Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-3212/2026

C-3212/2026Entscheid vom 21.10.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gemeinsame Einrichtung KVG lehnte das Gesuch der in Italien wohnhaften Beschwerdeführerin um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht mit Verfügung vom 12. September 2025 ab und wies ihre Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2026 ab. Mit Schreiben vom 23. April 2026 widersprach die Beschwerdeführerin diesem Einspracheentscheid, worauf die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Einspracheentscheide der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im kostenpflichtigen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- innert Frist aufgefordert, unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens. Da sie den Kostenvorschuss trotz Empfang der Verfügung nicht rechtzeitig leistete und weder eine Fristverlängerung noch eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG beantragte, waren auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich. Deshalb war androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestehen und die Beschwerdeführerin bleibt in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-3212/2026

Urteil vom 21. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli,
Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Italien),
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,
Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Befreiung Versicherungspflicht,
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026.
C-3212/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Gemeinsame Einrichtung KVG das Gesuch von A._______ (Be-
schwerdeführerin) um Befreiung von der Versicherungspflicht für die obli-
gatorische Krankenpflegeversicherung mit Verfügung vom 12. September
2025 abgelehnt hat, wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Oktober
2025 Einsprache erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 4 Beilage),

dass die Gemeinsame Einrichtung KVG die Einsprache der Beschwerde-
führerin mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2026 abgewiesen hat
und die Beschwerdeführerin damit in der Schweiz krankenversicherungs-
pflichtig bleibt (BVGer-act. 4 Beilage),

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2026 der Ge-
meinsamen Einrichtung KVG mitgeteilt hat, dass sie dem Einspracheent-
scheid «widerspreche» (BVGer-act. 4),

dass die Gemeinsame Einrichtung KVG das Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 23. April 2023 am 5. Mai 2026 dem Bundesverwaltungsge-
richt übermittelt hat (BVGer-act. 2),

dass Verfügungen bzw. Einspracheentscheide der Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 KVG (SR 832.10) vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 18
Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]) und Beschwerde-
führende grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmass-
lichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Juli
2026 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Emp-
fang der vorliegenden Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act, 7),

dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 5. August 2026
in Empfang genommen hat (BVGer-act. 8),

dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 14. September
2026 abgelaufen ist,

Seite 2
C-3212/2026

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 9),

dass die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch bis zum heutigen Da-
tum um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist
ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung
ersichtlich sind (Art. 24 VwVG),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei einer Erledigung im frühen Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und deshalb vorliegend
keine Verfahrenskosten erhoben werden,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Seite 3
C-3212/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Seite 4
C-3212/2026

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seite 5

Alle Entscheide aus Krankenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide