BVGer C-205/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer meldete sich bei der schweizerischen IV zum Leistungsbezug an. Im Rentenabklärungsverfahren ordnete die IVSTA nach einer zunächst geplanten Begutachtung in der Schweiz eine medizinische Untersuchung in Deutschland an und hielt mit Zwischenverfügung an einer Begutachtung an einem vom deutschen Träger festgelegten weiter entfernten Ort fest. Streitig war, ob dem Beschwerdeführer die Anreise dorthin trotz geltend gemachter Reiseunfähigkeit zumutbar ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung nur zulässig ist, wenn insbesondere ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Da der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Begutachtung als solche nicht bestritt, sondern nur deren örtliche Zumutbarkeit, musste er eine solche erhebliche und nicht später behebbare Beeinträchtigung substantiiert darlegen. Die von ihm angerufenen Nachteile wie mögliche Mitwirkungsfolgen, Verfahrensverzögerungen oder eine spätere Beurteilung des Gesundheitszustands genügten dafür nicht. Auch die ärztlichen Bescheinigungen zur Reiseunfähigkeit waren nach Auffassung des Gerichts widersprüchlich und medizinisch nicht hinreichend begründet, sodass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Anreise nicht ausreichend dargetan war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung der IVSTA blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-205/2024
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.
Parteien A._______, (Deutschland)
vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin,
schadenanwaelte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand IV, Reisefähigkeit;
Zwischenverfügung der IVSTA vom 22. November 2023.
C-205/2024
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…), ist deutscher Staatsangehöriger, seit dem 8. Dezember 1994 ver-
heiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen
1995 und 1999. Er war zuletzt vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. August
2021 als Bus-Chauffeur bei den B._______ in einem Pensum von 100%
tätig. Dabei entrichtete er während insgesamt 45 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der Vorinstanz [IVSTA-act.] 152).
B.
B.a Am 14. September 2020 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle-
C._______ (nachfolgend: C._______) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 21 S. 8). Am 23.
Februar 2021 teilte die C._______ dem Versicherten mit, dass die Frühin-
tervention abgeschlossen worden sei und der Anspruch auf eine Rente ge-
prüft werde (IVSTA-act. 45).
B.b Am 14. Oktober 2021 erteilte die C._______ den Auftrag zur Erstellung
eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine In-
nere Medizin, Psychiatrie und Urologie (IVSTA-act. 46). Dem Auftrag lag
die gleichentags ergangene Stellungnahme von Dr. med. D._______ des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) zugrunde, wonach
eine unabhängige konsensuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforder-
lich sei (IVSTA-act. 40).
B.c Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 teilte der Versicherte mit, dass er sich
aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sehe, für die gut-
achterliche Untersuchung nach Basel zu reisen (IVSTA-act. 42 S. 8). Zu
diesem Zeitpunkt stand allerdings noch nicht fest, an welchem Ort in der
Schweiz die Begutachtung durchgeführt werden sollte (IVSTA-act. 42 S.
5). In der Folge reichte der Versicherte ein ärztliches Attest von Dr. med.
E._______ ein, in welchem ihm eine Reiseunfähigkeit nach Basel beschei-
nigt und festgehalten wurde, dass er sich lediglich in einem Umkreis von
rund zwei Kilometern von seiner Wohnung bewegen könne (IVSTA-act. 57
und 126). Am 7. Dezember 2021 hielt der Rechtsdienst der C._______ un-
ter Bezugnahme auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2021
fest, dass von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei.
Der Auftrag zur Erstellung des polydisziplinären Gutachtens sei daher zu
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stornieren und das Dossier aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) zu überweisen (IVSTA-act. 57).
B.d Am 9. Dezember 2021 wurden die Akten von der C._______ an die
IVSTA übermittelt und die Zuständigkeit auf diese übertragen (IVSTA-act.
29). In der Folge ersuchte die IVSTA die Ärztin des eigenen medizinischen
Dienstes, Dr. med. F._______, um Beurteilung, ob die vorhandenen medi-
zinischen Unterlagen ausreichten, um das Vorliegen einer Arbeitsunfähig-
keit zu beurteilen, oder ob weiterhin an einer polydisziplinären Begutach-
tung festzuhalten sei. Zudem wurde sie um Einschätzung gebeten, ob nach
wie vor von einer Reiseunfähigkeit des Versicherten auszugehen sei (IV-
STA-act. 92). Dr. med. F._______ hielt daraufhin fest, dass aus psychiatri-
scher Sicht ein ausführlicher psychiatrischer Bericht erforderlich sei (IV-
STA-act. 99).
B.e Am 21. Juli 2022 erteilte die IVSTA der Deutschen Rentenversicherung
(nachfolgend: DRV) den Auftrag, die Untersuchung des Versicherten in den
Fachbereichen Kardiologie, Urologie und Psychiatrie zu veranlassen (IV-
STA-act. 103). Am 14. Juni 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass
Dr. med. G._______ in (entfernter gelegene Stadt) beauftragt worden sei,
den Versicherten zu untersuchen (IVSTA-act. 131 S. 14). Mit diversen
Schreiben seitens des Versicherten bat dieser die DRV, einen anderen Ort
für die Untersuchung zu bestimmen. Er teilte mit, dass ein Termin in der
Nähe von (Wohnort) oder in (Wohnort) selbst zu vergeben sei (IVSTA-act.
131 S. 3-13). Schliesslich teilte der Versicherte am 5. Juli 2023 auch der
IVSTA mit, dass er den Untersuchungstermin wahrnehmen werde, sobald
ihm ein Termin in seiner Nähe vergeben werde (IVSTA-act. 131 S. 2).
B.f Am 28. Juli 2023 teilte die DRV dem Versicherten mit, dass dieser der
Einladung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei. Zudem
wurde ausgeführt, dass nach Durchsicht der medizinischen Akten der Ärzt-
liche Dienst der DRV eine Anfahrt von ca. 30 Minuten als durchaus zumut-
bar erachte (IVSTA-act. 144 S. 3).
B.g Am 5. Oktober 2023 erteilte die IVSTA der Ärztin der IV-Stelle, Dr.
F._______, erneut den Auftrag zur Beurteilung, ob der Versicherte als rei-
sefähig zu erachten sei, oder nicht (IVSTA-act. 152). Dr. F._______ führte
am 5. November 2023 in ihrer Stellungnahme aus, dass der Begutachtung
der DRV gefolgt und an der vorgesehenen Begutachtung in Deutschland
festgehalten werde (IVSTA-act. 153).
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B.h Am 22. November 2023 erliess die IVSTA die hier angefochtene Zwi-
schenverfügung. Es wurde darin festgehalten, dass keine Umstände für
eine völlige Reiseunfähigkeit bestünden und an der Begutachtung durch
die von der DRV festgelegte Begutachtungsstelle festgehalten bzw. eine
Anfahrt von ca. 30 Minuten zu geplanten Begutachtung durchaus als zu-
mutbar erachtet werde (IVSTA-act. 155).
C.
C.a Der Beschwerdeführer, in diesem Zeitpunkt noch vertreten durch
Maude Laforge, Rechtsanwältin, erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2024
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. No-
vember 2023 und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung sowie
die Verpflichtung der Vorinstanz, die Begutachtung des Beschwerdeführers
wohnortnah, d.h. im Umkreis von maximal fünf bis zehn Kilometern durch-
zuführen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
solle einen alternativen Vorschlag für eine Begutachtung des Beschwerde-
führers unterbreiten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Schliesslich sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. In der Be-
schwerde wurde insbesondere gerügt, dass durch die Vorinstanz zu Un-
recht eine Reisefähigkeit des Beschwerdeführers angenommen worden
sei und die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers nicht berück-
sichtigten worden seien (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 leitete das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege» mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt beim Bun-
desverwaltungsgericht einzureichen, weiter (BVGer-act. 3). Mit Eingabe
vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer, ab diesem Zeitpunkt
vertreten durch Melina Tzikas, Rechtsanwältin, das ausgefüllte Formular
inklusive Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). Mit
Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeistän-
dung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 5).
C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 Stellung
und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 7).
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C.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 21. März 2024 zur Ver-
nehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 9).
C.e Am 8. April 2024 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 800.– fristgerecht (BVGer-act. 11). Das Bundesverwal-
tungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 16. April 2024 (BVGer-act.
12).
C.f Am 28. April 2024 resp. am 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer
ein Akteneinsichtsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Akten-
einsicht wurde mit Schreiben vom 30. Mai 2024 gewährt (BVGer-act. 15,
20, 22 und 23).
C.g Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2024 eine weitere Eingabe
ein, wobei ausgeführt wurde, diese solle beim Entscheid berücksichtigt
werden (BVGer-act. 24).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Der Wechsel der Zuständigkeit von der C._______ zur
IVSTA (Bst. B.d.) ist nicht bestritten worden. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist insgesamt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes
findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
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keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist; dies betrifft die Artikel 27-54
ATSG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der
Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lauten-
der Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und
in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
2.
Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 22. November
2023, mit welcher die Vorinstanz an der durch die DRV festgelegten Be-
gutachtungsstelle festgehalten hat (IVSTA-act. 155). Der Beschwerdefüh-
rer macht geltend, dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaube, den
anberaumten Termin in (entfernter gelegene Stadt) wahrzunehmen, da er
nicht reisefähig sei. Er bestreitet konkret, dass eine Reise nach (entfernter
gelegene Stadt) für ihn zumutbar ist, da seine psychische und physische
Gesundheit derart desolat sei, dass selbst eine Anfahrt von rund 30 Minu-
ten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act. 1).
3.
Die Zwischenverfügung vom 22. November 2023 ist als selbständig eröff-
nete Zwischenverfügung zu qualifizieren (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALT-
MANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Ver-
fügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfü-
gungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45
und 46 VwVG), welche daher nachfolgend zu prüfen sind.
3.1 Das Bundesgericht hat sich mangels Regelung im ATSG in Anwendung
von Art. 55 Abs. 1 ATSG jeweils auf Art. 46 Abs. 1 VwVG bezogen, wonach
eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die
– wie hier – nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen,
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil be-
wirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch
das Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung (Art.
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44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutach-
tung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit ei-
ner versicherten Person umstritten, ist mangels bundesgerichtlicher
Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art.
46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügung
selbständig anfechten zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4010/2022 vom
26. Februar 2025 E. 3.1).
3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG muss sodann – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundes-
gericht – nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwür-
digen tatsächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer
bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Ver-
teuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014
vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der
Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungs-
weise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil
als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines
einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange-
fochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.H.).
Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Vorausset-
zung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine
sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im
Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit
der Endverfügung angefochten werden könnte, beziehungsweise darin,
dass der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht
oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl.
auch KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festge-
halten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel
sein müsse, er aber von einigem Gewicht sein müsse (vgl. BVGE 2015/26
E. 3.3 m.H.).
3.3 Die Verfahrenspartei trifft zudem eine Substantiierungspflicht. Sie hat
mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Gericht, die mit der
Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde
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geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzu-
wägen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung
oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiie-
rung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (KAYSER/PA-
PADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch Urteil
des BVGer C-4010/2022 E. 3.4.1).
4.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Unter-
suchung beziehungsweise die Begutachtung sei als solche nicht notwen-
dig. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass er sich
einer Begutachtung nicht grundsätzlich widersetze und seiner Mitwirkungs-
pflicht nachkommen wolle. Er rügt jedoch die Zumutbarkeit der angeordne-
ten Untersuchung in (entfernter gelegene Stadt). Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob ihm aus der vorinstanzlichen Anordnung bzw. dem vorinstanzli-
chen Festhalten an einer Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und entsprechend auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGer-act. 1).
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 8. Januar
2024 geltend, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei vorliegend da-
rin zu sehen, dass er in unentschuldbarer Weise seiner Auskunfts- und Mit-
wirkungspflicht nicht nachkommen würde und die Vorinstanz in der Folge
aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und einen
Nichteintretensentscheid erlassen würde. Auch bei Ergreifung eines
Rechtsmittels gegen einen solchen Entscheid wäre der Ausgang des Ver-
fahrens ungewiss. Die Frage, ob der Beschwerdeführer reiseunfähig ge-
wesen und deshalb in entschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei, werde lediglich in ein anderes Verfahren verlagert,
wodurch sich das gesamte Verfahren verzögern würde. Dies würde sodann
auch dazu führen, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im Rah-
men einer Begutachtung berücksichtigt werden könnten, sondern nur noch
aufgrund der Aktenlage beurteilt würde (BVGer-act. 1).
4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Vo-
rinstanz könnte bei einer unentschuldigten Verletzung seiner Auskunfts-
und Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen, vermag er damit
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG darzutun. Ein entsprechender Entscheid könnte mit dem dafür
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vorgesehenen Rechtsmittel angefochten und dabei insbesondere überprüft
werden, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt beziehungs-
weise die geltend gemachte Reiseunfähigkeit einen hinreichenden Ent-
schuldigungsgrund darstellt. Inwiefern ihm dennoch ein irreparabler Nach-
teil von einigem Gewicht drohen sollte, der durch einen für ihn günstigen
Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte, legt der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dar.
4.1.2 Auch soweit der Beschwerdeführer die Ungewissheit über den Aus-
gang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens als nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil anführt, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Ungewiss-
heit über den Verfahrensausgang ist jedem Rechtsmittelverfahren imma-
nent und stellt als solche keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar.
Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm über
diese allgemeine Verfahrensunsicherheit hinaus ein konkreter irreparabler
Nachteil von einigem Gewicht drohen würde, der sich durch einen für ihn
günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse. Auch in-
soweit fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung.
4.1.3 Mit der weiteren Rüge, die Frage seiner Reiseunfähigkeit und damit
der Entschuldbarkeit einer allfälligen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
würde lediglich in ein späteres Verfahren verlagert, wodurch sich das ge-
samte Verfahren verzögern würde, ist ebenfalls kein nicht wiedergutzuma-
chender Nachteil dargetan. Damit macht er im Ergebnis lediglich (und un-
substantiiert) eine Verlängerung des Verfahrens geltend. Eine solche ver-
mag nach der dargelegten Rechtsprechung für sich allein keinen nicht wie-
dergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu
begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2
m.w.H.).
4.1.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbrin-
gen, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit könnten infolge
der Verfahrensverzögerung zu grossen Teilen nicht mehr echtzeitlich im
Rahmen einer Begutachtung berücksichtigt, sondern nur noch aufgrund
der Aktenlage beurteilt werden, keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil darzutun. Eine medizinische Begutachtung im invalidenversiche-
rungsrechtlichen Verfahren erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt im Ver-
lauf des Verfahrens, der nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt des
Eintritts oder der Entwicklung der zu beurteilenden gesundheitlichen Be-
einträchtigung zusammenfällt. Bei der Beurteilung des Gesundheitszu-
stands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann auch der
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medizinisch dokumentierte Verlauf berücksichtigt werden. Allein aus dem
Umstand, dass eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
ergibt sich daher noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
4.1.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensrechtli-
chen Folgen einer unterbliebenen Mitwirkung, einschliesslich der damit
verbundenen Verfahrensverzögerung und der behaupteten Erschwerung
einer zeitnahen Beurteilung seines Gesundheitszustands und seiner Ar-
beitsfähigkeit, begründen folglich keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesund-
heitszustands durch die Anreise zur Begutachtung nach (entfernter gele-
gene Stadt) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Be-
schwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine psychische und physi-
sche Gesundheit sei derart desolat, dass selbst eine Anfahrt von rund 30
Minuten für ihn absolut unmöglich und mithin unzumutbar sei (BVGer-act.
1), eine Begutachtung sei auf einen Umkreis von maximal fünf bis zehn
Kilometern zu beschränken (BVGer-act. 9).
4.2.1 Die Reiseunfähigkeit wird einerseits vom Beschwerdeführer selbst
geltend gemacht und andererseits von Dr. med. E._______, Fachärztin für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnde Ärztin des
Beschwerdeführers, insoweit als sie ausführt, dass die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten Voraussetzungen als gege-
ben erachtet werden könne (BVGer-act. 1; BVGer-act. 1 Beilagen 4, 6 und
7; BVGer-act. 15 Beilage 2; IVSTA-act. 26, 86, 126, 129, 142). Hinsichtlich
der Beweiskraft der ärztlichen Berichte von Dr. med. E._______ ist einlei-
tend zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte
aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin oder
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt sowohl für haus-
ärztliche als auch für spezialärztliche Berichte (Urteil des BGer
8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2020 bei Dr. med.
E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Fachärztin für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie verfügt sie zwar über die für
die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands erforderliche fach-
ärztliche Qualifikation. Zugleich aber war sie im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung am 8. Januar 2024 bereits seit beinahe vier Jahren die behan-
delnde Ärztin des Beschwerdeführers. Ihre Einschätzungen sind vor die-
sem Hintergrund zwar zu berücksichtigen, aufgrund ihrer langjährigen
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Behandlungs- und Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer hinsichtlich
ihrer Beweiskraft jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
4.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass Dr. med. E._______ be-
reits am 16. November 2021 die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nur
unter eingeschränkten Voraussetzungen als gegeben erachtete. Sie führte
aus, er könne sich lediglich etwa zwei Kilometern von seiner Wohnung ent-
fernen und sei daher nicht in der Lage, den Begutachtungstermin in Basel
wahrzunehmen (BVGer-act. 1 Beilage 4; IVSTA-act. 26, 126). Am 28. Feb-
ruar 2022 bestätigte Dr. med. E._______ die weiterhin bestehende Reise-
unfähigkeit (IVSTA-act. 86). Am 4. Juli 2023 hielt sie fest, der Beschwerde-
führer könne auch einen Begutachtungstermin in (entfernter gelegene
Stadt) nicht wahrnehmen. Sein Aktionsradius sei massiv eingeschränkt;
bereits Entfernungen in einem Umkreis von zehn Kilometern von seinem
häuslichen Umfeld würden ihm erhebliche Probleme bereiten und seien
nur unter Einnahme angstlösender Medikamente zu bewältigen. Die Be-
gutachtung solle daher in (Wohnort) oder Umgebung stattfinden (BVGer-
act. 1 Beilage 6; IVSTA-act. 129, 142). Schliesslich führte Dr. med.
E._______ in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 5. Januar 2024 aus,
die Begutachtung sollte in (Wohnort) oder (nächstgelegene Stadt) und da-
mit im näheren Umkreis stattfinden. Eine über (nächstgelegene Stadt) hin-
ausgehende Entfernung vom Wohnumfeld sei dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar (BVGer-act. 1 Beilage 7). In seiner Replik führte der Be-
schwerdeführer dagegen aus, die Ärztin sei möglicherweise nicht im Bilde
gewesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) dauere. Auch
(nächstgelegene Stadt) liege zu weit entfernt, da nur eine Begutachtung im
Umkreis von fünf bis zehn Kilometern möglich sei («(nächstgelegene Stadt)
daher auch zu weit»; BVG-er-act. 9). Demgegenüber hielt Dr. F._______
vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 5.
November 2023 fest, die DRV erachte die Anfahrt nach (entfernter gele-
gene Stadt) als zumutbar; dieser Einschätzung sei zu folgen (IVSTA-act.
153). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde Dr.
F._______ erneut um eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer Anreise zur
Begutachtung nach (entfernter gelegene Stadt) ersucht. In ihrer Stellung-
nahme vom 28. Februar 2024 führte sie aus, anhand der Angaben der be-
handelnden Ärztin sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine geringfügig län-
gere Anfahrt nach (entfernter gelegene Stadt) nicht möglich sein sollte. An
der vorgesehenen Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt) sei daher
festzuhalten (BVGer-act. 7).
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4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt,
den nicht wiedergutzumachenden Nachteil und folglich die geltend ge-
machte Reiseunfähigkeit hinreichend zu substantiieren (vgl. E. 3.3). Es ist
mithin nicht Sache der Vorinstanz, die Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers nachzuweisen, sondern Sache des Beschwerdeführers, die geltend
gemachte Reiseunfähigkeit substantiiert darzutun. Die ärztlichen Beschei-
nigungen von Dr. med. E._______ vermögen diesen Nachweis nicht hin-
reichend zu erbringen: Während sie zunächst ausführte, der Beschwerde-
führer könne sich lediglich etwa zwei Kilometer von seiner Wohnung ent-
fernen, hielt sie später fest, bereits Entfernungen in einem Umkreis von
zehn Kilometern würden erhebliche Probleme bereiten. In ihrer jüngsten
Bescheinigung erachtete sie schliesslich eine Begutachtung in (Wohnort)
oder (nächstgelegene Stadt) (Hervorhebung Gericht) als zumutbar
(BVGer-act. 1 Beilage 7). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese unter-
schiedlichen Angaben zum möglichen Aktionsradius des Beschwerdefüh-
rers findet sich in ihren Berichten nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt,
woraus konkret auf den (unterschiedlich) geltend gemachten Aktionsradius
geschlossen wird und weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt)
möglich, die geringfügig längere Anreise nach (entfernter gelegene Stadt)
hingegen nicht zumutbar sein sollte. Daran vermögen auch die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in der Replik nichts zu ändern. Sein Vorbrin-
gen, die behandelnde Ärztin sei möglicherweise nicht darüber im Bilde ge-
wesen, wie lange die Anfahrt nach (nächstgelegene Stadt) tatsächlich dau-
ere (BVGer-act. 9), vermag die fehlende medizinische Begründung nicht
zu ersetzen. Insbesondere bleibt unsubstantiiert, worin aus medizinischer
Sicht die für die Reiseunfähigkeit massgebende Belastungsgrenze be-
steht. Auch die wiederholte Aussage, grössere Entfernungen würden dem
Beschwerdeführer «erhebliche Probleme» bereiten, bleibt pauschal und
wird weder durch konkrete medizinische Befunde noch durch nähere Aus-
führungen substantiiert. Es wird nicht dargelegt, worin die Probleme konk-
ret bestehen, wie sie sich beim Beschwerdeführer äussern und weshalb
sie einer Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) entgegenstehen sollen.
Weiter wird weder dargelegt, ob die Dauer der Fahrt, die zurückzulegende
Distanz, die Entfernung vom häuslichen Umfeld oder ein anderer Umstand
für die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, noch wird nachvollziehbar be-
gründet, weshalb eine Anreise nach (nächstgelegene Stadt) zumutbar,
eine solche nach (entfernter gelegene Stadt) hingegen ausgeschlossen
sei.
4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch mögliche Begleitmassnah-
men wie persönliche Begleitung oder Transport in einer Ambulanz, welche
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dem Beschwerdeführer die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) er-
leichtern könnten, seitens der behandelnden Ärztin nicht thematisiert wer-
den. Die Anreise nach (entfernter gelegene Stadt) wird vielmehr grundsätz-
lich als unzumutbar erachtet, ohne darzulegen, ob und weshalb den gel-
tend gemachten Einschränkungen nicht durch geeignete Vorkehrungen
begegnet werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist eine Reiseunfähigkeit
für die konkret vorgesehene Begutachtung in (entfernter gelegene Stadt)
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend substantiiert dargetan.
4.2.5 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die fachlichen Qualifikati-
onen von Dr. F._______ vom internen ärztlichen Dienst der IVSTA in Frage
stellt, kann vorliegend festgehalten werden, dass die Ärztin über den Fach-
arzttitel Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und damit aufgrund ihrer
Ausbildung und Spezialisierung ohne Weiteres befähigt war, die vorliegend
dokumentierten insb. psychischen Gesundheitsstörungen sowie deren
Auswirkungen auf die Reisefähigkeit versicherungsmedizinisch zu beurtei-
len (vgl. Urteil des BGer 9C_581/2007 vom 14. Juli 2008 E. 3.2 in fine).
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht hinreichend dargetan, dass dem Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wie-
dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
droht. Zwar ist den Einschätzungen der behandelnden Ärztin Dr. med.
E._______ grundsätzlich Rechnung zu tragen. Aufgrund ihrer Stellung als
langjährig behandelnde Ärztin sind diese jedoch mit der gebotenen Zurück-
haltung zu würdigen. Hinzu kommt, dass ihre Einschätzungen die vorste-
hend aufgezeigten Unstimmigkeiten zum Aktionsradius des Beschwerde-
führers nicht aufzulösen vermögen und insbesondere keine substantiierten
medizinischen Erläuterungen dazu enthalten, worin die geltend gemachten
erheblichen Probleme bei einer längeren Anreise konkret bestehen und
weshalb dem Beschwerdeführer eine Anfahrt nach (entfernter gelegene
Stadt) aus medizinischer Sicht unzumutbar sein soll. Der Beschwerdefüh-
rer vermag damit nicht substantiiert aufzuzeigen, dass ihm aus der Anreise
zur vorgesehenen Begutachtung ein irreparabler Nachteil von einigem Ge-
wicht erwachsen würde, der durch einen günstigen Endentscheid nicht
oder nicht vollständig behoben werden könnte. Die Voraussetzungen für
die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung sind damit nicht
erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitig-
keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten-
pflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzufüh-
ren ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsan-
spruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich
kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017
E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsie-
gende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende RichterEinzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Pranvera Rasaj
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand:
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