BVGer C-1972/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Beschwerdeführer beantragte 2023 den zweijährigen Vorbezug seiner AHV-Altersrente. Die SAK sprach ihm zunächst eine Altersrente von Fr. 1'089.– pro Monat zu und erhöhte diese im Einspracheentscheid wegen einer für ihn günstigeren Vergleichsrechnung nach früherem IV-Rentenbezug auf Fr. 1'099.–. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er eine höhere Rente und machte geltend, die in den Jahren 1995 bis 2012 berücksichtigten Einkommen seien zu tief angesetzt worden.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass für die Rentenberechnung grundsätzlich auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen ist und Abweichungen nur bei offenkundiger Unrichtigkeit oder vollem Beweis berichtigt werden können. Die geltend gemachten Differenzen erklärten sich im Wesentlichen durch nicht AHV-pflichtige Lohnbestandteile sowie durch das gesetzlich vorgeschriebene Splitting der während der Ehejahre erzielten Einkommen, das der Beschwerdeführer übersehen hatte. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die Vergleichsrechnung nach Art. 51 Abs. 3 AHVV wegen des IV-Rentenbezugs im Jahr 2013 sowie 15 halbe Erziehungsgutschriften. Daraus ergaben sich eine Rentenskala 28, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 54'390.– und nach der Kürzung von 13,6 % wegen des zweijährigen Vorbezugs eine monatliche Altersrente von Fr. 1'099.–.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2024 wurde bestätigt; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 1'099.– ab 1. Februar 2024.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1972/2024
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rentenanspruch/Berechnung Altersrente
(Einspracheentscheid vom 14. März 2024).
C-1972/2024
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina
und seit August 2022 wieder in seinem Heimatland wohnhaft (vgl. Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 4). Im Zeitraum von (…) 1987 bis
(…) 2022 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 30, 43). Er war vom (…) 1989 bis (…) 2010
mit C._______, geboren am (…) 1966, verheiratet. Aus der Ehe gingen
zwei Kinder hervor (B._______, geboren am […] 1994 und D._______ ge-
boren am […] 1997; vgl. SAK-act. 23).
B.
B.a Am 22. Februar 2023 meldete sich der Versicherte, vertreten von sei-
nem Sohn B._______, zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. SAK-act.
12) und gab dabei insbesondere an, die Rente um zwei Jahre vorbeziehen
zu wollen (vgl. SAK-act. 12, S. 2 Ziff. 5.2).
B.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten ge-
stützt auf eine Beitragszeit von 28 vollen Versicherungsjahren, Erziehungs-
gutschriften von 7.5 Jahren und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 52'920.– sowie nach Berücksichtigung einer
Kürzung infolge Rentenvorbezugs von 13,6 % eine monatliche Altersrente
von Fr. 1'089.– ab 1. Februar 2024 zu (vgl. SAK-act. 34).
B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Januar 2024
Einsprache und machte mit Verweis auf die beigelegten Kumulativjournale
seines damaligen Arbeitgebers E._______ geltend, dass die Einkommen
in den Jahren 2006 bis 2008 im Vergleich zur Verfügung höher gewesen
seien (vgl. SAK-act. 37).
B.d Auf entsprechende Nachfrage der SAK vom 5. Februar 2024 (vgl.
SAK-act. 38) gab die zuständige Ausgleichskasse F._______ am 19. Feb-
ruar 2024 zur Auskunft, sie hätten die Einkommen anhand der beigelegten
Lohnjournale überprüft. Von den Gesamtbruttolöhnen seien jeweils die
nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder abzuziehen.
Nach diesen Abzügen entsprächen die AHV-pflichtigen Löhne für die Jahre
2006 und 2008 exakt den im individuellen Konto (nachfolgend: IK)
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verbuchten Löhnen. Für die Jahre 2005 und 2007 überstiegen die Löhne
im IK die Löhne gemäss Lohnjournal sogar geringfügig. Da der Versicherte
mit den im IK verbuchten Löhne bessergestellt sei, sei noch keine Korrektur
vorgenommen worden (vgl. SAK-act. 39).
B.e Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2024 wurde die Einsprache des
Versicherten gutgeheissen. Zur Begründung hielt die SAK fest, sie habe
eine Korrektur des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
des Versicherten auf Fr. 54'390.– vorgenommen, allerdings aus anderen
als den vom Versicherten benannten Gründen. Der Versicherte habe von
März bis November 2013 eine IV-Rente bezogen. Das Gesetz sehe in die-
sem Fall eine Vergünstigung vor. Ziehe man beim Versicherten im Sinne
der Vergleichsrechnung gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVV das Jahreseinkom-
men von 2013 und die Beitragszeit von 12 Monaten für das Jahr 2013 ab,
ergebe sich ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 41'541.– (Fr. 1'145'849.– geteilt durch Beitragszeit von 27 Jahren und
7 Monaten bzw. 331 Monaten, multipliziert mit 12) im Vergleich zu jenem
ohne diesen Abzug (Fr. 40'318.– [Fr. 1'152'411.– geteilt durch Beitragszeit
von 28 Jahre und sieben Monate bzw. 343 Monate, multipliziert mit 12).
Nach Anrechnung der Erziehungsgutschriften erreiche der Versicherte
Fr. 53'532.–. Von diesem Betrag ausgehend sei der nächsthöhere Tabel-
lenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
Fr. 54'390.–. Bei einer Rentenskala 28 und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'390.– sei im Jahr 2024 eine mo-
natliche Altersrente von Fr. 1'272.– vorgesehen. Die Rente sei infolge Vor-
bezugs um zwei Jahre um 13,6 % zu kürzen. Damit ergebe sich eine mo-
natliche Altersente von Fr. 1'099.– und nicht wie verfügt Fr. 1'089.– (vgl.
SAK-act. 44).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte, nach wie
vor vertreten von seinem Sohn B._______, am 2. April 2024 (Datum Post-
aufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte
sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente. Zur Begründung
hielt er im Wesentlichen fest, seine Einsprache sei nur teilweise richtig be-
rücksichtigt worden. Anhand der nachträglich aufgefundenen Lohnjournale
seines Arbeitgebers E._______ AG für die Jahre 1998 bis 2012 könne fest-
gestellt werden, dass die Einkommen exkl. Kinderzulagen und sonstige Zu-
lagen keineswegs mit den Auswertungen der Ausgleichskasse überein-
stimmten. Die Bruttolöhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012 zwischen
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Fr. 60'710.– und Fr. 67'600.– (exkl. Zulagen, Erfolgsbeteiligungen und Gra-
tifikationen) betragen. Auf Wunsch könne er für die Jahre von 1995 bis
1998 noch den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbrut-
tolohn nachsenden. Im Weiteren sei der Lohnrückgang im Jahr 1990 von
Fr. 29'772.– auf Fr. 18'179.– unrealistisch, da er von 1987 bis 1993 beim
gleichen Arbeitgeber über die gleiche Anzahl Beitragsmonate angestellt
gewesen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-
act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 14. März 2024. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
dass der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde – nachdem
im Einspracheverfahren bereits die Jahreseinkommen der Jahre 2005 bis
2008 überprüft worden seien – zusätzlich eine Überprüfung der Jahresein-
kommen der Jahre von 1998 bis 2004 sowie von 2009 bis 2012 beantrage,
wobei er die entsprechenden Auszüge aus den Lohnjournalen bereits im
Einspracheverfahren hätte vorlegen können. Sie habe erneut die Aus-
gleichskasse F._______ angeschrieben und um Überprüfung sowie gege-
benenfalls Anpassung der Jahreseinkommen gebeten. Die Ausgleichs-
kasse habe für die Jahre 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differen-
zen zuungunsten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 6'059.85 fest-
gestellt und korrigiert. Würden der Rentenberechnung die korrigierten Jah-
reserwerbseinkommen zugrunde gelegt, so führe das jedoch nicht zu einer
Absenkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkom-
mens gemäss Rententabelle. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer
auch übersehen, dass in seinem Fall infolge Scheidung von Gesetzes we-
gen eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei. Er sei von 1989
bis 2010 mit C._______ verheiratet gewesen. Die gesetzlichen Bedingun-
gen für eine Einkommensteilung seien für die Jahre von 1990 bis 2009
erfüllt. In der Tabelle mit den Beitragszeiten seien die Einkommen nach der
Einkommensteilung angegeben. Sowohl in der initialen Verfügung als auch
im angefochtenen Einspracheentscheid sei auf diese Einkommensteilung
hingewiesen worden (vgl. BVGer-act. 4).
C.c Der Beschwerdeführer liess sich innert der für eine Replik angesetzten
Frist nicht mehr vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel vorbehältlich
weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (vgl. BVGer-act.
5-7).
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D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein-
spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. be-
schwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formge-
recht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2024
(SAK-act. 44). Das ebenfalls als "Einspracheentscheid" bezeichnete
Schreiben vom 13. März 2024 (SAK-act. 40), welches dem Beschwerde-
führer als Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März
2024 übermittelt worden ist und aus welchem die Berechnungsgrundlagen
ersichtlich sind, ist als integrierender Bestandteil des vorliegenden Anfech-
tungsobjekts zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-5039/2019 vom
19. April 2021 E. 1.6.3). Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
AHV-Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
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oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mit-
wirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben
könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2).
3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objek-
tiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein
bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist,
oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Er-
kenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vor-
wegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise
absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil
des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch
JENNI/SCHIAVI, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversiche-
rungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina, hat dort seinen Wohnsitz, und war in der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt
das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober
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2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und
Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen
Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für
Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41
Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.1 in der Schweiz unter anderem auf die Bun-
desgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach
Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Ver-
tragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische AHV-Altersrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Be-
schwerdeführer hat am (…) 2024 das für einen zweijährigen Vorbezug der
AHV-Altersrente nötige Mindestalter von 63 Jahren erreicht, womit sein
Rentenanspruch – nachdem er sich bereits am 22. Februar 2023 für einen
Rentenvorbezug angemeldet hatte (vgl. SAK-act. 12, S. 4) – am 1. Februar
2024 entstanden ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit
grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft
standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).
5.
5.1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), ha-
ben Anspruch auf eine Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der An-
spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem
Erreichen des Referenzalters folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs.
2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Personen, welche
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die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab
dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen
20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Der Vorbezug der Rente kann je-
derzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1
Satz 2 AHVG). Der Rentenanspruch entsteht entsprechend frühestens am
ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres.
5.2 Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der
Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen
oder eines Teils der Rente (Art. 40 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1
AHVV). Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 29bis
Abs. 1 und 2 AHVG neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Die or-
dentlichen Renten werden in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als
vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG). In Abweichung von Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist bei einem Renten-
vorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die Rente beruht auf der An-
zahl Beitragsjahre bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer
Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer (vgl. Art. 40 Abs. 4 AHVG). Die
Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2
AHVG). Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen sei-
nes Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters, also 44 Jahre (Art. 52
Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 der Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Stand: 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]).
5.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkom-
men, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art.
29quater AHVG).
5.3.1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksich-
tigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Nicht
zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall,
Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG
und nach Art. 29 MVG; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV) sowie
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Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und
Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden
(Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV).
5.3.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem
bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (vgl. Art. 29quin-
quies
Abs. 3 Bst. c AHVG; zur Bestimmung der zu teilenden und gegenseitig
anzurechnenden Einkommen Abs. 4 Bst. a und b). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV).
5.3.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies
Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeit-
punkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka-
lenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG).
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerech-
net. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine
Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden
Gutschriften angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für das Jahr, in dem
die Ehe aufgelöst wurde, wird die Erziehungsgutschrift dem Elternteil an-
gerechnet, dem das Kind zugesprochen wurde (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV).
5.4 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-
index gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das BSV legt die Aufwertungs-
faktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem
der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5143
RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitrags-
jahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5166 RWL). Anschliessend
wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5079 RWL).
Bei Personen, die früher eine Invalidenrente bezogen haben, sieht Art. 51
Abs. 3 AHVV eine Vergleichsrechnung vor: Bei der Ermittlung des
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durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invali-
denrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine
AHV-Rente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine In-
validenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen
nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist (vgl. Art.
51 Abs. 3 AHVV; Rz. 5166 RWL). Bei einem Vorbezug wird schliesslich die
Altersrente um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbe-
zogenen Leistung gekürzt (vgl. Art. 40a Abs. 1 AHVG). Pro Vorbezugsjahr
entspricht der Kürzungssatz 6,8 Prozent der Altersrente, was bei zweijäh-
rigem Vorbezug eine Kürzung von 13,6 % zur Folge hat (vgl. Art. 56bis Abs.
1 AHVV). Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinder-
renten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 3 AHVG).
5.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (vgl. Art.
141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung ver-
langt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt
des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuel-
len Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt
nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Ein-
tragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat der Rentenberechnung eine Beitragszeit von 28
Jahren und 7 Monaten zugrunde gelegt (vgl. SAK-act. 41, S. 9), was vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Insbesondere macht er keine
weiteren, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten geltend und es sind in
den Akten auch keine Hinweise auf solche ersichtlich. Im Einspracheent-
scheid hielt die Vorinstanz fest, dass sie gegenüber der Verfügung eine
leichte Korrektur der Wohnsitzzeiten vorgenommen habe (vgl. SAK-act. 4,
S. 2). Gemäss einer internen Notiz der SAK vom 13. März 2024 waren die
Wohnsitzzeiten des Jahres 2020 dahingehend zu korrigieren, dass
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Einträge im Januar/Februar 2020 zu streichen und ein Beitragsmonat für
Juli 2020 anzurechnen waren. Es wurde festgehalten, dass sich dadurch
nichts am massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ändere
(vgl. SAK-act. 41). Ausgehend von 28 vollen Beitragsjahren des Beschwer-
deführers hat die Vorinstanz zu Recht die Rentenskala 28 angewendet (vgl.
Art. 52 Abs. 1bis AHVV; Rz. 5074 und 5076 RWL).
6.2 Ebenfalls nicht bestritten hat der Beschwerdeführer die von der
Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur des im
Rahmen der Verfügung berücksichtigten massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommens. Die Vorinstanz hat dazu im Einspracheentscheid
festgehalten, es sei übersehen worden, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2013 eine IV-Rente bezogen habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 2). Tatsäch-
lich bezog der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kan-
tons G._______ vom 6. Januar 2015 eine befristete IV-Rente vom 1. März
bis 30. November 2013 (vgl. SAK-act. 26). Für die Vergleichsrechnung ge-
mäss Art. 51 Abs. 3 AHVV war bei der Ermittlung des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens somit das ganze Beitragsjahr 2013
sowie die in diesem Jahr erzielten Einkommen abzuziehen. Die Vergleichs-
berechnung findet sich auf Seite 8 des internen Berechnungsblatts der
Vorinstanz vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 8) und ergab, dass das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzüglich des Kalen-
derjahres, in dem die IV-Rente bezogen wurde, für den Beschwerdeführer
vorteilhafter (Fr. 54'390.– vs. Fr. 52'920.–) und dieses somit der weiteren
Rentenberechnung zugrunde zu legen war (vgl. auch oben Sachverhalt
B.e.), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
6.3 Streitig und zu prüfen ist weiterhin die Höhe des der Rentenberechnung
gemäss Einspracheentscheid zugrunde gelegten massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens. Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde unter Verweis auf die eingereichten Kumulativjournale seines
damaligen Arbeitgebers geltend, in den Jahren 1995 bis 2012 habe er ein
höheres tatsächliches Einkommen erzielt, als die Vorinstanz berücksichtigt
habe.
6.3.1 Den gleichen Einwand brachte der Beschwerdeführer für die Jahre
2005 bis 2008 bereits in seiner Einsprache vom 15. Januar 2024 unter Ein-
reichung von Kumulativjournalen für diese Jahre vor. Nach der von der
Vorinstanz bei der Ausgleichskasse F._______ diesbezüglich durchgeführ-
ten Abklärung (vgl. oben Sachverhalt B.d) hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid mitgeteilt, dass
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die Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den im IK verbuchten
Jahreseinkommen auf nicht beitragspflichte Einkommensbestandteile in
Form von Kinderzulagen und Suva-Taggelder zurückzuführen seien. Die
Jahreserwerbseinkommen seien daher nicht zu korrigieren gewesen. Das
Schreiben der Ausgleichskasse F._______ legte sie dem Einspracheent-
scheid bei (vgl. SAK-act. 44, S. 2). Dessen ungeachtet hielt der Beschwer-
deführer an seiner Beanstandung fest und weitete diese beschwerdeweise
auf die Jahre 1995 bis 2012 aus. Die Vorinstanz ersuchte die Ausgleichs-
kasse F._______ daraufhin erneut um Auskunft und bat darum, die IK-Ein-
kommen den Einkommen gemäss Kumulativjournalen anzupassen, selbst
wenn dies zuungunsten des Beschwerdeführers erfolge (vgl. SAK-act. 45).
Es ergab sich, dass in keinem der noch nicht überprüften Jahre das im IK
verbuchte Einkommen tiefer ist als der gemäss Kumulativjournal ausge-
wiesene tatsächliche beitragspflichtige Lohn. Die Ausgleichskasse
F._______ hielt in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 30. April 2024
fest, dass in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 Differen-
zen zuungunsten des Beschwerdeführers gefunden worden seien, d.h. die
im IK verbuchten Löhne seien höher gewesen als der AHV-pflichtige Lohn
gemäss Lohnjournal. Sie habe den IK entsprechend korrigiert (vgl. SAK-
act. 47). In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Diffe-
renzbetrag nicht zu einer Absenkung des massgebenden durchschnittli-
chen Jahreserwerbseinkommen gemäss Rententabelle führe (vgl. BVGer-
act. 4 S. 2 f.; vgl. auch unten E. 6.3.8).
6.3.2 Die Vorinstanz hat als Grundlage für die Rentenberechnung zu Recht
auf die im IK verbuchten Einkommen, welche – ausgenommen die erwähn-
ten Jahre mit geringfügigen Differenzen zuungunsten des Beschwerdefüh-
rers, welche sich nicht auf die Rentenhöhe auswirken – den Bruttoeinkom-
men gemäss Kumulativjournalen des Beschwerdeführers abzüglich der
nicht AHV-pflichtigen Familienzulagen und Suva-Taggelder (vgl. oben
E. 5.3.1) entsprechen, abgestellt. Es ist folglich von einer Einkommens-
summe vor der Einkommensteilung in Höhe von Fr. 1'404'228.– auszuge-
hen (vgl. SAK-act. 42, S. 3).
6.3.3 In der Folge nahm die Vorinstanz eine Einkommensteilung (sog.
Splitting) für die Einkommen während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe vor (vgl. Art 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Beschwerdeführer war
vom (…) 1989 bis (…) 2010 mit C._______ verheiratet (vgl. SAK-act. 23).
Unter Berücksichtigung, dass die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung nicht geteilt werden (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV),
war die Einkommensteilung für die Jahre 1990 bis 2009 vorzunehmen.
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Gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers im internen Berechnungsblatt
vom 13. März 2024 (vgl. SAK-act. 42, S. 2 bis 5) wurde das Erwerbsein-
kommen der beiden Eheleute wie folgt geteilt:
Einkommen des Be- hälftiger Einkom- hälftiger Einkom- Einkommen des
schwerdeführers (vor mensteil des Be- mensteil von Beschwerdefüh-
der Einkommenstei- schwerdeführers an früherer Ehegattin rers (nach der
lung) frühere Ehegattin Einkommenstei-
lung)
1990: Fr. 29'958.– - Fr. 14'979.– + Fr. 3'200.– Fr. 18'179.–
1991: Fr. 33'008.– - Fr. 16'504.– + Fr. 15'915.– Fr. 32'419.–
1992: Fr. 38'115.– - Fr. 19'057.– + Fr. 22'978.– Fr. 42'036.–
1993: Fr. 40'224.– - Fr. 20'112.– + Fr. 26'603.– Fr. 46'715.–
1994: Fr. 58'909.– - Fr. 29'454.– + Fr. 12'537.– Fr. 41'992.–
1995: Fr. 56'585.– - Fr. 28'292.– + Fr. 18'845.– Fr. 47'138.–
1996: Fr. 64'906.– - Fr. 32'453.– + Fr. 12'568.– Fr. 45'021.–
1997: Fr. 65'553.– - Fr. 32'776.– + Fr. 8'507.– Fr. 41'284.–
1998: Fr. 63'345.– - Fr. 31'672.– + Fr. 9'207.– Fr. 40'880.–
1999: Fr. 64'852.– - Fr. 32'426.– + Fr. 12'004.– Fr. 44'430.–
2000: Fr. 67'081.– - Fr. 33'540.– + Fr. 13'565.– Fr. 47'106.–
2001: Fr. 67'469.– - Fr. 33'734.– + Fr. 16'298.– Fr. 50'033.–
2002: Fr. 69'746.– - Fr. 34'873.– + Fr. 13'275.– Fr. 48'148.–
2003: Fr. 66'085.– - Fr. 33'042.– + Fr. 12'712.– Fr. 45'755.–
2004: Fr. 65'288.– - Fr. 32'644.– + Fr. 9'494.– Fr. 42'138.–
2005: Fr. 68'048.– - Fr. 34'024.– + Fr. 31'139.– Fr. 65'163.–
2006: Fr. 71'422.– - Fr. 35'711.– + Fr. 31'489.– Fr. 67'200.–
2007: Fr. 77'120.– - Fr. 38'560.– + Fr. 29'955.– Fr. 68'515.–
2008: Fr. 77'109.– - Fr. 38'554.– + Fr. 28'175.– Fr. 66'730.–
2009: Fr. 70'408.– - Fr. 35204.– + Fr. 28'502.– Fr. 63'706.–
Summe - Fr. 607'811.– + Fr. 356'968.– Fr. 964'588.–
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Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "unrealistisch" bean-
standete Rückgang seines Bruttoeinkommens vom Jahr 1989 zum Jahr
1990 erklärt sich damit, dass im Jahr 1990 erstmals die Einkommenstei-
lung vorgenommen wurde. Es erscheint wahrscheinlich und wurde ver-
nehmlassungsweise auch von der Vorinstanz als Vermutung angeführt
(vgl. BVGer-act. 4, S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den von ihm gel-
tend gemachten Einkommensdifferenzen für die Jahre 1990 bis 2009 den
Schritt der Einkommensteilung gänzlich übersehen hat und wohl fälschli-
cherweise seine tatsächlichen erzielten Einkommen gemäss Kumula-
tivjournal mit den in der Verfügung und im Einspracheentscheid aufgeführ-
ten Einkommen nach der Einkommensteilung verglichen hat. Festzuhalten
ist, dass die Vorinstanz sowohl in der initialen Verfügung als auch im zum
angefochtenen Einspracheentscheid gehörenden Schreiben vom 13. März
2024 mit den Berechnungsgrundlagen explizit darauf hingewiesen hat,
dass die während der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und
beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet wurden (vgl. SAK-act. 40,
S. 3).
6.3.4 Nach der Einkommensteilung resultiert eine dem Beschwerdeführer
anrechenbare Einkommenssumme von Fr. 1'145'849.– (Fr. 964'588.– [Ein-
kommenssumme der Jahre 1990 bis 2009] + Fr. 10'007.– [1987], +
Fr. 28'682.– [1988] + Fr. 29'772.– [1989] + Fr. 51'379.– [2010] +
Fr. 23'472.– [2011] + Fr. 17'769 [2012] + Fr. 5'800.– [2015] + Fr. 1'959.–
[2020] + Fr. 10'415.– [2021] + Fr. 2'006.– [2022]). Der erste Eintrag im IK
des Beschwerdeführers war im Jahr 1987. Bei einem Rentenbeginn im
Jahr 2024 beträgt der massgebende Aufwertungsfaktor 1.000 (vgl.
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6058/download?version=18,
zuletzt besucht am 28.9.2026), weshalb sich die Einkommenssumme nicht
verändert, wie auch die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Geteilt durch
die anrechenbare Beitragsdauer von 331 Monaten (27 Jahre und 7 Monate
[nach Abzug des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer eine IV-
Rente bezog]) und multipliziert mit 12 ergibt sich ein durchschnittliches Er-
werbseinkommen von rund Fr. 41'541.–.
6.3.5 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angeboten, für die
Jahre 1995 bis 1998, für die er keine Lohnjournale gefunden habe, noch
den Arbeitsvertrag mit dem anfänglich vereinbarten Jahresbruttolohn nach-
zureichen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Differenzen zwischen seinen in diesen Jahren tatsächlich
erzielten und den im IK verbuchten Einkommen durch die Einkommenstei-
lung während der Ehejahre (Art. 29quinques Abs. 3 AHVG) hinreichend
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erklären lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
erfolgte Einkommensteilung – wie für die Jahre 1999 bis 2009 – auch für
die Jahre 1995 bis 1998 übersehen hat, zumal er in der Beschwerde an-
gegeben hat, die Löhne hätten in den Jahren 1995 bis 2012, d.h. während
der ganzen Zeit, zwischen Fr. 60'710.– und Fr. 67'600.– (exkl. Zulagen, Er-
folgsbeteiligungen und Gratifikationen) betragen. Darüber hinaus vermag
ein Arbeitsvertrag auch nicht den vollen Beweis im Sinne von Art. 141 Abs.
3 AHVV zu erbringen, da er lediglich den anfänglich vereinbarten und nicht
den tatsächlich ausgerichteten Lohn ausweist. Vom angebotenen Arbeits-
vertrag sind daher keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu er-
warten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist
(vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; vgl. auch oben E. 3.3 m.w.H.).
6.3.6 Im Weiteren rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 15
halbe Erziehungsgutschriften an. Ab dem der Geburt des ersten Kindes
(1994) folgenden Kalenderjahr 1995 stand die elterliche Sorge dem Be-
schwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau gemeinsam zu. Die Erzie-
hungsgutschriften werden während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf-
geteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Die Scheidung erfolgte im Jahr 2010.
Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts H._______ vom 14. Juni 2010,
rechtskräftig seit 24. August 2010, wurden die Kinder unter die elterliche
Sorge von C._______ gestellt (vgl. SAK-act. 23, S. 2 Ziff. 2). Somit waren
dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre keine
Erziehungsgutschriften mehr anzurechnen (vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV). Die
Vorinstanz ist zu Recht von 15 halben Erziehungsgutschriften für die Jahre
1995 bis 2009 ausgegangen. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be-
trag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im
Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2
AHVG). Der Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Art. 34 AHVG betrug im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrenten-
anspruchs im Jahr 2024 Fr. 44'100.- (Fr. 1'225 [monatliche Rente, vgl.
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6462/download?version=12,
zuletzt besucht am 28.9.2026)] x 12 x 3). Die dem Beschwerdeführer an-
rechenbaren 15 halben Erziehungsgutschriften entsprechen einen Ge-
samtbetrag von Fr. 330'750.- (15 x Fr. 44'100.- / 2). Geteilt durch die Bei-
tragsdauer von 331 Monate und multipliziert mit 12 resultiert daraus ein
durchschnittlicher Betrag für die Erziehungsgutschriften von rund
Fr. 11'991.–.
6.3.7 Zusammen mit dem aufgewerteten durchschnittlichen Erwerbsein-
kommen von Fr. 41'541.– resultiert ein durchschnittliches
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Jahreseinkommen von Fr. 53'532.–. Aufgerundet auf den nächsthöheren
Wert der Rententabellen 2023 (gültig ab 1. Januar 2023), Skala 28
(https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=16,
zuletzt besucht am 28.9.2026) ergibt sich ein massgebendes durchschnitt-
liches Jahreseinkommen von Fr. 54'390.–.
6.3.8 Wie bereits erwähnt ergab die Abklärung der Vorinstanz bei der Aus-
gleichskasse F._______, dass die im IK des Beschwerdeführers verbuch-
ten Einkommen in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007, 2010 und 2012 die
tatsächlichen Einkommen um insgesamt Fr. 6'059.85 (Fr. 91.– [2000] +
Fr. 133.– [2002] + Fr. 161.– [2005] + Fr. 83.70 [2007] + Fr. 4'151.15 [2010]
+ Fr. 1'440.– [2012]) überstiegen (vgl. SAK-act. 47). Der Vergleich der für
diese Jahre im IK verbuchten mit den in den Kumulativjournalen ausgewie-
senen Einkommen zeigt, dass die Differenzen darauf zurückzuführen sind,
dass die in den Kumulativjournalen ausgewiesenen nicht AHV-pflichtigen
Einkommensbestandteile nicht vollumfänglich vom Bruttoeinkommen ab-
gezogen wurden. Dabei handelt es sich um Kinderzulagen, Suva-Taggel-
der sowie für die Jahre 2010 und 2012 zusätzlich um Jubiläumsgratifikati-
onen (gemäss Kumulativjournalen nicht AHV-pflichtig; vgl. dazu Rz. 2134
der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und
EO, Version 5, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2010 und Version
7, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012; vgl. unter https://sozial-
versicherungen.admin.ch/de/d/6944#versions=22|7|6|5|4, zuletzt besucht
am 28.9.26). Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, dass selbst
die Berücksichtigung der korrigierten Jahreserwerbseinkommen keine Ab-
senkung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkom-
mens gemäss Rententabellen bewirke (Fr. 1'145'849.– abzüglich
Fr. 6'059.85 ergebe Fr. 1'139'789.30, geteilt durch 331 Beitragsmonate und
multipliziert mit 12 ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 41'322.– [anstelle von vormals Fr. 41'541.–], zuzüglich Erziehungsgut-
schriften resultierten Fr. 53'313.–). Der nächsthöhere Tabellenwert sei
Fr. 54'390.–, womit das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
gleich bleibe (vgl. SAK-act. 4, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz ausser Acht gelassen hat, dass vier der sechs betroffenen Jahre
in die Zeit der Einkommensteilung fallen, so dass der Differenzbetrag noch
geringer ausfällt und sich umso weniger auf das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen auswirkt. Dieses bleibt in jedem Fall unver-
ändert, weshalb sich weitere Ausführungen zur Berichtigung erübrigen.
6.3.9 Gestützt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
von Fr. 54'390.– ergibt sich gemäss Rententabellen 2023, Skala 28, eine
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monatliche Altersrente von Fr. 1'272.–. Da der Beschwerdeführer die Al-
tersrente um zwei Jahre vorbezogen hat, ist diese um 13,6 % (2 x 6,8 %)
zu kürzen (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV). Damit resultiert eine monatliche
Altersrente von Fr. 1'099.–.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers als kor-
rekt.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
14. März 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich
als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfah-
ren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
8.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 18
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