Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-4469/2022

C-4469/2022Entscheid vom 22.01.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer lebte langjährig in der Schweiz und entrichtete AHV-Beiträge, wurde jedoch 2015 während eines geschäftlichen Aufenthalts im Iran verhaftet und verblieb dort. Nach der Scheidung beantragte er die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge; die Schweizerische Ausgleichskasse sprach diese grundsätzlich zu, verrechnete sie aber vollständig mit rechtskräftigen Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG. Im Beschwerdeverfahren war strittig, ob er weiterhin Wohnsitz in der Schweiz oder im Iran hatte und welches Gericht für die Beurteilung zuständig ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Rückvergütung der AHV-Beiträge samt Verrechnung sei, nicht aber ein Anspruch auf eine Altersrente. Für die Rückvergütung nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und der RV-AHV ist entscheidend, ob der Versicherte Wohnsitz im Ausland hat; dieselbe Wohnsitzfrage bestimmt hier aber auch die gerichtliche Zuständigkeit und ist damit eine doppelrelevante Tatsache. In solchen Fällen ist dasjenige Gericht zuständig, das der materiellen Streitsache am nächsten steht. Wegen des engen Bezugs zum Kanton G._______, insbesondere durch die dort ansässigen Gesellschaften, die erhobenen Beiträge und die zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung der kantonalen Ausgleichskasse, erachtete das Gericht das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ als zuständig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Sache wurde zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ überwiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral Entscheid bestätigt durch BGer mit Ur-
Tribunale amministrativo federale teil vom 28.08.2026 (9C_404/2026)
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-4469/2022

Urteil vom 22. Januar 2026

Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Alexander Eckenstein, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen und Verrechnung
mit Forderungen aus Schadenersatz des Arbeitgebers,
Einspracheentscheid der SAK vom 30. August 2022.
C-4469/2022

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1953, ist iranischer Staatsbürger. Seine Anfang 1977 geschlos-
sene Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen wurde mit Urteil vom (…)
2019 geschieden (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfol-
gend: Vorinstanz oder SAK] gemäss Aktenverzeichnis vom 31. Oktober
2022 [nachfolgend SAK-act.] 56). Der Ehe entsprangen zwei Söhne
(B._______, geb. 1978 und C._______, geb. 1981). Der Versicherte lebte
mit seiner Familie ab 1986 in der Schweiz, unterbrochen von einem Auf-
enthalt in den USA von 1995 bis 2002 (SAK-act. 49 und 110). In dieser Zeit
(bzw. bis 2014; vgl. dazu nachstehenden Bst. A.c) entrichtete er die obliga-
torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV; vgl. Versicherungsverlauf in SAK-act. 13; IK-
Auszug in SAK-act. 49). Seit der Rückkehr aus den USA lebte die Familie
in ihrem Eigenheim in (…) im Kanton D._______ (SAK-act. 118 [S. 7] und
125).

A.b Der Versicherte ist gelernter Luft- und Raumfahrtingenieur (SAK-
act. 46 [S. 1]). Er war in der Schweiz Geschäftsführer und alleiniges
Mitglied des Verwaltungsrates zweier Unternehmen, zum einen der
E._______ AG, zum anderen der F._______ AG, beide mit Sitz in (…) (vgl.
www.zefix.ch). Betreffend die E._______ wurde am (…) 2014 der Konkurs
eröffnet. Die Firma wurde am (…) 2022 im Handelsregister gelöscht.
Betreffend die Firma F._______ erfolgte am (…) 2016 die
Konkurseröffnung. Diese Gesellschaft wurde am (…) 2016 gelöscht.

A.c Ende Januar 2015 reiste der Versicherte aus geschäftlichen Gründen
in den Iran, während seine Familie in der Schweiz verblieb. Als er am
10. Februar 2015 in die Schweiz zurückkehren wollte, wurde sein Pass am
Flughafen von (…) konfisziert. Anlässlich einer Vorladung bei der Militärpo-
lizei am 1. März 2015 wurde er verhaftet und inhaftiert (SAK-act. 110 [S.
1].

A.d Im September 2015 wurde der Versicherte, rückwirkend per 1. Februar
2015, mit dem Vermerk ‘ohne persönliche Abmeldung’ aus der Schweiz
abgemeldet (SAK-act. 9 [S. 1], 41 [S. 2], 125, 127, 142 [S. 132]; BVGer-
act. 1, Beilage 3). Die Abmeldung erfolgte gestützt auf Art. 61 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wonach eine Aufent-
haltsbewilligung nach sechs Monaten erlischt, wenn sich die Ausländerin

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oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, ins Ausland begeben hat. Die
Aufenthaltsbewilligung B des Versicherten lief am 26. Juli 2015 ab (SAK-
act. 41 [S. 2]).

A.e Im November 2018 meldete sich der Versicherte, damals noch vertre-
ten durch seine Ehefrau, bei der Ausgleichskasse G._______ (nachfol-
gend: AK G._______) zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 1 und 4).
Dabei stellte er ein Gesuch um Drittauszahlung der Rente an die Ehefrau,
da er sich zurzeit im Iran aufhalte (SAK-act. 1 [S. 12 ff.]) Die AK G._______
leitete die Anmeldung am 15. November 2018 der SAK weiter (SAK-act. 4),
mit der Bemerkung, der Versicherte «wohne» seit 2015 im Iran und könne
nicht in die Schweiz zurückkehren, da seine Aufenthaltsbewilligung B erlo-
schen sei.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies die SAK das Rentenbegehren
mangels Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz und mangels Beste-
hens eines Sozialversicherungs-Abkommens mit dem Iran ab (SAK-
act. 10). Die Verfügung wurde der damaligen Ehefrau des Versicherten zu-
gestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenfalls am 4. De-
zember 2018 informierte die SAK den Versicherten bzw. seine frühere Ehe-
frau über die Möglichkeit einer allfälligen Rückvergütung der geleisteten
AHV-Beiträge (SAK-act. 11).

A.f Am 17. und 18. Dezember 2018 stellte die AK G._______ dem Versi-
cherten, an seine Adresse in (…), Beitragsübersichten zu, woraus sich
ergab, dass für die Buchungsperiode April 2017 bis Juli 2018 Schadener-
satzforderungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
von Fr. 392'174.50 (inkl. Betreibungs- und Mahnkosten) ausstehend sind
(SAK-act. 14). Die entsprechenden Verfügungen betreffend Schadener-
satz datierten vom (…) 2015, wurden gleichentags im Amtsblatt von
G._______ publiziert und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen
(SAK-act. 15 und 107 [S. 235 ff.]). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018
reichte die AK G._______ bei der SAK einen Antrag auf Verrechnung der
allfälligen Leistungen mit der Schadenersatzforderung ein (SAK-act. 15).

B.
B.a Am 19. Dezember 2018 stellte der Versicherte, vertreten durch seine
Ehefrau, einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (SAK-act. 20),
wobei er darauf hinwies, dass seine Frau und sein Sohn C._______ noch
in der Schweiz wohnten. Die damalige Ehefrau bat am 9. Januar 2019

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darum, das Geld möglichst schnell zu überweisen, da sie die Hypothek des
Hauses bezahlen müsse (SAK-act. 24).

B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch um Rückvergütung der Beiträge mit
Verfügung vom 14. Januar 2019 ab, mit der Begründung, die Ehefrau habe
noch Wohnsitz in der Schweiz (SAK-act. 31). Die dagegen gerichtete Ein-
sprache vom 12. Februar 2019 wies die Vorinstanz mit Einspracheent-
scheid vom 7. März 2019 ab (SAK-act. 40 und 41). Dieser erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.

B.c Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte der Versicherte erneut die
Rückvergütung der Beiträge, da die Ehegatten die Scheidung eingereicht
hätten (SAK-act. 44). Die Vorinstanz informierte den Versicherten am
4. Juni 2019, es bestehe kein Anspruch auf Rückvergütung, solange das
Scheidungsverfahren andauere und die Ehe noch nicht geschieden sei
(SAK-act. 55).

B.d Mit Urteil vom (…) 2019 wurde die Ehe des Versicherten geschieden
(SAK-act. 56). Am 28. Juni 2019 (Posteingang) reichte dieser bei der SAK
ein drittes Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge ein (SAK-act. 57).

B.e Mit Verfügungen vom 7. Januar 2020 wurde dem Versicherten eine
Rückvergütung von Fr. 123’840.90 gewährt, diese aber zugleich mit der
gegenüber der AK ausstehenden Schadenersatzforderung von
Fr. 392’174.50 verrechnet (SAK-act. 92 und 94). Dem Versicherten wurde
mithin kein Guthaben ausbezahlt.

B.f Gegen diesen Entscheid erhob der nunmehr von Rechtsanwalt Ecken-
stein anwaltlich vertretene Versicherte am 31. Januar 2020 Einsprache
(SAK-act. 101). Er machte insbesondere geltend, er sei seit dem 1. März
2015 in (…) unrechtmässig inhaftiert respektive seit Juni 2016 auf Kaution
freigelassen worden, verbunden mit der Pflicht zur täglichen Meldung beim
Militärgericht in (…) bis zum Ablauf des gegen ihn geführten Prozesses. Er
sei in seiner Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit stark eingeschränkt.
Die Voraussetzungen für eine Rückvergütung seien nicht gegeben, da er
seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben habe.

B.g In der Folge veranlasste die Vorinstanz über die iranische Botschaft
Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Ausreisesperre für den Versicher-
ten (SAK-act. 110, 111 und 114). Diese ergaben zusammengefasst, dass
keine solche habe gefunden werden können. Die entsprechenden Anga-
ben stammten aus anonymer Quelle.
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B.h Mit Einspracheergänzung vom 30. Oktober 2020 reichte der Versi-
cherte weitere Beweismittel ein und stellte zugleich ein Gesuch um Wie-
dererwägung der Verfügung vom 4. Dezember 2018 betreffend Altersrente
(SAK-act. 118). Er machte ausserdem geltend, sollte die entscheidende
Behörde zum Schluss gelangen, dass eine Wiedererwägung nicht rechts-
konform wäre, werde ein erneuter Antrag auf Ausrichtung einer Rente nach
AHVG für den Einsprecher unterbreitet, womit ein neues Verfahren zu er-
öffnen wäre.

B.i Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab (SAK-act. 131). Sie führte aus, der Versicherte wohne seit
dem 1. Februar 2015 in seinem Heimatstaat Iran. Mit gleichentags datier-
tem Schreiben trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom
30. Oktober 2020 nicht ein (SAK-act. 132).

C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2022 erhob der Ver-
sicherte am 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer-act. 1). Er stellte folgende Anträge:

Hauptanträge
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August
2022 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss AHVG
zuzusprechen, und es sei insbesondere festzustellen, dass der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Altersrente nach AHVG hat.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Prozessuale Anträge
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers im Einspracheverfahren verletzt hat.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist anzusetzen, um die Be-
schwerde ergänzend zu begründen und weitere Beweismittel einzureichen.

C.b Der am 8. November 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von
Fr. 400.- wurde rechtzeitig geleistet (BVGer-act. 5 und 7).

C.c Nach Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-
act. 5), reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 die entspre-
chende Eingabe samt weiteren Beilagen ein (BVGer-act. 8 und 10).

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C.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12).

C.e Mit Replik vom 24. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (BVGer-act. 16), desgleichen die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen mit Duplik vom 10. Mai 2023 (BVGer-act. 18).

C.f Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. Mai 2023 legte der
Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ins Recht (BVGer-act. 20). Am
8. Mai 2025 reichte er, wiederum unaufgefordert, eine weitere Eingabe ein
(BVGer-act. 22). Darin erläuterte er, die iranische Militärjustiz habe (erst)
Ende Februar 2025 die Entlassung aus der Haft verfügt. Die Freilassung
sei im März 2025 erfolgt. Er bereite nun seine Rückreise in die Schweiz
vor.

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das
Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG gelan-
gen die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters-
und Hinterlassenenversicherung zur Anwendung, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

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2.
Die Parteien machen im vorliegenden Verfahren Folgendes geltend:

2.1 Der seit Februar 2019 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl.
dazu SAK-act. 40) bringt insbesondere vor (vgl. dazu SAK-act. 101 [S. 4 ff.]
und 118 [S. 5 ff.]), er lebe seit 1988 (recte: 1986) in der Schweiz. Dieser
Aufenthalt sei lediglich während der Periode von 1997 bis 2002 durch einen
Aufenthalt in den USA unterbrochen worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit
in den USA habe er, der Beschwerdeführer, ab 1997 ein (…) für Telekom-
munikationszwecke entwickelt. Nach seiner Rückkehr 2002 in die Schweiz
sei das entsprechende Projekt in Zusammenarbeit mit der H._______, der
I._______, der J._______ und der K._______ weiterentwickelt worden. Im
Jahr 2005 habe er, der Beschwerdeführer, die Firma L._______ AG mit Sitz
in (…) gegründet. Im Iran habe man am entsprechenden Telekommunika-
tionsprojekt grosses Interesse gezeigt. Zum ersten Mal seit 22 Jahren habe
er sein Heimatland besucht und das Projekt der "Iran Space Agency" dem
"Ministry of Telecommunication", der "Telecom lnfrastructure Company
(TIC)" und der "Iran Telecom Company" präsentieren können. Via SECO
sei ein Pilotprojekt bewilligt worden, welches nahe (…) realisiert worden
sei. Nach dem erfolgreichen Pilotprojekt habe sich die TIC interessiert ge-
zeigt, M._______ in Iran zu realisieren, um damit in ländlichen Gebieten
Internetanschlüsse zu ermöglichen. Die L._______ AG habe einen aufwän-
digen Prozess zur Einholung einer Exportbewilligung durchlaufen, welche
per 20. Februar 2009 durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
schliesslich erteilt worden sei. Von 2009 bis 2014 sei daraufhin im Gesamt-
betrag von rund EUR 11 Mio. durch die L._______ Firmengruppe Material
nach Iran exportiert worden. Da aus den Lieferungen Rechnungen über
rund EUR 6 Mio. unbezahlt geblieben seien, sei der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der L._______ AG in den
Iran gereist, um die Ausstände einzutreiben. Ende Januar 2015 sei er dann
durch einen Kunden unter dem Vorwand in den Iran gelockt worden, dass
dieser die unbezahlten Rechnungen vor Ort bezahlen würde. Diese unge-
wohnte Zahlungsart sei damit begründet worden, dass man wegen der
Sanktionen über keine Bankverbindungen verfüge. Nach rund einer Woche
vor Ort sei dem Beschwerdeführer aber klar geworden, dass der Kunde
nicht beabsichtige, seine offenen Rechnungen zu begleichen, woraufhin er
am 10. Februar 2015 seinen Rückflug habe antreten wollen. Am Flughafen
sei ihm jedoch beschieden worden, dass er seinen Pass abgeben und sich
bei der Militärpolizei melden müsse. Die Vorladung bei der Militärpolizei sei
am 1. März 2015 vor ein Militärgericht in (…) erfolgt. Dort sei ihm eröffnet
worden, dass er verhaftet werde. Er sei in einem Hochsicherheitsgefängnis

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in Einzelhaft genommen worden. Per sofort sei er unter der Kontrolle der
"lranian Security and Information Organization (ISIO)" gestanden, welche
ihm in Verhören eröffnet habe, dass man ihn der Spionagetätigkeit für die
Schweiz, die USA und Israel bezichtige. Man habe von ihm ein Geständnis
verlangt, welchem durch 120-tägige Einzelhaft und Folter (Schlafentzug
durch Aussetzung an konstanter, intensiver Lichtquelle) Nachdruck ver-
schafft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich indes standhaft ge-
weigert, die abstrusen Vorwürfe zu gestehen. Nachdem er während vier
Monaten ohne Anklage interniert gewesen sei, sei er in ein anderes Ge-
fängnis einer anderen Organisation überführt worden, wo die Vollzugsbe-
dingungen gelockert waren, man ihn jedoch rund um die Uhr überwacht
habe. Anschliessend sei der Rücktransfer in Einzelhaft der ISIO erfolgt, wo
man ihm wiederum nur dann eine Freilassung in Aussicht gestellt habe,
wenn er endlich gestehe, ein Spion zu sein. Erst nach 465 Tagen (d.h. per
5. Juni 2016; vgl. dazu BVGer-act. 8, Beilage 5) habe der Beschwerdefüh-
rer erreichen können, dass man ihn gegen eine Kaution von EUR 2 Mio.
und der Auflage frei gelassen habe, (…) nicht zu verlassen und sich täglich
beim Militärgericht registrieren zu lassen. Nachdem sich die Vorwürfe der
Spionage offensichtlich nicht hätten erhärten lassen, habe die ISIO die An-
klagestrategie gewechselt und die L._______ und den Beschwerdeführer
bezichtigt, den iranischen Staat betrogen zu haben, indem man die
(…)technologie nicht transferiert habe. Erst rund zwei Jahre später sei for-
mell ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, welches im Jahr 2020 noch
nicht abgeschlossen gewesen sei. Im Juni 2020 sei der Beschwerdeführer
dann erneut (wegen Betrugs und unbefugter Verwendung akademischer
Titel) inhaftiert und erst im März 2025 freigelassen worden (vgl. dazu
BVGer-act. 8 [Beilage 5] und 22). Aufgrund dieses jeglicher Rechtsstaat-
lichkeit entbehrenden Verhaltens der iranischen Behörden sei der Be-
schwerdeführer nicht nur in seiner persönlichen Freiheit aufs Massivste be-
einträchtigt, sondern auch wirtschaftlich an den Abgrund der Existenz ge-
führt worden. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte der Fir-
men in der Schweiz weiter zu kontrollieren, was zum Konkurs der gesam-
ten Firmengruppe der L._______ AG geführt habe. Auch sei es ihm ver-
wehrt gewesen, seine im Juli 2015 auslaufende Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz zu erneuern. Bis heute sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, sich frei zu bewegen und zu kommunizieren, ohne dass er mit einer
umfassenden Überwachung und Sanktionen zu rechnen hätte. Es sei klar
ersichtlich, dass er, der Beschwerdeführer, nie beabsichtigt habe, seinen
Lebensmittelpunkt und dauernden Verbleib von der Schweiz in den Iran zu
verlegen. Im Gegenteil, sein Aufenthalt im Iran sei unfreiwillig und mit un-
gesetzlichen Mitteln durch den iranischen Staat erzwungen worden. Er

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habe seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben. Sobald es die Um-
stände erlaubten, werde er unverzüglich den Iran verlassen und in die
Schweiz zurückkehren. Hier verfüge er über seine familiären Bindungen
und wirtschaftlichen Grundlagen.

2.2 Die Vorinstanz begründet ihre Annahme, der Beschwerdeführer wohne
im Iran, namentlich damit, der Beschwerdeführer selbst habe in den drei
Rückvergütungsgesuchen (sowie in der an die Ex-Frau erteilten Vollmacht)
als Wohnsitz den Iran und als Datum seines definitiven Verfassens der
Schweiz den 1. Februar 2015 angegeben (BVGer-act. 12 und 18). Das für
die Scheidung zuständige Zivilgericht des Kantons D._______ sei eben-
falls von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in (…) ausgegangen.
Gleiches gelte für die handschriftliche Erklärung auf dem Scheidungsurteil.
Es stehe ausserdem gestützt auf die ZEMIS-Eintragungen fest, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz im Februar 2015 endgültig verlassen habe.
Dies habe der Beschwerdeführer denn auch wiederholt in seinen Rücker-
stattungsanträgen bestätigt. Er behaupte erst im Einsprache- und Be-
schwerdeverfahren einen Schweizer Wohnsitz, wobei dies, nicht nur unter
Berücksichtigung der Verrechnung seiner Rückvergütung mit einer ausste-
henden Beitragsschuld, sondern auch entsprechend dem Grundsatz der
"Aussage der ersten Stunde" (m.H.a. BGE 121 V 45 E. 2a), als nachge-
schobene Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Gesamtheit der objekti-
ven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauern-
den Verbleibens der betroffenen Person manifestiere, lasse als Lebensmit-
telpunkt nur den Schluss auf den Iran zu.

3.
3.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG der
Schweizerischen Ausgleichskasse, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt.

3.2 Die örtliche Zuständigkeit und die weiteren Prozessvoraussetzungen
prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (Art. 7 VwVG; BGE
123 II 56 E.2 m.H.; Urteil des BVGer C-2131/2008 vom 6. August 2008
E. 3; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 395 ff.).

3.3 Laut Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan-
tons örtlich zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, in dem die

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versicherte Person – zur Zeit der Beschwerdeerhebung – ihren Wohnsitz
hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr
letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweize-
rischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Gemäss
Art. 85bis AHVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung
von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland. Der
Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungs-
gericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Ver-
sicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser Delegationsnorm ist der
Bundesrat mit Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) nachgekom-
men. Danach ist bei obligatorisch Versicherten, die im Ausland wohnen,
das Versicherungsgericht des Kantons zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten Sitz hat.

3.4 Vorliegend handelt es sich beim Versicherten um eine Person, die zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits im Rentenalter war (69 Jahre),
so dass die besondere Zuständigkeitsnorm gemäss Art. 200 AHVV für die
in der Schweiz (unselbständig) Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland
von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des BVGer C-2862/2021
vom 13. September 2021 E. 2.2), zumal der Versicherte spätestens seit
dem zweiten Konkurs nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. dazu Bst. A.b hier-
vor). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach ge-
stützt auf Art. 85bis Abs. 1 AHVG zu beurteilen und ist nur dann gegeben,
wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland hatte (BGE 102 V 239 E. 2b;
100 V 53 E. 4; Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 2.2; C-
2131/2008 E. 3.2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 85bis N 3). Da das territoriale Element (Wohnsitz
im Ausland) einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts bildet, ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die
angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 2b; BVGE
2008/52 E. 1.3; Urteile des BVGer C-1523/2017 vom 13. August 2018
E. 1.4.3; C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3; sowie C-
2101/2019 vom 9. November 2020; C-1299/2015 vom 10. März 2016).

3.5 Hängt allerdings der (geltend gemachte) Leistungsanspruch der versi-
cherten Person hauptsächlich oder ausschliesslich davon ab, ob die versi-
cherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht, fällt die Frage
der Zuständigkeit zusammen mit dem Urteil über den Streitgegenstand

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bzw. läuft die Beantwortung der reinen Verfahrensfrage, ob ein Gericht ört-
lich zuständig ist, zugleich auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hin-
aus. Sofern in einem Beschwerdeverfahren also einer Tatsache sowohl for-
mellrechtlich als auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zu-
kommt (sog. doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht
im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden
(Urteil des BVGer C-6100/2019 vom 26. Februar 2020 S. 4; vgl. im Zivil-
recht BGE 147 III 159 E. 2.1.2 = Pra 2021 Nr. 111 und BGE 141 III 294 E.
5.1 = Pra 2017 Nr. 5; BGE 122 III 249 E. 3b/bb m.H.) Danach sind Tatsa-
chen dann doppelt relevant [faits de double pertinence], wenn die für die
Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen auch diejenigen
sind, die für die Begründetheit der Klage massgebend sind. In solchen Fäl-
len ist nach ständiger Praxis diejenige örtliche Gerichtsinstanz zuständig,
welche der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht – und zwar
ebenfalls ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefoch-
tene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V 239 E. 3a; Urteil des ehemals
zuständigen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) H 331/03 vom
11. Mai 2004 E. 4.1 = AHI-Praxis 2004 219, 222; Urteile des BVGer C-
2862/2021 vom 13. September 2021 E. 3.3.3; C-6100/2019 S. 4; C-
1523/2017 vom 13. August 2018 E. 1.4.3; C-2131/2008 E. 3.2; KIESER,
a.a.O., Art. 85bis N 3; MIRIAM LENDFERS, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024,
Art. 58 N 49).

4.
4.1 Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Leistungsansprüche hauptsächlich an die Frage nach
seinem Wohnsitz geknüpft sind.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass Anfechtungsobjekt und damit Be-
grenzung des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
30. August 2022 bildet, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um
Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gutgeheissen und zugleich eine Ver-
rechnung mit einer ausstehenden Schadenersatzforderung i.S.v. Art. 52
AHVG vorgenommen bzw. die Verfügungen vom 7. Januar 2020 bestätigt
wurden.

Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit
vorliegend nicht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Al-
tersleistungen der schweizerischen AHV (vgl. Urteil des BVGer C-
5036/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).

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4.2 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz
in der Schweiz (Bst. a) oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Üben Versi-
cherte eine Erwerbstätigkeit aus, sind sie grundsätzlich beitragspflichtig
(vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG).

Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. No-
vember 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters-
und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR
831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und
mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die
bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen
Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die
Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Vo-
raussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und so-
wohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht
25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Die Voraussetzun-
gen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge müssen kumulativ erfüllt sein
(Urteil des BVGer C-834/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2).

4.3 Wie einleitend ausgeführt, ist der iranische Beschwerdeführer geschie-
den und seine Kinder haben das 25. Altersjahr überschritten. Zwischen sei-
nem Heimatstaat Iran und der Schweiz besteht keine sozialversicherungs-
rechtliche Vereinbarung. Im Weitern ist unbestritten und geht aus den Ak-
ten klar hervor, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres
Beiträge an die AHV geleistet hat (SAK-act. 49). Umstritten und im Folgen-
den hauptsächlich zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer
Wohnsitz in der Schweiz oder im Iran hat.

4.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Per-
son an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
hält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung ei-
ner Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder
einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Wer trotz die-
ser gesetzlichen Bestimmung am Ort der Anstalt (bzw. Einrichtung) Wohn-
sitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte
erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort
auf Dauer zu verweilen (vgl. noch zu aArt. 26 ZGB: BGE 137 II 122 E. 3.6;
135 III 49 E. 6.2; Urteil des BGer 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001 E. 4a).

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Die Rechtsprechung betrachtet (noch zum alten Recht [aArt. 26 ZGB]) als
"Unterbringung in einer Anstalt" die Einweisung durch Dritte. Dabei tritt die
betroffene Person nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein. Eine Begrün-
dung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmäs-
sig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich
eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und
selbstbestimmt, zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer ent-
schliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern
bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der
Lebensmittelpunkt (vgl. dazu E. 4.3 hernach) in die Anstalt verlegt wird,
wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbst-
bestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang
der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe)
diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1; vgl. die Zusammenfassung der Recht-
sprechung in BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 134 V 236 E. 2.1 m.H.). Zu-
sammengefasst befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üb-
licherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonder-
zweck aufhält (BGE 108 Ia 257), und der Aufenthalt in einer Strafanstalt
begründet keinen Wohnsitz (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zi-
vilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N 19a ff.). Vielmehr behalten Anstalts-
insassen ihren bisherigen Wohnsitz.

Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1
AHVG liegt der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an
dem (frei gewählten) Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblei-
bens aufhält (vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2 m.H.a. BGE 106 V 5 E. 3; Urteil
des BVGer C-1869/2021 vom 20. Juni 2023 E. 5.4.4; MADELEINE RANDA-
CHER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N 16 ff.). Für die Begrün-
dung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt
sein: ein objektives äusseres Element, der physische Aufenthalt, sowie ein
subjektives inneres Element, die Absicht dauernden Verbleibens (Urteil des
BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung
kommt es betreffend das innere Element nicht auf den inneren Willen an,
sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 237 E. 1; 125 V 76 E. 2a).
Massgebend ist mithin der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie-
hungen befindet (Urteile des BGer 9C_574/2021 und 9C_575/2021 vom
21. Juni 2022 E. 5.2.1; 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2.1; STAEHE-
LIN, a.a.O., Art. 23 N 5 ff.), wo sich also die meisten Aspekte des persönli-
chen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person entfalten
(Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.3.1). Es handelt

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sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. den Ort, wo die betreffende
Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt
und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Post-
adresse verfügt (Urteile des BGer 9C_600/2017 E. 2.2; 9C_546/2017 vom
30. April 2018 E. 3.2). Nicht massgebend ist demgegenüber beispiels-
weise, ob die betreffende Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung besitzt; dies ist allenfalls ein Indiz für die Ab-
sicht dauernden Verbleibens (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 23 m.H.;
FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, Kommentar AHV/IV, Bundesgesetze über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren
Erlassen, 2018, Art. 1a AHVG N. 4). Sodann bleibt der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen
(Art. 24 Abs. 1 ZGB; Urteil 9C_600/2017 E. 2.2 und 4.3.2 m.H.; Urteil des
BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5.2). Die Aufgabe des Wohn-
sitzes wird nicht leichthin angenommen; vielmehr muss der frühere Wohn-
sitz klarerweise aufgegeben worden sein (Urteil des VerwG ZH
SB.2022.00059 vom 9. November 2022 E. 2.2). Zusammenfassend hat,
zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person, eine Beurteilung aufgrund
der Gesamtheit der Umstände zu erfolgen (Urteile C-1869/2021 E. 5.4.4;
C-1708/2017 E. 4.3.1; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art.1a AHVG
N 4).

4.5 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde grundsätzlich nur dann zuständig wäre, wenn der Beschwer-
deführer Wohnsitz im Ausland hätte (vgl. hiervor E. 3.4), und ihm nur in
diesem Fall eine Rückvergütung zugesprochen werden könnte (vgl. hiervor
E. 4.2) – unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung mit den Schadener-
satzforderungen ––, fällt vorliegend die Beurteilung der Zuständigkeits-
frage mit jener der hauptsächlich materiellrechtlich strittigen Frage zusam-
men (vgl. dazu auch Urteil C-2131/2008 E. 3.4 und hiervor E. 3.5). Es han-
delt sich bei der Frage des Wohnsitzes mithin um eine doppelrelevante
Tatsache. Wie oben dargelegt wurde, ist unter diesen Umständen jenes
Gericht als örtlich zuständig zu erachten, das den materiellen Streitfragen
– vorliegend also den Fragen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rückvergütung hat und ob die Verrechnung statthaft ist – sachlich und ört-
lich am nächsten steht.

4.6 Für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts spräche – unter
Hinweis darauf, dass die Frage, welche Ausgleichskasse die angefochtene
Verfügung erlassen hat, nicht relevant ist (vgl. dazu E. 3.5 hiervor) – einzig,

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dass Rückvergütungen von AHV-Beiträgen grundsätzlich in seinen Zustän-
digkeitsbereich fallen (allerdings nur zufolge des ausländischen Wohnsit-
zes der versicherten Personen). Der Beurteilung der materiellen Frage
steht allerdings vorliegend das kantonale Verwaltungsgericht am schwei-
zerischen Sitz der zuständigen AK G._______ wesentlich näher als das
Bundesverwaltungsgericht, da der Sitz beider Unternehmen des Be-
schwerdeführers im Kanton G._______ war (vgl. hiervor A.b; vgl. auch
BGE 110 V 351 E. 5a). Zudem liegen der zu beurteilenden Rückvergütung
Beiträge zugrunde, die von der kantonalen Ausgleichskasse der (damali-
gen) Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers, der AK G._______, erho-
ben wurden. Zugleich ist die Verrechnung mit einer Schadenersatzforde-
rung derselben Ausgleichskasse zu überprüfen. Zu beachten ist dabei,
dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren u.a. sowohl die
Rechtsmässigkeit der Schadenersatzforderung bzw. der Verfügung vom
21. Mai 2015 wie auch der Verrechnung in Frage gestellt hatte (vgl. SAK-
act. 101 [S. 9]). Der enge Bezug zum Kanton G._______ ist mithin durch
den Sitz der Unternehmen des Beschwerdeführers, die jahrelange Leis-
tung von Beiträgen an die AK G._______ sowie deren Schadenersatzfor-
derung gegeben.

4.7 Damit steht fest, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
das Verwaltungsgericht des Kantons G._______ zur Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache örtlich zuständig ist.

4.8 Auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 ist mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). In Anwendung von Art. 58 Abs. 3
ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG ist die Sache dem zuständigen Versiche-
rungsgericht, hier dem Verwaltungsgericht des Kantons G._______, zu
überweisen.

4.9 Bei diesem Ergebnis ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht näher zu prüfen (vgl. dazu BVGer-act. 1 [S. 2 f.]). Nach der
Rechtsprechung könnte eine Verletzung des Gehörsanspruchs ohnehin
geheilt werden, sofern die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Beschwerdeinstanz mit
der gleichen Prüfungsbefugnis wie die untere Instanz entscheidet, nachge-
holt wird, sofern es sich um keine besonders schwerwiegende Verletzung
der Parteirechte handelt (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126
V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des BVGer C-3143/2021 vom 12. Juni
2023 E. 4.2.8).

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5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.

5.1 Das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit der Rückvergütung
und Verrechnung persönlicher Beiträge ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2
Satz 2 AHVG in der bei Beschwerdeerhebung gültigen Fassung). Hier wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet
(Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons G._______ überwie-
sen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und
das Verwaltungsgericht des Kantons G._______.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).

Versand:

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