-359/2026

29. August 2007 genehmigte Prüfungsordnung über die Erteilung des eid-
genössischen Fachausweises als Fahrlehrerin/Fahrlehrer erlassen, wobei
die letzte Änderung am 28. September 2023 erfolgte (abrufbar unter
<https://www.l-drive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 25. Juni
2026; nachfolgend: Prüfungsordnung).

3.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung wur-
den einer Kommission für Qualitätssicherung übertragen (Ziff. 2.11 der Prü-
fungsordnung), bei welcher es sich um ein Organ der Erstinstanz handelt
(vgl. <https://ag.l-drive.ch/de/qualitaetssicherungskommission-qsk>, zu-
letzt abgerufen am 25. Juni 2026). Diese erliess dabei unter anderem die
Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 6. Juli 2021, welche zuletzt am
24. September 2024 ergänzt wurde (abrufbar unter <https://www.l-
drive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 25. Juni 2026; nachfol-
gend: Wegleitung; Ziff. 2.2 Bst. a der Prüfungsordnung).

3.4 Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, indem in bei-
den Prüfungsteilen mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Art. 43 Abs. 1
BBG i.V.m. Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Prüfungsteile sind Fahrle-
ktionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 1) einerseits und Theorielektionen
(zwei Lektionen; Prüfungsteil 2) andererseits (Ziff. 5.11 der Prüfungsord-
nung). Der genaue Inhalt der beiden Prüfungsteile ergibt sich sodann aus
Ziffer 3.3 der Wegleitung. Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden
zwei Teilen: Prüfungsteil 1: Planen, durchführen und evaluieren von zwei
Lernveranstaltungen im Bereich praktischer Fahrunterricht nach Schüler-
blatt mit je einer Fahrschülerin oder einem Fahrschüler mit unterschiedli-
chem Ausbildungsstand; Prüfungsteil 2: Planen, durchführen und evaluie-
ren von zwei Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Verkehrssinnbildung
und Verkehrsregeltheorie mit mindestens vier Fahrschülerinnen und Fahr-
schülern (Ziff. 3.1 der Wegleitung). Auftrag, Themen und Zeitbudget der
Prüfungsteile sind in der Wegleitung festgehalten (Ziff. 3.3 der Wegleitung).
Die Prüfungsleitung wird von der Erstinstanz bestimmt. Die Prüfung wird
von zwei Expertenteams mit je zwei Expertinnen beziehungsweise Exper-
ten bewertet (Ziff. 4.1 der Wegleitung). Die Kriterien und Indikatoren an-
hand welcher die Expertinnen und Experten die Leistung der Kandidieren-
den in den Prüfungsteilen 1 und 2 beurteilen, ergeben sich ebenfalls aus
der Wegleitung (Ziff. 4.2 der Wegleitung). Jedes Kriterium wird dabei mit
einer Punktzahl von 0 bis 3 bewertet (Ziff. 4.3 der Wegleitung). Die erreich-
ten Punkte werden pro durchgeführte Fahr- beziehungsweise Theorielek-
tion addiert und mittels folgender Umrechnungsformel in eine Positions-

Seite 6
B-359/2026

note umgerechnet: (erreichte Punktzahl x 5) / (maximale Punktzahl) + 1 =
Note 1 bis 6. Die Prüfungsteilnote 1 errechnet sich aus dem Mittelwert der
beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen. Die Prüfungsteilnote 2 er-
rechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theo-
rielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Beurteilung der Abschlussprü-
fung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach den Ziffern
6.2 und 6.3 der Prüfungsordnung (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Po-
sitionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 der Prü-
fungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines
Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird
auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Ge-
samtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prü-
fungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 be-
zeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind
nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung).

3.5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen
mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung).
Die Erstinstanz entscheidet aufgrund der eingereichten Modulabschlüsse
beziehungsweise Gleichwertigkeitsbestätigungen und der erbrachten Leis-
tungen an der Abschlussprüfung über die Erteilung oder Nichterteilung des
Fachausweises (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprü-
fung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51
der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf
jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde
(Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung).

3.6 Der Beschwerdeführer hat im Prüfungsteil 1 die Note 3.3, bestehend
aus den Noten für die 1. Fahrlektion (Note 3.0) und die 2. Fahrlektion
(Note 3.5) erhalten. Der Prüfungsteil 2 wurde mit der Note 4.0, bestehend
aus je einer Note 4.0 für die 1. und die 2. Theorielektion. Somit hat er die
zweite Wiederholungsprüfung mit der Gesamtnote 3.7 nicht bestanden.

4.

4.1 Zunächst vertritt der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht die Auf-
fassung, die Bewertung seiner Prüfungsleistung genüge den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

Seite 7
B-359/2026

4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt eine Prüfungskommission
ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der betroffenen Person kurz dar-
legt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet
wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen
vermochten. In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne ihre Begrün-
dungspflicht zu verletzen, vorerst darauf beschränken, die Noten der ein-
zelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Diesfalls hat sie erst im Rechts-
mittelverfahren die ausführlichere Begründung nachzuliefern und die be-
schwerdeführende Person muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten
Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer
2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai
2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; 2D_65/2011 vom
2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5995/2022 vom 12. Juli 2023
E. 3.2). Die Rechtsmittelbehörde muss nur dann detailliert auf Rügen ein-
gehen, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend be-
legt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst sub-
stantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür lie-
fern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu
hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich un-
terbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen da-
rauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder
des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1
m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Erst
wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt
eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.3).

4.3 Die dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz zur Verfügung gestell-
ten Bewertungsbögen geben präzise und umfassend Auskunft über die
vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers. Ent-
gegen seinen Ausführungen wird daraus ohne Weiteres klar, weshalb die
Korrektoren seine Leistungen so und nicht anders bewertet haben. Insbe-
sondere verfügt jedes Teilkriterium nebst einer textualen Erläuterung über
eine Begründungsskala von 0 bis 3 Punkten, welche die vom Beschwerde-
führer als fehlend bemängelte «Abwägung zwischen richtigen, teilrichtigen
und fehlerhaften Leistungselementen» (S. 12 der Beschwerde) erfüllt. Der
Beschwerdeführer wurde somit in einer Weise dokumentiert, die den ge-
schilderten Grundsätzen zur Begründungspflicht im Prüfungsrecht ohne
Weiteres genügt, ja die Minimalvorgaben sogar übertrifft. Es wäre ihm ge-
stützt darauf möglich gewesen, substantiiert zu begründen, inwiefern die
Beurteilung unrichtig sei. Unter den gegebenen Umständen waren seine

Seite 8
B-359/2026

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrechte
vollständig gewahrt (vgl. Urteil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar
2026 E. 4.2).

4.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht
liegt nicht vor; insofern ist somit auch der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden, der zum gleichen Resultat gelangt.

5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer konkrete Bewertungsmängel.

5.1

5.1.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründungen im Be-
wertungsbogen seien generisch und austauschbar, was sich darin zeige,
dass einzelne Begründungen nahezu wortgleich mit jenen einer anderen
Bewertung seien.

5.1.2 Im Vergleich des Bewertungsbogens des Beschwerdeführers mit
demjenigen des Mitkandidaten treten zwar mitunter ähnliche Aussagen
auf. Dass jeweils beim gleichen Teilkriterium das Augenmerk der Beurtei-
lung auf dem gleichen Gegenstand liegt, ist nicht zu beanstanden, sondern
Ausdruck der Einhaltung des Bewertungsrasters. So wird zwar in beiden
Beurteilungen zum Aufbau der Lektion (Kriterium 1.2) beim Thema Rechts-
vortritt bemängelt, dass ein Aufbau vom Einfachen zum Komplexen fehle;
dies ist aber gleichsam als Definition eines lernlogischen Aufbaus zu ver-
stehen. Wenn solcherart Definitionen im Rahmen der Begründungen ge-
nannt werden, macht sie dies nicht formelhaft. Nicht zu beanstanden ist
sodann, wenn einzelne Punkte, beispielsweise die Art des Anleitens der
Fahrschüler, deren Über- oder Unterforderung, die gefahrene Strecke
usw., in beiden Fällen erwähnt werden: Vielmehr ist dies Ausdruck einer
strukturierten Bewertungspraxis. Beim Einsatz von Methoden (Kriterium
1.3) wird zwar in beiden Fällen auf ein ständiges Informieren und anweisen
bzw. anleiten abgestellt, doch werden daraus unterschiedliche Kritikpunkte
für die unterschiedlichen Fahrschüler abgeleitet. Zusammenfassend wer-
den zwar in beiden Bewertungsbogen teilweise ähnliche Wendungen be-
nutzt, diese lassen jedoch gleichwohl erkennen, dass zwar die Experten
jeweils die gleichen Massstäbe und Teilkriterien bei der Beurteilung berück-
sichtigen, jedoch immer noch genügend individualisiert die konkreten Leis-
tungen der jeweiligen Kandidaten beurteilen.

Seite 9
B-359/2026

5.1.3 Im Ergebnis ist nicht von zu schematischen Begründungen auszuge-
hen. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung dieser Rüge – auch wenn sie
knapp ausfällt – inhaltlich nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Kommunikation
über den «Erwartungshorizont», wenn die Beurteilung nur festhalte, die Er-
wartungen seien kaum, wenig oder nicht ausreichend erfüllt worden.

5.2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Meinung,
aus dem Zusammenhang der dargelegten Beurteilungskriterien und des
Wissens, welches sich der Beschwerdeführer habe aneignen müssen,
gehe die Erwartungshaltung klar genug hervor. Die Erstinstanz führt aus,
dass sich die Anforderungen aus den Kriterien, Indikatoren und Bewer-
tungsstufen der Wegleitung ergäben.

5.2.3 Die Rüge verfängt in der Allgemeinheit, in der sie der Beschwerde-
führer vorbringt, nicht. Der «Erwartungshorizont» einer Berufsprüfung ist
durch den Prüfungsstoff definiert, der grundsätzlich nur bei korrekter Wie-
dergabe bzw. Anwendung zur vollen Punktzahl führt. Wenn und soweit die
Leistungen des Beschwerdeführers dahinter zurückbleiben, erfüllen sie die
Erwartung nicht und ist ein entsprechender Punkteabzug gerechtfertigt. Es
kann nicht von der Prüfungsbehörde verlangt werden, eine Gesamtliste der
Mängel aufzulisten, sondern es reicht, wenn die Begründung der Bewer-
tung klar macht, wo und weshalb der Beschwerdeführer Abzüge erhalten
hat. So kann der vom Beschwerdeführer gewünschte «Erwartungshori-
zont» problemlos erkannt werden, weil klar wird, in welchen Bereichen De-
fizite geortet wurden und mehr zu erwarten gewesen wäre. Dies ist im vor-
liegenden Fall aus der Gesamtheit der Bewertungen – insbesondere in den
vom Beschwerdeführer genannten Kriterien – gut möglich. Die Beurtei-
lungstexte lassen, wenn sie in der Gesamtheit gelesen werden, keine Zwei-
fel darüber offen, weshalb ein Punkteabzug erfolgte. So wird in der Fahrle-
ktion, Kriterium 1.2 klar, dass vom Beschwerdeführer erwartet worden war,
eine sinnvolle Lektionsgestaltung mit ansteigender Lernkurve vorzuneh-
men, was er aber unterliess. Wenn beim Kriterium 5.1 derselben Lektion
festgehalten wird, er habe die ihm gestellten Fragen nicht beantworten kön-
nen, liegt es geradezu auf der Hand, dass der «Erwartungshorizont» eine
korrekte Beantwortung der ihm konkret gestellten Fragen gewesen wäre.
Auch beim Kriterium 5.2 derselben Lektion wird deutlich, dass eine Refle-
xion über ein didaktisches Vorgehen verlangt war, wie der Rechtsvortritt

Seite 10
B-359/2026

vermittelt werden könnte. Bei der zweiten Fahrlektion kritisiert der Be-
schwerdeführer Gleiches beim Kriterium «9.2» (gemeint wohl 3.1) und
«9.3» (gemeint wohl 3.2). Auch hier wird klar, dass erwartet worden war,
seine unklare Aussage zu den Kontrollblicken zu erläutern, die Faustregel
zum Zählen am Stopp-Schild zu erklären und Gefährdungen des Strassen-
verkehrs zu vermeiden. Insbesondere diese letzte Anforderung ist derart
selbstverständlich (für eine Berufsprüfung als Fahrlehrer), dass sie jeden-
falls keiner zusätzlichen Formulierung als «Erwartungshorizont» bedürfte.
Beim Kriterium 5.2 der zweiten Fahrlektion, das der Beschwerdeführer kri-
tisiert, heisst es «Beschreibt kaum, wie der Lernzuwachs festgestellt wer-
den konnte. Beschreibt keine Alternativen. Z.B. alternative Methoden, The-
menwahl». Dies zeigt exemplarisch, dass ohne weitere Darlegung erkennt-
lich wird, was vom Beschwerdeführer erwartet worden war, nämlich eine
Reflexion, wie er die Lehrwirkung seines Unterrichts durch beispielsweise
andere Methoden verbessern könnte.

5.2.4 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit dieser Rüge
nicht durch.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Widerspruch innerhalb der Bewer-
tung seines Kommunikationsverhaltens in der Fahrlektion 1, weil ihm ei-
nerseits in der Gesamtbeurteilung vorgehalten werde, permanent zu kom-
munizieren, was ein selbstständiges Fahren der Fahrschülerin verunmög-
liche, er andererseits aber im Kriterium 2.1, das die Kommunikation betrifft,
2 von 3 Punkten erhalte. Dadurch entstehe ein Widerspruch, da seine
Kommunikation entweder geeignet sei, das Lernen zu fördern oder aber
derart dominiere, dass selbständiges Fahren verunmöglicht werde; die Be-
wertung lege «nicht dar, weshalb ein als gravierend dargestellter Mangel
lediglich zu einem marginalen Punkteabzug» führe.

5.3.2 Im Bewertungsbogen wird das Kommunikationsverhalten des Be-
schwerdeführers nicht nur in der Gesamtwürdigung der Lektion und im Kri-
terium 2.1 («Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend») an-
gesprochen, sondern auch im Kriterium 1.3 («Setzt Methoden teilnehmer-
gerecht und zielführend ein»). Im Kriterium 1.3 hat der Beschwerdeführer
1 von 3 Punkten erhalten; begründet wird dies damit, dass er durch perma-
nentes Kommunizieren die Fahrschülerin einerseits mit Informationen
überladen habe und andererseits ihr selbständiges Fahren verunmöglicht
habe. Die Beurteilung zeigt, dass der Mangel als gravierend beurteilt

Seite 11
B-359/2026

worden ist. Sie deckt sich genau mit dem Vorwurf, der in die Gesamtwür-
digung der Lektion eingeflossen ist. Der vom Beschwerdeführer erblickte
Widerspruch liegt daher nicht vor. Ein Widerspruch entsteht auch nicht
dadurch, dass im Kriterium 2.1 eine bessere Beurteilung erfolgt. Dort wird
kritisiert, dass seine Aussagen teilweise Verständnisfragen nach sich zö-
gen, dass er zu schnell spreche und oft das Füllwort «genau» verwende.
Einerseits ist nicht zu beanstanden, wenn diese Mängel als nicht so gra-
vierend erachtet und mit 2 von 3 Punkten bedacht werden. Andererseits
zeigen die Begründungen zu beiden Kriterien deren spezifische Ausrich-
tung: Während im Kriterium 1.3 die Kommunikation als Lehrmittel und -me-
thode (als inhaltlich richtig, hilfreich, angemessen usw.) gewürdigt wird, ist
es im Kriterium 2. 1 die Art und Weise des Kommunizierens (als freundlich,
nachvollziehbar, verständlich, usw.), wie auch die Erstinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung ausführt. Dass die Beurteilungen hierbei auseinanderfallen
können, liegt auf der Hand und führt nicht zu einem Widerspruch.

5.3.3 Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobe-
nen Vorwurf hinsichtlich der Fahrlektion 2. Er lässt unklar, auf welche kon-
kreten Beurteilungspassagen er sich stützt, doch ist (gestützt auch auf die
Beschwerde vor der Vorinstanz) davon auszugehen, dass auch hier wieder
die Kritik am starken Anleiten (Kriterium 1.3) dem Vorwurf der ungenügen-
den Rückfragen (Kriterium 2.1) gegenübergestellt wird. Es liegt aber kein
Widerspruch darin, wenn einerseits die Lehrmethode des starken Anleitens
kritisiert wird und andererseits im Rahmen der Beurteilung der Kommuni-
kation mit einem offenbar fremdsprachigen Fahrschüler häufigere Rückfra-
gen über das Verständnis als wünschenswert erachtet wurden. Auch hier
trifft die Ausführung der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung somit zu.

5.3.4 Zusammenfassend erweisen sich beide Rügen zu den angeblich wi-
dersprüchlichen Vorwürfen als unbegründet.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Fahrschülerin ohne Intervention
seinerseits durch ein Fahrverbot fahren gelassen zu haben. Er habe sub-
stantiiert dargelegt und anhand der Route belegt, dass kein Fahrverbot vor-
liege, was die Vorinstanz nicht näher abgeklärt habe.

5.4.2 In seiner Beschwerde an die Vorinstanz schrieb der Beschwerdefüh-
rer, er bitte um Konkretisierung dieses Punktes, denn eine Rekonstruktion
der gefahrenen Route habe ergeben, dass die Fahrschülerin nicht durch

Seite 12
B-359/2026

ein Fahrverbot gefahren sei. Die Erstinstanz führte in ihrer Stellungnahme
im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass der Beschwerdeführer beabsich-
tigt habe, an der Kreuzung der Alten Poststrasse eine Rechtsabbiegung in
die Sternengasse durchzuführen. Die Fahrschülerin habe jedoch die ein-
zubiegende Strasse übersehen und sei geradeaus weitergefahren und da-
bei in einen Bereich mit Fahrverbot in der Alten Poststrasse geraten; vom
Beschwerdeführer sei erwartet worden, in dieser Situation frühzeitig zu
warnen, einen Bremseingriff vorzunehmen oder zumindest die Situation im
Anschluss zu besprechen. In seiner Replik ergänzte der Beschwerdefüh-
rer, es stelle sich die Frage, ob die Rekonstruktion der gefahrenen Route
«korrekt ist oder eher eine Vermutung»; überdies werde auch nicht erläu-
tert, weshalb er für die unterbliebene Intervention negativ bewertet würde.

5.4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann keine Rede
davon sein, dass er vorinstanzlich substantiiert dargelegt oder gar belegt
hätte, dass kein Fahrverbot durchfahren wurde. Er hat unspezifizierte Be-
hauptungen vorgebracht und Fragen aufgeworfen, ohne – vorinstanzlich
oder vor Bundesverwaltungsgericht – inhaltliche Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zu liefern oder gar Beweise zu offerie-
ren bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Erstinstanz, deren Beurteilung sich
auf ihre konkreten Beobachtungen stützt, wie sie in der Vernehmlassung
vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, hat demgegenüber den Hergang
des Vorfalls ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Es besteht somit
keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen Schilderung der Prüfungs-
experten zu zweifeln.

5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer den vorgenommenen Punkteabzug
beanstandet bzw. im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete, ist dieser
hingegen offensichtlich. Dass eine Berufsprüfung für Fahrlehrer zulässiger-
weise den Umgang des Kandidaten mit den Verkehrsregeln berücksichtigt
und dass dabei das Durchfahren(lassen) eines Fahrverbotes (!) – zumal
ohne angemessene Interaktion durch den Kandidaten – als gravierende
Fehlleistung gewertet wird, ist sachgerecht.

5.5

5.5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass verschiedentlich auf die
Über- oder Unterforderung der Fahrschüler abgestellt würde, die Experten
aber nicht darlegten, auf welche konkreten Wahrnehmungen sich diese
Einschätzung stütze und ob die Fahrschüler entsprechende Rückmeldun-
gen abgegeben haben. Es bleibe unklar, ob es sich um belastbare

Seite 13
B-359/2026

Feststellungen oder blosse Vermutungen handle, weshalb kein Punkteab-
zug erfolgen könne.

5.5.2 Die Erstinstanz führt hierzu aus, dass die Annahmen zur Über- oder
Unterforderung der Fahrschüler auf den konkreten Beobachtungen im Prü-
fungsgeschehen basierten, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstel-
lung und der Reaktionen der Fahrschüler.

5.5.3 Im Rahmen einer praktischen Prüfung – wie bei den vorliegend in
Rede stehenden Fahrlektionen – nehmen die Experten eine unmittelbare
Einschätzung der Leistungen der Kandidierenden vor. Dabei kann bzw.
muss vorausgesetzt werden, dass diese Fachleute nicht zuletzt auch auf-
grund ihrer Praxiserfahrung in der Lage sind, eine objektive Bewertung ins-
besondere auch der kommunikativen Kompetenz des Kandidierenden ab-
zugeben (vgl. für die medizinischen Prüfungen Urteil des BVGer
B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.3). Es ist somit Sache des Beschwer-
deführers, überzeugende Argumente gegen die fachliche Einschätzung der
Experten vorzubringen, ansonsten kein Anlass für eine abweichende Be-
urteilung durch die Rechtsmittelinstanzen besteht (vgl. Urteil des BVGer
B-5606/2020 vom 8. November 2020 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügen dieser Anforderung nicht.

5.6

5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass es oft an einer verhältnismässigen
Gewichtung fehle. Eine Bewertung, die ohne erkennbare Relation zwi-
schen Mangel und Punkteabzug erfolge, überschreite den Beurteilungs-
spielraum und sei gerichtlich korrigierbar.

5.6.2 Die Erstinstanz erwidert, dass die Gewichtung im Rahmen des Be-
wertungssystems erfolge und sich an der Bedeutung der jeweiligen Krite-
rien sowie am Ausmass der festgestellten Abweichungen ergäben.

5.6.3 Die Ermessensausübung bei der Punktevergabe und bei der Beurtei-
lung der inhaltlichen Mängel einer Prüfungsleistung bilden den Kernbereich
des Beurteilungsspielraumes, in welchen die Rechtsmittelinstanzen bei der
Beurteilung eines Prüfungsentscheides nicht einzugreifen haben (vgl. vor-
stehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt anlässlich dieser Rüge in
keinster Weise auf, inwiefern die Erstinstanz ihren Beurteilungsspielraum
unhaltbar ausgeübt hätte. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er keine
Relation zwischen Mangel und Punkteabzug erblickt; gerade das von ihm
genannte Beispiel der Fahrlektion 1, Kriterium 4 zeigt dies auf: Der vorge-
Seite 14
B-359/2026

nommene erhebliche Punkteabzug ist nicht zu beanstanden, weil die von
der Prüfungskommission dargelegten Mängel ohne überschreiten des Be-
urteilungsspielraums als schwer beurteilt werden können. Der Beschwer-
deführer bringt jedenfalls nichts vor, was diese Beurteilung als unhaltbar
erscheinen liesse. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht
der in Fahrlektion 1, Kriterium 4 beurteilte Mangel «derart schwer wiegen
soll, dass er das Nichtbestehen rechtfertigt», sondern die Gesamtheit der
verschiedenen dem Beschwerdeführer angelasteten Mängel.

5.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen das rechtliche Gehör verlet-
zenden Begründungsmangel im vorinstanzlichen Entscheid, sowohl allge-
mein als auch jeweils betreffend die bereits vorgenannten Rügen.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwer-
deführers festgehalten und diesen Rügen die Begründungen der Experten
gegenübergestellt (E. 4.3–4.8 des angefochtenen Entscheids). Weiter führt
die Vorinstanz aus, dass sie in inhaltlicher Hinsicht ihre Kognition be-
schränken und in verfahrensmässiger Hinsicht auf die Erklärungen der Prü-
fungsexperten abstellen dürfe, soweit diese die substantiierten Rügen des
Beschwerdeführers vollständig und nachvollziehbar beantworteten. Zur
Begründung ihrer Beurteilung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Prü-
fungskommission und die Experten hätten die Gründe, weshalb der Be-
schwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat, nachvollziehbar und
sachlich dargelegt und die Beurteilungsbogen präzisiert. Die Erstinstanz
habe sich zudem sehr ausführlich geäussert. Auch sie, die Vorinstanz,
habe sich anschliessend mit sämtlichen Rügen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und habe festgestellt, dass die Erstinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers umfassend beantwortet habe. Die blosse Ein-
nahme eines gegenteiligen Standpunkts zu demjenigen der Prüfungskom-
mission durch den Beschwerdeführer vermöge aber deren Leistungsbeur-
teilung nicht in Zweifel zu ziehen und sei jedenfalls nicht willkürlich. Die
Experten hätten nach Ansicht der Vorinstanz ihren Ermessensspielraum
eingehalten und sowohl ihre Beobachtungen als auch die Ausführungen zu
den Defiziten des Beschwerdeführers seien plausibel.

Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit ausserordentlich knapp.
Die Begründung bleibt hinter dem zurück, was von einer Rechtsmitte-
linstanz zu erwarten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer schon
im vorinstanzlichen Verfahren durchaus substantiierte Rügen insb. auch
hinsichtlich der von ihm behaupteten konkreten Bewertungsmängel vorge-
bracht hat. Die Vorinstanz stützt sich aber zu Recht auf die Praxis, die

Seite 15
B-359/2026

solches erlaubt. Zwar begründet sie diese «Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts» in der Fussnote ausschliesslich mit Entscheiden der
REKO/EVD; freilich wurde die Praxis vom Bundesverwaltungsgericht fort-
geführt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.2; Urteil des BVGer
B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 3.2). Auch wenn die Vorinstanz somit zu-
lässigerweise auf die Auffassung der Experten abstellen durfte, wäre wün-
schenswert, wenn sie eine eigentliche Begründung formulierte, weshalb
und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten
für nachvollziehbar erachtet und für vollständig hält, anstatt einfach die Par-
teistandpunkte darzulegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann
vorliegend aber jedenfalls vor dem Hintergrund der ausserordentlich aus-
führlichen und nachvollziehbaren Begründungen der Erstinstanz in den Be-
urteilungsbögen und im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche die Vo-
rinstanz verwies und die sie sich somit implizit zu eigen machte, verneint
werden.

Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht zu bejahen gewesen
wäre, wäre diese durch die Beurteilung im vorliegenden Entscheid als ge-
heilt zu betrachten (vgl. BGE 142 II 2018 E. 2.8.1 m.w.H.), zumal sich der
Beschwerdenführer noch einmal umfassend äusserte, sich sowohl die
Erstinstanz hinsichtlich der materiellen Beurteilung und die Vorinstanz hin-
sichtlich ihrer eigenen Entscheidbegründung ausführlich vernehmen lies-
sen und das Bundesverwaltungsgericht vorstehend eine inhaltliche Kon-
trolle mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz vorgenommen hat.

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte ihre Kognition
nicht einschränken dürfen und habe die erstinstanzliche Sachverhaltsfest-
stellung nicht ausreichend überprüft.

Diese Rügen sind unzutreffend. Es ist nach ständiger Praxis anerkannt,
dass auch die Vorinstanz ihre Kognition bei der materiellen Überprüfung
von Prüfungsentscheiden einschränken darf (Urteile des BVGer
B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 4.1; B-1962/2017 vom 22. November
2018 E. 4.1 m.w.H.). Ebenso ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
die Behörde nicht gehalten, den Sachverhalt von Grund auf neu und voll-
ständig zu erstellen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober
2020 E. 1.5.2; E-120/2015 vom 16. September 2015 E. 5.3). Der Be-
schwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar die Beurteilungen
der Experten verschiedentlich in Frage gezogen, ohne jedoch konkrete An-
haltspunkte vorzubringen, die Zweifel daran geweckt hätten. Vor diesem

Seite 16
B-359/2026

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von weiteren
Abklärungen absah.

7.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 BV eine
Einschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit geltend machen möchte, bleiben
die entsprechenden Vorbringen völlig unsubstantiiert. Eine entsprechende
Verletzung ist auch nicht erkennbar, zumal Berufsprüfungen die Wirt-
schaftsfreiheit zwar tangieren, aber praxisgemäss als zulässiger Eingriff
gelten (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3360/2014 vom 4. Juli 2016 E. 5.8).

8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kos-
ten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf Fr. 1'600.- festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

9.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähig-
keitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbil-
dung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prü-
fungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide,
die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkei-
ten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E.
1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.).

Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind,
insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur,
bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil
des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).

Seite 17
B-359/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin-
stanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

Seite 18
B-359/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. August 2026

Seite 19
B-359/2026

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 9041/hec; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung
und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Seite 20

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide