BVGer B-9303/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zweier älterer Schweizer Wortmarken «JO MALONE» für Waren der Klassen 3, 4, 5, 11, 16 und 18 sowie Dienstleistungen der Klasse 42. Die Beschwerdegegnerin liess die Wort-/Bildmarke Nr. 827'608 «JO MALONE HOMME (fig.)» für Waren der Klassen 9, 14 und 25 eintragen. Nachdem das IGE die Widersprüche nur teilweise guthiess und die Eintragung bereits für einzelne Waren der Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 25 widerrufen hatte, war vor Bundesverwaltungsgericht nur noch streitig, ob die Eintragung auch für weitere Waren der Klasse 9 und für sämtliche Waren der Klasse 14 zu widerrufen sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG zumindest Gleichheit oder Gleichartigkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen voraussetzt. Die noch streitigen Waren der Klassen 9 und 14 unterschieden sich nach Zweck, Funktion, Herstellungs-Know-how und Verkehrserwartung deutlich von den durch die älteren Marken beanspruchten Kosmetik-, Duft-, Schreib- und Lederwaren sowie Schönheitsdienstleistungen; sie seien weder austauschbar noch bestehe aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise ein enger funktioneller Zusammenhang. Gemeinsame Vertriebskanäle, teilweise gleiche Materialien oder die Zuordnung zu einem weit gefassten «Fashion & Beauty»-Segment genügten nicht, um Gleichartigkeit zu begründen. Massgeblich sei die Registerlage und nicht eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anhand konkreter Marktstrategien oder Sortimentsdiversifikationen. Mangels eines Mindestmasses an Gleichartigkeit verneinte das Gericht die Verwechslungsgefahr, ohne die Zeichenähnlichkeit weiter zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass die Widersprüche hinsichtlich der noch streitigen Waren der Klasse 9 und sämtlicher Waren der Klasse 14 erfolglos sind.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-9303/2025
Urteil vom 9. September 2026
Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien Jo Malone Inc.,
767 Fifth Avenue, US-10153 New York,
vertreten durch Eva-Maria Strobel, Rechtsanwältin,
Baker McKenzie Switzerland AG,
Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
JO MALONE INC.,
312w 2nd St 2398, US-WY 82601 Casper,
vertreten durch Akos Suele,
12 Rue Le Corbusier Swissmailbox - 890, 1208 Genève,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104627 und 104628
CH Nr. 471'222 JO MALONE und 579'157 JO MALONE /
CH Nr. 827'608 JO MALONE HOMME (fig.).
B-9303/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken
Nr. 471'222 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 1) und
Nr. 579'157 "JO MALONE" (nachfolgend: Widerspruchsmarke 2).
A.b Die Widerspruchsmarke 1 wurde am 11. April 2000 für folgende Waren
und Dienstleistungen ins Schweizer Markenregister eingetragen:
Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, Kosmetika, Haarwässer; Zahnputzmittel.
Klasse 4: Kerzen.
Klasse 42: Schönheitsberatung und Schönheitspflege.
A.c Die Widerspruchsmarke 2 wurde am 13. November 2008 für folgende
Waren ins Schweizer Markenregister eingetragen:
Klasse 5: Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays.
Klasse 11: Desodorisierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch),
Duftspender.
Klasse 16: Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschrei-
ber, parfümiertes Schrankpapier.
Klasse 18: Reisetaschen, Gepäckstücke, Lederwaren.
B.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke
Nr. 827'608 "JO MALONE (fig.)" (nachfolgend: angefochtene Marke), die
wie folgt aussieht:
Sie wurde am 6. März 2025 im Schweizer Markenregister für folgende Wa-
ren eingetragen:
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Klasse 9: Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in
Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen;
Laptoptaschen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kon-
taktlinsen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis; Smartwatches; Halterungen
für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung.
Klasse 14: Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren; Uhren-
armbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwaren,
Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-/Arm-
banduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen;
Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heimtiere.
Klasse 25: Schuhe; Wirkwaren [Bekleidung]; Hüte; Leibwäsche; Gürtel [Be-
kleidung]; Bekleidungsstücke; Krawatten; Hosen; Schals; Mäntel; Sporttrikots;
Badeanzüge; T-Shirts; Unterhosen; Babywäsche.
C.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten
Schreiben vom 6. Juni 2025 gestützt auf jeweils eine ihrer beiden älteren
Marken Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 vereinigte die Vorinstanz die beiden
Widerspruchsverfahren Nr. 104'627 und Nr. 104'628, hiess die Widersprü-
che teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Marke für
die Waren "Laptoptaschen; Schalen für Smartphones; Brillenetuis" der
Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 25. Im Übrigen wurden die
Widersprüche abgewiesen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 sei insofern
aufzuheben, als der Widerspruch abgewiesen wurde und den beiden Wi-
dersprüchen Nr. 104'627 und Nr. 104'628 sei in vollem Umfang stattzuge-
ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
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G.
Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht verneh-
men.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung der Vorinstanz vom
30. Oktober 2025 nicht angefochten und auch die Beschwerdeführerin be-
antragt nur deren teilweise Aufhebung. Strittig ist vorliegend noch, ob die
Vorinstanz den Widerspruch in Bezug auf die Waren der angefochtenen
Marke der Klasse 9 "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikati-
onsgeräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für
den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte;
Kontaktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staub-
masken mit integrierter Luftreinigung" und sämtliche Waren der Klasse 14
zu Recht abgewiesen hat. Im nicht angefochtenen Umfang ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2025 dagegen in Rechtskraft er-
wachsen (vgl. Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 1.2
"Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2
"BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 2 "Yello/Yellow Lounge").
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2.
2.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch
gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen re-
gistriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3
Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August
1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutz-
gesetz, MSchG, SR 232.11]).
2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der
Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zei-
chenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Ri-
vella/Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwir-
kungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistun-
gen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96
E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2
"ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel]
[fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der
massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a
"Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").
2.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähn-
lichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder
dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsge-
fahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen
für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Ver-
kehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaft-
liche Zusammenhänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber ver-
muten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appen-
zeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas";
122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer
B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 "Pretzel Pete/PRETZELIZED" E. 2.2;
B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "Burek BK King [fig.]/BURGER
KING";
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B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. Volkswagen/VolksWerk-
statt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight
[fig.]/Verychic Tonight [fig.]").
2.4 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche
Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabri-
kationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge
Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und
Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3
"Pretzel Pete/PRETZELIZED"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3
"ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER
KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar
2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August
2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Die genannten Kriterien werden von Recht-
sprechung und Lehre grundsätzlich als Indizien berücksichtigt, keines da-
von ist jedoch für sich allein ausschlaggebend oder ausreichend. Vielmehr
ist jeder Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gesondert zu
beurteilen (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 6.1
"ELLE/StrukturELLE [fig.]"; B-2208/2016 vom 11. Dezember 2018 E. 5.1
"SKY/SKYFIVE"; je m.w.H.). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher inne-
rer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was An-
gebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer
B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023
vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023
vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar
2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und
Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine
Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer
B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023
vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021
vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt").
2.5 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen
Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile
des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush";
B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterschei-
dungsvermögen der Konsumentinnen und Konsumenten zu rechnen als
bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
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geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon";
Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.3 nicht publ.
in: BGE 148 III 409 "Goldhase"; Urteil des BVGer B-6574/2025 vom
29. April 2026 E. 2.6 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]").
3.
3.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massge-
blichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter
Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer
4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom
16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des
BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]";
B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]";
B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS
[fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). Dabei spielt
die marketingmässige Positionierung – so auch, ob es sich um Waren aus
dem Luxussegment handelt – der beanspruchten Waren auf dem Markt
keine Rolle, sodass die konkreten Umstände, unter denen die Parteien ihre
jeweiligen Waren zum Kauf anbieten, für die Bestimmung der Verkehrs-
kreise unbeachtlich sind (Urteile des BVGer B-1342/2018 vom 30. Septem-
ber 2020 E. 6.1 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"; B-4260/2010
vom 21. Dezember 2011 E. 7 "Bally/Balu [fig.]").
3.2 Bei den von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Waren der
Klasse 3 handelt es sich im Wesentlichen um Kosmetikprodukte des tägli-
chen Bedarfs und damit Massenartikel. Zu den massgeblichen Verkehrs-
kreisen zählt das breite Publikum als Endabnehmerinnen und -abnehmer
aber auch spezialisierte Kosmetikhändlerinnen und -händler. Die Waren
werden mit geringer Aufmerksamkeit nachgefragt (vgl. BGE 122 III 382
E. 3b "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-7875/2024
vom 11. November 2025 E. 4.2 nicht publ. in: BVGE IV/9 "skinmed [fig.]";
B-6574/2025 vom 29. April 2026 E. 3.3.1 "Swiss CannaMed [fig.]/Canna-
Med Schweiz [fig.]"; B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.1 "vita
[fig.]/Vita [fig.], vita [fig.]/Vita [fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1
"NIVEA [fig.]/NEAUVIA").
3.3 Die von der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 4 beanspruchten "Kerzen"
richten sich sowohl an Fachkreise wie auch an das breite Publikum (vgl.
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Urteil des BVGer B-2102/2016 vom 27. März 2028 E. 4 "NORMA [fig.]). Als
Massenartikel werden auch diese mit einer geringen Aufmerksamkeit
nachgefragt. Gleiches gilt für die von der Widerspruchsmarke 2 bean-
spruchten Mittel zur Lufterfrischung, den Duft- und Raumsprays der Klasse
5 und Desodorisierungsgeräte und Duftspender der Klasse 11, da allesamt
der Parfümierung von Räumen oder Textilien dienen, als solche oft täglich
benutzt werden und ebenfalls zu den Massenartikeln gehören.
3.4 Die für die Widerspruchsmarke 2 in Klasse 16 eingetragenen Bücher,
Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugelschreiber und das parfü-
mierte Schrankpapier richten sich neben Zwischenhändlerinnen und
-händlern und Fachleuten aus der Medienbranche an das breite Publikum.
Sie werden als täglich konsumierte Medien und Alltagsgüter mit einer ge-
wöhnlichen bis flüchtigen Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteile des BVGer
B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE
BOUTIQUE"; B-3815/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5 "RAPUNZEL").
3.5 Der Vorinstanz ist sodann hinsichtlich des massgeblichen Verkehrs-
kreises für die durch die Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren der
Klasse 18, "Reisetaschen, Gepäcksstücke, Lederwaren" beizupflichten,
wonach sich diese sowohl an Durchschnittskonsumentinnen und -konsu-
menten, also Endverbraucherinnen und -verbraucher, als auch an Fach-
kreise des Produktebereichs richten (Verfügung vom 30. Oktober 2025
[nachfolgend: angefochtene Verfügung], S. 8, Ziff. IV.D.2; vgl. Urteile des
BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]";
B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf]
[fig.]"; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3 "BUTTERFLY"; B-341/2013
vom 1. April 2015 E. 4.1 "VICTORINOX/MILTRORINOX"; B-4471/2012
vom 29. Oktober 2013 E. 4 "Alaïa/Lalla ALIA, LALLA ALIA [fig.]"). Während
branchenspezifisch spezialisierte Anbieterinnen und Anbieter aufgrund der
Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnen
Endkonsumentinnen und -konsumenten den Waren mit einer durchschnitt-
lichen Aufmerksamkeit (Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. Septem-
ber 2024 E. 3.5 "[Muster] [fig.]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3
"[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.2
"VICTORINOX/MILTRORINOX").
3.6 Die von der Widerspruchsmarke 1 beanspruchten Dienstleistungen
Schönheitsberatung und -pflege der Klasse 42 richten sich an ein breites,
einschlägig interessiertes Publikum und werden mit normaler Aufmerksam-
keit nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-6574/2025 vom 29. April 2026
Seite 8
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E. 5.4 "Swiss CannaMed [fig.]/CannaMed Schweiz [fig.]"; B-5868/2019
vom 8. Juli 2020 E. 3.2 "NIVEA [fig.]/NEAUVIA"; B-5145/2015 vom
11. Dezember 2017 E. 5.2.1 "The SwissCellSpa EXPERIENCE
[fig.]/SWISSCELL").
3.7 Insgesamt ergibt sich, dass sich alle von den Widerspruchsmarken be-
anspruchten Waren sowohl an Fachkreise als auch an Endabnehmerinnen
und -abnehmer richten und mit einer geringen bis durchschnittlichen Auf-
merksamkeit nachgefragt werden. Die in Klasse 42 eingetragenen Dienst-
leistungen richten sich dagegen an ein breites Publikum und werden mit
normaler Aufmerksamkeit nachgefragt.
4.
4.1 Sodann ist die Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit zu prüfen.
4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete erhöhte Be-
kanntheit ihrer Widerspruchsmarken (Beschwerde vom 1. Dezember 2025
[nachfolgend: Beschwerde], S. 16, Rz. 54 ff.) und deren Auswirkung auf
die Prüfung der Gleichartigkeit der strittigen Waren und Dienstleistungen
ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung eine allfällige Bekanntheit
einer Marke zu einem grösseren Schutzumfang (vgl. BGE 122 III 382 E. 2a
"Kamillosan/Kamillan, Kamillon"), nicht aber zu einem erweiterten Gleich-
artigkeitsbereich führt. So lässt sich eine fehlende Warengleichartigkeit
nicht mit der Bekanntheit der älteren Marke kompensieren, ansonsten das
markenrechtliche Spezialitätsprinzip ausgehebelt würde (Urteile des
BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS GROVE
[fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]";
B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2 "MERCI/Merci [fig.]"; je
m.w.H.). Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ist
eine allfällige Bekanntheit einer Widerspruchsmarke daher unbeachtlich
(Urteil des BVGer B-2729/2019 vom 8. Februar 2023 E. 4.1 "GENIUS
GROVE [fig.]/GeniusAcademy [fig.], GENIUS BAR/GeniusAcademy [fig.]").
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat die Gleichartigkeit zwischen den noch streitgegen-
ständlichen Waren der angefochtenen Marke in Klasse 9 "Kopfhörer; Ba-
dezimmerwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwa-
ren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den Sport; Brillen; Brillenfassungen, -
gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kontaktlinsen; Smartwatches; Halte-
rungen für Autotelefonhörer; Staubmasken mit integrierter Luftreinigung"
Seite 9
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und sämtlichen Waren in der Klasse 14 mit den Waren und Dienstleistun-
gen der Widerspruchsmarken in den Klassen 3, 4, 5, 11, 16, 18 und 42
verneint.
4.3.2 In Bezug auf die verfahrensrelevanten Waren der Klasse 9 führt die
Vorinstanz aus, dass diese weder eine Entsprechung in den Waren- und
Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarken finden noch die-
sen funktional nahestehen würden. Weiter liege den Waren der Wider-
spruchsmarken ein anderes herstellungstechnisches Know-how zugrunde.
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen würden unter-
schiedliche Bedürfnisse befriedigen und seien folglich für die Abnehmer-
kreise nicht austauschbar. Sie würden auch nicht in einem derart engen
Zusammenhang stehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer den Ein-
druck gewinnen könnten, sie würden aus demselben Unternehmen stam-
men oder unterständen einer einheitlichen Kontrolle. Schliesslich vermöge
auch der Umstand, dass die sich gegenüberstehenden Waren im selben
Warenhaus oder Supermarkt angeboten werden könnten und übereinstim-
mende Vertriebskanäle aufweisen würden, keine Gleichartigkeit zu begrün-
den, da diesen Kriterien lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu-
komme. Andernfalls würde das Spezialitätsprinzip, wonach Marken nicht
generell, sondern nur im Rahmen des Gleichartigkeitsbereichs geschützt
seien, überdehnt (angefochtene Verfügung, S. 4 f., Ziff. IV.B.6-8).
4.3.3 In Bezug auf die Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 14
und jene der Widerspruchsmarken bringt die Vorinstanz zudem vor, die
Zweckbestimmung, das Know-how und die Abnehmerkreise würden sich
gänzlich unterscheiden und sie würden auch nicht dem gleichen Markt an-
gehören. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Schönheitspflegeinstitute ge-
mäss den Dienstleistungen der Klasse 42 die angefochtenen Waren der
Klasse 14 für Dritte vertrieben oder für diese von besonderem Nutzen
seien im Sinne eines Leistungspakets. Sie verweist zudem auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst die Bekanntheit einer Marke,
welche im Zusammenhang mit den Produkten einer bestimmten Marke er-
worben worden sei, nicht auf andere Produkte einer anderen Klasse über-
tragen werden könne. Insbesondere seien Waren auch nicht deshalb allein
gleichartig, weil sie im Rahmen einer Diversifikationsstrategie gemeinsam
angeboten würden. Schliesslich würde auch hier das Spezialitätsprinzip
überdehnt werden, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin ge-
folgt werden würde, da wie bereits dargelegt nicht jede denkbare (sachli-
che) Verknüpfung genügt, um als markenrechtliche Gleichartigkeit gewer-
tet zu werden (angefochtene Verfügung, S. 5 f., Ziff. IV.B.9 f.).
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4.4
4.4.1 Diese Beurteilung erachtet die Beschwerdeführerin in mehrfacher
Hinsicht für rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe nahezu schematisch ihre
frühere Rechtsprechung zur Frage der Gleichartigkeit angewandt (Be-
schwerde, S. 7 f., Rz. 25). Sie habe die sich in der Lehre und Rechtspre-
chung entwickelten Indizien für das Vorliegen von Gleichartigkeit – insbe-
sondere (funktionelle) Austauschbarkeit beziehungsweise Substituierbar-
keit, Berührungspunkte beim Vertreib und Überschneidungen bei den Ab-
nehmerkreisen – bei ihrer Beurteilung falsch bewertet und eine Gleichar-
tigkeit zwischen den Waren der Klassen 9 und 14 der angefochtenen
Marke und jenen der Klasse 3 der Widerspruchsmarke 1, beziehungsweise
der Klassen 16 und 18 der Widerspruchsmarke 2 zu Unrecht verneint (Be-
schwerde, S. 9, Rz. 35 f.).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Waren der Klassen 9 und
14 seien nicht nur teilweise aus denselben Materialien gefertigt wie die Wa-
ren der Klassen 16 und 18 und würden aus Sicht der Abnehmerinnen und
Abnehmern dazu dienen, ein Outfit zu vervollständigen und modische Ak-
zente zu setzen, sondern würden auch alle demselben "Fashion & Beauty"-
Segment angehören. Bei den Waren der Klassen 14 und 18 handle es sich,
mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, zu-
dem um komplementäre Modeartikel, die gemeinsam eingesetzt oder ge-
geneinander ausgetauscht werden könnten. Dabei würden sie primär der
modischen Aufwertung des Erscheinungsbildes dienen. Ausserdem sei bei
der Herstellung der jeweiligen Waren zumindest teilweise dasselbe Know-
how und dieselbe Expertise erforderlich, wenn davon ausgegangen werde,
dass Schmuckstücke auch als Lederwaren unter Verwendung des
Materials Leder hergestellt würden (Beschwerde, S. 10, Rz. 37 ff.).
4.4.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Schmuckwaren und Uhren
sowie Sonnenbrillen auf der einen und Schreibwaren, Lederwaren, Duft-
kerzen sowie Parfüms auf der anderen Seite würden regelmässig über die-
selben Vertriebskanäle angeboten. Sowohl in grossen Departmenthäusern
als auch in kleinen und spezialisierten Boutiquen würden alle diese Waren
angeboten, und zwar unter der identischen Marke und Seite an Seite. Un-
ternehmen, welche Schmuck- und Juwelierwaren herstellen würden, wür-
den oft auch (schmuckvolle) Schreibstifte anbieten. Dieses Bild sehe man
auch im Onlinevertrieb. Unter den Oberbegriffen "Accessoires" oder "Le-
deraccessoires" finde man nicht nur Taschen, Gürtel, Necessaires, son-
dern eben auch Sonnenbrillen, Smartringe, Smartwatches, Kopfhörer,
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Schmuck und Uhren. Die Waren würden sich zudem an die gleichen Ab-
nehmerinnen und Abnehmer, nämlich die Durchschnittskonsumentinnen
und -konsumenten richten (Beschwerde, S. 11, Rz. 40 ff.).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Prüfung der
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen zudem, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung der Gleichartigkeit die wirtschaftliche Gesamtbe-
trachtung ausser Acht gelassen. Zur Begründung verweist sie auf verschie-
dene Marken sowohl im Luxussegment als auch im Massenmarkt, welche
ihr ursprüngliches Produktsortiment in jüngerer Zeit erweitert und diversifi-
ziert hätten und neu verschiedene Warengruppen als "Gesamtpaket" an-
böten (Beschwerde, S. 12 ff., Rz. 43 ff.). Die Waren würden als funktionale,
"passend zueinander" und komplementär angebotene Einheit wahrgenom-
men, weshalb die relevanten Verkehrskreise bei nahezu identischen Zei-
chen eine gemeinsame Herkunft erwarten würden (Beschwerde, S. 14-16,
Rz. 50 ff.).
4.4.5 Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, aufgrund der funktio-
nellen Austauschbarkeit, der Berührungspunkte bei den Vertriebsstätten
und den Überschneidungen bei den Abnehmerinnen und Abnehmern sei
von einer Gleichartigkeit der Waren der Klassen 3, 9, 14, 16 und 18 aus-
zugehen. Dabei sei zu beachten, dass ein Mindestmass an Gleichartigkeit
ausreiche und der Grad an Gleichartigkeit erst im Rahmen der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr relevant sei.
4.5
4.5.1 Die angefochtene Marke ist in der Klasse 9 – soweit vorliegend Streit-
gegenstand – für "Kopfhörer; Badezimmerwaagen; Telekommunikations-
geräte in Form von Schmuckwaren; Sonnenbrillen; Schutzhelme für den
Sport; Brillen; Brillenfassungen, -gestelle; Zeitaufzeichnungsgeräte; Kon-
taktlinsen; Smartwatches; Halterungen für Autotelefonhörer; Staubmasken
mit integrierter Luftreinigung" eingetragen. Unbestrittenermassen besteht
für diese Waren keine Entsprechung in den Waren der Widerspruchsmar-
ken und damit keine Gleichheit. Die betreffenden Waren befriedigen – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – gänzlich unterschiedliche
Bedürfnisse. So kann die Funktion oder der Zweck eines elektronischen
Geräts, wie beispielsweise einer Badezimmerwaage, eines Telekommuni-
kationsgeräts in Form von Schmuckwaren, einer Brille oder einer Staub-
maske nicht mit derjenigen der verschiedenen von der Widerspruchsmarke
1 beanspruchten Kosmetikprodukte, einer Kerze oder eines
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Kugelschreibers gleichgestellt werden, noch stehen die Waren aus Sicht
der relevanten Verkehrskreise in einem funktionellen Zusammenhang oder
sind gar austauschbar. Weiter unterscheidet sich auch das zur Herstellung
notwendige Know-how deutlich. Eine Gemeinsamkeit von beispielsweise
der Herstellung von elektronischen Geräten wie Kopfhörer; Badezim-
merwaagen; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren, Bril-
len oder Smartwatches mit derjenigen von Parfüms, Kerzen oder Lederwa-
ren ist nicht ersichtlich. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in den
Klassen 3, 4, 5 und 11 handelt es sich damit um gänzlich andere Pro-
duktkategorien, mit einem anderen Aufbau und unterschiedlichen Herstel-
lungsweisen, sodass nicht erkennbar ist, welches gemeinsame herstel-
lungstechnische "Know-how" notwendig sein sollte, dies selbst wenn bei
der Herstellung teilweise identische Materialien wie Leder und Metall ver-
wendet werden.
4.5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Waren der angefochtenen Marke der
Klasse 9 teilweise in denselben Vertriebsstätten angeboten werden wie
diejenigen der Widerspruchsmarken. Es liegt jedoch in der Natur der Sa-
che, dass sowohl in "grossen Departmenthäusern" und "kleinen speziali-
sierten Boutiquen" als auch in Onlineshops eine Vielzahl unterschiedlicher
Produkte verschiedener Marken angeboten werden, die unter Umständen
demselben, weitgefassten Segment angehören oder unter derselben Ka-
tegorie angeboten werden. Aufgrund der hiervor dargelegten Unterschiede
zwischen den Waren ist indes nicht davon auszugehen, dass diese unmit-
telbar nebeneinander angeboten werden, noch die relevanten Verkehrs-
kreise eine einheitliche betriebliche Herkunft erwarten. Auch allfällige Über-
schneidungen zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der angefochte-
nen Marke und jenen der Widerspruchsmarken führen demnach zu keiner
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen.
4.5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat zur Bestimmung
der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen zudem keine gesamt-
heitliche Auslegung im Sinne einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu
erfolgen. Im Widerspruchsverfahren ist einzig der Einzelvergleich jedes
Waren- und Dienstleistungseintrags mit den Waren und Dienstleistungen
der anderen Marke, so wie sie im Register eingetragen sind, entscheidend.
Weder die Rechtsnatur noch der effektive Geschäftsbetrieb des Leistungs-
erbringers sind von Bedeutung (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom
17. April 20205 E. 4.5.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-3012/2012 vom 5. Februar
2014 E: 5.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). So ist die Kognition der ent-
scheidenden Behörde darauf beschränkt, auf die formelle Registerlage
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abzustellen und die speziellen Marktrealitäten unbeachtet zu lassen
(GEORG WILD, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], Bern
2017, Art. 31, Rz. 10, m.w.H.). Damit ist vorliegend nicht entscheidend, ob
einzelne grössere Anbieterinnen und Anbieter auf dem Markt allenfalls Wa-
ren aus all den relevanten Klassen unter ein und derselben Marke anbie-
ten. Entscheidend ist vielmehr die Sicht der relevanten Verkehrskreise.
Aufgrund der dargelegten Unterschiede ist indessen nicht davon auszuge-
hen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer die Produkte als einheitliches
Leistungspaket sehen.
4.5.4 Nach dem Gesagten liegt keine Gleichartigkeit zwischen den Waren
und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken und der verfahrensrelevan-
ten Waren der angefochtenen Marke in der Klasse 9 vor.
4.6
4.6.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke der Klasse 14 handelt es
sich sodann um "Uhren; Armbänder [Schmuck]; Taschen-/Armbanduhren;
Uhrenarmbänder; Halsketten [Schmuck]; elektrische Uhren; Juwelierwa-
ren, Schmuckwaren; Ringe [Schmuck]; Ohrringe; Uhrengehäuse [Taschen-
/Armbanduhren]; Präsentationsschatullen für Uhren; Schmuckschatullen;
Schmuckrollen; Anhänger für Schlüsselringe; Schmuckwaren für Heim-
tiere". Die Widerspruchsmarke 1 geniesst Schutz für "Seifen, Parfümerien,
ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetika, Haar-
wässer; Zahnputzmittel" (Klasse 3), "Kerzen" (Klasse 4) und "Schönheits-
beratung und Schönheitspflege" (Klasse 42); die Widerspruchsmarke 2 für
"Mittel zur Lufterfrischung, Duft- und Raumsprays" (Klasse 5), Desodori-
sierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch), Duftspender
(Klasse 11), Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren, Füllfederhalter, Kugel-
schreiber, parfümiertes Schrankpapier (Klasse 16) und Reisetaschen, Ge-
päckstücke, Lederwaren (Klasse 18). Eine Entsprechung der Waren der
angefochtenen Marke in jenen der Widerspruchsmarken besteht auch hier
nicht, weshalb unbestrittenermassen keine Gleichheit gegeben ist. Sodann
besteht zwischen diesen Waren und Dienstleistungen – entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin – keine Substituierbarkeit. Zwar können ge-
wisse Produkte aus denselben Materialien bestehen und auch dazu die-
nen, einen Akzent zu setzen und ein Outfit zu vervollständigen. Die blosse
Materialidentität lässt jedoch ebenso wenig auf eine Gleichartigkeit schlies-
sen wie der Umstand, dass die Waren in einem gemeinsamen, weit ge-
fassten und übergeordneten Verwendungszusammenhang stehen
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können. Nach objektiver Auffassung der relevanten Verkehrskreise erfüllt
eine Uhr oder ein Schmuckstück nicht denselben Zweck wie ein Parfüm
oder ein anderes Duftprodukt, da damit bereits völlig unterschiedliche
Sinne angesprochen werden. Auch ein Gepäckstück oder weitere Leder-
waren in der Klasse 18 erfüllen nicht die gleichen Funktionen wie eine Uhr
oder ein Schmuckstück, selbst wenn beide als "Accessoire" bezeichnet
werden können (BGE 128 III 96 E. 2d "Orfina"). Aus Sicht der Abnehmerin-
nen und Abnehmer sind diese Waren schlicht nicht austauschbar, selbst
wenn vereinzelt Abnehmerinnen und Abnehmer diese nutzen, um ihr Er-
scheinungsbild modisch aufzuwerten. Die systematische Trennung der
Nizza-Klassifikationen unterstreicht die Unterschiedlichkeit der Waren-
gruppen in der Klasse 14 und der Klasse 18. Die Klasse 14 umfasst explizit
"Edelmetalle und deren Legierungen", "Juwelierwaren, Schmuckwaren"
sowie "Uhren und Zeitmessinstrumente". Demgegenüber fasst die Klasse
18 "Leder und Lederimitationen" sowie spezifische Lederwaren wie "Rei-
segepäck", "Taschen" und "Sattlerwaren" zusammen. Das Klassifizie-
rungssystem des Nizza-Abkommens lässt die klassenübergreifende Aus-
legung einer Registrierung ebenso wenig wie die Registrierung eines klas-
senübergreifenden Begriffs zu (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom
16. Oktober 2022 E. 5.2 "HAMILTON/HAMILTON", "Hamilton [fig.]/HAMIL-
TON; B-259/2017 vom 13. März 2019 E. 5.1.1 "Tesla, Powerwall/Tesla
Powerwall"; je m.w.H.). Somit deckt der Oberbegriff einer Klasse nicht au-
tomatisch Waren einer anderen Klasse ab, selbst wenn zwischen den be-
treffenden Waren materielle Überschneidungen bestehen. Des Weiteren
enthält die Klasse 18 insbesondere nicht "bestimmte Waren aus Leder, Le-
derimitationen, Tierhäuten und -fellen, die entsprechend ihrer Funktion
oder Bestimmung klassifiziert sind" wie beispielsweise Abziehriemen aus
Leder (Klasse 8), Polierleder (Klasse 21) oder auch Ledergürtel für Beklei-
dung (Klasse 25; Allgemeine Anmerkungen und Erläuterungen zur Klassi-
fikation von Nizza, Klasse 18, abrufbar auf: <https://euipo.eu-
ropa.eu/ec2/static/html/explanatory-notes-de.html?anchor=niceclass18>,
zuletzt abgerufen am 08.09.2026). Vor diesem Hintergrund sind Lederarm-
bänder für Uhren sowie generell Schmucklederarmbänder als bestimmte
Waren aus Leder zu qualifizieren, die entsprechend ihrer Funktion oder
Bestimmung einer anderen Klasse zugeordnet werden. Sie können daher
nicht ohne Weiteres der Klasse 18 zugeordnet werden. Abnehmerinnen
und Abnehmer, welche ein Uhrenarmband aus Leder suchen, können nicht
auf ein anderweitiges Lederarmband oder -accessoire ausweichen, da die-
ses den spezifischen Verwendungszweck eines Uhrenarmbands nicht er-
füllt. Von einer Substituierbarkeit kann folglich ebenfalls nicht ausgegangen
werden und auch ist der Markt nicht überschneidend. Auch der Umstand,
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dass verschiedene Waren gemeinsam verwendet werden können, vermag
keine Austauschbarkeit oder Komplementarität zu begründen. So können
beim sich Herrichten oder Zurechtmachen etwa Kleidungsstücke, Kosme-
tikprodukte, Schuhe, Schmuck oder aber auch Schönheitsdienstleistungen
zum Einsatz kommen, ohne dass aus Sicht der relevanten Verkehrskreise
von einer Substituierbarkeit oder Komplementarität dieser Waren und
Dienstleistungen auszugehen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin auf die
bisherige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, wo-
nach zwischen Waren der Klassen 14 und 18 eine Komplementarität bejaht
wurde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beurtei-
lung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit erfolgt stets anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls, weshalb die in einem anderen Zu-
sammenhang bejahte Komplementarität nicht ohne Weiteres auf die vor-
liegend zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen übertragen werden
kann. Zudem findet sich im von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom
30. September 2020 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE")
auch kein Hinweis auf die angesprochene Komplementarität. Eine funktio-
nale Gleichartigkeit im Sinne einer Substituierbarkeit ist somit zu vernei-
nen.
4.6.2 Weiter wird für die Herstellung der Waren der Klasse 14 und der von
den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unterschiedliches Know-
how benötigt, da es sich um Waren mit völlig unterschiedlichen Eigenschaf-
ten und Funktionsmechanismen handelt. So werden Uhren und Schmuck-
waren auch an anderen Orten hergestellt als Kosmetika, Duftprodukte,
Kerzen, Papier- und Schreibwaren sowie Gepäck- und Lederwaren und
benötigen unterschiedliches Fachwissen.
4.6.3 Zuletzt vermag auch hier der Umstand, dass alle Waren in "grossen
Departmentshäusern" und "kleinen spezialisierten Boutiquen" als auch in
Onlineshops gemeinsam angeboten werden können, nichts an der Beur-
teilung der Gleichartigkeit zu ändern. Die bestehenden Unterschiede sind
zu gross, dass einzig aufgrund des Verkaufs unter dem gleichen Dach die
relevanten Verkehrskreise auf ein sinnvolles Leistungspaket schliessen
würden. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei einer Vielzahl der Waren
um Massenartikel handelt, werden zwar gewisse Überschneidungen bei
den Abnehmerinnen und Abnehmern bestehen, diese treten aber aufgrund
der aufgeführten Unterschiede in den Hintergrund.
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4.6.4 Die Vorinstanz ist damit zutreffend zum Schluss gekommen, dass
zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der
Klasse 14 und den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren
und Dienstleistungen keine Gleichartigkeit besteht.
4.7 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der
Klassen 9 und 14 der angefochtenen Marke und der für die Widerspruchs-
marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und
die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechs-
lungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit
voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 5.5
"VISIONCOAT/VISIONPACK"; B-2585/2020 vom 14. April 2021 E. 5
"Happy-Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1
"pasta ZARA [fig.]/ZARA"; m.w.H.).
4.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und
ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen
Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu
veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerde-
verfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bezie-
hungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen
Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxis-
gemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzuneh-
men (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfer-
tigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.– festzulegen
und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu ent-
nehmen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
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werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschä-
digung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als un-
terliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.
Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als Bun-
desbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Silas Bänziger
Versand: 15. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
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Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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