Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-3612/2026

C-3612/2026Entscheid vom 02.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Zollinspektorat Pratteln hielt eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung mit mehreren als Dopingmittel eingestuften Substanzen zurück und informierte Swiss Sport Integrity. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 ordnete Swiss Sport Integrity die Einziehung und Vernichtung der Sendung an. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung zunächst per E-Mail bei der Vorinstanz an, worauf die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Verfügungen von Swiss Sport Integrity im Bereich der Marktüberwachung grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar sind und dass eine Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügen muss. Nachdem die ursprünglichen Eingaben keine genügenden Anträge, keine Begründung und keine Unterschrift enthielten, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung gegeben und ein Kostenvorschuss verlangt. Zwar verbesserte der Beschwerdeführer seine Eingabe teilweise, den verlangten Kostenvorschuss leistete er jedoch innert Frist nicht und erhob auch keine Beschwerde gegen die entsprechende Zwischenverfügung beim Bundesgericht. Unter diesen Umständen trat das Gericht gestützt auf die angedrohten Folgen auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung von Swiss Sport Integrity über die Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-3612/2026

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien A._______, (Schweiz)
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity,
Vorinstanz.

Gegenstand Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln;
Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026.
C-3612/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Zollinspektorat Pratteln im Rahmen einer Kontrolle eine an
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressierte Postsendung mit
60 Kapseln Ligandrol (LGD 4033) Biogenic zu 12.5 mg Dosierung, 90 Kap-
seln Ostarine (MK-2866) Biogenic Pharma zu 10 mg Dosierung, 90 Kap-
seln Testolone (RAD 140) Biogenic zu 10 mg Dosierung sowie 50 Kapseln
Ibutamoren (MK 677) Biogenic zu 30 mg Dosierung zurückgehalten und
die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) am 9. Feb-
ruar 2026 darüber informiert hat,

dass die Vorinstanz – nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
Stellungnahme eingegangen ist – mit Verfügung vom 13. Mai 2026 die Ein-
ziehung und Vernichtung der genannten Kapseln angeordnet und dem Be-
schwerdeführer Verwaltungsgebühren für das Verfahren in Höhe von
Fr. 400.– auferlegt hat,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mails vom
15. und 18. Mai 2026 an die Vorinstanz – trotz entsprechender Rechtsmit-
telbelehrung, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu
richten seien – bei dieser opponiert und verlangt hat, die «Angelegenheit»
sei dem Bundesverwaltungsgericht zur «vollständigen rechtlichen Über-
prüfung zu unterbreiten»,

dass die Vorinstanz am 21. Mai 2026 die obgenannten E-Mails zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do-
ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre-
ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Juni 2026 feststellte, dass die erwähnten Eingaben per E-Mail an die
Vorinstanz gerichtet sind und die Eingaben zudem weder Anträge noch
eine Begründung der Anträge enthalten und keine Originalunterschrift tra-
gen,

dass es den Beschwerdeführer deshalb aufforderte, innert 5 Tagen ab Er-
halt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben will und bejahendenfalls, seine Beschwerde zu
unterzeichnen, Anträge zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

dass dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung zudem
eine Frist bis 6. Juli 2026 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 800.– angesetzt und angedroht wurde, dass im Fall der Nicht-
leistung oder nicht rechtzeitigen Leistung auf die Beschwerde ebenfalls
nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2026 seine Be-
schwerde verbesserte, sich dabei unter anderem gegen die Erhebung des
Kostenvorschusses wandte und um «Befreiung bzw. Herabsetzung» des
Kostenvorschusses ersuchte (BVGer-act. 5),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 17. Juni 2026 darauf hinwies, dass mit der Einleitung eines Beschwer-
deverfahrens wegen Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln die
Beschwerdeführenden praxisgemäss aufgefordert werden, einen Kosten-
vorschuss für das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete Verfahren
zu leisten, wobei der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten erhoben werde,

dass die Frage, ob die Beschwerde in der Sache begründet sei, Gegen-
stand der materiellen Prüfung bilde, welche erst in einem späteren Verfah-
rensstadium erfolge,

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dass in Bezug auf den Antrag betreffend Reduktion des Kostenvorschus-
ses festzuhalten sei, dass der Kostenvorschuss auch vorliegend in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– festgesetzt wor-
den sei,

dass gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Befreiung von der Leistung des
Kostenvorschusses nur möglich sei, wenn die Partei nicht über die erfor-
derlichen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses verfüge und ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheine,

dass die Mittellosigkeit nachzuweisen und ein entsprechendes Gesuch
nachzureichen wäre,

dass, sofern der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Erhebung oder
der Höhe des erwähnten Kostenvorschusses nicht einverstanden sei, Be-
schwerde beim Bundesgericht geführt werden könne, wobei auf die lau-
fende Rechtsmittelfrist bzw. darauf hinzuweisen sei, dass die Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerde ans Bundesgericht 30 Tage ab Eröffnung der
Zwischenverfügung vom 5. Juni 2026 betrage (vgl. zum Ganzen BVGer-
act. 6),

dass dem Beschwerdeführer dieses Schreiben am 18. Juni 2026 zugestellt
wurde (BVGer-act. 8),

dass weder der verlangte Kostenvorschuss (innert Frist) bezahlt wurde
noch bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils Beschwerde beim Bundes-
gericht erhoben worden wäre,

dass daher androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 52
Abs. 3 VwVG),

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich
dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt werden, wobei
diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs-
sig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

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dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist,

dass entsprechend dem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer
(Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 e contrario und
Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Christa Grünig

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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