Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-4179/2026

B-4179/2026Entscheid vom 05.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bewarb sich für den Bachelorstudiengang Informatik an der ETH Zürich und musste mangels Studienplatznachweis im Herkunftsstaat die umfassende Aufnahmeprüfung absolvieren. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung in den Jahren 2025 und 2026 verweigerte ihm die ETH Zürich die definitive Zulassung; die dagegen erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission ab. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er insbesondere eine neue Beurteilung seiner Prüfungsleistungen, weitergehende Akteneinsicht und die Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur die entscheidrelevanten Verfahrensakten erfasst, nicht aber verwaltungsinterne Unterlagen wie persönliche Notizen der Examinatoren; da der Beschwerdeführer bereits die schriftlichen Prüfungen, Bewertungen, Lösungsraster, Stellungnahmen der Experten und Protokolle der mündlichen Prüfungen erhalten hatte, bestand kein weitergehender Anspruch. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung erwog das Gericht, dass ein Nachteilsausgleich gewährt worden war und medizinische Prüfungshinderungsgründe grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen sind; eine nachträgliche Berufung darauf sei hier nicht rechtsgenüglich dargetan worden. Bei der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen übt das Gericht Zurückhaltung und greift nur bei sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Bewertungen ein; die Rügen des Beschwerdeführers seien weitgehend unsubstantiiert geblieben. Auch Einwände zur Aufgabenstellung und zum Platz auf den Lösungsblättern seien verspätet, weil solche behaupteten Verfahrensmängel sofort hätten gerügt werden müssen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb damit bei der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer die umfassende Aufnahmeprüfung auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat und mittels Aufnahmeprüfung definitiv nicht zum Bachelorstudium Informatik an der ETH Zürich zugelassen wird.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-4179/2026

Urteil vom 5. August 2026

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

ETH-Beschwerdekommission,
Vorinstanz,

und

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Erstinstanz.

Gegenstand Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung der ETH Zürich.
B-4179/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewarb sich am
6. März 2024 für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Informatik an
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ETH (nachfolgend:
ETH oder Erstinstanz). Mit Entscheid vom 10. April 2024 teilte ihm die ETH
mit, dass seine Zulassung von einem Nachweis eines Studienplatzes für
die gewünschte Studienrichtung an einer Universität im Herkunftsland
(Ausstellerstaat des Reifezeugnisses) sowie vom Bestehen der reduzier-
ten Aufnahmeprüfung und der Vorlage eines bei Anmeldung zur Aufnah-
meprüfung aktuellen Arztzeugnisses, welches seine Studier- und Prü-
fungsfähigkeit explizit bestätige, abhängig gemacht werde. Ohne Studien-
platznachweis sei eine umfassende Aufnahmeprüfung abzulegen. Mit Ver-
fügung vom 11. November 2024 gewährte die Erstinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin einen Nachteilsausgleich (25 % Zusatzzeit
bei schriftlichen Prüfungen, Ablegen der schriftlichen Prüfungen in einem
separaten Raum und unter separater Prüfungsaufsicht). In der Folge legte
er im Januar 2025 die umfassende Aufnahmeprüfung ab. Mit Prüfungsver-
fügung vom 6. Februar 2025 teilte ihm die Erstinstanz mit, er habe die Auf-
nahmeprüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerde-
führers bewertete sie wie folgt:

Note Note End- Noten-
mündlich schriftlich note gewicht
Gruppe 1:
Mathematik 5.0 3.0 3.5 4
Biologie 4.0 4.0 2
Chemie 4.5 4.5 2
Physik 2.5 3.0 3.0 2
Notendurchschnitt 3.7
Gruppe 2:
Deutsch 2.5 3.0 3.0 2
Fremdsprache 1.5 2.0 2.0 1
(Englisch)
Geschichte 2.5 2.5 1
Geographie 2.5 2.5 1
Notendurchschnitt 2.6
Gesamtdurchschnitt 3.33

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A.a Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am
19. Februar 2025 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission
(nachfolgend: Vorinstanz). Mit Entscheid vom 16. April 2025 (Verfahren
Nr. […]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer habe die Aufnahmeprüfung zum ersten Mal
nicht bestanden. Da eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung ein zweites
Mal abgelegt werden könne, führe das erstmalige Nichtbestehen nicht zu
einer endgültigen Nichtzulassung zum Studium und sei aus diesem Grund
nicht selbständig anfechtbar. Die Erstinstanz wies den Beschwerdeführer
darauf hin, dass bei einem allfälligen Nichtbestehen des zweiten regulären
Versuchs die Nichtzulassung zum Studiengang angefochten werden
könne, wobei sowohl der erste als auch der zweite Prüfungsversuch über-
prüft werden könnten.

A.b In der Folge legte der Beschwerdeführer die umfassende Aufnahme-
prüfung im Januar 2026 erneut ab. Auch für diese Aufnahmeprüfung wurde
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2025 ein Nach-
teilsausgleich im gleichen Umfang wie im Vorjahr gewährt. Mit Prüfungs-
verfügung vom 5. Februar 2026 teilte ihm die Erstinstanz mit, er habe die
Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und sei definitiv nicht berechtigt,
mittels Aufnahmeprüfung als Bachelorstudierender ins 1. Semester des
Studiengangs Informatik Bsc einzutreten. Die Prüfungsleistungen des Be-
schwerdeführers wurden wie folgt bewertet:

Note Note End- Noten-
mündlich schriftlich note gewicht
Gruppe 1:
Mathematik 2.5 3.0 3.0 4
Biologie 3.0 3.0 2
Chemie 5.0 5.0 2
Physik 3.0 2.5 3.0 2
Notendurchschnitt 3.4
Gruppe 2:
Deutsch 3.0 3.0 3.0 2
Fremdsprache 2.5 2.0 2.5 1
(Englisch)
Geschichte 3.5 3.5 1
Geographie 3.5 3.5 1
Notendurchschnitt 3.1
Gesamtdurchschnitt 3.3

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A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Be-
schwerde an die Vorinstanz, welche mit Entscheid vom 11. Juni 2026 (Ver-
fahren Nr. […]) die Beschwerde abwies mit der Begründung, die Rügen
des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der Prüfungs-
bewertungen seien in weiten Teilen nicht substantiiert, die Bewertungen
seien hingegen nachvollziehbar, soweit dies zu überprüfen gewesen sei.
Es liege weder ein Ermessensmissbrauch noch ein Verstoss gegen das
Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gleichbehand-
lungsgebot durch die Erstinstanz vor. Auch sei der Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt worden.

B.
Mit E-Mail vom 13. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht.

In der Folge forderte ihn das Gericht auf, seine Beschwerde entweder im
Original in einer Papierversion unterzeichnet oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen einzureichen. Zudem habe er ein Zu-
stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an welcher er eingeschriebene
Postsendungen des Gerichts entgegennehmen könne.

C.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. Juni 2026 reichte der Beschwerde-
führer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. In seiner Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom
11. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und
rechtskonformen Neubeurteilung an die Vor- beziehungsweise an die Erst-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Erstinstanz anzuweisen, ihm
vollständige Akteneinsicht in sämtliche prüfungs- und zulassungsrelevan-
ten Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Bewertungsgrundlagen, Kor-
rekturen, Notenblätter, interne Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen
und Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen. Es sei zu prüfen, ob die
Bewertung seiner Prüfungsleistung vollständig dokumentiert, nachvollzieh-
bar, rechtsgleich und willkürfrei erfolgt sei. Seine gesundheitliche Situation
und die daraus folgende besondere Belastung während der relevanten Zeit
seien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angemessen zu berücksich-
tigen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, soweit Gerichtskosten oder weitere Verfahrens-
kosten entstünden.

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D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, die Begründung seiner Beschwerde zu ergänzen, unter Hin-
weis darauf, dass auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von
Prüfungsleistungen nur dann detailliert eingegangen werde, wenn die be-
schwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den ent-
sprechenden Beweismitteln dafür liefere, dass das Ergebnis materiell nicht
vertretbar sei, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet worden seien.

Zudem wurden die Vor- und die Erstinstanz ersucht, ihre gesamten Akten
einzureichen.

E.
Mit Eingaben vom 18. Juni 2026 und 2. Juli 2026 reichte die Vorinstanz die
Akten ihrer Verfahren [Nr.] und [Nr.] ein. Die Erstinstanz teilte mit Eingabe
vom 1. Juli 2026 mit, sie verfüge über keine zusätzlichen Akten.

F.
Zwischen dem 17. Juni 2026 und 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer
diverse Beschwerdeergänzungen mit Beilagen per E-Mail ein.

G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 wurden dem Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Aktenverzeichnisse der vorinstanzlichen Akten und ein Doppel der
Eingabe der Erstinstanz vom 1. Juli 2026 zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwer-
dekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hoch-
schulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33
Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht

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gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschwer-
deentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Akteneinsicht in
sämtliche prüfungs- und zulassungsrelevante Unterlagen zu gewähren,
insbesondere in Bewertungsgrundlagen, Korrekturen, Notenblätter, interne
Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen und Unterlagen zu den mündli-
chen Prüfungen.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das in Art. 26
VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses umfasst den An-
spruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich No-
tizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Um-
stände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Ak-
teneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten,
die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387
E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht in den Anwendungsbereich des Ak-
teneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten
(BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2.g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Als
solche gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen
Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen
Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitbe-
richte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Ein-
sichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Mei-
nungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a und 122 I 153
E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je
m.w.H.).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver-
waltungsgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinato-
ren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen,
die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Ur-
teil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.). Derartige
Handnotizen haben keinen Beweischarakter, sondern ihnen kommt ledig-
lich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu
(vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des
BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Nur Protokolle, die
von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden,
gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten
(vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2;
B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010
E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung
der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu er-
stellen, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen
Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akten-
einsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025
E. 6.3; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.2.1; B-2880/2018 vom
19. März 2020 E. 5.5.1; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 m.w.H.).

2.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem angefochtenen Entscheid fest, der Be-
schwerdeführer habe sowohl bezüglich der Aufnahmeprüfung im Jahr 2025
als auch derer im Jahr 2026 die Stellungnahmen der verantwortlichen Prü-
fungsexperten, Kopien der schriftlichen Prüfungen inklusive Bewertungen
und Lösungsraster sowie alle Protokolle der mündlichen Prüfungen erhal-
ten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese Dokumente er-
halten hat.

2.3 Ein Anspruch auf Einsicht in weitere Bewertungsgrundlagen, Korrektu-
ren, Notenblätter, interne Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen und
Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen besteht nach dem Gesagten
nicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.

Soweit auch die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine entspre-
chende Einsicht gewährt haben, haben sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt.

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3.

3.1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden
Personen an die ETH zugelassen, die a) einen eidgenössischen oder eid-
genössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Aus-
weis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b) einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c) ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d) eine Aufnahmeprüfung bestanden haben (Art. 16 Abs. 1 ETH-Gesetz).
Die Verordnung vom 30. November 2010 der ETH Zürich über die Zulas-
sung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zü-
rich, SR 414.131.52) legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien
an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1 Zulassungsverordnung ETH Zürich).
Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will,
muss die Voraussetzungen nach den Art. 23 bis 30 erfüllen (Art. 22 Abs. 1
Zulassungsverordnung ETH Zürich). Zum Bachelor-Studium an der ETH
Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung
die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a) kantonaler
oder liechtensteinischer gymnasialer Maturitätsausweis, der Art. 23 Abs. 1
Bst. a nicht entspricht; b) schweizerisches Lehrerpatent, das Art. 23 Abs. 1
Bst. a, f oder g nicht entspricht; c) ausländischer gymnasialer, nicht berufs-
bildender Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Art. 24
Abs. 1 Bst. a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum
Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die
Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH
Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates
verlangen (Art. 28 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Wer keine der Vo-
raussetzungen nach Art. 28 erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden
Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen
(Art. 29 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Der Rektor oder die Rektorin
regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Regle-
ment (Art. 27 Abs. 1bis Zulassungsverordnung ETH Zürich).

Die Rektorin der ETH Zürich erliess am 22. Dezember 2010 ein Reglement
über die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an die ETH Zürich (APZ ETH
Zürich). Die umfassende Aufnahmeprüfung nach Art. 13 APZ ETH Zürich
ist bestanden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Durchschnitt der gewichteten Noten aller Prüfungsfächer der Fä-
chergruppen 1 und 2 beträgt mindestens 4; b) der Durchschnitt der gewich-
teten Noten aller Prüfungsfächer der Fächergruppe 1 beträgt mindes-
tens 4; c) es liegt keine Note unter 2; d) es liegt maximal eine Note unter 3;

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e) es liegen maximal drei Noten unter 4, davon maximal zwei Noten aus
der Fächergruppe 1 (Art. 27 APZ ETH Zürich). Wer die Aufnahmeprüfung
nicht besteht, wird nicht zum Studium an der ETH Zürich zugelassen
(Art. 31 APZ ETH Zürich). Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann
ein zweites Mal abgelegt werden (Art. 32 Abs. 1 APZ ETH Zürich). Wird die
umfassende Aufnahmeprüfung nach Art. 13 ein zweites Mal abgelegt, so
können auf Wunsch des Kandidaten alle erzielten Noten einer bestande-
nen Fächergruppe übernommen werden, sofern zwischen dem ersten und
zweiten Prüfungsversuch nicht mehr als zwei Jahre liegen. Die umfas-
sende Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Bestimmungen
nach Art. 27 erfüllt sind (Art. 32 Abs. 4 APZ ETH Zürich). Wer die Aufnah-
meprüfung auch beim zweiten Versuch nicht besteht, wird mittels Aufnah-
meprüfung definitiv nicht zum Bachelorstudium an der ETH Zürich zuge-
lassen (Art. 32 Abs. 8 APZ ETH Zürich).

3.2 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Prüfungsverfügung vom
6. Februar 2025 im ersten Versuch einen gewichteten Notendurchschnitt
in der Fächergruppe 1 von 3.7 und in der Fächergruppe 2 von 2.6 bezie-
hungsweise einen gewichteten Gesamtdurchschnitt von 3.33. Zudem er-
zielte er in den Fächern Mathematik, Physik (Fächergruppe 1) sowie
Deutsch, Fremdsprache (Englisch), Geschichte, Geographie (Fächer-
gruppe 2) jeweils Noten unter 4.0.

3.3 Im zweiten Versuch erzielte der Beschwerdeführer gemäss Prüfungs-
verfügung vom 5. Februar 2026 einen gewichteten Notendurchschnitt in
der Fächergruppe 1 von 3.4 und in der Fächergruppe 2 von 3.1 bezie-
hungsweise einen gewichteten Gesamtdurchschnitt von 3.3. Zudem er-
zielte er in den Fächern Mathematik, Biologie, Physik (Fächergruppe 1)
sowie Deutsch, Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Geographie je-
weils Noten unter 4.0.

4.
Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt
werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben
Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts-
mittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die
mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind

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der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässi-
ges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden
Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine
freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandi-
daten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person
gewissermassen zu wiederholen.

Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zu-
rückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde
von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess,
so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht
mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offen-
sichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen
(BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024
E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. No-
vember 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne
Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab,
jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den
Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung,
insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht,
nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11
E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer
B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 E. 3; B-4431/2023
vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je
m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü-
fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.).

Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kogni-
tion zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen
würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je
m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den
äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei
der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-4431/2023 E. 2.2;
B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023

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E. 2.3; B‑6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfah-
rensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergeb-
nis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat
(vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010
E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer
B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2; B-2645/2020 vom 16. Juni 2022
E. 4.1; B-2880/2018 E. 8.3.2 je m.w.H.).

5.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass sein gesundheitlicher Zu-
stand nicht angemessen bei der Prüfungsbewertung berücksichtigt worden
sei. Gleichzeitig betont er, es sei ärztlich bestätigt, dass er studierfähig sei.

5.1 Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (Be-
hiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3
Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbe-
reich des Bundes (vgl. Urteile des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012
E. 3.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5474/2013
vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Es ist daher auf die von der Erstinstanz ange-
botenen Ausbildungen anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inan-
spruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die
Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendi-
ger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG)
oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen
den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2
Abs. 5 Bst. b BehiG).

5.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstel-
lungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf,
dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinde-
rungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26
E. 4.5; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2;
B-5474/2013 E. 4.1.3; EYLEM COPUR/KURT PÄRLI, Der hindernisfreie Zu-
gang zu Bildung – Pflichten der Hochschule, Jusletter 15. April 2013,
Rz. 22). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des
BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3).

5.3 Im Einklang mit der beschriebenen Rechtslage sieht die Erstinstanz
vor, dass begründete Gesuche um die Gewährung ausserordentlicher Prü-
fungsmodalitäten, beispielsweise aufgrund einer Behinderung, zusammen

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mit den relevanten Dokumenten und gleichzeitig mit der Anmeldung schrift-
lich eingereicht werden müssen. Der Prüfungszweck müsse in jedem Fall
unverändert gewahrt bleiben (Art. 8 Abs. 1 APZ ETH Zürich). Über die Ge-
währung ausserordentlicher Prüfungsmodalitäten oder über die Anordnung
anderer geeigneter Massnahmen entscheide der Rektor oder die Rektorin
(Art. 8 Abs. 2 APZ ETH Zürich).

5.4 Der Beschwerdeführer beantragte aufgrund der bei ihm vorliegenden
medizinischen Diagnose eine Verlängerung der Prüfungszeit mit Einpla-
nung zusätzlicher Pausen. Die Erstinstanz gewährte dem Beschwerdefüh-
rer daher für beide Aufnahmeprüfungen einen Nachteilsausgleich in folgen-
dem Umfang: 25 % Zusatzzeit bei schriftlichen Prüfungen, die für eine oder
mehrere Pausen genutzt werden können. Bei mündlichen Prüfungen
könne keine Zusatzzeit bewilligt werden, da eine solche Massnahme nur
in begründeten Ausnahmefällen zum Tragen komme und im Falle des Be-
schwerdeführers das Prinzip der Gleichbehandlung der Prüfungskandidie-
renden verletzen würde. Ausserdem gewährte die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer im Sinne einer Ausnahmeregelung und ohne präjudizielle
Wirkung, er könne die schriftlichen Prüfungen in einem separaten Raum
und unter separater Prüfungsaufsicht ablegen.

5.5 Gegen diese Verfügungen der Erstinstanz vom 11. November 2024
und vom 12. November 2025 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel
ergriffen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass ihm die 25 %
Zusatzzeit und das Ablegen der Prüfungen in einem separaten Raum nicht
gewährt worden wären.

5.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nachträgli-
che Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen nur
zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet
nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit bezie-
hungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Wil-
lensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu
gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genü-
gend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder
die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem
Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit man-
gelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des
BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom
13. März 2017 E. 4.4; 2C_135/2015 vom 5. März 2015 E. 6.1;
2C_1054/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer

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B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. Au-
gust 2019 E. 4.2; B-1789/2016 vom 25. November 2016 E. 4.2;
B-6593/2013 vom 7. August 2014 E. 4.2; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013
E. 4.2; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5).

Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten
oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beein-
trächtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass die Geltendmachung
nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Re-
sultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Damit soll ausgeschlossen
werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung
ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns –
unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und
sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft; dies würde die Chan-
cengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche dem-
nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Zudem wird nach dem
Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder
rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Ver-
fahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind,
ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz
gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch
bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der
Prüfungsfähigkeit (Urteil des BGer 2D_7/2011 E. 4.6 f.).

Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die nachträgliche
Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes nur
unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen
(vgl. Urteile des BVGer A-832/2014 E. 6.3.3; B-2597/2010 vom 24. Feb-
ruar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.).
Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar ge-
macht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären;
b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der
oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt auf-
suchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkran-
kung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen,
zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum
Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen
Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungsses-
sion haben (vgl. Urteile des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 6.1;
B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 E. 4.1; B-1332/2019

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E. 4.2; B-1789/2016 E. 4.2; B-5994/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 4.4;
B-6593/2013 E. 4.2; B-2597/2010 E. 2.6.1; B-6063/2009 E. 2.2;
B-3354/2009 vom 24. September 2009 E. 2.2).

5.7 Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch belegt, dass wäh-
rend der Prüfung ein medizinisch bedingter Hinderungsgrund vorlag, noch
dass sich seine bereits diagnostizierte Krankheit, welche zum Nachteils-
ausgleich führte, vor der Prüfung erheblich verschlechtert hätte, noch dass
er unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufgesucht hätte, der eine
schwere und plötzliche Erkrankung festgestellt hätte, aufgrund welcher ein
zweifelsfreier Schluss auf einen Kausalzusammenhang zum Prüfungser-
folg hätte gezogen werden müssen. Er hat somit den ihm obliegenden
Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine erst nachträgliche Geltend-
machung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes gegeben sein
könnten, in keiner Weise erbracht.

5.8 Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, sein gesundheitli-
cher Zustand sei nicht gebührend berücksichtigt worden, ist diese Rüge als
verspätet einzustufen und nicht weiter darauf einzugehen.

6.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Unterbewertung seiner Leis-
tungen.

6.1 Konkret rügt er die Bewertung seiner schriftlichen Mathematikprüfung
(2026). Aus den Musterlösungen und Korrekturhinweisen ergebe sich,
dass Teilpunkte, halbe Punkte und die Berücksichtigung richtiger Ansätze
vorgesehen seien. Es fehlten ihm für eine höhere Mathematiknote (d.h. der
Note 3.5) lediglich 3 Punkte. Weiter sei eine Verschlechterung seiner Ma-
thematiknote im Jahr 2026 im Vergleich zu seiner Prüfung im Jahr 2025
nicht nachvollziehbar.

In seiner schriftlichen Physikprüfung (2026) seien in mehreren Kurzfra-
gen richtige physikalische Ansätze und teilweise vollständig richtige Lösun-
gen sichtbar. Dies betreffe insbesondere Kinematik, Reibung, Kreisbewe-
gung, Energieansatz, elektrische Felder, Lorentzkraft, Gravitation, Linsen-
gleichung, ideales Gasgesetz sowie elektrische Leistung und Widerstand.
Es sei besonders zu berücksichtigen, dass die Lösungen in enge vorgese-
hene Bereiche auf den Prüfungsblättern habe geschrieben werden müs-
sen. Bei Physikaufgaben seien jedoch Skizzen, Kraftdiagramme, Neben-
rechnungen, alternative Ansätze und strukturierte Zwischenüberlegungen

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zentral. Ohne grosszügige freie Notizflächen entstehe von Anfang an
Druck, sofort korrekt und knapp zu schreiben. Dadurch werde der Denk-
raum verengt und vorhandenes Wissen könne nicht vollständig sichtbar
werden. Weiter sei bezüglich der Aufgaben 1i, 1d, 1f, 1g, 1h, 1i sowie bei
den Aufgaben 3 und 4 richtige Formeln und Teilansätze erkennbar, welche
nochmals geprüft werden müssten.

Auch hinsichtlich der Prüfungen in den Fächern Biologie, Geschichte,
Englisch und Mathematik ergebe sich aus den Prüfungsprotokollen, Prü-
fungsunterlagen sowie seinen Lösungsblättern, dass in allen vier Fächern
fachliche Kenntnisse und Lösungsansätze vorhanden gewesen seien.
Seine tatsächlichen Kenntnisse seien nicht vollständig oder angemessen
im Endergebnis berücksichtigt worden und es ergäben sich erhebliche Wi-
dersprüche zwischen den dokumentierten Antworten und den vergebenen
Noten.

Bei der Deutsch-Aufsatzbewertung zeige sich aufgrund der Kommentare
der Experten, dass inhaltliche Ansätze vorhanden gewesen seien, die
sprachlich-formale Umsetzung jedoch unter Prüfungsdruck und gesund-
heitlicher Belastung eingebrochen sei.

Auch die Englischprüfung zeige ein gespaltenes Leistungsbild, wonach
bei klareren Aufgaben, wie Verbformen und grafisch gestützten Aufgaben,
relevante Teilpunkte erreicht worden seien, es aber bei abstrakten Lese-
texten, Synonymen, Verbindungswörtern und komplexen Satzumformun-
gen zu einem massiven Einbruch gekommen sei. Dass er trotz dem ihm
gewährten Nachteilsausgleich die Prüfung früher abgegeben habe, sei
kein Zeichen von fehlender Motivation, sondern ein starkes Indiz für Er-
schöpfung, Konzentrationsverlust und fehlende Bearbeitungskraft im Prü-
fungszeitpunkt.

Der Beschwerdeführer weist mehrfach darauf hin, dass es nicht stimmen
könne, dass seine Leistungen im Jahr 2026 plötzlich so stark tiefer ausge-
fallen seien als im Vorjahr.

6.2 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind Verfahrens-
mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der
Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und
dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrens-
mangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte
Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2 m.H.). Durch

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die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einer-
seits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu
den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende
weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrens-
mangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwar-
tet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprü-
fung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel
schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor beziehungs-
weise während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73,
nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend
schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeit-
punkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte,
auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; Urteile
2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_425/2023 vom 9. Okto-
ber 2023 E. 4.2; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; vgl. auch
BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 7.1 m.H.).

Soweit der Beschwerdeführer die Art der Aufgabenstellung oder den zur
Verfügung stehenden Platz auf dem Lösungsblatt rügt, sind seine Rügen
als derartige Behauptungen von Verfahrensfehlern einzustufen. Solche
Rügen hätten an oder unmittelbar nach der Prüfung vorgebracht werden
müssen; erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses sind die Rügen ver-
spätet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

6.3 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich
die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel
enthält (anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025
E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungs-
leistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde-
führende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechen-
den Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar
ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen
offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10
E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auf-
fassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei
falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil
B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Zudem kann das

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Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen be-
ziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten,
dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdi-
gung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fach-
kundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1;
2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und
2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2, je m.w.H.). Prüfungsfremde
Faktoren sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteile des
BVGer B-7024/2024 E. 4.4 m.w.H.).

Um seine Rügen, seine Prüfungsleistungen seien zu tief bewertet worden,
genügend zu begründen, hätte der Beschwerdeführer also in Bezug auf
jede einzelne Aufgabe konkrete Anhaltspunkte mit den entsprechenden
Beweismitteln, dass seine Lösung korrekt und daher zu Unrecht als falsch
eingestuft worden ist, liefern müssen. Bereits die Vorinstanz führte in ihrem
Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2026 indessen zutreffend aus, dass
die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers in weiten Teilen nicht
substantiiert genug seien. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt
der Beschwerdeführer in keiner Weise genügend konkret dar, dass und
warum seine Antworten korrekt und zu Unrecht als nicht oder nur teilweise
korrekt bewertet worden wären. Die vage Behauptung, aus den Prüfungs-
unterlagen ergebe sich, dass gewisse fachliche Kenntnisse und Lösungs-
ansätze vorhanden gewesen seien, wird den dargelegten Anforderungen
an eine genügende Substantiierung nicht ansatzweise gerecht.

6.4 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere
auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-
weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-
sen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor-
gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die
genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei-
nem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grund-
satz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen
Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis-
tung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nach-
weis, dass die Examinatoren seine Leistungen nicht entsprechend einem

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verbindlichen Bewertungsraster oder nicht gleich wie bei anderen Kandi-
daten, welche die identische Antwort gegeben hätten, bewertet hätten,
nicht erbracht.

6.5 Der Beschwerdeführer hat zwar umfangreiche Beweismittel einge-
reicht, welche aber zum grössten Teil keinen Zusammenhang mit seiner
Prüfungsleistung aufweisen. Dies gilt auch für Zertifikate und Kursbeschei-
nigungen.

6.6 Die Bewertung durch die Examinatoren ist daher nicht zu beanstanden.

7.
Die diversen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich im
Zusammenhang mit seiner Beistandschaft und seiner Wohnsituation, ste-
hen nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Aufnahmeprüfun-
gen und sind daher nicht weiter entscheidrelevant.

8.
Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vor-
und der Erstinstanz konnte daher ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 57 VwVG).

9.
Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruch-
nahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang
– kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (vgl. Urteile des BVGer B-7024/2024 E. 8). Das vom Beschwer-
deführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich da-
her als gegenstandslos.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG,
Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Den obsiegenden Vorinstanzen ist ebenfalls keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

11.
Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

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Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, na-
mentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufs-
ausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im ei-
gentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Be-
wertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung
eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je
m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung
strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtli-
cher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1
m.w.H.; Entscheid des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst-
instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. August 2026

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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